{"id":75683,"date":"2023-03-26T13:03:59","date_gmt":"2023-03-26T11:03:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75683"},"modified":"2023-03-26T13:03:59","modified_gmt":"2023-03-26T11:03:59","slug":"organschaft-erneute-eugh-vorlage-vom-26-januar-2023-v-r-20-22-v-r-40-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/organschaft-erneute-eugh-vorlage-vom-26-januar-2023-v-r-20-22-v-r-40-19\/","title":{"rendered":"Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage vom 26. Januar 2023, V R 20\/22 (V R 40\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:VE.260123.VR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EWGRL 388\/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388\/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2, UStG \u00a7 1, AEUV Art 267, UStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Oktober 2019, Az: 5 K 309\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem EuGH werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. F\u00fchrt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie unterliegen?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempf\u00e4nger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. F\u00fchrt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie unterliegen?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempf\u00e4nger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Stiftung \u00f6ffentlichen Rechts. Sie ist Tr\u00e4gerin einer Universit\u00e4t, die auch einen Bereich Universit\u00e4tsmedizin unterh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin erbringt als Steuerpflichtige im Sinne (i.S.) von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77\/388\/EWG) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit Dienstleistungen gegen Entgelt i.S. von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 dieser Richtlinie. Soweit die entgeltlichen Dienstleistungen auf den Krankenhausbetrieb entfallen, sind sie entsprechend Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfrei. Zugleich nimmt die Kl\u00e4gerin als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts) hoheitliche Aufgaben wahr, f\u00fcr die sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht als Steuerpflichtige gilt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist entsprechend einer verbindlichen Auskunft, die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) erteilt hat, nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4gerin der U-GmbH.<\/li><li>Die U-GmbH erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit i.S. von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Entgelt Reinigungs-, Hygiene- und W\u00e4schereileistungen sowie Patiententransportdienstleistungen. Die Reinigungsleistungen erbrachte die U-GmbH in den R\u00e4umen der Kl\u00e4gerin. Sie umfassten den gesamten Geb\u00e4udekomplex des Bereichs Universit\u00e4tsmedizin, zu dem neben Patientenzimmern, Fluren, Operationss\u00e4len auch H\u00f6rs\u00e4le und Labore geh\u00f6ren. W\u00e4hrend der eigentliche Krankenhausbereich der Versorgung der Patienten diente und damit dem wirtschaftlichen T\u00e4tigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin zuzuordnen war, in dem sie als Steuerpflichtige handelt, wurden die H\u00f6rs\u00e4le, Labore und andere R\u00e4ume f\u00fcr die Ausbildung der Studierenden und damit f\u00fcr den hoheitlichen Bereich der Kl\u00e4gerin genutzt, f\u00fcr den sie nicht als Steuerpflichtige gilt. Der Anteil des hoheitlichen Bereichs der zu reinigenden Fl\u00e4che betrug 7,6&nbsp;% der Gesamtfl\u00e4che. Die U-GmbH erhielt f\u00fcr ihre Dienstleistungen von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 (Streitjahr) eine Verg\u00fctung von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA in einem ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 03.11.2015 davon aus, dass es sich bei den Betrieben der Kl\u00e4gerin um ein einheitliches Unternehmen handelt, f\u00fcr das nur eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abzugeben und dementsprechend nur ein Umsatzsteuerbescheid zu erteilen sei. Das FA sah dabei die von der U-GmbH f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erbrachten Reinigungsleistungen als Ums\u00e4tze an, die innerhalb der zwischen der Kl\u00e4gerin und der U-GmbH bestehenden Organschaft erbracht und damit nichtsteuerbar