{"id":75663,"date":"2023-03-16T13:31:03","date_gmt":"2023-03-16T11:31:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75663"},"modified":"2023-03-16T13:31:03","modified_gmt":"2023-03-16T11:31:03","slug":"bewertung-eines-gmbh-anteils-mit-stark-disquotal-ausgestalteten-rechten-vertrauensschutz-hinsichtlich-der-bewertung-von-sachzuwendungen-bfh-urteil-vom-16-november-2022-x-r-17-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bewertung-eines-gmbh-anteils-mit-stark-disquotal-ausgestalteten-rechten-vertrauensschutz-hinsichtlich-der-bewertung-von-sachzuwendungen-bfh-urteil-vom-16-november-2022-x-r-17-20\/","title":{"rendered":"Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 16. November 2022, X R 17\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.XR17.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10b Abs 3 S 3, EStG \u00a7 10b Abs 4 S 1, FGO \u00a7 44 Abs 1, FGO \u00a7 45 Abs 3, FGO \u00a7 118 Abs 2, BewG \u00a7 9 Abs 2, BewG \u00a7 11 Abs 2, BewG \u00a7 97 Abs 1b, GmbHG \u00a7 29 Abs 3 S 2, GmbHG \u00a7 34, GmbHG \u00a7 50 Abs 1, GmbHG \u00a7 50 Abs 2, GmbHG \u00a7 53, GmbHG \u00a7 60 Abs 1 Nr 2, GmbHG \u00a7 60 Abs 1 Nr 3, GmbHG \u00a7 61, GmbHG \u00a7 66, GmbHG \u00a7 72 S 1, EStG VZ 2007 , GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 162<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 20. Mai 2020, Az: 7 K 3210\/17 E,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zur\u00fcck, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelm\u00e4\u00dfig wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Steuerpflichtige, der f\u00fcr eine Sachzuwendung einen h\u00f6heren Wertansatz als den vom FA f\u00fcr zutreffend gehaltenen begehrt, tr\u00e4gt hierf\u00fcr die Feststellungslast. Das FA tr\u00e4gt jedoch die Feststellungslast f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine &#8222;ultima ratio&#8220; darstellt, ist zun\u00e4chst der Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sph\u00e4re die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des \u00a7 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung haben.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die zul\u00e4ssige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Beh\u00f6rde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.05.2020 &#8211; 7 K 3210\/17 E,F aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2007 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.05.2020 &#8211; 7 K 3210\/17 E,F wird, soweit dieses Urteil die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 betrifft, mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht M\u00fcnster wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit 2003 Treugeber in Bezug auf eine Beteiligung an der X-Holding-GmbH. Zum Inhalt des Treuhandvertrags hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen. Zivilrechtlicher Alleingesellschafter der X-Holding-GmbH war Herr X, der die Anteile im Innenverh\u00e4ltnis zu 20&nbsp;% auf eigene Rechnung und zu jeweils 20&nbsp;% als Treuh\u00e4nder f\u00fcr vier Treugeber \u2011\u2011zu denen der Kl\u00e4ger geh\u00f6rte\u2011\u2011 hielt. Die X-Holding-GmbH, die ein Stammkapital von 25.000&nbsp;\u20ac aufweist, ist Obergesellschaft eines mehrstufigen Konzerns; sie h\u00e4lt zahlreiche Beteiligungen.<\/li><li>Im August 2007 gr\u00fcndeten X und die vier Treugeber als Stifter eine Stiftung. Jedenfalls X wurde in den Vorstand der Stiftung berufen. Weitere Feststellungen zum Gr\u00fcndungsvorgang, zur T\u00e4tigkeit und zu den Organen der Stiftung hat das FG nicht getroffen. Es hat aber \u2011\u2011ebenfalls ohne Feststellung von Einzelheiten\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, die Stiftung sei nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreit.<\/li><li>Mit notarieller Urkunde vom 04.12.2007 vereinbarte X mit den \u2011\u2011von ihm dabei aufgrund m\u00fcndlicher Vollmacht vertretenen\u2011\u2011 vier Treugebern, dass er von einer anderen Gesellschaft der X-Gruppe eine 100&nbsp;%-Beteiligung an der Y-Holding-GmbH erwerben und auch diese Beteiligung zu 20&nbsp;% auf eigene Rechnung und in H\u00f6he von jeweils 20&nbsp;% treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die vier Treugeber halten werde. Er erkl\u00e4rte ferner, &#8222;in Abstimmung mit den Treugebern&#8220; zu beabsichtigen, einen Teil seines Gesch\u00e4ftsanteils an der X-Holding-GmbH in H\u00f6he von nominal 22.250&nbsp;\u20ac schenkweise auf die Stiftung zu \u00fcbertragen und einen weiteren Teilgesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von nominal 250&nbsp;\u20ac im Wege der Sachkapitalerh\u00f6hung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in die Y-Holding-GmbH einzubringen. Die \u2011\u2011durch X vertretenen\u2011\u2011 Treugeber erteilten ihre Zustimmung zur schenkweisen \u00dcbertragung des Teilgesch\u00e4ftsanteils auf die Stiftung; das Treuhandverh\u00e4ltnis sollte ohne Herausgabe- oder Wertersatzanspruch der Treugeber enden. Ferner erteilten die Treugeber ihre Zustimmung zur Einbringung des weiteren Teilgesch\u00e4ftsanteils in die Y-Holding-GmbH. Insoweit sollte das Treuhandverh\u00e4ltnis nicht enden, sondern sich an dem erlangten Surrogat mit den gleichen Beteiligungsquoten fortsetzen. In derselben Urkunde wurde ein Treuhandvertrag \u00fcber die Anteile an der Y-Holding-GmbH geschlossen.<\/li><li>In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tage erkl\u00e4rte X sowohl im eigenen Namen als auch in seiner Eigenschaft als Vorstand der Stiftung, seinen 100&nbsp;%-Gesch\u00e4ftsanteil an der X-Holding-GmbH in drei Anteile mit Nennwerten von 22.250&nbsp;\u20ac, 2.500&nbsp;\u20ac und 250&nbsp;\u20ac zu teilen. Ferner f\u00fchrte er eine au\u00dferordentliche Gesellschafterversammlung der X-Holding-GmbH durch und \u00e4nderte deren Gesellschaftsvertrag. Danach sollte der \u2011\u2011auf die Stiftung zu \u00fcbertragende\u2011\u2011 Anteil im Nennwert von 22.250&nbsp;\u20ac k\u00fcnftig nur noch jeweils 1&nbsp;% der Stimmrechte und des Jahresergebnisses vermitteln. Der \u2011\u2011in die Y-Holding-GmbH einzubringende\u2011\u2011 Anteil im Nennwert von 250&nbsp;\u20ac sollte hingegen k\u00fcnftig 75,1&nbsp;% der Stimmrechte und 1&nbsp;% des Jahresergebnisses vermitteln, w\u00e4hrend der bei X verbleibende Anteil von nominal 2.500&nbsp;\u20ac 23,9&nbsp;% der Stimmrechte und 98&nbsp;% des Jahresergebnisses vermitteln sollte. Schon zuvor war in dem Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Abtretung oder Belastung eines (Teil-)Gesch\u00e4ftsanteils zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft bedurfte. Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sollte zum Buchwert der Anteile erfolgen, sich bei einer Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert von \u00fcber 40&nbsp;% aber auf jedenfalls 60&nbsp;% des Verkehrswerts belaufen.<\/li><li>Den Anteil von 22.250&nbsp;\u20ac (89&nbsp;%) \u00fcbertrug X in dieser Urkunde schenkweise an die Stiftung zur Erh\u00f6hung von deren Grundstockverm\u00f6gen. Den Anteil von 250&nbsp;\u20ac (1&nbsp;%) brachte er gegen Gew\u00e4hrung eines neuen Anteils in H\u00f6he von 250&nbsp;\u20ac in die Y-Holding-GmbH ein. Die Schenkungs-, Einbringungs- und Abtretungsvertr\u00e4ge sollten aufschiebend bedingt bis zur Eintragung der \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags der X-Holding-GmbH im Handelsregister sein.<\/li><li>Die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags wurde am 28.12.2007 in das Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Danach ergab sich die folgende Verteilung der Gesellschafterrechte:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nennkapital&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gewinnbezugsrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;StimmrechtX&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.500&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;(10&nbsp;%)98&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;23,9&nbsp;%Y-Holding-GmbH&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;250&nbsp;\u20ac(1&nbsp;%)1&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;75,1&nbsp;%Stiftung&nbsp;&nbsp;&nbsp;22.250&nbsp;\u20ac(89&nbsp;%)1&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;1,0&nbsp;%<\/li><li>Vom 01.01.2007 bis zum 28.12.2007 erzielte die X-Holding-GmbH einen Gewinn von gut 30&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Am 27.12.2007 sch\u00fcttete sie 20&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac an ihren damaligen Alleingesellschafter X aus. Im Dezember 2008 sch\u00fcttete sie weitere 22&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac nach Ma\u00dfgabe des ge\u00e4nderten gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschl\u00fcssels aus.<\/li><li>Unter dem 16.04.2008 erstellte die Stiftung Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr X und die vier Treugeber \u00fcber Sachzuwendungen in H\u00f6he von jeweils 8.305.302&nbsp;\u20ac. Die f\u00fcr den Kl\u00e4ger ausgestellte Zuwendungsbest\u00e4tigung wurde von X unterschrieben. Darin wurde erkl\u00e4rt, dass das Wirtschaftsgut nach Angabe des Zuwendenden aus dem Privatverm\u00f6gen stamme, die Zuwendung in den Verm\u00f6gensstock geleistet worden sei und geeignete Unterlagen vorl\u00e4gen, die zur Wertermittlung gedient h\u00e4tten.<\/li><li>Der Wert der Sachzuwendungen wurde wie folgt ermittelt:-&nbsp;&nbsp;Wert der auf die Stiftung \u00fcbertragenen 89&nbsp;%-Beteiligung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;41.526.510&nbsp;\u20ac-&nbsp;&nbsp;davon 20&nbsp;% auf den Kl\u00e4ger entfallend8.305.302&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der f\u00fcr die 89&nbsp;%-Beteiligung angenommene Wert von 41.526.510&nbsp;\u20ac beruhte auf einer Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH vom 21.12.2007. Gesellschafter und seinerzeit einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-Steuerberatungs-GmbH war X, der u.a. Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer ist. Die Wertermittlung ist von einer angestellten Steuerberaterin unterzeichnet worden. Darin wurde angegeben, der Vorstand der Stiftung habe zum Stichtag 20.12.2007 die Ermittlung des gemeinen Werts der Sachspende gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) beauftragt. Als Bewertungsmethode sei das Stuttgarter Verfahren heranzuziehen; auf die \u2011\u2011dem entgegenstehende\u2011\u2011 Regelung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (BewG a.F.) wurde indes nicht eingegangen. Auf der Grundlage der aufgestellten bzw. gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcsse der Beteiligungsgesellschaften der X-Holding-GmbH zum 31.12.2006 seien deren Verm\u00f6gens- und Ertragswerte zu ermitteln. Auf einen Zwischenabschluss zum 20.12.2007 werde aus Vereinfachungsgr\u00fcnden verzichtet. Weitere Besonderheiten seien bei der Bewertung der Anteile zum Stichtag nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Anschlie\u00dfend hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift &#8222;Ergebnis&#8220;, die Anteile an der X-Holding-GmbH h\u00e4tten zum 20.12.2007 insgesamt einen gemeinen Wert von 46.659.000&nbsp;\u20ac. Dabei wird nicht erl\u00e4utert, wie dieser Wert rechnerisch ermittelt worden ist; mit Ausnahme der als Bewertungsergebnis ausgewiesenen Betr\u00e4ge enth\u00e4lt die Wertermittlung keine konkreten Zahlen. Die gesamte Zuwendung an die Stiftung (89&nbsp;% der Anteile) belaufe sich auf 41.526.510&nbsp;\u20ac; dies entspreche einem Anteil von 8.305.302&nbsp;\u20ac je Zuwender. Auf die \u2011\u2011am 04.12.2007 beurkundete und am 28.12.2007 wirksam gewordene\u2011\u2011 \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der disquotalen Stimm- und Gewinnbezugsrechte geht die Wertermittlung nicht ein.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger f\u00fcgte seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2007 die Zuwendungsbest\u00e4tigung bei und beantragte bei dem damals zust\u00e4ndigen Finanzamt (FA)&nbsp;A den Abzug einer Spende in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung. Das FA&nbsp;A veranlagte den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst insoweit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Es lie\u00df 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zum Abzug nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1a EStG a.F. zu und weitere 475.855&nbsp;\u20ac im Rahmen des H\u00f6chstbetrags nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 EStG a.F. (20&nbsp;% des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte). Ein Bescheid \u00fcber den verbleibenden Zuwendungsvortrag zur Einkommensteuer erging nicht.<\/li><li>W\u00e4hrend einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, in der u.a. der Spendenabzug \u00fcberpr\u00fcft wurde, legte der Kl\u00e4ger einen \u2011\u2011von einem Rechtsanwalt und Steuerberater verfassten\u2011\u2011 &#8222;Vermerk betreffend die Bewertung des 89&nbsp;%-Anteils&#8220; vom 23.04.2013 vor. Darin hei\u00dft es \u2011\u2011ebenfalls ohne Eingehen auf \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG a.F.\u2011\u2011, das Stuttgarter Verfahren sei f\u00fcr die Bewertung von Sachspenden geeignet und in der Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH zutreffend angewendet worden. Die disquotale Ausgestaltung des Gewinnbezugsrechts sei zu Recht nicht in die Wertermittlung eingeflossen, da die X-Holding-GmbH eine reine Holdinggesellschaft sei, bei der ausschlie\u00dflich der Verm\u00f6genswert, nicht aber der Ertragswert ma\u00dfgebend sei. F\u00fcr den Verm\u00f6genswert sei die Beteiligung am Gewinn aber unerheblich. Bei der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens komme es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gerade nicht darauf an, ob der sich ergebende Wert auch am Markt erzielbar w\u00e4re.<\/li><li>Im Rahmen von &#8222;Kontroll\u00fcberlegungen&#8220; wurden in dem Vermerk die folgenden weiteren Gesamtwerte f\u00fcr die X-Holding-GmbH ermittelt:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Stuttgarter Verfahren unter Ber\u00fccksichtigung des anteiligen Jahresergebnisses 2007 und der am 27.12.2007 vorgenommenen Gewinnaussch\u00fcttung: 66.119.411&nbsp;\u20ac;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;reines Substanzwertverfahren auf allen Ebenen der Beteiligungsgesellschaften: 61.603.816&nbsp;\u20ac;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;vereinfachtes Ertragswertverfahren nach \u00a7\u00a7&nbsp;199&nbsp;ff. BewG in der ab 2009 geltenden Fassung: Substanzwert von 72.969.058&nbsp;\u20ac;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Leitfaden der Oberfinanzdirektionen (OFD) M\u00fcnster und D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke, 4.&nbsp;Fassung Stand Januar 2007 (Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster vom 15.11.2007&nbsp;&#8211; S&nbsp;2242-84-St&nbsp;11-33; im Folgenden als &#8222;OFD-Leitfaden&#8220; bezeichnet): Substanzwert von 81.830.672&nbsp;\u20ac als Untergrenze.<\/li><li>Abschlie\u00dfend ist in dem Vermerk \u2011\u2011ohne weitere Begr\u00fcndung\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, auch von diesen Werten entfalle jeweils ein Anteil von 89&nbsp;% auf die Stiftung.<\/li><li>In Tz. 25.2 des nachfolgenden Betriebspr\u00fcfungsberichts (Bp-Bericht) hei\u00dft es, die Wertermittlung sei nach \u00a7&nbsp;9 BewG vorzunehmen, da die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG a.F. ausgeschlossen sei. F\u00fcr den Gesamtwert der Anteile k\u00f6nne der im Vermerk vom 23.04.2013 auf der Grundlage des OFD-Leitfadens ermittelte Betrag von 81.830.672&nbsp;\u20ac \u00fcbernommen werden. Ein potenzieller Erwerber werde aber nicht bereit sein, f\u00fcr den auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteil einen Kaufpreis zu zahlen, der \u00fcber seine Aussch\u00fcttungserwartung hinausgehe. Die hohen Aussch\u00fcttungen zeigten, dass die X-Holding-GmbH erhebliche Teile ihres Unternehmenswerts aussch\u00fctte; dies k\u00f6nne der Inhaber eines Anteils mit nur 1&nbsp;% der Stimmrechte nicht verhindern. Danach ergebe sich f\u00fcr den auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteil die folgende Wertermittlung:-&nbsp;&nbsp;89&nbsp;% des Stammkapitals von 25.000&nbsp;\u20ac22.250&nbsp;\u20ac-&nbsp;&nbsp;1&nbsp;% des das Stammkapital \u00fcbersteigenden Werts der X-Holding-GmbH (81.805.672&nbsp;\u20ac)818.057&nbsp;\u20ac-&nbsp;&nbsp;Summe (Wert der gesamten Zuwendung an die Stiftung)840.307&nbsp;\u20ac-&nbsp;&nbsp;hiervon entfallen 20&nbsp;% auf den Kl\u00e4ger168.062&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Schutz des Vertrauens in die Zuwendungsbest\u00e4tigung nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG seien beim Kl\u00e4ger nicht erf\u00fcllt. Die Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH vom 21.12.2007 habe kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen begr\u00fcnden k\u00f6nnen, weil der Stiftungsvorstand sie auf einen offensichtlich ungeeigneten Stichtag (20.12.2007) beauftragt habe. Die entscheidenden wertbeeinflussenden Faktoren in Gestalt der erheblichen verm\u00f6gensmindernden Aussch\u00fcttung vom 27.12.2007 und der am 28.12.2007 wirksam gewordenen Einschr\u00e4nkungen der mit dem 89&nbsp;%-Anteil verbundenen Rechte seien nicht ber\u00fccksichtigt worden. Aufgrund der langj\u00e4hrigen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu X best\u00fcnden keine Zweifel, dass die vorhandenen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Informationen des Kl\u00e4gers ausgereicht h\u00e4tten, um erkennen zu k\u00f6nnen, dass die Bewertung offensichtlich unzutreffend gewesen sei.