{"id":75634,"date":"2023-03-12T18:24:26","date_gmt":"2023-03-12T16:24:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75634"},"modified":"2023-03-12T18:24:26","modified_gmt":"2023-03-12T16:24:26","slug":"beitrittsaufforderung-bmf-richtsaetze-als-geeignete-schaetzungsgrundlage-bfh-beschluss-vom-14-dezember-2022-x-r-19-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beitrittsaufforderung-bmf-richtsaetze-als-geeignete-schaetzungsgrundlage-bfh-beschluss-vom-14-dezember-2022-x-r-19-21\/","title":{"rendered":"Beitrittsaufforderung: BMF-Richts\u00e4tze als geeignete Sch\u00e4tzungsgrundlage &#8211; BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2022, X R 19\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.141222.XR19.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 122 Abs 2 S 3, AO \u00a7 162 Abs 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 13. Oktober 2020, Az: 2 K 218\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und \u2011\u2011wenn ja\u2011\u2011 unter welchen Voraussetzungen ein \u00e4u\u00dferer Betriebsvergleich in Gestalt einer Sch\u00e4tzung anhand der Richts\u00e4tze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen wird nach \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 in einer deutschen Gro\u00dfstadt eine Diskothek.<\/li><li>Eine f\u00fcr die Streitjahre durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung beanstandete die Kassen- und Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers als formell ordnungswidrig. Aus diesem Grund verprobte der Pr\u00fcfer die Getr\u00e4nkeums\u00e4tze und ermittelte einen Rohgewinnaufschlagsatz von knapp 400&nbsp;%. Dieser wich erheblich von denjenigen S\u00e4tzen ab, die den Gewinnermittlungen des Kl\u00e4gers zu entnehmen waren. Hieraus folgerte der Pr\u00fcfer, dass die Betriebseinnahmen und Ums\u00e4tze nicht vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rt worden seien. Auf Grundlage des von ihm errechneten Aufschlagsatzes sch\u00e4tzte er bei den Getr\u00e4nkeverk\u00e4ufen Einnahmen bzw. Ums\u00e4tze von netto ca.&nbsp;417.000&nbsp;\u20ac (2013) bzw. 247.000&nbsp;\u20ac (2014) hinzu. Ferner nahm er Hinzusch\u00e4tzungen zu den erkl\u00e4rten Erl\u00f6sen aus Eintrittsgeldern und Garderobendienstleistungen vor.<\/li><li>Der Einspruch gegen die u.a. dementsprechend ge\u00e4nderten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2013 und 2014 hatte keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht (FG) ging \u2011\u2011was der Kl\u00e4ger inzwischen nicht mehr in Abrede stellt\u2011\u2011 von einer Sch\u00e4tzungsberechtigung aus. Allerdings beanstandete das FG sowohl die Sch\u00e4tzungsmethode als auch das Sch\u00e4tzungsergebnis des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011). In Aus\u00fcbung seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis sch\u00e4tzte es die Getr\u00e4nkeums\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe eines \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs.<\/li><li>Dabei orientierte sich das FG im ersten Rechtsgang bei dem von ihm zugrunde gelegten Rohgewinnaufschlagsatz von 300&nbsp;% zum einen an der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ver\u00f6ffentlichten Richtsatzsammlung, die f\u00fcr Gastronomiebetriebe in den Streitjahren Rohgewinnaufschlags\u00e4tze zwischen 186&nbsp;% und 376&nbsp;% (2013) bzw. 186&nbsp;% und 400&nbsp;% (2014) sowie einen Mittelwert von jeweils 257&nbsp;% ausweist. Zum anderen berief es sich auf einen nur f\u00fcr den Dienstgebrauch der Finanzverwaltung erstellten Erfahrungsbericht vom 23.05.2017 \u00fcber Betriebspr\u00fcfungen bei Diskotheken (sog. Fachinfosystem Bp&nbsp;NRW). In dieser, vom FG als &#8222;spezielle Richtsatzsammlung f\u00fcr Diskotheken&#8220; bezeichneten Abhandlung hei\u00dft es u.a., Diskotheken w\u00fcrden einen Rohgewinnaufschlagsatz zwischen 280&nbsp;% und 600&nbsp;% auf ihren Wareneinsatz anwenden, wobei sich die Mehrzahl der Betriebe im rechnerischen Mittel bewegte. Demzufolge minderte das FG die Hinzusch\u00e4tzungen auf ca.&nbsp;252.000&nbsp;\u20ac (2013) bzw. 115.000&nbsp;\u20ac (2014). Die hinzugesch\u00e4tzten Erl\u00f6se bei den Eintrittsgeldern und Garderobendienstleistungen hob es sogar in G\u00e4nze auf, da es die Sch\u00e4tzungsparameter des FA f\u00fcr unplausibel und willk\u00fcrlich hielt.