{"id":75644,"date":"2023-03-12T18:31:58","date_gmt":"2023-03-12T16:31:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75644"},"modified":"2023-03-12T18:31:58","modified_gmt":"2023-03-12T16:31:58","slug":"wirtschaftliches-eigentum-an-einem-gmbh-anteil-bei-einem-unter-unterbeteiligungsverhaeltnis-bfh-urteil-vom-23-november-2022-i-r-36-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirtschaftliches-eigentum-an-einem-gmbh-anteil-bei-einem-unter-unterbeteiligungsverhaeltnis-bfh-urteil-vom-23-november-2022-i-r-36-19\/","title":{"rendered":"Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem Unter-Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2022, I R 36\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IR36.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 2, AO \u00a7 39, EStG \u00a7 20 Abs 2a, KStG VZ 2007 , EStG VZ 2007 , BGB \u00a7 705, BGB \u00a7\u00a7 705ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. April 2019, Az: 13 K 1482\/16 K, G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Dem wirtschaftlichen Inhaber eines GmbH-Anteils steht die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbefreiung nach \u00a7 8b Abs. 2 KStG zu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Damit in gestuften Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnissen der Unter-Unterbeteiligte als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, m\u00fcssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn &#8222;durchgeleitet&#8220; werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.04.2019 &#8211; 13 K 1482\/16 K,G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Steuerbarkeit eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Zusammenhang mit einem Unter-Unter-Beteiligungsverh\u00e4ltnis.<\/li><li>Alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, ist D. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war im Jahr 2007 (Streitjahr) E. Dieser hatte D eine Generalvollmacht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erteilt. Die Kl\u00e4gerin war zum einen unmittelbar und zum anderen durch einen Unter-Unter-Beteiligungsvertrag an der H&nbsp;GmbH beteiligt. Deren Stammkapital in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac hielten im Jahr 2005 zu 94&nbsp;% die K&nbsp;GmbH und zu 6&nbsp;% die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Mit Unterbeteiligungsvertrag vom 30.09.2005 (UV&nbsp;1) r\u00e4umte die K&nbsp;GmbH der M&nbsp;GmbH eine Unterbeteiligung in H\u00f6he von 42,55&nbsp;% ihrer Beteiligung an der H&nbsp;GmbH ein. Weitere Vertragsbeteiligte war die O&nbsp;AG. In dem Vertrag, in dem die K&nbsp;GmbH auch als &#8222;Gesellschafterin&#8220; bezeichnet wird, war u.a. Folgendes geregelt (Auszug aus dem Vertrag):&#8220;Pr\u00e4ambel[&#8230;] Die im nachfolgenden vereinbarte Unterbeteiligung dient ausschlie\u00dflich dem Zweck, die [M&nbsp;GmbH] in wirtschaftlicher Sicht so zu stellen, als w\u00e4re die [M&nbsp;GmbH] unmittelbar mit 40&nbsp;% am Stammkapital der [H&nbsp;GmbH] beteiligt. [&#8230;]\u00a7&nbsp;1 Begr\u00fcndung der Unterbeteiligung \/ Verwaltung(1) Die Gesellschafterin r\u00e4umt der Unterbeteiligten hiermit an der von ihr gehaltenen Beteiligung an der [H&nbsp;GmbH] in H\u00f6he von 94&nbsp;% des Stammkapitals eine Unterbeteiligung in H\u00f6he von 42,55&nbsp;% zur Erreichung des in der Pr\u00e4ambel genannten Ziels ein.[&#8230;](3) Die Gesellschafterin verwaltet die Beteiligung nach eigenem freien Ermessen. Soweit sie jedoch \u00fcber Gesch\u00e4ftsanteile an Tochter- und Enkelgesellschaften der [H&nbsp;GmbH] verf\u00fcgt, bedarf dies der Zustimmung der Unterbeteiligten. Dies gilt auch f\u00fcr Verf\u00fcgungen \u00fcber Gesch\u00e4ftsanteile der [H&nbsp;GmbH] selbst und f\u00fcr deren Aufl\u00f6sung.\u00a7&nbsp;2 Gegenleistung(1) Die Unterbeteiligte \u00fcbernimmt als Gegenleistung f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Unterbeteiligung einen Anteil in H\u00f6he von 42,55&nbsp;% an dem von der Gesellschafterin f\u00fcr den Erwerb der [H&nbsp;GmbH] zu entrichtenden Kaufpreis. [&#8230;] Hieraus ergibt sich somit ein Kaufpreis f\u00fcr die Unterbeteiligung in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026.<br \/>[&#8230;]\u00a7&nbsp;3 Darlehnszuf\u00fchrungen \/ Aussch\u00fcttungen(1) Soweit Darlehen von den Gesellschaften der [H-Gruppe] an die Gesellschafterin ausgereicht werden, ist hierzu die Zustimmung der Unterbeteiligten erforderlich. Dies gilt nicht f\u00fcr den Fall, dass die Darlehen entsprechend der H\u00f6he der Unterbeteiligung auch an die Unterbeteiligte verteilt werden.