{"id":75615,"date":"2023-03-01T17:47:07","date_gmt":"2023-03-01T15:47:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75615"},"modified":"2023-03-01T17:47:07","modified_gmt":"2023-03-01T15:47:07","slug":"steuerbarkeit-von-gewinnen-aus-der-veraeusserung-von-verschiedenen-kryptowaehrungen-bitcoin-ether-monero-bfh-urteil-vom-14-februar-2023-ix-r-3-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbarkeit-von-gewinnen-aus-der-veraeusserung-von-verschiedenen-kryptowaehrungen-bitcoin-ether-monero-bfh-urteil-vom-14-februar-2023-ix-r-3-22\/","title":{"rendered":"Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von verschiedenen Kryptow\u00e4hrungen (Bitcoin, Ether, Monero) &#8211; BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR3.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 2, AO \u00a7 39 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 25. November 2021, Az: 14 K 1178\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zu den (anderen) Wirtschaftsg\u00fctern, die Gegenstand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein k\u00f6nnen, geh\u00f6ren auch virtuelle W\u00e4hrungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdw\u00e4hrung oder gegen andere virtuelle W\u00e4hrungen erworben werden; sie werden ver\u00e4u\u00dfert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdw\u00e4hrung zur\u00fcckgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 25.11.2021 &#8211; 14 K 1178\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Gewinne des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) aus der Ver\u00e4u\u00dferung von verschiedenen Kryptow\u00e4hrungen (Bitcoin \u2011\u2011BTC\u2011\u2011, Ether \u2011\u2011ETH\u2011\u2011, Monero \u2011\u2011XMR\u2011\u2011) \u2011\u2011auch &#8222;Currency Token&#8220;, &#8222;Payment Token&#8220; oder &#8222;Coins&#8220; genannt\u2011\u2011 (im Folgenden: Currency Token) im Streitjahr (2017) als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2, &nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterliegen.<\/li><li>In den Jahren 2014 bis 2016 erwarb der Kl\u00e4ger im Zuge von mehr als 17&nbsp;Transaktionen BTC \u00fcber die Handelsplattform &#8222;bitcoin.de&#8220;; das f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Transaktionen mit BTC erforderliche kryptographische Schl\u00fcsselpaar (&#8222;Public Key&#8220; und &#8222;Private Key&#8220;) hatte der Kl\u00e4ger in seinem &#8222;Wallet&#8220; gespeichert. Der Kl\u00e4ger trat \u2011\u2011eigenen Angaben zufolge\u2011\u2011 im Erwerbsfall durch \u00dcberweisung eines mit dem jeweiligen Verk\u00e4ufer vorab vereinbarten Geldbetrags auf das angegebene Konto in Vorleistung, sodann habe der Verk\u00e4ufer die BTC auf eine vom Kl\u00e4ger bei &#8222;bitcoin.de&#8220; angelegte Zwischenadresse \u00fcberwiesen. Anschlie\u00dfend habe er, der Kl\u00e4ger, die BTC auf eine private Adresse weitertransferiert.<\/li><li>Zu Beginn des Streitjahres verf\u00fcgte der Kl\u00e4ger \u00fcber 24,75825&nbsp;BTC, welche zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben einen Wert in H\u00f6he von 22.585,96&nbsp;\u20ac darstellten. Am 03.01.2017 tauschte der Kl\u00e4ger 24,75825&nbsp;BTC in 2.660,19&nbsp;ETH, die seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt einen Wert in H\u00f6he von 25.005,83&nbsp;\u20ac repr\u00e4sentierten. Aus dem Tausch der BTC gegen ETH erzielte der Kl\u00e4ger nach eigenen Berechnungen einen Gewinn in H\u00f6he von 2.419,87&nbsp;\u20ac. Am 13.06.2017 tauschte der Kl\u00e4ger 2.660,19&nbsp;ETH gegen 20.678,09&nbsp;XMR, die nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.039.487,67&nbsp;\u20ac hatten. Aus dem Tauschvertrag &#8222;ETH gegen XMR&#8220; ermittelte der Kl\u00e4ger einen Gewinn in H\u00f6he von 1.014.481,83&nbsp;\u20ac. Da der Handel von XMR auf dem Handelsplatz &#8222;bitcoin.de&#8220; nicht m\u00f6glich war, tauschte der Kl\u00e4ger diese zwischen Ende November und Ende Dezember 2017 sukzessive in BTC zur\u00fcck, so dass der Kl\u00e4ger am 31.12.2017 nur noch \u00fcber 8.303,32&nbsp;XMR mit einem Wert von 432.372,51&nbsp;\u20ac verf\u00fcgte. Die so erworbenen BTC ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger im November und Dezember 2017 in kleinerer St\u00fcckelung \u00fcber die Handelspl\u00e4tze &#8222;bitstamp.net&#8220; und &#8222;bitcoin.de&#8220;. F\u00fcr das Streitjahr ermittelte der Kl\u00e4ger \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung der beim Handel mit den verschiedenen Currency Token anfallenden Geb\u00fchren\u2011\u2011 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG) in H\u00f6he von 3.441.261,70&nbsp;\u20ac. Weder die H\u00f6he des Gewinns noch die Grundlagen f\u00fcr seine Ermittlung werden von den Beteiligten in Zweifel gezogen. Andere Transaktionen \u2011\u2011wie etwa die Erzeugung eines neuen Blocks in der Blockchain (sog. &#8222;Mining&#8220;)\u2011\u2011 hat der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht vorgenommen.<\/li><li>Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten der Kl\u00e4ger und seine zusammen mit ihm zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau, die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin, Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2, 23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG von insgesamt 3.441.261&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und setzte die Einkommensteuer 2017 \u2011\u2011zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011)\u2011\u2011 fest. Mit ge\u00e4ndertem Bescheid \u00fcber Einkommensteuer vom 13.02.2019 hob das FA den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 677 ver\u00f6ffentlichten Urteil insoweit statt, als die festgesetzte Einkommensteuer auf einen Gewinn in H\u00f6he von 2.419,87&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Tausch von BTC in ETH am 03.01.2017 entfalle, da sich nicht feststellen lasse, dass die an jenem Tag getauschten Currency Token innerhalb der Jahresfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG angeschafft und ver\u00e4u\u00dfert worden waren.<\/li><li>Im \u00dcbrigen entschied das FG, das FA habe zu Recht den vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten und der H\u00f6he nach unstreitigen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Currency Token (von 3.441.261,70&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;2.419,87&nbsp;\u20ac&nbsp;=) 3.438.841,83&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG der Einkommensteuer unterworfen. Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den vom Kl\u00e4ger gehandelten Currency Token BTC, ETH und XMR \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass sie technisch betrachtet nur verschl\u00fcsselte Datenpakete bzw. &#8222;Signaturketten&#8220; darstellten\u2011\u2011 um &#8222;andere Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; im Sinne der genannten Vorschriften handele. Da die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten und vom FA der Besteuerung unterworfenen Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Tauschvorg\u00e4nge innerhalb der Haltefrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG stattgefunden und zu einem Rechtstr\u00e4gerwechsel gef\u00fchrt h\u00e4tten, seien die Tatbestandsvoraussetzungen der ma\u00dfgeblichen Normen erf\u00fcllt. Das Klageverfahren sei auch nicht wegen des von den Kl\u00e4gern geltend gemachten strukturellen Vollzugsdefizits auszusetzen; ein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegr\u00fcndenden Steuerrechtsnorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung bestehe nicht. Etwaige, von den Kl\u00e4gern behauptete Besteuerungsl\u00fccken im Handel von Currency Token beruhten nicht auf einer bewusst vom Gesetzgeber hingenommenen normativen Ineffizienz, sondern allenfalls auf faktischen Schwierigkeiten einer steuerlichen Kontrolle, insbesondere im Handel mit Auslandsbezug. Die Steuerbelastung bei Gesch\u00e4ften mit Kryptow\u00e4hrungen beruhten auch nicht allein auf der Erkl\u00e4rungsbereitschaft des Steuerpflichtigen.<\/li><li>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der \u2011\u2011von ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, unter dem 07.02.2022 per Telefax \u00fcbermittelten\u2011\u2011 Revision.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen eine fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG durch das FG; ferner habe das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung des FG seien Currency Token nichts anderes als eine Kette aus digitalen Signaturen, die in der &#8222;Blockchain&#8220; dokumentiert w\u00fcrden; sie w\u00fcrden nicht &#8222;\u00fcbertragen&#8220;, sondern durch eine Best\u00e4tigung vom letzten &#8222;Wallet-Ersteller&#8220; (&#8222;Owner&#8220;) zur Transaktion freigegeben. Im angefochtenen Urteil habe das FG lediglich die Wirtschaftsguteigenschaften des Currency Token BTC, nicht aber die der Token ETH und XMR gepr\u00fcft. Die zur Begr\u00fcndung der Wirtschaftsguteigenschaft herangezogene Rechtsprechung aus anderen Rechtsbereichen sei nicht geeignet, die Auffassung des FG zur Wirtschaftsguteigenschaft der genannten Token zu st\u00fctzen. Currency Token vermittelten weder ein Recht noch h\u00e4tten sie einen Nutzen, der \u00fcber ihr blo\u00dfes Selbst hinausgehe; vor diesem Hintergrund seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Wirtschaftsgutbegriffs nicht erf\u00fcllt. Auch eine Zurechnung der getauschten Currency Token zum Verf\u00fcgungsbereich des Kl\u00e4gers sei im Streitfall weder nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO noch nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 AO m\u00f6glich. Zu ber\u00fccksichtigen sei schlie\u00dflich, dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erst beim Tausch von Currency Token gegen eine sog. Fiat-W\u00e4hrung vorliege; Tauschgesch\u00e4fte zwischen einzelnen Currency Token seien steuerlich unbeachtlich. Das FG habe ein strukturelles Vollzugsdefizit bei allen Currency Token gleicherma\u00dfen verneint, obwohl die unterschiedlichen Handelseigenschaften der drei W\u00e4hrungen Einfluss auf die Nachverfolgbarkeit von Transaktionen und mithin auf die Vollziehbarkeit steuerrechtlicher Regelungen h\u00e4tten. Zudem habe das FG unter Missachtung der Beweisantr\u00e4ge von Seiten der Kl\u00e4ger (Tatsachenaufkl\u00e4rung durch Sachverst\u00e4ndigengutachten) in der Streitsache entschieden, ohne die technische Ausgestaltung der ma\u00dfgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR zu ermitteln und die im Streitjahr erfolgte &#8222;Hard Fork&#8220; zu ber\u00fccksichtigen. Die Tatsachenfeststellungen des FG zur Marktg\u00e4ngigkeit sowie zur F\u00e4lschungssicherheit der betroffenen Currency Token seien teilweise fehlerhaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 25.11.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1178\/20 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber Einkommensteuer 2017 vom 13.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Steuer unter Au\u00dferachtlassung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 3.441.261&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zu Unrecht gingen die Kl\u00e4ger davon aus, dass das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe das FG im Rahmen seiner Entscheidung s\u00e4mtliche relevanten Argumente und alle entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen einbezogen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten auch nicht dargelegt, inwieweit die von ihnen vorgetragenen weiteren Argumente zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger seien die drei ma\u00dfgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR als virtuelle W\u00e4hrungen in die gleiche Kategorie einzuordnen; damit sei bei der Frage der Beurteilung der Wirtschaftsguteigenschaft nicht zwischen den genannten Werten zu differenzieren. Die Kl\u00e4ger legten auch nicht dar, worin die aus ihrer Sicht relevanten Unterschiede der genannten Kryptow\u00e4hrungen best\u00fcnden, welche eine unterschiedliche Bewertung der Wirtschaftsguteigenschaft begr\u00fcnden k\u00f6nnten. So sei etwa der Umstand, dass die Currency Token XMR auf &#8222;bitcoin.de&#8220; nicht handelbar sei, keine entscheidungserhebliche Tatsache, die der generellen Handelbarkeit dieses Currency Token entgegenstehen w\u00fcrde; denn XMR werde auf anderen gro\u00dfen Plattformen gehandelt. Auch der Einwand der Kl\u00e4ger, dass der von ihnen schrifts\u00e4tzlich vorgetragene &#8222;Hard Fork&#8220; nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden sei, spiele insoweit keine Rolle; denn auch nach der Aufspaltung eines Currency Tokens wiesen sowohl die bisherigen als auch die abgespaltenen Werte die Eigenschaften eines Currency Tokens auf. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger seien Currency Token auch als Zahlungsmittel verwendbar, auch wenn deren Einsatzm\u00f6glichkeiten naturgem\u00e4\u00df variierten. Der Einwand der Kl\u00e4ger, es bestehe ein Vollzugsdefizit bei der Erfassung von Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit Currency Token, treffe nicht zu.