{"id":75598,"date":"2023-02-26T14:05:01","date_gmt":"2023-02-26T12:05:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75598"},"modified":"2023-02-26T14:05:01","modified_gmt":"2023-02-26T12:05:01","slug":"bewertung-eines-betriebes-der-land-und-forstwirtschaft-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer-bfh-urteil-vom-16-november-2022-ii-r-39-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bewertung-eines-betriebes-der-land-und-forstwirtschaft-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer-bfh-urteil-vom-16-november-2022-ii-r-39-20\/","title":{"rendered":"Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 16. November 2022, II R 39\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.IIR39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 158, BewG \u00a7 160 Abs 7, BewG \u00a7 162 Abs 3, BewG \u00a7 162 Abs 4, BewG \u00a7 165 Abs 3 Halbs 2, BewG \u00a7 166, BewG \u00a7 198, GG Art 3 Abs 1, BewG \u00a7 157 Abs 2, BewG \u00a7 20 S 2, AO \u00a7 163<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 11. November 2020, Az: 3 K 369\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der bewertungsrechtliche Begriff &#8222;Betrieb der Land- und Forstwirtschaft&#8220; ist t\u00e4tigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist f\u00fcr die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert ma\u00dfgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gef\u00fchrt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot verletzt. Dies setzt aber regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.11.2020 &#8211; 3 K 369\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die am 18.09.2015 verstorbene Erblasserin war Eigent\u00fcmerin verschiedener Grundst\u00fccke, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Alleinerbe der Erblasserin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.02.2016 ver\u00e4u\u00dferte er die Grundst\u00fccke zu einem Gesamtkaufpreis von 292.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt forderte den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) auf, die Grundbesitzwerte zum Todestag f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer festzustellen. Mit Bescheid vom 20.07.2016 \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 18.09.2015 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer stellte das FA f\u00fcr die als Ackerland genutzten Fl\u00e4chen als Art der wirtschaftlichen Einheit &#8222;Betrieb der Land- und Forstwirtschaft&#8220; und als Wert der wirtschaftlichen Einheit einen Grundbesitzwert in H\u00f6he von 238.668&nbsp;\u20ac fest. Dabei setzte das FA den Liquidationswert (\u00a7&nbsp;166 des Bewertungsgesetzes \u2011\u2011BewG\u2011\u2011) an. F\u00fcr die \u00fcbrigen Fl\u00e4chen hatte das FA mit Bescheiden vom 15.06.2016 Grundbesitzwerte in H\u00f6he von insgesamt 95.870&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>Der Einspruch &#8222;gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 20.07.2016&#8220;, den der Kl\u00e4ger u.a. damit begr\u00fcndete, es liege zwar landwirtschaftliches Verm\u00f6gen vor, nicht aber ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, blieb erfolglos. Zur Begr\u00fcndung seiner &#8222;gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 20.07.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2017&#8220; gerichteten Klage trug der Kl\u00e4ger insbesondere vor, dass f\u00fcr die H\u00f6he des festzustellenden Grundbesitzwerts auf einen anteilig erzielten Verkaufspreis in H\u00f6he von 196.100&nbsp;\u20ac als niedrigerer gemeiner Wert abzustellen sei.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging zwar davon aus, dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch f\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;166 BewG bewertete land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch einen zeitnahen Verkauf m\u00f6glich sei. Erforderlich sei aber, dass sich der vom FA festgestellte Grundst\u00fcckswert als extrem \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehend erweise. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da der festgestellte Grundst\u00fcckswert den (anteilig) vereinbarten Kaufpreis nur um das 1,217-fache \u00fcbersteige.