{"id":75600,"date":"2023-02-26T14:09:15","date_gmt":"2023-02-26T12:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75600"},"modified":"2023-02-26T14:09:15","modified_gmt":"2023-02-26T12:09:15","slug":"uebergang-der-gewinnermittlung-von-der-einnahmen-ueberschussrechnung-zur-gewinnermittlung-nach-durchschnittssaetzen-bfh-urteil-vom-23-november-2022-vi-r-31-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/uebergang-der-gewinnermittlung-von-der-einnahmen-ueberschussrechnung-zur-gewinnermittlung-nach-durchschnittssaetzen-bfh-urteil-vom-23-november-2022-vi-r-31-20\/","title":{"rendered":"\u00dcbergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2022, VI R 31\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR31.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 13a Abs 3, EStG \u00a7 13a Abs 4, EStG \u00a7 13a Abs 7, GG Art 3 Abs 1, AO1977Anp\/StR\u00c4ndG , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 15. Mai 2020, Az: 4 K 1060\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der \u00dcbergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG erfordert die Ermittlung eines \u00dcbergangsgewinns.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit f\u00fcr Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grunds\u00e4tze der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung des \u00a7 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG kein \u00dcbergangsgewinn ermittelt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 15.05.2020 &#8211; 4 K 1060\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen nach \u00a7&nbsp;13a EStG eine \u00dcberleitungsrechnung vorzunehmen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr u.a. Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 (Wirtschaftsjahr 2015\/2016) nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG und f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 (Wirtschaftsjahr 2016\/2017) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2016\/2017 einen \u00dcbergangsgewinn, den er zur H\u00e4lfte bei der Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr ansetzte.<\/li><li>Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>den Gerichtsbescheid vom 15.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1060\/19 sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 15.08.2018 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass der nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG ermittelte Gewinn von 11.983&nbsp;\u20ac auf 3.965&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass aufgrund des \u00dcbergangs von der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG im Streitjahr ein \u00dcbergangsgewinn anzusetzen ist.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger ist zum 01.07.2016 bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG zul\u00e4ssiger Weise zur Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG \u00fcbergegangen. Dies erfordert die Ermittlung eines \u00dcbergangsgewinns.<\/li><li>a) Gewinn i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ist der \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben. Im Grundsatz handelt es sich bei der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG um eine (Geld-)Zufluss- und Abflussrechnung, die der Gesetzgeber durch verschiedene Ausnahmetatbest\u00e4nde (z.B. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und Satz&nbsp;4 EStG) modifiziert hat. Betriebseinnahmen werden grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt des Zuflusses erfolgswirksam, w\u00e4hrend Betriebsausgaben, auch soweit sie mit dem Erwerb von Umlaufverm\u00f6gen verbunden sind, grunds\u00e4tzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam werden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/14, BFHE 260, 345, BStBl II 2018, 387, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende Sonderregelungen gelten hingegen insbesondere f\u00fcr abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;7, \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. EStG und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG.<\/li><li>b) Die Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG ist eine selbst\u00e4ndige Gewinnermittlungsart, die bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG und der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des &#8222;tats\u00e4chlichen&#8220; Gewinns, wie er sich aus dem Gewinnbegriff des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG ergibt. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen (z.B. BFH-Urteil vom 21.04.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;96\/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608, m.w.N.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) ist der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung die nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG ermittelte Summe aus dem Grundbetrag f\u00fcr die selbst bewirtschafteten Fl\u00e4chen und den Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Tierzucht und Tierhaltung. Der gesetzliche Hinweis auf den nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG ermittelten Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH, die die Durchschnittssatzgewinnermittlung als typisierten Betriebsverm\u00f6gensvergleich behandelt (BFH-Urteile vom 24.01.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;155\/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255, und vom 16.02.