{"id":75667,"date":"2023-03-16T13:33:49","date_gmt":"2023-03-16T11:33:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75667"},"modified":"2023-03-16T13:33:49","modified_gmt":"2023-03-16T11:33:49","slug":"geschaeftsfuehrerhaftung-ueberwachungsverschulden-eigenes-unvermoegen-bfh-beschluss-vom-15-november-2022-vii-r-23-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/geschaeftsfuehrerhaftung-ueberwachungsverschulden-eigenes-unvermoegen-bfh-beschluss-vom-15-november-2022-vii-r-23-19\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung: \u00dcberwachungsverschulden, eigenes Unverm\u00f6gen &#8211; BFH-Beschluss vom 15. November 2022, VII R 23\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.151122.VIIR23.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 34 Abs 1 S 1, AO \u00a7 34 Abs 1 S 2, AO \u00a7 69 S 1, AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, AO \u00a7 191 Abs 3 S 4, AO \u00a7 238, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, GmbHG \u00a7 35 Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 30. April 2019, Az: 12 K 620\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH kann sich gegen\u00fcber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht entsprechen kann, muss von der \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung absehen bzw. das Amt niederlegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 30.04.2019 &#8211; 12 K 620\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Haftungsbescheids.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH (GmbH), und zwar vom Zeitpunkt ihrer Gr\u00fcndung im November 2002 bis zum 23.04.2012. Faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH war allerdings der Sohn des Kl\u00e4gers, B, der formal als Prokurist der GmbH angestellt war. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war zudem zu 90&nbsp;% an der GmbH beteiligt. Die \u00fcbrigen 10&nbsp;% der Gesellschaftsanteile hielt sein Enkelsohn, C. Dieser \u00fcbernahm zum 23.04.2012 auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH.<\/li><li>Ab dem Jahr 2010 f\u00fchrte die Steuerfahndung Oldenburg bei der GmbH eine Fahndungspr\u00fcfung durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger und sein Sohn in der Zeit vom 19.03.2007 bis zum 11.07.2011 Umsatzsteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2011 in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac verk\u00fcrzt h\u00e4tten. Dabei habe der Kl\u00e4ger in Kenntnis aller Umst\u00e4nde zumindest geduldet, dass sein Sohn als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer 67&nbsp;Scheinrechnungen tats\u00e4chlich nicht existierender Firmen und 34 beleglose Buchungen f\u00fcr angebliche Wareneink\u00e4ufe und Fremdleistungen in die Buchf\u00fchrung der GmbH eingestellt und zur Grundlage der jeweiligen Jahressteuererkl\u00e4rungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht habe. Tats\u00e4chlich h\u00e4tten diesen Rechnungen jedoch keine realen Leistungen zugrunde gelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fahndungsbericht vom 08.08.2012 Bezug genommen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 30.04.2012 entsprechende \u00c4nderungsbescheide gegen\u00fcber der GmbH. Diese wurden von dem Enkel des Kl\u00e4gers, der inzwischen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH \u00fcbernommen hatte, nicht angefochten und sind damit bestandskr\u00e4ftig geworden. Wegen der Bescheidlage wird auf die Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts (FG) in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils (dort auf S.&nbsp;27&nbsp;ff.) Bezug genommen.<\/li><li>Das gegen den Kl\u00e4ger wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Strafverfahren wurde im Jahr 2013 gegen Zahlung einer Geldauflage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;153a Abs.&nbsp;2 der Strafprozessordnung eingestellt. Der Sohn des Kl\u00e4gers wurde wegen Steuerhinterziehung und weiterer Delikte rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Strafverfahren hatte er einger\u00e4umt, dass es sich bei den von der Steuerfahndung aufgegriffenen Rechnungen um &#8222;Scheinrechnungen&#8220; gehandelt habe. Ebenfalls verurteilt wurde der Rechnungsaussteller, der einger\u00e4umt hatte, auf Veranlassung des Sohnes des Kl\u00e4gers und nach dessen Vorgaben die Scheinrechnungen ausgestellt zu haben.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der GmbH wurde im Jahr 2013 auf Antrag des FA das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet (Aktenzeichen 00&nbsp;IN&nbsp;00\/13 beim Amtsgericht X).<\/li><li>Mit Bescheid vom 19.03.2014 nahm das FA den Kl\u00e4ger wegen Steuerschulden der GmbH in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum vom 31.10.2005 bis zum 23.04.2012 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;191, 69, 71 und 370 der Abgabenordnung (AO) in Haftung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid samt Anlagen Bezug genommen.