{"id":75655,"date":"2023-03-12T18:39:08","date_gmt":"2023-03-12T16:39:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75655"},"modified":"2023-03-12T18:39:08","modified_gmt":"2023-03-12T16:39:08","slug":"keine-ernstlichen-zweifel-an-der-verfassungs-und-europarechtskonformitaet-der-virtuellen-automatensteuer-bfh-beschluss-vom-14-februar-2023-ix-b-42-22-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ernstlichen-zweifel-an-der-verfassungs-und-europarechtskonformitaet-der-virtuellen-automatensteuer-bfh-beschluss-vom-14-februar-2023-ix-b-42-22-adv\/","title":{"rendered":"Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformit\u00e4t der Virtuellen Automatensteuer &#8211; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2023, IX B 42\/22 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.140223.IXB42.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>RennwLottG \u00a7 36, RennwLottG \u00a7 37, RennwLottG \u00a7 38, RennwLottG \u00a7 40, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, EURL 2015\/1535 Art 1 Abs 1 Buchst e, EURL 2015\/1535 Art 1 Abs 1 Buchst f, EURL 2015\/1535 Art 5, AEUV Art 56, AEUV Art 107, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 128 Abs 3, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 1, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 3 Abs 3 S 1, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 4a, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 4b, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 4c, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 2 Abs 6, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 2 Abs 7, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 2 Abs 8, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 10 Abs 3, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 22a Abs 6, Gl\u00fcStVtr SN 2021 \u00a7 22a Abs 7, SpielV \u00a7 13 Nr 2, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 3, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. April 2022, Az: 8 V 92\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die \u00a7\u00a7 36ff. RennwLottG zur Besteuerung der virtuellen Automatenspiele versto\u00dfen bei summarischer Pr\u00fcfung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.04.2022 &#8211; 8 V 92\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung von Virtueller Automatensteuer nach den \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG).<\/li><li>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der \u2026 (X-Gesellschaft). Die X-Gesellschaft bot im Streitzeitraum Oktober 2021 auf verschiedenen Internetplattformen Gl\u00fccksspiele mit Gewinnm\u00f6glichkeit in Form von virtuellen Automatenspielen an. Am 11.11.2021 meldete die X-Gesellschaft f\u00fcr den Anmeldungszeitraum Oktober 2021 Virtuelle Automatensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. Der Betrag entsprach 5,3&nbsp;% der im Anmeldungszeitraum von der X-Gesellschaft vereinnahmten Spieleins\u00e4tze. Zugleich legte sie gegen die Steueranmeldung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Betrag entsprach dem Unterschiedsbetrag zwischen der angemeldeten Virtuellen Automatensteuer und dem Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, der sich ergibt, wenn der Virtuellen Automatensteuer anstelle der Spieleins\u00e4tze der Bruttospielertrag zugrunde gelegt wird.<\/li><li>Am 13.01.2022 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.<\/li><li>Der am 28.01.2022 beim S\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss vom 21.04.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;V&nbsp;92\/22 (Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht \u2011\u2011ZfWG\u2011\u2011 2022, 307) abgelehnt. Die Beschwerde wurde zugelassen.<\/li><li>Mit ihrer beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegten Beschwerde tr\u00e4gt die X-Gesellschaft vor: Es liege ein Versto\u00df gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit vor. Die Bemessung der Virtuellen Automatensteuer nach den Spieleins\u00e4tzen sei nicht geeignet, die besondere Leistungsf\u00e4higkeit der Spieler zu erfassen. Dies sei aber die vom Gesetzgeber erkl\u00e4rte Absicht gewesen. Der Spieler w\u00e4hle das virtuelle Automatenspiel nach der Aussch\u00fcttungsquote aus. Gehe der Spieler von einer Aussch\u00fcttungsquote von 96,15&nbsp;% aus, bestehe eine Verlusterwartung von 3,85&nbsp;%. Nur dieser Betrag stelle aus Sicht des Spielers das Entgelt f\u00fcr die Spielteilnahme dar. Die Besteuerung nach den Spieleins\u00e4tzen lasse die Aussch\u00fcttungsquote und die Verlusterwartung des Spielers au\u00dfer Betracht. Stattdessen werde mit der Erfassung der Spieleins\u00e4tze eine steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit zugrunde gelegt, die nur kurzfristig bestehe und die dem Spieler au\u00dferhalb des Spiels nicht zur Verf\u00fcgung stehe. F\u00fcr die Virtuelle Automatensteuer komme es darauf an, dass der Spieler einen Gewinn vereinnahme und bereit sei, diesen wieder f\u00fcr ein Spiel im Sinne einer privaten Verm\u00f6gensverwendung auszugeben.<\/li><li>Der allgemeine Gleichheitssatz werde verletzt. Anders als das virtuelle Automatenspiel unterliege das terrestrische Automatenspiel nicht der Besteuerung nach dem RennwLottG. Dies habe das Finanzgericht M\u00fcnster mit Beschluss vom 27.12.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;2705\/21&nbsp;U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 362) best\u00e4tigt. Zudem unterl\u00e4gen beim terrestrischen Automatenspiel nur die Bruttospielertr\u00e4ge der Umsatzsteuer. Die unterschiedliche Bemessungsgrundlage werde nicht durch die verschiedenen Steuers\u00e4tze ausgeglichen.<\/li><li>Die Besteuerung sei nicht geeignet, das vom Gesetzgeber mit dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 vom 29.10.2020 (Gl\u00fcStV 2021) und dem RennwLottG verfolgte Lenkungsziel zu erreichen. Insoweit sei im Aussetzungsverfahren die Ber\u00fccksichtigung der durchgef\u00fchrten wissenschaftlichen Untersuchungen und der bei ausl\u00e4ndischen Gl\u00fccksspielsteuern gemachten Erfahrungen geboten. Diese h\u00e4tten die Bruttoertragsbesteuerung als sachgerechtere Alternative aufgezeigt. Das virtuelle Automatenspiel werde einer strengen Regulierung unterworfen. Die Virtuelle Automatensteuer mache das legale Angebot gegen\u00fcber den illegalen Anbietern unattraktiver. Folge der Spieleinsatzbesteuerung sei, dass sich die Spieler illegalen Anbietern zuwenden. Die Besteuerungsregelung widerspreche damit dem bundes- und rechtsstaatlichen Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.<\/li><li>Die Berufsfreiheit des Art.