(2) Bei der Gesellschafterin von der [H&nbsp;GmbH] vereinnahmte Aussch\u00fcttungen stehen grunds\u00e4tzlich der Gesellschafterin und der Unterbeteiligten quotal entsprechend der H\u00f6he gem\u00e4\u00df der vereinbarten Unterbeteiligung zu, wobei die Gesellschafterin die Aussch\u00fcttung binnen einer Woche nach Zufluss an die Unterbeteiligte quotal auskehren wird. [&#8230;](3) Eine Verpflichtung zur Weiterleitung von Aussch\u00fcttungen an die Unterbeteiligte entf\u00e4llt f\u00fcr die Gesellschafterin bis zu einem kumulierten Aussch\u00fcttungsbetrag zu Gunsten der Gesellschafterin in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026. Der diesbez\u00fcgliche quotale Anteil der Unterbeteiligten in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 wird mit der Kaufpreisverpflichtung der Unterbeteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 verrechnet.[&#8230;]\u00a7&nbsp;4 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungDie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Unterbeteiligungsgesellschaft obliegt ausschlie\u00dflich der Gesellschafterin. Dies gilt auch f\u00fcr die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte gegen\u00fcber der [H&nbsp;GmbH].\u00a7&nbsp;5 Verf\u00fcgungenVerf\u00fcgungen der Unterbeteiligten \u00fcber die Unterbeteiligung sind nur mit Zustimmung der Gesellschafterin zul\u00e4ssig.\u00a7&nbsp;6 Dauer der Gesellschaft, K\u00fcndigung, Beendigung(1)&nbsp;Die Gesellschaft beginnt am 29.09.2005 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende k\u00fcndbar. Die K\u00fcndigung erfolgt schriftlich.(2) Wird die [H&nbsp;GmbH] aufgel\u00f6st oder scheidet die Gesellschafterin aus dieser Gesellschaft aus, so endet das Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis zum gleichen Zeitpunkt. Dies gilt nicht f\u00fcr den Fall, dass die Gesellschafterin ihre Anteile an der [H&nbsp;GmbH] auf die [O&nbsp;AG] oder andere mit der [O&nbsp;AG] verbundene Unternehmen \u00fcbertr\u00e4gt. In diesem Fall wird das Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis mit der [O&nbsp;AG] bzw. der \u00fcbernehmenden Gesellschaft fortgesetzt. Die [O&nbsp;AG] verpflichtet sich hiermit, in einem solchen Fall in den vorliegenden Unternehmensbeteiligungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten anstelle der Gesellschafterin einzutreten.(3) Im Fall der Beendigung der Unterbeteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ist die Unterbeteiligte quotal in H\u00f6he der Unterbeteiligung am Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Liquidationserl\u00f6s zu beteiligen.(4) Endet die Unterbeteiligung durch K\u00fcndigung, steht der Unterbeteiligten eine Abfindung zu.Hinsichtlich der H\u00f6he der Abfindung unterbreitet die Gesellschafterin der Unterbeteiligten zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung ein verbindliches Abfindungsangebot im Hinblick auf deren Unterbeteiligung in H\u00f6he von 42,55&nbsp;% an der von der Gesellschafterin gehaltenen Beteiligung an der [H&nbsp;GmbH]. Das Unterbleiben eines solchen Angebots zum Beendigungsstichtag gilt als Angebot einer Null-Abfindung.Die Unterbeteiligte wird der Gesellschafterin innerhalb eines Monats nach Zugang des Abfindungsangebotes mitteilen, ob sie dieses Angebot annimmt. Schweigen der Unterbeteiligten gilt in diesem Fall als Annahme des Abfindungsangebots.Lehnt die Unterbeteiligte das Abfindungsangebot der Gesellschafterin ab, hat sie die M\u00f6glichkeit, der Gesellschafterin binnen eines Monats nach Ablehnung des Angebots ihrerseits ein Kaufangebot f\u00fcr die von der Gesellschafterin gehaltene Beteiligung an der [H&nbsp;GmbH] zu unterbreiten.In diesem Fall r\u00e4umt die Unterbeteiligte gleichzeitig mit Abgabe des Kaufangebots der Gesellschafterin die Option ein, die Unterbeteiligung von ihr zu erwerben. Der Kaufpreis f\u00fcr den Erwerb der Unterbeteiligung betr\u00e4gt hierbei 42,55&nbsp;% des Kaufpreises, den die Unterbeteiligte der Gesellschafterin f\u00fcr den Erwerb der von ihr gehaltenen Beteiligung angeboten hat.Die Gesellschafterin hat der Unterbeteiligten binnen eines Monats nach Zugang des Kaufangebots schriftlich mitzuteilen, ob sie das Kaufangebot der Unterbeteiligten annimmt oder die Option auf Erwerb der 42,55&nbsp;%igen Unterbeteiligung aus\u00fcbt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Kaufangebot als angenommen. [&#8230;]&#8220;<\/li><li>Ebenfalls mit Vertrag vom 30.09.2005 r\u00e4umte die M&nbsp;GmbH (in diesem Vertrag auch als &#8222;Gesellschafterin&#8220; bezeichnet) der Kl\u00e4gerin eine Unterbeteiligung an dem Unterbeteiligungsvertrag zwischen der K&nbsp;GmbH und der M&nbsp;GmbH ein (im Folgenden UV&nbsp;2). Dort war u.a. geregelt:&#8220;Pr\u00e4ambelDie [M&nbsp;GmbH] hat am 30.09.2005 einen Unterbeteiligungsvertrag mit der [K&nbsp;GmbH] und der [O&nbsp;Beteiligungen AG (nachfolgend O&nbsp;AG)] abgeschlossen. Demnach haben die [K&nbsp;GmbH] und die [M&nbsp;GmbH] eine Unterbeteiligung der [M&nbsp;GmbH] in H\u00f6he