{"id":75648,"date":"2023-03-12T18:33:17","date_gmt":"2023-03-12T16:33:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75648"},"modified":"2023-03-12T18:34:52","modified_gmt":"2023-03-12T16:34:52","slug":"bfh-besteuerung-der-vermietung-nicht-ortsfester-wohncontainer-an-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-besteuerung-der-vermietung-nicht-ortsfester-wohncontainer-an-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten &#8211; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2022, VIII R 33\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIIR33.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 57 Nr 2, FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 122 Abs 1, AO \u00a7 122 Abs 5, AO \u00a7 365 Abs 1, FAZustV RP \u00a7 2 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 20. Oktober 2020, Az: 5 K 1511\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zur\u00fcckzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessf\u00fchrung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 &#8211; 5 K 1511\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 stellte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Landesfinanzkasse X \u2011\u2011LFK\u2011\u2011) fest, dass nacherhobene Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 7.892,37&nbsp;\u20ac nicht auf die Einkommensteuer 2007 anzurechnen sei. Der Inhaltsadressat des Abrechnungsbescheids, der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), legte bei der LFK Einspruch ein. Diesen Einspruch wies zun\u00e4chst das Veranlagungsfinanzamt (Finanzamt Y \u2011\u2011FA\u2011\u2011), durch Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auf die gegen das FA erhobene Klage des Kl\u00e4gers hob das FA nach Hinweis des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz die Einspruchsentscheidung &#8222;wegen sachlicher Unzust\u00e4ndigkeit (\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AO)&#8220; isoliert auf. Die Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin dieses Klageverfahren (mit dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;2081\/16) in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><li>Im Anschluss daran wies die LFK den Einspruch des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die auf den 05.04.2017 datierte Einspruchsentscheidung wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers ausweislich der Zustellungsurkunde am 05.04.2017 (d.h. an dem Tag der Einspruchsentscheidung) durch pers\u00f6nliche \u00dcbergabe zugestellt.<\/li><li>Am 08.05.2017 (Montag) erhob der Kl\u00e4ger per Vorab-Fax Klage. Durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 107 ver\u00f6ffentlichte Urteil vom 20.10.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1511\/17 gab das FG der Klage statt. Es \u00e4nderte den Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 und stellte f\u00fcr den Kl\u00e4ger einen &#8222;Anspruch auf Anrechnung bzw. R\u00fcckerstattung von Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 7.602,48&nbsp;\u20ac&#8220; fest.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die LFK die Verletzung von materiellem Recht (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 und \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) und die Verletzung von Verfahrensrecht (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 des Finanzverwaltungsgesetzes \u2011\u2011FVG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 der Landesverordnung \u00fcber Zust\u00e4ndigkeiten der Finanz\u00e4mter Rheinland-Pfalz \u2011\u2011FAZVO\u2011\u2011 in der Fassung vom 24.08.2018 sowie \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Einen Verfahrensmangel sieht die LFK insbesondere darin, dass das FG das Urteil gegen sie als die falsche Beklagte erlassen habe. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 FAZVO in der Fassung vom 24.08.2018 sei die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erteilung von Abrechnungsbescheiden i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO auf die Finanz\u00e4mter \u00fcbergegangen. Der dadurch bewirkte Zust\u00e4ndigkeitswechsel habe w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gef\u00fchrt. Das FG habe die Sachurteilsvoraussetzung der passiven Prozessf\u00fchrungsbefugnis der LFK zu Unrecht bejaht.<\/li><li>In diesem Zusammenhang verweist die LFK auch auf ein Schreiben des FA vom 28.01.2021, nach dem das FA der Prozessf\u00fchrung durch die LFK nicht zustimmt.<\/li><li>Die LFK beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1511\/17 die Klage abzuweisen und dem Kl\u00e4ger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er habe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO Klage gegen die LFK erhoben, die den Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 erlassen habe. Der Zust\u00e4ndigkeitswechsel sei erst zum 24.08.2018 und damit nach dem Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids und der Einspruchsentscheidung eingetreten. Der nachtr\u00e4gliche Wechsel der verwaltungsinternen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fchre nicht dazu, dass das Urteil gegen den falschen Beklagten ergangen sei.