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Er ist der Auffassung, dass auch im Rahmen der Wertermittlung nach \u00a7&nbsp;166 BewG der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts unabh\u00e4ngig von etwaigen Erheblichkeitsgrenzen m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Anderenfalls entscheide das Gericht nach eigenen Ma\u00dfst\u00e4ben, wann der individuelle Nachweis des Steuerpflichtigen und wann die pauschale Bewertung ma\u00dfgeblich sei. Ein derartiges Normverst\u00e4ndnis verwechsle Gesetzesauslegung mit Billigkeitsma\u00dfnahmen, wozu das Grundgesetz den Richter gem\u00e4\u00df dem Gewaltenteilungsprinzip nicht erm\u00e4chtigt habe. Es h\u00e4tte vielmehr einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Bestimmung bedurft, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt h\u00e4tte, in F\u00e4llen wie dem vorliegenden den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts auszuschlie\u00dfen. \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG stehe einem solchen Nachweis jedenfalls nicht entgegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 18.09.2015 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer vom 20.07.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Grundbesitzwert in H\u00f6he von 196.100&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Schlussfolgerung, dass die Erblasserin einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten hat. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des FG deshalb nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob auf den Kl\u00e4ger ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft \u00fcbergegangen ist. Von der Beantwortung dieser Frage h\u00e4ngt jedoch ab, nach welchen Vorschriften die typisierende Bewertung durchzuf\u00fchren ist und an welche Voraussetzungen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gekn\u00fcpft ist.<\/li><li>1. Die Wertfeststellung nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 BewG und die Artfeststellung nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 BewG sind jeweils, auch wenn sie in einem Bescheid verbunden sind, selbst\u00e4ndige Feststellungen, die gesondert in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen. Ist die Artfeststellung bestandskr\u00e4ftig geworden, ist sie bei der Wertfeststellung nicht mehr zu pr\u00fcfen, sondern der Wertermittlung zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.07.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;64\/90, juris, unter 1.).<\/li><li>Im Streitfall ist die Artfeststellung &#8222;Betrieb der Land- und Forstwirtschaft&#8220; f\u00fcr die Wertfeststellung jedoch nicht bindend, denn sie ist ebenso wie die Wertfeststellung Gegenstand des Verfahrens. Der Kl\u00e4ger hat mit seinem Einspruch wie auch mit seiner Klage beide Feststellungen angegriffen. Die jeweiligen Rechtsmittelschreiben differenzieren nicht nach den verschiedenen in dem Bescheid enthaltenen Feststellungen. In der Einspruchsbegr\u00fcndung wendet sich der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich gegen die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Damit wird deutlich, dass er auch die Artfeststellung angreifen wollte.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist Grundbesitz i.S. des \u00a7&nbsp;19 BewG, zu dem nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 BewG auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft geh\u00f6ren, mit dem nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 BewG sind f\u00fcr die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens die Grundbesitzwerte unter Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;158 bis 175 BewG zu ermitteln. Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG alle Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet, dass eine Bewertung nach den f\u00fcr das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen geltenden Grunds\u00e4tzen nur erfolgen kann, wenn die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter zu einem entsprechenden Betrieb geh\u00f6ren.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG ist Land- und Forstwirtschaft die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Diese Vorschrift kn\u00fcpft an eine bestimmte Nutzung des Bodens, aber nicht an das Eigentum am Boden an. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hat demnach derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibt. Der Betriebsbegriff ist t\u00e4tigkeitsbezogen. Zivilrechtlichen Eigentums an Grund und Boden oder am Besatz bedarf es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/19, BFHE 272, 100, BStBl II 2021, 491, Rz&nbsp;16 bis 21).<\/li><li>b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG. Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung f\u00fcr den Betrieb eines Dritten reicht nicht aus, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen beim Eigent\u00fcmer zu begr\u00fcnden. Dies widerspr\u00e4che dem t\u00e4tigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.