&nbsp;12 des Grundgesetzes (GG) sei verletzt. Die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG h\u00e4tten eine objektiv berufsregelnde Tendenz und enthielten eine erdrosselnde Besteuerung. Da ihre durchschnittliche Auszahlungsquote 96&nbsp;% betrage, k\u00f6nne sie die Virtuelle Automatensteuer in H\u00f6he von 5,3&nbsp;% nicht abf\u00fchren. Schlage sie die Virtuelle Automatensteuer auf die Spieleins\u00e4tze auf, k\u00f6nne sie nicht mehr mit terrestrischem Automatenspiel und illegalen Anbietern konkurrieren.<\/li><li>Schlie\u00dflich best\u00fcnden erhebliche europarechtliche Bedenken gegen die Virtuelle Automatensteuer. Es werde gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie (EU) 2015\/1535 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;241\/1) \u2011\u2011EURL 2015\/1535\u2011\u2011 versto\u00dfen. Es handele sich bei den Regelungen zur Besteuerung der virtuellen Automatenspiele um eine spezielle Besteuerung ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Online-Bereich. Damit liege eine notifizierungspflichtige &#8222;Vorschrift betreffend Dienste&#8220; vor. Die ungleiche Behandlung von virtuellem und terrestrischen Automatenspiel stelle zudem eine staatliche Beihilfe i.S. des Art.&nbsp;107 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) dar. Virtuelle Automatenspiele seien steuerlich doppelt so hoch belastet wie terrestrische Automatenspiele. Schlie\u00dflich liege auch ein Versto\u00df gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art.&nbsp;56 AEUV der in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) ans\u00e4ssigen Online-Anbieter vor. Durch die fehlgeleitete Lenkung in Richtung terrestrischer Automatenspiele drohe eine Verdr\u00e4ngung der in anderen EU-L\u00e4ndern ans\u00e4ssigen Online-Anbieter.<\/li><li>Das FG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.05.2022 nicht abgeholfen.<\/li><li>Die X-Gesellschaft hat am 19.05.2022 den streitigen Steuerbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac entrichtet. \u00dcber das Verm\u00f6gen der X-Gesellschaft ist am xx.xx.2022 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und zun\u00e4chst Eigenverwaltung angeordnet worden. Die Eigenverwaltung ist mit Beschluss vom xx.xx.2022 aufgehoben worden. Der Antragsteller ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Antragsteller hat am 23.01.2023 erkl\u00e4rt, das Beschwerdeverfahren aufzunehmen. Die Erkl\u00e4rung des Antragstellers ist dem FA am 31.01.2023 zugestellt worden.<\/li><li>Der Antragsteller betragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beschluss des FG vom 21.04.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;V&nbsp;92\/22 aufzuheben und die Vollziehung der Anmeldung von Virtueller Automatensteuer f\u00fcr Oktober 2021 vom 11.11.2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aufzuheben.<\/li><li>Das FA hat keinen Antrag gestellt und auf eine Stellungnahme verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die wirksam aufgenommene Beschwerde ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen und der eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 24.05.2022 nicht abgeholfen. Die Beschwerde wurde auch fristgem\u00e4\u00df innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt.<\/li><li>b) Der Antragsteller kann die zun\u00e4chst von der X-Gesellschaft erhobene Beschwerde nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens fortf\u00fchren.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bei einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht zur Unterbrechung, da die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens ohnehin unzul\u00e4ssig ist und somit das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zur Durchf\u00fchrung eines Aussetzungsverfahrens fehlt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.01.2017 \u2013 V&nbsp;B&nbsp;14\/16, BFH\/NV&nbsp;2017,&nbsp;611, Rz&nbsp;11 und vom 30.06.2021 \u2013 I&nbsp;B&nbsp;43\/20 (AdV), BFH\/NV&nbsp;2021, 1524, Rz&nbsp;9; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 74 Rz&nbsp;77).<\/li><li>Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer \u2011\u2011wie im Streitfall die Anmeldung f\u00fcr Oktober 2021 vom 11.11.2021 \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 schon vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vollst\u00e4ndig getilgt wurde und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsanspr\u00fcche geht. Unter diesen Voraussetzungen betrifft das Verfahren \u00fcber die Aufhebung der Vollziehung \u2011\u2011wie von \u00a7&nbsp;240&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;ZPO vorausgesetzt\u2011\u2011 die Insolvenzmasse (\u00a7&nbsp;155&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;240&nbsp;Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Denn ein Obsiegen des Antragstellers w\u00fcrde zu einer Erh\u00f6hung der Insolvenzmasse f\u00fchren (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2021, 1524, Rz&nbsp;10; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 74 Rz&nbsp;77; a.A. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 FGO, Rz&nbsp;24 Stichwort &#8222;Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens&#8220;).<\/li><li>Mit der am xx.xx.2022 erfolgten Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens war das Verfahren \u00fcber die Aufhebung der Vollziehung daher gem\u00e4\u00df \u00a7 240&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;ZPO zun\u00e4chst unterbrochen.<\/li><li>bb) Der Antragsteller hat das Verfahren wirksam nach \u00a7&nbsp;155&nbsp;FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;250&nbsp;ZPO und \u00a7&nbsp;85&nbsp;Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung wieder aufgenommen. Da es sich um einen Aktivprozess handelte, war der Antragsteller zur Aufnahme berechtigt (Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 74 Rz&nbsp;79). Die Aufnahme erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Gericht, die von Amts wegen zuzustellen ist (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;250, \u00a7&nbsp;270 und \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;2&nbsp;ZPO; vgl. dazu auch Webel in Graf-Schlicker, InsO, \u00a7&nbsp;85 Rz&nbsp;3; Kayser in: Kayser\/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, \u00a7 85 Rz&nbsp;54; BeckOK InsO\/Fridgen\/Geiwitz\/G\u00f6pfert [Ed. 15.10.2022] InsO \u00a7&nbsp;85 Rz&nbsp;36). Diese Erkl\u00e4rung hat der Antragsteller am 23.01.2023 abgegeben und diese ist dem FA am 31.01.2023 zugestellt worden.<\/li><li>c) Die Zul\u00e4ssigkeit des Aussetzungsantrags scheitert nicht an einem fehlenden (besonderen) Aufhebungsinteresse.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Beschl\u00fcsse vom 09.03.