{"id":75626,"date":"2023-03-12T18:18:17","date_gmt":"2023-03-12T16:18:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75626"},"modified":"2023-03-12T18:18:17","modified_gmt":"2023-03-12T16:18:17","slug":"steuerfreie-verwendung-von-energieerzeugnissen-fuer-die-schifffahrt-bfh-urteil-vom-29-november-2022-vii-r-36-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-verwendung-von-energieerzeugnissen-fuer-die-schifffahrt-bfh-urteil-vom-29-november-2022-vii-r-36-20\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen f\u00fcr die Schifffahrt &#8211; BFH-Urteil vom 29. November 2022, VII R 36\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.VIIR36.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 8 Abs 1, EnergieStG \u00a7 24 Abs 1 S 1, EnergieStG \u00a7 27 Abs 1 S 1 Nr 1, EnergieStG \u00a7 52, EnergieStV \u00a7 55, EnergieStV \u00a7 60 Abs 1 Nr 2, EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst c, EGRL 96\/2003 Art 15 Abs 1 Buchst f, EnergieStG \u00a7 24 Abs 2 S 1, KN Pos 8905, EnergieStV Anl 1 Nr 3, EnergieStV Anl 1 Nr 3.1, KN AllgVorschr 3 Buchst c, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 22. Juni 2020, Az: 4 K 144\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach \u00a7 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird eine steuerfreie Verwendung wegen der fehlenden Erlaubnis hierf\u00fcr (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG) versagt, liegt kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vor, weil dem Steuerpflichtigen noch die M\u00f6glichkeit einer Steuerentlastung nach \u00a7 52 EnergieStG bleibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.06.2020 &#8211; 4 K 144\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wendet sich gegen die Nachbesteuerung von Gas\u00f6l, das sie im Streitjahr 2015 f\u00fcr einen Hopperbagger bezogen hat.<\/li><li>Das streitbefangene MS &#8222;&#8230;&#8220; (im Folgenden MS) ist ein Seeschiff, das bei einer L\u00e4nge von 79,5&nbsp;m \u00fcber eine Ladekapazit\u00e4t von \u2026 verf\u00fcgt. Es ist ausgestattet mit einer Hauptmaschine sowie verschiedenen Pumpen, mittels derer Transportgut vom Gew\u00e4ssergrund angesaugt und nach dem Transport auf verschiedene Arten entladen werden kann. Die Ausr\u00fcstung umfasst eine Saugleitung mit einem Durchmesser von 500&nbsp;mm, die \u00fcber Schleppk\u00f6pfe verf\u00fcgt, eine Maschinenpumpe mit einer Leistung von 425&nbsp;kW, eine Baggerpumpe (Schlammpumpe), zwei Wasserstrahlpumpen mit einer Leistung von 700&nbsp;m\u00b3\/h bzw. 1500&nbsp;m\u00b3\/h mit jeweils 6&nbsp;bar Druck, eine Druckpumpe mit einer Leistung von 940&nbsp;kW sowie Verklappungsvorrichtungen. Mittels des Schleppkopfes kann in bis zu 22&nbsp;m Tiefe gebaggert werden. Die Pumpen werden nicht durch einen von der Hauptmaschine betriebenen Generator mit Strom versorgt, sondern durch einen gesonderten Dieselgenerator, der mittels Betriebsstoffen aus dem Haupttank betrieben wird.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bezog im Kalenderjahr 2015 f\u00fcr den Betrieb des MS unter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und auf die allgemeine Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;55 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011EnergieStV\u2011\u2011) unversteuertes gekennzeichnetes Gas\u00f6l. Sie war nicht Inhaberin einer f\u00f6rmlichen Einzelerlaubnis nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 EnergieStG.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) mit Bescheid vom 25.11.2016 Energiesteuer in H\u00f6he von 16.157,78&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Menge von 33&nbsp;267&nbsp;l Gas\u00f6l (bei 15&nbsp;\u00b0C) zu einem Steuersatz von 485,70&nbsp;\u20ac\/1&nbsp;000&nbsp;l gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldnerin mit deren Lieferantin fest.<\/li><li>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Verwendung der Energieerzeugnisse sei wegen der fehlenden Einzelerlaubnis i.S. von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EnergieStG nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG steuerfrei. Die Verwendung sei nicht nach \u00a7&nbsp;55 Alternative&nbsp;1 EnergieStV allgemein erlaubt, weil es sich um ein Wasserfahrzeug der Pos.