<\/li><li>Ebenfalls in Haftung genommen wurden der Sohn des Kl\u00e4gers als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der Enkel als Nachfolgegesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/li><li>Gegen den Haftungsbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Das FA reduzierte daraufhin mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2015 die Haftungssumme nach Sch\u00e4tzung einer Haftungsquote von 82,39&nbsp;% auf \u2026&nbsp;\u20ac und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Eigene Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote hatte der Kl\u00e4ger trotz wiederholter Aufforderung durch das FA und Setzung einer Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;364b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nicht gemacht. Gest\u00fctzt wurde die Haftung nunmehr nur noch auf \u00a7&nbsp;69 i.V.m. \u00a7&nbsp;34 AO.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1257 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, mit der er die Haftungsinanspruchnahme sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach angreift. Dar\u00fcber hinaus macht er geltend, dass die Verzinsung des Haftungsbetrags mit 0,5&nbsp;% pro Monat verfassungswidrig sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid vom 19.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2015 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt vor, die Revision sei gr\u00f6\u00dftenteils bereits unzul\u00e4ssig, weil sie von dem FG auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des auf 6&nbsp;% festgelegten Zinssatzes beschr\u00e4nkt worden sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Revision aber auch jedenfalls unbegr\u00fcndet. Zum einen sei die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers zu Recht erfolgt; zum anderen sei der in \u00a7&nbsp;238 AO auf 6&nbsp;% festgelegte Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO der Rechtsprechung zufolge f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis Dezember 2015 verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Auffassung des FA hat das FG die Zulassung der Revision nicht auf die Haftung f\u00fcr Zinsen beschr\u00e4nkt.<\/li><li>1. Gegen das Urteil des FG (\u00a7&nbsp;36 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) steht den Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.<\/li><li>Die Zulassung der Revision durch das FG er\u00f6ffnet das Rechtsmittel in vollem Umfang; es gilt der Grundsatz der Vollrevision (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44, unter II.1.; Senatsurteil vom 25.05.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/03, BFH\/NV 2004, 1498, unter II.1.; s.a. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;67).<\/li><li>Die Zulassung kann aber auf einzelne tats\u00e4chlich und rechtlich selbst\u00e4ndige und abtrennbare Teile des Streitgegenstands beschr\u00e4nkt werden, \u00fcber die auch ein Teilurteil oder ein Zwischenurteil ergehen k\u00f6nnte, wenn also der betreffende Teil einer selbst\u00e4ndigen Rechtsverfolgung zug\u00e4nglich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;30; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;70; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;290, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Wegen des in Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes verankerten Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit muss eine Beschr\u00e4nkung der Revisionszulassung ausdr\u00fccklich und eindeutig ausgesprochen werden. Ma\u00dfgeblich ist dabei grunds\u00e4tzlich die Urteilsformel (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Eine wirksame Beschr\u00e4nkung der Revisionszulassung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO) ergeben, insbesondere aus der Begr\u00fcndung der Zulassungsentscheidung. Voraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass die Beschr\u00e4nkung dort ausdr\u00fccklich und eindeutig ausgesprochen worden ist. Allein aus dem Umstand, dass in den Entscheidungsgr\u00fcnden ein bestimmter Zulassungsgrund genannt wird, ergibt sich eine solche ausdr\u00fcckliche und eindeutige Beschr\u00e4nkung der Revisionszulassung auf einzelne Streitgegenst\u00e4nde in der Regel nicht (Senatsurteil vom 18.07.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;32,&nbsp;33\/99, BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133, unter 2.a, und BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;23, jeweils m.w.N.; s.a. Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;74; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;31; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;292).