von 42,55&nbsp;% an der Beteiligung der [K&nbsp;GmbH] an der [H&nbsp;GmbH] vereinbart. Die [K&nbsp;GmbH] hat diesbez\u00fcglich eine Beteiligung in H\u00f6he von 94&nbsp;% des Stammkapitals der [H&nbsp;GmbH] erworben. Es ist nunmehr beabsichtigt, der [Kl\u00e4gerin] eine Unterbeteiligung in H\u00f6he von 20,5&nbsp;% an der Unterbeteiligung der [M&nbsp;GmbH] aus dem vorbezeichneten Unterbeteiligungsvertrag mit der [K&nbsp;GmbH] vom 30.09.2005 einzur\u00e4umen. [&#8230;]\u00a7&nbsp;1 Begr\u00fcndung der Unterbeteiligung\/Verwaltung(1) Die [M&nbsp;GmbH] r\u00e4umt der [Kl\u00e4gerin] hiermit an ihrer Unterbeteiligung gem\u00e4\u00df Unterbeteiligungsvertrag mit der [K&nbsp;GmbH] vom 30.09.2005 eine Unterbeteiligung in H\u00f6he von 20,5&nbsp;% ein.Die [Kl\u00e4gerin] erh\u00e4lt einen quotalen Anspruch in entsprechender H\u00f6he auf alle Dividenden, Erl\u00f6se und das Verm\u00f6gen, die bzw. das der [M&nbsp;GmbH] aus dem Unterbeteiligungsvertrag vom 30.09.2005 mit der [K&nbsp;GmbH] zuflie\u00dfen bzw. zuflie\u00dft. Dieser Anspruch entsteht jedoch erst, wenn die Anschaffungskosten der [M&nbsp;GmbH] f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Unterbeteiligung gem\u00e4\u00df dem Unterbeteiligungsvertrag mit der [K&nbsp;GmbH] vom 30.09.2005 vollst\u00e4ndig kompensiert sind, fr\u00fchestens erstmals ab dem 01.01.2007. Forderungen der [Kl\u00e4gerin], die aufgrund der vollst\u00e4ndigen Kompensation der Anschaffungskosten bereits vor dem 01.01.2007 entstehen w\u00fcrden, werden somit nicht ausgeglichen.(2) Die Unterbeteiligung ist eine Innengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts.&nbsp;(3) Die [M&nbsp;GmbH] verwaltet die Beteiligung nach eigenem freien Ermessen.\u00a7&nbsp;2&nbsp;GegenleistungEine Gegenleistung f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Unterbeteiligung wird nicht geschuldet.\u00a7&nbsp;3&nbsp;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungDie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Unterbeteiligungsgesellschaft obliegt ausschlie\u00dflich der [M&nbsp;GmbH].\u00a7&nbsp;4&nbsp;Verf\u00fcgungenVerf\u00fcgungen der [Kl\u00e4gerin] \u00fcber die Unterbeteiligung sind nur im Einvernehmen beider Gesellschafter zul\u00e4ssig.\u00a7&nbsp;5&nbsp;Dauer der Gesellschaft, K\u00fcndigung, Beendigung(1) Die Gesellschaft beginnt am 30.09.2005 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende k\u00fcndbar. Die K\u00fcndigung erfolgt schriftlich.(2) Wird die [H&nbsp;GmbH] aufgel\u00f6st oder scheidet die [K&nbsp;GmbH] aus dieser Gesellschaft aus, so endet das Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis zum gleichen Zeitpunkt.Dies gilt nicht f\u00fcr den Fall, dass die [K&nbsp;GmbH] ihre Anteile an der [H&nbsp;GmbH] auf die [O&nbsp;AG] oder andere mit der [O&nbsp;AG] verbundene Unternehmen \u00fcbertr\u00e4gt. In diesem Fall wird das Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis fortgesetzt.(3) Im Fall der Beendigung der Unterbeteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ist die [Kl\u00e4gerin] quotal in H\u00f6he der Unterbeteiligung am Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Liquidationserl\u00f6s zu beteiligen.(4) Endet die Unterbeteiligung durch K\u00fcndigung, steht der [Kl\u00e4gerin] eine Abfindung zu.Hinsichtlich der H\u00f6he der Abfindung unterbreitet die [M&nbsp;GmbH] der [Kl\u00e4gerin] zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung ein verbindliches Abfindungsangebot im Hinblick auf deren Unterbeteiligung. Das Unterbleiben eines solchen Angebots zum Beendigungsstichtag gilt als Angebot einer Null-Abfindung.Die [Kl\u00e4gerin] wird der [M&nbsp;GmbH] innerhalb eines Monats nach Zugang des Abfindungsangebotes mitteilen, ob sie dieses Angebot annimmt. Wird das Abfindungsangebot nicht angenommen, ist die H\u00f6he der Abfindung zu verhandeln.Die zu zahlende Abfindung ist zwei Monate nach Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Abfindung zu zahlen, wobei die endg\u00fcltig vereinbarte Abfindung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung zu verzinsen ist. [&#8230;]&#8220;<\/li><li>Die O&nbsp;AG erwarb im Dezember 2005 von der K&nbsp;GmbH deren Beteiligung (94&nbsp;%) an der H&nbsp;GmbH. Dadurch trat die O&nbsp;AG in die Unterbeteiligungsvertr\u00e4ge ein. An der O&nbsp;AG waren D zu 78,91&nbsp;% und die Kl\u00e4gerin zu 21,09&nbsp;% beteiligt. Von seinem Anteil in H\u00f6he von 78,91&nbsp;% hielt D einen Anteil in H\u00f6he von 80&nbsp;% nur treuh\u00e4nderisch. Aufgrund notarieller Erkl\u00e4rung bestand zudem zugunsten des D eine Generalvollmacht f\u00fcr die O&nbsp;AG.