{"id":75642,"date":"2023-03-12T18:31:12","date_gmt":"2023-03-12T16:31:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75642"},"modified":"2023-03-12T18:31:12","modified_gmt":"2023-03-12T16:31:12","slug":"erste-taetigkeitsstaette-eines-zeitsoldaten-bfh-urteil-vom-22-november-2022-vi-r-6-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-eines-zeitsoldaten-bfh-urteil-vom-22-november-2022-vi-r-6-21\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Zeitsoldaten &#8211; BFH-Urteil vom 22. November 2022, VI R 6\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.221122.VIR6.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, SG \u00a7 2 Abs 1 Nr 3, SG \u00a7 2 Abs 2, SG \u00a7 40, SG \u00a7 41, SG \u00a7 87 Abs 1, SG \u00a7 87 Abs 2, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 25. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 1788\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte begr\u00fcnden. Der Umstand, dass ein Soldat (auf Zeit) unter Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften (jederzeit) auch einem anderen Bundeswehrstandort zugeordnet werden kann, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.03.2021 &#8211; 4 K 1788\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte in den das Revisionsverfahren noch betreffenden Streitjahren (2014 bis 2016) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er hatte sich im Jahr 2014 als Soldat auf Zeit f\u00fcr acht Jahre verpflichtet. Ausweislich der Verpflichtungserkl\u00e4rung sollte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst zu einer Eignungs\u00fcbung von vier Monaten einberufen werden. Nach Ablauf der Eignungs\u00fcbung schied er aus der Bundeswehr aus, falls er nicht in das Dienstverh\u00e4ltnis als Soldat auf Zeit \u00fcbernommen wurde. Am Schluss der Eignungs\u00fcbung konnte der Kl\u00e4ger seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit auch ablehnen.<\/li><li>Die Einplanungsentscheidung des Karrierecenters der Bundeswehr vom 10.04.2014 legte den Eintrittstermin des Kl\u00e4gers in die Bundeswehr auf den 01.10.2014 fest. Weiter sah die Einplanungsentscheidung eine Grundausbildung des Kl\u00e4gers am Standort X und eine vorgesehene Anschlussverwendung beim Stammtruppenteil in Y vor.<\/li><li>Ebenfalls unter dem 10.04.2014 berief das Karrierecenter der Bundeswehr den Kl\u00e4ger zu der viermonatigen Eignungs\u00fcbung ein. Der Kl\u00e4ger sollte sich am 01.10.2014 am Standort X melden. Die Einberufung erfolgte als Stabsunteroffizier.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger absolvierte seine Grundausbildung vom 01.10.2014 bis zum 25.11.2014 in X. Der von der Bundeswehr f\u00fcr den Kl\u00e4ger erstellte Aus- und Fortbildungsplan vom 10.10.2014 sah vor, dass der Kl\u00e4ger nach dem Ende der Eignungs\u00fcbung ab dem 01.02.2015 an verschiedenen Bundeswehrstandorten mit Unterbrechungen vier jeweils mehrmonatige Lehrg\u00e4nge zu absolvieren hatte. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung war der Kl\u00e4ger nach dem Aus- und Fortbildungsplan f\u00fcr einen Dienstposten bei der Einheit &#8222;A&#8220; in Y vorgesehen.<\/li><li>Noch w\u00e4hrend der bis zum 31.01.2015 dauernden Eignungs\u00fcbung wurde der Kl\u00e4ger mit Versetzungsverf\u00fcgung vom 24.10.2014 von X nach Y und unter Wechsel der Truppengattung versetzt. Er sollte seine Dienstobliegenheiten in Y am 01.12.2014 aufnehmen. In der Versetzungsverf\u00fcgung war als voraussichtliche Verwendungsdauer der 31.12.2017 angegeben. Die Kaserne, die der Kl\u00e4ger ab seiner Versetzung an den Fliegerhorst in Y nutzte, lag im &#8230;&nbsp;km entfernten Z.<\/li><li>Nach dem Ende der Eignungs\u00fcbung am 31.01.2015 wurde der Kl\u00e4ger zum 01.02.2015 in das Dienstverh\u00e4ltnis eines Soldaten auf Zeit berufen und in eine Planstelle eingewiesen. Die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers zur Bundeswehr wurde zun\u00e4chst auf zwei Jahre festgesetzt. Ausweislich einer weiteren Mitteilung der Bundeswehr \u00fcber die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses vom 19.05.2016 wurde die Dienstzeit des Kl\u00e4gers nunmehr entsprechend seiner Verpflichtungserkl\u00e4rung auf acht Jahre festgesetzt, so dass die Dienstzeit hiernach am 30.09.2022 endete.<\/li><li>Unter dem 08.06.2016 verf\u00fcgte die Bundeswehr zum 01.07.2016 einen Dienstpostenwechsel des Kl\u00e4gers von der Einheit &#8222;A&#8220; zur Teileinheit &#8222;AB&#8220;. Der Standort\/Ort der Dienstleistung in Y \u00e4nderte sich durch die Verf\u00fcgung \u00fcber den Dienstpostenwechsel nicht. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war in der Verf\u00fcgung der 30.06.2021 angegeben.<\/li><li>Von Y aus wurde der Kl\u00e4ger in der Folgezeit zu verschiedenen Lehrg\u00e4ngen und zu einem Einsatz abgeordnet. Im Einzelnen handelte es sich um die Kommandierungen zu den Lehrg\u00e4ngen nach C (2015)\u201a D (2015)\u201a E (2015), F (2017) sowie um den Einsatz &#8222;&#8230;&#8220; (2017).<\/li><li>In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machte der Kl\u00e4ger Werbungskosten wegen der Wochenendheimfahrten von den Lehrg\u00e4ngen zu seinem Elternhaus in G nach Reisekostengrunds\u00e4tzen geltend. Au\u00dferdem machte er f\u00fcr Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug zwischen Y bzw. Z und G Fahrtkosten als Reisekosten geltend. Der Kl\u00e4ger behandelte dar\u00fcber hinaus auch die Fahrten (teilweise \u00fcber einen Mitfahrerparkplatz) zwischen einerseits Y und seinen Wohnungen in H, I und J, die er nacheinander innehatte, nach Reisekostengrunds\u00e4tzen als Werbungskosten. Er vertrat hierzu die Auffassung, dass er nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt habe.<\/li><li>Die Bundeswehr setzte f\u00fcr die Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in den Kasernen in X und danach in Z f\u00fcr jeden Monat eines Jahres lohnsteuerpflichtige Sachbez\u00fcge an. Der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigte diese Sachbez\u00fcge in den Streitjahren ebenfalls als Werbungskosten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte auch im Einspruchsverfahren die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Werbungskosten nur teilweise an. Das FA war insbesondere der Auffassung, dass es sich bei dem Bundeswehrstandort in Y um die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers gehandelt habe. Die Fahrten zum St\u00fctzpunkt in Y seien daher mit der Entfernungspauschale abgegolten. Alle abweichenden Einsatzorte einschlie\u00dflich der Grundausbildung in X f\u00fchrten demgegen\u00fcber zu Reisekosten. Die geldwerten Vorteile aus der Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht als Werbungskosten abziehen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1194 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden nur wegen Einkommensteuer 2014 in geringem Umfang statt. Bei dem Fliegerhorst der Bundeswehr am Standort Y handele es sich um die (gro\u00dfr\u00e4umige) erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers. Die Bundeswehr habe den Kl\u00e4ger bereits mit der Einplanungsentscheidung und dem Einberufungsbescheid dem Standort Y zugeordnet. Eine zeitliche Begrenzung sei dabei nicht vorgesehen gewesen. Soweit der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten f\u00fcr die als Sachbezug erfasste Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft geltend mache, k\u00f6nne er damit nur hinsichtlich der Gestellung der Unterkunft in X Erfolg haben. In Bezug auf die Gestellung der Unterkunft in Z scheide ein Werbungskostenabzug hingegen aus.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 vom 29.01.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr 2014 weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 3.700,65&nbsp;\u20ac (Fahrtkosten 3.399,60&nbsp;\u20ac, geldwerter Vorteil Unterkunftskosten 301,05&nbsp;\u20ac), f\u00fcr 2015 weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 8.809,20&nbsp;\u20ac (Fahrtkosten 7.605&nbsp;\u20ac, geldwerter Vorteil Unterkunftskosten 1.204,20&nbsp;\u20ac) und f\u00fcr 2016 weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 6.399,05&nbsp;\u20ac (Fahrtkosten 5.696,60&nbsp;\u20ac, geldwerter Vorteil Unterkunftskosten 702,45&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren am Bundeswehrstandort in Y \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgte. Es hat f\u00fcr die Fahrten zwischen den Wohnungen, die der Kl\u00e4ger in den Streitjahren innehatte, und dem Bundeswehrstandort in Y deshalb zutreffend Werbungskosten nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt. Ebenso hat die Vorinstanz den Werbungskostenabzug wegen des Sachbezugs, den die Bundeswehr f\u00fcr die Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft angesetzt hat, zu Recht abgelehnt.<\/li><li>1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, grunds\u00e4tzlich eine Entfernungspauschale (in den Streitjahren 0,30&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG) f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusetzen.<\/li><li>Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (gro\u00dfr\u00e4umige) erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die f\u00fcr sich betrachtet selbst\u00e4ndige betriebliche Einrichtungen darstellen k\u00f6nnen (z.B. Werkst\u00e4tten und Werkshallen, B\u00fcrogeb\u00e4ude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), r\u00e4umlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgem\u00e4\u00df kommt als eine solche erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auch ein gro\u00dffl\u00e4chiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgel\u00e4nde, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (Senatsurteile vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;20, und vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/18, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Bundeswehrstandort in Y nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers darstellte. Zwar hat das FG keine n\u00e4heren Einzelheiten zur infrastrukturellen Ausstattung des Bundeswehrstandorts und seiner r\u00e4umlichen Ausdehnung festgestellt. Der Kl\u00e4ger hat die W\u00fcrdigung des FG, dass es sich bei dem Bundeswehrstandort (Fliegerhorst) in Y um eine (gro\u00dfr\u00e4umige) ortsfeste Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, mit der Revision aber auch nicht angegriffen. Der erkennende Senat hat ebenfalls keine revisionsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme des FG, dass der Bundeswehrstandort in Y die Anforderungen einer (gro\u00dfr\u00e4umigen) ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt, und sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.<\/li><li>aa) Nach der gesetzlichen Konzeption \u2011\u2011und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts pr\u00e4genden Grundentscheidung\u2011\u2011 wird die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;22; vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;19, und vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;14, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verf\u00fcgungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) z\u00e4hlen alle schriftlichen, aber auch m\u00fcndlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Aus\u00fcbung des Direktionsrechts (beispielsweise im Beamtenverh\u00e4ltnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: Arbeitgeber) vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte muss dabei nicht ausdr\u00fccklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Ankn\u00fcpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich ma\u00dfgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fcr einkommensteuerrechtliche Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten t\u00e4tig werden sollte (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;20, und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/17, Rz&nbsp;19).<\/li><li>cc) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/19\/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;11). Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;21, und vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;16).<\/li><li>dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f., und vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz&nbsp;20).<\/li><li>ee) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>(1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21, und in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Ist das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 seinerseits befristet, kommt eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Rahmen dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht in Betracht. Denn es ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass &#8222;der Arbeitnehmer unbefristet &#8230; an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll&#8220;, wie es \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;26).<\/li><li>(2) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22; in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz&nbsp;23, und vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz&nbsp;26).<\/li><li>War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses bereits einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die (gesamte) Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses gilt, sondern lediglich f\u00fcr die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses (Senatsurteil in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;28).<\/li><li>ff) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall dem Bundeswehrstandort Y f\u00fcr die Dauer seines (befristeten) Dienstverh\u00e4ltnisses bei der Bundeswehr zugeordnet war.