<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das FG die Revision im Streitfall ohne Beschr\u00e4nkung zugelassen.<\/li><li>Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils enth\u00e4lt keine Zulassungsbeschr\u00e4nkung.<\/li><li>In den Entscheidungsgr\u00fcnden wird zwar zur Begr\u00fcndung der Revisionszulassung allein auf die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des in \u00a7&nbsp;238 AO auf 6&nbsp;% festgelegten Zinssatzes verwiesen. Eine klare und eindeutige Beschr\u00e4nkung der Revisionszulassung liegt darin jedoch nicht. Vielmehr enthalten auch die Entscheidungsgr\u00fcnde noch einmal den uneingeschr\u00e4nkten Ausspruch: &#8222;Die Revision ist zuzulassen.&#8220;<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus spricht auch die Rechtsmittelbelehrung f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Revisionszulassung. Denn im Falle einer Beschr\u00e4nkung h\u00e4tte das FG den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitgegenst\u00e4nde, f\u00fcr die keine Revisionszulassung erfolgen sollte, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde belehren m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 1.). Das hat das FG hier aber nicht getan.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Zutreffend hat das FG entschieden, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist und den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten verletzt (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO kann, wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis infolge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt oder soweit infolgedessen Steuerverg\u00fctungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH hatte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GmbHG u.a. die Pflicht, die Steuererkl\u00e4rungen vollst\u00e4ndig, richtig und rechtzeitig abzugeben (\u00a7\u00a7&nbsp;149, 150 AO, \u00a7&nbsp;31 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes, \u00a7&nbsp;14a des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;25 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes) und unzutreffende Steuererkl\u00e4rungen unverz\u00fcglich zu berichtigen (\u00a7&nbsp;153 AO). Au\u00dferdem war er verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet w\u00fcrden (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger diese Pflichten durch Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rungen zur K\u00f6rperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2009 sowie durch Abgabe unzutreffender Steuererkl\u00e4rungen zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2008 und 2010 und zur Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2008 und von 2010 bis zum ersten Quartal 2012 objektiv verletzt. Ferner hat er nicht daf\u00fcr gesorgt, dass die f\u00e4lligen Steueranspr\u00fcche erf\u00fcllt wurden.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat auch schuldhaft gehandelt. Entgegen seiner Auffassung entlastet ihn der Umstand, dass die Gesch\u00e4fte der GmbH tats\u00e4chlich durch seinen Sohn gef\u00fchrt worden sind, nicht. Auch das fortgeschrittene Alter des Kl\u00e4gers und der Einwand, dass er nach seinen pers\u00f6nlichen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen, stehen der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung indiziert die objektive Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens das Verschulden i.S. von \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO (BFH-Urteile vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/16, BFHE 259, 221, BStBl II 2018, 515, Rz&nbsp;24, und vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755, Rz&nbsp;20; s. allgemein auch Senatsurteile vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/19, BFH\/NV 2022, 401, Rz&nbsp;17; vom 17.09.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 104, BFH\/NV 2020, 287, Rz&nbsp;14, und vom 16.05.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934, Rz&nbsp;7; BFH-Beschluss vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;54\/17, BFH\/NV 2019, 100, Rz&nbsp;31, jeweils m.w.N.).