{"id":75630,"date":"2023-03-12T18:22:53","date_gmt":"2023-03-12T16:22:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75630"},"modified":"2023-03-12T18:22:53","modified_gmt":"2023-03-12T16:22:53","slug":"steuerliche-behandlung-von-veraeusserungsgewinnen-und-verlusten-im-falle-des-sog-bondstripping-bfh-urteil-vom-30-november-2022-viii-r-15-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-von-veraeusserungsgewinnen-und-verlusten-im-falle-des-sog-bondstripping-bfh-urteil-vom-30-november-2022-viii-r-15-19\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping &#8211; BFH-Urteil vom 30. November 2022, VIII R 15\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.11.2022 VIII R 30\/20<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.301122.VIIIR15.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG VZ 2013 , AO \u00a7 42, HGB \u00a7 255, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. M\u00e4rz 2019, Az: 1 K 2163\/16 E,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nach der Rechtslage bis zur Einf\u00fcgung des \u00a7 20 Abs. 2 S\u00e4tze 4 und 5, Abs. 4 S\u00e4tze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.03.2019 &#8211; 1 K 2163\/16 E,F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 27.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 wird dahin ge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die der tariflichen Steuer unterliegen, in H\u00f6he von 10.500 \u20ac um 1.245.113 \u20ac auf .\/. 1.234.613 \u20ac herabgesetzt und bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die dem gesonderten Tarif des \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, die Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen (ohne Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) in H\u00f6he von 1.290.551 \u20ac um 1.245.113 \u20ac auf 45.438 \u20ac verringert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 vom 27.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 wird dahin ge\u00e4ndert, dass ein verbleibender voll verrechenbarer Verlustvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in H\u00f6he von 8.244 \u20ac f\u00fcr den Kl\u00e4ger und in H\u00f6he von 1.756 \u20ac f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden f\u00fcr das Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb am xx.xx.2013 \u00fcber ein bei der X-Bank gef\u00fchrtes Wertpapierdepot eine Bundesanleihe zu einem Kaufpreis von 999.999,20&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich gezahlter St\u00fcckzinsen in H\u00f6he von 24.561,29&nbsp;\u20ac). Die Anleihe hatte eine Laufzeit bis zum xx.xx.2040. Nach dem Erwerb erteilte der Kl\u00e4ger seiner depotf\u00fchrenden Bank die Weisung, die Bundesanleihe in den Anleihemantel und die Zinsscheine zu trennen. Am 07.05.2013 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von insgesamt 624.833,91&nbsp;\u20ac. Am 13.05.2013 ver\u00e4u\u00dferte er den Anleihemantel zu einem Kaufpreis von 328.836,30&nbsp;\u20ac an die A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4ger war. Die A-GmbH ver\u00e4u\u00dferte den Anleihemantel am 15.05.2013 zu einem Kaufpreis von 327.108,06&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am xx.xx.2013 erwarb der Kl\u00e4ger eine weitere Bundesanleihe mit einer Laufzeit bis zum xx.xx.2039 zu einem Kaufpreis von 979.999,54&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich gezahlter St\u00fcckzinsen in H\u00f6he von 25.323,02&nbsp;\u20ac). Nach dem Erwerb veranlasste der Kl\u00e4ger ebenfalls die Trennung der Bundesanleihe in den Anleihemantel und die Zinsscheine. Am 23.05.2013 ver\u00e4u\u00dferte er die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von 589.159,72&nbsp;\u20ac. Am 29.05.2013 ver\u00e4u\u00dferte er den Anleihemantel zu einem Kaufpreis von 356.165,96&nbsp;\u20ac an die A-GmbH. Diese ver\u00e4u\u00dferte den Anleihemantel am 31.05.2013 zu einem Kaufpreis von 358.988,45&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Mittel zum Erwerb der Anleihem\u00e4ntel stellte der Kl\u00e4ger der A-GmbH jeweils darlehensweise zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger in der Anlage KAP bei den Kapitalertr\u00e4gen, die nicht dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine in H\u00f6he von insgesamt 1.213.993,63&nbsp;\u20ac als dem gesonderten Tarif unterliegende Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rten sie einen Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel in H\u00f6he von insgesamt 1.245.112,17&nbsp;\u20ac, den sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG von der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG ausgenommene negative Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geltend machten. Bei der Ermittlung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bzw. -verluste ordneten sie die Anschaffungskosten der Bundesanleihen (mit Ausnahme der auf die St\u00fcckzinsen entfallenden Betr\u00e4ge) vollst\u00e4ndig den jeweiligen Anleihem\u00e4nteln zu.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit Einkommensteuerbescheid und mit Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013, zuletzt vom 05.04.2016.<\/li><li>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung gelangte das FA zu der Auffassung, die vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Gestaltung, insbesondere die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel an die A-GmbH, stelle einen Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) dar. Der Steueranspruch entstehe daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO so, wie dies bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen Gestaltung der Fall sei. Demzufolge seien die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG lediglich mit den Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine und den sonstigen positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, verrechenbar.