{"id":75653,"date":"2023-03-12T18:38:11","date_gmt":"2023-03-12T16:38:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75653"},"modified":"2023-03-12T18:38:11","modified_gmt":"2023-03-12T16:38:11","slug":"keine-drittanfechtung-bei-feststellungsbescheiden-zum-steuerlichen-einlagekonto-bfh-urteil-vom-21-dezember-2022-i-r-53-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-drittanfechtung-bei-feststellungsbescheiden-zum-steuerlichen-einlagekonto-bfh-urteil-vom-21-dezember-2022-i-r-53-19\/","title":{"rendered":"Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto &#8211; BFH-Urteil vom 21. Dezember 2022, I R 53\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.211222.IR53.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 27 Abs 2, FGO \u00a7 40 Abs 2, AO \u00a7 166, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 3, KStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 19. September 2019, Az: 1 K 73\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 &#8211; 1 K 73\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Bescheid \u00fcber die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) von einem Gesellschafter angefochten werden kann.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Aktiengesellschaft d\u00e4nischen Rechts, war im Jahr 2007 (Streitjahr) \u2011\u2011und ist auch heute noch\u2011\u2011 Gesellschafterin der Beigeladenen, einer GmbH mit Sitz im Inland.<\/li><li>Die Beigeladene gab im Oktober 2008 eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2007 ab, in der der Bestand des Einlagekontos mit 0&nbsp;\u20ac beziffert wurde. Dabei wurde eine im Streitjahr in die Kapitalr\u00fccklage geleistete Zahlung in H\u00f6he von rund 800.000&nbsp;\u20ac versehentlich nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehendem Bescheid vom 22.12.2008 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2007 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit 0&nbsp;\u20ac fest (im Folgenden: Feststellungsbescheid). Aus nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden wurde der Feststellungsbescheid im Februar 2009 ge\u00e4ndert, der Nachpr\u00fcfungsvorbehalt blieb bestehen.<\/li><li>Am 26.11.2015 machte die Beigeladene gegen\u00fcber dem damals zust\u00e4ndigen Finanzamt geltend, dass die genannten Bescheide nichtig seien, da die in 2007 geleistete Einlage nicht ber\u00fccksichtigt worden sei; hilfsweise sei diese im Wege einer Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 der Abgabenordnung (AO) im Nachhinein zu erfassen. Mit Bescheid vom 07.07.2016 lehnte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt die Antr\u00e4ge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Berichtigung ab. Dagegen legte die Beigeladene am 10.02.2017 Einspruch ein, den das nunmehr zust\u00e4ndige FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2018 als unzul\u00e4ssig verwarf.<\/li><li>Bereits am 18.01.2018 hatte die Kl\u00e4gerin Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt und beantragt, die im Jahr 2007 geleistete Einlage zus\u00e4tzlich zu erfassen. Zur Begr\u00fcndung trug sie vor, dass sie als Gesellschafterin der Beigeladenen von der fehlerhaften Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar betroffen sei, was ihr die erforderliche Rechtsbehelfsbefugnis verleihe. Da der Feststellungsbescheid ihr gegen\u00fcber nicht bekanntgegeben worden sei, habe eine Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Einspruch sei daher nicht verfristet.<\/li><li>Das FA verwarf den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig, ein Drittanfechtungsrecht sei nicht anzuerkennen.<\/li><li>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage durch Prozessurteil mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4gerin nicht i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugt sei, den gegen\u00fcber der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid anzufechten (Urteil vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;73\/18, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2019, 1920).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO. Sie macht zudem geltend, dass die Anwendung von \u00a7&nbsp;166 AO im vorliegenden Fall gegen Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/li><li>Sie beantragt, den gegen\u00fcber der Beigeladenen ergangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG auf den 31.12.2007 vom 23.02.2009 unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 800.709,96&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Kl\u00e4gerin kein Drittanfechtungsrecht zusteht und sie daher nicht befugt ist, den gegen\u00fcber der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid anzufechten.<\/li><li>1. Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststellungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig anteilseignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebefugt.<\/li><li>a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Nach der Senatsrechtsprechung richtet sich der Feststellungsbescheid des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG ausschlie\u00dflich gegen die dort genannte Kapitalgesellschaft. Obgleich dem steuerlichen Einlagekonto f\u00fcr die eigene Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaft keine unmittelbare Bedeutung zukommt, hat der Senat dieser die Befugnis zuerkannt, gegen den Feststellungsbescheid au\u00dfergerichtlich und gerichtlich vorzugehen (z.B. Senatsurteile vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; vom 19.