<\/li><li>(1) Der erkennende Senat hat zwar entschieden, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nicht verpflichtet ist, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen. Er ist vielmehr grunds\u00e4tzlich befugt, die Erledigung anderen Personen zu \u00fcbertragen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer darf aber nur innerhalb gewisser Grenzen der Redlichkeit seiner Hilfspersonen Vertrauen schenken, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung aussetzen will. Er ist daher verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten \u00fcbertr\u00e4gt, sorgf\u00e4ltig auszuw\u00e4hlen und laufend zu \u00fcberwachen. Er muss sich insbesondere st\u00e4ndig so eingehend \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umst\u00e4nden mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erledigung der Gesch\u00e4fte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes \u00dcberwachen der zur Pflichterf\u00fcllung herangezogenen Personen hat der erkennende Senat regelm\u00e4\u00dfig als grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung (&#8222;\u00dcberwachungsverschulden&#8220;) eingestuft, wenn er auch betont hat, dass die Entscheidung, welche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen von einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere \u00fcbertr\u00e4gt, weitgehend von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. An die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers m\u00fcssen dabei umso gr\u00f6\u00dfere Anforderungen gestellt werden, je weniger dieser sich ein auf Tatsachen gegr\u00fcndetes Urteil dar\u00fcber bilden konnte, ob die f\u00fcr die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogenen Personen die notwendige Gew\u00e4hr der zuverl\u00e4ssigen Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bieten (s. ausf\u00fchrlich Senatsbeschluss vom 05.03.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;36\/97, BFH\/NV 1998, 1325, unter II.1., m.w.N.; ebenso BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 100, Rz&nbsp;33; Senatsbeschluss vom 20.02.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;111\/00, BFH\/NV 2001, 1097, unter II., und Senatsurteil vom 30.08.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;101\/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, unter 3.; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;69 Rz&nbsp;31&nbsp;f.; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 AO Rz&nbsp;31; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;69 AO Rz&nbsp;42; Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;69 Rz&nbsp;122, jeweils m.w.N.).<\/li><li>(2) Auf das eigene Unverm\u00f6gen, den Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nachzukommen, kann sich dabei niemand berufen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht entsprechen kann, muss von der \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramtes absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Wer hingegen die Stellung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nominell und formell \u00fcbernimmt, haftet, sofern ihm auch der Vorwurf pers\u00f6nlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrl\u00e4ssigkeit gemacht werden kann, nach \u00a7&nbsp;69 AO grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn er nicht bef\u00e4higt oder aus irgendwelchen Gr\u00fcnden nicht in der Lage ist, seinen \u00dcberwachungsaufgaben nachzukommen (s. wiederum Senatsbeschluss in BFH\/NV 1998, 1325, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 100, Rz&nbsp;34; Senatsbeschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;266\/08, BFH\/NV 2009, 1589, unter 2.a; Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7&nbsp;69 Rz&nbsp;150).<\/li><li>So hat der erkennende Senat beispielsweise entschieden, dass sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nicht damit entschuldigen kann, dass in Wirklichkeit der Ehepartner die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit wahrgenommen habe (vgl. Senatsurteil vom 07.05.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;111\/78, BFH\/NV 1987, 210; ebenso Senatsbeschluss vom 07.05.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;108\/82, BFH\/NV 1987, 389). Dasselbe gilt f\u00fcr den Einwand, dass es sich bei dem nominell bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. der nominell bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin lediglich um einen &#8222;Strohmann&#8220; bzw. eine &#8222;Strohfrau&#8220; gehandelt habe und die Gesch\u00e4fte tats\u00e4chlich von einer anderen Person gef\u00fchrt worden seien (vgl. Senatsurteil vom 11.03.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, unter II.1.b; Senatsbeschl\u00fcsse vom 08.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;233\/05, BFH\/NV 2006, 1252, unter II.1., und vom 13.02.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;245\/95, BFH\/NV 1996, 657, unter 1.b).<\/li><li>(3) Dabei ist die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrl\u00e4ssigkeit Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz und mit der Revision nur bedingt angreifbar. Der BFH als Revisionsinstanz kann die Entscheidung des FG nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG den Rechtsbegriff des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit verkannt oder f\u00fcr die Beurteilung wesentliche Umst\u00e4nde au\u00dfer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 23.09.