<\/li><li>Das mit der Revisionsbegr\u00fcndung \u00fcbersandte Schreiben des FA vom 28.01.2021 k\u00f6nne daran nichts \u00e4ndern. Es liege zumindest eine stillschweigende Zustimmung zur Prozessf\u00fchrung der LFK vor. Der Prozessvertreter der LFK habe eine vermeintlich fehlende Prozessf\u00fchrungsbefugnis weder im vorbereitenden Verfahren noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt, sondern vorbehaltlos verhandelt und beantragt, die Klage abzuweisen. Es erscheine lebensfremd, dass die LFK ohne Zustimmung den Prozess f\u00fchre und ein Urteil gegen sich ergehen lasse. Zudem habe der Prozessvertreter der LFK in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die Sache mit dem Landesamt f\u00fcr Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt), der f\u00fcr die LFK und f\u00fcr das FA \u00fcbergeordneten Landesbeh\u00f6rde, abgestimmt sei. Aus dem Gesamtzusammenhang m\u00fcsse auf eine vorliegende Zustimmung zur Prozessf\u00fchrung geschlossen werden, andernfalls w\u00e4re ein solches bewusstes Verhalten treuwidrig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der LFK ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die LFK ist zur Revisionseinlegung unabh\u00e4ngig davon berechtigt, ob das stattgebende FG-Urteil aufgrund des in der ersten Instanz eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels gegen sie als die falsche Beklagte ergangen ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) insbesondere dann zu, wenn das FG sie \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zugelassen hat. Beteiligte am Verfahren sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 Nrn.&nbsp;1 und 2 FGO der Kl\u00e4ger und der Beklagte (vgl. zum Revisionsverfahren \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 FGO). Ist das Urteil gegen einen falschen Beteiligten ergangen, weil das FG einen nach Erhebung der Klage eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel \u00fcbersehen hat, ist auch ein irrt\u00fcmlich als Verfahrensbeteiligter Behandelter zur Einlegung der Revision befugt, da er die M\u00f6glichkeit haben muss, das zu Unrecht gegen ihn ergangene Urteil zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/92, BFH\/NV 1994, 763, unter I. [Rz&nbsp;14]). Die Befugnis eines falschen Beklagten zur Revisionseinlegung besteht in einem solchen Fall neben der Revisionsbefugnis des am Verfahren bislang noch nicht beteiligten, richtigen Beklagten (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1994, 763, unter I. [Rz&nbsp;15&nbsp;f.]; R\u00fcsken in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;122 Rz&nbsp;5).<\/li><li>2. Die Revision der LFK ist auch begr\u00fcndet. Das FG hat verfahrensfehlerhaft den aus der ge\u00e4nderten Fassung des \u00a7&nbsp;2 FAZVO folgenden gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht beachtet und das Urteil vom 20.10.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1511\/17 gegen die LFK als die falsche Beklagte erlassen.<\/li><li>a) Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der beklagten Beh\u00f6rde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das FG einen Verfahrensmangel darstellt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteile vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.a, und vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2016, 939, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;63 FGO bestimmt, welche Beh\u00f6rde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagte (\u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;2 FGO) zu beteiligen ist. Nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO ist bei der Anfechtung eines Bescheids die Klage gegen diejenige Beh\u00f6rde zu richten, die den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Danach hat der Kl\u00e4ger im Jahr 2017 zu Recht Klage gegen die LFK erhoben.<\/li><li>c) Die Vorinstanz hat jedoch nicht beachtet, dass durch die \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;2 FAZVO w\u00e4hrend des Klageverfahrens auf der Beklagtenseite ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintrat.<\/li><li>aa) Wird nach der Erhebung der Klage statt der beklagten Beh\u00f6rde eine andere Finanzbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, so bleibt die prozessuale Stellung der beklagten Beh\u00f6rde hiervon grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt. Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn der Zust\u00e4ndigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht. In diesem Fall kommt es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel dergestalt, dass das neu zust\u00e4ndig gewordene Finanzamt ohne Verfahrensunterbrechung auf der Beklagtenseite in den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit eintritt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.c [Rz&nbsp;32], und in BFH\/NV 2016, 939, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG-Urteil rechtsfehlerhaft, weil das FG die passive Prozessf\u00fchrungsbefugnis der LFK im Urteilszeitpunkt zu Unrecht bejaht hat. Es hat die LFK weiterhin als Beteiligte angesehen, obgleich ihre passive Prozessf\u00fchrungsbefugnis entfallen und auf das FA \u00fcbergegangen war. Diese Rechtslage hat das FG verkannt, so dass sein Urteil keinen Bestand haben kann.<\/li><li>Bei der FAZVO handelt es sich um die rheinland-pf\u00e4lzische Landesverordnung \u00fcber Zust\u00e4ndigkeiten der Finanz\u00e4mter (vgl. zur sachlichen Zust\u00e4ndigkeit allgemein \u00a7&nbsp;16 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;17 FVG). Nach \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FAZVO in der Fassung vom 24.08.2018, die w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des durch das Urteil vom 20.10.2020 abgeschlossenen Klageverfahrens am 29.09.2018 in Kraft trat, ist die LFK zust\u00e4ndig f\u00fcr die F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte einschlie\u00dflich der Erteilung von Abrechnungsbescheiden i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO, jedoch mit Ausnahme der F\u00e4lle, in denen nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 oder 3 EStG \u00fcber die Anrechnung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen auf die Einkommensteuer zu entscheiden ist. Bei der Neufassung des \u00a7&nbsp;2 FAZVO handelt es sich um einen Organisationsakt des Verordnungsgebers. Jedenfalls danach ist die LFK nicht (mehr) zust\u00e4ndig f\u00fcr Abrechnungsbescheide, die Anrechnungen auf die Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 und 3 EStG betreffen. Der Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 ist ein solcher Abrechnungsbescheid \u00fcber die (Nicht-)Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Zust\u00e4ndig ist nach der Neufassung des \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FAZVO das FA als das f\u00fcr den Kl\u00e4ger zust\u00e4ndige Veranlagungsfinanzamt.