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;64\/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708, jeweils zu \u00a7&nbsp;13a EStG a.F.). Dies beschr\u00e4nkt sich nicht \u2011\u2011wie die Gesetzesfassung nahelegen k\u00f6nnte\u2011\u2011 allein auf die landwirtschaftliche Nutzung, sondern betrifft den Kernbereich der Durchschnittssatzgewinnermittlung (Leing\u00e4rtner\/Kr\u00fcger, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;26 Rz&nbsp;83; Kanzler, Deutsche Steuer-Zeitung 2015, 375, 384). In diesem Kernbereich der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gelten die sich bei einem Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG ergebenden Gewinnauswirkungen aus den einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen als durch den pauschalisierend ermittelten Gewinn erfasst (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C Rz&nbsp;104). Ausnahmen, in denen Gewinnbestandteile des Durchschnittssatzgewinns nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG zu ermitteln sind, hat der Gesetzgeber u.a. in \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;7 EStG f\u00fcr bestimmte Sondergewinne vorgesehen.<\/li><li>c) Die Einkommensteuer wird durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (finanziellen) Leistungsf\u00e4higkeit gepr\u00e4gt, das verfassungsrechtlich insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes abgeleitet wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;23\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;24\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;25\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;26\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;27\/14, BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;94). Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit erfordert es, die einzelnen betrieblichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle entsprechend den steuerlichen Ma\u00dfst\u00e4ben und Wertungen zu erfassen. Ein Gesch\u00e4ftsvorfall darf dabei einerseits nicht doppelt erfasst werden. Andererseits gilt es zu verhindern, dass ein Gesch\u00e4ftsvorfall, der nach den Wertungen des Gesetzgebers eine steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, unber\u00fccksichtigt bleibt. In beiden F\u00e4llen w\u00fcrde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit verfehlt.<\/li><li>d) Diese Grunds\u00e4tze sind auch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten. Sie schlie\u00dfen es aus, dass durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart Gewinne endg\u00fcltig der Besteuerung entgehen und umgekehrt, dass sich Betriebsausgaben nicht mehr bei der Ermittlung des Gewinns auswirken k\u00f6nnen. Soweit durch unterschiedliche Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgswirksame Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle doppelt oder \u00fcberhaupt nicht erfasst werden, ist dies folglich durch Zu- oder Abschl\u00e4ge dergestalt zu korrigieren, dass es zu einer Einmalbesteuerung des Gesch\u00e4ftsvorfalls kommt (BFH-Urteil vom 30.03.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;124\/93, BFHE 175, 46, BStBl II 1994, 852). Einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung bedarf es hierzu nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht (s. bereits BFH-Urteil vom 28.05.1968&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;202\/67, BFHE 92, 555, BStBl II 1968, 650, m.w.N.).<\/li><li>e) Die Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen ist in ihrem Kernbereich \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 systematisch der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich weitgehend gleichgestellt. Deshalb hat der BFH den Wechsel von der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG zur Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr vergleichbar mit einem Wechsel vom Betriebsverm\u00f6gensvergleich zur Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gehalten (BFH-Urteil in BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708). Nichts anderes gilt f\u00fcr den hier zu beurteilenden Wechsel von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen. Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG zur Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG erfordert deshalb eine \u00dcberleitungsrechnung. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877, Rz&nbsp;83; Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7&nbsp;4 bis 7 EStG Rz&nbsp;65; Kube in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;7; Leing\u00e4rtner\/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;34 Rz&nbsp;121; Brandis\/Heuermann\/Nacke, \u00a7&nbsp;13a EStG Rz&nbsp;56; BeckOK EStG\/Ruffer, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;20; Schnitter in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;118; KKB\/Seitz, \u00a7&nbsp;13a EStG, 7.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;307).<\/li><li>Die \u00dcberleitungsrechnung beruht auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zur Bilanzierung (BFH-Urteil vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/10, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Eine Anfangsbilanz ist dabei nicht aufzustellen, da eine solche f\u00fcr die Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen nicht erforderlich ist. Die \u00dcberleitungsrechnung beruht nicht auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten Anfangs- oder \u00dcberleitungsbilanz.