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, unter II.2.; Senatsbeschluss vom 18.01.2008&nbsp;&#8211; VII B 63\/07, BFH\/NV 2008, 754, unter II., m.w.N.; s.a. Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;69 AO Rz&nbsp;43).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das FG in der angefochtenen Vorentscheidung weder den Rechtsbegriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit verkannt noch Umst\u00e4nde au\u00dfer Acht gelassen, die f\u00fcr die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls wesentlich w\u00e4ren.<\/li><li>Zutreffend ist das FG zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass die Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen und die Abgabe unzutreffender Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die GmbH in Bezug auf die hier ma\u00dfgeblichen Jahre ein grob pflichtwidriges \u2011\u2011d.h. ein i.S. von \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO zumindest grob fahrl\u00e4ssiges\u2011\u2011 Verhalten des Kl\u00e4gers indizieren. Einer besonderen Begr\u00fcndung dieser Annahme bedurfte es entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht. Weiterer Ausf\u00fchrungen zu der in der Revisionsbegr\u00fcndung aufgeworfenen Frage, aus welchen Gr\u00fcnden das Verhalten des Kl\u00e4gers danach als grob fahrl\u00e4ssig zu bewerten sei, waren damit entbehrlich.<\/li><li>Es w\u00e4re vielmehr Aufgabe des Kl\u00e4gers gewesen, die durch die festgestellte objektive Pflichtverletzung indizierte Annahme eines grob fahrl\u00e4ssigen Verschuldens zu entkr\u00e4ften. Dies ist dem Kl\u00e4ger nicht gelungen. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass der Kl\u00e4ger die faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch seinen Sohn geduldet und ihm, wie es auch in der Revisionsbegr\u00fcndung hei\u00dft, das &#8222;Tagesgesch\u00e4ft&#8220; \u00fcberantwortet hat. Das FG hat hierzu festgestellt, dass sich der Kl\u00e4ger um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH tats\u00e4chlich nicht gek\u00fcmmert hat und dass er insbesondere auch keine geeigneten Aufsichtsma\u00dfnahmen ergriffen hat, mit denen er h\u00e4tte sicherstellen k\u00f6nnen, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgem\u00e4\u00df und rechtzeitig erf\u00fcllt worden w\u00e4ren.<\/li><li>Der Einwand des Kl\u00e4gers, auch ein sorgf\u00e4ltig handelnder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte nicht erkennen k\u00f6nnen, dass Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in die Buchf\u00fchrung eingestellt worden seien, denn den Rechnungen sei ohne zus\u00e4tzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergr\u00fcnde nicht anzusehen gewesen, dass sie von nicht existenten Firmen stammten, verkennt, dass der dem Kl\u00e4ger anzulastende Vorwurf gerade darin besteht, dass er sich auf diese Konstruktion einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch seinen Sohn eingelassen hat und dass er seinen Sohn ohne zus\u00e4tzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergr\u00fcnde der von diesem abgeschlossenen Gesch\u00e4fte hat gew\u00e4hren lassen. Ungeachtet dessen hat das FG festgestellt, dass der Kl\u00e4ger durch einen Blick in die Buchf\u00fchrung durchaus h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass 34 beleglose Buchungen get\u00e4tigt worden waren.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger meint, er w\u00e4re aufgrund seiner pers\u00f6nlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten und insbesondere wegen seines fortgeschrittenen Alters gar nicht in der Lage gewesen, &#8222;Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen&#8220;, kann er sich damit ebenfalls nicht entschuldigen. Sollte dies zutreffen, so h\u00e4tte er die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH gar nicht erst \u00fcbernehmen bzw. die faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch seinen Sohn nicht dulden d\u00fcrfen.<\/li><li>c) Der Haftungsschaden in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac ist durch die dargestellte Pflichtverletzung kausal verursacht. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger fristgem\u00e4\u00df die zutreffenden Steuererkl\u00e4rungen eingereicht, h\u00e4tte das FA die Steuern rechtzeitig festgesetzt. Die Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers in Bezug auf die der Haftung zugrunde liegenden Steuerschulden der GmbH sind unbegr\u00fcndet.<\/li><li>aa) Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, warum bei der Sch\u00e4tzung der Steuern f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009 keine Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt worden seien, und insoweit r\u00fcgt, dass das FG dem von ihm dazu angebotenen Beweisantritt durch Vernehmung seines Enkels als Zeugen nicht nachgegangen sei, greift diese R\u00fcge nicht durch; denn der Kl\u00e4ger hat sein R\u00fcgerecht verloren.