{"id":75646,"date":"2023-03-12T18:32:38","date_gmt":"2023-03-12T16:32:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75646"},"modified":"2023-03-12T18:32:38","modified_gmt":"2023-03-12T16:32:38","slug":"besteuerung-der-vermietung-nicht-ortsfester-wohncontainer-an-arbeitnehmer-bfh-urteil-vom-29-november-2022-xi-r-13-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-der-vermietung-nicht-ortsfester-wohncontainer-an-arbeitnehmer-bfh-urteil-vom-29-november-2022-xi-r-13-20\/","title":{"rendered":"Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer &#8211; BFH-Urteil vom 29. November 2022, XI R 13\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 11 S 1, EGRL 112\/2006 Art 98, EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 12, EUV 282\/2011 Art 43, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. April 2020, Az: 1 K 2819\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG beg\u00fcnstigt nicht nur die Vermietung von Grundst\u00fccken und mit diesen fest verbundenen Geb\u00e4uden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.04.2020 &#8211; 1 K 2819\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er besch\u00e4ftigte in den Besteuerungszeitr\u00e4umen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100&nbsp;Erntehelfer, an die er R\u00e4ume in Wohncontainern vermietete. Die &#8222;Dreierblocks&#8220;, die \u00fcber einen Sanit\u00e4r- und Stromanschluss verf\u00fcgten, waren mit Schlafr\u00e4umen, einer Nasszelle, einem Aufenthaltsraum und einer K\u00fcche eingerichtet. Die Einzelcontainer enthielten lediglich drei Schlafpl\u00e4tze; f\u00fcr die dort untergebrachten Erntehelfer standen in der Halle des Kl\u00e4gers eine Sanit\u00e4reinrichtung und eine zentrale K\u00fcchenanlage zur Verf\u00fcgung. Die Wohncontainer waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren \u00fcber gepflasterte Wege zu erreichen. Die Dreierblocks waren Eigentum des Kl\u00e4gers und befanden sich dauerhaft auf dessen Gel\u00e4nde, w\u00e4hrend die Einzelcontainer vom Kl\u00e4ger angemietet wurden und nur w\u00e4hrend der Saison bei ihm aufgestellt waren. Zwischen dem Kl\u00e4ger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsvertr\u00e4gen &#8222;Leistungsvertr\u00e4ge&#8220; geschlossen, in denen die Miete kalendert\u00e4glich vereinbart war. Neben der Unterkunft konnten die Erntehelfer auch Verpflegung beziehen, die der Kl\u00e4ger gesondert berechnete. Die Vertr\u00e4ge enthielten eine Klausel, nach der die Anspr\u00fcche aus dem Leistungsvertrag mit Anspr\u00fcchen aus dem Arbeitsvertrag aufgerechnet werden konnten; die Dauer des jeweiligen Mietverh\u00e4ltnisses betrug l\u00e4ngstens drei Monate.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger meldete seine Ums\u00e4tze aus der Vermietung der R\u00e4ume an Erntehelfer f\u00fcr die Streitjahre zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz an. Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer unter Bezugnahme auf Abschn.&nbsp;12.16 Abs.&nbsp;5&nbsp;&nbsp;4.&nbsp;Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu dem Ergebnis, die betreffenden Ums\u00e4tze unterl\u00e4gen dem Regelsteuersatz, weil die Unterk\u00fcnfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundst\u00fcck besa\u00dfen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich der Auffassung des Pr\u00fcfers an und erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre am 12.04.2019 entsprechende \u00c4nderungsbescheide \u00fcber Umsatzsteuer. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied, die kurzfristige Beherbergung der Erntehelfer in Wohncontainern unterliege dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Es bestehe hierf\u00fcr kein Erfordernis, dass die Wohn- und Schlafr\u00e4ume Teile von Geb\u00e4uden sein m\u00fcssten.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Der Gesetzgeber habe in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den Wortlaut &#8222;die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt&#8220; aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG \u00fcbernommen. Da diese Vorschrift sich auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG beziehe, der ausschlie\u00dflich die Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken zum Gegenstand habe, habe der Gesetzgeber ausschlie\u00dflich die kurzfristige \u00dcberlassung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen in Geb\u00e4uden dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterwerfen wollen. Diese Auslegung entspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/12 (BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058) sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der Gesetzgeber das klassische Hotelgewerbe habe f\u00f6rdern wollen. Entgegen der Vorentscheidung k\u00f6nne Art.