{"id":75632,"date":"2023-03-12T18:23:38","date_gmt":"2023-03-12T16:23:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75632"},"modified":"2023-03-12T18:23:38","modified_gmt":"2023-03-12T16:23:38","slug":"verdeckte-einlage-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft-in-eine-andere-kapitalgesellschaft-%c2%a7-17-abs-1-satz-2-estg-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-ix-r-5-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verdeckte-einlage-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft-in-eine-andere-kapitalgesellschaft-%c2%a7-17-abs-1-satz-2-estg-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-ix-r-5-22\/","title":{"rendered":"Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2022, IX R 5\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.IXR5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 17 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 17 Abs 2 S 2, UmwStG 1995 \u00a7 2 Abs 1 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 1 S 1, EStG VZ 2015 , BewG \u00a7 11 Abs 2, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3, KStR 2015 Abschn 8.9 Abs 5 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 02. September 2021, Az: 3 K 1327\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Verdeckte Einlagen (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) sind \u2011\u2011im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten\u2011\u2011 Zuwendungen eines einlagef\u00e4higen Verm\u00f6gensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertad\u00e4quate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben. Das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ist urs\u00e4chlich f\u00fcr die Verm\u00f6gensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Verm\u00f6gensvorteil der Gesellschaft nicht einger\u00e4umt h\u00e4tte. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zur\u00fcck, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung (Durchf\u00fchrung des Fremdvergleichs) ist \u2011\u2011auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG\u2011\u2011 der Abschluss des Vertrags, der der Gew\u00e4hrung des Verm\u00f6gensvorteils zugrunde liegt, also das Verpflichtungsgesch\u00e4ft, nicht hingegen der Erf\u00fcllungszeitpunkt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Liegt eine verdeckte Einlage vor, tritt bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der gemeine Wert der Anteile gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Satz 2 EStG an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferungspreises. Der gemeine Wert der Anteile wird nach \u00a7 11 Abs. 2 BewG bestimmt. Ma\u00dfgebend ist der Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung des einlagef\u00e4higen Vorteils, d.h. die \u00dcbertragung der Anteile auf die Kapitalgesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Die umwandlungssteuerrechtliche R\u00fcckwirkung (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006) geht im Fall der Verschmelzung der Gesellschaft, deren Anteile im R\u00fcckwirkungszeitraum verdeckt i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG eingelegt wurden, nicht so weit, dass die verdeckte Einlage negiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>5. NV: Mit dem (erst nach Ablauf einer Frist annehmbaren) Angebot auf Abschluss eines Anteilskauf- und Abtretungsvertrags wird vor Fristablauf eine Anwartschaft des Angebotsempf\u00e4ngers i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 02.09.2021 &#8211; 3 K 1327\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer GmbH an eine andere GmbH, an der der Steuerpflichtige ebenfalls beteiligt ist, eine (gemischte) verdeckte Einlage darstellt und damit den Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger war an der zur B-Unternehmensgruppe geh\u00f6renden B1-AG beteiligt und zugleich Mitglied des Vorstands der Gesellschaft. Die B1-AG war u.a. Muttergesellschaft der B3-GmbH (nach Umfirmierung: D-GmbH) und der B5-GmbH (nach Umfirmierung: A-GmbH). Die Unternehmensgruppe geriet im Jahr 2003 in wirtschaftliche Schwierigkeiten und sollte saniert werden. Das Sanierungskonzept sah vor, dass die B1-AG liquidiert und die operativ t\u00e4tigen Gesellschaften (u.a. die B3-GmbH) rechtlich und wirtschaftlich getrennt werden. Die Gesch\u00e4ftsanteile der B5-GmbH erwarb der Kl\u00e4ger mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2005 von der F (vormals B1-AG).