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;171\/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418, Rz&nbsp;9&nbsp;ff.; vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;71\/13, BFH\/NV 2015, 7, Rz&nbsp;11; vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz&nbsp;35&nbsp;ff., und vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/22&nbsp;(AdV), juris, Rz&nbsp;9) ist bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes grunds\u00e4tzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Danach ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der den angefochtenen Steuerbescheid tragenden Gesetzesvorschrift begr\u00fcndet wird, abzulehnen, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem \u00f6ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bedarf (vgl. zustimmend Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 06.04.1988&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;146\/88, Die Information f\u00fcr Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer 1989, 335, unter 3.a, und vom 03.04.1992&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;283\/92, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 1992, 726).<\/li><li>Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist und ob diese Grunds\u00e4tze auch auf den Fall der Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Steuerbescheids anzuwenden sind, kann offenbleiben. Denn jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht geht, ist nach der Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/13, BFH\/NV 2014, 550, Rz&nbsp;15, und vom 23.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/22 (AdV), BFH\/NV 2022, 1030, Rz&nbsp;25). Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Fall der Aufhebung der Vollziehung nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO, die insoweit den gleichen Grunds\u00e4tzen folgt (vgl. Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;69 Rz&nbsp;177; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 FGO Rz&nbsp;178; BFH-Beschluss vom 10.12.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;B 121\/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, unter II.2.). Da es im Streitfall um die Vereinbarkeit der Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer mit Unions- und Verfassungsrecht geht, kommt es somit auf das Vorliegen eines besonderen Aufhebungsinteresses mithin nicht an.<\/li><li>2. Die Beschwerde des Antragstellers, der das Begehren der X-Gesellschaft fortf\u00fchrt, ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;63\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1212, Rz&nbsp;24, und in BFH\/NV 2022, 1030, Rz&nbsp;28). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 1030, Rz&nbsp;28). Zur Gew\u00e4hrung der Aufhebung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen. Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz&nbsp;13, und vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060, Rz&nbsp;12) oder sich aus einem m\u00f6glichen Versto\u00df des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 1030, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend ist die Beschwerde des Antragstellers nicht begr\u00fcndet. Ernstliche Zweifel an der Verpflichtung zur Entrichtung der Virtuellen Automatensteuer f\u00fcr Oktober 2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac liegen nicht vor.<\/li><li>aa) Die X-Gesellschaft schuldet als Veranstalterin von virtuellem Automatenspiel nach \u00a7&nbsp;36 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 RennwLottG die im Anmeldungszeitraum Oktober 2021 entstandene Virtuelle Automatensteuer. Einw\u00e4nde gegen die H\u00f6he der Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;37 RennwLottG) sowie der entstandenen Steuer (\u00a7\u00a7&nbsp;38, 40 RennwLottG) werden im Aussetzungsverfahren nicht vorgebracht.<\/li><li>bb) Es liegt bei summarischer Pr\u00fcfung kein Versto\u00df gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit vor.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der es erfordert, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), w\u00e4hrend (in vertikaler Richtung) die Besteuerung h\u00f6herer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot gen\u00fcgen muss (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;23\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;24\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;25\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;26\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;27\/14, BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;99, und vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/13, HFR 2022, 269, Rz&nbsp;55&nbsp;f., sowie u.a. BFH-Beschluss vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;35).<\/li><li>F\u00fcr eine am Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ausgerichtete Ausgestaltung indirekter Steuern gen\u00fcgt insoweit die M\u00f6glichkeit, dass sie kalkulatorisch abgew\u00e4lzt werden, der Steuerschuldner mithin den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Ma\u00dfnahmen \u2011\u2011Preiserh\u00f6hung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten\u2011\u2011 treffen kann. Die rechtliche Gew\u00e4hr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erh\u00e4lt, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner hingegen nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine \u00dcberw\u00e4lzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuertr\u00e4ger angelegt ist, auch wenn die \u00dcberw\u00e4lzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2868\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;2886\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;2287\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;354\/16, HFR 2022, 676, Rz&nbsp;126, m.w.N.).<\/li><li>(2) Anhaltspunkte, wonach die in \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RennwLottG geregelte Spieleinsatzbesteuerung gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit verst\u00f6\u00dft, sind bei summarischer Pr\u00fcfung nicht erkennbar. Die X-Gesellschaft ist als Veranstalterin Schuldnerin der Virtuellen Automatensteuer. Sie erm\u00f6glicht mit ihrem Angebot den Spielern die Teilnahme am virtuellen Automatenspiel. Die Virtuelle Automatensteuer ist auf \u00dcberw\u00e4lzung auf den Spieler angelegt, der den Einsatz t\u00e4tigt (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;59). Die X-Gesellschaft kann die Steuer von den Spielern vereinnahmen. Sie sch\u00f6pft damit die im Spielverhalten zum Ausdruck kommende besondere finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Spielers ab (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;59). Da sie das virtuelle Automatenspiel \u00fcber ihr Angebot erm\u00f6glicht und die Spieleins\u00e4tze vor Auskehrung der Aussch\u00fcttungsquote vereinnahmt, ist die Abf\u00fchrung der Virtuellen Automatensteuer nachvollziehbar und nicht willk\u00fcrlich.