{"id":75592,"date":"2023-02-26T13:56:42","date_gmt":"2023-02-26T11:56:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75592"},"modified":"2023-02-26T13:56:42","modified_gmt":"2023-02-26T11:56:42","slug":"tarifierung-von-kaelberhuetten-eugh-vorlage-vom-23-august-2022-vii-r-25-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tarifierung-von-kaelberhuetten-eugh-vorlage-vom-23-august-2022-vii-r-25-20\/","title":{"rendered":"Tarifierung von K\u00e4lberh\u00fctten &#8211; EuGH-Vorlage vom 23. August 2022, VII R 25\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:VE.230822.VIIR25.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 9406, KN Pos 3926, KN Kap 94 Anm 4, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 18. Juni 2019, Az: 4 K 236\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Setzt die Pos. 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude einen Raum zu allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen muss?<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Pos. 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Geb\u00e4ude gro\u00df genug ist, um einem durchschnittlich gro\u00dfen Menschen das Betreten zu erm\u00f6glichen und ist hierf\u00fcr mindestens ein betretbarer Bereich in Stehh\u00f6he f\u00fcr einen solchen Menschen erforderlich oder gen\u00fcgt auch eine Betretbarkeit in gebeugter K\u00f6rperhaltung?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Setzt die Position 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude einen Raum zu allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen muss?<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Position 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Geb\u00e4ude gro\u00df genug ist, um einem durchschnittlich gro\u00dfen Menschen das Betreten zu erm\u00f6glichen und ist hierf\u00fcr mindestens ein betretbarer Bereich in Stehh\u00f6he f\u00fcr einen solchen Menschen erforderlich oder gen\u00fcgt auch eine Betretbarkeit in gebeugter K\u00f6rperhaltung?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) vertreibt Haltungsl\u00f6sungen f\u00fcr die K\u00e4lberaufzucht.<\/li><li>Am 05.08.2015 beantragte sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) f\u00fcr von ihr regelm\u00e4\u00dfig eingef\u00fchrte Waren unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe und Machart, die als K\u00e4lberh\u00fctten oder K\u00e4lberiglus bezeichnet werden. Die aus einem Geh\u00e4use (W\u00e4nde und Dach) und \u2011\u2011modellabh\u00e4ngig\u2011\u2011 zum Teil auch einem Fu\u00dfbodenelement bestehenden Waren sind mit Einstreu- und Bel\u00fcftungs\u00f6ffnungen sowie an der Vorderseite mit einer Eintritts\u00f6ffnung ohne T\u00fcr versehen. F\u00fcr einige Modelle sind T\u00fcren als optionales Zubeh\u00f6r erh\u00e4ltlich. Lediglich die gr\u00f6\u00dfte H\u00fctte (eine &#8222;Gruppenh\u00fctte&#8220;) wird ohne Bodenelement eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend um einen Boden aus Massivholz erg\u00e4nzt. Das kleinste streitgegenst\u00e4ndliche Modell besitzt eine L\u00e4nge von 147&nbsp;cm, eine Breite von 109&nbsp;cm und eine H\u00f6he von 117&nbsp;cm. Die Gruppenh\u00fctte hat die Ma\u00dfe 220&nbsp;cm&nbsp;x 273&nbsp;cm&nbsp;x 183&nbsp;cm. Die K\u00e4lberh\u00fctten werden \u00fcblicherweise au\u00dferhalb von St\u00e4llen aufgestellt und dienen den Tieren als Witterungsschutz. Sie bestehen aus Polyethylen (mit einem Anteil von 8&nbsp;% Titandioxid) und einem Metallrahmen als Grundlage jeder H\u00fctte. Zudem ist ein metallischer Rahmen in den T\u00fcrrahmen eingeschwei\u00dft. Der Anteil dieser metallischen Bauteile an der Gesamtware variiert zwischen 12&nbsp;% und 21&nbsp;%.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begehrte eine Einreihung in die damalige Unterposition (Unterpos.)&nbsp;9406&nbsp;0080 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; bestehend &#8222;aus anderen Stoffen&#8220;.