{"id":75594,"date":"2023-02-26T13:58:54","date_gmt":"2023-02-26T11:58:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75594"},"modified":"2023-02-26T13:58:54","modified_gmt":"2023-02-26T11:58:54","slug":"erste-taetigkeitsstaette-bei-ableistung-von-arbeitsbereitschafts-und-bereitschaftsruhezeiten-bfh-urteil-vom-26-oktober-2022-vi-r-48-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-bei-ableistung-von-arbeitsbereitschafts-und-bereitschaftsruhezeiten-bfh-urteil-vom-26-oktober-2022-vi-r-48-20\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten &#8211; BFH-Urteil vom 26. Oktober 2022, VI R 48\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.261022.VIR48.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 28. November 2019, Az: 6 K 1475\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 9 Abs. 4 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2019 &#8211; 6 K 1475\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahr (2016) war er an 112&nbsp;Tagen in der Feuerwache B eingesetzt.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten in H\u00f6he von 1.008&nbsp;\u20ac nach Reisekostengrunds\u00e4tzen geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte hingegen nur die Entfernungspauschale in H\u00f6he von 504&nbsp;\u20ac an. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens erlie\u00df das FA aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden einen \u00c4nderungsbescheid. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 269 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, grunds\u00e4tzlich eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von (im Streitjahr) 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG).<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;23, 35).<\/li><li>Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17, und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/17, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>d) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/li><li>3. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Feuerwache B um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers handelt. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>4. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen jedoch nicht dessen Schlussfolgerung, dass der Kl\u00e4ger der Feuerwache B nicht dauerhaft zugeordnet worden ist.<\/li><li>a) Ob im Einzelfall unter Anwendung der unter II.2.b dargelegten Grunds\u00e4tze eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist grunds\u00e4tzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen. Die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.02.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG hat eine (dauerhafte) Zuordnung des Kl\u00e4gers zur Feuerwache B allein mit der Begr\u00fcndung verneint, der Kl\u00e4ger sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nach entsprechender Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und sich dabei auf Ziffer&nbsp;6 des Arbeitsvertrags gest\u00fctzt. Darin wird als Besch\u00e4ftigungsdienststelle\/-ort allgemein auf die verschiedenen Standorte, n\u00e4mlich &#8222;&#8230; &#8222;, hingewiesen, an denen der Kl\u00e4ger eingesetzt werden kann. Aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Regelung mag der Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie das FG meint\u2011\u2011 zum Dienst an verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitsgebers verpflichtet sein. Ob der Arbeitgeber den Kl\u00e4ger einer dieser betrieblichen Einrichtungen tats\u00e4chlich zugeordnet hat, l\u00e4sst sich dieser Bestimmung hingegen nicht entnehmen. Sie rechtfertigt auch nicht den vom FG gezogenen (Umkehr-)Schluss, der Kl\u00e4ger sei keiner dieser betrieblichen Einrichtungen zugeordnet worden. Denn allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen t\u00e4tig werden soll, steht seiner Zuordnung zu einer dieser betrieblichen Einrichtungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen.<\/li><li>c) Da die Feststellungen des FG dessen W\u00fcrdigung, es fehle an der dauerhaften Zuordnung des Kl\u00e4gers zur Feuerwache B, nicht tragen, war das angefochtene Urteil aufzuheben.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht entscheiden, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, der Kl\u00e4ger sei B nicht zugeordnet worden. Entsprechend ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob der Kl\u00e4ger aus der Sicht ex ante B im Streitjahr zugeordnet war und sodann ob es sich in diesem Fall um eine dauerhafte Zuordnung handelte.<\/li><li>In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin:<br \/>Die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Dienstpl\u00e4ne k\u00f6nnen allenfalls indiziell f\u00fcr die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden. Ebenso wenig kann im Streitfall ohne Weiteres auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur\u00fcckgegriffen werden, wonach es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit entspricht, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17, und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/17, Rz&nbsp;20). Vorliegend ist eine solche W\u00fcrdigung ohne weitere Feststellungen nicht m\u00f6glich, da der Kl\u00e4ger substantiiert unter Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag vorgetragen hat, dass es an einer entsprechenden \u2011\u2011jedenfalls dauerhaften\u2011\u2011 Zuordnung zur Feuerwache B ebenso wie zu einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers fehle, er vielmehr ohne konkrete Festlegung von vornherein an s\u00e4mtlichen Standorten eingesetzt werden sollte. Ob dieser Vortrag zutrifft oder doch von vornherein eine Zuordnung an die Feuerwache B vorlag oder eine zun\u00e4chst fehlende dauerhafte Zuordnung in sp\u00e4teren Jahren \u2011\u2011insbesondere im Hinblick auf das Streitjahr\u2011\u2011 durch eine solche ersetzt worden ist, wird das FG insbesondere durch Zeugeneinvernahme festzustellen haben. Der im Arbeitsvertrag enthaltene Vermerk, in dem es hei\u00dft, &#8222;\u00c4nderungen &#8230; der pers\u00f6nlichen Besch\u00e4ftigungsbedingungen [k\u00f6nnen] von der Besch\u00e4ftigungsdienststelle durch schriftliche Benachrichtigung festgelegt werden&#8220;, k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber zun\u00e4chst einem der darin genannten Standorte zugeordnet worden ist. Ob eine solche Zuordnung allerdings auch dauerhaft oder nur f\u00fcr eine bestimmte (unter 48&nbsp;Monaten liegende) Zeit erfolgen sollte, kann dem Vermerk nicht entnommen werden und bedarf ebenfalls weiterer Feststellungen.<\/li><li>b) Gelangt das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass eine solche dauerhafte Zuordnung vorlag, ist hinsichtlich der Frage, ob der Kl\u00e4ger dort in dem erforderlichen Umfang t\u00e4tig geworden ist, zu beachten, dass nach Auffassung des Senats bei einem Angeh\u00f6rigen der Betriebs-\/Werksfeuerwehr auch die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten, soweit diese an der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte abzuleisten sind, T\u00e4tigkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG darstellen, die arbeitsvertraglich geschuldet sind und dem Berufsbild der Betriebs-\/Werksfeuerwehr entsprechen (vgl. zur Beurteilung der Arbeitszeit einer Werksfeuerwehr, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.2010&nbsp;&#8211; 10&nbsp;AZR&nbsp;543\/09, BAGE 135, 34).<\/li><li>c) Sollte das FG eine solche dienstrechtliche Festlegung auf eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht feststellen k\u00f6nnen oder ist sie nicht eindeutig, wird es des Weiteren zu pr\u00fcfen haben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;2 EStG vorgelegen haben.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.261022.VIR48.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 28. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-bei-ableistung-von-arbeitsbereitschafts-und-bereitschaftsruhezeiten-bfh-urteil-vom-26-oktober-2022-vi-r-48-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten &#8211; BFH-Urteil vom 26. Oktober 2022, VI R 48\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75594","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75594","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75594"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75594\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75594"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75594"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75594"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}