<\/li><li>In den Jahren 2005 und 2006 sch\u00fcttete die H&nbsp;GmbH einen Gesamtbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac an ihre Gesellschafter aus, davon einen Teilbetrag (\u2026&nbsp;\u20ac) bereits im Dezember 2005. Auf die O&nbsp;AG entfiel hiervon ein Anteil von \u2026&nbsp;\u20ac (94&nbsp;%). F\u00fcr die M&nbsp;GmbH als Unterbeteiligte ergab sich ein Anteil von \u2026&nbsp;\u20ac (40&nbsp;%) im Jahr 2005, der zur vollst\u00e4ndigen Verrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des UV&nbsp;2 f\u00fchrte. Auf die Kl\u00e4gerin entfielen \u2026&nbsp;\u20ac (20,5&nbsp;% von 40&nbsp;%). Hinsichtlich der weiteren Aussch\u00fcttungen des Jahres 2006 wurde entsprechend verfahren.<\/li><li>Die H&nbsp;GmbH wurde (nach einer Umfirmierung \u2013 im Folgenden &#8222;R&nbsp;GmbH&#8220;) auf ihre Tochtergesellschaft HS&nbsp;GmbH verschmolzen. Dabei setzten sich die bisherigen Beteiligungsverh\u00e4ltnisse an der verschmolzenen Gesellschaft fort.<\/li><li>Mit Vertrag vom 12.07.2007 verkauften die O&nbsp;AG ihren 94&nbsp;%igen Anteil und die Kl\u00e4gerin ihren 6&nbsp;%igen Anteil an der HS&nbsp;GmbH f\u00fcr insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Aufgrund des UV&nbsp;2 erhielt die Kl\u00e4gerin von der M&nbsp;GmbH vom Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac (8,1994&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte f\u00fcr das Streitjahr ihren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Ihre Gewinn- und Verlustrechnung wies einen Bilanzgewinn von \u2026&nbsp;\u20ac aus. Darin enthalten waren sonstige betriebliche Ertr\u00e4ge (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Finanzanlagen) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin gab f\u00fcr das Streitjahr auch eine K\u00f6rperschaftsteuer- und eine Gewerbesteuererkl\u00e4rung ab. Ihren steuerlichen Jahres\u00fcberschuss bezifferte sie mit \u2026&nbsp;\u20ac. Sie erkl\u00e4rte, inl\u00e4ndische Gewinne i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac seien abzuziehen, wobei 5&nbsp;% hiervon als nicht abziehbare Ausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG gelten w\u00fcrden. Auf entsprechende Nachfrage im Veranlagungsverfahren erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14.04.2008, dass die zwischen Steuererkl\u00e4rung und Jahresabschluss abweichende Bezifferung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns durch Aussch\u00fcttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der R&nbsp;GmbH in den Jahren 2005 und 2006 begr\u00fcndet sei.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) zur K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dar\u00fcber hinaus erlie\u00df das FA am 07.08.2009 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Unterbeteiligung R&nbsp;GmbH f\u00fcr das Streitjahr, wonach die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt habe. Diesen Bescheid \u00e4nderte das FA am 06.11.2013 in der Weise, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vorgenommen werde, weil keine Feststellungsgemeinschaft bestehe. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, die Vereinnahmung des Erl\u00f6ses aus dem UV&nbsp;2 mit der M&nbsp;GmbH k\u00f6nne nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG au\u00dfer Ansatz bleiben, da die Kl\u00e4gerin insoweit nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Anteile an der HS&nbsp;GmbH gewesen sei.<\/li><li>Das FA schloss sich der Auffassung des Pr\u00fcfers an und setzte mit Bescheiden vom 11.04.2014 (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO) die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr auf \u2026&nbsp;\u20ac und den Gewerbesteuermessbetrag auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Gewinne i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG ber\u00fccksichtigte es in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac; das zu versteuernde Einkommen betrug \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin erfolglos mit Einspruch und Klage (Urteil des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 M\u00fcnster vom 12.04.2019&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1482\/16&nbsp;K,G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1410).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2007 jeweils vom 11.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.04.