&nbsp;8905 der Kombinierten Nomenklatur (KN) handele, auf dem die in \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV genannten Arbeitsmaschinen betrieben w\u00fcrden. Darin liege kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, weil es der Kl\u00e4gerin freigestanden h\u00e4tte, einen Antrag auf Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;52 EnergieStG zu stellen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der diese im Kern eine fehlerhafte Einreihung des MS r\u00fcgt.<\/li><li>Das MS sei angesichts seines Laderaums als Frachtschiff unter die Pos.&nbsp;8901&nbsp;KN, Unterpos.&nbsp;8901&nbsp;90&nbsp;KN &#8222;andere Wasserfahrzeuge zum Bef\u00f6rdern von G\u00fctern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und G\u00fcterbef\u00f6rderung bestimmt sind&#8220;, einzureihen. Dagegen seien in der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN Wasserfahrzeuge gemeint, die gar nicht oder nur deshalb fahren k\u00f6nnten, um ihre Einsatzstelle zu erreichen und deren Hauptzweck darin bestehe, die auf ihnen montierten Maschinen und Ger\u00e4te zu tragen. Das ergebe sich aus den Erl\u00e4uterungen zu Abschnitt&nbsp;XVII des Harmonisierten Systems \u2011\u2011ErlHS\u2011\u2011 08.0 und 09.0. Ein Frachter verliere nicht dadurch seine Eigenschaft als Frachter, dass er Krane, Bagger, Pumpen oder F\u00f6rderb\u00e4nder an Bord habe, um die zu bef\u00f6rdernde Ladung aufzunehmen und\/oder abzugeben. Die Bezeichnung &#8222;Schwimmbagger&#8220; der Unterpos.&nbsp;8905&nbsp;10&nbsp;KN sei nicht i.S. der Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a genauer als die Bezeichnung der Unterpos.&nbsp;8901&nbsp;90&nbsp;KN &#8222;anderes Wasserfahrzeug zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern&#8220;. Das FG habe die Hauptfunktion des MS fehlerhaft bestimmt, indem es sich nicht mit der Bef\u00f6rderungsfunktion befasst habe. Das MS sei in der Lage, unterschiedlich geartete Ladung aufzunehmen und an verschiedenen Stellen auf unterschiedliche Art zu entladen. Tats\u00e4chlich sei die Bef\u00f6rderung von G\u00fctern die Hauptfunktion des MS.<\/li><li>Hilfsweise tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, die Arbeitsmaschinen seien nicht i.S. des \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV fest montiert. Sie seien n\u00e4mlich nicht auf dem Schiff montiert, sondern integraler Bestandteil der Gesamtkonstruktion. Deshalb werde die Saug- und Sp\u00fclt\u00e4tigkeit nicht von einem Schiff aus, sondern durch das Schiff selbst vorgenommen.<\/li><li>Schlie\u00dflich versto\u00dfe \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;1a EnergieStV in mehrfacher Hinsicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Die Norm sei von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 EnergieStG nicht gedeckt. Zugleich liege ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes vor, weil der Verbrauch unterschiedlich besteuert werde, wenn die Pumpaggregate \u00fcber die Hauptmaschine des Schiffs oder \u00fcber eine gesonderte Maschine betrieben w\u00fcrden. Die Auslegung des FG versto\u00dfe gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51), weil Kraftstoffe f\u00fcr die Schifffahrt besteuert w\u00fcrden.<\/li><li>Auf das Urteil Sea Fighter des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-505\/10 (EU:C:2011:725, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2012, 24) komme es nicht an. Dieses Urteil sei lediglich Motiv f\u00fcr den deutschen Gesetzgeber zur Neufassung des \u00a7&nbsp;60 EnergieStV gewesen und befasse sich nicht mit der Auslegung der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN. Im \u00dcbrigen habe der EuGH in dieser Entscheidung nur die Bagger- und Wasserbauarbeiten im Blick gehabt, die vorgenommen worden seien, w\u00e4hrend das Schiff festlag. Dagegen h\u00e4nge im Streitfall der Gebrauch der Pumpen unmittelbar mit der Fahrt des Schiffs zusammen; denn die Pumpen k\u00f6nnten bestimmungsgem\u00e4\u00df nur dann zum Baggern eingesetzt werden, wenn das Schiff fahre. Ohne die Pumpen k\u00f6nne das Schiff nicht beladen werden und ohne Beladung k\u00f6nne es seine eigentliche Dienstleistung, die Bef\u00f6rderung der geladenen Waren, nicht durchf\u00fchren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Energiesteuerbescheid vom 25.