<\/li><li>Mit vZTA vom 29.09.2015 reihte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Waren vom Antrag abweichend als &#8222;andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926&nbsp;1000 bis 3926&nbsp;9092 erfasst&#8220;, in die Unterpos.&nbsp;3926&nbsp;9097 KN ein.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA, mit der die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren (K\u00e4lberh\u00fctten) als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; in die Unterpos.&nbsp;9406&nbsp;0080 KN eingereiht w\u00fcrden. Das HZA habe sie zu Recht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als &#8222;andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN)&nbsp;3926&nbsp;1000 bis 3926&nbsp;9092 erfasst&#8220;, in die Unterpos.&nbsp;3926&nbsp;9097 KN eingereiht; der Kunststoff Polyethylen verleihe den H\u00fctten ihren wesentlichen Charakter.<\/li><li>Die K\u00e4lberh\u00fctten seien insbesondere nicht nach der Anmerkung (Anm.)&nbsp;2 Buchstabe (Buchst.)&nbsp;x zu Kapitel (Kap.)&nbsp;39 KN aus diesem Kapitel ausgewiesen. Danach geh\u00f6rten Waren des Kap.&nbsp;94 KN nicht zu Kap.&nbsp;39 KN. Die K\u00e4lberh\u00fctten stellten keine Waren des Kap.&nbsp;94 KN dar, insbesondere keine vorgefertigten Geb\u00e4ude der Position (Pos.)&nbsp;9406 KN.<\/li><li>Einer Einreihung als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; stehe bereits entgegen, dass die K\u00e4lberh\u00fctten an der Vorderseite \u00fcber eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Kalb verf\u00fcgten, die nahezu die gesamte Frontseite umfasse. Da die Eintritts\u00f6ffnung nicht durch eine T\u00fcr oder \u00e4hnliches verschlossen oder abgedeckt sei, fehle es an der Bildung eines umschlossenen Raumes. Dies sei jedoch Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines Geb\u00e4udes im Sinne (i.S.) der Pos.&nbsp;9406 KN. Die vom Unionsgesetzgeber in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN beispielhaft genannten Geb\u00e4ude (Wohngeb\u00e4ude, Baustellenunterk\u00fcnfte, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Schulen, Kaufh\u00e4user, Schuppen, Garagen oder \u00e4hnliche Geb\u00e4ude) verf\u00fcgten alle \u00fcber W\u00e4nde sowie ein Dach und bildeten einen umschlossenen Raum, der zu verschiedenen Zwecken von einem Menschen betreten und genutzt werden k\u00f6nne. Nach dieser Anmerkung unterfielen der Pos.&nbsp;9406 KN die dort genannten Geb\u00e4ude und solche, die diesen &#8222;\u00e4hnlich&#8220; seien. Diese gemeinsamen objektiven Merkmale und Eigenschaften wiesen auch die in den nachfolgenden Unterpositionen ausdr\u00fccklich genannten vorgefertigten Geb\u00e4ude auf, n\u00e4mlich &#8222;Mobilheime&#8220; und &#8222;Gew\u00e4chsh\u00e4user&#8220;. F\u00fcr eine weitergehende Auslegung des Geb\u00e4udebegriffs unter R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch bestehe vor dem Hintergrund der sich aus dem Wortlaut der Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN ergebenden hinreichenden Bestimmbarkeit des zolltarifrechtlichen Geb\u00e4udebegriffs keine Notwendigkeit. Die englischen und franz\u00f6sischen Sprachfassungen der genannten Bestimmungen wichen inhaltlich nicht von der jeweiligen deutschen \u00dcbersetzung ab und stellten das Einreihungsergebnis damit nicht in Frage.<\/li><li>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, die sie wie folgt begr\u00fcndet: Entgegen der Auffassung des FG erfordere die Einreihung der K\u00e4lberh\u00fctten in die Pos.