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass \u2011\u2011unter Anpassung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung\u2011\u2011 bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags anstelle des Betrags von \u2026&nbsp;\u20ac ein Betrag von 5&nbsp;% von (\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/. \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;=&nbsp;) \u2026&nbsp;\u20ac in Ansatz gebracht wird, hilfsweise, dass anstelle des Betrags von \u2026&nbsp;\u20ac ein Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac in Ansatz gebracht wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Kl\u00e4gerin die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbefreiung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG nicht zustand und Anschaffungskosten f\u00fcr einen Beteiligungserwerb nicht erl\u00f6smindernd zu ber\u00fccksichtigen sind. Die weiteren Revisionsr\u00fcgen greifen ebenfalls nicht durch. Schlie\u00dflich stellt sich im Streitfall auch nicht mehr die Frage, ob eine gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin aus der Unterbeteiligung erzielten Eink\u00fcnfte durchzuf\u00fchren war. Denn das FA hat hier\u00fcber bestandskr\u00e4ftig mit negativem Feststellungsbescheid entschieden.<\/li><li>1. Zur Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG<\/li><li>a) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer K\u00f6rperschaft unter den weiteren in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG genannten Voraussetzungen au\u00dfer Ansatz. Hierbei sind die Zurechnungsgrunds\u00e4tze des wirtschaftlichen Eigentums (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) zu beachten, mit der Folge, dass die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG dem wirtschaftlichen \u2011\u2011und (soweit personenverschieden) nicht dem zivilrechtlichen\u2011\u2011 Inhaber des ver\u00e4u\u00dferten Anteils zusteht (z.B. Senatsurteil vom 21.10.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43,&nbsp;44\/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.11.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, jeweils zur insoweit vergleichbaren Regelung des \u00a7&nbsp;17 EStG).<\/li><li>Der \u00dcbergang der wirtschaftlichen (Mit-)Inhaberschaft an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte aus\u00fcben kann (z.B. Senatsurteil vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, m.w.N.). Dies ist nicht nur f\u00fcr das Gewinnbezugsrecht (\u00a7&nbsp;29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung \u2011\u2011GmbHG\u2011\u2011) sowie die Teilhabe am Risiko der Wertminderung und der Chance auf Wertsteigerung der Anteile (Verm\u00f6gensrechte), sondern gleicherma\u00dfen f\u00fcr die aus der Beteiligung sich ergebenden Verwaltungsrechte \u2011\u2011damit insbesondere f\u00fcr die Stimmrechte (\u00a7&nbsp;47 GmbHG)\u2011\u2011 zu fordern. Demgem\u00e4\u00df ist auch die Frage danach, ob der an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligte i.S. von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO die Stellung eines wirtschaftlichen Mitinhabers erlangt hat, nicht nach der in der kautelarjuristischen Praxis g\u00e4ngigen und in ihrem Bedeutungsgehalt variierenden Unterscheidung zwischen &#8222;typischer&#8220; und &#8222;atypischer&#8220; Unterbeteiligung zu beantworten. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr einzig und allein, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Abrede \u2011\u2011ungeachtet ihrer Bezeichnung\u2011\u2011 nach Inhalt und Vollzug den vorstehend genannten Zurechnungskriterien gen\u00fcgt (z.B. BFH-Urteile vom 18.05.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; vom 26.01.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540; vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFH\/NV 2013, 9).<\/li><li>Hinsichtlich der Verwaltungsrechte hat der BFH die rechtlichen Anforderungen f\u00fcr den wirtschaftlichen \u00dcbergang der Inhaberschaft an einem Kapitalgesellschaftsanteil dahin pr\u00e4zisiert, dass es unerheblich ist, dass das Stimmrecht im Verh\u00e4ltnis zur GmbH nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nur vom zivilrechtlichen Inhaber ausge\u00fcbt werden kann und dieser somit lediglich im Innenverh\u00e4ltnis zum Unterbeteiligten zur Wahrnehmung seiner Interessen verpflichtet sein kann. Dem Unterbeteiligten m\u00fcssen jedenfalls effektive (d.h. im Konfliktfall durchsetzbare) Mitverwaltungsrechte einger\u00e4umt werden. Insoweit nicht ausreichend ist es, wenn der Unterbeteiligte hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Verwaltungsrechte den Ma\u00dfnahmen des zivilrechtlichen Inhabers unterworfen und dieser lediglich zur &#8222;Ber\u00fccksichtigung der Interessen&#8220; des Unterbeteiligten verpflichtet ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253).<\/li><li>Damit in gestuften Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnissen der Unter-Unterbeteiligte als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, m\u00fcssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn &#8222;durchgeleitet&#8220; werden (BFH-Urteil vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;61\/05, BFH\/NV 2008, 2004, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin als der Unter-Unterbeteiligten \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Unterbeteiligungsvertr\u00e4ge sowohl hinsichtlich der Verm\u00f6gensrechte als auch hinsichtlich der Verwaltungsrechte nicht die wesentlichen Befugnisse vermittelt worden waren. So hat das FG die Regelung in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 UV&nbsp;2 entsprechend dem Wortlaut (&#8222;Die [M&nbsp;GmbH] verwaltet die Beteiligung nach eigenem freien Ermessen.