{"id":75622,"date":"2023-03-12T18:14:46","date_gmt":"2023-03-12T16:14:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75622"},"modified":"2023-03-12T18:14:46","modified_gmt":"2023-03-12T16:14:46","slug":"kein-zufluss-von-bonuszinsen-aus-einem-bausparvertrag-bei-nur-buchmaessigem-ausweis-der-zinsen-auf-einem-bonuskonto-bfh-urteil-vom-15-november-2022-viii-r-18-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-zufluss-von-bonuszinsen-aus-einem-bausparvertrag-bei-nur-buchmaessigem-ausweis-der-zinsen-auf-einem-bonuskonto-bfh-urteil-vom-15-november-2022-viii-r-18-20\/","title":{"rendered":"Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchm\u00e4\u00dfigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto- BFH-Urteil vom 15. November 2022, VIII R 18\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIIR18.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 03. Juni 2020, Az: 4 K 242\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem j\u00e4hrlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse gef\u00fchrten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens f\u00e4llig werden und \u00fcber sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf\u00fcgt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 03.06.2020 &#8211; 4 K 242\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) schloss am xx.xx.1995 einen Bausparvertrag &#8222;System&nbsp;A&#8220; bei der A Bausparkasse AG ab. Im Bausparantrag beantragte er die Ausgestaltung des Vertrags als &#8222;Renditesystem&#8220;. Als Bausparsumme gab er einen Betrag in H\u00f6he von 100.000&nbsp;DM an.<\/li><li>In den Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr Bausparvertr\u00e4ge System A (ABB) in der Fassung von Januar 1995, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dem Bausparvertrag zugrunde gelegt wurden, hei\u00dft es u.a.:&#8220;Der besondere Vorteil (\u2026) bei System A ist, dass Sie weit flexibler als bisher bestimmen k\u00f6nnen, wie Sie Ihren Bausparvertrag nutzen. Sie k\u00f6nnen sich zum Beispiel entscheiden f\u00fcr-&nbsp;bequeme monatliche Tilgungsbeitr\u00e4ge ab 3&nbsp;\u2030 der Bauspar-\/Zuteilungssumme,-&nbsp;niedrige, kosteng\u00fcnstige Darlehenszinsen ab 1,5&nbsp;% (\u2026),-&nbsp;ein h\u00f6heres Bauspardarlehen bis zu 150&nbsp;% Ihres Bausparguthabens,-&nbsp;eine schnelle Zuteilung,-&nbsp;eine attraktive Rendite mit Guthabenzinsen bis zu 4,75&nbsp;%, wenn Sie das Bauspardarlehen nicht ben\u00f6tigen.Mit System A k\u00f6nnen Sie die unterschiedlichen Ziele erreichen, auch wenn sich diese einmal \u00e4ndern sollten. Denn alle Wahlm\u00f6glichkeiten stehen Ihnen bis zur Zuteilung offen und gelten r\u00fcckwirkend, so dass eine \u00c4nderung Ihnen keine Nachteile bringt.&#8220;<\/li><li>In \u00a7&nbsp;6 ABB (&#8222;Verzinsung des Bausparguthabens&#8220;) hei\u00dft es u.a.:&#8220;(1) Das Bausparguthaben wird mit 2,25&nbsp;vom Hundert j\u00e4hrlich (\u2026) verzinst.(2) Die Zinsen werden dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.(3) Der Bausparer kann \u00fcber die Zinsen nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf\u00fcgen.(4) Sind die in \u00a7&nbsp;11a im einzelnen festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt, erh\u00e4lt der Bausparer einen Bonus. Hierdurch erh\u00f6ht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75&nbsp;vom Hundert j\u00e4hrlich.&#8220;<\/li><li>In \u00a7&nbsp;11a ABB (&#8222;Bonus bei Darlehensverzicht&#8220;) hei\u00dft es hierzu:&#8220;(1) Der Bausparer erh\u00e4lt einen Bonus, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag (\u2026) auf das Bauspardarlehen verzichtet und der Bausparvertrag zwei Bewertungsstichtage (\u2026) vor Zuteilung mindestens ein Guthaben von 50 vom Hundert der Bausparsumme und einen Sparverdienst (\u2026) von dem Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthabens aufweist.(2) Der Bonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn r\u00fcckbezogenen Erh\u00f6hung des Guthabenzinses (\u2026) um 2,5&nbsp;vom Hundert auf insgesamt 4,75&nbsp;vom Hundert j\u00e4hrlich.(3) Der Bonus ist bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens f\u00e4llig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann \u00fcber den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf\u00fcgen.&#8220;<\/li><li>Im Jahr 1995 und in den Folgejahren nahm der Kl\u00e4ger unregelm\u00e4\u00dfige Einzahlungen auf den Bausparvertrag vor und erreichte damit zum 31.12.2000 ein Bausparguthaben von 86.779,94&nbsp;DM.<\/li><li>Im Jahr 2001 fusionierte die A Bausparkasse AG mit der X-Bausparkasse, die daraufhin in den Bausparvertrag mit dem Kl\u00e4ger eintrat.