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten.<\/li><li>In seiner Stellungnahme vertritt das BMF die Auffassung, dass virtuelle W\u00e4hrungen (&#8222;Currency bzw. Payment-Token&#8220;) als &#8222;andere Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG anzusehen seien. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung \u2011\u2011im Streitfall BTC, ETH und XMR\u2011\u2011 seien Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne der genannten Vorschrift, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betrage. Bei der Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus den genannten virtuellen W\u00e4hrungen liege auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.<\/li><li>Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasse neben Sachen und Rechten auch tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde sowie konkrete M\u00f6glichkeiten und Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung sich ein Kaufmann etwas kosten l\u00e4sst und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten, selbst\u00e4ndigen Bewertung zug\u00e4nglich sind. Diese von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gepr\u00e4gten Voraussetzungen seien nach herrschender Meinung bei virtuellen W\u00e4hrungen gegeben. Die hiergegen gerichteten Argumente der Kl\u00e4ger k\u00f6nnten nicht durchgreifen. Zu Unrecht verkn\u00fcpften die Kl\u00e4ger die Frage der Wirtschaftsgutqualit\u00e4t und die Frage der Zurechnung eines Wirtschaftsguts nach \u00a7&nbsp;39 AO; entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung sei die Zuordnung zu einem bestimmten Steuerpflichtigen keine Tatbestandsvoraussetzung der Definition des Wirtschaftsguts. Ungeachtet dessen lasse sich jedenfalls \u00fcber \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 AO eine Zuordnung von Einheiten virtueller W\u00e4hrungen vornehmen. Denn nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO werde ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich demjenigen zugeordnet, der den wirtschaftlichen Wert des Wirtschaftsguts uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr sich gebrauchen k\u00f6nne; dies sei bei virtuellen W\u00e4hrungen der Inhaber des privaten Schl\u00fcssels, der damit unabh\u00e4ngig von einer dinglichen zivilrechtlichen Einordnung \u00fcber die W\u00e4hrungseinheiten uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen k\u00f6nne, indem er durch einen Transfer auf die Fortschreibung der in der Blockchain niedergelegten Transaktionshistorie hinwirke und dabei den m\u00f6glicherweise abweichenden zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer wirtschaftlich ausschlie\u00dfe. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger seien technische Details virtueller W\u00e4hrungen \u2011\u2011etwa soweit sie in einem sogenannten &#8222;Whitepaper&#8220; als der Verfassung einer Blockchain beschrieben seien\u2011\u2011, f\u00fcr die Wirtschaftsguteigenschaft nicht von Relevanz. Da der Kl\u00e4ger im Streitfall die ma\u00dfgeblichen Kryptow\u00e4hrungen BTC, ETH und XMR angeschafft und innerhalb der Haltefrist ver\u00e4u\u00dfert habe, sei der hieraus erzielte Gewinn nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG im Rahmen der Besteuerung zu erfassen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger liege ein widerspr\u00fcchliches, auf Ineffektivit\u00e4t angelegtes Recht nicht vor. Weder seien bei der Durchsetzung des Besteuerungstatbestands strukturell gegenl\u00e4ufige Erhebungsregeln zu konstatieren noch seien die Erhebungsregeln im \u00dcbrigen nicht auf die Durchsetzung der Steuernorm angelegt. Die Gleichheit im Belastungserfolg sei mithin \u2011\u2011ungeachtet von real existierenden Schwierigkeiten im Vollzug der Besteuerung von virtuellen W\u00e4hrungen, welche im Streitfall nicht negiert werden sollen\u2011\u2011 jedenfalls nicht prinzipiell verfehlt.<\/li><li>Das BMF hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Revision entschieden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22 entschieden, dass die Revision rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist und in zul\u00e4ssiger Weise per Telefax erhoben worden ist. Auf die Gr\u00fcnde des Zwischenurteils wird verwiesen.<\/li><li>2. Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet; das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr erzielte Gewinn aus der entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Currency Token nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG im Rahmen der Besteuerung der Kl\u00e4ger steuerbar ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG sind private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen als den in Nr.&nbsp;1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsg\u00fctern Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Die Regelung in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG betrifft alle Wirtschaftsg\u00fcter im Privatverm\u00f6gen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzesbuchs (BGB), tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde, konkrete M\u00f6glichkeiten und verm\u00f6genswerte Vorteile jedweder Art (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen sind Ver\u00e4u\u00dferungen von Gegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs (vgl. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG). Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist nicht zu pr\u00fcfen; sie wird durch die Jahresfrist in typisierender Weise objektiviert (z.B. BFH-Urteile vom 25.08.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;60\/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999, und vom 20.08.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021, m.w.N.).<\/li><li>Tauschvorg\u00e4nge sind dabei Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4ngen gleichgestellt (vgl. u.a. Kube in Kirchhof\/Seer, EStG 21. Aufl., \u00a7 23 Rz&nbsp;16; BeckOK EStG\/Trossen, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;209; Schmidt\/Levedag, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;51; Musil in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, \u00a7 23 EStG Rz&nbsp;91).