<\/li><li>Am 22.12.2014 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) den im vorliegenden Verfahren angefochtenen, nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2007. Darin wurde die Zuwendung an die Stiftung nur noch mit 168.062&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt. Der Bescheid wurde der X-Steuerberatungs-GmbH bekanntgegeben, die auch das nachfolgende Einspruchsverfahren f\u00fcr den Kl\u00e4ger f\u00fchrte.<\/li><li>Ein Bescheid hinsichtlich des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer erging weiterhin nicht. Der Kl\u00e4ger legte zwar auch gegen einen solchen Bescheid Einspruch ein, nahm diesen aber mit Schreiben vom 29.09.2016 zur\u00fcck, nachdem das FA ihn darauf hingewiesen hatte, dass ein derartiger Bescheid nicht ergangen sei.<\/li><li>Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wies das FA zur\u00fcck. Zum Vertrauensschutz f\u00fchrte es erg\u00e4nzend aus, der in der Zuwendungsbest\u00e4tigung angegebene Wert der Zuwendung sei f\u00fcr im Steuerrecht kundige Personen offensichtlich zu hoch ausgewiesen. X sei Vorstandsmitglied der Stiftung sowie Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer; seine Kanzlei sei mit der Bewertung der Sachzuwendung betraut gewesen. Bei ihm k\u00f6nne unter Ber\u00fccksichtigung seiner Kenntnisse und F\u00e4higkeiten die Kenntnis der \u00fcberh\u00f6hten Wertangabe angenommen werden. Dies gelte auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Er sei seit vielen Jahren erfolgreich als Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verschiedener Unternehmen der X-Gruppe t\u00e4tig, so dass bei ihm mindestens ein laienhaftes Bewusstsein von dem infolge der \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags eingetretenen deutlichen Wertverfall des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils vorhanden gewesen sein m\u00fcsse. Zudem m\u00fcsse er sich nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Kenntnis des X zurechnen lassen, da er durch die X-Steuerberatungs-GmbH steuerlich vertreten werde.<\/li><li>Im Klageverfahren wurde der Kl\u00e4ger von einer X&nbsp;&amp;&nbsp;Partner Rechtsanw\u00e4lte Wirtschaftspr\u00fcfer Steuerberater GbR (X-GbR) vertreten, die ausweislich des Briefkopfs aus zwei Partnern bestand, wobei nur X Namenspartner war. Einzelne Schrifts\u00e4tze wurden aber weiterhin von der X-Steuerberatungs-GmbH eingereicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger trug vor, dem Zuwendungsempf\u00e4nger komme eine Bewertungspr\u00e4rogative zu. Der Pr\u00fcfungsumfang von FA und FG sei hinsichtlich der Bewertungsfragen eingeschr\u00e4nkt; jeder innerhalb einer Bandbreite vertretbarer Werte liegende Wert sei von ihnen zu akzeptieren. Der in der Zuwendungsbest\u00e4tigung angesetzte Wert sei vertretbar. Im Streitjahr habe es keine gesetzlichen Vorgaben f\u00fcr die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und f\u00fcr die Aufteilung eines Gesamtwerts auf disquotal ausgestattete Anteile gegeben. Die amtliche Begr\u00fcndung zur mit Wirkung ab 01.01.2016 vorgenommenen Anf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;4 BewG (BTDrucks 18\/4902, S.&nbsp;54) zeige aber, dass der Gesamtwert nach Ansicht des Gesetzgebers in diesen F\u00e4llen zuvor allein nach Ma\u00dfgabe des Anteils am Nennkapital aufzuteilen gewesen sei. Dies gelte nach Auffassung der Finanzverwaltung ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr Anteile, die mit ungleichen Rechten ausgestattet seien (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 05.06.2014, BStBl I 2014, 882, Tz.&nbsp;1.10). Auch im zeitlichen Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;4 BewG sei nach der eigenen Auffassung der Finanzverwaltung nur ein den Substanzwert \u00fcbersteigender Teil des Unternehmenswerts nach Ma\u00dfgabe des abweichenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssels aufzuteilen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 02.03.2016, BStBl I 2016, 246). Bei dem vorliegend vom Kl\u00e4ger und dem FA \u00fcbereinstimmend zugrunde gelegten Gesamtwert der X-Holding-GmbH von 81.830.672&nbsp;\u20ac handele es sich aber um einen reinen Substanzwert. Der Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;4 BewG sei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch auf Zeitr\u00e4ume vor dem Inkrafttreten dieser Norm anzuwenden. Selbst wenn die Bewertung nach \u00a7&nbsp;9 BewG vorzunehmen sein sollte, w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG die disquotale Verteilung einiger Gesellschafterrechte nicht zu ber\u00fccksichtigen, da es sich um einen pers\u00f6nlichen Umstand handele. Die vorgenommene Wertermittlung sei daher nicht nur zutreffend, sondern begr\u00fcnde angesichts ihrer \u00dcbereinstimmung mit den sp\u00e4ter geschaffenen gesetzlichen Regelungen auch einen Anspruch auf Vertrauensschutz.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte in seiner Klageschrift ausdr\u00fccklich auch den Erlass eines Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007. Das FG hat diesen Antrag in das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung und in sein Urteil aufgenommen und im Rubrum seiner Entscheidung neben der Einkommensteuer 2007 auch die &#8222;Feststellung Zuwendungsvortrag&#8220; als Streitgegenstand genannt.<\/li><li>Das FG wies die Klage sowohl hinsichtlich des Anfechtungs- als auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 1062). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, ebenso wie der Teilwert sei auch der gemeine Wert gerichtlich uneingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar; dies gelte erst recht f\u00fcr die Rechtsfrage, welcher Bewertungsma\u00dfstab anzuwenden sei. Im Streitfall sei die Bewertung weder nach dem Stuttgarter Verfahren noch nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b BewG vorzunehmen, sondern nach \u00a7&nbsp;9 BewG. Dabei sei die Einschr\u00e4nkung der Gesellschafterrechte wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen; insbesondere handele es sich nicht um einen pers\u00f6nlichen Umstand, da die Einschr\u00e4nkung mit dem Anteil selbst verbunden sei. Die Stiftung sei angesichts ihres geringen Stimmrechts nicht in der Lage, ein Ereignis herbeizuf\u00fchren, das zu einer Verteilung des Verm\u00f6gens der X-Holding-GmbH nach Ma\u00dfgabe der Beteiligung am Stammkapital f\u00fchren w\u00fcrde (z.B. Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, Verkauf ihres gesamten Verm\u00f6gens). Die erheblichen Aussch\u00fcttungen der Jahre 2007 und 2008 zeigten, dass die Gesellschafter in der Praxis ausschlie\u00dflich \u00fcber Aussch\u00fcttungen am Wert der Gesellschaft partizipierten; an diesen Aussch\u00fcttungen sei die Stiftung aber nur zu 1&nbsp;% beteiligt. Ein gedachter Erwerber h\u00e4tte die eingeschr\u00e4nkten Gesellschafterrechte bei der Bemessung eines Anteilskaufpreises ber\u00fccksichtigt, so dass die Stiftung ihren f\u00fcr den Liquidationsfall bestehenden 89&nbsp;%-Anspruch auf die Verm\u00f6genssubstanz der X-Holding-GmbH auch nicht durch einen Verkauf ihres Anteils h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG berufen, da ihm zumindest grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen sei. Er sei als Treugeber \u00fcber die Satzungs\u00e4nderungen umfassend informiert gewesen. Daher h\u00e4tte sich ihm aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass der in der Zuwendungsbest\u00e4tigung angegebene Wert viel zu hoch gewesen sei. Auch auf die Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH vom 21.12.2007 habe er nicht vertrauen d\u00fcrfen, da diese keine Auseinandersetzung mit dem f\u00fcr die Bewertung wesentlichen Umstand der disquotalen Anteilsrechte enthalten habe. Daneben sei dem Kl\u00e4ger auch das zumindest grob fahrl\u00e4ssige Handeln des X zuzurechnen, der als Erf\u00fcllungsgehilfe des Kl\u00e4gers anzusehen sei. X habe umfassende Kenntnis von allen f\u00fcr die Bewertung ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nden gehabt.<\/li><li>Mit seiner Revision wiederholt und vertieft der Kl\u00e4ger sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, bei der Verteilung eines als Substanzwert ermittelten Gesamtwerts auf die einzelnen Anteile scheide ein R\u00fcckgriff auf die \u2011\u2011nur unter Ertragswertgesichtspunkten relevante\u2011\u2011 Gewinnverteilungsquote schon denklogisch aus.<\/li><li>Bei den disquotalen Anteilsrechten handele es sich um ungew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, mit denen der Verkehr nicht zu rechnen pflege und die daher nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Anordnung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG bei der Ermittlung des gemeinen Werts au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tten. Erst recht habe das FG die gesellschaftsvertragliche Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung (Zustimmungserfordernis bei Abtretung oder Belastung von Gesch\u00e4ftsanteilen) nicht ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen. Es sei irrelevant, dass ein gedachter Erwerber diese Umst\u00e4nde aus betriebswirtschaftlicher Sicht m\u00f6glicherweise dennoch in die Bemessung des Kaufpreises einbeziehen w\u00fcrde, denn dies gelte f\u00fcr s\u00e4mtliche unter die Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG fallenden ungew\u00f6hnlichen und pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde, sei&nbsp;&nbsp;vom Gesetzgeber also aus Typisierungsgr\u00fcnden bewusst in Kauf genommen worden. Wenn aber pers\u00f6nliche \u2011\u2011an die Person des Gesellschafters ankn\u00fcpfende\u2011\u2011 Umst\u00e4nde nach der gesetzlichen Regelung unber\u00fccksichtigt blieben, dann m\u00fcsse dies aus Gr\u00fcnden der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung auch f\u00fcr solche Umst\u00e4nde gelten, die dem Anteil selbst anhafteten. Sollte man entgegen dieser Auffassung doch zu einer wertmindernden Ber\u00fccksichtigung der disquotalen Rechte kommen, zeigten einige der zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erlassenen Verwaltungsanweisungen, dass in vergleichbaren F\u00e4llen vom Substanzwert lediglich ein pauschaler Abschlag von h\u00f6chstens 30&nbsp;% vorgenommen werde.<\/li><li>Das FG habe zudem im entscheidenden Punkt eine veraltete, f\u00fcr den hier ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag nicht mehr g\u00fcltige Fassung des OFD-Leitfadens angewendet, was zur Unschl\u00fcssigkeit der vorinstanzlichen Argumentation f\u00fchre. Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des FG, der Stiftung st\u00fcnden keine durchgreifenden Minderheitenrechte zu. Insbesondere das von der Vorinstanz unterstellte Vorgehen der Mitgesellschafter, alle Beteiligungen der X-Holding-GmbH innerhalb eines kurzen Zeitraums zu ver\u00e4u\u00dfern und die Erl\u00f6se als laufende Gewinne auszusch\u00fctten, w\u00e4re gesellschaftsrechtlich als faktische Liquidation und zustimmungsbed\u00fcrftige tiefgreifende \u00c4nderung des Unternehmenszwecks anzusehen. Die Stiftung k\u00f6nne in einem solchen Fall ohne Weiteres durchsetzen, nach Ma\u00dfgabe ihres 89&nbsp;%-Anteils am Stammkapital an diesen Substanzgewinnen zu partizipieren. Dies w\u00fcrde auch dann gelten, wenn die Beteiligungen nicht geballt, sondern als Teil einer langfristigen Strategie ver\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden. Auch habe das FG ohne entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen unterstellt, laufende Gewinne w\u00fcrden stets vollst\u00e4ndig ausgesch\u00fcttet. Genauso wahrscheinlich sei es, dass erhebliche Teile der Gewinne thesauriert und damit in eine potenzielle Liquidation einbezogen w\u00fcrden.<\/li><li>Jedenfalls sei die vom FG vorgenommene Bewertung des Anteils fehlerhaft zu niedrig ausgefallen. Es versto\u00dfe gegen die Denkgesetze, dass die Vorinstanz den Anteil, mit dem Anspr\u00fcche auf 1&nbsp;% des Gewinnbezugsrechts und 89&nbsp;% des Liquidationserl\u00f6ses verbunden seien, genauso bewertet habe wie einen Anteil, auf den jeweils nur 1&nbsp;% des Gewinnbezugsrechts und des Liquidationserl\u00f6ses entfielen.<\/li><li>Auch k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger auf den Vertrauensschutz nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG berufen. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt sei der Erhalt der Zuwendungsbest\u00e4tigung, da diese Best\u00e4tigung die Grundlage f\u00fcr das gesch\u00fctzte Vertrauen bilde. Es komme daher allein auf die Gutgl\u00e4ubigkeit des Kl\u00e4gers am 16.04.2008 an. Die Feststellungen des FG k\u00f6nnten den Schluss auf eine zu diesem Zeitpunkt bestehende grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Kl\u00e4gers von der \u2011\u2011hier lediglich zu unterstellenden\u2011\u2011 Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung aber nicht tragen. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Vertrauensschutz sei nicht die Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH \u2011\u2011von der die Vorinstanz zudem nicht festgestellt habe, dass sie dem Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt positiv bekannt gewesen sei\u2011\u2011, sondern die Zuwendungsbest\u00e4tigung. Daraus seien die Bewertungsgrundlagen aber nicht ersichtlich gewesen. Zudem habe es ganz erhebliche Gesichtspunkte gegeben, die f\u00fcr die Richtigkeit des in der Zuwendungsbest\u00e4tigung angegebenen Werts des zugewendeten Anteils spr\u00e4chen, wie der Vermerk vom 23.04.2013, diese Revisionsbegr\u00fcndung sowie der vom FG betriebene erhebliche argumentative Aufwand zeigten.<\/li><li>Die Feststellungen des FG lie\u00dfen zudem nicht den Schluss zu, dass X eine zumindest grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis einer etwaigen Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung vorzuwerfen w\u00e4re. Die Wertermittlung sei zum einen von einer Prokuristin der X-Steuerberatungs-GmbH eigenverantwortlich erstellt und unterschrieben worden. Ein grobes Verschulden in Bewertungsfragen sei zum anderen auch bei einem steuerrechtlich Vorgebildeten allenfalls dann zu bejahen, wenn er h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, gegen eine gefestigte Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung zu versto\u00dfen. Eine solche habe es jedoch hinsichtlich der Aufteilung eines Gesamtunternehmenswerts auf Anteile mit disquotal ausgestalteten Rechten nicht gegeben. Vielmehr habe es hierzu gerade an einer h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gefehlt, was die Vorinstanz zur Revisionszulassung veranlasst habe.