<\/li><li>Am 31.03.2006 gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger die H-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war. Das Nominalkapital betrug 25.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 18.04.2006 gab die G-GmbH, die vom eingetragenen Stammkapital der B3-GmbH (26.000&nbsp;\u20ac) einen Anteil von 23.400&nbsp;\u20ac (90&nbsp;%) hielt, ein Options- und Abtretungsangebot ab. Danach beabsichtigte sie, der H-GmbH einen Gesch\u00e4ftsanteil von 11.700&nbsp;\u20ac (45&nbsp;%) an der B3-GmbH anzubieten.<\/li><li>Am 20.04.2006 machte der Kl\u00e4ger der A-GmbH, an deren Stammkapital in H\u00f6he von 26.000&nbsp;\u20ac der Kl\u00e4ger mit 13.250&nbsp;\u20ac und die Kl\u00e4gerin mit 12.750&nbsp;\u20ac beteiligt waren, ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Gesch\u00e4ftsanteilskauf- und -abtretungsvertrags, das den Verkauf und die Abtretung seiner Beteiligung an der H-GmbH zum Nennbetrag von 25.000&nbsp;\u20ac zum Gegenstand hatte. Das Angebot konnte fr\u00fchestens nach Ablauf der Sanierungsfrist (31.12.2014) angenommen werden. In der Anlage zum Notarvertrag (Gesch\u00e4ftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag, unter IV.) fand sich zum festgelegten Kaufpreis folgende Klausel: &#8222;Eine Erh\u00f6hung oder Verminderung des Wertes des verkauften Gesch\u00e4ftsanteils zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots gegen\u00fcber dem Wert bei Abgabe des Angebots hat keine Anpassung des Kaufpreises zur Folge.&#8220;<\/li><li>Zugleich schlossen die Kl\u00e4ger mit der J-GmbH einen Treuhandvertrag, wonach die Kl\u00e4ger von ihren Gesch\u00e4ftsanteilen an der A-GmbH jeweils einen Anteil von 3.400&nbsp;\u20ac treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die J-GmbH halten.<\/li><li>Nachdem die Sanierung gem\u00e4\u00df der Bescheinigung des Sanierers am 29.01.2015 beendet war, nahm die A-GmbH, vertreten durch den Kl\u00e4ger, das Kaufangebot und die Abtretung der 100&nbsp;%igen Beteiligung an der H-GmbH mit notarieller Urkunde vom 13.03.2015 an.<\/li><li>Mit notarieller Urkunde vom 23.03.2015 wurde die H-GmbH r\u00fcckwirkend zum 01.01.2015, 00:00&nbsp;Uhr, auf die A-GmbH verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 10.04.2015 ins Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 23.11.2016 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer 2015; der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der A-GmbH ging die Betriebspr\u00fcfung davon aus, dass in der \u00dcbertragung der Beteiligung an der H-GmbH zum Nennwert von 25.000&nbsp;\u20ac eine verdeckte Einlage des Kl\u00e4gers (in die A-GmbH) i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu sehen sei. Sie ermittelte einen gemeinen Wert der \u00fcbertragenen Beteiligung von 3.206.333&nbsp;\u20ac. Dem folgend erlie\u00df das FA am 22.06.2018 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 und ber\u00fccksichtigte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 1.908.800&nbsp;\u20ac (3.206.333&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich 25.000&nbsp;\u20ac =&nbsp;3.181.333&nbsp;\u20ac, nach Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens 1.908.800&nbsp;\u20ac) als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Der nachfolgende Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet ab und lie\u00df den Ansatz einer (gemischten) verdeckten Einlage unbeanstandet. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die verdeckte Einlage und den Fremdvergleich sei grunds\u00e4tzlich der Abschluss des Vertrags, der der Gew\u00e4hrung des Verm\u00f6gensvorteils zugrunde liege, also das Verpflichtungsgesch\u00e4ft, und nicht der Erf\u00fcllungszeitpunkt. Der Vertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der A-GmbH sei erst im Jahr 2015 durch Annahme des Kaufangebots zustande gekommen. An die Richtlinienbestimmung in R&nbsp;8.9 Abs.