&nbsp;9406 KN nicht das Vorhandensein eines allseitig umschlossenen Raumes. Der Verordnungstext und seine Anmerkungen enthielten ein solches Tatbestandsmerkmal nicht. Zu den in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN genannten Geb\u00e4udebeispielen z\u00e4hlten \u00fcberdies auch &#8222;Schuppen&#8220;, die \u2011\u2011betrachte man etwa Maschinen- und sonstige Lagerschuppen\u2011\u2011 mitunter \u00fcber nicht verschlie\u00dfbare Ein- und Ausfahr\u00f6ffnungen oder sogar eine vollst\u00e4ndig offene Seite verf\u00fcgten. Zu beachten sei, dass es sich bei den in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN aufgef\u00fchrten Beispielen um eine Wiederholung der in den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (HS)&nbsp;02.0 zur Pos.&nbsp;9406 HS genannten Beispiele handele, ebenso wie auch in Chapter&nbsp;94 Note&nbsp;4 Harmonized Tariff Schedule of the United States. Das HS gelte weltweit in \u00fcber 200&nbsp;Staaten. In vielen Drittstaaten, aber auch in den s\u00fcdeurop\u00e4ischen Mitgliedstaaten der Union, sei aufgrund der vorherrschenden Witterungsverh\u00e4ltnisse ein vollst\u00e4ndig umschlossener Raum f\u00fcr die Nutzung eines Geb\u00e4udes nicht unbedingt erforderlich. Es sei auch nicht ohne Weiteres eindeutig, dass &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; von Menschen betreten werden k\u00f6nnen beziehungsweise ob dies zwingend in aufrechtem Gang oder auch gro\u00dfen Menschen m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/li><li>Das HZA vertritt demgegen\u00fcber die Auffassung, dass angesichts fehlender Begriffsbestimmungen im Positionswortlaut, den Anmerkungen sowie den Erl\u00e4uterungen f\u00fcr den Begriff &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; zwar zun\u00e4chst auf den allgemeinen Sprachgebrauch zur\u00fcckzugreifen sei (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Profit Europe vom 12.07.2018&nbsp;&#8211; C-397\/17 und C-398\/17, EU:C:2018:564). Zu beachten sei aber zus\u00e4tzlich, dass nicht alle Erzeugnisse, die vom Begriff des &#8222;Geb\u00e4udes&#8220; im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs erfasst seien, auch &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; i.S. der Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN und des Wortlauts der zolltariflichen Pos.&nbsp;9406 KN darstellten. Den in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN aufgelisteten Geb\u00e4uden seien unter anderem (u.a.) folgende Eigenschaften immanent: Sie seien allseitig umschlossen, zum langfristigen (immobilen) Einsatz bestimmt, wiesen eine stabile Bauweise auf und m\u00fcssten gro\u00df genug sein, um einer durchschnittlich gro\u00dfen Person das Betreten zu erm\u00f6glichen. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten treffe dies nicht zu.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem EuGH gem\u00e4\u00df Artikel (Art.)&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:1.&nbsp;&nbsp;Setzt die Position&nbsp;9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude einen Raum zu allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen muss?2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;F\u00fcr den Fall, dass Frage&nbsp;1 verneint wird: Setzt die Position&nbsp;9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Geb\u00e4ude gro\u00df genug ist, um einem durchschnittlich gro\u00dfen Menschen das Betreten zu erm\u00f6glichen und ist hierf\u00fcr mindestens ein betretbarer Bereich in Stehh\u00f6he f\u00fcr einen solchen Menschen erforderlich oder gen\u00fcgt auch eine Betretbarkeit in gebeugter K\u00f6rperhaltung?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls auf die folgenden Vorschriften des Unionsrechts an, an deren Auslegung f\u00fcr den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel bestehen.<\/li><li>F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche vZTA vom 29.09.2015 ist die KN in der Fassung der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1101\/2014 der Kommission vom 16.10.2014 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;312, 1), die am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, ma\u00dfgeblich. In den f\u00fcr den Streitfall und die Beantwortung der Vorlagefragen nach Ansicht des Senats entscheidenden Teilen ist die KN seither ohne relevante \u00c4nderungen geblieben.