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/15, BFH\/NV 2018, 237). Dieser Bescheid entfaltet \u00fcber \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) materiell-rechtliche Bindungswirkung auch f\u00fcr die Anteilseigner. Nach dieser Vorschrift geh\u00f6ren Bez\u00fcge aus Anteilen an einer K\u00f6rperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen, soweit f\u00fcr diese Eigenkapital i.S. des \u00a7&nbsp;27 KStG als verwendet gilt. Materielles Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist damit der im Bescheid nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG ausgewiesene Bestand. Gilt danach das steuerliche Einlagekonto f\u00fcr die Leistung der K\u00f6rperschaft als verwendet, ist diese Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten. Ein Gesellschafter kann sich deshalb in einem die eigene Besteuerung betreffenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid \u00fcber die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen (Senatsurteil vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;51\/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937; a.A. Berninghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;81).<\/li><li>2. Eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids f\u00fcr die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft begr\u00fcndet kein Drittanfechtungsrecht.<\/li><li>a) In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und in der Literatur wird die Rechtsfrage kontrovers beurteilt (bef\u00fcrwortend: z.B. Hessisches FG, Urteil vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1355\/13, EFG 2016, 687; Br\u00fchl, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2017, 1129; Ott, Steuern und Bilanzen \u2011\u2011StuB\u2011\u2011 2018, 273; Binnewies\/Gravenhorst, DStR 2020, 1542; Streck\/Binnewies, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;123; Bauschatz in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;70; demgegen\u00fcber ablehnend: z.B. FG M\u00fcnchen, Beschluss vom 28.05.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;803\/19, EFG 2020, 68; M\u00f6ssner in M\u00f6ssner\/Oellerich\/Valta, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;159; D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;113a; Brandis\/Heuermann\/Oellerich, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;46; Koenig\/C\u00f6ster, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;350 Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Der Senat schlie\u00dft sich der zuletzt genannten Auffassung an.<\/li><li>aa) Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einigen Fallkonstellationen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt (s. z.B. die \u00dcbersicht bei C\u00f6ster, a.a.O.). So hat der Senat, worauf sich die Bef\u00fcrworter eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners ma\u00dfgeblich berufen, insbesondere dem Einbringenden die Befugnis zuerkannt, den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Unternehmens mit der Begr\u00fcndung anzufechten, der dort zugrunde gelegte Wertansatz f\u00fcr das eingebrachte Verm\u00f6gen sei zu hoch bemessen (Senatsurteile vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; vom 25.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/11, BFH\/NV 2012, 1649). Die Zuerkennung des Drittanfechtungsrechts in dieser Konstellation beruht zum einen darauf, dass im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid materiell-rechtlich bindend f\u00fcr den Einbringenden der Wertansatz f\u00fcr das eingebrachte Verm\u00f6gen als &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungspreis&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011UmwStG 2006\u2011\u2011 (entspricht \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UmwStG a.F.) festgeschrieben wird. Zum anderen ist die K\u00f6rperschaft rechtlich nicht in der Lage, den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid erfolgreich anzufechten, weil sie selbst durch einen zu hohen Wertansatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert ist. Aus den genannten Gr\u00fcnden ist es zur Vermeidung einer Rechtsschutzl\u00fccke gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG geboten, das Drittanfechtungsrecht des Einbringenden anzuerkennen.<\/li><li>bb) Eine hiermit vergleichbare Situation besteht im Streitfall nicht. Denn der Senat hat der K\u00f6rperschaft als der Inhaltsadressatin des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG ergangenen Feststellungsbescheids die Klagebefugnis ausdr\u00fccklich zuerkannt (s. zu II.1.b). Damit ist der Anteilseigner zwar \u2011\u2011wie der Einbringende im Hinblick auf den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Unternehmens\u2011\u2011 materiell-rechtlich vom Feststellungsbescheid mittelbar betroffen (Senatsurteil vom 07.