&nbsp;5 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015), wonach f\u00fcr die Qualifizierung von Leistungen als verdeckte Einlage die Umst\u00e4nde ma\u00dfgebend seien, die im Zeitpunkt der Abgabe der Leistungszusage durch den Verpflichteten bestanden h\u00e4tten, sei das Gericht nicht gebunden; es handele sich lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Die A-GmbH sei zuvor auch nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Anteile gewesen; sie habe noch keine rechtlich gesch\u00fctzte Erwerbsposition innegehabt. Ein Optionsrecht habe sie ebenso wenig besessen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 EStG, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2011\u2011KStG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 \u2011\u2011UmwStG 2006\u2011\u2011) sowie einen Verfahrensmangel r\u00fcgen.<\/li><li>Zun\u00e4chst versto\u00dfe das angefochtene Urteil gegen \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 EStG sowie \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG, da der Begriff der verdeckten Einlage fehlinterpretiert werde. Zu Unrecht habe das FG auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch die empfangende K\u00f6rperschaft abgestellt. Vielmehr sei bei der Pr\u00fcfung einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis auf den Zeitpunkt der Abgabe des den leistenden Gesellschafter bindenden Angebots (Verm\u00f6gensdisposition) abzustellen. Bereits aus der Begrifflichkeit folge, dass die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis aus der Sicht des Gesellschafters zu pr\u00fcfen sei. Daf\u00fcr lasse sich auch die Verwaltungsauffassung (R&nbsp;8.9 Abs.&nbsp;5 KStR 2015) anf\u00fchren. Gleiches gelte f\u00fcr die Rechtsprechung und Literatur, die zwischen Verpflichtungsgesch\u00e4ft und Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft differenziere und ma\u00dfgebend auf das Verpflichtungsgesch\u00e4ft als verbindliche Disposition des Leistenden abstelle (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/96, BFH\/NV 1998, 624). W\u00fcrde man hingegen den Zeitpunkt der Angebotsannahme als ma\u00dfgebend erachten, h\u00e4tte es die Kapitalgesellschaft selbst in der Hand, je nach Annahmeentscheidung und -zeitpunkt eine verdeckte Einlage zu begr\u00fcnden oder eben nicht; von einer &#8222;Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis&#8220; k\u00f6nne dann keine Rede sein.<\/li><li>Ferner habe das FG die Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;Beteiligung&#8220; und &#8222;Anwartschaft&#8220; nicht auseinandergehalten. Nach Einr\u00e4umung einer Kaufoption (Anwartschaft i.S. von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG) k\u00f6nne die n\u00e4mliche Beteiligung nicht mehr verdeckt in die Optionsinhaberin eingelegt werden, im Streitfall jedenfalls nicht mit einem Wert oberhalb von 25.000&nbsp;\u20ac (Wert der Beteiligung am 20.04.2006). Durch die notarielle Vereinbarung vom 20.04.2006 sei eine (Call-)Option i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG begr\u00fcndet worden; diese habe die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Verm\u00f6genssubstanz erm\u00f6glicht. Eine Ver\u00e4u\u00dferung dieser Option durch die Berechtigte h\u00e4tte zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 3 EStG gef\u00fchrt; eine (erneut gewinnrealisierende) verdeckte Einlage der Beteiligung w\u00e4re nicht m\u00f6glich gewesen, weil andernfalls derselbe Verm\u00f6genszuwachs zweimal besteuert worden w\u00e4re. Ab dem Tag der Optionsvereinbarung (20.04.2006) sei die Wertentwicklung der Beteiligung von der Wertentwicklung des Optionsrechts abgekoppelt worden; der danach eingetretene Wertzuwachs sei allein der Optionsinhaberin zuzurechnen. Diese Beurteilung werde durch das BFH-Urteil vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/06 (BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475) best\u00e4tigt.<\/li><li>Des Weiteren versto\u00dfe die angefochtene Entscheidung gegen \u00a7\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, 12 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 i.V.m. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG. Das FG habe die Reichweite der umwandlungssteuerrechtlichen R\u00fcckwirkungsfiktion verkannt. Die Ver\u00e4u\u00dferungsfiktion nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG werde \u2011\u2011soweit sie \u00fcberhaupt einschl\u00e4gig sei\u2011\u2011 r\u00fcckwirkend beseitigt, wenn die (\u00fcbertragende) Kapitalgesellschaft, deren Anteile verdeckt in die \u00fcbernehmende Kapitalgesellschaft eingelegt worden seien, r\u00fcckwirkend auf einen Zeitpunkt vor der verdeckten Einlage auf die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft verschmolzen werde. Zwar gelte die umwandlungssteuerrechtliche R\u00fcckwirkungsfiktion in der Regel nicht f\u00fcr den Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449). F\u00fcr die hier einschl\u00e4gige Konstellation der Aufw\u00e4rtsverschmelzung sei dies jedoch anders, so dass die verdeckte Einlage r\u00fcckwirkend beseitigt werde. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr den (vorliegenden) Fall, in dem es um die verdeckte Einlage der Anteile an der \u00fcbertragenden Gesellschaft in die \u00fcbernehmende Gesellschaft gehe und dadurch eine Mutter-Tochter-Konstellation entstehe. Aus dem Zusammenspiel der \u00a7\u00a7&nbsp;12, 13 und 2 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 folge, dass die \u00dcbernehmerin (A-GmbH) bereits am steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag \u2011\u2011und damit vor der angeblichen verdeckten Einlage\u2011\u2011 ertragsteuerlich Anteilseignerin der \u00fcbertragenden Gesellschaft (H-GmbH) gewesen sei. Infolge der \u00dcbertragung der Anteile an der H-GmbH im R\u00fcckwirkungszeitraum auf die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft n\u00e4hmen diese an der R\u00fcckwirkung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 teil. Best\u00e4tigt werde diese Beurteilung durch das Urteil des FG M\u00fcnster vom 11.10.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2506\/17&nbsp;Kap (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 2015; nachfolgend BFH-Beschluss vom 12.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, BFH\/NV 2022, 1024), das den umgekehrten Fall der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) betreffe.<\/li><li>Schlie\u00dflich liege ein Verfahrensmangel in Gestalt einer unvorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts vor (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011, Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes). Der Beschluss \u00fcber die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei nicht bekannt gegeben worden. Zudem sei die \u00dcbertragung greifbar gesetzwidrig und unwirksam. Die Rechtssache sei offenkundig in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig sowie im Hinblick auf die Abweichung von den KStR 2015 grunds\u00e4tzlich bedeutsam, was letztlich die Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat belege.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 02.09.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1327\/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 22.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird,<br \/><br \/>hilfsweise, das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 02.09.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1327\/20 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben sich mit weiteren \u2011\u2011nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen\u2011\u2011 Schrifts\u00e4tzen zur Sache ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Zu Recht ist das FG dem FA darin gefolgt, dass bei der Einkommensteuer 2015 eine verdeckte Einlage des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG anzusetzen ist (dazu unter 1.). Die H\u00f6he des ber\u00fccksichtigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist nicht zu beanstanden (dazu unter 2.). Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Durch die (teil)entgeltliche \u00dcbertragung der Anteile an der H-GmbH auf die A-GmbH hat der Kl\u00e4ger den Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt. Dies hat das FG zutreffend erkannt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt war. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile gleich (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis und der gemeine Wert der verdeckt eingelegten Anteile nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigen (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EStG; s. Senatsurteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFH\/NV 2017, 724, Rz&nbsp;11).<\/li><li>aa) Verdeckte Einlagen sind \u2011\u2011im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten\u2011\u2011 Zuwendungen eines einlagef\u00e4higen Verm\u00f6gensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertad\u00e4quate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben. Das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ist urs\u00e4chlich f\u00fcr die Verm\u00f6gensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Verm\u00f6gensvorteil der Gesellschaft nicht einger\u00e4umt h\u00e4tte (Senatsurteile vom 14.07.