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA verweist auf die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz zur Einreihung des Hopperbaggers. Gegen die Argumentation der Kl\u00e4gerin, die Arbeitsmaschinen seien nicht fest montiert, wendet es ein, es komme nicht darauf an, ob die Arbeitsmaschinen nachtr\u00e4glich montiert oder integraler Bestandteil des Wasserfahrzeugs seien. Die Regelung in \u00a7&nbsp;60 EnergieStV versto\u00dfe nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Insbesondere sei durch die Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;1a EnergieStV nach der Entscheidung Sea Fighter des EuGH (EU:C:2011:725, ZfZ 2012, 24) die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung sichergestellt worden. Das f\u00f6rmliche Erlaubnisverfahren f\u00fcr Wasserfahrzeuge der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN, auf denen fest montierte Arbeitsmaschinen mittels eines eigenen Motors betrieben w\u00fcrden, f\u00fchre durch die damit verbundene \u00dcberwachung und \u00dcberpr\u00fcfbarkeit durch Au\u00dfendienstma\u00dfnahmen zu einer Verfahrensvereinfachung. Das Problem, dass die Arbeitsmaschinen regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcber einen eigenen Tank verf\u00fcgten, sei durch die Regelung in \u00a7&nbsp;61 EnergieStV gel\u00f6st. Schlie\u00dflich versto\u00dfe \u00a7&nbsp;60 EnergieStV auch nicht gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EnergieStRL. Der EuGH habe in seiner Entscheidung Sea Fighter (EU:C:2011:725, ZfZ 2012, 24) gekl\u00e4rt, dass f\u00fcr die Steuerbefreiung die Verwendung der Energieerzeugnisse zum Schiffsantrieb ma\u00dfgeblich sei. Entscheidend sei im dortigen Fall gewesen, dass der Bagger autonom vom Schiffsantrieb in Bewegung habe gesetzt werden k\u00f6nnen. Unerheblich sei dagegen gewesen, ob das Schiff gefahren sei oder festgelegen habe, w\u00e4hrend der Bagger gearbeitet habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Der streitgegenst\u00e4ndliche Energiesteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Das FG hat zutreffend geurteilt, dass die Verwendung der Energieerzeugnisse nicht nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG steuerfrei war. Denn die Kl\u00e4gerin konnte keine allgemeine Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;55 Alternative&nbsp;1 EnergieStV f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, weil es sich bei dem Hopperbagger um ein Wasserfahrzeug der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN handelt, auf dem die in \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschlie\u00dft, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr).<\/li><li>Schlie\u00dft sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung i.S. des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 EnergieStG an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG sind Verfahren der Steuerbefreiung die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den \u00a7\u00a7&nbsp;25 bis 29 EnergieStG steuerfrei verwendet werden d\u00fcrfen, k\u00f6nnen zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EnergieStG bedarf der Verwender einer Erlaubnis, wenn er Energieerzeugnisse steuerfrei in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7&nbsp;25 bis 29 EnergieStG verwenden will.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG d\u00fcrfen die dort genannten Energieerzeugnisse steuerfrei in Wasserfahrzeugen (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 EnergieStV) f\u00fcr die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendet werden.<\/li><li>Mit dieser Regelung wird zum einen die obligatorische Steuerbefreiung des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c f\u00fcr die Schifffahrt in Meeresgew\u00e4ssern und zum anderen die fakultative Steuerbefreiung des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EnergieStRL f\u00fcr die Schifffahrt in Binnengew\u00e4ssern in nationales Steuerrecht umgesetzt (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;38).<\/li><li>Als Schifffahrt i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 EnergieStG gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV nicht der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsger\u00e4t fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabh\u00e4ngig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsger\u00e4ts betrieben werden. Als schwimmende Arbeitsger\u00e4te in diesem Sinne gelten nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1a EnergieStV die in Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.<\/li><li>Die Regelung in \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1a EnergieStV wurde als Reaktion auf das EuGH-Urteil Sea Fighter (EU:C:2011:725, ZfZ 2012, 24) eingef\u00fchrt (S.