<\/li><li>aa) Der Begriff des (anderen) &#8222;Wirtschaftsguts&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG entspricht \u2011\u2011wie auch bei den \u00fcbrigen Einkunftsarten\u2011\u2011 dem handelsrechtlichen Begriff des Verm\u00f6gensgegenstands; er ist weit zu fassen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 02.03.1970&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2. der Gr\u00fcnde; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.a&nbsp;aa der Gr\u00fcnde; BFH-Urteile vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536; vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491; vom 19.10.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;62) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz&nbsp;33, und vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;109\/04, BFH\/NV 2006, 1812, unter II.1.b der Gr\u00fcnde). Mithin umfasst der Begriff des &#8222;Wirtschaftsguts&#8220; in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG nicht nur Gegenst\u00e4nde im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde, konkrete M\u00f6glichkeiten und Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten l\u00e4sst, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zug\u00e4nglich sind, in der Regel einen Nutzen f\u00fcr mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, zur W\u00e4rmeenergie als Wirtschaftsgut; vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut, vgl. dazu auch Klenk\/Labus\/Lindner\/Orth, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2023, 7; vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, zu Verkaufsoptionen; vom 20.03.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, zum &#8222;Auff\u00fcllrecht&#8220; mit Kl\u00e4rschlamm, und vom 25.05.1984&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;103\/81, BFHE 141, 289, BStBl II 1984, 617, zu Gebrauchsvorteilen). Das Merkmal der selbst\u00e4ndigen Bewertbarkeit wird von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung dahin gedeutet, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem &#8222;Vorteil&#8220; einen greifbaren Wert sehen w\u00fcrde, f\u00fcr den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen w\u00fcrde; das bedeutet, dass zum jeweiligen Stichtag ein wirtschaftlich ausnutzbarer Verm\u00f6gensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Verm\u00f6genswert angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, m.w.N.).<\/li><li>bb) Mit Blick auf dieses Begriffsverst\u00e4ndnis kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschr\u00e4nkt \u00fcbertragbare (Rechts-)Position im Einzelfall steuerrechtlich als eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu \u00fcberlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;97\/08, BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808). Der &#8222;Vorteil&#8220; f\u00fcr den Betrieb, welcher im Sinne der Begriffsdefinition des &#8222;Wirtschaftsguts&#8220; erforderlich ist, wird in diesem Zusammenhang nicht durch die Rechtsposition selbst (oder dem ihr innewohnenden &#8222;Nutzen&#8220;) definiert, sondern bestimmt sich vielmehr durch den Gesch\u00e4ftsverkehr bzw. die konkrete Marktsituation, die dieser Position eine verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Relevanz \u2011\u2011im Sinne einer Chance oder M\u00f6glichkeit (z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;5\/11, BFH\/NV 2012, 262, m.w.N.; s.a. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;94)\u2011\u2011 beimisst, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten l\u00e4sst (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301).<\/li><li>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen nach Auffassung des Senats zu den Wirtschaftsg\u00fctern grunds\u00e4tzlich auch solche objektiv werthaltigen Positionen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, zu Gewinnaussichten aus einem schwebenden Gesch\u00e4ft) gerechnet werden, bei deren \u00dcbertragung es auf dinglicher Ebene an einem Rechtsgesch\u00e4ft fehlen k\u00f6nnte (s. hierzu Omlor, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 2019, 294, 327&nbsp;f., zur \u00dcbertragung von Blockchain-basierten Zahlungsmitteln als Realakt), sofern ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr ein selbst\u00e4ndiger Wert beigelegt wird und sie \u2011\u2011allein oder mit dem Betrieb\u2011\u2011 verkehrsf\u00e4hig sind. Insoweit ist ma\u00dfgeblich auf die Verkehrsanschauung der an diesen Gesch\u00e4ften beteiligten Kreise abzustellen.<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen stellen die vom Kl\u00e4ger erworbenen, getauschten und wieder ver\u00e4u\u00dferten Currency Token BTC, ETH und XMR Wirtschaftsg\u00fcter i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG dar.<\/li><li>aa) Die Currency Token BTC, ETH und XMR sind digitale Verm\u00f6genswerte. W\u00e4hrend BTC als elektronische M\u00fcnze (&#8222;electronic coin&#8220;) in Gestalt einer &#8222;Kette von digitalen Signaturen&#8220; definiert wird (s. Satoshi Nakamoto, Bitcoin: Ein elektronisches Peer-to-Peer-Cash-System, www.bitcoin.org \u2011\u2011sog. &#8222;Bitcoin- Whitepaper&#8220;\u2011\u2011), versteht sich ETH als eine \u2011\u2011auf der Blockchain-Technologie von BTC aufbauende\u2011\u2011 Plattform f\u00fcr elektronische Vertr\u00e4ge und dezentrale Anwendungen, welche die interne W\u00e4hrungseinheit ETH als Zahlungsmittel f\u00fcr Transaktionsverarbeitungen nutzt (Vitalik Buterin, A Next Generation Smart Contract &amp; Decentralized Application Platform, www.ethereum.org \u2011\u2011sog. &#8222;Ethereum-Whitepaper&#8220;\u2011\u2011). Demgegen\u00fcber setzt die \u2011\u2011auf der Technologie von ETH aufbauende, die CryptoNote Technologie (zu deren Eigenschaften s. Nicolas van Saberhagen, CryptoNote&nbsp;v&nbsp;2.0, https:\/\/bytecoin.org\/old\/whitepaper.pdf) nutzende\u2011\u2011 digitale M\u00fcnze (&#8222;digital coin&#8220;) XMR \u2011\u2011im bewussten Gegensatz zu BTC\u2011\u2011 verst\u00e4rkt auf die Anonymit\u00e4t sowohl der Nutzer wie auch der Transaktionen; insgesamt f\u00fchrt dies zu einer uneinsehbaren Blockchain (s. Kurt M. Alonso, Zero to Monero: First Edition, A Technical Guide To A Private Digital Currency, www.getmonero.org; s.a. 0xMonero:Privacy is Freedom, Whitepaper Revision 1.2, www.getmonero.org). Vor diesem Hintergrund kann XMR auch als &#8222;anonyme&#8220; Kryptow\u00e4hrung bezeichnet werden.<\/li><li>bb) Den Currency Token BTC, ETH und XMR ist gemeinsam, dass sie \u2011\u2011wirtschaftlich betrachtet\u2011\u2011 als &#8222;Zahlungsmittel&#8220; anzusehen sind (so auch Penner, Virtuelle Wirtschaftsg\u00fcter&nbsp;&#8211; ein Ansatz zur einkommensteuerlichen Erfassung von Eink\u00fcnften aus virtuellen Welten, 2018, S.