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFH\/NV 2010, 397, Rz&nbsp;15; in BFH\/NV 2017, 724, Rz&nbsp;16, m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zur\u00fcck, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor. Eine verdeckte Einlage ist auch gegeben, wenn Anteile auf die n\u00e4mliche Kapitalgesellschaft \u00fcbertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der \u00fcbertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachverg\u00fctung erfolgt. Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile auf eine Gesellschaft \u00fcbertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. nur Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 724, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung (Durchf\u00fchrung des Fremdvergleichs) ist \u2011\u2011jedenfalls f\u00fcr die Beurteilung einer vGA sowie einer verdeckten Einlage im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuerrechts (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und 3 KStG)\u2011\u2011 der Abschluss des Vertrags, der der Gew\u00e4hrung des Verm\u00f6gensvorteils zugrunde liegt, also das Verpflichtungsgesch\u00e4ft, nicht hingegen der Erf\u00fcllungszeitpunkt (vgl. nur BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 624, unter II.2.; ebenso Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1342; Isler in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;465; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;176; BeckOK KStG\/Micker, 14.&nbsp;Ed. [25.10.2022], \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1263; Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock (D\/P\/M), Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Teil&nbsp;B Rz&nbsp;8). Davon ist auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszugehen. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unterschiedliche Handhabung sind nicht ersichtlich. Ob die Verwaltungsauffassung in R&nbsp;8.9 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStR 2015 damit in Einklang steht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.<\/li><li>cc) Liegt eine verdeckte Einlage vor, tritt bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der gemeine Wert der Anteile gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferungspreises. Der gemeine Wert der Anteile wird nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes bestimmt (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2010, 397, Rz&nbsp;16). Ma\u00dfgebend ist der Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung des einlagef\u00e4higen Vorteils, d.h. die \u00dcbertragung der Anteile auf die Kapitalgesellschaft. Dieser Zeitpunkt korrespondiert mit dem f\u00fcr die Bewertung der Einlage auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach \u00a7&nbsp;8 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG ma\u00dfgebenden Zeitpunkt (vgl. auch Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1345; Lang in D\/P\/M, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Teil&nbsp;B Rz&nbsp;58).<\/li><li>b) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger den Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG verwirklicht hat. Er war an der H-GmbH relevant i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG beteiligt. Diese Beteiligung hat er verdeckt in eine Kapitalgesellschaft (A-GmbH) eingelegt.<\/li><li>aa) Zu Recht ist das FG dem FA darin gefolgt, dass die Anteile an der H-GmbH ohne wertad\u00e4quate Gegenleistung auf die A-GmbH \u00fcbertragen worden sind. Im Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Anteile auf die A-GmbH (Zuf\u00fchrung des einlagef\u00e4higen Wirtschaftsguts) im Jahr 2015 \u00fcberstieg ihr gemeiner Wert in H\u00f6he von 3.206.333&nbsp;\u20ac die vereinbarte Gegenleistung in H\u00f6he von 25.000&nbsp;\u20ac um ein Vielfaches. Gegen die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile durch die Betriebspr\u00fcfung haben die Kl\u00e4ger keine Einwendungen erhoben.<\/li><li>bb) Die Zuwendung hatte ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis.<\/li><li>aaa) F\u00fcr die Pr\u00fcfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist \u2011\u2011wie zuvor ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgesch\u00e4fts abzustellen. Dieses ist vorliegend erst im Jahr 2015 durch Annahme des Kaufangebots (und der Abtretung) durch die A-GmbH zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt lag der gemeine Wert der Anteile bei 3.206.333&nbsp;\u20ac. Auf die Wertverh\u00e4ltnisse, die bei Abgabe des Kaufangebots im Jahr 2006 bestanden, kann \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Revision\u2011\u2011 nicht abgestellt werden.<\/li><li>bbb) Da der vereinbarte Kaufpreis von 25.000&nbsp;\u20ac hinter dem Wert der eingelegten Kapitalgesellschaftsanteile zur\u00fcckbleibt, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor.<\/li><li>cc) Die Einwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>aaa) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den Umstand, dass die H-GmbH r\u00fcckwirkend zum 01.01.2015 auf die A-GmbH verschmolzen worden ist. Denn die R\u00fcckwirkung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) erfasst nach dem BFH-Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449 das von der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft auf die \u00dcbernehmerin \u00fcbertragene Verm\u00f6gen, nicht hingegen die f\u00fcr das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen erbrachten Gegenleistungen an die Anteilseigner der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft. Das Urteil verdeutlicht, dass im Fall der Umwandlung auf eine K\u00f6rperschaft Gewinnauswirkungen auf der Gesellschafterebene nicht an der umwandlungssteuerlichen R\u00fcckbeziehung teilnehmen (s.a. BFH-Urteil vom 07.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; ebenso BFH-Urteil vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFHE 270, 418, BStBl II 2021, 359). Wenngleich sich jener Rechtsstreit im Anwendungsbereich des UmwStG 1995 abgespielt hat, gelten die aufgestellten Grunds\u00e4tze f\u00fcr \u00a7&nbsp;2 UmwStG 2006 gleicherma\u00dfen (s. van Lishaut in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;25; H\u00f6rtnagl in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;6; Brandis\/Heuermann\/Loose, \u00a7&nbsp;2 UmwStG 2006 Rz&nbsp;14; Graw, juris PraxisReport Steuerrecht 27\/2018, Anm.&nbsp;4 bez\u00fcglich BFH-Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449).<\/li><li>Zwar ist vorliegend eine Aufw\u00e4rtsverschmelzung (&#8222;Upstream merger&#8220;) durchgef\u00fchrt worden, bei der die Gesellschafterin der \u00fcbertragenden Gesellschaft (A-GmbH) zugleich als \u00fcbernehmende Gesellschaft fungiert. Insofern kann \u00a7&nbsp;2 UmwStG 2006 durchaus zur Anwendung gelangen (H\u00f6rtnagl in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;6 und 46; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz.&nbsp;02.17). Die umwandlungssteuerrechtliche R\u00fcckwirkung geht im Fall der Verschmelzung der Gesellschaft, deren Anteile verdeckt eingelegt wurden (H-GmbH), auf die Gesellschaft, in welche die Einlage erfolgte (A-GmbH), aber nicht so weit, dass die verdeckte Einlage negiert wird. Die Fiktion eines Verm\u00f6gens\u00fcbergangs von der \u00fcbertragenden Gesellschaft (H-GmbH) auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft (A-GmbH) zum steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag (01.01.2015) kann eine in der Person des ehemaligen Gesellschafters der \u00fcbertragenden Gesellschaft (Kl\u00e4ger) bereits tatbestandlich verwirklichte verdeckte Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG als Ver\u00e4u\u00dferungsersatztatbestand nicht r\u00fcckwirkend beseitigen. So weit reicht der pers\u00f6nliche und sachliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;2 UmwStG 2006 nicht, vielmehr gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sind die Anteile gemischt verdeckt eingelegt worden; der Kl\u00e4ger hat sie (unter Wert) an die A-GmbH ver\u00e4u\u00dfert. Die damit zugleich tatbestandlich verwirklichte Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann ebenfalls \u2011\u2011erst recht\u2011\u2011 nicht im Wege der umwandlungssteuerrechtlichen Fiktion eines Verm\u00f6gens\u00fcbergangs zum steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag r\u00fcckwirkend beseitigt werden.