<\/li><li>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 2010 gab der Kl\u00e4ger an, neben Guthabenzinsen in H\u00f6he von 2.397,25&nbsp;\u20ac u.a. einen &#8222;Bonus&#8220; in H\u00f6he von 2.663,60&nbsp;\u20ac aus dem Bausparvertrag erzielt zu haben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte den Kl\u00e4ger erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und setzte die Einkommensteuer auf 0&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>F\u00fcr die Jahre 2011 und 2012 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger neben den von der X-Bausparkasse bescheinigten Guthabenzinsen (1.260,10&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2011 und 1.523,74&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012) jeweils einen &#8222;Bonus&#8220; in H\u00f6he von 2.325&nbsp;\u20ac (2011) und 2.503&nbsp;\u20ac (2012). Das FA setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 2011 und 2012 ebenfalls in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit Schreiben vom 28.06.2013 teilte die X-Bausparkasse dem Kl\u00e4ger den Stand des zus\u00e4tzlichen Zinsanspruchs im Falle der Aufl\u00f6sung des Bausparvertrags &#8222;unter Darlehensverzicht&#8220; mit und gab den Bonus zum 31.12.2012 mit 23.222,57&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Am 31.07.2013 wurde dem Kl\u00e4ger von der X-Bausparkasse ein Betrag in H\u00f6he von 84.491,02&nbsp;\u20ac ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben in H\u00f6he von 58.203,65&nbsp;\u20ac, Zinsen f\u00fcr Sparguthaben in H\u00f6he von 763,80&nbsp;\u20ac und einen &#8222;Schlussbonus&#8220; in H\u00f6he von 24.714,70&nbsp;\u20ac. Dar\u00fcber hinaus wurden dem Kl\u00e4ger weitere Guthabenzinsen in H\u00f6he von 247,27&nbsp;\u20ac gutgeschrieben.<\/li><li>In der Steuerbescheinigung 2013 wurden dem Kl\u00e4ger Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 25.725,77&nbsp;\u20ac bescheinigt. Aufgrund einer vom Kl\u00e4ger vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung behielt die X-Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer auf diese Ertr\u00e4ge ein.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2013 (Streitjahr) machte der Kl\u00e4ger im Rahmen der Anlage KAP keine Angaben zu Kapitalertr\u00e4gen, die dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlegen haben, sondern gab unter der Rubrik &#8222;Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen&#8220; einen Betrag in H\u00f6he von 2.914&nbsp;\u20ac an. Er legte seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung eine eigene Aufstellung u.a. \u00fcber Zinsen aus dem Bausparkonto in H\u00f6he von 1.011&nbsp;\u20ac sowie \u00fcber einen Bonus in H\u00f6he von 1.219&nbsp;\u20ac bei. Belege \u00fcber diese Zinseinnahmen legte er nicht vor.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 18.12.2014 setzte das FA erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen an. Die Einkommensteuer setzte es in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen erhielt das FA unter dem 21.08.2017 Kenntnis davon, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 25.725&nbsp;\u20ac erhalten hatte, f\u00fcr die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgef\u00fchrt worden war.<\/li><li>Daraufhin \u00e4nderte das FA mit Bescheid vom 29.01.2018 die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ab und legte Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in H\u00f6he von 26.409&nbsp;\u20ac zugrunde. Die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr setzte es in H\u00f6he von 6.402&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Der Einspruch des Kl\u00e4gers, der sich gegen die Besteuerung der Bonuszinsen in H\u00f6he von 24.714,70&nbsp;\u20ac im Streitjahr richtete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Am 08.01.2019 erlie\u00df das FA aus vorliegend nicht streitbefangenen Gr\u00fcnden einen \u00c4nderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von 5.524&nbsp;\u20ac festgesetzt wurde.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Nieders\u00e4chsische FG mit Urteil vom 03.06.2020 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 941 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 03.06.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;242\/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2018 und des \u00c4nderungsbescheids vom 08.01.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen um 23.222,57&nbsp;\u20ac reduziert werden und die Einkommensteuer in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO berechtigt war, den bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2014 zu \u00e4ndern und die Bonuszinsen im Streitjahr in voller H\u00f6he der Besteuerung zu unterwerfen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntwerden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren.<\/li><li>a) Tatsache im Sinne der Vorschrift ist, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 257, 198, BStBl II 2017, 745, und vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N.). Wird nachtr\u00e4glich bekannt, dass der Steuerpflichtige nicht erkl\u00e4rte Eink\u00fcnfte erzielt hat, so stellt die H\u00f6he dieser Eink\u00fcnfte die steuerlich relevante Tatsache dar, die zu einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;173 Abs. 1 AO f\u00fchrt (BFH-Urteile vom 01.10.1993&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und vom 23.04.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;87\/87, BFH\/NV 1992, 75).<\/li><li>b) Eine Tatsache ist nachtr\u00e4glich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des ge\u00e4nderten Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.01.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;61\/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479). Insoweit gilt der Inhalt der in der zust\u00e4ndigen Dienststelle gef\u00fchrten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 03.05.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/90, BFH\/NV 1992, 221, m.w.N.). Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zust\u00e4ndigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenm\u00fcssen reicht nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.06.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;85\/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, und vom 13.01.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFH\/NV 2011, 751, m.w.N.).<\/li><li>c) Hiernach ist der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger im Streitjahr Schlussbonuszinsen in H\u00f6he von 24.714,70&nbsp;\u20ac von der X-Bausparkasse ausgezahlt wurden, als Tatsache i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO anzusehen. Auch der Umstand, dass diese Zinsen wegen der von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung keinem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen hatten, stellt eine Tatsache im Sinne der Vorschrift dar.<\/li><li>d) Diese Tatsachen sind dem FA nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Denn der Kl\u00e4ger hatte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr entgegen \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG keine Angaben zu Kapitalertr\u00e4gen, die nicht dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlegen haben, gemacht. Er hatte in der von ihm beigef\u00fcgten \u00dcbersicht lediglich einen Bonus in H\u00f6he von 1.219&nbsp;\u20ac angegeben. Die tats\u00e4chliche H\u00f6he der dem Kl\u00e4ger im Streitjahr von der X-Bausparkasse gutgeschriebenen Schlussbonuszinsen war dem FA bei Erlass des urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 18.12.2014 mithin nicht bekannt. Auch von dem Umstand, dass die X-Bausparkasse f\u00fcr diese Kapitalertr\u00e4ge keinen Kapitalertragsteuerabzug durchgef\u00fchrt hatte, erhielt das FA erst durch die Kontrollmitteilung der OFD Niedersachsen vom 21.08.2017 Kenntnis.<\/li><li>e) Die nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsachen waren f\u00fcr die h\u00f6here Steuer erheblich.<\/li><li>aa) Ein Steuerbescheid darf wegen nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nur aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn das Finanzamt bei urspr\u00fcnglicher Kenntnis der Tatsachen und Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden h\u00e4tte, d.h. die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel rechtserheblich sind. \u00a7&nbsp;173 AO bietet keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beseitigung von Rechtsfehlern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFH\/NV 2014, 1499; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.11.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).<\/li><li>bb) Der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger am 31.07.2013 Schlussbonuszinsen in H\u00f6he von 24.714,70&nbsp;\u20ac ausgezahlt wurden, war f\u00fcr die h\u00f6here Steuer erheblich. Denn diese Zinsen waren, wie das FG zu Recht entschieden hat, im Streitjahr der Besteuerung zu unterwerfen.<\/li><li>aaa) Die Schlussbonuszinsen sind Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt.<\/li><li>Im Streitfall handelt es sich bei den von der X-Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erh\u00f6hung der dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die \u00dcberlassung des Bausparguthabens gew\u00e4hrten Guthabenzinsen (vgl. \u00a7&nbsp;11a Abs.