{"id":75581,"date":"2023-02-19T18:43:25","date_gmt":"2023-02-19T16:43:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75581"},"modified":"2023-02-19T18:43:25","modified_gmt":"2023-02-19T16:43:25","slug":"steuerfreiheit-der-vorteile-des-arbeitnehmers-aus-der-nutzung-eines-betrieblichen-telekommunikationsgeraets-bfh-urteil-vom-23-november-2022-vi-r-50-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreiheit-der-vorteile-des-arbeitnehmers-aus-der-nutzung-eines-betrieblichen-telekommunikationsgeraets-bfh-urteil-vom-23-november-2022-vi-r-50-20\/","title":{"rendered":"Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsger\u00e4ts &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2022, VI R 50\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR50.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 45 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 117, BGB \u00a7 929 S 1, BGB \u00a7 930, AO \u00a7 41 Abs 2, AO \u00a7 42 Abs 1 S 1, AO \u00a7 42 Abs 2 S 1, LStH H 3.45, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 20. November 2020, Az: 8 K 2655\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erstattung von Telefonkosten f\u00fcr einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach \u00a7 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 20.11.2020 &#8211; 8 K 2655\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), ein Verlag in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, schloss ab M\u00e4rz 2015 mit mehreren Arbeitnehmern Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber deren gebrauchte Mobiltelefone, mit denen die Kl\u00e4gerin die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafften Ger\u00e4te zu Kaufpreisen zwischen 1&nbsp;\u20ac und 6&nbsp;\u20ac erwarb. Zeitgleich mit den Kaufvertr\u00e4gen schloss die Kl\u00e4gerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine &#8222;Erg\u00e4nzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten&#8220; ab. Nach dieser Vereinbarung stellte die Kl\u00e4gerin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verf\u00fcgung und \u00fcbernahm die hierf\u00fcr entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgeb\u00fchr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgeb\u00fchr) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten H\u00f6he. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon an die Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern in der Mehrzahl der F\u00e4lle im Dezember 2016 als &#8222;Anlage zum Arbeitsvertrag&#8220; au\u00dferdem einen &#8222;Mobiltelefon-\u00dcberlassungsvertrag&#8220;. Hiernach \u00fcberlie\u00df die Kl\u00e4gerin dem jeweiligen Arbeitnehmer ein Mobiltelefon eines bestimmten Typs mit Ladeger\u00e4t, das der Arbeitnehmer &#8222;als weiteres Arbeitsmittel frei nutzen&#8220; konnte. Der Arbeitnehmer war verpflichtet, f\u00fcr eine rechtzeitige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pflege und Wartung des Telefons zu sorgen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr Wartung und Reparaturen, die die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin im Vorfeld zu melden und von dieser genehmigen zu lassen hatten. Die Arbeitnehmer hafteten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Sch\u00e4den an dem Mobiltelefon, die durch unsachgem\u00e4\u00dfe Behandlung entstanden. Eine \u00dcberlassung des Ger\u00e4ts an Dritte war unzul\u00e4ssig, insbesondere der Verleih oder die Vermietung. Die Kl\u00e4gerin konnte die Nutzung des Mobiltelefons k\u00fcndigen, falls sie das Mobiltelefon &#8222;infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes und aus dringendem betrieblichen Interesse&#8220; ben\u00f6tigte oder falls der Arbeitnehmer das Ger\u00e4t vertragswidrig gebrauchte, es insbesondere an einen Dritten \u00fcberlie\u00df oder seine Sorgfaltspflichten betreffend Pflege und Wartung vernachl\u00e4ssigte. Der \u00dcberlassungsvertrag war im \u00dcbrigen &#8222;an das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis gebunden&#8220; und endete &#8222;automatisch mit dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses&#8220;. Die Kl\u00e4gerin behielt sich au\u00dferdem vor, das Mobiltelefon &#8222;im Falle einer Freistellung&#8220; des Arbeitnehmers &#8222;vorzeitig heraus zu verlangen&#8220;.