<\/li><li>Selbst eine \u2011\u2011ohnehin zu verneinende\u2011\u2011 grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des X k\u00f6nnte dem Kl\u00e4ger nicht zugerechnet werden. Eine Wissenszurechnung nach den f\u00fcr Erf\u00fcllungsgehilfen geltenden Grunds\u00e4tzen komme nur in Betracht, soweit und solange die andere Person im Pflichtenkreis des Schuldners f\u00fcr diesen t\u00e4tig werde. Ein solches T\u00e4tigwerden des X habe das FG nur f\u00fcr den 04.12.2007 (Errichtung der ma\u00dfgebenden notariellen Urkunden) festgestellt. Nach diesem Zeitpunkt sei X nur noch als Treuh\u00e4nder f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig geworden; diese T\u00e4tigkeit habe sich aber nicht auf die Abwicklung der Spende erstreckt. Die Erstellung der Steuererkl\u00e4rung durch die X-Steuerberatungs-GmbH f\u00fchre ebenfalls nicht zu einer Zurechnung einer eventuellen groben Fahrl\u00e4ssigkeit des X an den Kl\u00e4ger. Ein Steuerberater sei eigenverantwortlich t\u00e4tig und schon deshalb kein Erf\u00fcllungsgehilfe des Steuerpflichtigen. Zudem habe das FG nicht festgestellt, dass X pers\u00f6nlich mit der Steuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers befasst gewesen sei; dies sei auch tats\u00e4chlich nicht der Fall gewesen. Einer GmbH sei ein Kennenm\u00fcssen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nur insoweit zuzurechnen, als dieser bei dem konkreten Gesch\u00e4ft f\u00fcr die Gesellschaft aufgetreten oder sp\u00e4ter in dieses involviert worden sei.<\/li><li>Nach einem Hinweis der Senatsvorsitzenden darauf, dass hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Erlass eines Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des Zuwendungsvortrags zum 31.12.2007 kein Vorverfahren durchgef\u00fchrt worden ist, hat der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt, es sei f\u00fcr das FA offensichtlich gewesen, dass auch nach der R\u00fccknahme des Anfechtungseinspruchs gegen den nicht ergangenen Feststellungsbescheid weiterhin ein Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines solchen Bescheids verfolgt werde. Hier\u00fcber habe das FA in der Einspruchsentscheidung auch entschieden. Die Verpflichtungsklage h\u00e4tte vom FG daher als Sprungklage angesehen und wegen des Fehlens der hierf\u00fcr erforderlichen Zustimmung des FA als Einspruch an das FA abgegeben werden m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen zur Einkommensteuer 2007 ergangen sind, und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.12.2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass aus der Spende an die Stiftung der h\u00f6chstm\u00f6gliche Spendenabzug nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1, 1a EStG nach Ma\u00dfgabe einer Bewertung der Sachzuwendung mit 8.305.302&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird;<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum Antrag auf Erlass eines Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des Zuwendungsvortrags zum 31.12.2007 ergangen ist, und das Verfahren insoweit als au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf an das FA abzugeben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es sei nicht zu beanstanden, dass das FG in der Frage der Verteilung des Gesamtwerts auf die einzelnen Anteile vom OFD-Leitfaden abgewichen sei und einen eigenen Bewertungsma\u00dfstab gew\u00e4hlt habe. Im \u00dcbrigen stehe der OFD-Leitfaden der Ber\u00fccksichtigung besonderer Umst\u00e4nde \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht entgegen. Der Gesamtwert der X-Holding-GmbH sei zwar nach Substanzwertgrunds\u00e4tzen gesch\u00e4tzt worden. Gleichwohl beruhe er nicht nur auf dem vorhandenen Verm\u00f6gen der Gesellschaft, sondern auch auf ihrer Ertragskraft. Dies rechtfertige es, die abweichende Gewinnverteilungsquote nicht auszublenden. Die vom Kl\u00e4ger beschriebenen Minderheitenrechte der Stiftung seien auf das gesetzliche Minimum beschr\u00e4nkt und in der Praxis nur in sehr wenigen F\u00e4llen anwendbar. Wenn der Anteil der Stiftung tats\u00e4chlich mit 89&nbsp;% des Gesamtwerts der X-Holding-GmbH zu bewerten w\u00e4re, bedeutete dies im Umkehrschluss denklogisch zwingend, dass die \u00fcbrigen Anteile ebenfalls nur nach Ma\u00dfgabe der durch sie vermittelten Beteiligung am Stammkapital zu bewerten w\u00e4ren. Dies w\u00e4re aber angesichts der hohen auf diese Anteile entfallenden Aussch\u00fcttungen und der mit ihnen verbundenen M\u00f6glichkeit zur Beherrschung der Gesellschaft nicht sachgerecht.<\/li><li>Auf Vertrauensschutz k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sei der Wert einer Sachzuwendung vom Zuwendenden nachzuweisen. Dieser k\u00f6nne sich der entsprechenden Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Wertermittlung auf den Zuwendungsempf\u00e4nger \u00fcbertrage und anschlie\u00dfend jedes Kennenm\u00fcssen hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Werts der Zuwendung abstreite. Ein solches Verhalten verletze die von ihm zu fordernde Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe, sei also grob fahrl\u00e4ssig. Gerade wenn der Kl\u00e4ger rechtlich nicht vorgebildet sein sollte, werde er die in der Revisionsbegr\u00fcndung angestellten tiefgreifenden \u00dcberlegungen zur Ber\u00fccksichtigung eines \u2011\u2011nur unter besonderen Umst\u00e4nden denkbaren\u2011\u2011 Liquidationserl\u00f6ses selbst nicht vornehmen. Vielmehr werde er einzig auf die erzielbare Rendite und seine Mitspracherechte schauen und sein laienhaftes Empfinden f\u00fcr den &#8222;richtigen&#8220; Wert danach ausrichten. Hilfsweise sei dem Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie vom FG zutreffend gesehen\u2011\u2011 die Kenntnis bzw. mindestens grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des X und dar\u00fcber hinaus auch der X-Steuerberatungs-GmbH zuzurechnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 ist mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage insoweit bereits unzul\u00e4ssig war.<\/li><li>1. Das FA hat zu keinem Zeitpunkt einen solchen Feststellungsbescheid erlassen. Nach dem klaren Wortlaut des durch die X-Steuerberatungs-GmbH \u2011\u2011eine fachkundige Prozessbevollm\u00e4chtigte\u2011\u2011 erstellten Einspruchsschreibens vom 13.01.2015 wurde aber Einspruch auch &#8222;gegen die Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach \u00a7&nbsp;10b&nbsp;(1) EStG vom 22.12.2014&#8220; eingelegt. Nachdem das FA am 02.08.2016 darauf hingewiesen hatte, dass solche Bescheide nicht ergangen waren und die Einspr\u00fcche daher insoweit mangels Beschwer unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrften, nahm die X-Steuerberatungs-GmbH &#8222;die Einspr\u00fcche vom 13.01.2015 gegen die tats\u00e4chlich nicht erlassenen Feststellungsbescheide zum Zuwendungsvortrag&#8220; mit Schreiben vom 29.09.2016 zur\u00fcck. Ausweislich des Rubrums der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 entschied das FA darin nur \u00fcber die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009. Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des Zuwendungsvortrags sind weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in den Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung erw\u00e4hnt.<\/li><li>Demgegen\u00fcber wurde die Klage ausdr\u00fccklich auch als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Feststellungsbescheids erhoben; das FG hat \u00fcber diesen Antrag in der Sache entschieden. In der Revision hat der Kl\u00e4ger diesen Verpflichtungsantrag zun\u00e4chst wiederholt und ihn nach einem Hinweis der Senatsvorsitzenden auf die fehlende Durchf\u00fchrung des Vorverfahrens in einen Antrag auf Abgabe an das FA nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 FGO umgestellt.<\/li><li>2. Hinsichtlich des Feststellungsbescheids ist das erforderliche Vorverfahren nicht durchgef\u00fchrt worden, so dass die Klage insoweit bereits unzul\u00e4ssig war.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Klage in den F\u00e4llen, in denen ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, vorbehaltlich der \u00a7\u00a7&nbsp;45, 46 FGO nur zul\u00e4ssig, wenn das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Der Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet (\u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AO). Wie aus \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;2 AO hervorgeht, ist auch die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung ein Verwaltungsakt; dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung. Die Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens war daher im Streitfall auch f\u00fcr den Antrag auf Erlass eines Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 erforderlich.<\/li><li>b) Vorliegend fehlte es bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits an einem Antrag auf Erlass des genannten Feststellungsbescheids.<\/li><li>Das von einem fachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten erstellte Einspruchsschreiben, das insoweit einen Anfechtungsantrag gegen einen mit seinem Datum bezeichneten Feststellungsbescheid enthielt, kann nicht entgegen seinem klaren Wortlaut in einen Verpflichtungsantrag auf Erlass eines bisher nicht existenten Bescheids ausgelegt werden. Gegen eine solche Auslegung spricht entscheidend auch, dass die X-Steuerberatungs-GmbH &#8222;die Einspr\u00fcche gegen die tats\u00e4chlich nicht erlassenen Feststellungsbescheide&#8220; nach einem entsprechenden Hinweis des FA ausdr\u00fccklich zur\u00fcckgenommen hat, also selbst nicht davon ausging, \u00fcber den eindeutigen Anfechtungsantrag hinaus oder an dessen Stelle ein Verpflichtungsbegehren erhoben zu haben. Denn dann w\u00e4re nicht die ersatzlose R\u00fccknahme des Anfechtungseinspruchs, sondern dessen Umformulierung in einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts die zu erwartende Reaktion auf den Hinweis des FA gewesen.<\/li><li>Weder in der Einspruchsentscheidung noch an anderer Stelle hat das FA \u00fcber einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids entschieden. F\u00fcr eine solche Entscheidung gab es auch keinen Anlass, da der Kl\u00e4ger einen entsprechenden Antrag niemals gestellt hatte.<\/li><li>c) Anders als der Kl\u00e4ger meint, kann die Verpflichtungsklage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sprungklage, der das FA nicht zugestimmt habe, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 FGO als Einspruch an das FA abgegeben werden. Der Kl\u00e4ger selbst weist zu Recht auf die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach eine Sprungklage in einer Verpflichtungssituation voraussetzt, dass die Beh\u00f6rde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat (BFH-Urteil vom 05.07.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;58\/10, BFH\/NV 2012, 1953, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Vorliegend gab es bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber weder einen Antrag auf Erlass des Feststellungsbescheids noch \u2011\u2011erst recht\u2011\u2011 einen Verwaltungsakt, mit dem ein solcher Antrag abgelehnt worden w\u00e4re.<\/li><li>d) Das FG, das zu Unrecht in der Sache \u00fcber das Verpflichtungsbegehren auf Erlass des Feststellungsbescheids entschieden hat, h\u00e4tte die Klage insoweit bereits als unzul\u00e4ssig verwerfen m\u00fcssen. Die \u2011\u2011zul\u00e4ssige\u2011\u2011 Revision in Bezug auf den Feststellungsbescheid ist deshalb ohne Sachpr\u00fcfung \u2011\u2011mit der Ma\u00dfgabe, dass die Klage als unzul\u00e4ssig verworfen wird\u2011\u2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2007 ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Nach der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung des \u00a7&nbsp;10b EStG war die in der schenkweisen \u00dcbertragung des GmbH-Anteils auf die Stiftung liegende Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten (dazu unten&nbsp;1.). F\u00fcr die Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts sind im Streitfall allein die Regelungen des \u00a7&nbsp;9 BewG ma\u00dfgeblich; weder darf f\u00fcr die Verteilung des Gesamtwerts der X-Holding-GmbH auf die disquotal ausgestatteten Anteile das Stuttgarter Verfahren herangezogen werden noch sind die vom Kl\u00e4ger bezeichneten erbschaftsteuerrechtlichen Spezialvorschriften anwendbar (unten&nbsp;2.). Die Einschr\u00e4nkungen beim Gewinnbezugs- und Stimmrecht sind als wesentliche preisbeeinflussende Umst\u00e4nde (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG) bei der Bewertung des der Stiftung zugewendeten Anteils zu ber\u00fccksichtigen (unten&nbsp;3.). Dennoch ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Zum einen ist die vom FG gew\u00e4hlte Sch\u00e4tzungsmethodik in sich widerspr\u00fcchlich; die Vorinstanz hat auch nicht alle f\u00fcr die Sch\u00e4tzung erheblichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt (unten&nbsp;4.). Zum anderen fehlen konkrete Tatsachenfeststellungen des FG zu der Frage, ob der Kl\u00e4ger auf die Zuwendungsbest\u00e4tigung vertrauen durfte (unten&nbsp;5.).<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist im Streitfall in der Fassung des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Gesetzes zur weiteren St\u00e4rkung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332; nachfolgend weiterhin als &#8222;EStG a.F.&#8220; bezeichnet) anzuwenden (dazu unten&nbsp;a). Auch Sachzuwendungen sind als Sonderausgaben abziehbar (unten&nbsp;b) und waren nach der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgebenden Rechtslage noch grunds\u00e4tzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten (unten&nbsp;c).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. k\u00f6nnen Zuwendungen insgesamt bis zu 20&nbsp;% des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte abgezogen werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Spenden in den Verm\u00f6gensstock einer nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts auf \u2011\u2011hier gestellten\u2011\u2011 Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeitr\u00e4umen bis zu einem Gesamtbetrag von 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zus\u00e4tzlich zu den H\u00f6chstbetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. abgezogen werden (\u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 a.F.). Diese Gesetzesfassung ist grunds\u00e4tzlich bereits auf Zuwendungen anzuwenden, die \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 nach dem 31.12.2006 geleistet wurden (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;24b Satz&nbsp;2 EStG a.F.). Von der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2007 bestehenden M\u00f6glichkeit, einen Antrag auf Anwendung der zuvor geltenden Fassung des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 EStG zu stellen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;24b Satz&nbsp;3 EStG a.F.), hat der Kl\u00e4ger keinen Gebrauch gemacht.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG gilt als Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;10b EStG auch die Zuwendung von Wirtschaftsg\u00fctern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.<\/li><li>c) Bei Wirtschaftsg\u00fctern, die nicht unmittelbar vor ihrer Zuwendung einem Betriebsverm\u00f6gen entnommen worden sind, bestimmte sich die H\u00f6he der Zuwendung im Streitjahr nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts (\u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.). Erst mit Wirkung ab 2009 ist \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;3 EStG dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass bei der Zuwendung eines Wirtschaftsguts, dessen Ver\u00e4u\u00dferung einen Besteuerungstatbestand erf\u00fcllen w\u00fcrde \u2011\u2011wie es bei dem hier zugewendeten Anteil der Fall gewesen w\u00e4re, der zum Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte (\u00a7&nbsp;17 EStG)\u2011\u2011,&nbsp;&nbsp;bei der Ermittlung der Zuwendungsh\u00f6he die fortgef\u00fchrten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Herbeif\u00fchrung einer Gewinnrealisierung nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen (Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b und Nr.&nbsp;41 Buchst.&nbsp;a des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794).<\/li><li>2. F\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Werts des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils mit einem Nominalwert von 22.250&nbsp;\u20ac hat das FG zutreffend erkannt, dass weder die Regelungen \u00fcber das Stuttgarter Verfahren (dazu unten&nbsp;a) noch \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b BewG samt den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen (unten&nbsp;b) ma\u00dfgeblich sind. Vielmehr bestimmt sich der gemeine Wert des der Stiftung zugewendeten Anteils nach \u00a7&nbsp;9 BewG (unten&nbsp;c).<\/li><li>a) Die Anwendung des \u2011\u2011der Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH vom 21.12.2007 sowie dem anwaltlichen Vermerk zugrunde liegenden\u2011\u2011 Stuttgarter Verfahrens war f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke im Streitjahr kraft Gesetzes ausgeschlossen (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG in der am 13.12.