waren. Soweit jedoch die Reinigungsleistungen f\u00fcr den Hoheitsbereich der Kl\u00e4gerin erfolgten, dienten sie einer unternehmensfremden T\u00e4tigkeit und l\u00f6sten eine unentgeltliche Wertabgabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG) bei der Kl\u00e4gerin aus. Demgem\u00e4\u00df ging das FA unter Ber\u00fccksichtigung des auf den Hoheitsbereich entfallenden Fl\u00e4chenanteils von 7,6&nbsp;% davon aus, dass von der Gesamtverg\u00fctung f\u00fcr die von der U-GmbH an die Kl\u00e4gerin erbrachten Reinigungsleistungen ein Teilbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf die Reinigung der hoheitlich genutzten Fl\u00e4chen entfiel. Abz\u00fcglich eines Gewinnzuschlags, den das FA mit \u2026&nbsp;\u20ac bezifferte, errechnete es eine Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltliche Wertabgabe in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und damit eine um \u2026&nbsp;\u20ac h\u00f6here Umsatzsteuer. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 881 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt. Nach seinem Urteil liegt eine Organschaft vor, die zur Zusammenfassung von Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin und U-GmbH als Organgesellschaft zu einem Unternehmen f\u00fchrt. Diese Organschaft erstrecke sich auch auf den Hoheitsbereich der Kl\u00e4gerin. Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG l\u00e4gen aber nicht vor. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.<\/li><li>Der Senat hat im Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/19 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFHE\u2011\u2011 270, 166; im Folgenden: erstes Vorabentscheidungsersuchen) zwei Fragen dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20 (EU:C:2022:944) wie folgt geantwortet:&#8220;1. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der [Richtlinie 77\/388\/EWG] ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organtr\u00e4ger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchrt.2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Einheit, die die einzige Steuerpflichtige einer Gruppe von Personen ist, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, und die zum einen wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, f\u00fcr die sie der Steuer unterliegt, und zum anderen T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, f\u00fcr die sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der [Richtlinie 77\/388\/EWG] nicht als mehrwertsteuerpflichtig gilt, die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser hoheitlichen T\u00e4tigkeit durch ein Mitglied dieser Gruppe nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b dieser Richtlinie besteuert werden darf.&#8220;<\/li><li>Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kl\u00e4gerin sieht sich durch das EuGH-Urteil Finanzamt T (EU:C:2022:944) in ihrer Rechtsauffassung best\u00e4tigt. Sie weist zudem darauf hin, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts in der Weise, dass Leistungen der Organgesellschaft an den Organtr\u00e4ger steuerbar seien, ausgeschlossen sei. Das FA wendet sich gegen die Ausf\u00fchrungen des EuGH zur Entnahmebesteuerung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat legt dem EuGH die in dem Tenor bezeichneten Fragen zur Auslegung des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH aus.<\/li><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG bestimmte:&#8220;Der Mehrwertsteuer unterliegen:1. Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf\u00fchrt; &#8230;&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG sah vor:&#8220;(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz&nbsp;2 genannten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von ihrem Ort aus\u00fcbt, gleichg\u00fcltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis&#8230;.(4) Der in Absatz&nbsp;1 verwendete Begriff &#8217;selbst\u00e4ndig&#8216; schlie\u00dft die Lohn- und Gehaltsempf\u00e4nger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverh\u00e4ltnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verh\u00e4ltnis der Unterordnung schafft.Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel&nbsp;29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. &#8230;&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG regelte:&#8220;Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh\u00fctung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr\u00e4uchen festsetzen, von der Steuer:&#8230;b) die Krankenhausbehandlung und die \u00e4rztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Ums\u00e4tze, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts &#8230; durchgef\u00fchrt beziehungsweise bewirkt werden; &#8230;&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG sah vor:&#8220;Soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr\u00e4ge abzuziehen:a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, &#8230;&#8220;<\/li><li><strong>b) Nationales Recht<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 UStG bestimmt:&#8220;Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt,1. soweit nat\u00fcrliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschr\u00e4nkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. &#8230;&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;4 UStG regelte:&#8220;Von den unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 fallenden Ums\u00e4tzen sind steuerfrei:&#8230;16. die mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user &#8230; eng verbundenen Ums\u00e4tze, wenna) diese Einrichtungen von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts betrieben werden &#8230;&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 UStG sieht vor:&#8220;Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer f\u00fcr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst\u00e4nden sowie f\u00fcr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung folgender Ums\u00e4tze verwendet:1. steuerfreie Ums\u00e4tze; &#8230;&#8220;<\/li><li><strong>2. Erforderlichkeit eines zweiten Vorabentscheidungsersuchens<\/strong><\/li><li><strong>a) Erstes und zweites Vorabentscheidungsersuchen<\/strong><\/li><li>Das zweite Vorabentscheidungsersuchen in diesem Rechtsstreit bezieht sich auf entgeltliche Leistungen zwischen den Personen, die i.S. von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG eng miteinander verbunden sind und damit auf Ums\u00e4tze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe (sogenannte Innenums\u00e4tze). Zu entscheiden ist, ob derartige Innenums\u00e4tze dem Anwendungsbereich der Steuer i.S. von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG unterliegen und sie daher steuerbar sind oder ob sie dem Anwendungsbereich nicht unterliegen und sie daher als nicht steuerbar anzusehen sind.<\/li><li>Durch das erste Vorabentscheidungsersuchen war zu kl\u00e4ren, ob die nationale Regelung zur Organschaft \u00fcberhaupt unionsrechtskonform ist und ob es zu einer Entnahmebesteuerung kommt. Dabei hatte der Senat zugrunde gelegt, dass Innenums\u00e4tze nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und daher nicht steuerbar sind. Dies entsprach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 zum Beispiel \u2011\u2011z.B.\u2011\u2011 Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.07.1952&nbsp;&#8211; V&nbsp;17\/52&nbsp;S, BFHE 56, 604, Bundessteuerblatt \u2011\u2011BStBl\u2011\u2011 III 1952, 234), an der er bis zuletzt festgehalten hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Randziffer \u2011\u2011Rz\u2011\u2011&nbsp;17).<\/li><li>Auf dieser Grundlage war durch das erste Vorabentscheidungsersuchen zu kl\u00e4ren, ob die nationale Regelung zur Organschaft \u00fcberhaupt unionsrechtskonform ist und ob es zu einer Entnahmebesteuerung kommt. Nachdem der EuGH diese Fragen in seinem Urteil Finanzamt T (EU:C:2022:944) gekl\u00e4rt hat und der Senat im Hinblick auf dieses Urteil davon ausgeht, dass die nationale Regelung zur Organschaft dem Grunde nach unionsrechtskonform ist und es im Streitfall zu keiner Entnahmebesteuerung kommt, stellen sich aber aufgrund der EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20 (EU:C:2022:943) und Finanzamt T (EU:C:2022:944) nunmehr die jetzigen Vorlagefragen, mit denen f\u00fcr den Streitfall zu kl\u00e4ren ist, ob Innenums\u00e4tze entgegen der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und damit steuerbar sind.<\/li><li>Danach bezieht sich das zweite Vorabentscheidungsersuchen auf andere Fragen als das erste Vorabentscheidungsersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen eines erneuten Vorabentscheidungsersuchens in derselben Rechtssache EuGH-Urteil Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Antwort, Rz&nbsp;33, 38 und 41).