<\/li><li>Am 27.04.2016 erlie\u00df das FA einen entsprechend ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid. Ebenfalls am 27.04.2016 erlie\u00df es einen ge\u00e4nderten Verlustfeststellungsbescheid, in dem es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d EStG f\u00fcr die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegenden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen einen verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2013 in H\u00f6he von 101.341&nbsp;\u20ac feststellte.<\/li><li>Der gegen diese Bescheide eingelegte Einspruch der Kl\u00e4ger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016). Die nachfolgend erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1389 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 29.03.2019 ab.<\/li><li>Mit der hiergegen erhobenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts sowie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.<\/li><li>Sie machen geltend, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen seien. Die Aufspaltung der Bundesanleihe f\u00fchre nicht zu einer Substanzabspaltung, sondern lediglich zu einer Abspaltung von Ertr\u00e4gen. Es liege auch kein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vor. \u00a7&nbsp;42 AO werde im Streitfall durch die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG verdr\u00e4ngt. Abgesehen davon habe der Kl\u00e4ger keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch genommen. Der Steuervorteil des Kl\u00e4gers bestehe darin, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine nur dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG, der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel hingegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Hierf\u00fcr urs\u00e4chlich sei die Entscheidung des Gesetzgebers, zwei unterschiedliche Steuertarife f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vorzusehen. Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuertarife seien der Schedulenbesteuerung des \u00a7&nbsp;32d EStG immanent und damit vom Gesetz vorgesehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 29.03.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2163\/16&nbsp;E,&nbsp;F aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 27.04.2016 und den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2013 vom 27.04.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016, dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die der tariflichen Steuer unterliegen, um 1.245.113&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;1.234.613&nbsp;\u20ac herabgesetzt und die Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen (ohne Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien), die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, um 1.245.113&nbsp;\u20ac auf 45.438&nbsp;\u20ac verringert werden und ein verbleibender voll verrechenbarer Verlustvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 8.244&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Kl\u00e4ger und in H\u00f6he von 1.756&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat kann nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage statt. Danach sind der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.04.2016 (unter B.I.) und der Bescheid \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 (unter B.II.), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016, antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern (unter B.III.).<\/li><li>I. Das FG hat die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.04.2016 zwar zu Recht als zul\u00e4ssig angesehen, jedoch in der Sache zu Unrecht entschieden, dass die negativen Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen und daher nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. Das FG hat die Zul\u00e4ssigkeit der Klage, die als Sachentscheidungsvoraussetzung f\u00fcr das FG-Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu \u00fcberpr\u00fcfen ist (BFH-Urteil vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742), zu Recht bejaht. Zwar begehren die Kl\u00e4ger eine h\u00f6here Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr. Dies steht ihrer Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO aber nicht entgegen.<\/li><li>a) Eine Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ergibt sich, wie das FG zu Recht annimmt, daraus, dass die Kl\u00e4ger den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.04.2016 anfechten m\u00fcssen, um das Ziel der Feststellung eines verbleibenden voll verrechenbaren Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 zu erreichen. Denn f\u00fcr die der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte wird mit der Regelung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Im Streitfall entfaltet der angefochtene Einkommensteuerbescheid insofern eine negative Bindungswirkung, als in diesem keine vortragsf\u00e4higen negativen Eink\u00fcnfte, die unbeschr\u00e4nkt verrechenbar sind, ber\u00fccksichtigt werden, sondern ein positiver Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 92.625&nbsp;\u20ac zugrunde gelegt wird. Da das Begehren der Kl\u00e4ger jeweils auch auf die Feststellung voll verrechenbarer Verlustvortr\u00e4ge zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d EStG gerichtet ist, m\u00fcssen sie die negative Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids beseitigen, damit die Verlustvortr\u00e4ge in der von ihnen begehrten H\u00f6he festgestellt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz&nbsp;18; vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFHE 275, 99, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Der danach bestehenden Beschwer steht nicht entgegen, dass das Begehren der Kl\u00e4ger auch auf einen Verlustr\u00fccktrag in das Jahr 2012 gerichtet ist. Denn da die Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG zul\u00e4ssigerweise beantragt haben, den Verlustr\u00fccktrag f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf einen Betrag in H\u00f6he von 1.142.488&nbsp;\u20ac zu begrenzen und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin von einem Verlustr\u00fccktrag abzusehen, kann sich, wenn die gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.04.2016 gerichtete Klage Erfolg hat, ein verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12. des Streitjahres als des Verlustentstehungsjahres f\u00fcr jeden der Ehegatten ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600, Rz&nbsp;44; vom 10.03.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2020, 873, Rz&nbsp;32, und vom 17.09.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;72\/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.a).<\/li><li>2. Das Urteil ist jedoch aufzuheben, da das FG rechtsfehlerhaft die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat. Es hat verkannt, dass der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel in der erkl\u00e4rten H\u00f6he als tariflicher Verlust der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr zugrunde zu legen ist.<\/li><li>a) Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel und die Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine f\u00fchren, wie das FG dem Grunde nach zu Recht erkannt hat, zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG und nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugeh\u00f6rigen Schuldverschreibungen nicht mitver\u00e4u\u00dfert werden. Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Sonstige Kapitalforderungen in diesem Sinne sind Geldforderungen, bei denen die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt.<\/li><li>bb) Danach f\u00fchren die isolierte Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine zu Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG und die isolierte Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Dass der Kl\u00e4ger aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel jeweils einen Verlust erzielt hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;6 EStG auch ein negativer Gewinn, d.h. ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Das FG hat jedoch den aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel erzielten Verlust der H\u00f6he nach unzutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ermittelt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist Gewinn i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft stehen, und den Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Im Streitfall belaufen sich die ma\u00dfgeblichen Anschaffungskosten der Anleihem\u00e4ntel im Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt \u2011\u2011wie von den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rt\u2011\u2011 auf insgesamt 1.930.114,43&nbsp;\u20ac. Entgegen der Auffassung des FG sind die Anschaffungskosten der erworbenen Bundesanleihen nicht jeweils auf die Anleihem\u00e4ntel und die Zinsscheine aufzuteilen.<\/li><li>aaa) Eine Aufteilung von Anschaffungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 HGB kommt entsprechend dem dieser Norm zugrunde liegenden Surrogationsgedanken zwar auch dann in Betracht, wenn ein urspr\u00fcnglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter Verm\u00f6gensgegenstand durch mehrere andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ersetzt wird und sich die auf den urspr\u00fcnglich angeschafften Verm\u00f6gensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzverm\u00f6gensgegenst\u00e4nden fortsetzen. Eine derartige Fortsetzung der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten in mehreren Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden mit der Folge einer Aufteilung der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten auf die verschiedenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde hat der BFH beispielsweise im Fall einer Grundst\u00fccksteilung (BFH-Urteil vom 19.07.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;161\/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26) und im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerh\u00f6hung, die wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verk\u00f6rperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten f\u00fchrt, angenommen (BFH-Urteile vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und vom 22.05.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712).<\/li><li>Im Unterschied zu den vorgenannten F\u00e4llen kommt es bei der Aufspaltung der Bundesanleihen jedoch nicht zu einer Substanzabspaltung. Obwohl nach der Trennung der Anleihen in die Anleihem\u00e4ntel und die Zinsscheine jeweils nur noch sonstige Kapitalforderungen in Form von Nullkuponanleihen vorliegen, aus denen der jeweilige Inhaber den Zins oder das Kapital einziehen kann, ergibt sich aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG, dass die Abtrennung und Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine als entgeltliche Vorausabtretung von Zinsertr\u00e4gen zu behandeln ist (s.a. unter B.2.b&nbsp;bb&nbsp;bbb; gleicher Ansicht Becker-Pennrich, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2017, 7, 11; Haisch\/Bindl, Corporate Finance Law 2010, 319, 322; Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;542; vgl. auch HHR\/Klein, Anh. zu \u00a7&nbsp;20, \u00a7&nbsp;38 InvStG Rz&nbsp;30; Cornelius\/Loleit, Neue Wirtschafts-Briefe Erben und Verm\u00f6gen \u2011\u2011NWB-EV- 2015, 389, 392; Ku\u00dfmaul\/Kloster, Der Steuerberater 2017, 22, 27; andere Auffassung Ronig, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 2223, 2227). Die in den Zinsscheinen verk\u00f6rperten Zinsen sind Fr\u00fcchte der Anleihe, nicht Teil ihrer Substanz. Die f\u00fcr die Zinsertr\u00e4ge ma\u00dfgeblichen Grundlagen wie die H\u00f6he der Kapital\u00fcberlassung, die H\u00f6he des Zinssatzes und die F\u00e4lligkeitstermine ergeben sich auch nach der Trennung ausschlie\u00dflich aus den Bedingungen des Anleihemantels. Dementsprechend liegt in der Abtrennung der Zinsscheine keine Aufspaltung der Anleihen in ihrer Substanz.