<\/li><li>Die f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Vorschriften der KN lauten:3926&nbsp;&nbsp;&nbsp;Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen&nbsp;3901 bis 39149406&nbsp;00Vorgefertigte Geb\u00e4ude<\/li><li>Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;39 KN:1. Als &#8222;Kunststoffe&#8220; gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen&nbsp;3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem sp\u00e4teren Stadium unter einer \u00e4u\u00dferen Einwirkung (im Allgemeinen W\u00e4rme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von L\u00f6semitteln oder Weichmachern) durch Gie\u00dfen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten k\u00f6nnen oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der \u00e4u\u00dferen Einwirkung erhalten bleibt.<\/li><li>Anm.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;x zu Kap.&nbsp;39 KN:2. Zu Kapitel&nbsp;39 geh\u00f6ren nicht:&#8230;x) Waren des Kapitels&nbsp;94 (z.B. M\u00f6bel, Beleuchtungsk\u00f6rper, Reklameleuchten, vorgefertigte Geb\u00e4ude);<\/li><li>Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN:Als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; im Sinne der Position&nbsp;9406 gelten Geb\u00e4ude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngeb\u00e4ude, Baustellenunterk\u00fcnfte, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Schulen, Kaufh\u00e4user, Schuppen, Garagen oder \u00e4hnliche Geb\u00e4ude.<\/li><li>Allgemeine Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011AV\u2011\u2011&nbsp;2&nbsp;a:Jede Anf\u00fchrung einer Ware in einer Position gilt auch f\u00fcr die unvollst\u00e4ndige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollst\u00e4ndigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.<\/li><li>AV&nbsp;3&nbsp;b:Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift&nbsp;3&nbsp;a) nicht eingereiht werden k\u00f6nnen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Hinsichtlich der f\u00fcr die Tarifierung der eingef\u00fchrten Ware ma\u00dfgeblichen Auslegung der Pos.&nbsp;9406 KN bestehen Zweifel. Es kommt im Streitfall auf eine exakte Definition des an dieser Stelle geltenden Geb\u00e4udebegriffs an, weil diese Definition den Ausschlag daf\u00fcr gibt, ob die Waren als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; in die Pos.&nbsp;9406 KN oder als &#8222;andere Waren aus Kunststoffen&nbsp;&#8230;&#8220; in die Pos.&nbsp;3926 KN einzureihen sind. Die Auswahl der jeweiligen Unterposition ist vorliegend nicht streitig. Anders als in anderen Regelungszusammenh\u00e4ngen des Unionsrechts \u2011\u2011konkret etwa in Art.&nbsp;12 Absatz&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABlEU 2006, Nr.&nbsp;L&nbsp;347, 1), der den mehrwertsteuerrechtlichen Geb\u00e4udebegriff auf mit dem Boden fest verbundene Bauwerke einengt\u2011\u2011 enth\u00e4lt der Gemeinsame Zolltarif keine ausdr\u00fcckliche Definition des Geb\u00e4udebegriffs.<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH ist \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung\u2011\u2011 im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erl\u00e4uterungen sowohl zum HS als auch zur KN sind demgegen\u00fcber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gew\u00e4hrleisten. Sie k\u00f6nnen wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil PRODEX vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-72\/21, EU:C:2022:312, Rz&nbsp;28&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>2. Die Pos.&nbsp;3926 KN erfasst nach ihrem Wortlaut &#8222;Andere Waren aus Kunststoffen&nbsp;&#8230;&#8220;.