&nbsp;42, zu BTC; zur Zweckverwendung der virtuellen W\u00e4hrung BTC als Zahlungsmittel vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Hedqvist vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-264\/14, EU:C:2015:718 sowie Erw\u00e4gungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2018\/843 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur \u00c4nderung der Richtlinie (EU) 2015\/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw\u00e4sche und der Terrorismusfinanzierung und zur \u00c4nderung der Richtlinien 2009\/138\/EG und 2013\/36\/EU, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union L&nbsp;156 vom 19.06.2018, S.&nbsp;43, 45 \u2011\u2011nachfolgend EURL&nbsp;2018\/843\u2011\u2011) und in diesem Zusammenhang f\u00fcr direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde &#8222;Bezahlvorg\u00e4nge&#8220; Verwendung finden k\u00f6nnen (H\u00f6tzel, Virtuelle W\u00e4hrungen im System des deutschen Steuerrechts, 2018, S.&nbsp;3).<\/li><li>Zwar fallen sie weder unter den zivilrechtlichen Begriff des &#8222;Geldes&#8220; \u2011\u2011worunter umlaufende, allgemein als Universaltauschmittel anerkannte, gesetzliche Zahlungsmittel verstanden werden (z.B. Staudinger\/Omlor (2021), Vorbem zu \u00a7\u00a7&nbsp;244 bis 248 Rz&nbsp;A84, m.w.N.; Erman\/Martens, BGB, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;244 Rz&nbsp;2)\u2011\u2011, noch sind sie als elektronisches Geld (sog. &#8222;E-Geld&#8220;) zu klassifizieren (s. etwa Eckert, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2013, 2108, 2109; Pinkernell, Die Unternehmensbesteuerung 2015, 19; Kr\u00fcger, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2018, 1887, 1889; Kollmann in Maume\/Maute, Rechtshandbuch Kryptowerte, Kap.&nbsp;5 Rz&nbsp;10; BMF-Schreiben vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 668, Rz&nbsp;1; Erw\u00e4gungsgrund 10 EURL&nbsp;2018\/843), worunter jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte monet\u00e4re Wert in Form einer Forderung an den Emittenten verstanden wird, welcher gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorg\u00e4nge i.S. des \u00a7&nbsp;675f Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BGB durchzuf\u00fchren, und der auch von anderen nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (\u00a7&nbsp;675c Abs.&nbsp;3 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes). Jedoch sind die genannten Currency Token BTC, ETH und XMR wie reale Zahlungsmittel einzeln \u00fcbertragbar bzw. tauschbar. Sie sind \u00fcberdies \u2011\u2011wie gerade auch der Streitfall zeigt\u2011\u2011 in kleinere Untereinheiten teilbar. Sie werden \u2011\u2011wie reale W\u00e4hrungseinheiten\u2011\u2011 auf speziellen Handelsplattformen bzw. B\u00f6rsen (sog. &#8222;Exchanges&#8220;) gehandelt und verf\u00fcgen \u00fcber jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort f\u00fcr den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)&#8220;Wert&#8220; belegt dessen Realisierbarkeit (Penner, a.a.O., S.&nbsp;42; H\u00f6ring, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2022, 520, 524).<\/li><li>cc) In diesem Kontext stellen sich die vom Kl\u00e4ger erworbenen, getauschten und wieder ver\u00e4u\u00dferten Currency Token BTC, ETH und XMR als objektiv werthaltige, im Sinne des Wirtschaftsgutsbegriffs &#8222;selbst\u00e4ndig bewertbare&#8220; Positionen (im Sinne einer &#8222;Chance&#8220; bzw. einer &#8222;M\u00f6glichkeit&#8220;, s. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 262) dar. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr den Zeitpunkt, in dem der Kl\u00e4ger diese aus der Gesamtmenge des ihm insgesamt zur Verf\u00fcgung stehenden &#8222;Token-Portfolios&#8220; \u2011\u2011welches zusammengefasst (d.h. gespeichert) ist in dem dem Kl\u00e4ger zuzurechnenden &#8222;Konto&#8220; (sog. &#8222;Public Key&#8220;) des jeweiligen Distributed-Ledger-Technologie-Systems (DLT-System; s. hierzu Schroen, BB 2021, 2133, 2139)\u2011\u2011 herausgel\u00f6st und in handelbare Untereinheiten wirtschaftlich &#8222;verselbst\u00e4ndigt&#8220; (d.h. tats\u00e4chlich abgespalten, vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324) hatte. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwerber tats\u00e4chlich ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung der vom Kl\u00e4ger in handelbare Untereinheiten &#8222;verselbst\u00e4ndigten&#8220; Token gezahlt haben (BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, Rz&nbsp;51, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger einwenden, dass es sich bei den im Streitfall ma\u00dfgeblichen Currency Token um &#8222;Signaturketten ohne intrinsischen Nutzen, also lediglich einer Best\u00e4tigung ihrer selbst&#8220; oder &#8222;digitale Buchungsschnipsel&#8220; handele, und ihr Schaffensprozess letztlich nichts anderes als ein &#8222;Gl\u00fccksspiel&#8220; \u2011\u2011bzw. der einzelne Kryptowert nur ein (nicht steuerbarer) &#8222;Lottogewinn&#8220;\u2011\u2011 sei, folgt der Senat dem nicht. Insoweit ber\u00fccksichtigen die Kl\u00e4ger nicht, dass sich \u2011\u2011unbeschadet der im Einzelnen komplexen technischen Zusammenh\u00e4nge des jeweiligen DLT-Systems\u2011\u2011 f\u00fcr den Inhaber eines Currency Token ein wirtschaftlich ausnutzbarer Verm\u00f6gensvorteil ergibt. Denn die insoweit ma\u00dfgebliche, von den Investoren (Erwerbern) hinsichtlich derartiger virtueller W\u00e4hrungen gepr\u00e4gte Verkehrsanschauung ergibt einen greifbaren, mit einem ins Gewicht fallenden besonderen Entgelt zu bemessenden, markt\u00fcblichen (Handels- oder Umtausch-)Wert und damit ein diesen Token innewohnendes Spekulationspotential (vgl. Sanning, DB 2022, 1409, 1410; H\u00f6ring, DStZ 2022, 520, 524; Arendt\/Friedberg, DStR 2022, 1137, 1139; H\u00f6tzel, a.a.O., S.&nbsp;132; kritisch Penner\/Zawodsky\/Tho\u00df, DStZ 2022, 551, 553).<\/li><li>Auch der Einwand der Kl\u00e4ger, derartige (hochspekulative) Investitionen in Krypto-Assets w\u00fcrden auf unregulierten M\u00e4rkten stattfinden, auf denen es an der Durchsetzbarkeit &#8222;entt\u00e4uschter Gesch\u00e4fte&#8220; fehle, zwingt nicht zu dem Schluss, dass es insoweit an einer objektiv werthaltigen Position fehle. Gerade die in Erwartung einer kurzfristigen Wertsteigerung get\u00e4tigte spekulative Investition findet \u2011\u2011auch in Ansehung anderer Spekulationsobjekte\u2011\u2011 nicht selten auf unregulierten Zweitm\u00e4rkten (oder &#8222;Schwarzm\u00e4rkten&#8220;, vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258) statt (ebenso Arendt\/Friedberg, DStR 2022, 1137, 1139).