<\/li><li>bbb) Eine Abspaltung eines Teils der auf die ungetrennte Anleihe entfallenden Anschaffungskosten auf die nach der Trennung entstandenen Zinsscheine folgt entgegen der Auffassung des FA auch nicht daraus, dass nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG der &#8222;Gewinn&#8220; aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine der Besteuerung unterliegt und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG den Gewinn als den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Anschaffungskosten definiert. Dies ergibt sich aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG, der darin besteht, die Besteuerung der Zinsertr\u00e4ge auf den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine vorzuverlagern, da der Ver\u00e4u\u00dferer mit dem Entgelt aus der Ver\u00e4u\u00dferung wirtschaftlich betrachtet den Ertrag seines Kapitals realisiert. Ohne die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG k\u00f6nnte der Ver\u00e4u\u00dferer der Zinsscheine das Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt zun\u00e4chst steuerfrei vereinnahmen und m\u00fcsste die Zinsertr\u00e4ge erst zum Zeitpunkt der sp\u00e4teren Zinszahlung versteuern. Mit der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach der Abtrennung in der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine keine Teilver\u00e4u\u00dferungen der urspr\u00fcnglichen Anleihe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zu sehen sind, sondern er den vollen &#8222;Zinsertrag&#8220; noch beim Ver\u00e4u\u00dferer versteuern will. Diesem vorgezogenen Kapitalertrag sind beim (Erst-)Ver\u00e4u\u00dferer der Zinsscheine keine Anschaffungskosten gegen\u00fcberzustellen. Erst der (Zweit-)Erwerber tr\u00e4gt Anschaffungskosten durch den Erwerb der Zinsscheine und erzielt im Falle einer Weiterver\u00e4u\u00dferung einen Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;4 EStG (vgl. Becker-Pennrich, FR 2017, 7, 11; Cornelius\/Loleit, NWB-EV 2015, 389, 392; HHR\/Buge, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;458; Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 17.12.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;3874\/15&nbsp;F, EFG 2019, 505; vgl. auch BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;55, wonach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG der bisherigen Regelung entspricht).<\/li><li>ccc) F\u00fcr diese Auslegung spricht auch die Entwicklung der gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit dem Bondstripping. Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) wurde mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a des Investmentsteuergesetzes (InvStG) a.F. eine Regelung eingef\u00fcgt, wonach in den F\u00e4llen, in denen ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird, dies als Ver\u00e4u\u00dferung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsg\u00fcter gilt (vgl. BTDrucks 18\/68, S.&nbsp;47&nbsp;f.). Bei Schaffung der Norm ging der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass nach der bis zum Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a InvStG a.F. geltenden Rechtslage eine Aufteilung der Anschaffungskosten nicht vorzunehmen sei (BTDrucks 18\/68, S.&nbsp;47; BRDrucks 740\/13, S.&nbsp;46) und mit der Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a InvStG a.F. nicht lediglich eine Klarstellung der Rechtslage bewirkt werden sollte. Best\u00e4tigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Einf\u00fcgung der S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG und der S\u00e4tze&nbsp;8 und 9 in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2017 durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730). Mit diesen Normen wurde der Inhalt der Regelung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a InvStG a.F. in das Einkommensteuergesetz f\u00fcr Zwecke der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Bondstripping von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Schuldverschreibungen \u00fcbernommen. Dieser gesetzgeberischen Ma\u00dfnahme h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn schon die bis zum Veranlagungszeitraum 2016 geltende einkommensteuerrechtliche Rechtslage darin bestanden h\u00e4tte, die Anschaffungskosten auf das Stammrecht und die Zinsscheine zu verteilen.<\/li><li>c) Dem sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel danach ergebenden negativen Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 1.245.113&nbsp;\u20ac kann die steuerliche Anerkennung auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht versagt werden.