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG konnte die X-Gesellschaft die Steuerbelastung an die Spieler weitergeben, ohne dass sich f\u00fcr sie wirtschaftliche Nachteile ergaben. Ob und in welchem Umfang die X-Gesellschaft die Steuer selbst tr\u00e4gt oder auf die Spieler abw\u00e4lzt, unterf\u00e4llt in diesem Zusammenhang ihrer unternehmerischen Disposition. Es verstie\u00dfe auch nicht gegen die von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG geforderte gerechte Lastenverteilung, wenn sie auf die M\u00f6glichkeit zur Abw\u00e4lzung verzichtet (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2022, 676, Rz&nbsp;130).<\/li><li>Soweit die X-Gesellschaft sich darauf beruft, dass bei einer Aussch\u00fcttungsquote von 96&nbsp;% der X-Gesellschaft kein wirtschaftliches Substrat f\u00fcr die Begleichung der Virtuellen Automatensteuer verbleibt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Aussch\u00fcttungsquoten nicht festgelegt sind, sondern ihrer unternehmerischen Freiheit unterliegen. Ein Spielangebot an einen Spieler ohne Vereinnahmung des Einsatzes, was eine Abw\u00e4lzung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, erfolgt nicht. Die X-Gesellschaft behauptet zwar, bei der aktuellen Steuerbelastung und der daraus folgenden niedrigeren Aussch\u00fcttungsquote aus dem Markt gedr\u00e4ngt zu werden. Umst\u00e4nde, wonach dies der Fall sein soll, wurden von der X-Gesellschaft bezogen auf ihren Fall weder im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht noch vom FG festgestellt. Der Hinweis auf nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogene wissenschaftliche Untersuchungen, wonach mit einer Verdr\u00e4ngung zu rechnen sei, reicht insoweit nicht aus.<\/li><li>Es sind von der X-Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte vorgetragen oder vom FG festgestellt worden, die den Schluss darauf zulassen, dass die nunmehr eingetretene Insolvenz der X-Gesellschaft ausschlie\u00dflich durch die Belastung mit Virtueller Automatensteuer verursacht worden ist. Ausf\u00fchrungen, wonach sich der Insolvenzgrund aus den vom FG festgestellten Tatsachen herleiten l\u00e4sst, werden vom Antragsteller nicht vorgebracht.<\/li><li>cc) Es l\u00e4sst sich bei summarischer Pr\u00fcfung in der unterschiedlichen Behandlung von terrestrischem und von virtuellem Automatenspiel eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) nicht erkennen.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden l\u00e4sst. Willk\u00fcr des Gesetzgebers liegt zwar nicht schon dann vor, wenn er unter mehreren L\u00f6sungen nicht die zweckm\u00e4\u00dfigste, vern\u00fcnftigste oder gerechteste gew\u00e4hlt hat. Es gen\u00fcgt aber Willk\u00fcr im objektiven Sinn, das hei\u00dft die tats\u00e4chliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund f\u00fcr die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;97, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;36).<\/li><li>(2) Es fehlt bereits an Ausf\u00fchrungen, ob und in welchem Umfang im Fall der X-Gesellschaft eine unterschiedliche steuerliche Belastung von terrestrischem und von virtuellem Automatenspiel vorliegt. Das terrestrische Automatenspiel wird mit 19&nbsp;% Umsatzsteuer auf den Bruttospielertrag sowie mit kommunaler Vergn\u00fcgungssteuer belastet. Die kommunale Vergn\u00fcgungssteuer ist von der jeweiligen kommunalen Satzung abh\u00e4ngig. Die Virtuelle Automatensteuer legt einen Steuersatz von 5,3&nbsp;% auf die Spieleins\u00e4tze abz\u00fcglich der Virtuellen Automatensteuer zugrunde. Das virtuelle und das terrestrische Automatenspiel unterfallen damit unterschiedlichen Besteuerungssystemen. Vom Antragsteller wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ob bezogen auf den Fall der X-Gesellschaft die Gesamtbelastung aus Umsatzsteuer und kommunaler Vergn\u00fcgungssteuer \u00fcber oder unter dem Steuersatz des \u00a7&nbsp;37 RennwLottG liegt oder ob sich beide in ihrem Belastungsgrad decken (vgl. zu dieser Frage auch Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, Wortprotokoll vom 07.06.2021 der 144.&nbsp;Sitzung, Protokoll-Nr.&nbsp;19\/144, S.&nbsp;16). Lediglich allgemeine Berechnungen zur Steuerbelastung ohne Bezug auf den konkreten Streitfall stellen keine Darlegung einer Ungleichbehandlung im zu entscheidenden Fall dar.<\/li><li>Durch die im Gl\u00fcStV 2021 festgelegten ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheidet sich das virtuelle Automatenspiel von Angeboten im terrestrischen Bereich, z.B. in Gastst\u00e4tten, Spielhallen und Spielbanken, u.a. hinsichtlich der Spieleins\u00e4tze, der Aussch\u00fcttungsquoten oder der gewerberechtlichen Bestimmungen. Es handelt sich nicht um gleichartige Dienstleistungen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1417, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.). Beim Online-Automatenspiel gelten andere Maximaleins\u00e4tze (vgl. \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;2 der Verordnung \u00fcber Spielger\u00e4te und andere Spiele mit Gewinnm\u00f6glichkeit; \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;6 und 7 Gl\u00fcStV 2021). Abweichend vom terrestrischen Automatenspiel ist eine feste Aussch\u00fcttungsquote nicht vorgeschrieben. Diese wird vom Veranstalter mit Hinblick auf eine bestm\u00f6gliche Situation im Gl\u00fccksspielmarkt festgelegt und ist Grundlage seiner unternehmerischen Kalkulation. Zudem erfolgt beim virtuellen Automatenspiel im Gewinnfall eine Gutschrift auf dem Gewinnkonto des Spielers, wohingegen beim terrestrischen Automatenspiel der Spieler seinen Gewinn in Gestalt von ausgezahltem Bargeld unmittelbar an sich nehmen kann. Dar\u00fcber hinaus unterscheiden sich die Online-Angebote von terrestrischen Angeboten ihrer Natur nach grundlegend, trotz u.a. einer oberfl\u00e4chlichen \u00c4hnlichkeit in der Optik. Online-Angebote sind g\u00fcnstiger zu betreiben und erm\u00f6glichen wirtschaftlich effizientere Kalkulationen, u.a. weil das Vorhalten von Ger\u00e4ten, Personal und R\u00e4umlichkeiten entf\u00e4llt (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42; Br\u00fcggemann, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2022, 169, 170&nbsp;f.; f\u00fcr Online-Sportwetten u.a. BFH-Urteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz&nbsp;34&nbsp;f.). Weiterhin bietet die st\u00e4ndige und ortsungebundene Verf\u00fcgbarkeit von Online-Angeboten, insbesondere durch mobile Endger\u00e4te, f\u00fcr die Spieler ein permanent verf\u00fcgbares Erlebnis, dem sich terrestrische Angebote durch ihre Ortsgebundenheit entziehen. Hieraus ergibt sich ein potenziell erheblich gr\u00f6\u00dferer Kundenkreis (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42; Br\u00fcggemann, UR 2022, 169, 171). Auch das Erkennen und Bek\u00e4mpfen von Spielsucht erfordert im Online-Bereich andere Ma\u00dfnahmen als im terrestrischen Gesch\u00e4ft. Da beiden Gl\u00fccksspielarten unterschiedliche Aussch\u00fcttungsquoten, eine verschiedene technische Infrastruktur mitsamt abweichenden Nutzerkreisen und damit unterschiedliche Kalkulationen zugrunde liegen, liegt ein Grund f\u00fcr eine unterschiedliche steuerliche Behandlung auf der Hand.