<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten w\u00e4ren nach der Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;39 KN und der AV&nbsp;3&nbsp;b entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit \u2011\u2011Fertigung \u00fcberwiegend aus dem Kunststoff Polyethylen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich von der Pos.&nbsp;3926 KN erfasst. Die Anm.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;x zu Kap.&nbsp;39 KN bestimmt indes, dass Waren des Kap.&nbsp;94 (u.a. vorgefertigte Geb\u00e4ude) aus Kap.&nbsp;39 ausgewiesen sind.<\/li><li>F\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich ist mithin die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN sind.<\/li><li>a) Die erste Vorlagefrage zielt in diesem Zusammenhang auf eine Kl\u00e4rung ab, ob ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN einen Raum zu allen Seiten hin vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen muss. Ist dies der Fall, k\u00f6nnten die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten K\u00e4lberh\u00fctten nicht als vorgefertigte Geb\u00e4ude eingereiht werden, weil sie jeweils \u00fcber eine offene Frontseite als Ein- und Austritts\u00f6ffnung verf\u00fcgen. Der Wortlaut der Pos.&nbsp;9406 KN auf der einen und die Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN auf der anderen Seite lassen sich bez\u00fcglich des Erfordernisses einer geschlossenen Bauweise unterschiedlich interpretieren, weshalb der vorlegende Senat den EuGH um Kl\u00e4rung ersucht.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Sichtweise der Kl\u00e4gerin, dass ein allseitig umschlossener Raum keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines vorgefertigten Geb\u00e4udes i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN ist, spricht in erster Linie, dass weder der Wortlaut des Verordnungstextes noch die dazu gegebenen Anmerkungen ein solches Tatbestandsmerkmal ausdr\u00fccklich enthalten. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal als ma\u00dfgebliches Abgrenzungskriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren heranzuziehen, widerspricht der oben genannten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Einreihung einer Ware im Interesse der Rechtssicherheit zuvorderst anhand der im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln verankerten objektiven Merkmale und Eigenschaften vorzunehmen ist. Auch nach dem allgemeinem Sprachgebrauch erfordern Geb\u00e4ude zwar eine \u00dcberdeckung, aber nicht zwingend W\u00e4nde auf allen Seiten, sodass ein allseitig umschlossener Raum besteht. So k\u00f6nnen fest errichtete und \u00fcberdachte, zu einer oder mehreren Seiten hin offene Unterst\u00e4nde einer gewissen Gr\u00f6\u00dfe, die dem Schutz von Tieren, Menschen oder Sachen dienen, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung durchaus Geb\u00e4ude sein.<\/li><li>Die in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN genannten Geb\u00e4udebeispiele \u2011\u2011Wohngeb\u00e4ude, Baustellenunterk\u00fcnfte, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Schulen, Kaufh\u00e4user, Schuppen, Garagen\u2011\u2011 bilden zwar ganz \u00fcberwiegend allseitig umschlossene R\u00e4ume. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerseite aber darauf hin, dass beispielsweise Schuppen, die in der Auflistung Tierst\u00e4llen am n\u00e4chsten kommen d\u00fcrften, mitunter auch \u00fcber eine oder mehrere vollst\u00e4ndig offene Seiten verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/li><li>Verlangte man eine allseitig geschlossene Bauweise als zwingende Voraussetzung f\u00fcr &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN, f\u00fchrte dies mitunter zu unstimmigen Abgrenzungsergebnissen. Wie das FG im Streitfall festgestellt hat, sind f\u00fcr einige der streitgegenst\u00e4ndlichen Warenmodelle T\u00fcren als optionales Zubeh\u00f6r erh\u00e4ltlich. Ausgestattet mit diesen T\u00fcren w\u00fcrden die K\u00e4lberh\u00fctten einen umschlossenen Raum bilden. Obgleich dann jeweils sich stark \u00e4hnelnde, aus Sicht des Verwenders im Wesentlichen identische Erzeugnisse vorl\u00e4gen, w\u00e4ren sie an dieser Stelle im Zolltarif nicht gleichgestellt. Eine Behandlung der t\u00fcrlosen K\u00e4lberh\u00fctten als unvollst\u00e4ndige Ware i.S. der AV&nbsp;2&nbsp;a scheidet nach Daf\u00fcrhalten des vorlegenden Senats in diesem Zusammenhang aus, da es sich bei den f\u00fcr einige Modelle verf\u00fcgbaren T\u00fcren um optionales Zubeh\u00f6r handelt und die H\u00fctten unabh\u00e4ngig vom Vorhandensein einer T\u00fcr vollst\u00e4ndig fertiggestellte Waren sind.