<\/li><li>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hob der erkennende Senat das Urteil des ersten Rechtsgangs aufgrund eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck. Der Senat sah den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs als verletzt an, da das FG auf das &#8222;Fachinfosystem Bp&nbsp;NRW&#8220; zur\u00fcckgegriffen hatte, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Kl\u00e4ger inhaltlich zug\u00e4nglich gemacht zu haben (Beschluss vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;12\/20, BFH\/NV 2020, 1087).<\/li><li>Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 834 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 13.10.2020 best\u00e4tigte das FG im zweiten Rechtsgang sein bisheriges Ergebnis, griff f\u00fcr den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300&nbsp;% aber nur noch auf die Richtsatzsammlung des BMF zur\u00fcck.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG an, die Wahl der Sch\u00e4tzungsmethode stehe im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde und des FG. Es sei eine Methode zu w\u00e4hlen, die die gr\u00f6\u00dfte Gew\u00e4hr daf\u00fcr biete, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Die Methodenwahl richte sich nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Im Streitfall sei die vom FA durchgef\u00fchrte Ausbeutekalkulation f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen untauglich gewesen. Auch eine Geldverkehrs- oder Verm\u00f6genszuwachsrechnung sei nicht m\u00f6glich gewesen, da nicht die gesamten Geldzufl\u00fcsse und Verm\u00f6genszuw\u00e4chse des Kl\u00e4gers bekannt gewesen seien.<\/li><li>Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung werte die Richtsatzsch\u00e4tzung als eine anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode. Die hiergegen von Teilen des Schrifttums erhobenen Einw\u00e4nde \u00fcberzeugten nicht. Denn bei der Richtsatzsammlung handele es sich nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Hilfsmittel (Anhaltspunkte), die von den Gerichten im Rahmen der tatrichterlichen W\u00fcrdigung nur unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls angewandt w\u00fcrden. Es k\u00f6nne ein Rohgewinnaufschlagsatz unterhalb des niedrigsten Werts der Richtsatzsammlung als auch ein solcher oberhalb des H\u00f6chstwerts der Richtsatzsammlung angewandt werden. Die Aufschlags\u00e4tze f\u00fcr die jeweilige Gewerbeklasse g\u00e4ben Spannbreiten vor. Den kritisierten statistischen Unzul\u00e4nglichkeiten der Richtsatzsammlung komme daher keine so gro\u00dfe Bedeutung zu, als eine Sch\u00e4tzung, die sich an den Rohgewinnaufschlags\u00e4tzen orientiere, unzul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/li><li>Im Streitfall bewege sich der mit 300&nbsp;% zugrunde gelegte Aufschlagsatz innerhalb des von der Richtsatzsammlung f\u00fcr Gastronomiebetriebe vorgegebenen Rahmens; er sei wirtschaftlich vern\u00fcnftig und m\u00f6glich. Der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte Aufschlagsatz von 148,5&nbsp;% (2013) bzw. 213,9&nbsp;% (2014) liege im Jahr 2013 sogar unterhalb des untersten Werts der Richtsatzsammlung.<\/li><li>Mit seiner Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, die Richts\u00e4tze des BMF b\u00f6ten keine zuverl\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr Sch\u00e4tzungen. Die in die Richtsatzsammlung einflie\u00dfenden Parameter verstie\u00dfen gegen statistische Logiken und Regeln.<\/li><li>So gehe die Richtsatzsammlung bereits von einer unzutreffenden Grundgesamtheit aus. In der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) existierten etwa acht Millionen Betriebe, die in 74&nbsp;Gewerbeklassen der Richtsatzsammlung unterteilt seien. Wenn je Klasse ca.&nbsp;10&nbsp;000 Vergleichsbetriebe ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, entspr\u00e4che dies nur ca.&nbsp;<sup>1<\/sup>\/<sub>10<\/sub> der Grundgesamtheit an Betrieben; dies sei nach den statistischen Regeln deutlich zu wenig. Dar\u00fcber hinaus fehle es oftmals an einer Vergleichbarkeit der Betriebe, die derselben Gewerbeklasse zugeordnet seien. So sei eine Diskothek nicht im Ansatz mit einer Gastst\u00e4tte vergleichbar. Ferner sei nicht erkennbar, ob die Richtsatzsammlung l\u00e4nderspezifische Besonderheiten ber\u00fccksichtige. Insgesamt sei unklar, aus welchen Quellen die Daten, die Eingang in die Richtsatzsammlung f\u00e4nden, stammten.