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; Senatsbeschluss vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;49\/16, BFH\/NV 2019, 288 &#8211; zur fehlenden unmittelbaren Betroffenheit), jedoch kann die K\u00f6rperschaft den Feststellungsbescheid vollumf\u00e4nglich au\u00dfergerichtlich und gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Aus diesem Grunde erachtet der Senat die Zuerkennung eines eigenen Anfechtungsrechts des Anteilseigners nicht f\u00fcr geboten, zumal damit Rechtsfolgen verbunden w\u00e4ren, die dem Senat unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht hinnehmbar erscheinen (hierzu nachfolgend unter II.4.).<\/li><li>cc) Soweit in der Rechtsprechung des BFH ein Drittanfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen den gegen\u00fcber dem Arbeitgeber ergangenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid und des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers gegen den gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsschuldner ergangenen Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid anerkannt wird, beruht dies im Wesentlichen auf der \u00dcberlegung, dass der Arbeitnehmer und der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger in ihrer Eigenschaft als Schuldner der Lohnsteuer bzw. Kapitalertragsteuer unmittelbar vom Haftungsbescheid betroffen sind, weil dieser in ihren Rechtsbereich eingreift (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.1973&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;311\/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780 &#8211; zum Lohnsteuer-Haftungsbescheid; Senatsbeschluss vom 07.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228 &#8211; zur Anfechtung der Steueranmeldung des Verg\u00fctungsschuldners i.S. des \u00a7&nbsp;50a EStG). Damit ist die Stellung des Anteilseigners in Bezug auf den Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG nicht zu vergleichen.<\/li><li>3. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG gebietet die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners nicht.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schlie\u00dft die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes Einschr\u00e4nkungen nicht aus, wenn im Einzelfall widerstreitende grundrechtlich fundierte Interessen zum Ausgleich zu bringen sind. Hierbei m\u00fcssen nicht nur die betroffenen Belange angemessen gewichtet werden, vielmehr ist in Bezug auf die Auswirkungen der Regelung auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten. Mit Blick auf die hiernach zul\u00e4ssige Ausgestaltung des Justizgew\u00e4hrungsanspruchs kann eine multipolare Konfliktlage Bedeutung erlangen, in der sich z.B. die Interessen des Staates und gleichgerichtete, aber ggf. auch widerstreitende Interessen privater Personen gegen\u00fcberstehen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 23.05.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2530\/04, BVerfGE 116, 1; Schmidt-A\u00dfmann in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Ein multipolares Rechtsverh\u00e4ltnis mit einander widerstreitenden Interessenlagen liegt auch im sachlichen Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;27 KStG vor. Dieser Befund erlaubt Einschr\u00e4nkungen der Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten.<\/li><li>aa) Mit der von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG angeordneten gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos und deren Bindungswirkung f\u00fcr die n\u00e4chstfolgende Feststellung (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG) wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit f\u00fcr die regelungsbetroffenen Steuerpflichtigen und den Fiskus herstellen (allgemeine Meinung, s. nur BTDrucks 7\/1470, S.&nbsp;379 und 14\/2683, S.&nbsp;121 &#8211; zur vergleichbaren Rechtslage bei der fr\u00fcheren gesonderten Feststellung der Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 KStG a.F.; s.a. z.B. Bauschatz in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;27 Rz&nbsp;67; Berninghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;27 KStG Rz&nbsp;81).<\/li><li>Dabei dient \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG in besonderer Weise der Ordnung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse einer (im praktischen Regelfall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) Vielzahl von Betroffenen. Die Gesamtregelung des steuerlichen Einlagekontos in \u00a7&nbsp;27 KStG hat zun\u00e4chst Bedeutung f\u00fcr die Kapitalgesellschaft, insbesondere in ihrer Eigenschaft als potentielle Haftungsschuldnerin (Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560). Zum anderen werden die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, deren Zahl bei gro\u00dfen Publikumsgesellschaften in die Tausende gehen kann, von der Regelung betroffen. So h\u00e4ngt die steuerliche Qualifikation der von der Kapitalgesellschaft an sie gezahlten Bez\u00fcge als nicht steuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von dem festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos ab (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). In vergleichbarer Weise sind auch die zuk\u00fcnftigen Gesellschafter regelungsbetroffen. Denn materiell-rechtlich h\u00e4ngt auch die Qualifikation der von ihnen vereinnahmten Bez\u00fcge von der Bestandsfeststellung auf der Ebene der K\u00f6rperschaft ab. Insgesamt dienen die in \u00a7&nbsp;27 KStG enthaltenen Einzelregelungen dem Zweck, die Besteuerungsebenen von Kapitalgesellschaft und einem gro\u00dfen Kreis von Anteilseignern m\u00f6glichst verfahrenssicher und praktikabel aufeinander abzustimmen (Senatsurteil vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, zu den Bescheinigungsbestimmungen in \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 und 5 KStG).