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin behandelte die ihren Arbeitnehmer erstatteten Kosten der Mobilfunkvertr\u00e4ge als nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin die Auffassung, es handele sich bei dem Verkauf der pers\u00f6nlichen, gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an die Kl\u00e4gerin um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S. von \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO), die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchre. Einem fremden Dritten w\u00fcrde das eigene Mobiltelefon zum markt\u00fcblichen Wert, nicht aber f\u00fcr nur 1&nbsp;\u20ac bis 6&nbsp;\u20ac \u00fcberlassen. Der &#8222;Verkauf&#8220; der Telefone sei lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG erfolgt. Die Kostenerstattungen der Kl\u00e4gerin an die Arbeitnehmer f\u00fcr deren Mobilfunkvertr\u00e4ge seien daher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der steuerfreie Auslagenersatz von Telefongeb\u00fchren des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber f\u00fcr berufliche Telefongespr\u00e4che sei auf 20&nbsp;% des Rechnungsbetrags, h\u00f6chstens 20&nbsp;\u20ac monatlich begrenzt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte der Auffassung der Pr\u00fcferin und erlie\u00df gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, die sich mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden erkl\u00e4rt hatte, erhob gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1288 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden stattgab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zu Recht aufgehoben. Die Kl\u00e4gerin hat die Lohnsteuer nicht fehlerhaft angemeldet und abgef\u00fchrt. Die vom FA in dem angefochtenen Haftungsbescheid erfassten Vorteile der Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin aus der privaten Nutzung der Mobiltelefone sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG steuerfrei.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuf\u00fchren hat.<\/li><li>a) Die unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung betrieblicher Mobiltelefone einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Netzteile durch die Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer (auch) f\u00fcr private Zwecke und die \u00dcbernahme auf private Gespr\u00e4che (anteilig) entfallender Grundgeb\u00fchren und Verbindungsentgelte stellen nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbare (geldwerte) Vorteile dar (s. Senatsurteil vom 22.10.1976&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99). Die Arbeitnehmer werden durch die \u00dcberlassung der Mobiltelefone nebst der zugeh\u00f6rigen Netzteile (auch) f\u00fcr private Zwecke sowie durch das unentgeltliche F\u00fchren privater Telefongespr\u00e4che objektiv bereichert. Sie ersparen das Geld, das sie sonst f\u00fcr ein privates Mobiltelefon und dessen Nutzung aufwenden m\u00fcssten, um mit dem Ger\u00e4t private Telefongespr\u00e4che zu f\u00fchren.<\/li><li>Die diesbez\u00fcglichen (geldwerten) Vorteile sind auch durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst. Insbesondere besteht kein ganz \u00fcberwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin daran, ihren Arbeitnehmern betriebliche Mobiltelefone (auch) zur privaten Nutzung zu \u00fcberlassen und f\u00fcr die Privatgespr\u00e4che der Arbeitnehmer aufzukommen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Die (geldwerten) Vorteile, die die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG steuerfrei.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsger\u00e4ten sowie deren Zubeh\u00f6r, aus zur privaten Nutzung \u00fcberlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG soll ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung vornehmlich eine sog. Lenkungsnorm sein. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte die Regelung vorgeschlagen, um die Verwendung und Verbreitung des Internets mittels einer Steuervereinfachung zu f\u00f6rdern (BTDrucks 14\/4626, S.&nbsp;3). Den Arbeitgebern sollte die M\u00f6glichkeit gegeben werden, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsger\u00e4te zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren (vgl. BTDrucks 14\/4626, S.&nbsp;6). Dementsprechend sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG nur die Vorteile der Arbeitnehmer von der Steuer freigestellt, die diese aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsger\u00e4ten ziehen. Der Zuschuss des Arbeitgebers f\u00fcr einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers ist demgegen\u00fcber nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG steuerfrei (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/05, BFHE 214, 223, BStBl II 2006, 715).<\/li><li>aa) Bei den Mobiltelefonen nebst den dazugeh\u00f6renden Netzteilen, die die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern aufgrund der &#8222;Erg\u00e4nzende(n) Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten&#8220; sowie dem in der Mehrzahl der F\u00e4lle au\u00dferdem abgeschlossenen &#8222;Mobiltelefon-\u00dcberlassungsvertrag&#8220; \u00fcberlassen hat, handelt es sich um Telekommunikationsger\u00e4te sowie deren Zubeh\u00f6r i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 kein Streit.<\/li><li>bb) Die Mobiltelefone und Netzteile stellen auch betriebliche Ger\u00e4te der Kl\u00e4gerin dar.