<\/li><li>c) Ein Umkehrschluss aus \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;7 BewG best\u00e4tigt dieses Ergebnis. Nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 BewG bilden einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch St\u00fcckl\u00e4ndereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift sind St\u00fcckl\u00e4ndereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen, bei denen die Wirtschaftsgeb\u00e4ude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsg\u00fctern nicht dem Eigent\u00fcmer des Grund und Bodens geh\u00f6ren, sondern am Bewertungsstichtag f\u00fcr mindestens 15&nbsp;Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Daraus folgt, dass einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen, die die in \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;7 BewG normierten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, namentlich die 15-Jahre-Frist unterschreiten, grunds\u00e4tzlich bei dem Eigent\u00fcmer keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden.<\/li><li>d) Nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsverpachtung im Ganzen kann dar\u00fcber hinaus auch beim Verp\u00e4chter ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als ruhender Betrieb fortbestehen (dazu etwa BFH-Urteile vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;82\/14, BFH\/NV 2017, 1313, Rz&nbsp;16&nbsp;f., und vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660, Rz&nbsp;21).<\/li><li>3. Ausgehend davon war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen (implizit vorausgesetzte) Schlussfolgerung, dass die Erblasserin einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten hat. Das FG hat insoweit nur festgestellt, dass die vererbten Grundst\u00fccke teilweise als Ackerland genutzt und zum Bewertungsstichtag f\u00fcr weniger als 15&nbsp;Jahre zur Nutzung \u00fcberlassen worden seien. Hieraus ist nur zu folgern, dass jedenfalls keine St\u00fcckl\u00e4ndereien vorlagen. Es l\u00e4sst sich aber nicht ersehen, ob die Erblasserin im \u00dcbrigen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehatte. Diese Pr\u00fcfung wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Sollte das FG dabei zu dem Ergebnis kommen, dass auf den Kl\u00e4ger ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft \u00fcbergegangen ist, h\u00e4tte das FA die H\u00f6he des Grundbesitzwerts prinzipiell zutreffend mit dem Liquidationswert in H\u00f6he von 238.668&nbsp;\u20ac gesondert festgestellt (dazu 4.). Sollte das FG hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kl\u00e4ger keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geerbt hat, w\u00e4re der streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid aufzuheben (dazu 5.).<\/li><li>4. Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass auf den Kl\u00e4ger ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft \u00fcbergegangen ist, h\u00e4tte das FA die H\u00f6he des Grundbesitzwerts prinzipiell zutreffend mit dem Liquidationswert in H\u00f6he von 238.668&nbsp;\u20ac gesondert festgestellt.<\/li><li>a) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15&nbsp;Jahren nach dem Bewertungsstichtag ver\u00e4u\u00dfert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit grunds\u00e4tzlich mit dem Liquidationswert nach \u00a7&nbsp;166 BewG (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG). Gleiches gilt f\u00fcr die Bewertung einzelner wesentlicher Wirtschaftsg\u00fcter, sofern diese dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15&nbsp;Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BewG); zu den wesentlichen Wirtschaftsg\u00fctern in diesem Sinn geh\u00f6rt ausweislich \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BewG u.a. der Grund und Boden nach \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG. Ausnahmen hiervon gelten bei einer Reinvestition des jeweiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb binnen sechs Monaten (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 BewG). Bei der Ermittlung des Liquidationswerts nach \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BewG ist der Grund und Boden i.S. des \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten (\u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG). Zur Ber\u00fccksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10&nbsp;% zu mindern (\u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BewG).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat die Grundst\u00fccke f\u00fcnf Monate nach dem Bewertungsstichtag ver\u00e4u\u00dfert, ohne den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu investieren. Das FA h\u00e4tte daher zu Recht den Liquidationswert nach \u00a7&nbsp;166 BewG zur Bewertung herangezogen und dessen H\u00f6he entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen korrekt mit 238.668&nbsp;\u20ac festgestellt. Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts scheidet nach den Feststellungen des FG vorliegend aus.<\/li><li>aa) F\u00fcr den nach \u00a7\u00a7&nbsp;162 bis 164 BewG f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzenden Wert des Wirtschaftsteils sieht das Gesetz im Fortf\u00fchrungsfalle den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vor. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des \u2011\u2011unver\u00e4u\u00dferten\u2011\u2011 Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 und 2 BewG ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; \u00a7&nbsp;166 BewG ist zu beachten (\u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;3 BewG). Im Rahmen des \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG ist die M\u00f6glichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts f\u00fcr den Grund und Boden aber nicht er\u00f6ffnet.<\/li><li>bb) Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen das \u00dcberma\u00dfverbot der Steuerpflichtige auch bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Fl\u00e4chen, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen waren, entsprechend \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;198 BewG den Nachweis eines vom Liquidationswert wesentlich abweichenden niedrigeren gemeinen Werts erbringen kann, etwa durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten oder durch einen zeitnahen Verkauf (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/16, BFHE 263, 267, BStBl II 2019, 599, Rz&nbsp;24). Das \u00dcberma\u00dfverbot ist allerdings nur dann verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehen. Dies erfordert den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, der den festgestellten Grundst\u00fcckswert so erheblich unterschreitet, dass sich der festgestellte Grundst\u00fcckswert als extrem \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehend erweist. Extrem \u00fcber das normale Ma\u00df hinaus geht beispielsweise das Dreifache des gemeinen Werts bzw. das rund 1,4-fache eines sich aus dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswerts. Eine Bewertungsdifferenz von 10&nbsp;% ist hingegen als Folge der typisierenden Bewertungsmethode aufgrund der mit der Wertsch\u00e4tzung verbundenen Ungenauigkeit hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 267, BStBl II 2019, 599, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>cc) An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers festzuhalten.<\/li><li>aaa) Soweit sich der Kl\u00e4ger darauf beruft, das Gesetz schlie\u00dfe auch im Falle einer Bewertung nach \u00a7&nbsp;166 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ohne R\u00fccksicht auf bestimmte Wertschwellen nicht aus, ist dies unzutreffend. Zum einen fehlt eine ausdr\u00fcckliche, dem \u00a7&nbsp;198 BewG vergleichbare Regelung. Zum anderen ordnet \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG im Rahmen der Bewertung mit dem Fortf\u00fchrungswert auch dann den Liquidationswert nach \u00a7&nbsp;166 BewG als absolute Untergrenze an, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Dies entspricht auch dem eindeutigen Normverst\u00e4ndnis des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;16: &#8222;Die Regelung erm\u00f6glicht dem Steuerpflichtigen einen Verkehrswertnachweis nur f\u00fcr den gesamten Wirtschaftsteil, der zur Gleichbehandlung mit dem Betriebsverm\u00f6gen im Liquidationswert seine unterste Grenze findet.&#8220;).<\/li><li>bbb) Soweit der Kl\u00e4ger im \u00dcbrigen der bisherigen Senatsrechtsprechung entgegenh\u00e4lt, (verfassungskonforme) Gesetzesauslegung mit Billigkeitsma\u00dfnahmen zu verwechseln, ist darauf hinzuweisen, dass beide M\u00f6glichkeiten gleichrangig zur Beseitigung eines Versto\u00dfes gegen das \u00dcberma\u00dfverbot zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, unter II.4., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011). Die verfassungskonforme Auslegung beruht letztlich darauf, dass nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 BewG bzw. \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 BewG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 BewG abweichende Wertfeststellungen aus Billigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;163 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung) f\u00fcr eine Reihe von im BewG geregelte Bewertungsverfahren gesetzlich ausgeschlossen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, unter II.4.). Auch wenn dies f\u00fcr die Bewertung f\u00fcr die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens nicht gilt (in \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 BewG fehlt ein Verweis auf \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;2 BewG), ist aus Gr\u00fcnden einer einheitlichen Konzeption, mit welcher das \u00dcberma\u00dfverbot im Bereich des BewG zur Geltung gebracht werden soll, an der verfassungskonformen Auslegung festzuhalten.