<\/li><li>(1) Das Wehrdienstverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zur Bundeswehr begann im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Soldatengesetzes (SG) am 01.10.2014 mit dem Dienstantritt zur Eignungs\u00fcbung (s. Metzger in: Eichen\/Metzger\/Sohm, SG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;14). Nach \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SG kann ein Bewerber, der die f\u00fcr einen h\u00f6heren Dienstgrad erforderliche milit\u00e4rische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung au\u00dferhalb der Bundeswehr erworben hat, aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungs\u00fcbung von vier Monaten einberufen werden. Nach der Eignungs\u00fcbung kann der Bewerber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;2 SG zum Berufssoldaten oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zum Soldaten auf Zeit ernannt werden. Abgesehen von verschiedenen M\u00f6glichkeiten im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienstverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 bis Satz&nbsp;4 SG) hat der Eignungs\u00fcbende f\u00fcr die Dauer der Eignungs\u00fcbung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, f\u00fcr den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungs\u00fcbung vorgesehen ist (\u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 SG).<\/li><li>Das (befristete) Wehrdienstverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bestand bis zum Ende des Streitzeitraums fort. Denn nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 SG endet das Wehrdienstverh\u00e4ltnis mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. Das Wehrdienstverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers wurde nicht entsprechend \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SG mit dem Abschluss der Eignungs\u00fcbung beendet (s. dazu Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.02.2020&nbsp;&#8211; 12&nbsp;A&nbsp;237\/16, Rz&nbsp;29), weil der Kl\u00e4ger nach der Eignungs\u00fcbung zum 01.02.2015 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurde (\u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;2 SG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;40, 41 SG). Die anf\u00e4nglich bis zum 30.09.2016 befristete Dauer der Berufung wurde sp\u00e4ter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 SG bis zum 30.09.2022 verl\u00e4ngert. Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;6 SG wird in die Dienstzeit des Kl\u00e4gers als Soldat auch der Wehrdienst, hier also die Eignungs\u00fcbung, eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverh\u00e4ltnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.<\/li><li>(2) Die Bundeswehr hat den Kl\u00e4ger bereits mit der Einplanungsentscheidung vom 10.04.2014 dem Bundeswehrstandort Y als dessen &#8222;Stammtruppenteil&#8220; zugeordnet. Diese Zuordnungsentscheidung erfolgte auch f\u00fcr die Dauer des befristeten Dienstverh\u00e4ltnisses. Eine k\u00fcrzere Befristung ist der Einplanungsentscheidung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist in der Einplanungsentscheidung die Verpflichtungszeit des Kl\u00e4gers von acht Jahren ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt. Dies rechtfertigt aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante unter den im Streitfall vorliegenden Umst\u00e4nden die Annahme, dass die Zuordnung des Kl\u00e4gers zum &#8222;Stammtruppenteil&#8220; in Y f\u00fcr die Dauer seiner befristeten T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Bundeswehr Bestand haben sollte.<\/li><li>Der Einberufungsbescheid des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt die vorgenannte Zuordnungsentscheidung. Hiernach sollte sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Eignungs\u00fcbung von vier Monaten zun\u00e4chst beim Bundeswehrstandort in X melden. Bei diesem Standort handelte es sich schon deshalb nicht um die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers, weil seine T\u00e4tigkeit dort nur befristet auf allenfalls vier Monate angelegt war. In dem Einberufungsbescheid wird als Standort f\u00fcr die &#8222;vorgesehene Anschlussverwendung&#8220; des Kl\u00e4gers aber wiederum der Bundeswehrstandort in Y genannt. Eine die (voraussichtliche) Dienstzeit des Kl\u00e4gers bei der Bundeswehr unterschreitende Befristung der Anschlussverwendung in Y enth\u00e4lt der Einberufungsbescheid nicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger konnte hiernach aufgrund