<\/li><li>dd) Anhaltspunkte, dass mit der steuerlichen Erfassung von virtuellem Automatenspiel das gesetzgeberische Lenkungsziel verfehlt wird und der Gesetzgeber widerspr\u00fcchliche Ziele verfolgt, sind nach summarischer Pr\u00fcfung nicht erkennbar. Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer stehen nicht in Widerspruch zu den Regelungen und Zielen des Gl\u00fcStV 2021 und damit zum gesetzgeberischen Ziel der Eind\u00e4mmung der Spielsucht (vgl. \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Gl\u00fcStV 2021). Die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG sollen nach der erkl\u00e4rten Absicht des Gesetzgebers eine \u00dcberf\u00fchrung des bisherigen illegalen Spielangebots in die Legalit\u00e4t und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Gl\u00fcStV 2021 f\u00f6rdern. Sie sollen dazu beitragen, die Spielsucht und weitere negative Folgeerscheinungen des Spielbetriebs zu bek\u00e4mpfen (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42 und 59; \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 Gl\u00fcStV 2021).<\/li><li>ee) Die behauptete Verletzung des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG ist bei summarischer Pr\u00fcfung nicht ersichtlich.<\/li><li>(1) Das Anbieten von virtuellem Automatenspiel als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit steht unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG. Die steuerliche Belastung durch \u00a7&nbsp;36 RennwLottG stellt als Regelung der Berufsaus\u00fcbung einen rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.<\/li><li>(2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist nach summarischer Pr\u00fcfung jedoch gerechtfertigt. \u00a7&nbsp;36 RennwLottG stellt eine gesetzliche Grundlage i.S. des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG dar, die sich auf hinreichende, der Art der betroffenen Bet\u00e4tigung und der Intensit\u00e4t des Eingriffs Rechnung tragende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls st\u00fctzen kann (a) und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im weiteren Sinn entspricht (b).<\/li><li>(a) F\u00fcr die Festsetzung und Abf\u00fchrung der Virtuellen Automatensteuer liegen hinreichende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls vor, die die in den \u00a7\u00a7&nbsp;36 und 37 RennwLottG geregelte Steuerbelastung tragen.<\/li><li>Soweit der Gesetzgeber mit der Virtuellen Automatensteuer das Ziel verfolgt, die Spielsucht zu bek\u00e4mpfen und der Entwicklung und Verbreitung von unerlaubtem Gl\u00fccksspiel in Schwarzm\u00e4rkten entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42, 59), ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Bek\u00e4mpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel f\u00fcr die Berufsfreiheit einschr\u00e4nkende Regelungen dar (vgl. BVerfG-Urteil vom 28.03.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1054\/01, BVerfGE 115, 276, beginnend ab C.I.3.c; BVerfG-Beschluss vom 07.03.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1314\/12, BVerfGE 145, 20, Rz&nbsp;122, sowie BFH-Urteil in BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz&nbsp;44). Bei der Bek\u00e4mpfung der Gl\u00fccksspielsucht handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 20, Rz&nbsp;158).<\/li><li>(b) Die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele entspricht bei summarischer Pr\u00fcfung dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/li><li>Die Virtuelle Automatensteuer ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bek\u00e4mpfung der Spielsucht jedenfalls f\u00f6rdert. Denn die Abgabe wirkt indirekt d\u00e4mpfend auf die H\u00f6he der m\u00f6glichen Spielgewinne und f\u00fchrt damit auch zu einer Verringerung der Anreizwirkung und zu einer Reduzierung des Angebots. Bei ihrem Wegfall w\u00e4re es einem Anbieter m\u00f6glich, h\u00f6here Gewinnquoten und damit auch eine l\u00e4ngere Spielm\u00f6glichkeit anzubieten und damit die Spielleidenschaft zu f\u00f6rdern. Das Anbieten konzessionierter Online-Automatenspiele soll aber lediglich als Ventil des nat\u00fcrlichen Spieltriebs dienen und eine legale und seri\u00f6se M\u00f6glichkeit bieten, das Bed\u00fcrfnis nach virtuellem Automatenspiel zu befriedigen. Auch wenn die Lenkungswirkung nicht ausreicht, die Durchf\u00fchrung von virtuellen Automatenspielen vollst\u00e4ndig zu unterbinden, rechtfertigt sich die Virtuelle Automatensteuer aus der Absicht, Online-Automatenspiel auf legale und staatlicherseits \u00fcberwachte Weise zu betreiben und daraus Eink\u00fcnfte zu erzielen. Denn der von einer Abgabe verfolgte Lenkungszweck muss nicht ihr Hauptzweck sein, der bei einer Steuer immer darin besteht, staatliche Einnahmen zu schaffen (vgl. BFH-Urteile vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/15, BFHE 261, 62, Rz&nbsp;29&nbsp;f., sowie in BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz&nbsp;51).<\/li><li>Die Regelungen in den \u00a7\u00a7&nbsp;36 und 37 RennwLottG sind auch erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel zur Erhebung der Virtuellen Automatensteuer ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint ein Ankn\u00fcpfen an den Bruttospielertrag nicht als sinnvoll. In diesem Fall werden Anbieter mit hohen Quoten und damit einem geringen Bruttorohertrag beg\u00fcnstigt. Dies w\u00fcrde dem Ziel der Virtuellen Automatensteuer, das Spielangebot zu verteuern und damit den Anreiz zum Spielen zu verringern, entgegenlaufen. Zudem best\u00fcnde ein erheblicher Anreiz, den Bruttospielertrag zu minimieren und die Ertr\u00e4ge nicht im Rahmen des Spieleinsatzes, sondern z.B. in Form von Abonnementmodellen, Anmeldegeb\u00fchren f\u00fcr Homepages oder \u00e4hnlichen Lizenz- oder Geb\u00fchreneinnahmen zu erwirtschaften. Der geleistete Spieleinsatz i.S. des \u00a7&nbsp;37 RennwLottG hingegen ist eine objektive, anhand der Aufzeichnungen des Anbieters leicht zu ermittelnde Bemessungsgrundlage.<\/li><li>Die Steuerbelastung nach \u00a7&nbsp;38 RennwLottG ist mit 5,3&nbsp;% bei summarischer Pr\u00fcfung angemessen und mithin verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinn. Anhaltspunkte, dass die H\u00f6he der Steuer f\u00fcr die legalen Anbieter von virtuellem Automatenspiel nicht zumutbar ist und sie \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet, sind weder vom FG festgestellt noch von der X-Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass Gewinne aus virtuellem Automatenspiel weitestgehend risikolos erzielt werden k\u00f6nnen, rechtfertigt die teilweise Absch\u00f6pfung durch staatliche Abgaben, zumal virtuelles Automatenspiel von der Umsatzsteuer befreit ist (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz&nbsp;54).