<\/li><li>dd) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die vom Kl\u00e4ger erworbenen, getauschten und wieder ver\u00e4u\u00dferten Currency Token BTC, ETH und XMR die f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter erforderliche Verkehrsf\u00e4higkeit \u2011\u2011im Sinne einer (abstrakten) wirtschaftlichen \u00dcbertragbarkeit (s. z.B. BFH-Urteile vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656; vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238)\u2011\u2011 aufweisen (ebenso H\u00f6ring, DStZ 2022, 520, 524).<\/li><li>Wie das FG in diesem Zusammenhang zu Recht ausf\u00fchrt, gen\u00fcgt es nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fcr die Annahme der Verkehrsf\u00e4higkeit, dass der Rechtsverkehr \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von den in der Fachliteratur sowie von Seiten der Kl\u00e4ger aufgeworfenen zivil- und vertragsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Currency Token stellen m\u00f6gen (s. etwa Schroen, BB 2021, 2133, 2136, zur fehlenden Rechtsgesch\u00e4ftlichkeit)\u2011\u2011 Wege gefunden hat, derartige Currency Token entgeltlich einem Dritten zu \u00fcberlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.08.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, zum eigenst\u00e4ndigen Transfermarkt f\u00fcr Lizenzfu\u00dfballspieler; s.a. H\u00f6ring, DStZ 2022, 520, 524). Dies ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie der Streitfall zeigt\u2011\u2011 auch bereits im Streitjahr \u00fcber die von ihm verwendeten Handelsplattformen objektiv m\u00f6glich gewesen. Der diesbez\u00fcgliche Einwand der Revision, dass die Zahl der Kryptowerte seit 2017 gestiegen sei und sich der Handel mit diesen Werten heute anders darstelle als im Streitjahr, verf\u00e4ngt insoweit nicht.<\/li><li>Da sich die Currency Token BTC, ETH und XMR nach dem Verst\u00e4ndnis und dem Konsens des ma\u00dfgeblichen Nutzerkreises als Zahlungsmittel verstehen (s. oben unter II.2.b&nbsp;bb), sind sie mit Blick auf die grunds\u00e4tzlich bestehende Verkehrsf\u00e4higkeit auch nicht nur einzeln \u00fcbertrag- bzw. tauschbar; vielmehr besteht eine \u00dcbertragbarkeit ohne Zweifel auch zusammen mit einem Betrieb.<\/li><li>ee) Der Auffassung der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie die Wirtschaftsguteigenschaft der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR \u2011\u2011zumindest mittelbar\u2011\u2011 aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdw\u00e4hrungen gefolgert hat, welche nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls Gegenstand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG sein k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteile vom 02.05.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;74\/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, und IX&nbsp;R&nbsp;73\/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, jeweils zu Kursgewinnen aus dem R\u00fcckumtausch von Fremdw\u00e4hrungsguthaben in DM; s. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, zur Unbeachtlichkeit von W\u00e4hrungskursschwankungen im Privatverm\u00f6gen bei Nichterf\u00fcllung des Tatbestands eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts; s. ferner BFH-Urteil vom 21.01.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, zum Tausch von Wertpapieren gegen Fremdw\u00e4hrungsguthaben, sowie BMF-Schreiben vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;131; zustimmend auch Gessner, BB 2022, 1367). Nach den Grunds\u00e4tzen dieser st\u00e4ndigen Rechtsprechung werden Fremdw\u00e4hrungsbetr\u00e4ge angeschafft i.S. von \u00a7&nbsp;23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von Euro oder einer anderen Fremdw\u00e4hrung (Fiat-W\u00e4hrung) erworben werden; sie werden ver\u00e4u\u00dfert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in Euro zur\u00fcckgetauscht oder in eine andere Fremdw\u00e4hrung umgetauscht werden. Unbeschadet des Umstands, dass Currency Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des &#8222;Geldes&#8220; fallen noch als &#8222;E-Geld&#8220; zu klassifizieren sind (s. oben unter II.2.b&nbsp;bb), sind sie mit Fremdw\u00e4hrungen jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit sind, diese \u2011\u2011zum markt\u00fcblichen Umtauschwert\u2011\u2011 gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte zu tauschen (so auch Reiter\/Nolte, BB 2018, 1179, 1180; Brinkmann in Omlor\/Link, Kryptow\u00e4hrungen und Token, Kap.&nbsp;13 Rz&nbsp;49; H\u00f6tzel, a.a.O., S.&nbsp;132; vgl. auch Gillen\/Schubert, juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht 9\/2021 Anm.&nbsp;4, zu Kryptow\u00e4hrungen in der Zwangsvollstreckung).<\/li><li>c) Die im Streitfall vom Kl\u00e4ger erworbenen, getauschten und wieder ver\u00e4u\u00dferten Currency Token BTC, ETH und XMR stellten nach alldem &#8222;andere Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG dar; diese waren dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO auch zuzurechnen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO sind Wirtschaftsg\u00fcter dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen. &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; im Sinne dieser Vorschrift ist der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend hiervon ist einem anderen als dem Eigent\u00fcmer das Wirtschaftsgut nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zuzurechnen, wenn dieser die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer).<\/li><li>bb) Im Streitfall waren dem Kl\u00e4ger die von ihm durch Kauf oder Tausch erworbenen Currency Token nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO zuzurechnen.<\/li><li>Da die Bestimmung des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO aus der Sicht des BGB &#8222;unjuristisch&#8220; formuliert ist und vom engen Eigentumsbegriff des Zivilrechts abweicht, ist &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; eines Wirtschaftsguts i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO der nach Ma\u00dfgabe des Privatrechts Berechtigte (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;4, 20). Mit Blick auf dieses, dem Zweck der Bestimmung folgend weit auszulegende Begriffsverst\u00e4ndnis (Klein\/Ratschow, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;13) kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschr\u00e4nkt \u00fcbertragbare, wirtschaftlich jedoch werthaltige Position einer nat\u00fcrlichen Person als &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; zugerechnet werden, wenn dieser eine faktische Berechtigung (im Sinne einer &#8222;unbeschr\u00e4nkten Herrschaftsmacht&#8220;) an der als Wirtschaftsgut zu qualifizierenden Position zukommt (s. hierzu die Ausf\u00fchrungen unter II.2.a&nbsp;bb, sowie BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3 Rz&nbsp;49&nbsp;ff.; s.a. Klein\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;13).