<\/li><li><strong>b) Zur ersten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Zweifel daran, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG dazu f\u00fchrt, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 dieser Richtlinie unterliegen, ergeben sich aus dem EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie (EU:C:2022:943).<\/li><li>Ausgehend von der Feststellung, dass i.S. von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG &#8222;eine Leistung nur dann steuerbar [ist], wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht&#8220; (EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:C:2022:943, Rz&nbsp;77), ist zur &#8222;Kl\u00e4rung der Frage, ob ein solches Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe und den anderen Mitgliedern dieser Gruppe einschlie\u00dflich ihres Organtr\u00e4gers besteht, so dass die von diesem Mitglied erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, &#8230; zu untersuchen, ob dieses Mitglied einer selbst\u00e4ndigen Wirtschaftst\u00e4tigkeit nachgeht&#8220; (EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:C:2022:943, Rz&nbsp;78). Ist daher f\u00fcr den konkreten Streitfall zu bejahen, dass das Mitglied einer selbst\u00e4ndigen Wirtschaftst\u00e4tigkeit nachgeht (EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:C:2022:943, Rz&nbsp;79), ergibt sich aus Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht, dass ein Mitglied, das nicht der Organtr\u00e4ger ist, aufgrund seiner blo\u00dfen Zugeh\u00f6rigkeit zu der Gruppe keine selbst\u00e4ndigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt (EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:C:2022:943, Rz&nbsp;80). Dem entspricht es, dass der EuGH f\u00fcr den Streitfall von einer gegen Entgelt erbrachten Leistung der U-GmbH ausgegangen ist (EuGH-Urteil Finanzamt T, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;60&nbsp;f.).<\/li><li>Die vorstehende Betrachtung spricht zwar f\u00fcr die Steuerbarkeit der Leistungen, die ein Gruppenmitglied an ein anderes Gruppenmitglied erbringt, beantwortet aber die erste Vorlagefrage gleichwohl nicht eindeutig, was eine Entscheidung des EuGH hierzu erforderlich macht.<\/li><li><strong>c) Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li>Die Zweifel, ob entgeltliche Leistungen zwischen den nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG verbundenen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Leistungsempf\u00e4nger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht, ergeben sich daraus, dass der EuGH f\u00fcr die Bestimmung des Organtr\u00e4gers zum einzigen Steuerpflichtigen der in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 dieser Richtlinie genannten Gruppe voraussetzt, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchrt (EuGH-Urteil Finanzamt T, EU:C:2022:944, erste Antwort). Dabei weist der EuGH darauf hin, dass sich die Erkl\u00e4rungspflicht des Organtr\u00e4gers auf die Leistungen erstreckt, die von allen Mitgliedern und an alle Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe erbracht werden (EuGH-Urteil Finanzamt T, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;51). Dies kann sich auch auf die Leistungen beziehen, die von einem Mitglied an ein anderes Mitglied der Mehrwertsteuergruppe erbracht werden. Damit stellt sich die Frage, ob die bisher vom BFH angenommene Nichtsteuerbarkeit derartiger Innenums\u00e4tze zu einer Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchrt, zu denen es nach dem EuGH-Urteil Finanzamt T (EU:C:2022:944) nicht kommen darf.<\/li><li>F\u00fcr die Frage, ob eine Gefahr von Steuerverlusten gegeben ist, k\u00f6nnen zwei Steueranspr\u00fcche miteinander zu vergleichen sein, die sich auf die Rechtslage ohne und mit Organschaft entsprechend Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG beziehen. Dabei kann es zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchren, wenn das Gruppenmitglied, das Empf\u00e4nger des Innenumsatzes ist, nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/li><li>Denn in dem ersten Fall der Vergleichsbetrachtung (keine Organschaft\/keine Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen) entsteht ein Steueranspruch, der zu keinem Vorsteuerabzug f\u00fchrt. Demgegen\u00fcber unterbleibt im zweiten Fall der Vergleichsbetrachtung (Organschaft mit Nichtsteuerbarkeit der Innenums\u00e4tze) von vornherein die Entstehung eines Steueranspruchs.