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Sichtweise des HZA spricht demgegen\u00fcber, dass die in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN aufgelisteten Geb\u00e4udebeispiele \u2011\u2011Wohngeb\u00e4ude, Baustellenunterk\u00fcnfte, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Schulen, Kaufh\u00e4user, Schuppen, Garagen\u2011\u2011 in aller Regel allseitig umschlossene R\u00e4ume bilden und eben nur diese oder diesen &#8222;\u00e4hnliche&#8220; \u2011\u2011und damit nicht s\u00e4mtliche\u2011\u2011 Geb\u00e4ude in den Anwendungsbereich der Pos.&nbsp;9406 KN geh\u00f6ren. Es f\u00e4llt auf, dass der Verordnungsgeber in seiner Auflistung keine Geb\u00e4udetypen nennt, die in der Regel keinen allseitig umschlossenen Raum formieren, wie beispielsweise Carports, Gartenpavillons oder offene Unterst\u00e4nde f\u00fcr Weidevieh.<\/li><li>cc) Der vorlegende Senat neigt zu der Auffassung, dass die erste Vorlagefrage entgegen der Rechtsmeinung des FG und des HZA zu verneinen ist. Entscheidend f\u00fcr die Festlegung der Eigenschaften, \u00fcber die &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN zwingend verf\u00fcgen m\u00fcssen, sind ausgehend von der unter 1. dargestellten EuGH-Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Position der KN und der vom Verordnungsgeber dazu geschaffenen Anmerkungen. Der Wortlaut der Pos.&nbsp;9406 KN liefert indes keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Bejahung der ersten Vorlagefrage. Eine derartige Anforderung l\u00e4sst sich nach Meinung des vorlegenden Senats aus den seitens der Kl\u00e4gerin zutreffend angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auch nicht aus der zur Begriffskl\u00e4rung gegebenen beispielhaften Warenauflistung in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN ableiten.<\/li><li>Die vom vorlegenden Senat favorisierte Sichtweise wird im \u00dcbrigen auch vom Ausschuss f\u00fcr den Zollkodex geteilt. In der Protokollerkl\u00e4rung des Ausschusses f\u00fcr den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik\/Verschiedenes)&nbsp;&#8211; 227.&nbsp;Sitzung des Ausschusses f\u00fcr den Zollkodex vom 06. bis 08.12.2021 (Nationale Entscheidungen und Hinweise zu Pos.&nbsp;9406 KN, Rz&nbsp;08.0 bis 12.0, Stand 23.08.2022) hei\u00dft es betreffend die Einreihung eines \u00fcberdachten Gartenhauses, das mit drei Seitenw\u00e4nden aus geh\u00e4rtetem Glas eingef\u00fchrt wird: &#8222;Derartige Winterg\u00e4rten mit Aluminiumrahmen, Glaspaneelen und Schiebet\u00fcren gelten als vorgefertigte Geb\u00e4ude und sind in den KN-Code&nbsp;9406&nbsp;90&nbsp;90 einzureihen, auch wenn sie nur drei W\u00e4nde und ein Dach aufweisen und selbst dann, wenn sie so konstruiert sind, dass sie an ein anderes Geb\u00e4ude angebaut werden m\u00fcssen, da ein Geb\u00e4ude nicht unbedingt vier W\u00e4nde haben muss. Es m\u00fcssen jedoch ein Dach und einige W\u00e4nde vorhanden sein.