{"id":75606,"date":"2023-02-26T14:17:09","date_gmt":"2023-02-26T12:17:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75606"},"modified":"2023-02-26T14:17:09","modified_gmt":"2023-02-26T12:17:09","slug":"vorlaeufiger-rechtsschutz-erfordernis-eines-besonderen-aussetzungsinteresses-bei-verfassungsrechtlichen-zweifeln-an-der-gueltigkeit-einer-norm-bfh-beschluss-vom-18-januar-2023-ii-b-53-22-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorlaeufiger-rechtsschutz-erfordernis-eines-besonderen-aussetzungsinteresses-bei-verfassungsrechtlichen-zweifeln-an-der-gueltigkeit-einer-norm-bfh-beschluss-vom-18-januar-2023-ii-b-53-22-adv\/","title":{"rendered":"Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G\u00fcltigkeit einer Norm &#8211; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023, II B 53\/22 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.180123.IIB53.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1, AO \u00a7 233a, AO \u00a7 238 Abs 1 S 1, AO \u00a7 240 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1, VVG \u00a7 193 Abs 6 S 2, FGO \u00a7 11 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 15. Juni 2022, Az: 8 V 200\/22 GrE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G\u00fcltigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides \u00fcber die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bestehen. Aus dem BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 &#8211; 2 BvL 1\/22 (Recht und Schaden 2022, 460) ergibt sich jedenfalls, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der H\u00f6he von Zinsen nach \u00a7 233a AO und von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen nach \u00a7 240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (Best\u00e4tigung von BFH-Beschluss vom 20.09.2022 &#8211; II B 3\/22 (AdV), BFH\/NV 2022, 1328; entgegen BFH-Beschluss vom 11.11.2022 &#8211; VIII B 64\/22 (AdV), DB 2022, 2970).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 15.06.2022 &#8211; 8 V 200\/22 GrE aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 09.11.2021 \u00fcber die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen zur Grunderwerbsteuer wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, entrichtete im Dezember 2020 f\u00e4llige Grunderwerbsteuer versp\u00e4tet. Es entstanden S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 3.848,50&nbsp;\u20ac, welche die Antragstellerin im M\u00e4rz 2021 beglich.<\/li><li>Antragsgem\u00e4\u00df erlie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 09.11.2021 einen Abrechnungsbescheid \u00fcber die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur Grunderwerbsteuer und lehnte zugleich einen von der Antragstellerin bereits zuvor gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides ab. Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Antragstellerin am 17.11.2021 Einspruch ein und beantragte der Sache nach erneut die Aufhebung der Vollziehung; diesen Antrag lehnte das FA am 18.01.2022 wiederum ab.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung des Abrechnungsbescheides auf. Es best\u00fcnden ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlich festgelegten H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, dass der Antragstellerin bereits das f\u00fcr einen Antrag, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Norm begr\u00fcndet werde, erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle. Im \u00dcbrigen best\u00fcnden auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;240 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 09.11.2021 abzulehnen.<\/li><li>Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt und auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/22&nbsp;(AdV) (BFH\/NV 2022, 1030, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) verwiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides. Der Antragstellerin fehlt jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen auch verfassungsrechtliche Zweifel an der G\u00fcltigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>a) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G\u00fcltigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes zus\u00e4tzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes sprechenden \u00f6ffentlichen Belangen abzuw\u00e4gen. Dabei kommt es ma\u00dfgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des \u00f6ffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsm\u00e4\u00dfig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzur\u00e4umen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorl\u00e4ufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes f\u00fchren w\u00fcrde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;75\/16, BFH\/NV 2018, 706, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>Der BFH hat in F\u00e4llen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G\u00fcltigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den \u00f6ffentlichen Interessen einger\u00e4umt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abz\u00fcglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine \u00e4hnliche Vorschrift f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) zur Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Beschr\u00e4nkung des bisher zul\u00e4ssigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden schutzw\u00fcrdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (z.B. BFH-Beschluss vom 01.04.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;168\/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann dahinstehen, ob \u00fcberhaupt Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der in \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO angeordneten H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bestehen (so insbesondere BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;64\/22&nbsp;(AdV), Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2022, 2970, Rz&nbsp;16, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; in BFH\/NV 2022, 1030, Rz&nbsp;45&nbsp;f., zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, und vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;69\/21&nbsp;(AdV), nicht ver\u00f6ffentlicht; a.A. insbesondere BFH-Beschluss vom 28.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;15\/22&nbsp;(AdV), DB 2022, 2902, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Jedenfalls l\u00e4sst sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gew\u00e4hrung einer Aufhebung der Vollziehung des angegriffenen Abrechnungsbescheides entnehmen.