&#8220;) dahin verstanden, dass die M&nbsp;GmbH keinen hinreichenden Einschr\u00e4nkungen in der Verwaltung der Beteiligung und damit auch in der Stimmrechtsaus\u00fcbung unterlag. Dadurch sei es der Kl\u00e4gerin verwehrt worden, ihr Stimmrecht effektiv durchzusetzen.<\/li><li>c) An diese tatrichterliche W\u00fcrdigung ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Da es f\u00fcr den \u00dcbergang der wirtschaftlichen Inhaberstellung erforderlich ist, dass der Unterbeteiligte s\u00e4mtliche (&#8222;alle&#8220;) mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte effektiv aus\u00fcben kann und dies nach den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Verwaltungsrechte nicht der Fall war, musste der Revision der Kl\u00e4gerin schon aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben.<\/li><li>aa) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH im Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, d.h. jedenfalls m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;38, m.w.N.). Das Revisionsgericht pr\u00fcft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 04.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631; BFH-Urteile vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966; vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/16, BFH\/NV 2020, 15).<\/li><li>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab ist der BFH an die tatrichterliche W\u00fcrdigung zu den durch den UV&nbsp;2 vermittelten Befugnissen gebunden. Weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welche gesetzlichen Auslegungsregeln oder welche Begleitumst\u00e4nde das FG unbeachtet gelassen haben k\u00f6nnte.<\/li><li>cc) Der ausdr\u00fccklich ger\u00fcgte Versto\u00df gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Die Kl\u00e4gerin sieht diesen Versto\u00df darin, dass das FG mit seiner Auslegung der vertraglichen Bestimmung eine Bedeutung beigelegt habe, die gesellschaftsrechtlich nicht zul\u00e4ssig sei. So k\u00f6nne der Unterbeteiligte insbesondere nicht wirksam von der Mitwirkung an Grundlagengesch\u00e4ften auf der Ebene der GmbH ausgeschlossen werden. Mit diesem Vorbringen w\u00fcrdigt die Kl\u00e4gerin indes nicht ausreichend, dass mit dem &#8222;Versto\u00df gegen Denkgesetze&#8220; allein die Regeln der Logik gemeint sind (&#8222;Grunds\u00e4tze logischer und geordneter Denkweise&#8220;, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.06.1999&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;66\/98, BFH\/NV 1999, 1620; vom 19.06.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;74\/01, BFH\/NV 2002, 1331), mithin der (vermeintliche) Versto\u00df gegen juristische Gesetze (hier: gesellschaftsrechtliche Vorgaben) nicht zugleich mit einem Versto\u00df gegen Denkgesetze einhergehen muss, zumal die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Vertr\u00e4gen oder Vertragsbestandteilen im Steuerrecht unmittelbar keine Folgen f\u00fcr die Besteuerung zeitigt (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 AO als Ausdruck der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise).<\/li><li>Logisch nachvollziehbar ist es aber, dass das FG die Regelung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 UV&nbsp;2 dahin gedeutet hat, dass der Kl\u00e4gerin wesentliche Verwaltungsrechte nicht zustehen sollten. Soweit die Kl\u00e4gerin darin lediglich eine Regelung f\u00fcr die interne Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Unterbeteiligungsgesellschaft erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass \u00a7&nbsp;3 UV&nbsp;2 eine gesonderte und ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bereith\u00e4lt, was f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 UV&nbsp;2 spricht.