&#8220;<\/li><li>b) Die zweite Vorlagefrage zielt auf eine Kl\u00e4rung ab, ob ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN hoch genug sein muss, um einem durchschnittlich gro\u00dfen Menschen das Betreten zu erm\u00f6glichen, und ob dann hierf\u00fcr mindestens ein Raum in Stehh\u00f6he f\u00fcr einen durchschnittlich gro\u00dfen Menschen vorhanden sein muss oder ob auch eine Betretbarkeit in gebeugter K\u00f6rperhaltung ausreichend ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich. W\u00fcrde sie hinsichtlich des Erfordernisses der Stehh\u00f6he f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe Menschen bejaht, w\u00e4re die Revision der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet, weil die von ihr eingef\u00fchrten K\u00e4lberh\u00fctten nicht \u00fcber Stehh\u00f6he f\u00fcr einen durchschnittlich gro\u00dfen Menschen verf\u00fcgen und damit nicht als vorgefertigtes Geb\u00e4ude i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN angesehen werden k\u00f6nnten. In gebeugter K\u00f6rperhaltung sind indes selbst die kleinsten der streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe Menschen betretbar.<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren werden \u00fcblicherweise von erwachsenen Menschen bewirtschaftet, die darin K\u00e4lber unterbringen und versorgen. Die durchschnittliche K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe Erwachsener in der Europ\u00e4ischen Union f\u00e4llt regional und geschlechtsabh\u00e4ngig unterschiedlich aus. Sie betr\u00e4gt f\u00fcr M\u00e4nner je nach Region etwa 176&nbsp;cm bis 184&nbsp;cm und f\u00fcr Frauen etwa 163&nbsp;cm bis 171&nbsp;cm (vergleiche die zusammenfassende Studie der NCD Risk Factor Collaboration &#8222;Height and body-mass index trajectories of school-aged children and adolescents from 1985 to 2019 in 200&nbsp;countries and territories: a pooled analysis of 2181&nbsp;population-based studies with 65&nbsp;million participants&#8220;, ver\u00f6ffentlicht in The Lancet 2020, 396, Seiten&nbsp;1511 bis 1524). Die gr\u00f6\u00dfte streitgegenst\u00e4ndliche K\u00e4lberh\u00fctte, die &#8222;Gruppenh\u00fctte&#8220;, ist 183&nbsp;cm hoch. Selbst die Dimensionen dieser Gruppenh\u00fctte (die anderen sind noch deutlich niedriger) erreichen nach Ansicht des Senats nicht eine Stehh\u00f6he f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe typische Verwender der Ware, die der vorlegende Senat im vorliegenden Zusammenhang auf mindestens 190&nbsp;cm festlegen w\u00fcrde. Denn f\u00fcr die Stehh\u00f6he ist eine gewisse Kopffreiheit erforderlich und f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren tritt zus\u00e4tzlich der Umstand hinzu, dass ein relevanter Teil ihrer freien H\u00f6he durch die f\u00fcr ihre \u00fcbliche Nutzung erforderliche Einstreu verloren geht.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Sichtweise der Kl\u00e4gerin spricht, dass sich aus dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Bestimmungen nicht eindeutig ergibt, dass &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; durch Menschen betretbar sein m\u00fcssen, und dass es \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 schwerf\u00e4llt, insofern exakte Abgrenzungskriterien zu definieren.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Sichtweise des HZA spricht, dass alle in der Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN beispielhaft aufgef\u00fchrten vorgefertigten Geb\u00e4ude der Pos.&nbsp;9406 KN f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe Menschen betretbar und hierzu auch bestimmt sind. Sofern Menschen ein Geb\u00e4ude betreten und sich in ihm aufhalten, tun sie das ganz \u00fcblicherweise in aufrechter K\u00f6rperhaltung und mit Kopffreiheit nach oben, was daf\u00fcr streitet, eine Betretbarkeit f\u00fcr den Geb\u00e4udebegriff zu fordern und eine solche zudem nur im Falle ausreichender Stehh\u00f6he zu bejahen.