&nbsp;35 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen f\u00fcr die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung). Darin hatte der EuGH festgestellt, dass Energieerzeugnisse, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert w\u00fcrden, der auf einem Schiff festmontiert sei, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabh\u00e4ngig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeite, nicht von der Energiesteuer befreit seien. Es handele sich damit bei dem Antrieb dieser Arbeitsmaschinen (z.B. auf Schiffen montierte Bagger f\u00fcr Bagger- und Wasserbauarbeiten oder die T\u00e4tigkeiten von Schwimmkr\u00e4nen) nicht um eine Verwendung, die unmittelbar mit der Fahrt eines Schiffs zusammenh\u00e4nge. Der Verbrauch von Energieerzeugnissen zum Antrieb dieser Arbeitsmaschinen falle damit nicht unter den Begriff der &#8222;Schifffahrt&#8220; nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EnergieStRL.<\/li><li>3. Die Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EnergieStG wird unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auf Antrag f\u00f6rmlich erteilt (vgl. \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EnergieStG). Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 EnergieStV nach Ma\u00dfgabe der Anlage&nbsp;1 zur EnergieStV allgemein erlaubt. Darunter f\u00e4llt nach Nr.&nbsp;3 i.V.m. Nr.&nbsp;3.1 dieser Anlage u.a. die Verwendung von bestimmten Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen f\u00fcr die Schifffahrt nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG auf Meeresgew\u00e4ssern; ausgenommen sind jedoch Wasserfahrzeuge der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN, auf denen die in \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.<\/li><li>Indem die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird, soll die Steueraufsicht gew\u00e4hrleistet und eine effektive Ausgestaltung der zollamtlichen Steueraufsichtsma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht werden (Pohl, eKomm Ab 01.01.2018, \u00a7&nbsp;24 EnergieStG Rz&nbsp;11; M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;18, m.w.N.; Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;26; Senatsurteil vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 242, 447, ZfZ 2013, 299, Rz&nbsp;8). Durch die Kenntnis der zugelassenen Verteiler und Verwender soll die Zollverwaltung zudem eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung durch einzelne Steueraufsichtsma\u00dfnahmen und Au\u00dfenpr\u00fcfungen sicherstellen k\u00f6nnen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle eine f\u00f6rmliche Einzelerlaubnis f\u00fcr nicht erforderlich gehalten und durch die allgemeine Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 EnergieStV eine erhebliche Verfahrensvereinfachung f\u00fcr die beteiligten Personenkreise geschaffen.<\/li><li>4. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Kl\u00e4gerin nur diejenigen Energieerzeugnisse in beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Weise f\u00fcr die Schifffahrt verwendet hat, die f\u00fcr die Man\u00f6vriert\u00e4tigkeit des MS verwendet wurden, nicht aber diejenigen, welche f\u00fcr den Betrieb der verschiedenen Pumpen eingesetzt werden. Denn jedenfalls hat das FG nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG eine f\u00f6rmliche Einzelerlaubnis ben\u00f6tigt h\u00e4tte, \u00fcber welche sie nicht verf\u00fcgte; denn das MS ist f\u00fcr die Zwecke der Nr.&nbsp;3 i.V.m. Nr.&nbsp;3.1 der Anlage&nbsp;1 zur EnergieStV in die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN einzureihen und auf ihm wird eine in \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV genannte Arbeitsmaschine betrieben.<\/li><li>a) Das entscheidende Kriterium f\u00fcr die Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Senatsurteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFH\/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017&nbsp;&#8211; C-435\/15 und C-666\/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Dagegen sind die \u00dcberschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise (vgl. EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-268\/18, EU:C:2019:353, Rz&nbsp;27, unter Verweis auf AV&nbsp;1, ZfZ 2019, 246).