der vorgenannten Entscheidungen und Bescheide seines Arbeitgebers ex ante davon ausgehen, dass er f\u00fcr die (gesamte) Dauer seiner befristeten T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Bundeswehr am Standort in Y seine Stammdienststelle haben w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei Erlass der Einplanungsentscheidung und des Einberufungsbescheids noch nicht absehbar war, wie lange er letztlich bei der Bundeswehr arbeiten w\u00fcrde, insbesondere ob er nach der Eignungs\u00fcbung \u00fcberhaupt zum Zeitsoldaten berufen w\u00fcrde und ob das Dienstverh\u00e4ltnis als Zeitsoldat nach der ersten (\u00fcblichen) Befristung auf zwei Jahre letztlich auf die gesamte Dauer der Verpflichtungszeit von acht Jahren verl\u00e4ngert w\u00fcrde. Dessen ungeachtet stand aufgrund der Einplanungsentscheidung und des Einberufungsbescheids fest, dass sich der Stammtruppenteil, dem der Kl\u00e4ger zugeordnet war, in Y befand und dort nach der Eignungs\u00fcbung die Anschlussverwendung des Kl\u00e4gers vorgesehen war. Dies galt jeweils ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung und damit ex ante f\u00fcr die Dauer des Wehrdienstverh\u00e4ltnisses, wie lange es auch dauern w\u00fcrde.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich \u2011\u2011entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht aus der Versetzungsverf\u00fcgung mit vorangehender Kommandierung vom 24.10.2014. Zwar wird dort in Bezug auf den Standort Y eine &#8222;voraussichtliche Verwendungsdauer&#8220; bis zum 31.12.2017 genannt. Diese &#8222;voraussichtliche Verwendungsdauer&#8220; \u00fcberschritt zum einen aber bereits die Dauer des seinerzeit noch bestehenden, auf vier Monate befristeten Wehrdienstverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers als Eignungs\u00fcbender. Der Kl\u00e4ger wurde erst zum 01.02.2015 zum Soldaten auf Zeit berufen. Auch dieses Dienstverh\u00e4ltnis war zun\u00e4chst allerdings lediglich bis zum 30.09.2016 befristet. Die in der Versetzungsverf\u00fcgung angegebene &#8222;voraussichtliche Verwendungsdauer&#8220; sollte damit ebenfalls f\u00fcr die gesamte Dauer des seinerzeit bestehenden Wehrdienstverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers Bestand haben.<\/li><li>Zum anderen ergibt sich aus der Formulierung &#8222;voraussichtliche Verwendungsdauer&#8220; nicht, dass die Verwendung des Kl\u00e4gers in Y mit Ablauf des 31.12.2017 auch dann im Sinne einer (fixen) Befristung enden sollte, wenn sein Wehrdienstverh\u00e4ltnis (als Eignungs\u00fcbender und anschlie\u00dfend als Zeitsoldat) zu diesem Datum \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 noch Bestand haben sollte. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/12, das noch zum &#8222;alten&#8220; Reisekostenrecht ergangen ist, das Vorliegen einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte eines Berufssoldaten verneint, der f\u00fcr zwei Jahre an einer anderen betrieblichen Einrichtung der Bundeswehr als seinem bisherigen T\u00e4tigkeitsort eingesetzt wurde, wobei ausweislich der Versetzungsverf\u00fcgung eine &#8222;voraussichtliche Verwendungsdauer&#8220; von zwei Jahren vorgesehen war. Diese Entscheidung beruhte aber ma\u00dfgeblich darauf, dass die T\u00e4tigkeit des dortigen Kl\u00e4gers nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) grunds\u00e4tzlich bindend sind, an der anderen Bundeswehreinrichtung nach der Versetzungsverf\u00fcgung auf l\u00e4ngstens zwei Jahre befristet war.<\/li><li>Im Streitfall hat das FG eine solche befristete Verwendung des Kl\u00e4gers in Y demgegen\u00fcber gerade nicht festgestellt. Es hat sie in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise insbesondere nicht aus der in der Versetzungsverf\u00fcgung vom 24.10.2014 angesprochenen voraussichtlichen Verwendungsdauer hergeleitet. Die (blo\u00dfe) Voraussichtlichkeit der Verwendung beinhaltet schon nach dem Wortsinn keine feste Bindung der Bundeswehr an die betreffende Verwendungsdauer, sondern beschreibt lediglich den nach der jeweiligen (gegenw\u00e4rtigen) Sachlage geplanten Verwendungszeitraum.<\/li><li>In diesem Zusammenhang hat das FG auch zu Recht als weiteres Indiz f\u00fcr eine dauerhafte Zuordnung des Kl\u00e4gers zum Bundeswehrstandort in Y darauf hingewiesen, dass f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als &#8230; neben dem Standort in Y nur der Standort in W in Betracht kam. F\u00fcr eine Versetzung des Kl\u00e4gers nach W lagen nach dem vom FG im Streitfall festgestellten Sachverhalt indessen keinerlei Anhaltspunkte vor. Im \u00dcbrigen f\u00fchrt der Umstand, dass der Kl\u00e4ger als Soldat (auf Zeit) unter Beachtung der jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften (jederzeit) auch einem anderen Bundeswehrstandort zugeordnet werden konnte, als solcher nicht zur Annahme einer die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses unterschreitenden Befristung der Zuordnungsentscheidung (s.a. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Die dauerhafte Zuordnung des Kl\u00e4gers zum Bundeswehrstandort in Y wird des Weiteren nicht durch die Kommandierungen zu den verschiedenen Lehrg\u00e4ngen und zu dem Einsatz in Frage gestellt. Die Bundeswehr ordnete den Kl\u00e4ger durch diese Kommandierungen den jeweiligen Standorten bzw. dem Einsatzort nicht dauerhaft i.S. eines der Regelbeispiele in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG zu, sondern nur kurzfristig f\u00fcr einige Monate. Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndete an den Lehrgangsstandorten und dem Einsatzort folglich keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, sondern war insoweit ausw\u00e4rts t\u00e4tig. Daher stellen die Lehrgangsstandorte und der Einsatzort auch keine weitere erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers dar, die bei einer befristeten T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich nur unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;3.&nbsp;Alternative EStG in Betracht kommt.<\/li><li>Die Verf\u00fcgung der Bundeswehr \u00fcber den Dienstpostenwechsel vom 08.06.2016 \u00e4ndert am Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers am Bundeswehrstandort in Y ebenfalls nichts. Denn der Kl\u00e4ger war auch nach dem zum 01.07.2016 angeordneten Dienstpostenwechsel weiterhin unver\u00e4ndert dem Standort Y zugeordnet. Hinsichtlich der in der Verf\u00fcgung angegebenen &#8222;voraussichtlichen Verwendungsdauer&#8220; gilt das oben bereits Dargelegte entsprechend. Eine feste Befristung zum Ende der voraussichtlichen Verwendungsdauer ergibt sich aus dieser Formulierung nicht. Zudem betrug die &#8222;voraussichtliche Verwendungsdauer&#8220; des Kl\u00e4gers in Y nach der Verf\u00fcgung vom 08.06.2016 f\u00fcnf Jahre und damit mehr als 48&nbsp;Monate, was auch nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;3.&nbsp;Alternative EStG zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers in Y f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><li>(3) Der Kl\u00e4ger sollte an dem Bundeswehrstandort in Y ferner weisungsgem\u00e4\u00df T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die er dienstrechtlich schuldete und die zu seinem Berufsbild als Stabsunteroffizier geh\u00f6rten. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>c) Da der Kl\u00e4ger hiernach seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte am Bundeswehrstandort Y hatte, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen den verschiedenen Wohnungen, die er in den Streitjahren innehatte, und diesem Bundeswehrstandort durch die Entfernungspauschale abgegolten. Einwendungen gegen die vom FG vorgenommene Berechnung dieser Wegekosten hat der Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht. Der Senat hat auch sonst revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die von der Vorinstanz in Bezug auf die Entfernungspauschale angesetzten Betr\u00e4ge.<\/li><li>Insbesondere hat das FG zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nur die H\u00e4lfte der Entfernungspauschale, im Streitfall also 0,15&nbsp;\u20ac, angesetzt werden kann, wenn nur eine einfache Fahrt an einem Arbeitstag erfolgt (s. Senatsurteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/17, BFHE 268, 208, BStBl II 2020, 473). Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Kaserne in Z, in der der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Streitjahre (teilweise) untergebracht war, eine Wohnung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG darstellt. Ungeachtet der individuellen Ausstattung und Einrichtung ist Wohnung in diesem Sinne jeder Wohn- und Schlafraum, der einem Steuerpflichtigen dauerhaft als Unterbringung au\u00dferhalb der Arbeitszeit dient (s. Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;183; Kreft und Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;452; v.