<\/li><li>aa) Die mit der Abgeltungsteuer eingef\u00fchrten Besonderheiten der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen bedingen wegen der Nichtabzugsf\u00e4higkeit der tats\u00e4chlichen Werbungskosten (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG) und der beschr\u00e4nkten Verrechenbarkeit der unter \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG fallenden Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG) eine tats\u00e4chliche (widerlegbare) Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040). Diese Vermutung gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die sich ergebenden negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (hier aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) in einem zweiten Schritt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG aus dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussregelung kn\u00fcpft an die jeweiligen Eink\u00fcnfte an. Sie wirkt nicht in die Eink\u00fcnfteermittlung selbst hinein.<\/li><li>bb) Der Gesetzgeber wollte mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG genannten Kapitalanlagen einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher realisierter Wertver\u00e4nderungen steuerlich erfassen, unabh\u00e4ngig davon, ob die jeweiligen positiven oder negativen Kapitalertr\u00e4ge aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen oder \u2011\u2011wie hier von den Kl\u00e4gern geltend gemacht\u2011\u2011 nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 EStG tariflich zu besteuern sind (s. hierzu unter B.II.4.). Zur Widerlegung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG gen\u00fcgt im Streitfall daher weder das blo\u00dfe Erzielen eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel noch kann wegen der beabsichtigten Abtrennung der Zinsscheine auf eine fehlende Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht beim Erwerb der Bundesanleihen durch den Kl\u00e4ger abgestellt werden. Vielmehr setzt sich die beim Erwerb der Bundesanleihen unzweifelhaft bestehende Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht an den durch die Trennung entstandenen Kapitalanlagen (den Anleihem\u00e4nteln und den Zinsscheinen) fort. Zwar stand im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel fest, dass der Kl\u00e4ger hieraus einen Verlust erzielen werde. Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die ungetrennten Anleihen erworben und im Streitjahr in engem zeitlichen Zusammenhang nicht nur die durch die Trennung entstandenen Anleihem\u00e4ntel, sondern auch die Zinsscheine ver\u00e4u\u00dfert hat, h\u00e4lt der Senat jedoch eine Gesamtbetrachtung f\u00fcr geboten, bei der die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unter Einbeziehung sowohl der durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel erzielten Verluste als auch der durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine erzielten Gewinne nach der Auftrennung der Bundesanleihen zu beurteilen ist. Daran gemessen ist die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vorliegend nicht widerlegt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls von vornherein feststand oder von dem Kl\u00e4ger von Anfang an beabsichtigt war, dass er bei zusammenfassender Betrachtung beider Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge jeweils per Saldo einen Verlust erzielen werde. Auch aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel an die vom Kl\u00e4ger beherrschte A-GmbH folgt nichts anderes. Nach den Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger die Anleihem\u00e4ntel wie unter fremden Dritten zum markt\u00fcblichen Preis an die A-GmbH ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>d) Entgegen der Auffassung des FG unterliegen die aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel erzielten Verluste i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 1.245.113&nbsp;\u20ac der tariflichen Einkommensteuer, weil die Anwendung des gesonderten Tarifs im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG f\u00fcr diese Kapitalertr\u00e4ge ausgeschlossen ist.<\/li><li>aa) Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG setzt der Ausschluss des gesonderten Tarifs f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen voraus, dass die Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG von der Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10&nbsp;% an der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. Die A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4ger ist, hat an diesen f\u00fcr den Erwerb der Anleihem\u00e4ntel einen Ver\u00e4u\u00dferungspreis gezahlt. Nach Abzug der Anschaffungskosten resultiert hieraus der von dem Kl\u00e4ger erzielte (negative) Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>bb) Eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG dahingehend, dass die Vorschrift in den F\u00e4llen keine Anwendung findet, in denen \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, ein Verlust entsteht, kommt nicht in Betracht.<\/li><li>aaa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit R\u00fccksicht auf ihren Gesetzeszweck gegen\u00fcber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschr\u00e4nken. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich \u2011\u2011gemessen an seinem Zweck\u2011\u2011 noch nicht als planwidrig unvollst\u00e4ndig oder zu weitgehend erweist. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Danach scheidet eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG in der Weise aus, dass die Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung kommt.<\/li><li>(1) Zwar weist das FA grunds\u00e4tzlich zutreffend darauf hin, dass die vorliegende Gestaltung erkennbar dem Zweck dient, einen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten, die der progressiven Einkommensteuer unterliegen, auszugleichen, ohne im eigentlichen Sinne eine Steuersatzspreizung zwischen der einkommensteuerlichen Belastung des Kapitalertrags des Anteilseigners und der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Entlastung aufgrund der Ausgabe bei &#8222;seiner&#8220; Kapitalgesellschaft ausnutzen zu wollen. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ist jedoch nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht davon abh\u00e4ngig, dass die erforderliche Zahlung der Gesellschaft bei dieser zu einem Aufwand und einer k\u00f6rperschaftsteuerlichen Entlastung f\u00fchrt und der Gesellschafter durch eine Besteuerung des korrespondierenden Kapitalertrags im Rahmen des gesonderten Tarifs des \u00a7 32d Abs. 1 EStG von einer Steuersatzspreizung profitieren will. Denn der Gesetzgeber hat den Tatbestand des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG so ausgestaltet, dass nicht nur laufende Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 und 7 EStG, sondern auch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 und 7 EStG von der Regelung erfasst werden. Aus dem Ausschluss sowohl dieser laufenden Kapitalertr\u00e4ge als auch dieser Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG folgt, dass auch Zahlungen, die von der Kapitalgesellschaft als Ver\u00e4u\u00dferungsentgelte an den Gesellschafter gezahlt werden und bei ihr erfolgsneutrale Anschaffungskosten sind, vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG erfasst sind. Der Ausschluss aus dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG gilt daher auch f\u00fcr den Fall, dass der Gesellschafter eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung zu einem markt\u00fcblichen Preis an die Gesellschaft ver\u00e4u\u00dfert und es daher zu einer erfolgsneutralen Auszahlung durch die Gesellschaft an den Gesellschafter kommt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG erst mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) dahin erg\u00e4nzt, dass der Ausschluss vom gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG nur noch gelten soll, soweit die den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften sind, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen, und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG keine Anwendung findet. Mit dieser Einschr\u00e4nkung wollte der Gesetzgeber Gestaltungen entgegenwirken, bei denen Verluste i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalforderungen an die Gesellschaft erzeugt werden, die in voller H\u00f6he mit tariflich besteuerten Eink\u00fcnften verrechnet werden k\u00f6nnen (BRDrucks 503\/20 vom 03.09.2020, S.&nbsp;88). Der Tatsache, dass die Neufassung der Regelung keine R\u00fcckwirkung entfaltet (vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33b Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des JStG 2020), kann entnommen werden, dass \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG in seiner Ursprungsfassung in F\u00e4llen wie dem Streitfall uneingeschr\u00e4nkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>(2) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Kl\u00e4ger einen negativen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielt hat. Wenn Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalforderungen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist es folgerichtig, im Falle der Erzielung von Verlusten die Verrechnung mit positiven Eink\u00fcnften aus den anderen Einkunftsarten entgegen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG ebenfalls zuzulassen (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>e) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ist entgegen der Auffassung des FG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO vorliegt.<\/li><li>Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO im Streitfall bereits deshalb nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ausscheidet, weil \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind, als spezieller Missbrauchstatbestand lex specialis und damit vorrangig und ausschlie\u00dflich anwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 272, 328, BStBl II 2021, 743). Selbst wenn \u00a7&nbsp;42 AO neben \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG anwendbar w\u00e4re, w\u00e4ren dessen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt. Denn der Gesetzgeber hat in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG gerade den Fall geregelt, dass Substanzgewinne und -verluste i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG, die aus der Zahlung von Ver\u00e4u\u00dferungsentgelten einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter in Form steuerneutraler Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb von Forderungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG resultieren, aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ausgenommen sind (s. unter B.I.2.d). Diese folgerichtige gesetzliche Wertung ist bei der Pr\u00fcfung, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO vorliegt, zur Vermeidung von Wertungswiderspr\u00fcchen zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580, Rz&nbsp;21). Dementsprechend darf die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, zu einem tariflichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust f\u00fchrt, nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Verwirklichung eines solchen Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;42 AO von einer Umgehungsgestaltung ausgegangen wird. Der Kl\u00e4ger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung versto\u00dfen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. Daran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgesch\u00e4ft vorliegt, denn auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste werden, wie ausgef\u00fchrt (s. unter B.I.2.a&nbsp;bb), vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 EStG folgerichtig erfasst.