<\/li><li>Daneben gibt es Erl\u00e4uterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel f\u00fcr die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteil PRODEX vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-72\/21, EU:C:2022:312, Rz&nbsp;28&nbsp;f., und Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erl\u00e4uterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139, und vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFH\/NV 2019, 600, jeweils m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist also, ob er sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen l\u00e4sst (EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, Rz&nbsp;40, m.w.N., ZfZ 2017, 163). Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller f\u00fcr die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu pr\u00fcfen (vgl. EuGH-Urteil Oliver Medical vom 04.03.2015&nbsp;&#8211; C-547\/13, EU:C:2015:139, Rz&nbsp;52).<\/li><li>Nach der AV&nbsp;1 sind f\u00fcr die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln ma\u00dfgebend. Nur wenn nach diesen Kriterien kein eindeutiges Einreihungsergebnis erzielt werden kann, darf \u2011\u2011soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist\u2011\u2011 auf die AV&nbsp;2 bis 5 zur\u00fcckgegriffen werden. Sofern f\u00fcr die Einreihung einer Ware mehrere Positionen in Betracht kommen, ist die AV&nbsp;3 anzuwenden, die unter Buchst.&nbsp;a vorsieht, dass f\u00fcr die Einreihung zun\u00e4chst die genauere Position ma\u00dfgeblich ist. Sofern nicht eine der in Frage kommenden Positionen als die genauere i.S. der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a anzusehen ist, richtet sich die Einreihung nach der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b. Danach werden Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a nicht eingereiht werden k\u00f6nnen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Anderenfalls erfolgt die Einreihung gem\u00e4\u00df AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c nach der zuletzt genannten in Frage kommenden Position.<\/li><li>b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass f\u00fcr das MS zwei verschiedene Positionen der KN in Betracht kommen und dass nach der AV&nbsp;3 der Hopperbagger der Kl\u00e4gerin in die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN einzureihen ist.<\/li><li>aa) Zum einen kommt eine Einreihung in die Pos.&nbsp;8901&nbsp;KN &#8222;Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, F\u00e4hrschiffe, Frachtschiffe, Lastk\u00e4hne und \u00e4hnliche Wasserfahrzeuge zum Bef\u00f6rdern von Personen oder G\u00fctern&#8220; in Frage (AV&nbsp;1).<\/li><li>Diese Beschreibung weist einen (eindeutigen) Bezug zu dem Verwendungszweck des Schiffs &#8222;Bef\u00f6rdern von Personen oder G\u00fctern&#8220; auf. Nach der ErlHS 07.0 zu Pos.&nbsp;8901 geh\u00f6ren zu dieser Position insbesondere Frachtschiffe aller Art, auch f\u00fcr Spezialtransporte bestimmter G\u00fcter, wie z.B. Erzfrachter und andere Massengutfrachter (f\u00fcr den Transport von z.B. Getreide und Kohle). Solche verf\u00fcgen ebenfalls \u00fcber teils volumin\u00f6se und f\u00fcr die Transportfunktion bedeutsame Be- und Entladevorrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 03.02.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/03, BFHE 205, 351).<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG verf\u00fcgt der Hopperbagger der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine bestimmte Ladekapazit\u00e4t (\u2026) und kann somit auch Kies f\u00fcr die Anlieferung bzw. Ansp\u00fclung bef\u00f6rdern. Deshalb kann der Hopperbagger auch die Funktion eines \u00e4hnlichen Wasserfahrzeugs zum Bef\u00f6rdern von G\u00fctern ausf\u00fcllen.<\/li><li>bb) Zum anderen weist der streitgegenst\u00e4ndliche Hopperbagger auch die in Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN genannten Beschaffenheitsmerkmale auf (AV&nbsp;1).<\/li><li>Die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN erfasst &#8222;Feuerschiffe, Feuerl\u00f6schschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder F\u00f6rderplattformen&#8220;. Die Formulierung &#8222;bei denen das Fahren im Hinblick auf ihre Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist&#8220; bezieht sich auf alle in der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN genannten Wasserfahrzeuge. In der Unterpos.&nbsp;8905&nbsp;10&nbsp;KN werden ausdr\u00fccklich Schwimmbagger benannt.