<\/li><li>cc) Der vorlegende Senat neigt zu der Auslegung, dass eine Ware nur dann ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN sein kann, wenn sie von durchschnittlich gro\u00dfen Menschen betreten werden kann und hierf\u00fcr mindestens ein Raum mit Stehh\u00f6he f\u00fcr solche Menschen vorhanden ist. Die Geb\u00e4udeeigenschaft der streitgegenst\u00e4ndlichen Waren d\u00fcrfte an deren hierf\u00fcr zu geringer H\u00f6he scheitern. Eine bauliche Anlage ist nach Auffassung des Senats allenfalls dann ein Geb\u00e4ude, wenn sie von dem typischen menschlichen Nutzer \u2011\u2011mithin nicht nur von Kindern oder Menschen mit unterdurchschnittlicher K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe\u2011\u2011 in aufrechter K\u00f6rperhaltung betreten und genutzt werden kann. Dies erfordert Stehh\u00f6he f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe Menschen in mindestens einem Teilbereich. \u00dcber diese Eigenschaft verf\u00fcgen Geb\u00e4ude schon nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis und auch die in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94 KN genannten Geb\u00e4udebeispiele eint dieses gemeinsame Merkmal.<\/li><li>Dass die zolltarifliche Einreihung von Waren als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; u.a. auch von ihrer H\u00f6he und der Betretbarkeit durch Menschen abh\u00e4ngt, zeigt weiterhin das Beispiel von Gew\u00e4chsh\u00e4usern, die in sehr unterschiedlichen Dimensionen in das Zollgebiet der Union eingef\u00fchrt werden. &#8222;Gew\u00e4chsh\u00e4user&#8220; der Unterpos.&nbsp;9406&nbsp;0031 KN und damit &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; i.S. der Pos.&nbsp;9406 KN sind nur gegeben, sofern ihre Gr\u00f6\u00dfe ausreicht, um einer Person das Betreten zu erm\u00f6glichen. Dies ergibt sich etwa aus der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1655\/2005 der Kommission vom 10.10.2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABlEU 2005, Nr.&nbsp;L&nbsp;266, 50) betreffend die Einreihung eines Minigew\u00e4chshauses (Abmessungen 50&nbsp;cm&nbsp;x 24&nbsp;cm&nbsp;x 25&nbsp;cm) in die Pos.&nbsp;4421 KN. Die Verordnungsbegr\u00fcndung stellt darauf ab, dass ein solches wegen seiner Gr\u00f6\u00dfe nicht als ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude der Pos.&nbsp;9406 KN angesehen werden k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus spricht auch die Erl\u00e4uterung zur KN&nbsp;02.0 zu Pos.&nbsp;9406 daf\u00fcr, dass vorgefertigte Geb\u00e4ude eine Stehh\u00f6he erfordern. Denn in der genannten Erl\u00e4uterung hei\u00dft es in Bezug auf die Einreihung von im Gartenbau verwendeten Folientunneln als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220;, dass sie gro\u00df genug sein m\u00fcssen, um einer Person das Betreten zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Zus\u00e4tzlich bed\u00fcrfte dieses Kriterium in Grenzf\u00e4llen noch einer n\u00e4heren Ausgestaltung, konkret einer Kl\u00e4rung, ob die entsprechende Betretbarkeit erst ab der Dimension einer Stehh\u00f6he f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe Menschen in mindestens einem Teilbereich gegeben ist oder ob es ausreicht, dass ein Aufenthalt zumindest kleineren Menschen oder aber durchschnittlich gro\u00dfen Menschen jedenfalls in gebeugter K\u00f6rperhaltung m\u00f6glich ist. Die Auslegung des f\u00fcr den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Unionsrechts ist mithin nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel verbleibt.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:VE.230822.VIIR25.20.0 BFH VII. Senat KN Pos 9406, KN Pos 3926, KN Kap 94 Anm 4, AEUV Art 267 vorgehend FG Hamburg, 18. Juni 2019, Az: 4 K 236\/16 Leits\u00e4tze 1. Setzt die Pos. 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude einen Raum zu allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen muss? 2. F\u00fcr den Fall, dass Frage &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tarifierung-von-kaelberhuetten-eugh-vorlage-vom-23-august-2022-vii-r-25-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Tarifierung von K\u00e4lberh\u00fctten &#8211; EuGH-Vorlage vom 23. 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