<\/li><li>Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass trotz der grunds\u00e4tzlichen rechtssystematischen Gleichstellung der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich f\u00fcr Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grunds\u00e4tze der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG fortgelten. F\u00fcr diese Teilbereiche muss folglich bei einem Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung kein \u00dcbergangsgewinn ermittelt werden (s. BFH-Urteil in BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255; Felsmann, a.a.O., C Rz&nbsp;87). Denn f\u00fcr die erforderlichen Gewinnkorrekturen kann es nur darauf ankommen, wie die Gewinne oder auch entsprechende Teilgewinne eines Unternehmens tats\u00e4chlich ermittelt worden sind und ob sich dadurch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ohne entsprechende Korrekturposten Fehler ergeben w\u00fcrden.<\/li><li>f) Anders als die Kl\u00e4ger meinen, steht es der Ber\u00fccksichtigung von Gewinnkorrekturen beim \u00dcbergang von der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG zur Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG nicht entgegen, dass in \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 EStG, der die Bestandteile des Durchschnittssatzgewinns (abschlie\u00dfend) auff\u00fchrt, die in ihrer Summe den Pauschalgewinn ausmachen, die Gewinnkorrekturen nicht (explizit) genannt sind.<\/li><li>Denn die Gewinnkorrekturen, die sich aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart ergeben, z\u00e4hlen nicht zu dem nach \u00a7&nbsp;13a EStG ermittelten laufenden Gewinn eines Wirtschaftsjahres. Vielmehr resultieren sie aus dem zwischen zwei Wirtschaftsjahren stattfindenden Wechsel der Gewinnermittlungsart und werden lediglich aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden dem laufenden Gewinn des ersten Wirtschaftsjahres nach dem \u00dcbergang zugerechnet, obwohl sie nicht Bestandteil dieses Gewinns sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;125\/06, BFH\/NV 2007, 1333).<\/li><li>g) Der Umstand, dass der Gewinn im Rahmen der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG in weiten Teilen \u2011\u2011insbesondere hinsichtlich des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung\u2011\u2011 (lediglich) nach gesetzlich festgelegten, durchschnittlichen Werten bestimmt wird, steht der Ber\u00fccksichtigung eines \u00dcbergangsgewinns beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ebenfalls nicht entgegen. Denn auch der (pauschale) Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung gilt nach den Wertungen des Gesetzgebers als ein nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG ermittelter Betrag. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass sich auch in dem pauschalen Gewinn nach \u00a7&nbsp;13a EStG die bei einem Betriebsverm\u00f6gensvergleich ergebenden Gewinnauswirkungen \u2011\u2011wenn auch in gesetzlich festgelegten Gewinnbetr\u00e4gen pro Hektar, pro Vieheinheit oder pro Sondernutzung etc.\u2011\u2011 widerspiegeln sollen und als steuerlich erfasst gelten.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe sich bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen von dem (verfassungsrechtlichen) Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit abgewandt, so dass dieses auch nicht zur Rechtfertigung von Gewinnkorrekturen beim Wechsel zur Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG herangezogen werden k\u00f6nne, wie die Kl\u00e4ger meinen. Zwar trifft es zu, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen in der Regel zu niedrigeren Ergebnissen als die Gewinnermittlungen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG sowie nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fchrt und der Durchschnittssatzgewinn aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen daher nicht in dem gleichen Ma\u00dfe wie die \u00fcbrigen Gewinnermittlungsarten erfasst.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat diese \u2011\u2011nicht zuletzt durch den Bundesrechnungshof und die Rechtsprechung des BFH aufgezeigten\u2011\u2011 Defizite der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG aber erkannt und mit der Reform des \u00a7&nbsp;13a EStG durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) eine zielgenauere Ausgestaltung der Durchschnittssatzgewinnermittlung angestrebt (vgl. BTDrucks 18\/3017, S.&nbsp;45). Insbesondere bei den Sondergewinnen diente die Reform &#8222;der zutreffenden Totalgewinnerfassung in einem nicht typisierbaren Bereich&#8220; (BTDrucks 18\/3017, S.&nbsp;46). Zwar k\u00f6nnen die Grunds\u00e4tze der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich weiterhin nicht unbesehen auf die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG \u00fcbertragen werden. Andererseits ist es aber auch nicht mehr gerechtfertigt, der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen eine grundlegende Orientierung am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit abzusprechen. Schlie\u00dflich finden sich auch in den Gesetzesmaterialien zum Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) und zum ZollKodexAnpG keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber den Ansatz von Gewinnkorrekturen beim Wechsel zur Durchschnittssatzgewinnermittlung unterbinden wollte.<\/li><li>2. Die H\u00f6he des vom FA der Besteuerung zugrunde gelegten \u00dcbergangsgewinns ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der erkennende Senat sieht ebenso wie die Vorinstanz keinen Anlass, von diesem \u00dcbergangsgewinn abzuweichen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR31.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 13a Abs 3, EStG \u00a7 13a Abs 4, EStG \u00a7 13a Abs 7, GG Art 3 Abs 1, AO1977Anp\/StR\u00c4ndG , EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 15. Mai 2020, Az: 4 K 1060\/19 Leits\u00e4tze 1. 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