<\/li><li>Die Gefahr von Steuerverlusten wird auch nicht durch die Haftung der Organgesellschaft nach \u00a7&nbsp;73 AO f\u00fcr die Steuern des Organtr\u00e4gers gebannt. Sind Innenums\u00e4tze nicht steuerbar, scheidet eine Haftung bereits mangels Steuerentstehung aus.<\/li><li><strong>3. Keine Kl\u00e4rung durch die bisherige Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Die Vorlagefragen sind nicht als gekl\u00e4rt anzusehen.<\/li><li><strong>a) Unterschiedliche Auffassungen der Generalanw\u00e4lte<\/strong><\/li><li>Mehrere Generalanw\u00e4lte haben in ihren Schlussantr\u00e4gen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob Innenums\u00e4tze zwischen den Gruppenmitgliedern dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen und damit steuerbar sind.<\/li><li>So sollen einerseits entgeltliche Ums\u00e4tze, die zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe bewirkt werden, als Insichgesch\u00e4fte der Gruppe gelten und demzufolge mehrwertsteuerrechtlich nicht existent sein (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts J\u00e4\u00e4skinen in den Rechtssachen Kommission\/Irland vom 27.11.2012&nbsp;&#8211; C-85\/11, EU:C:2012:753, Rz&nbsp;42, und Kommission\/Schweden vom 27.11.2012&nbsp;&#8211; C-480\/10, EU:C:2012:751, Rz&nbsp;40; Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Mengozzi in den Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 26.03.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14, EU:C:2015:212, Rz&nbsp;49). Sie b\u00f6ten keinen Anlass f\u00fcr die Erhebung oder Verrechnung von Mehrwertsteuer (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts van&nbsp;Gerven in der Rechtssache Polysar Investments Netherlands vom 24.04.1991&nbsp;&#8211; C-60\/90, EU:C:1991:171, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Andererseits sollen die Innenums\u00e4tze zwischen den Gruppenmitgliedern dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen und damit steuerbar sein (Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Medina in der Rechtssache Finanzamt T vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:60, Rz&nbsp;36&nbsp;f., und in der Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20, EU:C:2022:11, Rz&nbsp;64 und 73 mit Berechnungsbeispiel).<\/li><li><strong>b) EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich keine eindeutige Antwort zur Steuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen. Der EuGH hat zwar bisher unter Hinweis auf die Erw\u00e4gungen der Kommission entschieden, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG den Mitgliedstaaten erm\u00f6glichen wollte, aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbr\u00e4uche die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit zu kn\u00fcpfen (EuGH-Urteile Kommission\/Schweden vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; C-480\/10, EU:C:2013:263, Rz&nbsp;37, und Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;40). Allerdings war er mit der Frage, ob Ums\u00e4tze zwischen den Gruppenmitgliedern dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen, noch nicht in entscheidungserheblicher Weise befasst (vgl. EuGH-Urteile Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008&nbsp;&#8211; C-162\/07, EU:C:2008:301; Kommission\/Irland vom 09.04.2013&nbsp;&#8211; C-85\/11, EU:C:2013:217; Kommission\/Schweden, EU:C:2013:263; Skandia America (USA), filial Sverige, vom 17.09.2014&nbsp;&#8211; C-7\/13, EU:C:2014:2225; Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496; Kaplan International Colleges UK vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; C-77\/19, EU:C:2020:934; Danske Bank vom 11.03.2021&nbsp;&#8211; C-812\/19, EU:C:2021:196; Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-868\/19, EU:C:2021:285).<\/li><li><strong>4. Beurteilung durch das vorlegende Gericht<\/strong><\/li><li>Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden. Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europ\u00e4ischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen (EuGH-Urteil Finanzamt T, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;35&nbsp;f.). Auf dieser Grundlage spricht einiges daf\u00fcr, dass Innenums\u00e4tze \u2011\u2011anders als bisher vom BFH angenommen\u2011\u2011 dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und damit steuerbar sind.