{"id":75589,"date":"2023-02-19T18:46:42","date_gmt":"2023-02-19T16:46:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75589"},"modified":"2023-02-19T18:46:42","modified_gmt":"2023-02-19T16:46:42","slug":"aufhebung-eines-gegen-einen-nichtbeteiligten-ergangenen-urteils-bfh-urteil-vom-21-dezember-2022-iv-r-27-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufhebung-eines-gegen-einen-nichtbeteiligten-ergangenen-urteils-bfh-urteil-vom-21-dezember-2022-iv-r-27-20\/","title":{"rendered":"Aufhebung eines gegen einen Nichtbeteiligten ergangenen Urteils &#8211; BFH-Urteil vom 21. Dezember 2022, IV R 27\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.211222.IVR27.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 47 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 57 Nr 1, FGO \u00a7 67 Abs 1, GKG \u00a7 21 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 40 Abs 2, KraftStG \u00a7 7 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 29. September 2020, Az: 6 K 3607\/17 Kfz<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegen\u00fcber einer Person ergangen ist, die nicht als Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 57 Nr. 1 FGO am Klageverfahren beteiligt war (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.10.2019 &#8211; X R 23\/18).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 29.09.2020 &#8211; 6 K 3607\/17 Kfz aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache ist weiterhin bei dem Finanzgericht M\u00fcnster anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerichtskosten werden f\u00fcr das Revisionsverfahren nicht erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die im Revisionsverfahren angefallenen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Revisionsbeklagte ist Halter dreier Fahrzeuge der Marke Volkswagen, Typ Kombi, mit den amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20263, XX&nbsp;YY&nbsp;\u20269 und XX&nbsp;YY&nbsp;\u20265. Diese wurden nach entsprechenden Umbauten als Patiententransportfahrzeuge zugelassen. Der Revisionsbeklagte \u00fcberlie\u00df die Fahrzeuge der M-UG zur Nutzung. Die M-UG erbringt Transportdienstleistungen f\u00fcr Patienten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte am 16.06.2016 f\u00fcr die drei auf den Revisionsbeklagten zugelassenen Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuer fest. F\u00fcr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20263 wurden 185&nbsp;\u20ac, f\u00fcr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20269 wurden 336&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20265 wurden 346&nbsp;\u20ac Kraftfahrzeugsteuer j\u00e4hrlich festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Revisionsbeklagten blieb ausweislich der an ihn gerichteten Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017 erfolglos.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte erhob am 24.11.2017 namens der M-UG Klage gegen die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer zum Finanzgericht (FG). F\u00fcr die drei Fahrzeuge sei die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zu gew\u00e4hren, da sie ausschlie\u00dflich zur Krankenbef\u00f6rderung verwendet w\u00fcrden.<\/li><li>Nachdem das HZA mit Schreiben vom 06.12.2017 darauf hingewiesen hatte, dass Fahrzeughalter der Revisionsbeklagte, nicht die M-UG sei, trug der Prozessbevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom 14.02.2018 vor, die Kl\u00e4gerin M-UG sei zwar nicht Halterin der Fahrzeuge; dies sei der Revisionsbeklagte. Die Fahrzeuge seien jedoch in die M-UG eingebracht worden. Die Fahrzeuge w\u00fcrden ausschlie\u00dflich von der M-UG genutzt, die auch alle Kosten der Fahrzeuge \u2011\u2011die Kraftfahrzeugsteuer eingeschlossen\u2011\u2011 trage.<\/li><li>Erst nachdem auch die Berichterstatterin des FG mit Schreiben vom 21.09.2018 sowie vom 29.06.2020 Bedenken gegen eine Klagebefugnis der M-UG ge\u00e4u\u00dfert hatte, beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom 08.07.2020, das Rubrum dahin zu korrigieren, dass der Revisionsbeklagte der Kl\u00e4ger sei.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit Urteil vom 29.09.2020 weitestgehend statt. Es hob die Kraftfahrzeugsteuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung auf, soweit die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20269 und XX&nbsp;YY&nbsp;\u20265 betroffen waren. F\u00fcr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20263 hob es die Festsetzung f\u00fcr elf von zw\u00f6lf Monaten auf. Das FG sah den Revisionsbeklagten als Kl\u00e4ger an und f\u00fchrte aus, die Voraussetzungen der begehrten Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG l\u00e4gen bis auf einen Monat bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20263 vor. Die Fahrzeuge seien nur zur Krankenbef\u00f6rderung verwendet worden. Es seien nur kranke Menschen zum Zwecke einer medizinischen Behandlung bef\u00f6rdert worden. Daf\u00fcr spr\u00e4chen die \u00e4rztlichen Verordnungen, die entweder einzeln oder als Dauerbescheinigungen vorgelegen h\u00e4tten.