&nbsp;43 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt-DVO) nicht zur Auslegung des Begriffs der &#8222;Beherbergung in Hotels und \u00e4hnlichen Einrichtungen&#8220; in Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 (a.F.; nunmehr Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2) i.V.m. Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;12 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) herangezogen werden. Ferner l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Besteuerung zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz auch deshalb nicht vor, weil die unionsrechtlichen Bestimmungen nicht die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer f\u00fcr die Zeit ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses beg\u00fcnstigten; es handele sich nicht um eine Ferienunterkunft und die Vermietung sei vorliegend nur eine Nebenleistung, die als Annex zum Arbeitsverh\u00e4ltnis eingegangen worden sei. Der Kl\u00e4ger habe auch keine hoteltypischen Leistungen erbracht.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundst\u00fccken und mit diesen fest verbundenen Geb\u00e4uden beg\u00fcnstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat durch die Gew\u00e4hrung von Unterkunft an die Erntehelfer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Diese unterliegen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf sieben Prozent f\u00fcr die Vermietung u.a. von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt. Diese Erm\u00e4\u00dfigung beruhte in den Streitjahren auf Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 (nunmehr: Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 und 2) i.V.m. Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;12 MwStSystRL.<\/li><li>b) Diese Steuererm\u00e4\u00dfigung umfasst, wie das FG zutreffend entschieden hat, auch die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen in nicht ortsfesten Wohncontainern.<\/li><li>Zwar entspricht die Formulierung des Tatbestands der Steuererm\u00e4\u00dfigung in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG derjenigen in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG, der sich auf den Grundtatbestand des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Buchst.&nbsp;a UStG (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFH\/NV 2013, 1952, Rz&nbsp;16) und damit auf die Vermietung von Grundst\u00fccken bezieht. Dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundst\u00fccken bez\u00f6ge. Vielmehr beg\u00fcnstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden (vgl. Klenk, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2010, 727, unter II.2.; Widmann, UR 2010, 8, unter II.; Sch\u00fcler-T\u00e4sch in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;12 (Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11) Rz&nbsp;895; Forster in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Rz&nbsp;29). Au\u00dferdem handelt es sich auch beim eigenen Personal um zur Beherbergung aufgenommene &#8222;Fremde&#8220; (vgl. zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG: BFH-Urteil in BFH\/NV 2013, 1952, Rz&nbsp;18).<\/li><li>2. Dies entspricht dem Unionsrecht.<\/li><li>a) Im Verzeichnis der Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, auf die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;98 MwStSystRL erm\u00e4\u00dfigte Mehrwertsteuers\u00e4tze angewandt werden k\u00f6nnen, sind in Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;12 MwStSystRL die Beherbergung in Hotels und \u00e4hnlichen Einrichtungen, einschlie\u00dflich der Beherbergung in Ferienunterk\u00fcnften, und Vermietung von Campingpl\u00e4tzen und Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Wohnwagen angef\u00fchrt. Nach Art.&nbsp;43 MwSt-DVO umfasst die &#8222;Beherbergung in Ferienunterk\u00fcnften&#8220; auch die Vermietung von Zelten, Wohnanh\u00e4ngern oder Wohnmobilen, die auf Campingpl\u00e4tzen aufgestellt sind und als Unterk\u00fcnfte dienen.<\/li><li>b) Der Unionsgesetzgeber beabsichtigte mit Anhang&nbsp;III MwStSystRL, dass auf die grundlegenden G\u00fcter sowie auf Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, ein erm\u00e4\u00dfigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht; die in Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;12 MwStSystRL den Mitgliedstaaten gew\u00e4hrte M\u00f6glichkeit, einen erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatz auf verschiedene Formen der Beherbergung anzuwenden, ist geeignet, einen breiten Zugang zu den betreffenden Leistungen zu erleichtern, womit einem grundlegenden Bed\u00fcrfnis eines jeden, der unterwegs ist, entsprochen wird (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Segler-Vereinigung Cuxhaven vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-715\/18, EU:C:2019:1138, Rz&nbsp;32&nbsp;f.).