<\/li><li>dd) Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, bei sog. Grundlagengesch\u00e4ften auf der Ebene der Hauptgesellschaft (z.B. Kapitalerh\u00f6hungen, \u00c4nderung der Gewinnverteilungsabrede, K\u00fcndigung der Hauptgesellschaft) bestehe ein zwingendes Mitspracherecht des Unterbeteiligten, weshalb das Verwaltungsrecht des Unterbeteiligten zivilrechtlich nicht wirksam ausgeschlossen werden k\u00f6nne, was dem Auslegungsergebnis des FG entgegenstehe, hebt dies nach dem vorstehend Gesagten die Bindungswirkung des Revisionsgerichts nicht auf. Im \u00dcbrigen beruht die st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie\u00dft, auf dem Rechtsgrundsatz, dass Vereinbarungen, die lediglich eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Unterbeteiligten bei der Aus\u00fcbung von Verwaltungsrechten oder die Anh\u00f6rung des Unterbeteiligten vorsehen, f\u00fcr den \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht gen\u00fcgen. Mit derartigen Ber\u00fccksichtigungspflichten oder Anh\u00f6rungsrechten d\u00fcrfte der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht regelm\u00e4\u00dfig bereits gen\u00fcgt sein (vgl. Schlitt\/Seiler in Singhof\/Seiler\/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, 2004, Rz&nbsp;402, 408, m.w.N.), ohne dass dies f\u00fcr einen Wechsel der steuerrechtlichen Zurechnung des Wirtschaftsguts zureichend w\u00e4re. Denn die Grunds\u00e4tze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die jedem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis auch ohne vertragliche Regelung immanent sind, gebieten gegen\u00fcber den einzelnen Mitgesellschaftern &#8222;lediglich&#8220;, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter R\u00fccksicht zu nehmen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;143\/17, Deutsches Steuerrecht 2019, 1271, m.w.N.).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht im konkreten Einzelfall eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Unterbeteiligten bei Grundlagengesch\u00e4ften oder zumindest bei bestimmten Grundlagengesch\u00e4ften gebieten kann (zur streitigen Diskussion im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum z.B. Harbarth in Staub, Gro\u00dfkomm HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;230 Rz&nbsp;293; Schlitt\/Seiler in Singhof\/Seiler\/Schlitt, a.a.O., Rz&nbsp;408, 419; Mock in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas, HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;230 Rz&nbsp;240; Blaurock in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;30.46; M\u00fcKoHGB\/K.&nbsp;Schmidt, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;230 Rz&nbsp;237), liegt der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass dem Unterbeteiligten im Unterbeteiligungsvertrag substantielle Verwaltungsrechte mit effektiver Durchsetzbarkeit im Konfliktfall positiv einger\u00e4umt werden m\u00fcssen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der BFH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums den Verm\u00f6gensrechten eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zukomme und es hinsichtlich der Verwaltungsrechte nicht erforderlich sei, dem Unterbeteiligten Mitspracherechte bei sonstigen Ma\u00dfnahmen (bei Nicht-Grundlagengesch\u00e4ften) einzur\u00e4umen. Vielmehr ist es so, dass dem Unterbeteiligten alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Verm\u00f6gens- sowie Verwaltungsrechte) zustehen m\u00fcssen und er in der Lage sein muss, diese Rechte im Konfliktfall auch effektiv durchzusetzen. Mithin ist nicht allein auf die Mitwirkung an Grundlagengesch\u00e4ften abzustellen und es gen\u00fcgt auch nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die effektive Durchsetzbarkeit von Rechten im Konfliktfall, den Unterbeteiligten hinsichtlich der Mitwirkung an bestimmten Grundlagengesch\u00e4ften auf die in der konkreten Anwendung in ihrer Reichweite unbestimmte gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu verweisen.<\/li><li>2. Zur Frage des Buchwerts der Beteiligung<\/li><li>Bei der Kl\u00e4gerin sind steuerrechtlich keine Anschaffungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Unterbeteiligung entstanden, die bei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/li><li>a) Buchwert i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG ist der auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ermittelte Wert, regelm\u00e4\u00dfig der H\u00f6he nach die Anschaffungskosten der Beteiligung (s. nur Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;74). Anschaffungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das \u00dcberf\u00fchren eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht (BFH-Urteil vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, m.w.N.).<\/li><li>b) Danach sind der Kl\u00e4gerin keine Anschaffungskosten entstanden. Denn nach dem vorstehend unter II.1. Gesagten hat die Kl\u00e4gerin im Rahmen der abgeschlossenen Unterbeteiligungsvertr\u00e4ge kein wirtschaftliches Eigentum an dem Wirtschaftsgut &#8222;Kapitalgesellschaftsanteil&#8220; erworben. Aus diesem Grunde waren der Kl\u00e4gerin entgegen deren Revisionsvorbringen auch keine Gewinnanteile i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG pers\u00f6nlich zuzurechnen. Denn dies setzt ebenfalls wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses voraus (Senatsurteile vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15; in BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324).