<\/li><li>Danach hat das FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die LFK zu Unrecht als Beteiligte des Klageverfahrens angesehen. Die Beteiligtenf\u00e4higkeit einer Beh\u00f6rde als Beklagte ist nur gewahrt, wenn sie auch noch im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung die Verwaltungskompetenz besitzt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1994, 763, unter II. [Rz&nbsp;19]). Durch die Neufassung des \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FAZVO war die LFK f\u00fcr den Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 nicht mehr sachlich zust\u00e4ndig und daher im Klageverfahren nicht mehr passiv prozessf\u00fchrungsbefugt. Infolgedessen ist das FA im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beklagtenrolle eingetreten.<\/li><li>Der Mangel der fehlenden Prozessf\u00fchrungsbefugnis der LFK wurde auch nicht durch eine Zustimmung des FA zu deren Prozessf\u00fchrung geheilt. Die mangelnde passive Prozessf\u00fchrungsbefugnis kann durch die ausdr\u00fcckliche oder stillschweigende Zustimmung des richtigen Beklagten zur Prozessf\u00fchrung jederzeit \u2011\u2011also auch noch w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens\u2011\u2011 geheilt werden (BFH-Urteil in BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.d [Rz&nbsp;36]). Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Nach den f\u00fcr den Senat ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) blieb die LFK im erstinstanzlichen Verfahren weder aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Zustimmung des FA noch aufgrund einer konkludenten Zustimmung des FA prozessf\u00fchrungsbefugt. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte f\u00fcr ein treuwidriges Verhalten der LFK oder des FA gegeben. Die von der LFK in der m\u00fcndlichen Verhandlung offengelegte inhaltliche Abstimmung mit dem LfSt als der gemeinsamen Oberbeh\u00f6rde des FA und der LFK gen\u00fcgt nicht, um eine Zustimmung zur Prozessf\u00fchrung oder einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben festzustellen. Auch in der Revisionsinstanz ist keine Heilung durch eine Zustimmung des FA zur Prozessf\u00fchrung der LFK eingetreten. Die Zustimmung des FA kann nicht wegen einer vermeintlichen Treuwidrigkeit der beteiligten rheinland-pf\u00e4lzischen Beh\u00f6rden fingiert werden.<\/li><li>3. Mangels Beteiligung des richtigen Beklagten am Revisionsverfahren kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Das zust\u00e4ndige FA hat weder Revision eingelegt noch hat es der Prozessf\u00fchrung durch die LFK im Revisionsverfahren zugestimmt.<\/li><li>4. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Im zweiten Rechtsgang wird das FG unter Beteiligung des zust\u00e4ndigen FA als Beklagten \u00fcber die Klage zu entscheiden haben. Im Hinblick darauf weist der Senat darauf hin, dass Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der Klage des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der Klagefrist bestehen. Da die der Klageerhebung vorausgegangene Einspruchsentscheidung den Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 05.04.2017 durch pers\u00f6nliche \u00dcbergabe nach \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;5 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;3 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt wurde, endete die einmonatige Klagefrist (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 FGO) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung und \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bereits mit Ablauf des 05.05.2017 (Freitag). Die Klage wurde nach Aktenlage indes erst am 08.05.2017 (Montag) erhoben. Sie k\u00f6nnte verfristet sein, weil Anhaltspunkte f\u00fcr einen Zustellungsfehler nicht ersichtlich sind und die Dreitagefiktion (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) im Fall der f\u00f6rmlichen Zustellung eines Verwaltungsakts und insbesondere einer Einspruchsentscheidung (\u00a7&nbsp;366 AO) nicht gilt (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826; BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.10.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;14\/08, BFH\/NV 2009, 115, und vom 25.03.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;141\/10, BFH\/NV 2011, 1006, und Klein\/Ratschow, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;122 Rz&nbsp;79).<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-leitsatz\"><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIIR33.20.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 57 Nr 2, FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 122 Abs 1, AO \u00a7 122 Abs 5, AO \u00a7 365 Abs 1, FAZustV RP \u00a7 2 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 20. Oktober 2020, Az: 5 K 1511\/17 Leits\u00e4tze Ein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-besteuerung-der-vermietung-nicht-ortsfester-wohncontainer-an-arbeitnehmer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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