<\/li><li>(1) Ein Telekommunikationsger\u00e4t ist ein betriebliches im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift, wenn es im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitgebers steht oder es sich um ein dem Arbeitgeber aufgrund eines Nutzungsvertrags mit einem Dritten, insbesondere eines Leasingvertrags, zuzurechnendes Ger\u00e4t handelt. Ein betriebliches Telekommunikationsger\u00e4t nebst Zubeh\u00f6r i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG liegt hingegen nicht vor, wenn das Ger\u00e4t nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Dies ist zuv\u00f6rderst der Fall, wenn der Arbeitnehmer Eigent\u00fcmer des Telekommunikationsger\u00e4ts ist. Das Ger\u00e4t ist aber auch dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er dar\u00fcber wie ein wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer oder als Leasingnehmer verf\u00fcgen kann. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich unerheblich, ob der Voreigent\u00fcmer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist. Dem Arbeitnehmer ist das Ger\u00e4t dann zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber ihm dieses aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabh\u00e4ngigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, \u00fcberl\u00e4sst. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Ger\u00e4t seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverh\u00e4ltnisses \u00fcbergibt (s. Senatsurteile vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/13, BFHE 248, 336, BStBl II 2015, 670, Rz&nbsp;12, und vom 06.11.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;62\/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370, jeweils zu betrieblichen Kfz; S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 02.11.2017&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;870\/17, Rz&nbsp;42; Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG Rz&nbsp;2; von&nbsp;Beckerath in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;126b; Baumgartner\/Uphues in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG Rz&nbsp;21; BeckOK EStG\/Niklaus, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Rz&nbsp;41 bis 42).<\/li><li>(2) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben handelt es sich bei den im Streitfall zu beurteilenden Mobiltelefonen und Netzteilen um betriebliche Ger\u00e4te der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>aaa) Die Kl\u00e4gerin war zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der Ger\u00e4te. Sie hat die Mobiltelefone von ihren Arbeitnehmern aufgrund zivilrechtlich wirksamer Kaufvertr\u00e4ge zu Preisen zwischen 1&nbsp;\u20ac und 6&nbsp;\u20ac erworben und das Eigentum an den Ger\u00e4ten durch Einigung und \u00dcbergabe (\u00a7&nbsp;929 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) oder durch Besitzkonstitut (\u00a7&nbsp;930 BGB) erlangt. Die Arbeitnehmer waren nach dem Verlust ihres zivilrechtlichen Eigentums auch weder wirtschaftliche Eigent\u00fcmer der Ger\u00e4te noch konnten sie als Leasingnehmer oder aufgrund einer sonstigen, neben dem Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung \u00fcber die Mobiltelefone verf\u00fcgen. Weder die &#8222;Erg\u00e4nzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten&#8220; noch die mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer abgeschlossene &#8222;Anlage zum Arbeitsvertrag Mobiltelefon-\u00dcberlassungsvertrag&#8220; stellen eine derartige Sonderrechtsbeziehung dar. Beide Vereinbarungen waren untrennbar mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verkn\u00fcpft. Der &#8222;Mobiltelefon-\u00dcberlassungsvertrag&#8220; endete automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Auch nach der &#8222;Erg\u00e4nzende(n) Vereinbarung&#8220; waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an die Kl\u00e4gerin herauszugeben. Die Kl\u00e4gerin trug im \u00dcbrigen als (zivilrechtliche) Eigent\u00fcmerin und auch nach dem &#8222;Mobiltelefon-\u00dcberlassungsvertrag&#8220; das Risiko insbesondere der Besch\u00e4digung und des Untergangs der Mobiltelefone. Die Arbeitnehmer hatten demgegen\u00fcber keine M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Ger\u00e4te zu verf\u00fcgen. Ihnen war ausweislich der mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vertr\u00e4ge lediglich der Gebrauch der Ger\u00e4te w\u00e4hrend des laufenden Arbeitsvertrags gestattet.<\/li><li>bbb) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich hierbei um ein Scheingesch\u00e4ft (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 AO, \u00a7&nbsp;117 BGB) gehandelt haben k\u00f6nnte, liegen \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 nicht vor.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 AO sind Scheingesch\u00e4fte und Scheinhandlungen f\u00fcr die Besteuerung unbeachtlich. Empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen, die mit Einverst\u00e4ndnis des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers nur zum Schein abgegeben werden, sind nach \u00a7&nbsp;117 Abs.