&nbsp;1 ABB). Die Bonuszinsen stellen deshalb \u2011\u2011ebenso wie die Guthabenzinsen\u2011\u2011 ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapitalverm\u00f6gen zur Nutzung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 EStG dar. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies schlie\u00dft es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck f\u00fcr den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei gen\u00fcgt es, wenn die Absicht, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;78\/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301).<\/li><li>bbb) Die Bonuszinsen sind, wie das FG zu Recht angenommen hat, dem Kl\u00e4ger in voller H\u00f6he erst im Streitjahr zugeflossen.<\/li><li>(1) Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen, wenn er die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die in Geld oder Geldeswert bestehenden G\u00fcter erlangt hat. Geldbetr\u00e4ge flie\u00dfen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 22.07.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767). Das Innehaben von (f\u00e4lligen) Anspr\u00fcchen oder Rechten f\u00fchrt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss der Kapitaleink\u00fcnfte, da dieser grunds\u00e4tzlich erst mit der Erf\u00fcllung des Anspruchs gegeben ist (BFH-Urteile vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, und vom 21.11.1989&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;170\/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310). Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tats\u00e4chlich die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht erlangt hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -w\u00fcrdigung, die dem FG obliegt (z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).<\/li><li>(2) Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Bonuszinsen dem Kl\u00e4ger erst im Streitjahr zugeflossen. Die W\u00fcrdigung des FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht, der Kl\u00e4ger habe vor dem Streitjahr noch keine wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Zinsen erlangt, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens m\u00f6glich und daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend.<\/li><li>(a) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG wurden die Bonuszinsen zusammen mit dem Bausparguthaben erst am 31.07. des Streitjahrs dem Bausparkonto gutgeschrieben und an den Kl\u00e4ger ausgezahlt.<\/li><li>(b) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers f\u00fchrte der j\u00e4hrliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>(aa) Ein Zufluss durch Gutschrift in den B\u00fcchern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gl\u00e4ubiger keine Anspr\u00fcche herleiten; ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH-Urteil vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/08, BFH\/NV 2011, 592, Rz&nbsp;24). Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse j\u00e4hrlich auf einem Bonuskonto &#8222;vermerkt&#8220; wurden. Denn nach den Feststellungen des FG entstand ein Anspruch auf die Bonuszinsen fr\u00fchestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (\u00a7&nbsp;11a Abs.&nbsp;1 ABB). Der Kl\u00e4ger hat jedoch erst im Streitjahr auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet. Insbesondere liegt nach den Feststellungen des FG auch kein Verzicht schon bei Abschluss des Bausparvertrags vor. Ein vom Kl\u00e4ger schon zu diesem Zeitpunkt ausgesprochener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Darlehens kann angesichts der in den Vertragsbedingungen enthaltenen Regelung, wonach dem Bausparer alle Wahlm\u00f6glichkeiten einschlie\u00dflich der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bis zur Zuteilung offen st\u00fcnden, nicht unterstellt werden. Das FG hat bei seiner W\u00fcrdigung insoweit rechtsfehlerfrei auf das Schreiben der X-Bausparkasse vom 28.06.2013 an den Kl\u00e4ger abgestellt, wonach dem Kl\u00e4ger die Bonuszinsen in der angegebenen H\u00f6he zust\u00fcnden, wenn der Vertrag unter Verzicht auf das Bauspardarlehen aufgel\u00f6st werde, denn daraus ging hervor, dass der Kl\u00e4ger den Verzicht auf das Bauspardarlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkl\u00e4rt hatte.<\/li><li>(bb) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich ein j\u00e4hrlicher Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen (\u00a7&nbsp;11a Abs.&nbsp;1 ABB). Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn r\u00fcckbezogene Erh\u00f6hung der Guthabenzinsen l\u00e4sst deshalb nicht den Schluss zu, dass dem Kl\u00e4ger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden. Vor diesem Hintergrund ist die W\u00fcrdigung des FG, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgestaltung des Bausparvertrags als Renditevertrag k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn der Laufzeit des Bausparvertrags ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart worden sei und der Kl\u00e4ger \u00fcber die Bonuszinsen bereits mit dem j\u00e4hrlichen Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Kl\u00e4gers auf das BFH-Urteil vom 28.09.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/08 (BFHE 235, 361, BStBl II 2012, 315) zum Zufluss von Zinsen im Falle einer Gutschrift auf einem Sperrkonto. In dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Kl\u00e4gerin Verf\u00fcgungsberechtigte hinsichtlich des gutgeschriebenen Betrags (BFH-Urteil in BFHE 235, 361, BStBl II 2012, 315, Rz&nbsp;19). Im Streitfall hingegen bestand eine solche Verf\u00fcgungsbefugnis des Kl\u00e4gers \u00fcber die j\u00e4hrlich auf dem Bonuskonto vermerkten Betr\u00e4ge vor einem Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und einer Auszahlung des Bausparguthabens nicht.<\/li><li>(c) Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Bonuszinsen dem Kl\u00e4ger auch nicht aufgrund einer Novation schon vor dem Streitjahr zugeflossen sind.<\/li><li>(aa) Der Zufluss kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im Interesse des Gl\u00e4ubigers liegt, eine Verf\u00fcgung des Gl\u00e4ubigers \u00fcber seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gl\u00e4ubiger den vereinnahmten Betrag in Erf\u00fcllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem Schuldner sofort wieder zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte. Eine solche Novation kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage bereits vor der Entstehung und F\u00e4lligkeit der Kapitalertr\u00e4ge getroffen hat. Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als &#8222;Vorausverf\u00fcgung&#8220; auf die Zeitpunkte der sp\u00e4teren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;55\/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).<\/li><li>(bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer Novationsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bausparkasse. Au\u00dferdem f\u00fchrte der blo\u00dfe Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto f\u00fcr den Fall des Verzichts des Kl\u00e4gers auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem Zinszahlungsanspruch, weshalb auch keine Veranlassung f\u00fcr eine Schuldumschaffung bestand. Der Kl\u00e4ger hat auch nicht bereits bei Vertragsabschluss im Wege einer &#8222;Vorausverf\u00fcgung&#8220; eine Entscheidung \u00fcber die Wiederanlage zuk\u00fcnftiger Zinsgutschriften getroffen. Denn daf\u00fcr h\u00e4tte er zumindest die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, sich frei zwischen der j\u00e4hrlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2011, 592). Das war vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des FG bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hatte, den Bausparvertrag mit einem anderen als dem von der A Bausparkasse AG angebotenen Inhalt abzuschlie\u00dfen. Der konkrete Vertragsinhalt war durch die vorformulierten allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vorgegeben. Danach hatte der Kl\u00e4ger nicht die Wahl zwischen Sparvertr\u00e4gen mit oder ohne Auszahlung j\u00e4hrlich f\u00e4llig werdender Bonuszinsen.<\/li><li>ccc) Die Bonuszinsen unterlagen danach in H\u00f6he von 24.714,70&nbsp;\u20ac im Streitjahr der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG (vgl. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG). Sie waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 EStG mangels Kapitalertragsteuerabzugs zu erkl\u00e4ren und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>2. Der Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2014 erging auch, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Denn diese begann im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO mit Ablauf des 31.12.2014 und endete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO mit Ablauf des 31.12.2018.<\/li><li>3. Die vom Kl\u00e4ger erhobene Verfahrensr\u00fcge einer unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung durch das FG (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) hat der Senat gepr\u00fcft. Er erachtet sie nicht f\u00fcr durchgreifend und sieht insoweit von einer Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIIR18.20.0 BFH VIII. 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