<\/li><li>Nach den ErlHS 08.0 und 09.0 zu Abschnitt&nbsp;XVII &#8222;Bef\u00f6rderungsmittel&#8220; sind eine gro\u00dfe Anzahl von Maschinen und Ger\u00e4ten (insbesondere solche des Abschnitts&nbsp;XVI) auf Fahrgestellen von Fahrzeugen oder auf Schwimmk\u00f6rpern des Abschnitts&nbsp;XVII montiert. Die Einreihung einer derartigen fahrbaren Maschine h\u00e4ngt von verschiedenen Umst\u00e4nden, insbesondere von der Art des verwendeten Unterbaues ab. So geh\u00f6ren z.B. zu Kapitel&nbsp;89&nbsp;KN fahrbare Maschinen, auch mit Fahrantrieb, bei denen die Maschine auf einem Schwimmk\u00f6rper angebracht ist (Schwimmkrane, Schwimmbagger, schwimmende Getreideheber usw.).<\/li><li>Weiterhin geh\u00f6ren nach der ErlHS&nbsp;03.0 und 04.0 zu Pos.&nbsp;8905 zu &#8222;diesen Wasserfahrzeugen, die in der Regel festliegen, wenn sie ihre Funktion ausf\u00fchren, Feuerschiffe, Bohrschiffe, Feuerl\u00f6schschiffe, Schwimmbagger aller Art (Eimerkettenbagger, Saugbagger usw.) Bergungsschiffe zum Heben und Bergen gesunkener Schiffe, verankerte schwimmende Rettungsinseln, Tiefseeboote, Pontons mit Hebe- oder F\u00f6rdervorrichtungen (mit Ladeb\u00e4umen, Kr\u00e4nen oder Getreidehebern usw.) sowie Pontons, die offensichtlich als Unterbau f\u00fcr solche Vorrichtungen dienen.&#8220;<\/li><li>Die ErlHS 03.0 zu Pos.&nbsp;8905 ist \u2011\u2011was das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 nicht dahingehend zu verstehen, dass die hier beschriebenen Wasserfahrzeuge w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung ihrer Funktion stets festliegen m\u00fcssen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung &#8222;in der Regel&#8220;, aus der ersichtlich ist, dass die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN durchaus auch Wasserfahrzeuge erfasst, die sich w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung ihrer Funktion bewegen. Zudem beschreibt die ErlHS&nbsp;04.0 zu Pos.&nbsp;8905 &#8222;Schwimmbagger aller Art&#8220;, was ebenfalls daf\u00fcr spricht, dass diese Position nicht nur solche Schwimmbagger umfasst, die w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung ihrer Funktion festliegen, sondern alle Schwimmbagger.<\/li><li>Angesichts dessen fallen unter die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN auch Hopperbagger, die beim Unterhaltungs- oder Vertiefungsbaggern oder Saugbaggern von Kies man\u00f6vrieren. Auch der Vergleich mit den ebenfalls aufgef\u00fchrten Feuerschiffen und Feuerl\u00f6schschiffen zeigt Schiffstypen, die angesichts ihrer Ausstattung auch w\u00e4hrend der Fahrt ihre Hauptfunktion ausf\u00fchren k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/li><li>Bei der Einreihung in die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN kommt es nicht darauf an, ob der Schwimmbagger \u00fcber Ladekapazit\u00e4ten verf\u00fcgt, die wie vorliegend zum Transport des Baggerguts genutzt werden k\u00f6nnen. Die nach der Verkehrsanschauung \u00fcblichen Bezeichnungen Laderaumsaugbagger und Hopperbagger haben im Ergebnis eine identische Bedeutung. Der Laderaum des Baggerschiffs wird in der deutschen wie der englischen Sprache gemeinhin als Hopper bezeichnet. Letztlich bedeutet Hopperbagger demnach Schwimmbagger mit Laderaum. Die Bezeichnung als &#8222;Laderaumsaugschiff&#8220; weist keinen anderen Inhalt als die \u00fcblichere Bezeichnung &#8222;Hopperbagger&#8220; auf; denn zentraler Bestandteil des Schiffs ist die Saugbaggermaschine (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 205, 351, unter II.1.b).<\/li><li>Nach dem Wortlaut der Nr.&nbsp;3 i.V.m. Nr.&nbsp;3.1 der Anlage&nbsp;1 zur EnergieStV kommt es auf eine (weitere) Binnendifferenzierung zwischen den verschiedenen Unterpositionen nicht an.<\/li><li>cc) Da f\u00fcr die Einreihung zwei Positionen in Betracht kommen, ist nach der AV&nbsp;3 zu verfahren.<\/li><li>Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidung nach der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a zu treffen ist, nach der die Position mit der genaueren Warenbezeichnung der Position mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht. Denn auch unter Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b ist das MS der Kl\u00e4gerin in die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN einzureihen.<\/li><li>(1) Bei der Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a ist die namentliche Anf\u00fchrung einer Ware genauer als die Bezeichnung einer Warengattung (Lux in Dorsch, Zollrecht, A&nbsp;4 VO KN App.