<\/li><li>Dieses im Wege teleologischer Extension weit gefasste Verst\u00e4ndnis f\u00fchrt im Streitfall dazu, dem Kl\u00e4ger die von ihm erworbenen Currency Token schon deshalb nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO zuzurechnen, weil ihm mittels des &#8222;Private Key&#8220; in tats\u00e4chlicher Hinsicht die Berechtigung zukam, \u00fcber die erworbenen Token (im Sinne einer unbeschr\u00e4nkten Herrschaftsmacht) zu verf\u00fcgen. Dies entspricht auch dem Grundverst\u00e4ndnis derjenigen DLT-Systeme, welche f\u00fcr die im Streitfall ma\u00dfgeblichen Currency Token geschaffen wurden: Denn dort wird die Inhaberschaft des &#8222;Private Key&#8220; \u2011\u2011auch begrifflich\u2011\u2011 mit einer &#8222;Eigent\u00fcmerstellung&#8220; gleichgesetzt. So spricht das Bitcoin-Whitepaper (Satoshi Nakamoto, Bitcoin: Ein elektronisches Peer-to-Peer-Cash-System, a.a.O.) vom &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; \u2011\u2011dem Inhaber des Schl\u00fcsselpaars\u2011\u2011 und vom (Zahlungs-)Empf\u00e4nger als den an einer Transaktion beteiligten Personen. Auch das Monero-Whitepaper (Kurt M. Alonso, Zero to Monero: First Edition, A Technical Guide To A Private Digital Currency, a.a.O.) spricht vom &#8222;owner of a private key&#8220;; die insoweit zur Anwendung gelangende CryptoNote Technologie stellt in diesem Zusammenhang heraus, dass der Nutzer seine Eigent\u00fcmerstellung (&#8222;ownership&#8220;) sowie seine Transaktionen anonym gestalten kann (Nicolas van Saberhagen, CryptoNote v&nbsp;2.0, a.a.O.). ETH, das sich als eine auf der Blockchain-Technologie von BTC aufbauende, jedoch weiterentwickelte Plattform f\u00fcr elektronische Vertr\u00e4ge und dezentrale Anwendungen versteht (Vitalik Buterin, A Next Generation Smart Contract &amp; Decentralized Application Platform, a.a.O., S. 13), erlaubt es den Nutzern, die Regeln f\u00fcr die Eigent\u00fcmerstellung selbst zu definieren (&#8222;\u2026 allowing anyone to write smart contracts and decentralized applications where they can create their own arbitrary rules for ownership \u2026&#8220;).<\/li><li>d) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rten und zwischen den Beteiligten nicht streitigen Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge im Streitjahr zu einem Gewinn des Kl\u00e4gers aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG) in H\u00f6he von 3.438.841,83&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt haben, der der Einkommensteuer unterliegt.<\/li><li>aa) Zweck des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ist es, innerhalb der Haltefrist von einem Jahr realisierte Werterh\u00f6hungen eines &#8222;anderen Wirtschaftsguts&#8220; im Privatverm\u00f6gen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die in der ma\u00dfgeblichen Vorschrift verwendeten Begriffe &#8222;Anschaffung&#8220; und &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; erschlie\u00dfen sich aus den Bestimmungen des \u00a7&nbsp;6 EStG, des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs und der \u00a7\u00a7&nbsp;135, 136 BGB. Unter Anschaffung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist danach der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche \u00dcbertragung eines anderen Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (s. etwa BFH-Urteil vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/18, BFHE 266, 182, BStBl II 2020, 94, zur Einziehung einer Forderung, m.w.N.).<\/li><li>bb) Zu den (anderen) Wirtschaftsg\u00fctern, die Gegenstand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG sein k\u00f6nnen, geh\u00f6ren \u2011\u2011wie unter II.2. der Gr\u00fcnde dargelegt wurde\u2011\u2011 (jedenfalls) auch virtuelle W\u00e4hrungen in der Gestalt von Currency Token (ebenso Reiter\/Nolte, BB 2018, 1179, 1181; Brinkmann in Omlor\/Link, a.a.O., Kap.&nbsp;13 Rz&nbsp;49; Kollmann in Maume\/Maute, Rechtshandbuch Kryptowerte, Kap. 5 Rz&nbsp;11). Danach werden Currency Token i.S. von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdw\u00e4hrung oder gegen andere virtuelle W\u00e4hrungen erworben werden; sie werden ver\u00e4u\u00dfert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdw\u00e4hrung) zur\u00fcckgetauscht oder in andere virtuelle W\u00e4hrungen umgetauscht werden (so zutreffend BMF-Schreiben in BStBl I 2022, 668, Rz&nbsp;54). Die Grunds\u00e4tze des zur Umsatzsteuer ergangenen BFH-Urteils vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/19 (BFHE 274, 355 zur Steuerbarkeit spielinterner Ums\u00e4tze) haben f\u00fcr den Tatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG keine unmittelbare Bedeutung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat mithin durch den entgeltlichen Erwerb von BTC gegen Euro, den anschlie\u00dfenden Tausch gegen andere Currency Token (BTC gegen ETH; ETH gegen XMR) sowie den R\u00fccktausch von XMR gegen BTC und die Ver\u00e4u\u00dferung von BTC gegen Euro in jedem Einzelfall den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG verwirklicht, soweit der jeweilige Anschaffungsvorgang sowie der jeweilige Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang innerhalb der ma\u00dfgeblichen Haltefrist von einem Jahr stattgefunden haben. Zu Recht hat das FG insoweit die Festsetzung von Einkommensteuer auf einen Gewinn in H\u00f6he von 2.419,87&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Tausch von BTC in ETH am 03.01.2017 als rechtswidrig angesehen, da sich \u2011\u2011was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist\u2011\u2011 nicht feststellen lie\u00df, dass die an jenem Tag getauschten Currency Token innerhalb der Jahresfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG angeschafft und ver\u00e4u\u00dfert worden waren. Soweit das FG indes im \u00dcbrigen die Festsetzung von Einkommensteuer auf einen Gewinn des Kl\u00e4gers aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 3.438.841,83&nbsp;\u20ac als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen hat, ist dies nach den nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und damit den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des wirtschaftlichen Erfolgs der vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten (und von ihm in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung auch so erkl\u00e4rten) Transaktionen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>cc) Die Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge, mit denen der Kl\u00e4ger die jeweiligen Einheiten von Currency Token erworben, getauscht und wieder ver\u00e4u\u00dfert hat, haben jeweils zu einem Rechtstr\u00e4gerwechsel gef\u00fchrt.