<\/li><li>Es sei davon auszugehen, dass die Auswahl der Ergebnisse \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfungen f\u00fcr die Richtsatzsammlung in mehrfacher Hinsicht zielgerichtet gesteuert werde. Bereits die Auswahl der Pr\u00fcfungen unterl\u00e4ge nicht dem reinen Zufallsprinzip. Unklar sei auch, ob beim &#8222;Datenzulauf&#8220; bestimmte Regionen innerhalb Deutschlands \u00fcberproportional vertreten seien, z.B. deshalb, weil dort intensiver durch die Finanzbeh\u00f6rden gepr\u00fcft w\u00fcrde. Der Richtsatzsammlung sei nicht zu entnehmen, ob nur die von der Au\u00dfenpr\u00fcfung ermittelten Ergebnisse in die Sammlung eingingen oder aber im Fall eines ganz oder teilweise erfolgreichen Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen gegen die Auswertungsbescheide entsprechende Korrekturen angebracht w\u00fcrden. Statistisch verf\u00e4lschend wirke, dass die Ergebnisse von Verlustbetrieben nicht in die Richtsatzsammlung einbezogen w\u00fcrden.<\/li><li>Die Zahl der je Pr\u00fcfungsjahr ausgewerteten Au\u00dfenpr\u00fcfungen sei sowohl im Verh\u00e4ltnis zur Anzahl der Betriebe je Gewerbeklasse als auch im Verh\u00e4ltnis zu den gesamten Betrieben zu gering, um statistisch relevant zu sein. Nur die Ergebnisse der Au\u00dfenpr\u00fcfungen von etwa sechs Promille der Betriebe pro Pr\u00fcfungsjahr und Gewerbeklasse fl\u00f6ssen neu in die Richtsatzsammlung ein. Hierbei handele es sich um eine statistisch untaugliche Stichprobe, da es an einer homogenen Grundgesamtheit fehle.<\/li><li>In Anbetracht der Unzul\u00e4ssigkeit einer auf der BMF-Richtsatzsammlung beruhenden Sch\u00e4tzung k\u00f6nne \u2011\u2011wegen der nicht bestreitbaren formellen Aufzeichnungsm\u00e4ngel\u2011\u2011 allenfalls ein pauschaler Sicherheitszuschlag zu den erkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen in Betracht kommen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Festsetzungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie zum Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014, zuletzt in der Fassung der \u00c4nderungsbescheide vom 24.01.2020, dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei den gewerblichen Gewinnen und Ums\u00e4tzen nur eine Hinzusch\u00e4tzung zu den erkl\u00e4rten Werten von jeweils 5&nbsp;% (20.445&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 und 20.464&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014) vorgenommen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es f\u00fchrt an, dass die BMF-Richtsatzsammlung die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten statistischen Unzul\u00e4nglichkeiten nicht aufweise. Insbesondere sei es sachgerecht, dass die Ergebnisse aus Verlustbetrieben nicht in die Richts\u00e4tze einfl\u00f6ssen. Verluste entst\u00fcnden oftmals zu Beginn der jeweiligen gewerblichen T\u00e4tigkeit; dementsprechend fehle es an einer Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben. Die Richtsatzsch\u00e4tzung sei eine anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode. Derjenige, der keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung vorhalte, m\u00fcsse die Ungenauigkeiten einer Richtsatzsch\u00e4tzung hinnehmen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sei keine Rechtsverletzung des Kl\u00e4gers erkennbar. Diskothekenbetriebe seien nach der Richtsatzsammlung keiner eigenen Gewerbeklasse, sondern den \u2011\u2011vergleichbaren\u2011\u2011 Gastronomiebetrieben zuzuordnen. Dies benachteilige nicht, da in Diskotheken ausschlie\u00dflich Getr\u00e4nke verkauft w\u00fcrden, bei denen regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6here Rohgewinnaufschlags\u00e4tze als beim Verkauf von Speisen zugrunde gelegt w\u00fcrden. Auch bei einer Einzelfallbetrachtung sei der vom FG ber\u00fccksichtigte Rohgewinnaufschlagsatz von 300&nbsp;% &#8222;\u00e4u\u00dferst angemessen&#8220; gewesen. Die vom Pr\u00fcfer durchgef\u00fchrte Ausbeutekalkulation habe einen deutlich h\u00f6heren Aufschlagsatz ausgewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Aufforderung an das BMF, dem vorliegenden Revisionsverfahren beizutreten, beruht auf \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grunds\u00e4tzlich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob und \u2011\u2011wenn ja\u2011\u2011 unter welchen Voraussetzungen ein \u00e4u\u00dferer Betriebsvergleich in Gestalt einer Sch\u00e4tzung anhand der Richts\u00e4tze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann; \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO gibt dem FG eine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis. Zu sch\u00e4tzen ist u.a., wenn der Steuerpflichtige \u00fcber seine Angaben keine ausreichenden Aufkl\u00e4rungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO verletzt (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Nach Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Vorschrift gilt Gleiches, insbesondere wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7&nbsp;158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen bestehen. Formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel berechtigen nur insoweit zur Sch\u00e4tzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;34; ebenso Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/14, BFH\/NV 2018, 602, Rz&nbsp;38, sowie vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;43).<\/li><li>Dass nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben im Streitfall eine Sch\u00e4tzungsbefugnis bestand, wird von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht mehr kontrovers beurteilt.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO (i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO) sind bei der Sch\u00e4tzung alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr sie von Bedeutung sind. Die Sch\u00e4tzungsergebnisse m\u00fcssen schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein (statt vieler Senatsurteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFH\/NV 2021, 314, Rz&nbsp;23).<\/li><li>a) Hierbei ist durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt, dass das FA \u2011\u2011und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO auch das FG\u2011\u2011 in der Wahl seiner Sch\u00e4tzungsmethoden frei ist. Es ist Sache der Tatsacheninstanz zu entscheiden, welcher Sch\u00e4tzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vern\u00fcnftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Der Steuerpflichtige selbst hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Sch\u00e4tzungsmethode. Weder das FA noch das FG sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, das aufgrund einer Sch\u00e4tzungsmethode gewonnene Ergebnis noch durch die Anwendung einer weiteren Sch\u00e4tzungsmethode zu \u00fcberpr\u00fcfen oder zu untermauern (zum Ganzen BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;49, m.w.N.).<\/li><li>b) Allerdings ergibt sich aus \u00a7&nbsp;5 AO in Verbindung mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, dass die Wahlfreiheit des FA bzw. des FG bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Sch\u00e4tzungsmethoden nach den f\u00fcr die Aus\u00fcbung pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens geltenden Grunds\u00e4tzen eingeschr\u00e4nkt ist und dabei auch Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen zu beachten sind. Jede Sch\u00e4tzung hat zum Ziel, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Tatsachenfeststellung trotz des Bem\u00fchens um Aufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich ist. Ermessensleitend ist deshalb das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit m\u00f6glichst nahekommen. Kommt eine bestimmte Sch\u00e4tzungsmethode diesem Ziel voraussichtlich n\u00e4her als eine andere, ist die erstgenannte unter Ermessensgesichtspunkten vorzugsw\u00fcrdig (Senatsurteil in BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;60).<\/li><li>c) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung die Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen durch einen \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleich anhand der aus der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zu entnehmenden Richts\u00e4tze bislang als grunds\u00e4tzlich &#8222;anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode&#8220; bewertet (vgl. u.a. aus j\u00fcngerer Zeit BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;4\/07, BFH\/NV 2008, 587, unter 1.c; vom 01.