<\/li><li>aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die (vorl\u00e4ufige) Pflicht zur Begleichung der hier streitigen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 3.848,50&nbsp;\u20ac, welche die Antragstellerin \u00fcberdies bereits entrichtet hat, sie in bedeutendem Ma\u00dfe in ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen sind auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die rund dreimonatige S\u00e4umnis der Antragstellerin v\u00f6llig unklar. Der aufseiten der Antragstellerin erfolgte Eingriff ist daher als eher gering und ohne dauerhaft nachteilige Wirkungen einzustufen. Im Ergebnis besteht das Interesse der Antragstellerin allein darin, die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht zahlen zu m\u00fcssen.<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber besteht am Vollzug des \u00a7&nbsp;240 AO wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung ein \u00f6ffentliches Interesse. Eine Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides hinsichtlich der vollen H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge w\u00fcrde zu einer faktischen Au\u00dferkraftsetzung des \u00a7&nbsp;240 AO und damit bei den Steuergl\u00e4ubigern zu erheblichen Einnahmeausf\u00e4llen f\u00fchren. Eine exakte Bestimmung dieser Einnahmeausf\u00e4lle ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;91\/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz&nbsp;18 am Ende, m.w.N.).<\/li><li>cc) Es liegt schlie\u00dflich auch keine der oben genannten Fallgruppen vor, in welchen der BFH dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den \u00f6ffentlichen Interessen einger\u00e4umt hat. Soweit verschiedene Senate des FG M\u00fcnster in zuletzt ergangenen Beschl\u00fcssen (vgl. Beschl\u00fcsse des FG M\u00fcnster jeweils vom 25.04.2022&nbsp;&#8211; 12&nbsp;V&nbsp;570\/22&nbsp;AO, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 1083; 12&nbsp;V&nbsp;571\/22&nbsp;AO, juris; 12&nbsp;V&nbsp;572\/22&nbsp;AO, juris, und vom 04.04.2022&nbsp;&#8211; 11&nbsp;V&nbsp;2680\/21&nbsp;AO, EFG 2022, 1081) ein besonderes Interesse des Antragstellers mit der Begr\u00fcndung bejaht haben, dass das BVerfG eine \u00e4hnliche Vorschrift f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt habe, folgt der Senat dem nicht.<\/li><li>aaa) Zwar hat das BVerfG f\u00fcr die ehemals geltende H\u00f6he der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (nach \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent; nunmehr nach \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1a AO: 0,15&nbsp;Prozent) entschieden, dass sie f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist (wobei das bisherige Recht f\u00fcr bis einschlie\u00dflich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume weiter anwendbar bleibt; vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282). Allerdings hat es das BVerfG ausdr\u00fccklich abgelehnt, diese Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung auf die anderen Verzinsungstatbest\u00e4nde nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;234, 235 und 237 AO zu erstrecken, weil die Verwirklichung dieser Tatbest\u00e4nde anders als \u00a7&nbsp;233a AO von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abh\u00e4nge (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;242&nbsp;f.). Des Weiteren hat das BVerfG ausgef\u00fchrt, dass Nachzahlungszinsen weder Sanktion noch Druckmittel seien, sondern ein Ausgleich f\u00fcr die Kapitalnutzung; sie h\u00e4tten keine Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererkl\u00e4rungen fr\u00fchzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;126).<\/li><li>Demgegen\u00fcber hat das BVerfG in einem Beschluss, mit welchem es eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, ausgef\u00fchrt, dass es das Ziel dieser S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei, den B\u00fcrger zur zeitnahen Erf\u00fcllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtungen zu sanktionieren. Die Absch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4tsvorteilen sei damit nicht Haupt-, sondern allenfalls Nebenzweck der Regelung. Gerade anders als im Falle des \u00a7&nbsp;233a AO sei der S\u00e4umniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Pr\u00e4mien trotz F\u00e4lligkeit und Einredefreiheit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/22, Recht und Schaden 2022, 460, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bbb) Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung des BVerfG zu \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 VVG nicht auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;240 AO zu \u00fcbertragen. Auch Letztere (die im \u00dcbrigen in der H\u00f6he den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 VVG entsprechen) sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Dass dar\u00fcber hinaus vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung f\u00fcr das Hinausschieben der Zahlung f\u00e4lliger Steuern erlangt werden soll, ist daneben nur weiterer, aber nicht alleiniger Zweck des \u00a7&nbsp;240 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich demnach hinreichend, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der H\u00f6he von Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO und von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (so auch die Begr\u00fcndung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung, BRDrucks 157\/22, S.&nbsp;6&nbsp;f.). Daran h\u00e4lt der Senat fest, auch wenn der VIII.&nbsp;Senat des BFH diese Frage in der Zwischenzeit ausdr\u00fccklich anders beurteilt hat (vgl. BFH-Beschluss in DB 2022, 2970, Rz&nbsp;18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Es liegt somit kein ein besonderes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin begr\u00fcndender Fall vor, in welchem das BVerfG eine \u00e4hnliche Vorschrift wie die streitbefangene f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt h\u00e4tte.<\/li><li>ccc) Auch wenn der entscheidende Senat und der VIII.&nbsp;Senat des BFH f\u00fcr die Frage, welche verfassungsrechtlichen Schl\u00fcsse sich aus dem BVerfG-Beschluss in Recht und Schaden 2022, 460 ziehen lassen, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, scheidet eine Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 FGO aus. Eine Anrufung wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der Aufhebung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht abschlie\u00dfend zu beantworten ist, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss in DB 2022, 2970, Rz&nbsp;19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>2. Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO wegen einer unbilligen H\u00e4rte zu gew\u00e4hren. Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.180123.IIB53.22.0 BFH II. 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