<\/li><li>ff) Nach der im Verfahren zur Aufhebung der Vollziehung gebotenen summarischen Pr\u00fcfung wird nicht gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der EURL 2015\/1535 versto\u00dfen und die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG sind weiterhin uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df der EURL 2015\/1535 sind technische Vorschriften bei der Europ\u00e4ischen Kommission (Kommission) zu notifizieren. Nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EURL 2015\/1535 \u00fcbermitteln vorbehaltlich des Art.&nbsp;7 die Mitgliedstaaten der Kommission unverz\u00fcglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung einer internationalen oder europ\u00e4ischen Norm handelt. Rechtsakte unterfallen nur der Notifizierungspflicht, wenn der in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EURL 2015\/1535 definierte Regelungsbereich betroffen ist.<\/li><li>(2) Steuerliche Regelungen fallen nicht unter den Begriff der &#8222;technischen Vorschrift&#8220; i.S. des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EURL 2015\/1535 (vgl. auch Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Berlington Hungary vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; C-98\/14, EU:C:2015:386, Rz&nbsp;100, und Admiral Sportwetten u.a. vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-711\/19, EU:C:2020:812, Rz&nbsp;41; BTDrucks 20\/2540, S.&nbsp;3). Denn die Besteuerung hat keinen Einfluss auf die M\u00f6glichkeit des Zugangs zu oder das Anbieten von virtuellen Automatenspielen. Die Besteuerungsregeln wirken sich lediglich indirekt oder im Wege eines Nebeneffekts auf das virtuelle Automatenspiel aus.<\/li><li>(3) Es handelt sich den streitigen Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;36 und 37 RennwLottG entgegen dem Vorbringen der X-Gesellschaft bei summarischer Pr\u00fcfung auch nicht um &#8222;Vorschrift(en) betreffend Dienste&#8220; i.S. von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e, Buchst.&nbsp;f EURL 2015\/1535. Denn nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e, Doppelbuchst.&nbsp;ii EURL 2015\/1535 ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich im Rahmen eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. Dies ist bei den hier einschl\u00e4gigen steuerlichen Regelungen der Fall (vgl. auch EuGH-Urteil Berlington Hungary, EU:C:2015:386, Rz&nbsp;95&nbsp;ff. zum Begriff der &#8222;technischen De-facto-Vorschriften&#8220;; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, BFH\/NV 2021, 1610, Rz&nbsp;47 f\u00fcr die Sportwettenbesteuerung). Denn die Virtuelle Automatensteuer wirkt sich entweder mittels eines Aufschlags auf das Entgelt verteuernd oder mittels einer Minderung der Aussch\u00fcttungs- und Gewinnquoten auf die Erbringung des Gl\u00fccksspiels aus.<\/li><li>gg) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in der ungleichen Behandlung von virtuellem und terrestrischem Automatenspiel eine staatliche Beihilfe i.S. des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV liegt, die gegen das Durchf\u00fchrungsverbot des Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV verst\u00f6\u00dft, sind nach summarischer Pr\u00fcfung nicht erkennbar.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV definiert staatliche Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen. Die \u00dcbertragung staatlicher Mittel kann etwa in Form von direkten Zusch\u00fcssen, Darlehen, Garantien, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie Sachleistungen erfolgen, wobei eine positive Mittel\u00fcbertragung nicht erforderlich ist; ein Einnahmenverzicht des Staats reicht aus. Der Verzicht auf Mittel, die der Staat andernfalls eingenommen h\u00e4tte, stellt ebenfalls eine \u00dcbertragung staatlicher Mittel dar (EuGH-Urteil Frankreich\/Ladbroke Racing Ltd und Kommission vom 16.05.2000&nbsp;&#8211; C-83\/98&nbsp;P, EU:C:2000:248, Rz&nbsp;48&nbsp;f.). Einnahmenverluste, die aus den von einem Mitgliedstaat gew\u00e4hrten Steuer- und Abgabenbefreiungen oder -erm\u00e4\u00dfigungen oder aus dem Erlass von Geldbu\u00dfen oder -strafen resultieren, sind als staatliche Mittel i.S. des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV anzusehen (EuGH-Urteil Banco Exterior de Espa\u00f1a vom 15.03.1994&nbsp;&#8211; C-387\/92, EU:C:1994:100, Rz&nbsp;14; Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe i.S. des Art.&nbsp;107 AEUV, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;262\/01, Rz&nbsp;51).<\/li><li>Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten obliegt die Pr\u00fcfung, ob eine Steuerbeg\u00fcnstigung als staatliche Beihilfe i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV anzusehen ist, den nationalen Gerichten (vgl. EuGH-Urteile Lucchini vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-119\/05, EU:C:2007:434, Rz&nbsp;50, und Ministerio de Defensa und Navantia vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; C-522\/13, EU:C:2014:2262, Rz&nbsp;55; BFH-Urteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;23; BFH-Beschluss vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 265, 23, BFH\/NV 2019, 1440, Rz&nbsp;48).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung einer nationalen Ma\u00dfnahme als &#8222;staatliche Beihilfe&#8220; i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Ma\u00dfnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen. Drittens muss dem Beg\u00fcnstigten durch die Ma\u00dfnahme ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt werden. Viertens muss die Ma\u00dfnahme den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen (vgl. auch EuGH-Urteile Kommission\/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; C-20\/15&nbsp;P, C-21\/15&nbsp;P, EU:C:2016:981, Rz&nbsp;53; World Duty Free Group und Spanien\/Kommission vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-51\/19&nbsp;P, C-64-19&nbsp;P, EU:C:2021:793, Rz&nbsp;30; A-Brauerei vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-374\/17, EU:C:2018:1024, Rz&nbsp;19; Banco Santander u.a.\/Kommission vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-53\/19&nbsp;P, C-65\/19&nbsp;P, EU:C:2021:795, Rz&nbsp;30, und Prosegur Compa\u00f1\u00eda de Seguridad\/Kommission vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-55\/19&nbsp;P, EU:C:2021:797, Rz&nbsp;23; BFH-Urteil in BFHE 276, 256, Rz&nbsp;25, und BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH\/NV 2019, 1440, Rz&nbsp;50).