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;16\/14&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1768, Rz&nbsp;25, sowie vom 14.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2019, 1, Rz&nbsp;20). Der BFH hat zudem wiederholt klargestellt, dass die amtlichen Richts\u00e4tze keine Rechtsnormen sind (so bereits BFH-Urteil vom 18.09.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;94\/72, BFHE 114, 1, BStBl II 1975, 217; ebenso BFH-Beschluss vom 14.04.1989&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;5\/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351), sondern nur anerkannte Hilfsmittel der Verprobung und Sch\u00e4tzung der Ums\u00e4tze und Gewinne (BFH-Urteil vom 07.12.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16-17\/75, BFHE 124, 18, BStBl II 1978, 278).<\/li><li>d) Durch die Rechtsprechung ist zudem gekl\u00e4rt, dass Sch\u00e4tzungsgrundlagen in einem Streitfall von der Finanzbeh\u00f6rde so dargelegt werden m\u00fcssen, dass ihre Nachpr\u00fcfung und insbesondere eine Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung des zahlenm\u00e4\u00dfigen Ergebnisses der Sch\u00e4tzung m\u00f6glich ist (Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;49; BFH-Urteil vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFH\/NV 2012, 1921, Rz&nbsp;24). Hierzu m\u00fcssen sowohl die Kalkulationsgrundlage \u2011\u2011und damit auch die spezifischen Daten, auf denen die Sch\u00e4tzung basiert\u2011\u2011 als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen gef\u00fchrt haben, offengelegt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;49, m.w.N.).<\/li><li>e) Ungeachtet dessen hat sich der BFH bislang in keiner Entscheidung n\u00e4her damit auseinandergesetzt, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richts\u00e4tze des BMF beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs anhand der Richtsatzsammlung ergeben (vgl. hierzu auch Senatsbeschlusses vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;23).<\/li><li>3. In Anbetracht der insbesondere f\u00fcr die steuerrechtliche, aber auch f\u00fcr die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;505\/16, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz&nbsp;16&nbsp;f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF \u2011\u2011auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung\u2011\u2011 am Revisionsverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 (BTDrucks 19\/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung vom 27.08.2018 (BTDrucks 19\/3987) weiterhin Kl\u00e4rungsbedarf \u00fcber das Zustandekommen der einzelnen Richts\u00e4tze besteht und statistische Unzul\u00e4nglichkeiten eingewandt werden (vgl. z.B. Beyer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3232).<\/li><li>Unklar erscheint insbesondere,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richts\u00e4tze der jeweiligen Gewerbeklasse einflie\u00dfen, wie die Repr\u00e4sentativit\u00e4t der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;-&nbsp;ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche H\u00f6he fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richts\u00e4tze entgegensteht;-&nbsp;weshalb die Ergebnisse von Au\u00dfenpr\u00fcfungen bei sog. Verlustbetrieben unber\u00fccksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grunds\u00e4tzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;-&nbsp;ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.<\/li><li>Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen erm\u00f6glicht werden kann, das Ergebnis einer Sch\u00e4tzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung \u2011\u2011insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen\u2011\u2011 nachzuvollziehen und zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.141222.XR19.21.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 122 Abs 2 S 3, AO \u00a7 162 Abs 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 2 vorgehend FG Hamburg, 13. 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