<\/li><li>Mit der Regelung in \u00a7&nbsp;27 KStG wird zudem \u2011\u2011im Unterschied zu den oben angef\u00fchrten Einbringungsf\u00e4llen\u2011\u2011 kein &#8222;Einmal-Sachverhalt&#8220; geordnet. Vielmehr werden mit der gesonderten Feststellung zun\u00e4chst s\u00e4mtliche unterj\u00e4hrigen Ver\u00e4nderungen des Einlagekontos erfasst und zum Jahresende verbindlich festgeschrieben. Die Bindung des Folgebescheids an den Bescheid des Vorjahres (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG) sorgt sodann f\u00fcr eine kontinuierliche Festschreibung des Bestands und der Bestandsver\u00e4nderungen \u00fcber Jahre hinweg (Dauersachverhalt).<\/li><li>bb) Mit der Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts der \u2011\u2011aktuellen wie zuk\u00fcnftigen\u2011\u2011 Anteilseigner w\u00fcrde jederzeit auch f\u00fcr weit zur\u00fcckreichende Besteuerungszeitr\u00e4ume die jeweils ma\u00dfgebliche H\u00f6he des Einlagekontos in Zweifel gezogen werden k\u00f6nnen. Denn die Gesellschafter w\u00e4ren bei Zuerkennung eines eigenen Anfechtungsrechts wegen fehlender Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an sie jederzeit (und nur im Bereich sog. Verwirkung begrenzt) befugt, die Feststellung mit dem Einspruch anzugreifen (vgl. \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 AO, s. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5; Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 1649; s.a. Steinhauff, juris PraxisReport Steuerrecht 1\/2012, Anm.&nbsp;5; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;355 AO Rz&nbsp;3). Eine Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an die Gesellschafter als denkbare Drittbetroffene (vgl. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO &#8211; &#8222;oder der von ihm betroffen wird&#8220;; s. Koenig\/Vorbeck, a.a.O., \u00a7&nbsp;122 Rz&nbsp;33) w\u00fcrde keine Bestandskraft herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, da bei gr\u00f6\u00dferen Kapitalgesellschaften der Gesellschafterbestand un\u00fcberschaubar bzw. die Bekanntgabe an k\u00fcnftige Gesellschafter unm\u00f6glich ist.<\/li><li>Auch die Verj\u00e4hrungsvorschriften w\u00fcrden das etwaige Anfechtungsrecht des Anteilseigners in zeitlicher Hinsicht nicht eingrenzen. Zwar gelten f\u00fcr den Feststellungsbescheid die Bestimmungen der Feststellungsverj\u00e4hrung (\u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) mit der Rechtsfolge einer regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von vier Jahren, die typischerweise mit einer Anlaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO einhergeht. Nach Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung m\u00fcsste einer Drittanfechtung grunds\u00e4tzlich der Erfolg versagt werden. Jedoch bewirkt \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO eine &#8222;faktische&#8220; Unverj\u00e4hrbarkeit, da der Feststellungsbescheid eines Jahres unmittelbare Bedeutung f\u00fcr den Feststellungsbescheid des Folgejahres und zudem auch mittelbare Bedeutung f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Feststellungen hat (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963; Urteile des FG M\u00fcnster vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2089\/13&nbsp;F, juris, und des FG K\u00f6ln vom 07.04.2016&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;37\/15, EFG 2016, 980; s.a. Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;181 Rz&nbsp;36, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Der damit einhergehende Zustand &#8222;vollst\u00e4ndiger Bestandskraftlosigkeit und Unverj\u00e4hrbarkeit&#8220; w\u00e4re mit dem Gebot der Rechtssicherheit, das f\u00fcr das gesamte steuerliche Verfahrensrecht systempr\u00e4gend ist, nicht zu vereinbaren. Denn danach sind materiell-rechtliche Fehler eines Steuerverwaltungsakts grunds\u00e4tzlich \u2011\u2011Korrekturnormen wie z.B. \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO lassen die Bestandskraftdurchbrechung nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen zu\u2011\u2011 nur im Rahmen einer Anfechtung korrigierbar, die innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen erfolgt ist. Ein Interesse an der hierdurch bewirkten Rechtssicherheit hat neben dem Fiskus insbesondere auch die unmittelbar vom Regelungsbefehl des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG betroffene K\u00f6rperschaft, die Bescheinigungen i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KStG rechtssicher auf der Basis eines bestandskr\u00e4ftigen Feststellungsbescheids erteilen will, oder Gesellschafter, die den Feststellungsbescheid f\u00fcr zutreffend halten oder die \u2011\u2011aus welchen Gr\u00fcnden auch immer\u2011\u2011 von der Anfechtung absehen m\u00f6chten.