<\/li><li>In der Sache r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine mangelnde Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) durch das FG infolge einer unterlassenen Beweiserhebung (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 FGO). Allerdings ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter \u2011\u2011ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge\u2011\u2011 verzichten kann (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7 295 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Das Unterlassen der rechtzeitigen R\u00fcge hat den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverlust zur Folge. Etwas anderes kann bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann gelten, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die R\u00fcge f\u00fcr entbehrlich halten durfte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;41; BFH-Urteil vom 16.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/16, BFH\/NV 2018, 712; BFH-Beschluss vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;144\/16, BFH\/NV 2018, 218; s.a. Th\u00fcrmer in HHSp, \u00a7&nbsp;76 FGO Rz&nbsp;209, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Herbert, a.a.O., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;37, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Im vorliegenden Streitfall hat der Kl\u00e4ger zwar mit Schriftsatz vom 11.03.2019 einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ob dieser Antrag hinreichend substantiiert gewesen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls hat der Kl\u00e4ger den Umstand, dass das FG seinen Enkel nicht als Zeugen geladen und vernommen hat, nicht ger\u00fcgt und sein R\u00fcgerecht dementsprechend verloren. F\u00fcr den Kl\u00e4ger, der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.04.2019 \u2011\u2011ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl.&nbsp;160 der FG-Akte)\u2011\u2011 anwaltlich vertreten war, war bereits aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG nicht vorhatte, den Enkel als Zeugen zu vernehmen. Der Enkel ist auch nicht von sich aus zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen. Gleichwohl haben der Kl\u00e4ger und sein Prozessbevollm\u00e4chtigter zur Sache verhandelt. Sie haben dabei \u2011\u2011wiederum ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl.&nbsp;160 der FG-Akte)\u2011\u2011 weder die unterlassene Zeugenladung und -vernehmung ger\u00fcgt noch den diesbez\u00fcglichen Beweisantrag wiederholt.<\/li><li>bb) Zutreffend hat das FG auch entschieden, dass die Haftungsquote in H\u00f6he von 82,39&nbsp;% nicht zu beanstanden ist. Die Ermittlung dieser Quote hat das FA in der Einspruchsentscheidung (einschlie\u00dflich der Anlagen) nachvollziehbar berechnet und gesch\u00e4tzt. Der Kl\u00e4ger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.<\/li><li>Eine Sch\u00e4tzung war im Streitfall zul\u00e4ssig, weil die Unaufkl\u00e4rbarkeit der f\u00fcr die Ermittlung der Haftungsquote ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle im Verantwortungsbereich der von ihm vertretenen GmbH lag (vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;268\/04, BFH\/NV 2006, 708, Rz&nbsp;11). Die Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers, er h\u00e4tte sich zu den Feststellungen des FA nicht \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, weil ihm die dazu erforderlichen Firmenunterlagen und Steuerbescheide nicht vorgelegen h\u00e4tten, sind f\u00fcr den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich trotz der famili\u00e4ren Verbundenheit mit dem nominellen (Enkel) und faktischen (Sohn) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg keinen Zugriff auf diese Dokumente gehabt haben soll, erscheint schon nicht glaubhaft. Zudem hat der Kl\u00e4ger den Feststellungen des FG zufolge selbst eingestanden, dass er \u00fcber seinen Sohn oder seinen Enkel tats\u00e4chlich &#8222;Erkenntnisse \u00fcber die Verm\u00f6genslage der GmbH in Erfahrung&#8220; h\u00e4tte bringen k\u00f6nnen (s. S.&nbsp;26 des FG-Urteils). Diese Feststellung, die der Kl\u00e4ger nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen hat, bindet den erkennenden Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>cc) Zutreffend hat das FG des Weiteren angenommen, dass ein Haftungsschaden auch in H\u00f6he der bis zum 04.06.2012 angefallenen Zinsen eingetreten ist. Die in \u00a7&nbsp;238 AO festgelegte H\u00f6he der Zinsen ist f\u00fcr die bis in das Jahr 2013 fallenden Zinszeitr\u00e4ume verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;101, 140, 147&nbsp;ff. und 221&nbsp;ff.).