&nbsp;1 BGB nichtig. Ein Scheingesch\u00e4ft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten \u00fcber den Scheincharakter des Rechtsgesch\u00e4fts einig sind und das Vereinbarte nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Geltung haben soll (BFH-Urteile vom 09.11.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;61\/93, BFH\/NV 1995, 659; vom 09.10.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, Rz&nbsp;29, und vom 19.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/11, Rz&nbsp;46; Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 20.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;221\/10, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2011, 2785, m.w.N.). Folglich ist kein Scheingesch\u00e4ft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die G\u00fcltigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts voraussetzt (BGH-Urteile vom 25.10.1961&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;103\/60, BGHZ 36, 84, und vom 05.07.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;114\/92, NJW 1993, 2609).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall. Denn die Inanspruchnahme der von der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern erstrebten Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG setzt gerade voraus, dass es sich bei den Mobiltelefonen um betriebliche Telekommunikationsger\u00e4te der Kl\u00e4gerin handelt, die Kl\u00e4gerin also insbesondere zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der Ger\u00e4te wurde. Das FG hat ferner keine Umst\u00e4nde festgestellt, die darauf hindeuten k\u00f6nnten, dass die von der Kl\u00e4gerin mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufvertr\u00e4ge nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragschlie\u00dfenden keine G\u00fcltigkeit haben sollten.<\/li><li>cc) Den zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber die Mobiltelefone ist die steuerliche Anerkennung auch nicht nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen zu versagen.<\/li><li>(1) Grunds\u00e4tzlich sind bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch f\u00fcr Zwecke der Besteuerung ma\u00dfgebend. Fehlt es allerdings an einem nat\u00fcrlichen Interessengegensatz der Vertragsparteien, bedarf es einer \u2011\u2011am Ma\u00dfstab des Fremdvergleichs ausgerichteten\u2011\u2011 \u00dcberpr\u00fcfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich durch die Einkunftserzielung veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgr\u00fcnden erbracht werden (Senatsurteile vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz&nbsp;17, und vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 271, 382, BStBl II 2021, 450, Rz&nbsp;12). Im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob ein Vertragsverh\u00e4ltnis dem steuerlich bedeutsamen oder dem privaten Bereich (\u00a7&nbsp;12 EStG) zuzuordnen ist, ist ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes N\u00e4heverh\u00e4ltnis angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 19.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/11, Rz&nbsp;44, m.w.N.).<\/li><li>(2) Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht davon abgesehen, die Kaufvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern \u00fcber die Mobiltelefone nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern bestand bei Abschluss der Vertr\u00e4ge ein nat\u00fcrlicher Interessengegensatz. Sie standen sich bei Abschluss der Kaufvertr\u00e4ge als wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Marktteilnehmer gegen\u00fcber, bei denen regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Vertr\u00e4ge wahren. Die Arbeitnehmer verkauften der Kl\u00e4gerin ihre Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1&nbsp;\u20ac und 6&nbsp;\u20ac. Sie gaben infolgedessen ihr Eigentum an den Ger\u00e4ten auf und konnten die Mobiltelefone zuk\u00fcnftig nur noch aufgrund der mit der Kl\u00e4gerin zeitgleich abgeschlossenen Vereinbarung \u00fcber die Zurverf\u00fcgungstellung der Mobiltelefone nutzen. Neben dem vereinbarten Kaufpreis erlangten die Arbeitnehmer hierdurch jedoch den weiteren Vorteil, dass die Kl\u00e4gerin ihnen die Kosten des jeweiligen Mobilfunkvertrags erstattete und das Risiko bei Reparaturen, Besch\u00e4digungen oder Zerst\u00f6rung der Ger\u00e4te trug. Das FG hat auch nicht festgestellt, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und den Arbeitnehmern neben den Arbeitsverh\u00e4ltnissen private Beziehungen oder sonstige N\u00e4heverh\u00e4ltnisse bestanden, auf denen die Ver\u00e4u\u00dferung der Mobiltelefone zu den vereinbarten Kaufpreisen zwischen 1&nbsp;\u20ac und 6&nbsp;\u20ac beruhen k\u00f6nnten. Derartige (private) Beziehungen hat das FA zudem selbst nicht geltend gemacht.