&nbsp;Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;F&nbsp;10; Teller in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;827; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;91.1). Da der Kl\u00e4ger gegen die Vorentscheidung diesbez\u00fcglich \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 ebenfalls keine Einwendungen erhoben hat, sieht der Senat insoweit ebenfalls von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Das FG hat ferner ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Kl\u00e4ger die Zuwendungen der Bundeswehr wegen der (kostenlosen) Zurverf\u00fcgungstellung der Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne in Z nicht als Werbungskosten abziehen kann.<\/li><li>a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Eink\u00fcnfteerzielung objektiv zusammenh\u00e4ngen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. Senatsurteile vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376, Rz&nbsp;8; vom 18.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;52\/15, Rz&nbsp;11, und Senatsbeschluss vom 02.02.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>F\u00fchren Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, k\u00f6nnen in H\u00f6he der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten gef\u00fchrt h\u00e4tten (Senatsurteile vom 03.02.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/10, Rz&nbsp;13; vom 11.12.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.2., und vom 24.05.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766, unter II.2.).<\/li><li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat der Senat entschieden, dass Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverf\u00fcgungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte als Werbungskosten abziehbar sind, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschlie\u00dflich f\u00fcr dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Besch\u00e4ftigungsort nutzt (Senatsurteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 269, 19, BStBl II 2021, 725).<\/li><li>b) Hiernach kommt im Streitfall kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Kl\u00e4ger nutzte die Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne in Z nach den tats\u00e4chlichen, nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und den Senat daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG in den Streitjahren auch zu Wohnzwecken am Besch\u00e4ftigungsort in Y, dem Ort seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Dies galt ebenso f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, in denen der Kl\u00e4ger \u00fcber Wohnungen in H, I und J verf\u00fcgte. Denn der Kl\u00e4ger nutzte die Gemeinschaftsunterkunft auch w\u00e4hrend dieser Zeiten nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr dienstliche Zwecke, z.B. zur Lagerung seiner Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde. Vielmehr \u00fcbernachtete er dort weiterhin zumindest in den F\u00e4llen, in denen er zu einer \u00dcbung oder zum Wachdienst eingeteilt war.<\/li><li>c) Ein Abzug der Zuwendungen wegen der Zurverf\u00fcgungstellung der Gemeinschaftsunterkunft kommt schlie\u00dflich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG in Betracht. F\u00fcr die Zeit, in der der Kl\u00e4ger noch in der elterlichen Wohnung in G wohnte, liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG nicht vor, weil der Kl\u00e4ger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) dort keinen eigenen Haushalt f\u00fchrte, sondern in den Haushalt der Eltern eingegliedert war.<\/li><li>F\u00fcr die Folgezeit, in der der Kl\u00e4ger \u00fcber Wohnungen in H, I und J verf\u00fcgte, kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorliegen. Denn der Kl\u00e4ger hat den Abzug von Unterkunftskosten unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung selbst nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er stattdessen die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen seinen Wohnungen in H, I und J sowie dem Bundeswehrstandort in Y als Werbungskosten angesetzt. Diese Werbungskosten \u00fcbersteigen auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entfernungspauschale die f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung in Betracht kommenden abziehbaren Aufwendungen, wie das FG \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger unangefochten\u2011\u2011 zutreffend erkannt hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.221122.VIR6.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, SG \u00a7 2 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-eines-zeitsoldaten-bfh-urteil-vom-22-november-2022-vi-r-6-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Zeitsoldaten &#8211; BFH-Urteil vom 22. 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