<\/li><li>dd) Im vorliegenden Fall w\u00e4re das grundgesetzliche \u00dcberma\u00dfverbot nach den Feststellungen des FG nicht verletzt.<\/li><li>aaa) Der Senat hat f\u00fcr den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;166 BewG bislang keine konkrete Grenze f\u00fcr die Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbots festgelegt. Den f\u00fcr unwesentlich erachteten 10&nbsp;% (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFH\/NV 2014, 1086, Rz&nbsp;16; konkret 12,5&nbsp;%) steht eine f\u00fcr wesentlich erachtete Schwelle von rund 40&nbsp;% gegen\u00fcber (vgl. BFH-Beschluss vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;153\/01, BFHE 200, 393, BStBl II 2003, 118, unter II.2.; konkret 41,4&nbsp;%). Nach Ansicht des BVerfG ist das \u00dcberma\u00dfverbot nur dann verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.04.1978&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;117\/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, unter C.II.3.). Die Erheblichkeitsschwelle innerhalb der Spanne, die durch die bisherige Rechtsprechung des Senats vorgegeben ist, muss folglich am oberen Rand angesiedelt werden. So w\u00e4re z.B. eine Grenze von 20&nbsp;% (so vorgeschlagen von Piltz, Agrarbetrieb 2019, 278, 279) mit der Bedeutung des Wortes &#8222;extrem&#8220; (d.h. &#8222;bis an die \u00e4u\u00dferste Grenze gehend; radikal; krass&#8220;; vgl. Duden, Die deutsche Rechtsschreibung, 28.&nbsp;Aufl. 2020, S.&nbsp;434) kaum in Einklang zu bringen. Bewertungsdifferenzen in solcher H\u00f6he sind als Folge der typisierenden Bewertungsmethoden und unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass es sich um Sch\u00e4tzungen des Werts handelt, die stets mit Ungenauigkeiten verbunden sind, hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2014, 1086, Rz&nbsp;16). Dem Senat erscheint es deshalb angemessen, eine Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbots regelm\u00e4\u00dfig erst dann zu bejahen, wenn der vom FA festgestellte Grundst\u00fcckswert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40&nbsp;% oder mehr \u00fcbersteigt.<\/li><li>bbb) Da nach den bisherigen Feststellungen des FG der vom FA nach \u00a7&nbsp;166 BewG ermittelte Grundbesitzwert den vom Kl\u00e4ger durch den zeitnahen Verkauf nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nur um 21,7&nbsp;% \u00fcbersteigt, ist das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot im Streitfall nicht verletzt. Daher kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Feststellung, der ermittelte Grundbesitzwert \u00fcbersteige den gemeinen Wert um 21,7&nbsp;%, \u00fcberhaupt zutreffend ist. Sie beruht auf einer ungepr\u00fcften \u00dcbernahme einer Berechnung des Kl\u00e4gers, mit der er den Gesamtkaufpreis f\u00fcr alle Grundst\u00fccke auf die als Ackerland genutzten Fl\u00e4chen und die \u00fcbrigen Fl\u00e4chen verteilte. Diese Berechnung \u00fcberzeugt schon deshalb nicht, weil sie davon ausgeht, dass der anteilige Kaufpreis f\u00fcr die nicht als Ackerland genutzten Fl\u00e4chen exakt den nach dem BewG festgestellten Werten entspreche, wohingegen dies f\u00fcr die als Ackerland genutzten Fl\u00e4chen gerade nicht gelten solle. Zudem w\u00e4ren die Vorstellungen der damaligen Kaufvertragsparteien dar\u00fcber ma\u00dfgeblich, welchen Wert sie welchem Grundst\u00fcck beimessen wollten.<\/li><li>5. Sollte das FG hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kl\u00e4ger keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geerbt hat, w\u00e4re der streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid aufzuheben. Das FA h\u00e4tte dann erneut eine Bewertung der Grundst\u00fccke durchzuf\u00fchren; diesmal nach den Vorschriften \u00fcber die Bewertung von Grundverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, 176 bis 198 BewG). Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnde in einem solchen Fall nach \u00a7&nbsp;198 BewG der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts offen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>7. Das Urteil ergeht ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.IIR39.20.0 BFH II. 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