<\/li><li>In Bezug auf das (dritte) Merkmal der Selektivit\u00e4t des Vorteils, das zum Begriff der &#8222;staatlichen Beihilfe&#8220; i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV geh\u00f6rt, geht aus ebenso st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Ma\u00dfnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, &#8222;bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige&#8220; gegen\u00fcber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu beg\u00fcnstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. EuGH-Urteile Kommission\/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz&nbsp;54; World Duty Free Group und Spanien\/Kommission, EU:C:2021:793, Rz&nbsp;32; Banco Santander u.a.\/Kommission, EU:C:2021:795, Rz&nbsp;32, und Prosegur Compa\u00f1\u00eda de Seguridad\/Kommission, EU:C:2021:797, Rz&nbsp;25; BFH-Urteil in BFHE 276, 256, Rz&nbsp;27, und BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH\/NV 2019, 1440, Rz&nbsp;61).<\/li><li>Als staatliche Beihilfe gelten bei Ma\u00dfnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, solche Ma\u00dfnahmen, die die von einem Unternehmen regelm\u00e4\u00dfig zu tragenden Belastungen vermindern und somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinn des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen. Dazu ist in einem ersten Schritt der Bezugsrahmen zu ermitteln, das hei\u00dft die im Mitgliedstaat geltende normale Steuerregelung, und in einem zweiten Schritt festzustellen, dass die in Rede stehende steuerliche Ma\u00dfnahme insofern von diesem Bezugssystem abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsunternehmen einf\u00fchrt, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden. In einem dritten Schritt ist dann zu pr\u00fcfen, ob die Abweichung durch die Natur und die Systematik dieser Regelung gerechtfertigt ist. Hingegen umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Ma\u00dfnahmen nicht, die zwar eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a&nbsp;priori selektiv sind, bei denen die Differenzierung jedoch aus der Natur der Sache oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Kommission\/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz&nbsp;57; World Duty Free Group und Spanien\/Kommission, EU:C:2021:793, Rz&nbsp;35&nbsp;f.; Banco Santander u.a.\/Kommission, EU:C:2021:795, Rz&nbsp;19, 35; Prosegur Compa\u00f1\u00eda de Seguridad\/Kommission, EU:C:2021:797, Rz&nbsp;28&nbsp;f., ferner Bekanntmachung der Kommission in ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;262\/01, Rz&nbsp;128; BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH\/NV 2019, 1440, Rz&nbsp;62; vgl. speziell zum RennwLottG Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; OVG&nbsp;6&nbsp;S&nbsp;41\/21, ZfWG 2022, 189, Rz&nbsp;7).<\/li><li>(2) Danach ist bei summarischer Pr\u00fcfung nicht erkennbar, dass in der Besteuerung mit Virtueller Automatensteuer eine Beihilfe liegen soll. Virtuelle Automatenspiele werden grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise besteuert wie die anderen im RennwLottG erfassten Gl\u00fccksspielarten. Es fehlt daher bereits an der Gew\u00e4hrung eines selektiven Vorteils.<\/li><li>(a) Ma\u00dfgeblicher steuerlicher Bezugsrahmen ist die Besteuerungssystematik des RennwLottG. Dort sind neben der Besteuerung virtueller Automatenspiele in den \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG andere Gl\u00fccksspielarten wie u.a. Sportwetten (\u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. RennwLottG) und Online-Poker (\u00a7\u00a7&nbsp;46&nbsp;ff. RennwLottG) erfasst. Diese werden mit den Spieleins\u00e4tzen abz\u00fcglich der Steuer als Bemessungsgrundlage sowie mit einem Steuersatz von 5,3&nbsp;% besteuert. Eine Ausnahme besteht lediglich f\u00fcr \u00f6ffentliche Lotterien und Ausspielungen (\u00a7\u00a7&nbsp;26&nbsp;ff. RennwLottG). Diese werden mit dem Teilnahmeentgelt abz\u00fcglich der Lotteriesteuer sowie einem Steuersatz von 20&nbsp;% besteuert (zur Ermittlung des Bezugsrahmens vgl. u.a. EuGH-Urteile World Duty Free Group und Spanien\/Kommission, EU:C:2021:793, Rz&nbsp;60&nbsp;ff.; Prosegur Compa\u00f1\u00eda de Seguridad\/Kommission, EU:C:2021:797, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.; Banco Santander u.a.\/Kommission, EU:C:2021:795, Rz&nbsp;60&nbsp;ff.).<\/li><li>(b) Es ist innerhalb dieses Bezugsrahmens nicht erkennbar, dass der X-Gesellschaft als Anbieterin virtueller Automatenspiele ein steuerlicher Vorteil verschafft wird, durch den die von ihr zu tragenden Belastungen im Verh\u00e4ltnis zu den anderen im RennwLottG geregelten und mit virtuellen Automatenspielen tats\u00e4chlichen und rechtlich vergleichbaren Gl\u00fccksspielarten vermindert werden. Es handelt sich bei Sportwetten, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker um erlaubnispflichtige Gl\u00fccksspielt\u00e4tigkeiten. Die regulierungsrechtlichen Bestimmungen f\u00fcr alle drei Gl\u00fccksspielarten richten sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 bis 8 Gl\u00fcStV 2021 nach den \u00a7\u00a7&nbsp;1 bis 9a Gl\u00fcStV 2021 sowie den \u00a7\u00a7&nbsp;21, 21a, 22a, 22b und \u00a7&nbsp;23 Gl\u00fcStV 2021. Das Erlaubnisverfahren f\u00fcr die drei Gl\u00fccksspielarten ist vergleichbar ausgestaltet (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;4a bis 4c Gl\u00fcStV 2021). Mit der Besteuerung wird die X-Gesellschaft als Betreiberin virtueller Automatenspiele unterschiedslos besteuert wie Sportwetten und Online-Poker, die ihr Angebot ebenfalls gr\u00f6\u00dftenteils bzw. ausschlie\u00dflich online erbringen. Die X-Gesellschaft erh\u00e4lt im Rahmen der Besteuerung nach dem RennwLottG zudem weder eine Steuerbefreiung noch unterliegt sie mit ihrem Spielangebot einem abweichenden Steuersatz gegen\u00fcber den am Markt angebotenen vergleichbaren Gl\u00fccksspielarten. Eine Besteuerung, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugutekommt, kann aber keine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. EuGH-Urteil Adria-Wien u.a. vom 08.11.2001&nbsp;&#8211; C-143\/99, EU:C:2001:58, Rz&nbsp;35; BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 520, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Diese unterschiedslose steuerliche Einordnung war das Ziel des Gesetzgebers bei der Neufassung des RennwLottG anl\u00e4sslich des Inkrafttretens des neuen Gl\u00fcStV 2021 im Jahr 2021. Virtuelle Automatenspiele haben mit dem neuen Gl\u00fcStV 2021 erstmals einen Marktzugang aufgrund einer f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder einheitlich erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbeh\u00f6rde erhalten. Die Besteuerungssystematik ist dabei unver\u00e4ndert geblieben. Im RennwLottG erfasste Gl\u00fccksspiele unterfallen der Einsatzbesteuerung nach diesem. Der Gesetzgeber hat die virtuellen Automatenspiele, die durch den neuen Gl\u00fccksspielstaatsvertrag vom 01.07.2021 erstmals legal auf der Grundlage einer f\u00fcr alle L\u00e4nder erteilten einheitlichen Erlaubnis am Markt angeboten werden d\u00fcrfen, in die bestehende Besteuerungssystematik eingeordnet (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42).