<\/li><li>Das HZA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG. Eine Krankenbef\u00f6rderung im Sinne dieser Vorschrift setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine gewisse Dringlichkeit voraus, die bei einer Fahrt zu einer Physiotherapie oder Reha-Ma\u00dfnahme fehle.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;3607\/17&nbsp;Kfz insoweit aufzuheben, als es die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 16.06.2016 f\u00fcr die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX&nbsp;YY&nbsp;\u20263, XX&nbsp;YY&nbsp;\u20269 und XX&nbsp;YY&nbsp;\u20265 und die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017 aufgehoben hat, und die Klage vollst\u00e4ndig abzuweisen.<\/li><li>Der Revisionsbeklagte beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Revisionsbeklagte und das HZA haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><li>Der BFH hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/19 (BFHE 272, 145) zum einen entschieden, dass ein dringender Soforteinsatz f\u00fcr die Annahme einer Krankenbef\u00f6rderung i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG nicht erforderlich ist. Zum anderen hat er erkannt, dass der Nachweis einer entsprechenden Krankenbef\u00f6rderung bereits dann erbracht ist, wenn der Bef\u00f6rderung der Person eine \u00e4rztliche Verordnung zugrunde liegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur isolierten Aufhebung des angefochtenen Urteils.<\/li><li>1. Das Urteil des FG ist aufzuheben, da es gegen eine Person \u2011\u2011den Revisionsbeklagten\u2011\u2011 ergangen ist, die nicht als Kl\u00e4ger i.S. von \u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am Klageverfahren beteiligt war. Kl\u00e4ger des noch nicht abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens 6&nbsp;K&nbsp;3607\/17&nbsp;Kfz ist die M-UG, nicht der Revisionsbeklagte. Hierbei handelt es sich um einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden materiellen Fehler (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/18, Rz&nbsp;13).<\/li><li>a) Wer Kl\u00e4ger ist, kann der Senat ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz&nbsp;19).<\/li><li>F\u00fcr die Bestimmung der Beteiligtenstellung muss die Bezeichnung in der Klageschrift (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein. Die Auslegung der Klageschrift erfolgt nach den f\u00fcr die Willenserkl\u00e4rungen geltenden Grunds\u00e4tzen. F\u00fcr die Auslegung und Bestimmung der in der Klageschrift genannten Kl\u00e4ger sind alle dem FG und dem Beklagten bekannten und vern\u00fcnftigerweise erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen. Dabei sind auch Umst\u00e4nde heranzuziehen, die nur dem Beklagten als einem Adressaten der Klage (neben dem FG) erkennbar waren (BFH-Urteil vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;87\/05, BFH\/NV 2009, 1650, unter II.1.b [Rz&nbsp;26]; BFH-Beschluss vom 17.07.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;55\/11, Rz&nbsp;14). Ma\u00dfgeblich ist, welcher Sinn der in der Rechtsbehelfsschrift gew\u00e4hlten Beteiligtenbezeichnung bei objektiver W\u00fcrdigung des Erkl\u00e4rungsinhalts beizulegen ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Bezeichnung h\u00e4ngt die Auslegung der Beteiligtenbestimmung von allen den Empf\u00e4ngern der Rechtsbehelfsschrift bekannten oder vern\u00fcnftigerweise erkennbaren Umst\u00e4nden tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;15, zum Revisionsverfahren). Dabei ist auch das weitere tats\u00e4chliche Vorbringen im zeitlichen Nachgang zur Klageschrift mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/18, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Bestehen Zweifel, wer ein Rechtsmittel eingelegt hat, so ist nach dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zul\u00e4ssig ist (BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz&nbsp;21). Dazu muss die Klageschrift jedoch auslegungsbed\u00fcrftig und auslegbar sein. Einer Auslegung steht nicht entgegen, dass eine Klageschrift von einem fachkundigen Bevollm\u00e4chtigten verfasst worden ist. Soweit sie nicht eindeutig formuliert sind, sind auch deren Schreiben der Auslegung zug\u00e4nglich (BFH-Urteil vom 19.04.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.1.c [Rz&nbsp;19]).<\/li><li>Nur wenn die Prozesserkl\u00e4rung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grunds\u00e4tzlich kein Raum f\u00fcr eine gegenteilige Auslegung (BFH-Urteil in BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen durfte das FG nicht annehmen, dass der Revisionsbeklagte die Klage erhoben hat. Die Bezeichnung der M-UG in der Klageschrift des Prozessbevollm\u00e4chtigten war eindeutig und keiner Auslegung mehr zug\u00e4nglich.