<\/li><li>c) Der Beherbergungsbegriff des Anhangs&nbsp;III Nr.&nbsp;12 MwStSystRL ist zwar eng auszulegen und der Anwendungsbereich dieser Bestimmung darf nicht auf Leistungen ausgedehnt werden, die sich weder im Wortlaut der Bestimmung wiederfinden noch begriffsimmanent sind (EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven, EU:C:2019:1138, Rz&nbsp;26&nbsp;f.). Der Begriff der &#8222;Beherbergung in Hotels und \u00e4hnlichen Einrichtungen&#8220; in Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;12 MwStSystRL ist jedoch weit genug, um auch die kurzfristige Beherbergung von Saisonarbeitern in nicht ortsfesten Wohncontainern zu erfassen. Art.&nbsp;43 MwSt-DVO ist Ausweis daf\u00fcr, dass auch die Beherbergung in nicht ortsfesten Einrichtungen der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung unterfallen kann.<\/li><li>d) Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der &#8222;Beherbergung in Hotels und \u00e4hnlichen Einrichtungen&#8220;, d.h. das kurzfristige Beherbergen von Fremden in nicht ortsfesten Wohncontainern von der Erm\u00e4\u00dfigung auszunehmen, w\u00fcrde zudem zu einem Versto\u00df gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t f\u00fchren; dieser Grundsatz l\u00e4sst es nicht zu, gleichartige Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile Phantasialand vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-406\/20, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;37; Finanzamt A vom 03.02.2022&nbsp;&#8211; C-515\/20, EU:C:2022:73, Rz&nbsp;43).<\/li><li>aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie \u00e4hnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bed\u00fcrfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenst\u00e4nden oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteile Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;38; Finanzamt A, EU:C:2022:73, Rz&nbsp;44).<\/li><li>bb) Danach ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Sicht des Leistenden (des Vermieters) abzustellen, etwa dass dieser mobile Wohn- und Schlafr\u00e4ume \u2011\u2011anders als ortsfeste Einrichtungen\u2011\u2011 r\u00e4umlich flexibel einsetzen und damit andere Bed\u00fcrfnisse des Nutzers erf\u00fcllen k\u00f6nne. Aus der vielmehr ma\u00dfgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers war im Streitfall jeweils der Bedarf an Unterbringung vor Ort f\u00fcr die Dauer von l\u00e4ngstens drei Monaten zu befriedigen. Wie das FG ausgef\u00fchrt hat, h\u00e4tten die Erntehelfer ohne die Unterbringung in den Wohncontainern des Kl\u00e4gers in den umliegenden Pensionen, Hotels oder Ferienunterk\u00fcnften unterkommen m\u00fcssen. Bei diesen Formen der Unterbringung handelt es sich insoweit wie bei der Beherbergung in Wohncontainern um gleichartige Dienstleistungen.<\/li><li>3. Die Einw\u00e4nde des FA hiergegen greifen nicht durch.<\/li><li>a) Insbesondere besteht kein Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, das den Fall betrifft, dass es bereits an der nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG und \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG gleicherma\u00dfen erforderlichen Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafr\u00e4umen fehlt (BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, Rz&nbsp;13). Zum Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG verh\u00e4lt sich das BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 im \u00dcbrigen nicht.<\/li><li>b) Da \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden erfasst, kann die R\u00fcge des FA, die unionsrechtlichen Vorgaben beg\u00fcnstigten nicht die \u00dcberlassung von Wohncontainern an Erntehelfer f\u00fcr die Zeit ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses, nicht greifen. Dass mutma\u00dflich der Kl\u00e4ger nur an Erntehelfer f\u00fcr die Dauer ihrer Besch\u00e4ftigung vermietet und die Erntehelfer nur in diesem Zusammenhang ein Interesse an der Beherbergung haben, ist f\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung der Leistungen unerheblich.<\/li><li>Es ist im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, zu welcher Hauptleistung des Kl\u00e4gers die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 eine Nebenleistung w\u00e4re.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR13.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 11 S 1, EGRL 112\/2006 Art 98, EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 12, EUV 282\/2011 Art 43, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. 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