<\/li><li>Allein aufgrund der (geringen) H\u00f6he der vereinbarten Kaufpreise f\u00fcr die Mobiltelefone kann \u2011\u2011entgegen der ab 2018 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch , H&nbsp;3.45, Beispiele f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG: Beispiel&nbsp;2 vertretenen Auffassung\u2011\u2011 nicht angenommen werden, dass die Kaufvertr\u00e4ge einem Fremdvergleich zu unterziehen seien bzw. einem solchen nicht standhalten w\u00fcrden. Denn die vereinbarten Kaufpreise als solche indizieren noch kein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen bestimmendes N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern. Zudem k\u00f6nnen die (geringen) Kaufpreise nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in dem wirtschaftlichen Zusammenhang zu w\u00fcrdigen, in den sie durch die &#8222;Erg\u00e4nzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten&#8220; und den von der Kl\u00e4gerin mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer abgeschlossenen &#8222;Mobiltelefon-\u00dcberlassungsvertrag&#8220; gestellt worden sind. Soweit die Arbeitnehmer angesichts der Vorteile, die ihnen die vorgenannten Vereinbarungen insbesondere durch die \u00dcbernahme ihrer privaten Telefonkosten brachten, bereit waren, ihre Mobiltelefone an die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011m\u00f6glicherweise auch unter Marktwert\u2011\u2011 zu verkaufen, ist dieser vertraglichen Regelung die steuerliche Anerkennung nicht nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen zu versagen.<\/li><li>dd) Die Verk\u00e4ufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1&nbsp;\u20ac und 6&nbsp;\u20ac stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;42 AO dar, wie das FG zutreffend entschieden hat.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind.<\/li><li>\u00a7&nbsp;42 AO kann dabei auch eingreifen, wenn der Tatbestand einer Steuerbefreiungsvorschrift verwirklicht werden soll (BFH-Urteile vom 27.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769, und vom 04.04.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;173\/00, BFHE 195, 277, BStBl II 2001, 677; Klein\/Ratschow, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42 Rz&nbsp;35; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;42 AO Rz&nbsp;54).<\/li><li>(2) Der Abschluss der Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber die Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1&nbsp;\u20ac und 6&nbsp;\u20ac stellt hiernach keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Kaufvertr\u00e4ge und die darauf beruhende \u00dcbereignung der Ger\u00e4te an die Kl\u00e4gerin sind vielmehr die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckm\u00e4\u00dfige M\u00f6glichkeit, der Kl\u00e4gerin betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen. Der Abschluss der Kaufvertr\u00e4ge war auch keine nur vor\u00fcbergehende, kurzfristige Ma\u00dfnahme, um gesetzlich nicht vorgesehene Steuervorteile zu erlangen (s. dazu BFH-Urteil vom 21.08.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, Rz&nbsp;27&nbsp;ff). Vielmehr verblieben die von der Kl\u00e4gerin erworbenen Mobiltelefone dauerhaft in deren (zivilrechtlichem) Eigentum. Der Umstand, dass die vorliegende Gestaltung es der Kl\u00e4gerin gestattete, die Mobiltelefone ihren Arbeitnehmern anschlie\u00dfend wieder zu \u00fcberlassen und unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG deren steuerfreie Privatnutzung zu erm\u00f6glichen, f\u00fchrt nicht zur Unangemessenheit der Gestaltung. Vielmehr verwirklicht sich hierdurch gerade ein vom Gesetzgeber ausdr\u00fccklich vorgesehener steuerlicher Vorteil.<\/li><li>Insoweit ist es auch grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung, zu welchem Kaufpreis die Kl\u00e4gerin die Mobiltelefone erworben hat. Die H\u00f6he der Anschaffungskosten, die der Arbeitgeber f\u00fcr den Erwerb der betrieblichen Telekommunikationsger\u00e4te aufwenden muss, ist f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG nicht relevant. Der Abschluss von Kaufvertr\u00e4gen mit anderen \u2011\u2011nach Auffassung des FA h\u00f6heren (marktgerechten)\u2011\u2011 Kaufpreisen h\u00e4tte im Hinblick auf den mit der Gestaltung erstrebten \u2011\u2011vom Gesetzgeber vorgesehenen\u2011\u2011 steuerlichen Vorteil keinen Unterschied bedeutet. Auch die nach Ansicht des FA angemessene Gestaltung des Erwerbs der Mobiltelefone zum Marktwert, der nach Meinung des FA h\u00f6her als die tats\u00e4chlich vereinbarten Kaufpreise lag, h\u00e4tte die steuerfreie Privatnutzung der Mobiltelefone durch die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin zugelassen. Ein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil ist mit dem Kauf der Mobiltelefone mithin nicht verbunden. Vielmehr wird der Tatbestand des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG durch den Kauf der Ger\u00e4te bestimmungsgem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li><li>Es trifft zwar zu, dass die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG nicht in Betracht gekommen w\u00e4re, falls die Kl\u00e4gerin die Mobiltelefone nicht k\u00e4uflich erworben h\u00e4tte. Der Verzicht auf den Kauf der Mobiltelefone und damit auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist aber nicht die &#8222;angemessene Gestaltung&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO. Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, einen Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Das Bestreben, Steuern zu sparen bzw. den Tatbestand einer Steuerbefreiungsvorschrift zu verwirklichen, macht eine im \u00dcbrigen angemessene rechtliche Gestaltung nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht unangemessen (BFH-Urteile vom 03.02.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539; in BFHE 195, 277, BStBl II 2001, 677; in BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, Rz&nbsp;24, und vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/12, Rz&nbsp;17).<\/li><li>ee) Die Kl\u00e4gerin konnte ihren Arbeitnehmern nach alledem die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubeh\u00f6r steuerfrei \u00fcberlassen und dar\u00fcber hinaus die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten f\u00fcr die private Nutzung der betreffenden Ger\u00e4te steuerfrei erstatten. Die Steuerfreistellung gilt dabei auch f\u00fcr die Verbindungsentgelte (BTDrucks 14\/4626, S.&nbsp;6; Baumgartner\/Uphues in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG Rz&nbsp;27). Dies schlie\u00dft die monatlichen Kosten der von den Arbeitnehmern selbst abgeschlossenen Mobilfunkvertr\u00e4ge ein. Auch bei der Kostenerstattung handelt es um einen Vorteil aus der privaten Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsger\u00e4te (s. HHR\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG Rz&nbsp;2; v. Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Rz&nbsp;B&nbsp;45\/59).<\/li><li>(1) Den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin entstanden durch die von ihnen selbst abgeschlossenen Mobilfunkvertr\u00e4ge Kosten, ohne die eine Nutzung der \u00fcberlassenen betrieblichen Mobiltelefone als &#8222;Telekommunikationsger\u00e4te&#8220;, wie sie \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG voraussetzt, nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die Mobilfunkvertr\u00e4ge und die durch sie entstehenden Kosten sind mit der nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG steuerfreien privaten Nutzung der Ger\u00e4te untrennbar verbunden. Die Erstattung der betreffenden Kosten beruhte mithin unmittelbar auf der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung der betrieblichen Mobiltelefone als &#8222;Telekommunikationsger\u00e4te&#8220;. Auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgeb\u00fchr und sonstige laufende Kosten) bei der (privaten) Nutzung betrieblicher Telekommunikationsger\u00e4te steuerfrei (R&nbsp;3.45 Satz&nbsp;5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008). Wirtschaftlich tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Verbindungsentgelte nicht nur dann, wenn er den Mobilfunkvertrag selbst abgeschlossen hat, sondern auch dann, wenn er die Verbindungsentgelte seinen Arbeitnehmern \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 erstattet. Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die privat veranlassten Kommunikationskosten der Arbeitnehmer bei der Benutzung betrieblicher Telekommunikationsger\u00e4te in ihrer Gesamtheit steuerfrei zu stellen (Welling, Deutsches Steuerrecht 2001, 650).<\/li><li>(2) Die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkvertr\u00e4ge ist nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 Satz&nbsp;1 EStG allerdings nur steuerfrei, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Ger\u00e4te des Arbeitgebers entfallen. Wird die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag geh\u00f6rende SIM-Karte nicht in dem vom Arbeitgeber \u00fcberlassenen betrieblichen Ger\u00e4t (Telekommunikationsger\u00e4t des Arbeitnehmers oder eines Dritten) verwendet, handelt es sich letztlich um die \u00dcbernahme der (anteiligen) Kosten eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers, die nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;45 EStG steuerfrei ist (s. BFH-Urteil in BFHE 214, 223, BStBl II 2006, 715).<\/li><li>Im Streitfall hat das FG indessen nicht festgestellt, dass die von der Kl\u00e4gerin erstatteten Kosten der Mobilfunkvertr\u00e4ge nicht auf die Nutzung der den Arbeitnehmern \u00fcberlassenen betrieblichen Ger\u00e4te entfallen sind und die Arbeitnehmer die jeweiligen SIM-Karten in privaten Mobiltelefonen verwendet haben. Solches hat das FA auch nicht behauptet.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR50.20.0 BFH VI. 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