<\/li><li>Auch in der ungleichen steuerlichen Behandlung von virtuellem und terrestrischem Automatenspiel liegt keine Beihilfe. Das terrestrische Automatenspiel ist weder von einer Besteuerung befreit noch wird es steuerlich bevorzugt. Terrestrische Automatenspiele unterliegen weiterhin der bisherigen Besteuerung. Sie unterliegen der Umsatzsteuer sowie landesrechtlichen Abgaben. Die Einordnung von terrestrischem Automatenspiel und virtuellem Automatenspiel in unterschiedliche Besteuerungssysteme folgt aus der Natur der Sache. Zwar wird in beiden F\u00e4llen nach der \u00e4u\u00dferen Optik und dem Ablauf des Spiels die gleiche Art von Gl\u00fccksspiel angeboten. Virtuelle Automatenspiele weisen aber eine andere Kostenstruktur (keine R\u00e4umlichkeiten, anderes Personal) und einen unterschiedlichen Vertriebsweg (keine r\u00e4umliche Begrenzung des Einzugsgebiets, jederzeitige zeitliche Verf\u00fcgbarkeit) auf. Sie unterscheiden sich auch hinsichtlich der Aussch\u00fcttungsquoten (vgl. zur Unterscheidung BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022,&nbsp;1417, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; Br\u00fcggemann, UR 2022, 169, 170&nbsp;ff.). Diese tats\u00e4chlichen Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung.<\/li><li>In dem gegen\u00fcber Lotterien deutlich niedriger angesetzten Steuersatz liegt ebenfalls keine Beihilfe. Lotterien unterscheiden sich erheblich von virtuellem Automatenspiel. Lotterien er\u00f6ffnen Gewinnchancen nach einem festgelegten Plan f\u00fcr die Gesamtveranstaltung (zum Lotteriebegriff vgl. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Gl\u00fcStV 2021 sowie u.a. BFH-Urteil vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.1.a&nbsp;aa). Das Angebot von Klassenlotterien liegt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Gl\u00fcStV 2021 in der Hand staatlicher Anbieter. Demgegen\u00fcber legen Sportwetten, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker die Gewinnchancen und Spielregeln jeweils nach Wette, Automatenspiel oder Spielvariante fest (vgl. zur Unterscheidung BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;69) und werden von privaten Unternehmen betrieben. Zudem unterfallen Lotterien auf der Grundlage von den \u00a7\u00a7&nbsp;12&nbsp;ff. Gl\u00fcStV 2021 erheblich abweichenden regulierungsrechtlichen Regelungen als Sportwetten, virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker (\u00a7\u00a7&nbsp;4a&nbsp;ff. Gl\u00fcStV 2021).<\/li><li>hh) Schlie\u00dflich ist ein Versto\u00df gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art.&nbsp;56 AEUV bei summarischer Pr\u00fcfung nicht ersichtlich.<\/li><li>(1) Nach Art.&nbsp;56 AEUV m\u00fcssen die Mitgliedstaaten Angeh\u00f6rigen aus anderen EU-Staaten erm\u00f6glichen, unter denselben Bedingungen t\u00e4tig zu werden, wie sie f\u00fcr Inl\u00e4nder gelten. Es sind auch solche Beschr\u00e4nkungen zu unterlassen, die \u2011\u2011obwohl sie unterschiedslos f\u00fcr Einheimische wie f\u00fcr Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten\u2011\u2011 geeignet sind, die T\u00e4tigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleistenden, der dort rechtm\u00e4\u00dfig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999&nbsp;&#8211; C-369\/96 und C-376\/96, EU:C:1999:575, Rz&nbsp;33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; C-544\/03 und C-545\/03, EU:C:2005:518, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009&nbsp;&#8211; C-42\/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;35). Eine Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird.<\/li><li>Beschr\u00e4nkungen der Gl\u00fccksspielt\u00e4tigkeit k\u00f6nnen durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu z\u00e4hlen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen f\u00fcr die B\u00fcrger zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr Gl\u00fccksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Gl\u00fccksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz&nbsp;56; Sto\u00df vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-316\/07, EU:C:2010:504, Rz&nbsp;74&nbsp;f.; Digibet und Albers vom 12.06.2014&nbsp;&#8211; C-156\/13, EU:C:2014:1756, Rz&nbsp;23&nbsp;f., und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;92).<\/li><li>Dagegen erfasst Art.&nbsp;56 AEUV solche Ma\u00dfnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ber\u00fchren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz&nbsp;31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;36).<\/li><li>(2) Das Anbieten von virtuellen Automatenspielen geh\u00f6rt zu den Dienstleistungen i.S. des Art.&nbsp;56 AEUV. Daher f\u00fchrt die Erhebung der Virtuellen Automatensteuer zu einer Verteuerung des Spielangebots oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung dieser Gl\u00fccksspiele weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inl\u00e4ndische wie ausl\u00e4ndische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Virtuelle Automatensteuer f\u00fchrt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Anbieter.<\/li><li>Selbst wenn man eine mittelbare Diskriminierung annehmen w\u00fcrde, ist die darin liegende Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses dient. Die Virtuelle Automatensteuer dient der Verfolgung der Ziele in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 Gl\u00fcStV 2021 und damit der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht, der Betrugsvermeidung und dem Schutz der Verbraucher vor illegalen Angeboten (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42). Zur Erreichung dieser Ziele ist die Virtuelle Automatensteuer geeignet, weil sie \u00fcber eine Verringerung der Aussch\u00fcttungsquote die Teilnahme verteuert. Aufgrund ihrer moderaten H\u00f6he ist sie gleichzeitig geeignet, den Weg in die gl\u00fccksspielrechtliche Legalit\u00e4t nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich \u00fcberwachtes Angebot zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Umstand, dass die Virtuelle Automatensteuer zugleich in der Folge der Legalisierung des Angebots zu einer Erh\u00f6hung der Steuereinnahmen f\u00fchrt, steht nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;92).<\/li><li>c) Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch nicht nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO wegen einer unbilligen H\u00e4rte in Betracht. Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind weder vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.140223.IXB42.22.0 BFH IX. 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