<\/li><li>Es ist auch unsch\u00e4dlich, dass die Kl\u00e4ger es ausgenutzt haben, dass die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, w\u00e4hrend die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel tariflich besteuert werden. Denn aus der Ausnutzung des Steuersatzgef\u00e4lles kann nicht auf eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuers\u00e4tze f\u00fcr die verschiedenen Kapitalertr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;20 EStG der Schedulenbesteuerung immanent sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/15, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2019, 751, Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>II. Auch in Bezug auf die Anfechtung des Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 vom 27.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 hat das FG die Klage zu Unrecht abgewiesen.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger haben sich im FG-Verfahren mit ihrer Klage auch gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013 vom 27.04.2016 gewandt, da das FA den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 1.245.113&nbsp;\u20ac mit den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG verrechnet und daher lediglich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d EStG einen verbleibenden Verlustvortrag f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (ohne Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) zum 31.12.2013 in H\u00f6he von 101.341&nbsp;\u20ac festgestellt hat. Diese gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig, obgleich im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Eink\u00fcnfte nicht eigenst\u00e4ndig zu ermitteln bzw. zu \u00fcberpr\u00fcfen sind. Es fehlt nicht an der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr die Erhebung der Anfechtungsklage erforderlichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Erlass des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheids (BFH-Urteile vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, und vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/10, BFH\/NV 2012, 776).<\/li><li>2. Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Zwar folgt aus der Regelung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (s. unter B.I.1.a). Im vorliegenden Fall werden mit dem Klageantrag jedoch dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht, der auch Gegenstand der Klage ist. Da diese durchgreifen und der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 1.245.113&nbsp;\u20ac bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen ist (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;5b EStG), ist die unterbliebene Feststellung eines verbleibenden voll verrechenbaren Verlustvortrags jeweils f\u00fcr den Kl\u00e4ger und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin rechtswidrig.<\/li><li>III. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) und gibt der Klage statt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ist dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die der tariflichen Steuer unterliegen, in H\u00f6he von 10.500&nbsp;\u20ac um 1.245.113&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;1.234.613&nbsp;\u20ac herabgesetzt und bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, die Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen (ohne Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) in H\u00f6he von 1.290.551&nbsp;\u20ac um 1.245.113&nbsp;\u20ac auf 45.438&nbsp;\u20ac verringert werden. Hierdurch ergibt sich jeweils eine negative Summe der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 1.150.732&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) und in H\u00f6he von 1.756&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Da die Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG beantragt haben, den Verlustr\u00fccktrag in das Jahr 2012 f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf 1.142.488&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf 0&nbsp;\u20ac zu beschr\u00e4nken, ist der angefochtene Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein verbleibender Verlustvortrag in H\u00f6he von 8.244&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein verbleibender Verlustvortrag in H\u00f6he von 1.756&nbsp;\u20ac festgestellt werden, die in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen mit Eink\u00fcnften aus allen Einkunftsarten, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden k\u00f6nnen. \u00dcber den vom FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG festgestellten verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2013 in H\u00f6he von 101.341&nbsp;\u20ac hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da die Kl\u00e4ger diese Feststellung nicht angefochten und auch keinen diesbez\u00fcglichen Antrag gestellt haben. \u00dcber die Folgerungen, die sich aus den nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die H\u00f6he des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG ergeben, wird das FA von Amts wegen zu entscheiden haben.<\/li><li>IV. Da die Revision der Kl\u00e4ger bereits aus materiellen Gr\u00fcnden Erfolg hat, war auf die erhobene Verfahrensr\u00fcge nicht mehr einzugehen.<\/li><li>V. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.11.2022 VIII R 30\/20 ECLI:DE:BFH:2022:U.301122.VIIIR15.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG VZ 2013 , AO \u00a7 42, HGB \u00a7 255, EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-von-veraeusserungsgewinnen-und-verlusten-im-falle-des-sog-bondstripping-bfh-urteil-vom-30-november-2022-viii-r-15-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerliche Behandlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping &#8211; BFH-Urteil vom 30. 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