<\/li><li>bbb) Ebenso wenig steht das Vorliegen einer Anwartschaft (der A-GmbH) auf die \u2011\u2011sp\u00e4ter gemischt verdeckt eingelegten\u2011\u2011 Anteile i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG der Annahme einer verdeckten Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG entgegen.<\/li><li>(1) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475 kann auch die schuldrechtliche, auf den Erwerb bereits bestehender Gesellschaftsanteile gerichtete Rechtsposition aus einer Kaufoption Anwartschaft i.S. von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der \u00dcbergang der Anteile durch ein Optionsrecht und ein damit einhergehendes, bereits bei Vertragsschluss erkl\u00e4rtes unwiderrufliches dingliches \u00dcbertragungsangebot weitgehend gesichert und auf diese Weise auch der Erwerbsvorgang bereits durch Abschluss eines von zwei hierzu erforderlichen Vertr\u00e4gen teilverwirklicht ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Optionsberechtigte wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil erworben hat; dies pr\u00fcft die Vorinstanz unter 4.c der Entscheidungsgr\u00fcnde zu Unrecht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ein (dingliches) Anwartschaftsrecht begr\u00fcndet worden ist.<\/li><li>(2) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ist im Streitfall keine derartige Anwartschaft begr\u00fcndet worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat an den Hinweis der Vorinstanz, im Jahr 2006 habe beim Erwerber noch keine rechtlich gesch\u00fctzte Erwerbsposition vorgelegen (unter 4.c der Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils), nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist. Er trifft jedenfalls in der Sache zu. Mit dem Angebot auf Abschluss eines Anteilskauf- und Abtretungsvertrags ist nicht zwingend eine Anwartschaft des Angebotsempf\u00e4ngers einhergegangen. Insbesondere l\u00e4sst sich den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG der Abschluss eines zweiseitigen Optionsvertrags, wie er dem von den Kl\u00e4gern in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475 zugrunde lag, nicht entnehmen. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger (als &#8222;Anbietender&#8220;) am 20.04.2006 nur ein notariell beurkundetes Gesch\u00e4ftsanteilskauf- und Abtretungsangebot abgegeben; daran war die A-GmbH (als &#8222;Angebotsempf\u00e4nger&#8220;) nicht beteiligt. Dementsprechend hatte sie auch noch keinen schuldrechtlichen, auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gerichteten Anspruch (vgl. dazu HHR\/Schmidt, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;151). Rechte aus einem bindenden Kauf- oder Verkaufsangebot fallen nicht unter \u00a7&nbsp;17 (Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2) EStG, da der Erwerbstatbestand vor der Erkl\u00e4rung des Vertragsgegners noch zu ungewiss ist (vgl. Frotscher\/Moritz\/Strohm in Frotscher\/Geurts, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;46; BeckOK EStG\/Trossen, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;223.2; a.A. Schmidt\/Levedag, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;109). Im Streitfall kommt hinzu, dass die A-GmbH das Angebot vor Ablauf der Sanierungsfrist nicht annehmen konnte.<\/li><li>Im \u00dcbrigen setzt \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass der Anw\u00e4rter eine vergleichsweise starke Position erlangt. Diese muss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als anteils\u00e4hnliche Beteiligung erscheinen. Daher kommt es ma\u00dfgebend darauf an, ob der Berechtigte sich letztlich den Verm\u00f6genszuwachs der Anteile verschaffen kann und ob er bereits \u2011\u2011wie ein wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer\u2011\u2011 auf sie einwirken kann (vgl. Frotscher\/Moritz\/Strohm in Frotscher\/Geurts, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;46, 51&nbsp;f.; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;17; Schmidt\/Levedag, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;109; BeckOK EStG\/Trossen, a.a.O., EStG \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;222.1). Dies war im Hinblick auf die A-GmbH jedoch nicht der Fall. Vor Ablauf der Sanierungsfrist hatte sie nicht die M\u00f6glichkeit, das Angebot anzunehmen und sich den Verm\u00f6genszuwachs zu verschaffen. Sie hatte auch keine M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Anteile wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen.<\/li><li>(3) Ungeachtet dessen stimmt der Senat mit den Kl\u00e4gern nicht dahin \u00fcberein, dass die Begr\u00fcndung einer Anwartschaft auf GmbH-Anteile i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG einer verdeckten Einlage dieser Anteile i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG entgegensteht. Bei den Kapitalgesellschaftsanteilen und der Anwartschaft auf solche Anteile handelt es sich um unterschiedliche Besteuerungsobjekte i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG (zur Differenzierung vgl. Senatsurteil vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578). Zwar versteht es sich von selbst, dass der n\u00e4mliche Zuwachs an Verm\u00f6genssubstanz nicht zweimal der Besteuerung unterworfen werden darf, jedenfalls nicht in der Hand desselben Steuersubjekts. Er wird sich auch nicht zweimal am Markt realisieren lassen. Die Steuerverhaftung der Anwartschaft schlie\u00dft aber eine Realisation der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung bzw. eine &#8222;Ersatzrealisation&#8220; im Wege der verdeckten Einlage nicht aus. Der Anteilsinhaber macht sich allenfalls gegen\u00fcber dem Adressaten des Angebots schadenersatzpflichtig.<\/li><li>2. Das FA hat den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;17 EStG in zutreffender H\u00f6he ber\u00fccksichtigt. Es hat dem nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG anzusetzenden gemeinen Wert der Anteile in H\u00f6he von \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 3.206.333&nbsp;\u20ac den Nennwert der Beteiligung von 25.000&nbsp;\u20ac gegen\u00fcbergestellt und auf diese Weise einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 3.181.333&nbsp;\u20ac ermittelt (vor Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens, \u00a7\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40, 3c EStG). Da eine gemischte verdeckte Einlage vorliegt, muss zwar neben der verdeckten Einlage in H\u00f6he von 3.181.333&nbsp;\u20ac (gemeiner Wert der Anteile abz\u00fcglich vereinbarter Kaufpreis) der Ver\u00e4u\u00dferungspreis in H\u00f6he von 25.000&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden; davon sind die Anschaffungskosten in Abzug zu bringen. Dies beeinflusst das Gesamtergebnis indes nicht.<\/li><li>3. Der von den Kl\u00e4gern behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist durch den sog. konsentierten Einzelrichter (\u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3, 4 FGO) getroffen worden. Eines vorherigen \u00dcbertragungsbeschlusses i.S. des \u00a7&nbsp;6 FGO, der den Kl\u00e4gern h\u00e4tte bekannt gegeben werden m\u00fcssen, bedurfte es daher nicht. Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die \u00dcbertragung &#8222;greifbar gesetzwidrig&#8220; (vgl. dazu Senatsbeschl\u00fcsse vom 16.12.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/95, BFH\/NV 1998, 720, unter 2.a&nbsp;bb; vom 26.10.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9\/06, BFH\/NV 2007, 447, unter 2.; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;26) war.<\/li><li>4. Die Kl\u00e4ger haben mit den nachgereichten Schrifts\u00e4tzen weder die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt noch dr\u00e4ngte sich diese hier auf, da lediglich erg\u00e4nzende Rechtsausf\u00fchrungen nachgeschoben wurden, die jedenfalls teilweise bereits Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen waren (vgl. BFH-Beschluss vom 12.11.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/93, BFH\/NV 1994, 492).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.IXR5.22.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 17 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 17 Abs 2 S 2, UmwStG 1995 \u00a7 2 Abs 1 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 1 S 1, EStG VZ 2015 , BewG \u00a7 11 Abs 2, KStG \u00a7 8 Abs 3 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verdeckte-einlage-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft-in-eine-andere-kapitalgesellschaft-%c2%a7-17-abs-1-satz-2-estg-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-ix-r-5-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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