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften \u2011\u2011SEStEG\u2011\u2011 vom 07.12.2006, BGBl I 2006, 2782). Nach dieser Regelung galt \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG a.F., wonach der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu sch\u00e4tzen sei, wenn er nicht aus weniger als ein Jahr zur\u00fcckliegenden Verk\u00e4ufen abgeleitet werden k\u00f6nne, nicht f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war einziger Zweck des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG a.F., die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke auszuschlie\u00dfen (Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf des SEStEG vom 25.09.2006, BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;56). Dies ist auch die allgemeine Auffassung in der Kommentarliteratur (statt aller vgl. Mannek in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;11 BewG Rz&nbsp;529).<\/li><li>Der Verweis der Revision auf die nach dem Stuttgarter Verfahren f\u00fcr Holdinggesellschaften geltende Regelung des R&nbsp;103 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2003, wonach als gemeiner Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft nur der Verm\u00f6genswert anzusetzen sei (ebenso BFH-Urteil vom 10.03.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;81\/89, BFH\/NV 1994, 361), ist daher f\u00fcr das vorliegende Verfahren ohne Relevanz.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger auf das BFH-Urteil vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/14 (BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.) verweist, in dem das Stuttgarter Verfahren im Zusammenhang mit einer f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke vorzunehmenden Bewertung noch erw\u00e4hnt wird, ist dem zu entgegnen, dass die Entscheidung die im Veranlagungszeitraum 2003 \u2011\u2011vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG i.d.F. des SEStEG\u2011\u2011 geltende Rechtslage betraf. Au\u00dferdem weist der BFH dort ausdr\u00fccklich darauf hin, dass von den Verwaltungsregelungen \u00fcber das Stuttgarter Verfahren abzuweichen ist, wenn dessen Anwendung aus besonderen Gr\u00fcnden des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen f\u00fchrt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen waren vom Verh\u00e4ltnis der Anteile am Stammkapital abweichende Gewinnbezugsrechte auch nach den Regelungen \u00fcber das Stuttgarter Verfahren bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu ber\u00fccksichtigen (so ausdr\u00fccklich R&nbsp;106 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 ErbStR 2003).<\/li><li>b) Die vom Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus in den Vordergrund seines Vorbringens gestellte Aufteilungsregelung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b BewG ist im Streitfall gleich aus mehreren Gr\u00fcnden nicht anwendbar.<\/li><li>aa) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm beschr\u00e4nkt sich nach ihrer systematischen Stellung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer (so auch D\u00f6tsch in Stenger\/Loose, \u00a7&nbsp;97 BewG Rz&nbsp;145). \u00a7&nbsp;97 BewG geh\u00f6rt zu den &#8222;Besonderen Bewertungsvorschriften&#8220; (vgl. die amtliche \u00dcberschrift vor \u00a7&nbsp;17 BewG), die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 BewG nur nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden sind. Im EStG findet sich jedoch keine Regelung, die dem in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 ErbStG enthaltenen Verweis auf \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG und weiter auf \u00a7&nbsp;97 BewG entspricht. \u00a7&nbsp;97 BewG geh\u00f6rt auch nicht zu den &#8222;Allgemeinen Bewertungsvorschriften&#8220;, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, 2 BewG f\u00fcr alle \u00f6ffentlich-rechtlichen Abgaben gelten, soweit keine besonderen Bewertungsvorschriften vorhanden sind, worunter aber nur die&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;bis 16 BewG zu verstehen sind.<\/li><li>bb) Zudem war im Streitjahr 2007 auch der zeitliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b BewG noch nicht er\u00f6ffnet. Diese Norm ist erst mit Wirkung zum 01.01.2009 eingef\u00fcgt worden (Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;b des Erbschaftsteuerreformgesetzes \u2011\u2011ErbStRG\u2011\u2011 vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018; \u00a7&nbsp;205 BewG i.d.F. des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;15 ErbStRG). Die vom Kl\u00e4ger besonders hervorgehobene Regelung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;4 BewG, wonach bei der Wertermittlung des Anteils eine vom Verh\u00e4ltnis des Anteils am Nennkapital abweichende Gewinnverteilung zu ber\u00fccksichtigen ist, ist sogar erst mit Wirkung zum 01.01.2016 angef\u00fcgt worden (Art.&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 und 5 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834).<\/li><li>Soweit die Finanzverwaltung zur Rechtslage nach Schaffung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 BewG, aber vor Anf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;4 BewG vertreten hat, dass sich seinerzeit die Wertaufteilung auch bei abweichenden Gewinnverteilungsregelungen stets nach dem Anteil am Nennkapital gerichtet habe (so gleichlautende L\u00e4ndererlasse vom 05.06.2014, BStBl I 2014, 882, Tz.&nbsp;1.10; wohl auch Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerkl\u00e4rung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 13.05.2015, BTDrucks 18\/4902, S.&nbsp;54), war dies aus den unter&nbsp;aa dargelegten Gr\u00fcnden ebenfalls nur f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung und galt zudem erst mit Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1b BewG zum 01.01.2009. Im \u00dcbrigen hat der BFH zu dieser Rechtslage f\u00fcr das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ausgef\u00fchrt, dass disquotale Gewinnverteilungen nach den durch die gew\u00e4hlte und anerkannte Bewertungsmethode gesetzten Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 272, 377, BStBl II 2022, 15, Rz&nbsp;34).<\/li><li>c) Daher ist auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;9 BewG zur\u00fcckzugreifen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 BewG auch f\u00fcr die Einkommensteuer anzuwenden sind.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 BewG fallen \u2011\u2011also nicht b\u00f6rsennotiert sind\u2011\u2011 mit dem gemeinen Wert anzusetzen, was einen Verweis auf die Vorgaben des \u00a7&nbsp;9 BewG bedeutet. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re. Dabei sind alle Umst\u00e4nde, die den Preis beeinflussen, zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG), nicht jedoch ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG), zu denen auch Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen geh\u00f6ren, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorg\u00e4ngers begr\u00fcndet sind (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 BewG).<\/li><li>Weitere gesetzliche Vorgaben f\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke sowie f\u00fcr die Aufteilung eines f\u00fcr die Kapitalgesellschaft ermittelten Gesamtwerts auf die einzelnen Anteile, insbesondere im Fall deutlich ungleicher Ausstattung der Anteile, gab es im Streitjahr nicht.<\/li><li>3. Die Einschr\u00e4nkungen beim Gewinnbezugs- und Stimmrecht, die mit dem der Stiftung zugewendeten Anteil verbunden sind, sind weder als ungew\u00f6hnliche (dazu unten&nbsp;a) noch als pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse (unten&nbsp;b) anzusehen, die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG bei der Ermittlung des gemeinen Werts unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten. Es handelt sich vielmehr um wesentliche preisbeeinflussende Umst\u00e4nde i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG, die bei der Bewertung dieses Anteils zu ber\u00fccksichtigen sind (unten&nbsp;c). Ob die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;10 des Gesellschaftsvertrags unter \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG f\u00e4llt, kann offenbleiben, da es hierauf im Streitfall nicht ankommt (unten&nbsp;d). Die vom Kl\u00e4ger aufgezeigten Minderheitenrechte der Stiftung sind nicht so bedeutsam, dass sie eine Aufteilung des Gesamtwerts der X-Holding-GmbH ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe der Beteiligung am Nennkapital rechtfertigen k\u00f6nnten (unten&nbsp;e). F\u00fcr die vom Kl\u00e4ger hilfsweise vertretene Auffassung, von einem ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe der Beteiligung am Nennkapital ermittelten Wert des Anteils der Stiftung an der X-Holding-GmbH d\u00fcrfe zur Ber\u00fccksichtigung des deutlich geringeren Gewinnbezugsrechts h\u00f6chstens ein pauschaler Abschlag von 30&nbsp;% vorgenommen werden, gibt es keine Rechtsgrundlage (unten&nbsp;f).<\/li><li>a) Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat bisher keine eigenst\u00e4ndige Definition des Begriffs der &#8222;ungew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; entwickelt. Als &#8222;ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse&#8220; werden allerdings zusammengefasst solche bezeichnet, mit denen der Verkehr bei der Absch\u00e4tzung des Werts eines Wirtschaftsguts nicht zu rechnen pflegt (BFH-Urteil vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Auf dieser Grundlage hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung das Vorliegen ungew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse beispielsweise verneint \u2011\u2011die entsprechenden Umst\u00e4nde also gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG als preisbeeinflussend in die Ermittlung des gemeinen Werts einbezogen\u2011\u2011, wenn die Preisbemessung dadurch beeinflusst worden ist, dass ein branchenfremdes Unternehmen in die Branche des verkauften Unternehmens einzudringen versucht (BFH-Urteil vom 23.02.1979&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618, unter 2. und 3.) oder ein Unternehmen ein anderes Unternehmen aufkauft, um sich der Konkurrenz zu entledigen (BFH-Urteil vom 02.11.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80, unter 2.c).<\/li><li>b) Pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse liegen in der Person des K\u00e4ufers oder Verk\u00e4ufers (BFH-Urteil in BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz&nbsp;29) oder \u2011\u2011allgemeiner gefasst\u2011\u2011 in der Person des \u00dcbertragenden oder \u00dcbernehmenden des Wirtschaftsguts begr\u00fcndet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen rechtlich verankerten pers\u00f6nlichen Besonderheiten (dazu unten&nbsp;aa) und rein faktischen wertbeeinflussenden pers\u00f6nlichen Einflussnahmem\u00f6glichkeiten eines Gesellschafters (unten&nbsp;bb). Insbesondere in der letztgenannten Fallgruppe ist f\u00fcr die Auslegung der Regelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG von ihrem Zweck auszugehen, bei Vornahme der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts ein Eindringen in die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Gesellschafter m\u00f6glichst zu vermeiden (dazu BFH-Urteil vom 06.10.1978&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;95\/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, unter 2.a).<\/li><li>aa) Zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen geh\u00f6ren zum einen Vorzugsrechte oder Rechtsminderungen, die nicht an den Anteil, sondern an die Person des gegenw\u00e4rtigen Gesellschafters gebunden sind und daher nicht auf einen Erwerber \u00fcbergehen (zu personengebundenen gesellschaftsvertraglichen Mehrfachstimmrechten BFH-Urteil in BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz&nbsp;30; vgl. auch \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 BewG zu in der Person des Steuerpflichtigen begr\u00fcndeten Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen). Weil diese Vorzugsrechte oder Rechtsminderungen im Fall der \u00dcbertragung des Anteils wegfallen, k\u00f6nnen sie den bei einer Ver\u00e4u\u00dferung erzielbaren Preis (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG) nicht beeinflussen.<\/li><li>Trotz einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag und einer Bindung an die Anteile hat die Rechtsprechung aber auch solche Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen als \u2011\u2011f\u00fcr die Bewertung unbeachtliche\u2011\u2011 pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse angesehen, die die Gesellschafter im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen sind und die die davon betroffenen Gesellschafter aufgrund der Mehrheitsverh\u00e4ltnisse jederzeit beseitigen k\u00f6nnten (BFH-Urteile vom 24.01.1975&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;4\/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374, unter 3., m.w.N.; vom 30.03.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;101\/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503, unter II.2.; vom 12.07.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845, unter II.2., und vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/06, BFH\/NV 2008, 962, unter II.2.a). Dies beruht darauf, dass derartige Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen ihren Geltungsgrund in den mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft haben und deshalb in der Person des Gesellschafters begr\u00fcndet sind (BFH-Urteil vom 17.06.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/96, BFH\/NV 1999, 17).<\/li><li>Demgegen\u00fcber sind durch Gesetz angeordnete Ver\u00e4u\u00dferungssperren kein pers\u00f6nlicher Umstand und daher wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;96\/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45, unter II.2.b).<\/li><li>bb) Zudem bleiben unter dem Gesichtspunkt der &#8222;pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; solche \u2011\u2011vor allem faktische\u2011\u2011 Einflussnahmem\u00f6glichkeiten des Gesellschafters auf die Kapitalgesellschaft au\u00dfer Betracht, die nicht dem Gesellschaftsanteil anhaften, sondern \u00fcber die Beteiligung hinaus bestehen. Hierzu geh\u00f6ren beispielsweise Absprachen \u00fcber die Stimmrechtsbindung, die allein auf einem guten Einvernehmen zwischen bestimmten Gesellschaftern beruhen, ebenso Einflussnahmem\u00f6glichkeiten, die sich aus der Pers\u00f6nlichkeit des Anteilsinhabers ergeben (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, unter&nbsp;2.a).<\/li><li>c) Dies vorausgesetzt, handelt es sich weder bei disquotalen Gewinnbezugsrechten (dazu unten&nbsp;aa) noch bei einer disquotalen Verteilung der Stimmrechte (unten&nbsp;bb) um ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse, so dass diese Umst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG bei der Anteilsbewertung zu ber\u00fccksichtigen sind (ausdr\u00fccklich zustimmend zum vorinstanzlichen Urteil auch H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 5.&nbsp;Aufl. 2021, Rz&nbsp;8.41 a.E.; D\u00f6tsch in Stenger\/Loose, \u00a7&nbsp;97 BewG Rz&nbsp;1746.1&nbsp;ff.). Dies entspricht zudem der ganz einhelligen Auffassung in der au\u00dfersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zur Unternehmensbewertung (unten&nbsp;cc).<\/li><li>aa) Auf der Basis der von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grunds\u00e4tze stellen im Gesellschaftsvertrag vereinbarte und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters gekoppelte disquotale Gewinnbezugsrechte keine ungew\u00f6hnlichen oder pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde dar.<\/li><li>(1) Um einen ungew\u00f6hnlichen Umstand kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) eine Gewinnverteilung, die vom Verh\u00e4ltnis der Nennbetr\u00e4ge der Gesch\u00e4ftsanteile abweicht, ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst.<\/li><li>(2) Disquotale Gewinnbezugsrechte, die \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden und daher nicht an die Person des Gesellschafters, sondern an den Anteil als solchen gebunden sind, geh\u00f6ren auch nicht zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG.<\/li><li>Nicht durchdringen kann der Kl\u00e4ger mit seiner Berufung auf die \u2011\u2011vorstehend unter b&nbsp;aa angef\u00fchrte\u2011\u2011 Rechtsprechung, wonach solche gesellschaftsvertraglichen und anteilsbezogenen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen, die die Gesellschafter im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen sind und von den betroffenen Gesellschaftern jederzeit aufgehoben werden k\u00f6nnten, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG als pers\u00f6nlicher Umstand bei der Anteilsbewertung au\u00dfer Betracht zu bleiben haben. Denn zum einen stellen Unterschiede in den Gewinnbezugsrechten keine Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen dar, auf die die vorgenannte Rechtsprechung aber ausdr\u00fccklich beschr\u00e4nkt ist. Zum anderen \u2011\u2011und in erster Linie\u2011\u2011 ist die disquotale Gewinnverteilung vorliegend nicht im eigenen und gegenseitigen Interesse s\u00e4mtlicher von ihr betroffener Gesellschafter eingegangen worden, sondern dient allein den Interessen des davon beg\u00fcnstigten Gesellschafters X und der Treugeber, nicht aber den Interessen der durch diese Regelung belasteten Stiftung. Auch hat die Stiftung als einzige nachteilig durch die disquotale Gewinnverteilung betroffene Gesellschafterin aufgrund ihres Stimmenanteils von nur 1&nbsp;% keine M\u00f6glichkeit, diese Regelung aufzuheben, was nach der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten BFH-Rechtsprechung aber \u2011\u2011weitere\u2011\u2011 Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines pers\u00f6nlichen Umstands w\u00e4re.<\/li><li>Da sich die disquotale Gewinnverteilung bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, ist ein Eindringen in die pers\u00f6nliche Sph\u00e4re der Gesellschafter \u2011\u2011die durch \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG vermieden werden soll\u2011\u2011 nicht erforderlich; dem Normzweck dieser Ausnahmeregelung ist daher Gen\u00fcge getan.<\/li><li>bb) Auch disquotale Stimmrechtsverteilungen, die sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, stellen weder ungew\u00f6hnliche noch pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse dar (so auch Kotzenberg\/Gei\u00dfler, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 448, 455&nbsp;f.; Grever, Rheinische Notar-Zeitschrift 2019, 1, 14).<\/li><li>(1) Um einen ungew\u00f6hnlichen Umstand \u2011\u2011also einen solchen, mit dem der Verkehr nicht zu rechnen pflegt\u2011\u2011 handelt es sich schon deshalb nicht, weil derartige Regelungen gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssig und in der Praxis weit verbreitet sind (vgl. statt aller K.&nbsp;Schmidt in Scholz, GmbHG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;11, mit zahlreichen Nachweisen auf die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung und Literatur).<\/li><li>(2) Auch ein pers\u00f6nlicher Umstand ist vorliegend nicht gegeben, weil die vom Verh\u00e4ltnis der Nennbetr\u00e4ge der Gesch\u00e4ftsanteile abweichende Verteilung der Stimmrechte nicht lediglich auf einem informellen guten pers\u00f6nlichen Einvernehmen der Gesellschafter beruht (zu einem solchen \u2011\u2011von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG erfassten\u2011\u2011 Fall BFH-Urteil in BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, unter 2.a), sondern im Gesellschaftsvertrag selbst verankert ist und damit dem Anteil als solchem anhaftet. Ebenso wie das disquotale Gewinnbezugsrecht ist auch die disquotale Stimmrechtsverteilung nicht im Interesse aller davon betroffenen Gesellschafter vereinbart worden, sondern ausschlie\u00dflich im Interesse der dadurch beg\u00fcnstigten Gesellschafter bzw. Treugeber (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits oben&nbsp;c&nbsp;aa&nbsp;(2)).<\/li><li>(3) Soweit der Kl\u00e4ger sich gegen die gesetzliche Differenzierung zwischen pers\u00f6nlichen und anteilsgebundenen Stimmrechtsbeschr\u00e4nkungen wendet und aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden eine Gleichbehandlung fordert, kann dies nicht \u00fcberzeugen. Grund f\u00fcr diese gesetzliche Differenzierung ist ersichtlich, dass nur anteilsgebundene, nicht aber personengebundene Beschr\u00e4nkungen auf einen Erwerber \u00fcbergehen. Damit erweist sich die Differenzierung als sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten.<\/li><li>cc) Die Einbeziehung disquotaler Gewinnverteilungs- und Stimmrechte in die Wertfindung entspricht auch der ganz einhelligen Auffassung in der au\u00dfersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Unternehmensbewertung.<\/li><li>(1) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 20.11.1975&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;112\/73 (Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht 1976, 251, unter II.1.) \u2011\u2011allerdings in Bezug auf eine KG\u2011\u2011 zu disquotal ausgestalteten Gewinnbeteiligungen verschiedener Gruppen von Kommanditisten ge\u00e4u\u00dfert. Zur Begr\u00fcndung seiner zur\u00fcckverweisenden Entscheidung f\u00fchrte er aus, die Vorinstanz h\u00e4tte sich damit befassen m\u00fcssen, ob ein zur Wertermittlung eingeholtes Gutachten, das die ungleichen Gewinnbeteiligungsrechte v\u00f6llig au\u00dfer Acht lasse, von offenbar unrichtigen Voraussetzungen ausgehe und deshalb zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis gelange.<\/li><li>Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Beschluss vom 17.08.1979&nbsp;&#8211; 11&nbsp;W&nbsp;2\/79, Die Aktiengesellschaft \u2011\u2011AG\u2011\u2011 1980, 163, unter II.1.e) hat im Rahmen der Ermittlung der Abfindung f\u00fcr au\u00dfenstehende Aktion\u00e4re einen satzungsm\u00e4\u00dfigen Anspruch auf Zahlung einer Garantiedividende auch bei einem dauerhaft verlusterzielenden Unternehmen als wertbildenden Faktor f\u00fcr die dadurch beg\u00fcnstigten Aktien bezeichnet.<\/li><li>Das OLG D\u00fcsseldorf (Beschluss vom 10.06.2009&nbsp;&#8211; 26&nbsp;W&nbsp;1\/07, AG 2009, 907, unter B.II.8.) hat zu einem Sachverhalt, in dem Vorzugsaktien mit einem deutlich h\u00f6heren Dividendenanspruch als Stammaktien ausgestattet waren, ausgef\u00fchrt, der \u00fcber die Nennbetr\u00e4ge der Aktien hinausgehende Unternehmenswert sei anhand der Gewinnverteilungsregelung der Satzung aufzuteilen. Dies entspricht der vorliegend vom FG gew\u00e4hlten Aufteilungstechnik.<\/li><li>(2) In der au\u00dfersteuerlichen Literatur zur Unternehmensbewertung wird ein abweichender Gewinnverteilungsschl\u00fcssel nach allgemeiner Auffassung als wertbildender Faktor in die Bewertung einbezogen (Wagner\/Nonnenmacher, Zeitschrift f\u00fcr Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1981, 674, 675; Piltz\/Wissmann, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 1985, 2673, 2680; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3.&nbsp;Aufl. 1994, S.&nbsp;239; Piltz, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2009, 1829, 1833; Hannes\/K\u00f6nig in Peem\u00f6ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7.&nbsp;Aufl. 2019, S.&nbsp;1538; Gro\u00dffeld\/Egger\/T\u00f6nnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9.&nbsp;Aufl. 2020, Rz&nbsp;1343; Fleischer in Fleischer\/H\u00fcttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2.&nbsp;Aufl. 2019, Rz&nbsp;20.50, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso f\u00fcr Aktien mit unterschiedlichen Gewinnbezugsrechten Gro\u00dffeld, Juristenzeitung 1981, 769, 774, und Gayk in K\u00f6lner Kommentar zum Aktiengesetz, 4.&nbsp;Aufl. 2022, Anhang zu \u00a7&nbsp;11 Spruchverfahrensgesetz Rz&nbsp;106; betreffend Personengesellschaften auch Neuhaus, Unternehmensbewertung und Abfindung, 1990, S.&nbsp;144, und Lorz in Ebenroth\/Boujong\/Joost\/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;131 Rz&nbsp;100). Gleiches gilt f\u00fcr \u00fcberproportional hohe Stimmrechte (Piltz\/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2680; Piltz, DStR 2009, 1829, 1833; Gro\u00dffeld\/Egger\/T\u00f6nnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9.&nbsp;Aufl. 2020, Rz&nbsp;1334).<\/li><li>(3) Soweit die Kl\u00e4ger anf\u00fchren, dass nach der Verwaltungsauffassung zu den \u2011\u2011ohnehin erst zum 01.01.2009 in Kraft getretenen\u2011\u2011 Regelungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens eine Ausstattung von Anteilen mit ungleichen Rechten nicht zu ber\u00fccksichtigen sei (R&nbsp;B&nbsp;11.4 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStR 2019), ist darauf hinzuweisen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BewG von vornherein nicht anzuwenden ist, wenn es zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchrt. Eine solche offensichtlich unzutreffende Besteuerung tr\u00e4te aber ein, wenn im Streitfall die in extremer Weise vom Anteil am Nennkapital abweichenden Gewinnbezugs- und Stimmrechte nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.<\/li><li>d) Auf die Einordnung der Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;10 des Gesellschaftsvertrags kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Zwar behauptet der Kl\u00e4ger in der Revisionsbegr\u00fcndung, das FG habe diese Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung ber\u00fccksichtigt, indem es ausgef\u00fchrt habe, der Stiftung sei die Realisierung des dem Anteil anhaftenden Verm\u00f6genswerts aufgrund der Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung nicht m\u00f6glich gewesen. Diese Aussage findet sich indes nicht im angefochtenen Urteil. Das FG hat vielmehr \u2011\u2011in rechtlich tragf\u00e4higer Weise\u2011\u2011 formuliert, die Stiftung k\u00f6nne deshalb nicht durch Ver\u00e4u\u00dferung ihres Anteils am Verm\u00f6genswert der X-Holding-GmbH partizipieren, weil auch ein Anteilserwerber bei der Kaufpreisbemessung die eingeschr\u00e4nkten Gewinnbezugs- und Stimmrechte ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde.<\/li><li>e) Die vom Kl\u00e4ger aufgezeigten Minderheitenrechte der Stiftung sind nicht so bedeutsam, dass sie eine Aufteilung des Gesamtwerts der X-Holding-GmbH ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe der Beteiligung am Liquidationsergebnis rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/li><li>aa) Der Gesellschaftsvertrag weist dem auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteil keine besonderen Rechte zu. Der Inhaber dieses Anteils ist daher auf diejenigen Rechte beschr\u00e4nkt, die sich aus dem GmbHG ergeben. Dabei gilt auch f\u00fcr Abstimmungen \u00fcber die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags (\u00a7&nbsp;53 GmbHG) die allgemeine Stimmenverteilungsregelung, wenn diese von der Kapitalbeteiligung abweicht (Priester\/Tebben in Scholz, \u00a7&nbsp;53 GmbHG Rz&nbsp;64; Schnorbus in Rowedder\/Pentz, GmbHG, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;64), so dass die Stiftung, auf die nur ein Stimmrecht von 1&nbsp;% entf\u00e4llt, hier angesichts des weit \u00fcberwiegenden Stimmengewichts der beiden anderen Gesellschafter keinerlei Einfluss hat.<\/li><li>bb) Zutreffend ist zwar der Hinweis des Kl\u00e4gers darauf, dass im Fall der Liquidation der Gesellschaft (\u00a7\u00a7&nbsp;66&nbsp;ff. GmbHG) deren Verm\u00f6gen nach dem Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile verteilt wird (\u00a7&nbsp;72 Satz&nbsp;1 GmbHG). Es ist jedoch weder vom FG festgestellt noch vom Kl\u00e4ger vorgetragen, dass aus Sicht des Bewertungsstichtags innerhalb des von einem potenziellen Anteilserwerber \u00fcberschaubaren und im Rahmen einer Unternehmensbewertung \u00fcblicherweise zugrunde gelegten Zeitraums mit einer Liquidation der X-Holding-GmbH und der anschlie\u00dfenden Verteilung ihres Verm\u00f6gens zu rechnen war.<\/li><li>cc) Dass die Stiftung aufgrund der H\u00f6he ihrer Beteiligung am Stammkapital die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Herbeif\u00fchrung einer Beschlussfassung verlangen konnte (\u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;1, 2 GmbHG), ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Denn f\u00fcr die Beschlussfassung in einer solchen Gesellschafterversammlung w\u00e4ren wieder die Stimmrechte ma\u00dfgeblich, von denen auf die Stiftung nur 1&nbsp;% entfallen. Auch die von der Revision angef\u00fchrte M\u00f6glichkeit der Stiftung, aufgrund ihres Kapitalanteils im Liquidationsfall aus wichtigen Gr\u00fcnden die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren verlangen zu k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 GmbHG), ist im vorliegenden (Bewertungs-)Zusammenhang ohne Belang.<\/li><li>dd) Daher beruft sich die Revisionsbegr\u00fcndung vor allem auf solche Vorschriften, die der Stiftung nach Auffassung des Kl\u00e4gers einen Schutz vor der \u2011\u2011vom FG kurz, allerdings ohne tragf\u00e4hige tats\u00e4chliche Feststellungen erw\u00e4hnten\u2011\u2011 Sachverhaltsvariante gew\u00e4hren, dass die Mitgesellschafter mit ihrer Stimmenmehrheit eine Ver\u00e4u\u00dferung s\u00e4mtlicher Verm\u00f6genswerte der X-Holding-GmbH und die anschlie\u00dfende Aussch\u00fcttung der erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel beschlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst das Recht eines Gesellschafters an, aus einer GmbH auszutreten. Zwar sieht das GmbHG eine solche M\u00f6glichkeit nicht ausdr\u00fccklich vor. Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung r\u00e4umt den Gesellschaftern jedoch das unentziehbare Recht zum Austritt ein, wenn ein wichtiger Grund hierf\u00fcr besteht. Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn sich aus der wertenden Beurteilung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls ergibt, dass dem austrittswilligen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses nicht zuzumuten ist (zum Ganzen BGH-Urteil vom 16.12.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;58\/91, BGHZ 116, 359, unter III.2.a; Seibt in Scholz, Anhang zu \u00a7&nbsp;34 GmbHG Rz&nbsp;10). In der Literatur wird hierf\u00fcr als Beispiel angef\u00fchrt, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses ohne freiwillige Mitwirkung des Gesellschafters in einschneidender, ihm nicht zumutbarer Weise ge\u00e4ndert werden (Seibt in Scholz, Anhang zu \u00a7&nbsp;34 GmbHG Rz&nbsp;13, m.w.N.; Kersting in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., Anhang nach \u00a7&nbsp;34, Rz&nbsp;20), ferner ein Missbrauch der Mehrheitsmacht (Schindler in Ziemons\/Jaeger\/P\u00f6schke, BeckOK GmbHG, 50.&nbsp;Edition Stand 01.05.2021, \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;174; Ulmer in Ulmer\/Habersack\/Winter, Gro\u00dfkommentar GmbHG, 2006, Anhang nach \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;54; G\u00f6rner in Rowedder\/Pentz, \u00a7&nbsp;34 GmbHG Rz&nbsp;102).<\/li><li>In einem solchen Fall bemisst sich der Abfindungsanspruch \u2011\u2011sofern keine anderslautende und wirksame gesellschaftsvertragliche Regelung vorhanden ist\u2011\u2011 nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Gesch\u00e4ftsanteils (BGH-Urteil in BGHZ 116, 359, unter II.2.a, V.2.c; Seibt in Scholz, Anhang zu \u00a7&nbsp;34 GmbHG Rz&nbsp;22), wobei indes wiederum die \u00fcblichen Unternehmensbewertungsverfahren anzuwenden sind (Schindler in Ziemons\/Jaeger\/P\u00f6schke, BeckOK GmbHG, 50. Edition 01.05.2021, \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;194). Vorliegend war der Abfindungsanspruch im Gesellschaftsvertrag allerdings auf maximal 60&nbsp;% des Verkehrswerts beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Aufgrund der Subsidiarit\u00e4t des gesetzlich nicht geregelten und nur ausnahmsweise aus wichtigem Grund gegebenen Austrittsrechts muss sich der Austrittswillige indes vorrangig um einen freih\u00e4ndigen Verkauf seines Anteils bem\u00fchen, wobei er hinsichtlich des Kaufpreises grunds\u00e4tzlich auch wirtschaftliche Einbu\u00dfen hinzunehmen hat (Schindler in Ziemons\/Jaeger\/P\u00f6schke, BeckOK GmbHG, 50. Edition 01.05.2021, \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;176, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; G\u00f6rner in Rowedder\/Pentz, \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;101).<\/li><li>(2) Als weitere M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Anwendung des Liquidations-Verteilungsschl\u00fcssels zugunsten der Stiftung im Fall von durch die Mehrheitsgesellschafter veranlassten missbr\u00e4uchlichen Substanzaussch\u00fcttungen benennt der Kl\u00e4ger eine von der Stiftung erzwungene Aufl\u00f6sung der X-Holding-GmbH. F\u00fcr einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss w\u00e4re allerdings eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GmbHG), \u00fcber die die Stiftung mit ihrem Stimmenanteil von nur 1&nbsp;% nicht verf\u00fcgt. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt indes eine \u2011\u2011bisher von der Rechtsprechung allerdings nicht in tragender Weise best\u00e4tigte\u2011\u2011 Literaturauffassung an, nach der die Mitgesellschafter in seltenen Ausnahmekonstellationen verpflichtet sein k\u00f6nnten, einem Antrag des Minderheitsgesellschafters auf Aufl\u00f6sung der GmbH zuzustimmen, wenn das Erreichen des Gesellschaftszwecks objektiv unm\u00f6glich geworden sei (Berner in M\u00fcnchener Kommentar zum GmbHG, 3.&nbsp;Aufl. 2018, \u00a7&nbsp;60 Rz&nbsp;99; Scheller in Scholz, 12. Aufl. 2018, \u00a7&nbsp;60 GmbHG Rz&nbsp;24).<\/li><li>(3) In dieselbe Richtung geht die Aufl\u00f6sungsklage nach \u00a7&nbsp;61 GmbHG (i.V.m. \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GmbHG), die in formeller Hinsicht eine Antragstellung durch Gesellschafter voraussetzt, auf die mindestens 10&nbsp;% des Stammkapitals entfallen (\u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GmbHG), was bei der Stiftung der Fall w\u00e4re. In materieller Hinsicht erfordert die Aufl\u00f6sungsklage, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unm\u00f6glich wird oder andere in den Verh\u00e4ltnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung vorhanden sind.<\/li><li>(4) Der Senat kann offenlassen, ob bzw. ab welcher Intensit\u00e4t eine Aussch\u00fcttung von Erl\u00f6sen aus einem Verkauf von Beteiligungsgesellschaften als wichtiger Grund f\u00fcr einen Austritt, eine Aufl\u00f6sung bzw. eine Aufl\u00f6sungsklage anzusehen w\u00e4re. Ebenso kann offenbleiben, welchen Erl\u00f6s der aus wichtigem Grund austretende Inhaber eines von vornherein ausgeh\u00f6hlten Gesch\u00e4ftsanteils erlangen k\u00f6nnte. Denn auch der Kl\u00e4ger hat \u2011\u2011trotz einer erkennbar intensiven Analyse der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur\u2011\u2011 keine einzige konkrete \u00c4u\u00dferung anf\u00fchren k\u00f6nnen, die seine Auffassung st\u00fctzen w\u00fcrde, in einem solchen Fall bestehe auch bei einem in extremer Weise hinter dem Kapitalanteil zur\u00fcckbleibenden Gewinnbeteiligungsrecht ein Abfindungsanspruch nach Ma\u00dfgabe des Kapitalanteils. Im Gegenteil hat der BGH in seinem ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Urteil vom 17.11.1955&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;42\/54 (BGHZ 19, 42) in Bezug auf eine Personengesellschaft mit einer vertraglichen Gewinnverteilung, die von den Kapitalanteilen abweicht, entschieden, dass der aus der Aufdeckung der stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens im Rahmen der Erstellung der DM-Er\u00f6ffnungsbilanz resultierende erhebliche Buchgewinn nicht nach den Kapitalanteilen, sondern nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel aufzuteilen ist. Zur Begr\u00fcndung hat der BGH insbesondere ausgef\u00fchrt, dass stille Reserven auch bei ihrer Aufl\u00f6sung stets ihren Charakter als Betriebsgewinn behalten (Urteil in BGHZ 19, 42, unter II.2.).<\/li><li>Vor allem aber ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers noch aus sonstigen Umst\u00e4nden auch nur ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die vom FG \u2011\u2011ohne hierauf bezogene tats\u00e4chliche Feststellungen\u2011\u2011 er\u00f6rterte Sachverhaltsvariante innerhalb eines Zeitraums, den ein Anteilserwerber zum Zwecke der Bildung seiner Preisvorstellung \u00fcberblicken k\u00f6nnte und der den \u00fcblichen Unternehmensbewertungsverfahren zugrunde gelegt wird, verwirklicht werden k\u00f6nnte. Deshalb kann aus diesen Er\u00f6rterungen des FG nicht abgeleitet werden, dass die Stiftung eine realistische Aussicht gehabt h\u00e4tte, innerhalb des aus Sicht des Bewertungsstichtags \u00fcberschaubaren Zeitraums die Auszahlung des ihrem Anteil am Nennkapital entsprechenden Teils des Gesamtwerts der X-Holding-GmbH tats\u00e4chlich erlangen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Hinzu kommt, dass es mangels ver\u00f6ffentlichter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, die die Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers tragen k\u00f6nnte, keine Rechtssicherheit f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Abgrenzungsproblematik zwischen &#8222;erlaubten&#8220; Aussch\u00fcttungen des laufenden Gewinns einerseits und &#8222;missbr\u00e4uchlichen&#8220; Aussch\u00fcttungen der Verm\u00f6genssubstanz andererseits gibt. Ein gedachter Erwerber w\u00fcrde sich aber nicht darauf einlassen, f\u00fcr eine Beteiligung anstelle des Preises, den er aus der auf die laufenden Aussch\u00fcttungen gest\u00fctzten Renditeerwartung ableiten kann, den nach Ma\u00dfgabe der \u2011\u2011stark abweichenden\u2011\u2011 Beteiligung am Nennkapital ermittelten Anteil am Gesamtwert der GmbH zu zahlen, nur weil die theoretische Chance best\u00fcnde, diesen Wert in einem mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behafteten Rechtsstreit wegen m\u00f6glicherweise missbr\u00e4uchlicher Substanzaussch\u00fcttungen gegen seine Mitgesellschafter zu realisieren.<\/li><li>f) F\u00fcr die vom Kl\u00e4ger hilfsweise vertretene Auffassung, von einem ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe des Nennkapitals aufgeteilten Wert des Anteils der Stiftung an der X-Holding-GmbH d\u00fcrfe zur Ber\u00fccksichtigung des deutlich geringeren Gewinnbezugsrechts h\u00f6chstens ein pauschaler Abschlag von 30&nbsp;% vorgenommen werden, gibt es keine Rechtsgrundlage.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt hierf\u00fcr verschiedene in Steuergesetzen oder Verwaltungsanweisungen enthaltene Pauschalierungen an. So sei bei Anteilen ohne Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ein Abschlag von 10&nbsp;% vorzunehmen (Tz.&nbsp;B.3.4.3 der von 2000 bis 2004 anzuwendenden 3.&nbsp;Fassung des OFD-Leitfadens; R&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 ErbStR 2003). Der in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 BewG dem Grunde nach vorgesehene Paketzuschlag solle nach Auffassung der Finanzverwaltung im Allgemeinen bis zu 25&nbsp;% betragen, wobei im Einzelfall h\u00f6here Zuschl\u00e4ge m\u00f6glich seien (R&nbsp;B&nbsp;11.8 Abs.&nbsp;9 ErbStR 2019). Anteile mit Verf\u00fcgungs- und Entnahmebeschr\u00e4nkungen seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;9 ErbStG in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung mit einem Abschlag von h\u00f6chstens 30&nbsp;% anzusetzen.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger begehrte entsprechende Anwendung dieser Pauschalierungen auf den Streitfall scheidet aus. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert nicht, in welchem Zusammenhang die von ihm angef\u00fchrten begrenzten Abschl\u00e4ge, die f\u00fcr begrenzte Einschr\u00e4nkungen der Gesellschafterrechte vorzunehmen sind, mit der \u2011\u2011im Vergleich dazu ganz umfassenden\u2011\u2011 Einschr\u00e4nkung der Gesellschafterrechte des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils stehen sollen. Demgegen\u00fcber geht auch die Literatur zutreffend davon aus, dass eine vom Kapitalanteil abweichende Gewinnverteilung nicht lediglich als Zu- oder Abschlag auf eine quotale Verteilung nach Kapitalanteilen zu ber\u00fccksichtigen ist (s. Hachmeister\/Ruthardt, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2014, 427, 430).<\/li><li>4. Auch wenn das FG seiner Entscheidung die vorstehend er\u00f6rterten rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Wertermittlung zutreffend zugrunde gelegt hat, stellt sie sich als fehlerhaft dar. Zwar handelt es sich bei der nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2, 3 BewG vorzunehmenden Ermittlung des gemeinen Werts um eine vom Revisionsgericht nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbare Sch\u00e4tzung (dazu unten&nbsp;a). Die vom FG gew\u00e4hlte Sch\u00e4tzungsmethodik ist aber in sich widerspr\u00fcchlich (unten&nbsp;b). Im zweiten Rechtsgang wird das FG \u00fcber die anzuwendende Bewertungsmethode erneut befinden und die von ihm gew\u00e4hlte Methode in sich widerspruchsfrei anwenden m\u00fcssen (unten&nbsp;c). Dabei erh\u00e4lt das FG zudem Gelegenheit, sich nochmals n\u00e4her mit der Frage zu befassen, ob zu dem \u2011\u2011grunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe der Beteiligung am Gewinn zu ermittelnden\u2011\u2011 Wert des Anteils der Stiftung im Hinblick auf die erheblich h\u00f6here Beteiligung dieses Anteils an einem k\u00fcnftigen Liquidationserl\u00f6s ein bestimmter Zuschlag vorzunehmen ist (unten&nbsp;d).<\/li><li>a) Die Ermittlung des gemeinen Werts stellt eine Sch\u00e4tzung dar (unten&nbsp;aa), in deren Rahmen die Angaben des Steuerpflichtigen bzw. des Zuwendungsempf\u00e4ngers weder bindend noch pr\u00e4rogativ sind (unten&nbsp;bb) noch von einer \u2011\u2011von den Finanzbeh\u00f6rden und Gerichten zu akzeptierenden\u2011\u2011 Bandbreite &#8222;richtiger&#8220; Werte auszugehen ist (unten&nbsp;cc). Als Tatsachenfeststellung i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Sch\u00e4tzung im Revisionsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar (unten&nbsp;dd).<\/li><li>aa) Ebenso wie bei der Ermittlung des Teilwerts (dazu BFH-Urteile vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/07, BFH\/NV 2010, 190, Rz&nbsp;20, und vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz&nbsp;30) handelt es sich auch bei der Findung des gemeinen Werts auf einen bestimmten Stichtag um eine Sch\u00e4tzung i.S. des \u00a7&nbsp;162 AO (Senatsurteil vom 23.05.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, unter 1.c&nbsp;bb, m.w.N.). Bei Sch\u00e4tzungen sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die hierf\u00fcr von Bedeutung sind (vgl. \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO, der f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts durch die spezielleren Regelungen in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2, 3 BewG modifiziert wird).<\/li><li>bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass der vom Zuwendenden angenommene bzw. in der Zuwendungsbest\u00e4tigung angegebene gemeine Wert einer Sachzuwendung \u2011\u2011entgegen der jedenfalls im Klageverfahren ge\u00e4u\u00dferten Auffassung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht etwa bindend f\u00fcr die Finanzverwaltung und die Gerichte ist und dem Steuerpflichtigen auch keine Bewertungspr\u00e4rogative zukommt (Urteil in BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, unter 1.b). Gerade im Gegenteil tr\u00e4gt der Steuerpflichtige, der sich darauf beruft, eine Sachzuwendung sei mit einem h\u00f6heren als dem von der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr zutreffend gehaltenen Wert als Sonderausgaben abzuziehen, hierf\u00fcr nach der allgemein und auch im Steuerrecht ma\u00dfgeblichen Normenbeg\u00fcnstigungstheorie die Feststellungslast, weil er die Vornahme eines ihm g\u00fcnstigen einkommensteuerlichen Abzugs begehrt (BFH-Urteile vom 22.10.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;310\/69, BFHE 103, 430, BStBl II 1972, 55, und in BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, unter 2.b, m.w.N.).<\/li><li>Eine Befugnis der Finanzbeh\u00f6rden und Gerichte zur \u00dcberpr\u00fcfung und Verifikation der Angaben in einer Zuwendungsbest\u00e4tigung \u00fcber Sachzuwendungen ist schon aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden geboten (so auch Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;82; K\u00fchnen in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;130) und dient der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung.<\/li><li>cc) Bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts gibt es auch keine Bandbreite, innerhalb der jeder vom Steuerpflichtigen genannte Wert von den Finanzbeh\u00f6rden und Gerichten zu akzeptieren w\u00e4re. Der BFH hat eine solche Bandbreite zwar f\u00fcr die Feststellung und Bewertung von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen angenommen, dies aber mit den Besonderheiten des insoweit vorzunehmenden Fremdvergleichs und der Angemessenheitspr\u00fcfung begr\u00fcndet (BFH-Urteile vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;103\/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, und vom 27.02.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, unter II.3.a). Schon f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Teilwerts lehnt der BFH eine solche Bandbreite hingegen in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab (zu GmbH-Anteilen BFH-Urteil vom 19.08.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFH\/NV 2010, 610, unter II.2.; zu nicht b\u00f6rsennotierten Aktien BFH-Entscheidungen vom 20.12.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;12\/12, BFH\/NV 2013, 547, Rz&nbsp;5&nbsp;ff., und in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz&nbsp;29; a.A. wohl Krumm, Steuerliche Bewertung als Rechtsproblem, 2014, S.&nbsp;527). Dies gilt auch f\u00fcr die \u2011\u2011der Teilwertsch\u00e4tzung strukturell sehr \u00e4hnliche\u2011\u2011 Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts.<\/li><li>Im \u00dcbrigen l\u00e4ge der Betrag, den der Kl\u00e4ger als Wert der Sachzuwendung anzusetzen begehrt, aufgrund der vollst\u00e4ndigen Ausblendung des f\u00fcr die Wertermittlung entscheidenden Umstands \u2011\u2011der stark disquotalen Ausgestaltung der mit dem Anteil verbundenen Rechte\u2011\u2011 weit au\u00dferhalb jeder akzeptablen Bandbreite bzw. jeder noch hinzunehmenden Sch\u00e4tzungsungenauigkeit.<\/li><li>dd) Eine solche Sch\u00e4tzung ist eine Tatsachenfeststellung i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO und kann daher revisionsrechtlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie dem Grunde nach zul\u00e4ssig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen rechtliche Vorgaben (zu denen sowohl die Regelungen des \u00a7&nbsp;9 BewG als auch die anerkannten Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze geh\u00f6ren), Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (BFH-Urteil in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Insbesondere die H\u00f6he des Preises, der \u2011\u2011so \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG\u2011\u2011 im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re, ist damit Tatfrage (Senatsurteil in BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, unter 1.c&nbsp;vor&nbsp;aa). Derartige Tatsachenfeststellungen und -w\u00fcrdigungen sind revisionsrechtlich schon dann bindend, wenn sie zwar nicht zwingend, aber doch m\u00f6glich sind (Senatsurteil vom 20.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 259, 251, BStBl II 2018, 58, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>b) Auch bei Zugrundelegung dieses eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs ist die vom FG vorgenommene Sch\u00e4tzung zu beanstanden, da sie methodisch in sich widerspr\u00fcchlich ist. Dies stellt einen Versto\u00df gegen die Denkgesetze und damit einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler dar.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts von einzelnen Anteilen an Kapitalgesellschaften haben sich in der Praxis der Unternehmensbewertung zwei Methodengruppen herausgebildet. Nach der indirekten Methode wird zun\u00e4chst der Wert des gesamten Unternehmens der Kapitalgesellschaft ermittelt und dieser anschlie\u00dfend nach einem bestimmten Schl\u00fcssel auf die einzelnen Anteile verteilt (zu den Unternehmensbewertungsmethoden auch Fleischer in Fleischer\/H\u00fcttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2.&nbsp;Aufl. 2019, Rz&nbsp;20.1&nbsp;ff.; Frantzmann, EFG 2020, 1066). Die direkte Methode verzichtet hingegen auf die Ermittlung eines Gesamtwerts der Kapitalgesellschaft; sie leitet den Wert des einzelnen Anteils vielmehr unmittelbar aus den Zahlungsstr\u00f6men zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Anteilsinhaber ab. Letztlich werden daher die k\u00fcnftig zu erwartenden Aussch\u00fcttungen \u2011\u2011bzw. aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Ertr\u00e4ge\u2011\u2011 und sonstigen Vorteile aus der Beteiligung kapitalisiert.