&nbsp;1: Kombinierte Nomenklatur, Rz&nbsp;51; Witte\/Alexander, Zollkodex der Union, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;56 Rz&nbsp;27). Ebenfalls ist eine Warenbezeichnung genauer, die eine Ware deutlicher und vollst\u00e4ndiger beschreibt. Bei Waren, die anhand ihrer Funktion oder ihres Verwendungszwecks einzureihen sind, ist die Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a nach ihrem Wortlaut zwar dann problematisch, wenn die Positionen jeweils einen der Zwecke angeben, zu dem die Ware verwendet werden kann. F\u00fcr diesen Fall wird die Anwendbarkeit der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a in Zweifel gezogen (Lux in Dorsch, a.a.O., Rz&nbsp;56). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedoch, wenn mehrere Positionen in Betracht kommen, welche die Waren nach ihrem Zweck bezeichnen, auf den Hauptverwendungszweck, der zugleich auch die genauere Warenbezeichnung beinhaltet, abzustellen (EuGH-Urteile Pesch vom 18.09.1980&nbsp;&#8211; C-795\/79, EU:C:1980:214, ZfZ 1981, 111; und Bartosch Airport Supply Services vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; C-772\/19, EU:C:2021:141, ZfZ 2022, 77, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; Witte\/Alexander, a.a.O., Art.&nbsp;56 Rz&nbsp;27).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN genauer als die Pos.&nbsp;8901&nbsp;KN. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Pos.&nbsp;8901&nbsp;KN durch den Auffangtatbestand &#8222;\u00e4hnliche Wasserfahrzeuge zum Bef\u00f6rdern von Personen oder G\u00fctern&#8220; hinsichtlich der Funktion und des Verwendungszwecks weit formuliert ist. Denn der in Pos.&nbsp;8905 genannte Schwimmbagger dient neben dem Bef\u00f6rdern von G\u00fctern auch dem Baggern.<\/li><li>(2) Nach AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b werden Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a nicht eingereiht werden k\u00f6nnen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Um festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, f\u00fcr sie charakterbestimmend sind, ist zu pr\u00fcfen, ob diese Waren auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten w\u00fcrden (st\u00e4ndige EuGH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile Vaude Sport vom 10.05.2001&nbsp;&#8211; C-288\/99, EU:C:2001:262, ZfZ 2001, 266, m.w.N., und Turbon International vom 07.02.2002&nbsp;&#8211; C-276\/00, EU:C:2002:88, ZfZ 2002, 125).<\/li><li>Ausgehend von den Feststellungen des FG unter II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(2) ist die Saugbaggervorrichtung des MS aufgrund ihres Anteils an der gesamten Ware charakterbestimmend. Ohne diese Vorrichtung erg\u00e4be sich \u2011\u2011wie das FG zutreffend festgestellt hat\u2011\u2011 eine g\u00e4nzlich andere Ware, n\u00e4mlich ein anderes Wasserfahrzeug zum Bef\u00f6rdern von G\u00fctern, w\u00e4hrend sich die Ware auch ohne den Laderaum als Schwimmbagger darstellen w\u00fcrde. An diese Feststellungen ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.09.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;202\/13, BFH\/NV 2015, 69, Rz&nbsp;5, und Senatsurteil vom 28.02.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;121\/07, BFH\/NV 2008, 1015).<\/li><li>c) Die auf dem MS angebrachten Pumpen sind Arbeitsmaschinen i.S. des \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV.<\/li><li>Arbeitsmaschinen nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStV sind solche Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsger\u00e4t fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabh\u00e4ngig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsger\u00e4ts betrieben werden. Als schwimmende Arbeitsger\u00e4te in diesem Sinne gelten nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1a EnergieStV die in der Pos.&nbsp;8905&nbsp;KN erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des FG gegeben.<\/li><li>5. Die Versagung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG mangels Verwendererlaubnis nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 EnergieStG verst\u00f6\u00dft nicht gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<\/li><li>a) Bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse m\u00fcssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geh\u00f6ren (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-273\/11, EU:C:2012:547, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2012, 1121, und ROZ-SWIT vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-418\/14, EU:C:2016:400, ZfZ 2017, 73, jeweils m.w.N.). Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit d\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000&nbsp;&#8211; C-110\/98 bis C-147\/98, EU:C:2000:145, Rz&nbsp;52, HFR 2000, 456; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; C-395\/02, EU:C:2004:118, Rz&nbsp;29, m.w.N., HFR 2005, 370, und EuGH-Urteil Collee vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; C-146\/05, EU:C:2007:549, BStBl II 2009, 78, HFR 2007, 1256).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383, und Turbogas vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; C-90\/17, EU:C:2018:498, ZfZ 2018, 265) verst\u00f6\u00dft es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbeg\u00fcnstigung nach der EnergieStRL verweigert wird. Denn die nationalen Regelungen d\u00fcrfen nicht \u00fcber das hinausgehen, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen sowie Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;62, ZfZ 2016, 196).<\/li><li>Da die EnergieStRL weder einen bestimmten Mechanismus zur Kontrolle der Verwendung von Energieerzeugnissen noch Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der mit dem Verkauf m\u00f6glicherweise verbundenen Steuerhinterziehung n\u00e4her erl\u00e4utert, obliegt es den Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Unionsrechts in ihrem nationalen Recht solche Mechanismen und Ma\u00dfnahmen vorzusehen. Aus dem neunten Erw\u00e4gungsgrund dieser Richtlinie geht diesbez\u00fcglich hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und der Durchf\u00fchrung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Ma\u00dfnahmen \u00fcber einen Gestaltungsspielraum verf\u00fcgen (vgl. EuGH-Urteil ROZ-SWIT, EU:C:2016:400, Rz&nbsp;23, ZfZ 2017, 73).<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegt im Streitfall kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vor.<\/li><li>Den Mitgliedstaaten steht es grunds\u00e4tzlich frei, die durch die EnergieStRL vorgesehene Steuerbefreiung direkt oder \u00fcber eine (nachtr\u00e4gliche) Entlastung zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Art.&nbsp;6 EnergieStRL). Der deutsche Gesetzgeber hat sich f\u00fcr beide Wege entschieden und eine steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen sowohl \u00fcber eine Steuerbefreiung unter Erlaubnisvorbehalt (\u00a7&nbsp;27 EnergieStG) als auch \u00fcber eine Steuerentlastung (\u00a7&nbsp;52 EnergieStG) vorgesehen.<\/li><li>aa) Das Erlaubnisverfahren widerspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, denn es handelt sich um eine zul\u00e4ssige Steueraufsichtsma\u00dfnahme. So sieht Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStRL eine obligatorische Steuerbefreiung unter den Voraussetzungen vor, die die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen sowie zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen. Die fakultativen Steuerverg\u00fcnstigungen nach Art.&nbsp;15 EnergieStRL verlangen gleichfalls eine Steueraufsicht.<\/li><li>bb) Zudem kann der Kl\u00e4gerin im Streitfall dem Grunde nach ein Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;52 EnergieStG zustehen. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG \u2011\u2011mit Ausnahme der erforderlichen Verwendererlaubnis\u2011\u2011 den tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;52 EnergieStG entsprechen. Allein die fehlende Verwendererlaubnis f\u00fchrt somit nicht zu einem endg\u00fcltigen Ausschluss der Steuerbeg\u00fcnstigung, weshalb auch kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gegeben sein kann.<\/li><li>In einem ggf. durchzuf\u00fchrenden Entlastungsverfahren ist der Umfang der steuerbeg\u00fcnstigten Verwendung zu kl\u00e4ren, mithin insbesondere die Frage, ob die Kl\u00e4gerin auch die f\u00fcr den Betrieb der verschiedenen Pumpen eingesetzten Energieerzeugnisse f\u00fcr die Schifffahrt verwendet.<\/li><li>6. Eine Vorlage an den EuGH sieht der erkennende Senat nicht als erforderlich an.<\/li><li>Die von dem Senat vorgenommene Auslegung ist derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16, Slg. 1982, 3415, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;481, 11, ZfZ 2022, 12).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.VIIR36.20.0 BFH VII. 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