<\/li><li>So f\u00fchrte der Prozessbevollm\u00e4chtigte die M-UG im Rubrum seiner Klageschrift vom 24.11.2017 als Kl\u00e4gerin auf und benannte deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin als Vertreterin. Im weiteren verwies die Klageschrift allein auf die T\u00e4tigkeit der M-UG, die einen Krankentransport betreibt. Nachdem das HZA in seiner Klageerwiderung vom 06.12.2017 darauf hingewiesen hatte, dass nicht die M-UG, sondern der Revisionsbeklagte Fahrzeughalter, Antragsteller und Einspruchsf\u00fchrer gewesen sei, bekr\u00e4ftigte der Prozessbevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom 14.02.2018, dass Kl\u00e4gerin die M-UG sei, nicht hingegen der Halter der Fahrzeuge. Die Aktivlegitimation der M-UG ergebe sich daraus, dass die M-UG die Kosten f\u00fcr das Fahrzeug (wirtschaftlich) trage. Sollte das FG dies anders sehen, werde um einen Hinweis gebeten, damit eine Parteierweiterung vorgenommen werden k\u00f6nne. All dies spricht daf\u00fcr, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte die Klage im Namen der M-UG erhoben hat.<\/li><li>c) Das FG durfte den Revisionsbeklagten auch nicht auf den Rubrumsberichtigungsantrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten hin zum Kl\u00e4ger machen.<\/li><li>Die Berichtigung des Rubrums, die der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin (M-UG) schlie\u00dflich mit Schriftsatz vom 08.07.2020 beantragt hatte, kann nicht als zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO behandelt werden. Denn bei der vorliegenden, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO fristgebundenen Anfechtungsklage kann ein solcher gewillk\u00fcrter Beteiligtenwechsel nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432, unter II.2.b, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;19). Die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017 (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Bevollm\u00e4chtigten am 08.07.2020 aber bereits abgelaufen.<\/li><li>2. Nach alledem ist die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben, da sie gegen eine Person \u2011\u2011den Revisionsbeklagten\u2011\u2011 ergangen ist, die nicht als Kl\u00e4ger i.S. von \u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;1 FGO am Klageverfahren beteiligt war (BFH-Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/18, Rz&nbsp;12). F\u00fcr das noch nicht abgeschlossene Klageverfahren der M-UG vor dem FG 6&nbsp;K&nbsp;3607\/17&nbsp;Kfz weist der Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung f\u00fcr das FG\u2011\u2011 darauf hin, dass die Klage der M-UG mangels Klagebefugnis unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. F\u00fcr die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Wege einer zul\u00e4ssigen Anfechtungsklage muss der Kl\u00e4ger zwar nicht unbedingt Adressat der angefochtenen Regelung sein; ein lediglich wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gen\u00fcgt jedoch f\u00fcr die rechtliche Betroffenheit i.S. von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO nicht (BFH-Urteil vom 12.01.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;181\/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, unter 1. [Rz&nbsp;14]; BFH-Beschluss vom 05.01.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;42\/11, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Die M-UG ist nicht selbst Schuldnerin der streitigen Kraftfahrzeugsteuer, insbesondere sind die betreffenden Fahrzeuge nach dem Inhalt der Akten nicht auf sie zugelassen. Sie ist mithin nicht Steuerschuldnerin der Kraftfahrzeugsteuer i.S. des \u00a7&nbsp;7 Nr.&nbsp;1 KraftStG. Mit dem bisherigen Vorbringen im Klageverfahren, die M-UG nutze und finanziere die betreffenden Fahrzeuge bzw. diese seien von dem Revisionsbeklagten in die M-UG &#8222;eingebracht&#8220;, macht die M-UG keine rechtliche Betroffenheit durch die Belastung mit Kraftfahrzeugsteuer geltend, sondern nur eine mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine Einbringung der Fahrzeuge durch deren \u00dcbereignung auf die M-UG erfolgt ist und nicht lediglich deren Nutzung durch die M-UG gestattet wurde. Eine Klagebefugnis der M-UG ist deshalb nicht erkennbar. Eine solche besteht nur f\u00fcr den Halter der Fahrzeuge, der zugleich Adressat der Kraftfahrzeugsteuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidung ist, d.h. den Revisionsbeklagten.<\/li><li>3. Von der Erhebung von Gerichtskosten f\u00fcr das Revisionsverfahren wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen. Die im Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben (\u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/18, Rz&nbsp;41).<\/li><li>4. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.211222.IVR27.20.0 BFH IV. Senat FGO \u00a7 47 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 57 Nr 1, FGO \u00a7 67 Abs 1, GKG \u00a7 21 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 40 Abs 2, KraftStG \u00a7 7 Nr 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 29. 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