<\/li><li>bb) Vorliegend wurden in den &#8222;Kontroll\u00fcberlegungen&#8220; des vom Kl\u00e4ger vorgelegten Vermerks vom 23.04.2013 \u2011\u2011ohne vertiefte methodische \u00dcberlegungen anzustellen\u2011\u2011 vier verschiedene, nach jeweils unterschiedlichen Methoden gesch\u00e4tzte Gesamtwerte f\u00fcr die X-Holding-GmbH angegeben. Im Bp-Bericht ist sodann \u2011\u2011ebenfalls ohne erkennbare methodische \u00dcberlegungen\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, f\u00fcr den Gesamtwert des Unternehmens k\u00f6nne der im Vermerk auf der Grundlage des OFD-Leitfadens ermittelte Betrag von 81.830.672&nbsp;\u20ac \u00fcbernommen werden. Dabei handelt es sich um den h\u00f6chsten der vier in den &#8222;Kontroll\u00fcberlegungen&#8220; angegebenen Werte, so dass diese Annahme des Pr\u00fcfers im ersten Schritt zugunsten des Kl\u00e4gers wirkte. Im zweiten Schritt hat der Pr\u00fcfer \u2011\u2011was das FG letztlich best\u00e4tigt hat\u2011\u2011 den das Stammkapital \u00fcbersteigenden Teil des unterstellten Gesamtwerts der X-Holding-GmbH nach Ma\u00dfgabe des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels auf die einzelnen Anteile aufgeteilt. Dies entspricht einem Vorgehen nach der indirekten Methode.<\/li><li>cc) Allerdings war in dem Vermerk vom 23.04.2013 der Betrag von 81.830.672&nbsp;\u20ac als Substanzwert (Mindestwert nach Ma\u00dfgabe des OFD-Leitfadens) ausgewiesen worden. Der Ertragswert war dort mit 92.601.573,47&nbsp;\u20ac angegeben worden. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt zu Recht, dass es widerspr\u00fcchlich ist, einer Aufteilung nach Ma\u00dfgabe des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels \u2011\u2011also eines rein ertragsorientierten Ma\u00dfstabs\u2011\u2011 einen ausschlie\u00dflich nach Substanzwertgrunds\u00e4tzen ermittelten Wert zugrunde zu legen.<\/li><li>Hinzu kommt, dass die im Vermerk vom 23.04.2013 vorgenommene \u2011\u2011und vom FG ohne eigene Pr\u00fcfung \u00fcbernommene\u2011\u2011 Bewertung im hier entscheidenden Punkt (Anwendung des Substanzwertverfahrens statt des Ertragswertverfahrens) nicht den Vorgaben des OFD-Leitfadens entspricht. Aus diesem geht deutlich hervor, dass die Bewertung vorrangig im Ertragswertverfahren vorzunehmen ist und der Substanzwert nur eine Kontrollfunktion im Sinne einer Wertuntergrenze (Mindestwert) hat (Tz.&nbsp;A.4.1, Tz.&nbsp;B.&nbsp;vor&nbsp;1, Tz.&nbsp;B.2.a des OFD-Leitfadens). Da vorliegend der im Vermerk genannte Substanzwert geringer war als der Ertragswert, h\u00e4tte der Substanzwert \u2011\u2011als blo\u00dfer Mindestwert- nach den Vorgaben, die f\u00fcr die vom FG herangezogene Bewertungsmethode gelten gar nicht zum Tragen kommen d\u00fcrfen. Daher geht auch der Verweis des Kl\u00e4gers auf die f\u00fcr seine Auffassung angef\u00fchrte Kommentierung von Eisele (in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;39) ins Leere, weil diese auf der \u2011\u2011im Streitfall gerade nicht gegebenen\u2011\u2011 Konstellation beruht, dass der Substanzwert \u00fcber dem Ertragswert liegt.<\/li><li>c) Bei der erneuten Ermittlung des gemeinen Werts der vom Kl\u00e4ger der Stiftung \u00fcbertragenen Anteile an der X-Holding-GmbH stehen dem FG im Wesentlichen die beiden folgenden Bewertungsmethoden zur Verf\u00fcgung:<\/li><li>aa) In der Literatur zur Unternehmensbewertung wird \u2011\u2011sofern sich dort \u00fcberhaupt Aussagen zu dieser Frage finden\u2011\u2011 bei ungleich ausgestatteten Anteilen von einem Vorrang der direkten Methode ausgegangen (so Wiechers in Peem\u00f6ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4.&nbsp;Aufl. 2009, S.&nbsp;634 [in der aktuellen 7.&nbsp;Aufl. 2019 nicht mehr enthalten]; f\u00fcr einen grunds\u00e4tzlichen Vorrang der direkten Methode bei steuerrechtlichen Anteilsbewertungen Fleischer in Fleischer\/H\u00fcttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2.&nbsp;Aufl. 2019, Rz&nbsp;1.40, 20.2). Da diese Methode entscheidend auf die Kapitalisierung der k\u00fcnftigen Zahlungsstr\u00f6me zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter \u2011\u2011bzw. die Kapitalisierung der aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Ertr\u00e4ge\u2011\u2011 abstellt, k\u00f6nnte sie im Streitfall das abweichende Gewinnbezugsrecht des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils unproblematisch ber\u00fccksichtigen. Die Ermittlung eines Gesamtwerts f\u00fcr die X-Holding-GmbH w\u00e4re dann nicht erforderlich.<\/li><li>Zur H\u00f6he der aus Sicht des Bewertungsstichtags f\u00fcr den Anteil der Stiftung zu erwartenden k\u00fcnftigen Zahlungsstr\u00f6me bzw. aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Ertr\u00e4ge h\u00e4tte das FG entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen zu treffen, um entweder selbst oder durch einen zu beauftragenden Sachverst\u00e4ndigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;68, m.w.N.) den gemeinen Wert der \u00fcbertragenen Anteile an der X-Holding-GmbH zu ermitteln.<\/li><li>bb) Sollte das FG auch im zweiten Rechtsgang der indirekten Methode den Vorzug geben wollen, wird es die folgenden Ma\u00dfgaben zu beachten haben:<\/li><li>(1) Zun\u00e4chst w\u00e4re ein Gesamtwert der X-Holding-GmbH unter Anwendung des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Der Senat weist darauf hin, dass es nach Aktenlage im bisherigen Verfahren zwischen den Beteiligten nicht zu einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber einen bestimmten Gesamtwert der X-Holding-GmbH gekommen ist.<\/li><li>(2) Der so ermittelte Gesamtwert w\u00e4re dann nach Ma\u00dfgabe des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels auf die einzelnen Anteile zu verteilen. Dabei muss ber\u00fccksichtigt werden, das die Gewinnbezugs- und Stimmrechte disquotal ausgestattet sind.<\/li><li>Dem stehen die Anordnungen, die hinsichtlich der vom FG im ersten Rechtsgang herangezogenen Sch\u00e4tzungsmethode (OFD-Leitfaden) gelten, nicht entgegen.<\/li><li>Dem Kl\u00e4ger ist allerdings zuzugeben, dass die vom FG angef\u00fchrte Tz.&nbsp;B.3.4.8 der Vorg\u00e4ngerversion des OFD-Leitfadens (3.&nbsp;Fassung nach dem Stand von September 2002; Verf\u00fcgung der OFD D\u00fcsseldorf vom 12.08.2004&nbsp;&#8211; S&nbsp;2177-16-St&nbsp;13-K, grunds\u00e4tzlich anzuwenden f\u00fcr Bewertungsstichtage vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004), wonach bei Anteilen mit ungleichen Rechten ausdr\u00fccklich eine Abweichung von der Regelbewertung vorgesehen war, in der auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Bewertungsstichtag (28.12.2007) anzuwendenden 4.&nbsp;Fassung des OFD-Leitfadens (Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster vom 15.11.2007&nbsp;&#8211; S&nbsp;2242-84-St&nbsp;11-33, grunds\u00e4tzlich anzuwenden f\u00fcr Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2005) nicht mehr enthalten war.<\/li><li>Daraus folgt aber nicht, dass nach dem OFD-Leitfaden bei der Bewertung des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils dessen disquotale Ausstattung zwingend au\u00dfer Betracht zu lassen ist. Vielmehr ordnet Tz.&nbsp;B.3.4.1 auch in der f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung ausdr\u00fccklich an, dass besonderen Umst\u00e4nden, die bei der Regelbewertung des einzelnen Anteils nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt wurden, durch pauschale Zu- oder Abschl\u00e4ge oder in sonstiger Weise Rechnung getragen werden kann. Zwar sind in den nachfolgenden Erl\u00e4uterungen der 4.&nbsp;Fassung des OFD-Leitfadens \u2011\u2011im Gegensatz zur 3.&nbsp;Fassung\u2011\u2011 ungleich ausgestattete Anteile nicht mehr ausdr\u00fccklich genannt. Die Tz.&nbsp;B.3.4 l\u00e4sst aber nicht erkennen, dass die dort angef\u00fchrten besonderen Umst\u00e4nde abschlie\u00dfend sein sollen, zumal ausdr\u00fccklich auch solche Umst\u00e4nde genannt werden, bei denen <em>kein<\/em> Abschlag vorzunehmen ist, eine solche Negativliste aber von vornherein nicht erforderlich w\u00e4re, wenn die ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten Umst\u00e4nde, bei denen ein Zu- oder Abschlag vorgenommen werden kann, im Sinne einer abschlie\u00dfenden Positivliste zu verstehen w\u00e4ren. Dabei versteht der Senat Tz.&nbsp;B.3.2 Satz&nbsp;3 des OFD-Leitfadens, wonach besondere Zu- oder Abschl\u00e4ge nach Tz.&nbsp;B.3.4 &#8222;in diesem Fall&#8220; nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sein sollen, dahingehend, dass dieser Satz sich nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz&nbsp;2 bezieht (der den im Streitfall nicht einschl\u00e4gigen Liquidationswert betrifft), nicht aber auf den Satz&nbsp;1, der den Substanz-Unternehmenswert als Wertuntergrenze eines lebenden Unternehmens ansieht.<\/li><li>d) Das FG wird sich zudem nochmals n\u00e4her mit der Frage zu befassen haben, ob zu dem \u2011\u2011grunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe der Beteiligung am Gewinn zu ermittelnden\u2011\u2011 Wert des Anteils der Stiftung im Hinblick auf die erheblich h\u00f6here Beteiligung dieses Anteils an einem k\u00fcnftigen Liquidationserl\u00f6s ein gewisser Zuschlag vorzunehmen ist.<\/li><li>aa) Diese Frage stellt sich nicht nur, wenn das FG der indirekten Methode erneut den Vorzug geben sollte. Vielmehr kann die Wahrscheinlichkeit und H\u00f6he eines k\u00fcnftigen Liquidationserl\u00f6ses auch bei der direkten Methode \u2011\u2011im Rahmen der Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der k\u00fcnftig zu erwartenden Zahlungsstr\u00f6me aus dem Anteil\u2011\u2011 eine Rolle spielen.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt in diesem Zusammenhang Gelegenheit, konkrete Umst\u00e4nde vorzutragen und nachzuweisen, die aus Sicht des Bewertungsstichtags den Eintritt des Liquidationsfalls innerhalb des von einem potenziellen Anteilserwerber \u00fcberschaubaren und im Rahmen einer Unternehmensbewertung \u00fcblicherweise zugrunde gelegten Zeitraums als konkret m\u00f6glich erscheinen lassen. Ebenso kann der Kl\u00e4ger konkrete Umst\u00e4nde vortragen und nachweisen, die f\u00fcr die Vornahme der vom FG im angefochtenen Urteil erw\u00e4hnten missbr\u00e4uchlichen Substanzaussch\u00fcttungen sprechen k\u00f6nnten, aufgrund derer sich der Stiftung \u2011\u2011auf unsicherer rechtlicher Grundlage\u2011\u2011 eventuell die M\u00f6glichkeit einer Aufl\u00f6sungsklage mit anschlie\u00dfender Liquidation er\u00f6ffnen k\u00f6nnte (s. dazu in rechtlicher Hinsicht oben III.3.e&nbsp;dd&nbsp;(4)).<\/li><li>F\u00fcr einen solchen konkreten Sachverhaltsvortrag w\u00e4ren die in der Revisionsbegr\u00fcndung enthaltenen hypothetischen Erw\u00e4gungen zu den \u2011\u2011minimalen\u2011\u2011 gesetzlichen Minderheitenrechten der Stiftung allerdings nicht ausreichend. Vielmehr m\u00fcsste es sich um einzelfallbezogene tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde handeln, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger die Feststellungslast tr\u00e4gt, da er einen h\u00f6heren steuermindernden Abzug als den vom FA vorgenommenen begehrt (ausf\u00fchrlich oben III.4.a&nbsp;bb) und es sich um Tatsachen aus seiner Sph\u00e4re handelt.<\/li><li>cc) Aber auch wenn ein Nachweis derartiger einzelfallbezogener Umst\u00e4nde nicht gelingen sollte, k\u00f6nnte die hohe Beteiligung der Stiftung an einem k\u00fcnftigen Liquidationserl\u00f6s im Rahmen der Bewertung eine gewisse Rolle spielen.<\/li><li>Zwar finden sich in der Literatur zur Unternehmensbewertung Stimmen, wonach der Liquidationsschl\u00fcssel bei unbegrenzter Lebensdauer eines Unternehmens f\u00fcr die Anteilsbewertung nicht von Bedeutung sei (so Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3.&nbsp;Aufl. 1994, S.&nbsp;239) bzw. \u2011\u2011anders gewendet\u2011\u2011 nur bei Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer zu beachten sei (Hachmeister\/Ruthardt, BB 2014, 427, 430 und DStR 2014, 760, 762). Ganz zwingend erscheint diese Auffassung dem Senat aber jedenfalls dann nicht, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die (zwar auf unabsehbare Zeit kaum wahrscheinliche, gleichwohl aber nicht rechtlich oder denklogisch ausgeschlossene) Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s die \u2011\u2011hier f\u00fcr die Anteilsbewertung grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgebliche\u2011\u2011 Beteiligung am Gewinn in extremer Weise \u00fcbersteigt. In diesem Fall d\u00fcrfte ein eventueller Zuschlag f\u00fcr die hohe Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s \u2011\u2011im Hinblick auf den entweder sehr unwahrscheinlichen oder allenfalls in einer \u00e4u\u00dferst fernen Zukunft zu erwartenden Eintritt dieses Ereignisses\u2011\u2011 allerdings nur sehr gering ausfallen.<\/li><li>5. Auch zu der Frage, ob der Kl\u00e4ger auf die Zuwendungsbest\u00e4tigung vertrauen durfte (\u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG; zum Inhalt dieser Regelung unten&nbsp;a), ist mangels konkreter Tatsachenfeststellungen des FG keine abschlie\u00dfende Entscheidung des Revisionsgerichts m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt zu Recht, dass die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um einen Wegfall des Vertrauensschutzes wegen eigener Kenntnis oder mindestens grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Kl\u00e4gers von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung oder der Erwirkung durch unlautere Mittel annehmen zu k\u00f6nnen (unten&nbsp;b). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen auch nicht aus, um die Anwendung der Vertrauensschutzregelung unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung des Handelns des X ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen (unten&nbsp;c). Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher konkrete Feststellungen zum Wegfall des Vertrauensschutzes beim Kl\u00e4ger (unten&nbsp;d), hilfsweise durch Zurechnung des Verhaltens des X (unten&nbsp;e), zu treffen haben.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Best\u00e4tigung \u00fcber Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge vertrauen, es sei denn, dass er die Best\u00e4tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Best\u00e4tigung bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war.<\/li><li>Der Begriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit ist auch im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige die nach seinen pers\u00f6nlichen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 02.08.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.2.a).<\/li><li>Ausweislich des Gesetzeswortlauts (&#8222;es sei denn&#8220;) liegt die Feststellungslast daf\u00fcr, dass der Vertrauensschutz ausnahmsweise entf\u00e4llt, grunds\u00e4tzlich beim FA (HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;142).<\/li><li>b) Zu Recht beanstandet der Kl\u00e4ger, dass das FG keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, die den von der Vorinstanz gezogenen Schluss tragen, die Vertrauensschutzregelung sei im Streitfall \u2011\u2011mindestens\u2011\u2011 wegen grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Kl\u00e4gers von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung nicht anzuwenden. Zu der Frage, ob der Kl\u00e4ger die Best\u00e4tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat \u2011\u2011was f\u00fcr den Wegfall des Vertrauensschutzes gleicherma\u00dfen ausreichend w\u00e4re\u2011\u2011, hat das FG ebenfalls keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>Da f\u00fcr die Beurteilung der groben Fahrl\u00e4ssigkeit auf die individuellen F\u00e4higkeiten und Erkenntnism\u00f6glichkeiten des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen ist, h\u00e4tte das FG tats\u00e4chliche Feststellungen zu dem gesch\u00e4ftlichen und rechtlichen Erfahrungshorizont des Kl\u00e4gers treffen m\u00fcssen. Dies ist vollst\u00e4ndig unterblieben. Dem w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens mehrfach wiederholten Vorbringen des FA, der Kl\u00e4ger sei ein erfolgreicher Unternehmer gewesen und habe gemeinsam mit X umfangreiche Gesch\u00e4fte get\u00e4tigt, ist das FG nicht nachgegangen.<\/li><li>Ferner hat das FG \u2011\u2011was die Revision ebenfalls zu Recht r\u00fcgt\u2011\u2011 ohne entsprechende Feststellung konkreter Tatsachen schlicht unterstellt, der Kl\u00e4ger sei \u00fcber die im Dezember 2007 beschlossenen Satzungs\u00e4nderungen bei der X-Holding-GmbH &#8222;umfassend informiert&#8220; gewesen. Ein solcher Schluss k\u00f6nnte zwar nach der Lebenserfahrung durchaus nahe liegen, darf aber nicht einfach ohne jede Begr\u00fcndung und ohne jeden Versuch einer Sachaufkl\u00e4rung unterstellt werden. Auch geht das FG davon aus, dass der Kl\u00e4ger die Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH vom 21.12.2007 gekannt habe, ohne jedoch konkrete Tatsachen zu benennen, aus denen auf diese Kenntnis geschlossen werden k\u00f6nnte. Insbesondere hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob auch der Kl\u00e4ger \u2011\u2011was das FA in der Einspruchsentscheidung angef\u00fchrt hatte\u2011\u2011 Mitglied des Vorstands der Stiftung war.