<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac im Zusammenhang mit dem Verkauf des 94&nbsp;%igen Anteils an der H&nbsp;GmbH vereinnahmt hat, unterliegt dieser Geldzufluss als Betriebsverm\u00f6gensmehrung bei der Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht (s. allgemein Senatsurteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 256, 122, BStBl II 2017, 324), da \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG im Streitfall \u2011\u2011im Hinblick auf den nicht auf die Direktbeteiligung (6&nbsp;%) entfallenden Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises\u2011\u2011 nicht zur Anwendung kommt.<\/li><li>d) Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sind auch im \u00dcbrigen nicht zu ber\u00fccksichtigen. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um die Summe derjenigen Betr\u00e4ge, die hinsichtlich der Gewinnaussch\u00fcttungen der H&nbsp;GmbH in den Jahren 2005 und 2006 der Kl\u00e4gerin entsprechend ihrer schuldrechtlichen Unterbeteiligungsquote &#8222;an sich&#8220; zustanden, die sie aber aufgrund der Regelung in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UV&nbsp;2 tats\u00e4chlich nicht vereinnahmt hat. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht vereinnahmte \u2011\u2011damit entgangene\u2011\u2011 Betriebseinnahmen keine Betriebsausgaben darstellen (s. z.B. BFH-Urteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Schmidt\/Loschelder, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;473). Auch ist es nicht ersichtlich, dass es zu einer Betriebsverm\u00f6gensminderung gekommen ist. Der Verweis der Revision auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis\/Kaufentgelt i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG und Gewinnanteil i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG (BFH-Urteil vom 12.10.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/79, BFHE 137, 157, BStBl II 1983, 128; Senatsurteil vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/00, BFH\/NV 2002, 628) f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Unterschied zu den fr\u00fcher vom BFH entschiedenen F\u00e4llen geht es im Streitfall nicht um einen Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Anschaffungsvorgang. Denn die Kl\u00e4gerin hat kein wirtschaftliches Eigentum an einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erworben und ihr waren daher auch keine Kapitaleink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a EStG zuzurechnen.<\/li><li>3. Zur Verfahrensr\u00fcge<\/li><li>Der Senat hat die Verfahrensr\u00fcge gepr\u00fcft, aber nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet. Die geltend gemachte Geh\u00f6rsverletzung betrifft den Streitpunkt, ob ausreichende Verm\u00f6gensrechte bestanden haben. Das Urteil beruht hierauf aber nicht. Denn nach dem vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkt, der der Pr\u00fcfung von Verfahrensverst\u00f6\u00dfen zugrunde zu legen ist, w\u00e4re das wirtschaftliche Eigentum nur dann auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen, wenn ihr alle wesentlichen Rechte zugestanden h\u00e4tten, also die Verm\u00f6gensrechte und kumulativ auch die Verwaltungsrechte. Da die Feststellungen zu den (fehlenden) Verwaltungsrechten verfahrensfehlerfrei zustande kamen, w\u00e4re das Urteil auch ohne den behaupteten Geh\u00f6rsversto\u00df nicht anders ausgefallen. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die gebotene Gesamtw\u00fcrdigung \u00e4ndert daran nichts<em>.<\/em><\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IR36.19.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 2, AO \u00a7 39, EStG \u00a7 20 Abs 2a, KStG VZ 2007 , EStG VZ 2007 , BGB \u00a7 705, BGB \u00a7\u00a7 705ff vorgehend FG M\u00fcnster, 12. April 2019, Az: 13 K 1482\/16 K, G Leits\u00e4tze 1. NV: Dem wirtschaftlichen Inhaber eines GmbH-Anteils steht die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbefreiung nach &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirtschaftliches-eigentum-an-einem-gmbh-anteil-bei-einem-unter-unterbeteiligungsverhaeltnis-bfh-urteil-vom-23-november-2022-i-r-36-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem Unter-Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2022, I R 36\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75644","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75644","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75644"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75644\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75644"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75644"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75644"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}