<\/li><li>Der Senat geht davon aus, dass ein solcher Rechtstr\u00e4gerwechsel den \u00dcbergang der (Verf\u00fcgungs-)Berechtigung am Wirtschaftsgut vom Inhaber des &#8222;Private Key&#8220; auf den Erwerber voraussetzt (sog. inter-partes-Ansatz, s. etwa J\u00fcnemann\/Wirtz, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Kreditwesen, Heft&nbsp;21 aus 2018, S.&nbsp;27, 30; Schmidt\/Levedag, a.a.O., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;26; Sanning, DB 2022, 1409, 1410; zu anderen Begr\u00fcndungsans\u00e4tzen s.a. Gessner, BB 2022, 1367, 1368, m.w.N.). Nach den Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger im Rahmen der jeweiligen \u00dcbertragungsvereinbarungen \u2011\u2011einem Rechtsgesch\u00e4ft sui generis (zutreffend Arendt\/Friedberg, DStR 2022, 1137, 1138)\u2011\u2011 den \u00dcbergang der jeweiligen Token auf sich selbst oder von sich auf andere Personen \u2011\u2011d.h. &#8222;von Wallet zu Wallet&#8220; (s. Bachert, Computer und Recht 2022, 332, 333)\u2011\u2011 bewirkt, indem er mit Hilfe eines eigens generierten &#8222;Private Key&#8220; die erworbenen bzw. getauschten Token \u00fcber eine Zwischenadresse auf der Handelsplattform auf eine private Adresse transferiert hat bzw. die ver\u00e4u\u00dferten Token an den Erwerber \u00fcberwiesen hat. Dies f\u00fchrte in jedem Einzelfall \u2011\u2011unbeschadet der im Fachschrifttum streitigen Frage, ob es sich dabei jeweils um die \u00dcbertragung einer Zivilrechtsposition de lege lata gehandelt hat\u2011\u2011 jedenfalls zum \u00dcbergang der (faktischen) Berechtigung am Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein normatives Vollzugsdefizit vor.<\/li><li>a) Eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage \u2011\u2011hier \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG\u2011\u2011 ist nur dann verfassungswidrig, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens in prinzipieller Weise verfehlt wird. Eine Gleichheitswidrigkeit folgt dabei nicht schon ohne Weiteres aus der (vorgeblichen) empirischen Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur aus einem normativen Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts. Verfassungsrechtlich verboten ist mithin der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegr\u00fcndenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel (Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).<\/li><li>Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt nicht schon jeder tats\u00e4chlich feststellbare Vollzugsmangel, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt ist oder wenn geh\u00e4ufte oder gar systematische Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, pr\u00e4gt dies die tats\u00e4chliche Handhabung der Regelung und l\u00e4sst auf Defizite der normativen Sicherung schlie\u00dfen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; BFH-Urteil vom 07.09.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFH\/NV 2022, 131, Rz&nbsp;65, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Steuer entgegenst\u00fcnde.<\/li><li>Insoweit fehlt es schon an widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten gesetzlichen Regelungen. Unbeschadet m\u00f6glicher, auf die Anonymisierung des Handels \u2011\u2011etwa bei dem Currency Token XMR\u2011\u2011 oder die Verlagerung von Gesch\u00e4ften auf Handelsplattformen im europ\u00e4ischen oder au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland zur\u00fcckzuf\u00fchrende Vollzugsschwierigkeiten bei der Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit Currency Token, liegt nach den insoweit ma\u00dfgeblichen Feststellungen des FG keine der materiellen Regelung strukturell gegenl\u00e4ufige Erhebungsregelung vor. Auch eine bewusst geschaffene oder gesetzlich vorgegebene Kontrolll\u00fccke ist nach Auffassung des Senats nicht feststellbar (so auch BeckOK EStG\/Trossen, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;199.7; H\u00f6ring, DStZ 2022, 520, 524; kritisch Gessner, BB 2022, 1367, 1369; Arendt\/Friedberg, DStR 2022, 1137, 1140; a.A. Schroen, BB 2021, 2263, 2167&nbsp;f.).<\/li><li>c) Die dem Gesetzgeber zustehende Reaktionszeit bei der Pr\u00fcfung und Einf\u00fchrung neuer \u2011\u2011d.h. zus\u00e4tzlicher\u2011\u2011 Kontrollma\u00dfnahmen ist nach Ansicht des erkennenden Senats weder im Streitjahr noch zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt \u00fcberschritten. Es besteht f\u00fcr Finanzbeh\u00f6rden \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von den Rahmenbedingungen der Ver\u00e4u\u00dferung\u2011\u2011 schon heute unter den ma\u00dfgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit, die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen auch bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen (vgl. \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1a AO, s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz&nbsp;36; kritisch im Hinblick auf dezentrale Krypto-Exchanges Figatowski, juris PraxisReport Steuerrecht 6\/2022 Anm.&nbsp;3, und Arendt\/Friedberg, DStR 2022, 1137, 1140). Zudem bestehen auf internationaler Ebene u.a. in Gestalt des &#8222;Crypto-Asset Reporting Framework&#8220; (CARF) der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bestrebungen, einen einheitlichen Rahmen f\u00fcr den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptow\u00e4hrungen zu schaffen. Damit sollen Vollzugserschwernisse auf internationaler Ebene vermieden werden.<\/li><li>4. Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel greifen nicht durch; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR3.22.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 2, AO \u00a7 39 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2017 vorgehend FG K\u00f6ln, 25. November 2021, Az: 14 K 1178\/20 Leits\u00e4tze 1. 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