<\/li><li>cc) Je nachdem, welche und wie viele der potentiell anfechtungsberechtigten Gesellschafter von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen w\u00fcrden, best\u00fcnde zudem die Gefahr inhaltlich divergierender Entscheidungen. Dieser Gefahr k\u00f6nnte durch verfahrensrechtliche Sicherungen nicht hinreichend begegnet werden. So hat der Senat z.B. bereits entschieden, dass die Anfechtung des Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 KStG durch die Kapitalgesellschaft nach geltender Rechtslage nicht zur sog. notwendigen Beiladung der Gesellschafter f\u00fchrt bzw. im Hinblick auf k\u00fcnftige Gesellschafter nicht f\u00fchren kann und deshalb eine Rechtskrafterstreckung auf nicht selbst klagende Gesellschafter nicht stattfindet (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2019, 288). Soweit in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass die erfolgreiche Anfechtung des Feststellungsbescheids durch einen drittanfechtungsberechtigten Gesellschafter als materiell-rechtlich r\u00fcckwirkendes Ereignis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu Folgeanpassungen bei den gegen\u00fcber allen Gesellschaftern ergangenen Ertragsteuerbescheiden f\u00fchren w\u00fcrde (Br\u00fchl, GmbH-Rundschau 2020, 852, 854), ist dem entgegenzuhalten, dass hierdurch die Gefahr widerstreitender Sachentscheidungen nicht vollst\u00e4ndig gebannt wird. Denn im Grundsatz k\u00f6nnten andere, ebenfalls drittanfechtungsberechtigte Gesellschafter unabh\u00e4ngig voneinander den Feststellungsbescheid aus eigenem Recht erneut anfechten und dessen Rechtsrichtigkeit in Frage stellen, w\u00e4hrend der zuerst anfechtende Gesellschafter wegen der Rechtskraft des von ihm erstrittenen Urteils nicht schlechtergestellt werden d\u00fcrfte. Auch eine rechtskr\u00e4ftig abgewiesene Anfechtungsklage der Kapitalgesellschaft gegen den Feststellungsbescheid w\u00fcrde einer neuen Klage eines nach Jahren hinzugetretenen Neugesellschafters nicht entgegenstehen.<\/li><li>c) In der Konstellation des Streitfalls kommt es nicht zu einem (verfassungswidrigen) Rechtswegausschluss. Denn der Kapitalgesellschaft als Inhaltsadressatin des Feststellungsbescheids stehen \u2011\u2011und standen im Streitfall auch tats\u00e4chlich\u2011\u2011 umfassende Anfechtungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, die die von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG gebotene Kontrolle des Verwaltungshandelns dem Grund nach sicherstellen. So hat der Senat die Befugnis der Kapitalgesellschaft, gegen den Feststellungsbescheid zu klagen, ausdr\u00fccklich bejaht (s. zu II.1.). Diese kann zudem \u2011\u2011auch noch nach Eintritt der formellen Bestandskraft\u2011\u2011 jederzeit im Rahmen der Feststellungsverj\u00e4hrung (vgl. z.B. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;129 AO Rz&nbsp;29&nbsp;f.; vgl. zur Anwendung des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 AO die Ausf\u00fchrungen oben unter II.3.b&nbsp;bb) die Berichtigung des Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO beantragen. Der Senat hat den Anwendungsbereich dieser Norm im Hinblick auf die in der Praxis h\u00e4ufig vorkommenden F\u00e4lle der versehentlichen Nichterfassung einer get\u00e4tigten Einlage in der Feststellungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 KStG in seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung erweitert (Senatsurteil vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827).<\/li><li>Es ist auch einzuberechnen, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern zwar vom sog. Trennungsprinzip beherrscht wird, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen &#8222;beziehungslos&#8220; gegen\u00fcberstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden und die Gesellschafter k\u00f6nnen ihre hieraus resultierenden Befugnisse (z.B. Informationsrechte) einsetzen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einspr\u00fcchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststellungsbescheide zu veranlassen. Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer versehentlichen Nichterfassung der Einlage im Feststellungsbescheid typischerweise kein endg\u00fcltiger Steuerschaden eintreten wird. Zwar steht eine bestandskr\u00e4ftig nicht erfasste Einlage auf Dauer (vgl. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG) nicht mehr zur Verf\u00fcgung, um damit eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu &#8222;speisen&#8220;. Allerdings erh\u00f6ht die Einlage aus der Gesellschaftersicht die Anschaffungskosten der Beteiligung und hat dadurch im Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Liquidationsfall m\u00f6glicherweise eine steuermindernde Wirkung (vgl. Ott, StuB 2022, 409).<\/li><li>4. Die Frage, ob bei Gew\u00e4hrung eines Drittanfechtungsrechts die Regelung des \u00a7&nbsp;166 AO zur Anwendung kommen w\u00fcrde (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;35\/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517), stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und 3 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO). Diese hat keine Sachantr\u00e4ge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.211222.IR53.19.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 27 Abs 2, FGO \u00a7 40 Abs 2, AO \u00a7 166, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 3, KStG VZ 2007 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 19. 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