<\/li><li>d) Die Haftungsschuld ist auch nicht festsetzungsverj\u00e4hrt.<\/li><li>aa) Das FA hat im Anschluss an den Er\u00f6rterungstermin vom 18.12.2018 mit Schriftsatz vom 25.01.2019 die Bescheidlage ausf\u00fchrlich dargelegt (Bl.&nbsp;132&nbsp;ff. der FG-Akte); es hat dabei insbesondere auch die Daten der jeweils ma\u00dfgeblichen Bescheide und die H\u00f6he der jeweiligen Festsetzungen aufgef\u00fchrt. Hieran hat das FG mit seinen Ausf\u00fchrungen (auf S.&nbsp;27&nbsp;ff. des FG-Urteils) angekn\u00fcpft. Der erkennende Senat nimmt darauf Bezug.<\/li><li>Was der Kl\u00e4ger mit dem Einwand meint, die \u00c4nderungsbescheide vom 30.04.2012 h\u00e4tten &#8222;mit Blick auf die Regelungen \u00fcber die Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;169 AO) nur unter der Pr\u00e4misse ergehen&#8220; k\u00f6nnen, &#8222;dass die vorangegangenen Festsetzungen auf einer Steuerhinterziehung beruhen&#8220;, kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen. Die Ausf\u00fchrungen des FG zur Festsetzungsverj\u00e4hrung st\u00fctzen sich auf \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO, konkret auf die dort geregelte zweij\u00e4hrige Ablaufhemmung. Diese gilt unabh\u00e4ngig davon, ob Steuern hinterzogen worden sind oder nicht. Dass oder in welcher Weise der Kl\u00e4ger aufgrund der Ermessensentscheidung des FA &#8222;mittelbar von den Rechtsfolgen einer Steuerhinterziehung getroffen&#8220; worden w\u00e4re, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>bb) Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr r\u00fcgt, ihm l\u00e4gen die Steuerbescheide, die durch die \u00c4nderungsbescheide vom 30.04.2012 ersetzt worden seien, &#8222;derzeit nicht vor&#8220;, kann er damit im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr geh\u00f6rt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat durch seinen Bevollm\u00e4chtigten zu dem Schriftsatz des FA vom 25.01.2019 mit Schriftsatz vom 11.03.2019 Stellung genommen (Bl.&nbsp;140&nbsp;ff. der FG-Akte). In diesem Schriftsatz hat er sich auch (kurz) noch einmal mit der Frage der Haftungsverj\u00e4hrung auseinandergesetzt (S.&nbsp;7 des Schriftsatzes vom 11.03.2019, unter 3.). Er hat sich dabei ausdr\u00fccklich auf die vom FA aufgef\u00fchrten Bescheide bezogen (S.&nbsp;7 des Schriftsatzes vom 11.03.2019, letzter Absatz) und hiergegen \u2011\u2011wie auch bereits in der Klageschrift vom 16.04.2015 (Bl.&nbsp;37&nbsp;ff. der FG-Akte, dort auf S.&nbsp;15, unter 4.)\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich rechtliche Einwendungen vorgebracht. Die Existenz der betreffenden Bescheide und die diesbez\u00fcglichen Angaben des FA zum jeweiligen Datum und zur H\u00f6he der angegebenen Festsetzungen hat er zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Er hat weder vorgetragen, dass ihm diese Bescheide nicht vorl\u00e4gen, noch hat er Akteneinsicht beantragt oder um \u00dcbersendung von Kopien gebeten.<\/li><li>Das gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung vom 30.04.2019, zu der der Kl\u00e4ger in Begleitung seines Bevollm\u00e4chtigten erschienen ist. Es wurden ausweislich des Protokolls (Bl.&nbsp;160&nbsp;ff. der FG-Akte) auch keine R\u00fcgen in dieser Hinsicht erhoben. Es wurde also insbesondere auch nicht ger\u00fcgt, dass das FG den Sachverhalt hinsichtlich der Steuerbescheide, die der Haftung zugrunde liegen, nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt h\u00e4tte oder dass der Kl\u00e4ger sich hierzu nicht h\u00e4tte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Auch insoweit hat der Kl\u00e4ger daher sein R\u00fcgerecht verloren (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO, s. oben, unter III.2.c&nbsp;aa).<\/li><li>e) Die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner ist schlie\u00dflich auch ermessensgerecht. Zutreffend verweist das FG darauf, dass neben dem Kl\u00e4ger auch dessen Sohn als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Anspruch genommen worden ist.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.151122.VIIR23.19.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 34 Abs 1 S 1, AO \u00a7 34 Abs 1 S 2, AO \u00a7 69 S 1, AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, AO \u00a7 191 Abs 3 S 4, AO \u00a7 238, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, GmbHG \u00a7 35 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/geschaeftsfuehrerhaftung-ueberwachungsverschulden-eigenes-unvermoegen-bfh-beschluss-vom-15-november-2022-vii-r-23-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung: \u00dcberwachungsverschulden, eigenes Unverm\u00f6gen &#8211; BFH-Beschluss vom 15. 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