<\/li><li>c) In Bezug auf die kurze Hilfserw\u00e4gung des FG, X habe grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, was dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sei, da X als Erf\u00fcllungsgehilfe des Kl\u00e4gers aufgetreten sei, weist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht die erforderlichen konkreten Tatsachenfeststellungen auf.<\/li><li>d) Im zweiten Rechtsgang wird das FG vorrangig der Frage nachzugehen haben, ob dem Kl\u00e4ger selbst die Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war.<\/li><li>aa) Sollte die weitere Sachaufkl\u00e4rung ergeben, dass der Kl\u00e4ger \u2011\u2011z.B. aufgrund der vom FA behaupteten eigenen unternehmerischen T\u00e4tigkeit\u2011\u2011 \u00fcber gewisse Erfahrungen in der Einsch\u00e4tzung des Werts von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen verf\u00fcgte und auch \u00fcber die besondere Ausgestaltung des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils informiert war, dann d\u00fcrfte das vollst\u00e4ndige Ausblenden des f\u00fcr die Anteilswertermittlung wichtigsten Umstands f\u00fcr Zwecke der Bewertung der Sachzuwendung daf\u00fcr sprechen, dass dem Kl\u00e4ger \u2011\u2011mindestens\u2011\u2011 grobe Fahrl\u00e4ssigkeit im Hinblick auf die objektive Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung vorzuhalten w\u00e4re. Bei allen Diskussionen, die man \u00fcber Bewertungsfragen \u2011\u2011innerhalb eines gewissen Unsch\u00e4rfebereichs\u2011\u2011 wird f\u00fchren k\u00f6nnen, d\u00fcrfte die fehlende Ber\u00fccksichtigung der zu Lasten der Stiftung vorgenommenen extrem starken disquotalen Ausgestaltung des \u00fcbertragenen Anteils im Rahmen der Bewertung der Sachzuwendung objektiv nicht mehr vertretbar und subjektiv jedenfalls einer Person mit Vorerfahrungen im Bereich der Unternehmensbewertung im Sinne mindestens einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit vorwerfbar sein.<\/li><li>bb) Hinsichtlich der \u2011\u2011entscheidungserheblichen\u2011\u2011 Frage, ob der Kl\u00e4ger \u00fcber die besondere Ausgestaltung des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils informiert war, wird das FG den Kl\u00e4ger zur Mitwirkung auffordern m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 FGO), da es sich um Tatsachen handelt, die sich ausschlie\u00dflich in seiner eigenen Sph\u00e4re abgespielt haben. Der Kl\u00e4ger wird daher \u00fcber seine Gespr\u00e4che und Vereinbarungen mit X Auskunft geben und die entsprechenden Unterlagen vorlegen m\u00fcssen.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass das FA die Feststellungslast f\u00fcr die Tatsachen tr\u00e4gt, die auf einen Wegfall des Vertrauensschutzes schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnen. Denn eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast stellt nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung lediglich eine &#8222;ultima ratio&#8220; dar, wenn alle gebotenen Bem\u00fchungen, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, erfolglos geblieben sind (BFH-Urteil vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz&nbsp;18). Sollte der Sachverhalt nicht aufkl\u00e4rbar sein, weil ein Beteiligter seine Mitwirkungspflichten verletzt \u2011\u2011insbesondere trotz Aufforderung durch das FG (an der es im bisherigen Verfahrensverlauf allerdings gefehlt hat) keine vollst\u00e4ndige Auskunft zu entscheidungserheblichen Tatsachen aus seiner Sph\u00e4re erteilt\u2011\u2011, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes zu Lasten des nicht mitwirkenden Beteiligten vorzunehmen; das Beweisma\u00df kann sich dann auf eine &#8222;gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit&#8220; verringern (zum Ganzen ausf\u00fchrlich Senatsurteile vom 15.02.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 2., und vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>cc) Der bisherige Sachvortrag des Kl\u00e4gers zu dem von ihm als entlastend angef\u00fchrten Umstand, die gesamte Gestaltung und insbesondere die Abstimmung zwischen den f\u00fcnf wirtschaftlich an der X-Holding-GmbH beteiligten Personen habe in erster Linie einer erbschaftsteueroptimierten Nachfolgeplanung gedient, so dass der Spendenabzug nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, erscheint nicht ausreichend substantiiert. Hierzu m\u00fcsste der Kl\u00e4ger die internen Unterlagen zu dieser Gestaltung vorlegen, alle diesbez\u00fcglichen Absprachen zwischen den Beteiligten offenlegen und auch die von ihm im Rahmen der Gestaltung eingeschalteten Berater von der Schweigepflicht entbinden. Zwar tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das FA die Feststellungslast f\u00fcr das Entfallen des Vertrauensschutzes. Hier tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger aber Umst\u00e4nde vor, die sich ausschlie\u00dflich im Innenverh\u00e4ltnis zwischen ihm, X, den anderen Treugebern und ihren Beratern zugetragen haben k\u00f6nnen, und die f\u00fcr das FG ohne eine Offenlegung der internen Unterlagen und Absprachen in keiner Weise verifizierbar sind. In einem solchen Fall liegt es beim Kl\u00e4ger, diese behaupteten Umst\u00e4nde zu substantiieren und auch nachzuweisen.<\/li><li>Das FG wird bei seiner W\u00fcrdigung zu entscheiden haben, ob es glaubhaft ist, dass ausgestellte Zuwendungsbest\u00e4tigungen \u00fcber einen Gesamtbetrag von 41,5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (Einkommensteuerminderungspotenzial fast 20&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac) auch angesichts der Einkommensverh\u00e4ltnisse der Zuwendenden &#8222;von untergeordneter Bedeutung&#8220; sind. In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass die von der X-Steuerberatungs-GmbH erstellte Wertermittlung, die die Stiftung der Wertangabe in der Zuwendungsbest\u00e4tigung zugrunde gelegt hat, ausdr\u00fccklich allein f\u00fcr Zwecke der Bewertung der Sachzuwendung nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;3 EStG erstellt worden war, also f\u00fcr einen rein ertragsteuerlichen Zweck. Erbschaftsteuerrechtliche Aspekte sind darin nicht einmal ansatzweise erw\u00e4hnt.<\/li><li>e) Nur f\u00fcr den Fall, dass im zweiten Rechtsgang kein eigenes mindestens grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten des Kl\u00e4gers in Bezug auf die Unrichtigkeit der Zuwendungsbest\u00e4tigung feststellbar sein sollte, h\u00e4tte das FG noch konkrete Feststellungen zu der Frage nachzuholen, ob X grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat und dies dem Kl\u00e4ger zuzurechnen w\u00e4re.<\/li><li>Dabei k\u00f6nnte das FG die folgenden, sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte ber\u00fccksichtigen:<\/li><li>aa) Als Stiftungsvorstand war X, der auch als Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer t\u00e4tig ist, Auftraggeber und Empf\u00e4nger der Wertermittlung der X-Steuerberatungs-GmbH vom 21.12.2007. Er hat den darin ausgewiesenen Wert der Sachzuwendung unver\u00e4ndert in die von ihm pers\u00f6nlich unterschriebene Zuwendungsbest\u00e4tigung f\u00fcr den Kl\u00e4ger \u00fcbernommen und dabei ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass &#8222;geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben&#8220;, vorgelegen h\u00e4tten. Das FG wird zu w\u00fcrdigen haben, ob X zumindest grob fahrl\u00e4ssig handelte, als er sich auf diese Wertermittlung st\u00fctzte, obwohl die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG a.F. ausgeschlossen war, das zugrunde liegende Zahlenwerk fehlte und die gravierende Einschr\u00e4nkung des Gewinnbezugs- und Stimmrechts der zu bewertenden Anteile ausgeblendet worden war. Auch k\u00f6nnte eine Rolle spielen, dass X \u2011\u2011handelnd f\u00fcr die Stiftung\u2011\u2011 eine Wertermittlung auf den 20.12.2007 in Auftrag gegeben und erhalten hatte, obwohl die bereits am 04.12.2007 beschlossene Aush\u00f6hlung des auf die Stiftung \u00fcbertragenen Anteils durch die gesellschaftsvertraglichen Beschr\u00e4nkungen ebenso wie die Anteils\u00fcbertragung selbst erst am 28.12.2007 rechtswirksam geworden war, er also von vornherein einen ungeeigneten Stichtag f\u00fcr die Wertermittlung der Zuwendung vorgegeben hatte.<\/li><li>F\u00fcr nicht durchgreifend h\u00e4lt der Senat in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Kl\u00e4gers, da die \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 BewG, wonach das Stuttgarter Verfahren f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke nicht mehr anwendbar sei, erst am 12.12.2006 \u2011\u2011und damit nur ein Jahr vor der hier realisierten Gestaltung (Dezember 2007)\u2011\u2011 in Kraft getreten sei, sei es denkbar, dass X trotz seines Berufs als Steuerberater von der \u00c4nderung im Dezember 2007 noch keine Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn X von dieser \u2011\u2011in der Fachwelt breit diskutierten\u2011\u2011 Gesetzes\u00e4nderung keine positive Kenntnis gehabt haben sollte (was der Kl\u00e4ger im \u00dcbrigen nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt, sondern nur vermutet hat), w\u00e4re dies bei einem Steuerberater jedenfalls als grob fahrl\u00e4ssig anzusehen.<\/li><li>bb) Sollte X hinsichtlich der Wertangabe in der Zuwendungsbest\u00e4tigung zumindest grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, w\u00e4re weiter zu pr\u00fcfen, ob dies dem Kl\u00e4ger zuzurechnen w\u00e4re.<\/li><li>(1) Der BFH hat die Zurechnung des groben Verschuldens eines Dritten an den Steuerpflichtigen im Rahmen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO mit dem Argument bejaht, dass sich der Steuerpflichtige der Verantwortung nicht durch \u00dcbertragung von Aufgaben auf Dritte soll entziehen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 03.02.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, unter 3.b&nbsp;bb, betreffend Handeln eines steuerlichen Beraters; aus j\u00fcngerer Zeit BFH-Urteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2020, 1249, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Dieses Argument ist vom erkennenden Senat schon fr\u00fchzeitig auch im Anwendungs-bereich des \u00a7&nbsp;10b EStG herangezogen worden, da niemand seine Stellung im Rechtsverkehr dadurch verbessern k\u00f6nnen soll, dass er Dritten die Wahrnehmung seiner Interessen oder die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen \u00fcberl\u00e4sst und damit seinen Risikobereich ausweitet (ausf\u00fchrlich zum Ganzen Senatsurteil vom 07.11.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;143\/88, BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325, unter 3., m.w.N.). Diese Grunds\u00e4tze gelten ebenso f\u00fcr die gesetzliche Vertrauensschutzregelung des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG. Der Gesetzgeber hat zwar die fr\u00fcheren Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zum Vertrauensschutz in eine ausdr\u00fcckliche Regelung \u00fcberf\u00fchren wollen und dabei auch den Verschuldensma\u00dfstab pr\u00e4zisiert. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er dabei die auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruhenden Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zurechnung des Handelns und Verschuldens Dritter hat \u00e4ndern wollen.<\/li><li>(2) Bei der Pr\u00fcfung, ob das Handeln des X dem Kl\u00e4ger zuzurechnen ist, k\u00f6nnte die notarielle Urkunde vom 04.12.2007 eine Rolle spielen, in der hinsichtlich der Anteils\u00fcbertragungen ausdr\u00fccklich von einer Abstimmung des X mit den Treugebern die Rede ist. Der Umstand, dass X derart umfangreiche Verf\u00fcgungen \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers und der anderen Treugeber nach den Feststellungen des FG allein aufgrund einer vom Kl\u00e4ger und den anderen Treugebern m\u00fcndlich erteilten Vollmacht getroffen hat, k\u00f6nnte auf die Existenz umfassender Vorabsprachen hindeuten. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger sich des Treuh\u00e4nders und Stiftungsvorstands X bedient, um die einzelnen Schritte zur Erlangung des Spendenabzugs umsetzen zu k\u00f6nnen, k\u00f6nnte daraus zu schlie\u00dfen sein, dass er X die Wahrnehmung seiner Interessen \u00fcbertragen und insoweit seinen Risikobereich ausgeweitet hat, was ggf. die Verschuldenszurechnung rechtfertigen und gebieten k\u00f6nnte.<\/li><li>(3) Auch erscheint die Behauptung des Kl\u00e4gers, mit seinem Steuerfall sei zwar die X-Steuerberatungs-GmbH und die X-GbR, nicht aber X pers\u00f6nlich befasst gewesen, ausweislich des Akteninhalts insofern zweifelhaft, als X im Rahmen der beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung pers\u00f6nlich Auskunft erteilt hat (Tz.&nbsp;7 des Bp-Berichts vom 24.04.2014) und die im erstinstanzlichen Klageverfahren f\u00fcr den Kl\u00e4ger eingereichten Schrifts\u00e4tze weitestgehend den Schrifts\u00e4tzen entsprechen, die im parallelen Klageverfahren des X eingereicht worden sind (diese Akten liegen dem Senat zum Revisionsverfahren X&nbsp;R&nbsp;19\/20 vor).<\/li><li>(4) In rechtlicher Hinsicht hat der Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, bei einer Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rahmen der Pr\u00fcfung der groben Fahrl\u00e4ssigkeit sei danach zu differenzieren, in welchen Pflichtenkreisen der Dritte jeweils t\u00e4tig geworden sei. Soweit X bei der Ermittlung des Werts der Zuwendung im Pflichtenkreis der Stiftung \u2011\u2011d.h. als Vorstand der Stiftung\u2011\u2011 gehandelt habe, sei eine Verschuldenszurechnung an den Kl\u00e4ger aus Rechtsgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich. Diesbez\u00fcglich weist der Senat darauf hin, dass der Kl\u00e4ger selbst in der Begr\u00fcndung des Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung formuliert hat: &#8222;Da X vollen Zugriff auf die Unterlagen zur Wertermittlung hatte, ist davon auszugehen, dass auch der Stiftung alle erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung standen.&#8220; Er scheint daher den Wissensbereich der Stiftung mit dem Wissensbereich des X gleichzusetzen. Das FG wird zu entscheiden haben, ob in einem solchen Fall die Pflichtenkreise \u2011\u2011entgegen dieser schon vom Kl\u00e4ger selbst vorgenommenen Gleichsetzung der Wissensbereiche\u2011\u2011 zu separieren sind.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Auch bei einer nur teilweisen Zur\u00fcckverweisung der Sache kann dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens \u00fcbertragen werden (Senatsurteil vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>Da das FG danach bei einem eventuellen Teilobsiegen des Kl\u00e4gers im zweiten Rechtsgang auch f\u00fcr die Kosten des Revisionsverfahrens ggf. eine Kostenquote zu bilden haben k\u00f6nnte, weist der Senat darauf hin, dass der Gesamtstreitwert des Revisionsverfahrens wesentlich durch den hinsichtlich des Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags gestellten Antrag beeinflusst worden ist, hinsichtlich dessen die Revision endg\u00fcltig ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit h\u00e4lt es der Senat nicht f\u00fcr sachgerecht, den Streitwert f\u00fcr das Verfahren wegen des Feststellungsbescheids \u2011\u2011so die Handhabung des FG f\u00fcr den ersten Rechtsgang\u2011\u2011 mit lediglich 25&nbsp;% des begehrten festzustellenden Betrags zu bemessen, wie es der Rechtsprechung zu einheitlichen Feststellungen entspricht. Vielmehr bestehen bei einer gesonderten Feststellung grunds\u00e4tzlich keine Hindernisse, die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen der begehrten Feststellung zu ermitteln und sowohl dem Kostenansatz als auch der vorgelagerten Ermittlung einer etwaigen Kostenquote zugrunde zu legen (zur gesonderten Feststellung von Eink\u00fcnften z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.06.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;2\/99, BFH\/NV 1999, 1608, unter 1., und vom 21.11.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;E&nbsp;2\/05, BFH\/NV 2006, 585).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.XR17.20.0 BFH X. 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