<\/li><li><strong>a) Wortlaut<\/strong><\/li><li>Nach dem Wortlaut von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist f\u00fcr die Steuerbarkeit des Umsatzes nicht danach zu unterscheiden, ob das Mitglied einer Gruppe i.S. von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG eine entgeltliche Leistung an einen Dritten, der nicht der Gruppe angeh\u00f6rt (Au\u00dfenums\u00e4tze), oder an ein anderes Gruppenmitglied (Innenums\u00e4tze) erbringt. Dies spricht f\u00fcr eine Steuerbarkeit der Innenums\u00e4tze.<\/li><li>Die in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG angeordnete Rechtsfolge der Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen l\u00e4sst demgegen\u00fcber gleicherma\u00dfen die Annahme einer Steuerbarkeit wie auch die einer Nichtsteuerbarkeit zu.<\/li><li><strong>b) Entstehungsgeschichte<\/strong><\/li><li><strong>aa) Fr\u00fchere Regelungen des Unionsrechts<\/strong><\/li><li>Der Wortlaut des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG beruht auf Anhang&nbsp;A Nr.&nbsp;2 zu Art.&nbsp;4 der Zweiten Richtlinie 67\/228\/EWG des Rates vom 11.04.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Struktur und Anwendungsmodalit\u00e4ten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Dieser gestattete es den Mitgliedstaaten, &#8222;Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen untereinander verbunden sind, nicht getrennt als mehrere Steuerpflichtige, sondern zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln&#8220;. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG f\u00fchrte dies auf der Grundlage eines redaktionell ge\u00e4nderten Wortlauts fort (EuGH-Urteil Kommission\/Irland, EU:C:2013:217, Rz&nbsp;39) und stellte es den Mitgliedstaaten frei, die durch die vorstehenden Beziehungen verbundenen Personen &#8222;zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln&#8220;.<\/li><li><strong>bb) Zweck der Erm\u00e4chtigung<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG erm\u00f6glichte damit den Mitgliedstaaten, Regelungen wie die des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG, der schon vor der Harmonisierung im nationalen Recht bestand, weiter beizubehalten. So ging die nationale Rechtsprechung auf dieser Grundlage \u2011\u2011weiterhin\u2011\u2011 davon aus, dass Innenums\u00e4tze nicht steuerbar waren (z.B. BFH-Urteile vom 18.12.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441, unter II.1.; vom 03.04.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, unter II.1.; in BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Rz&nbsp;17, und vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/17, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\/NV\u2011\u2011 2020, 246, Rz&nbsp;26).<\/li><li><strong>cc) Entfallen des Sachgrundes f\u00fcr die Nichtsteuerbarkeit<\/strong><\/li><li>Allerdings war der urspr\u00fcngliche Zweck der nationalen Organschaftsregelung bereits durch die Einf\u00fchrung des neuen Systems mit Vorsteuerabzug im nationalen Recht seit 1968 entfallen und k\u00f6nnte damit auch im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift die Nichtsteuerbarkeit der Innenums\u00e4tze nicht mehr rechtfertigen.<\/li><li>Die Annahme der Nichtsteuerbarkeit der Innenums\u00e4tze beruhte auf der Bedeutung, die der Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG vor der Einf\u00fchrung des Vorsteuerabzugs durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern zukam. Damals war Kernst\u00fcck der im nationalen Recht geregelten Organschaft die Nichtsteuerbarkeit der Innenums\u00e4tze zwischen dem Organtr\u00e4ger und den Organgesellschaften und zwischen den Organgesellschaften, um eine Steuerkumulation zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 56, 604, BStBl III 1952, 234). Ohne Organschaft f\u00fchrte das bis 31.12.1967 geltende nationale Umsatzsteuergesetz zu einer solchen Steuerkumulation, da grunds\u00e4tzlich jeder Umsatz in jeder Wirtschaftsstufe von der Steuer erfasst wurde, ohne dass ein Recht auf Vorsteuerabzug gegeben war (Allphasen-Bruttobesteuerung ohne Recht auf Vorsteuerabzug).<\/li><li><strong>c) Kontext<\/strong><\/li><li>Nach dem Kontext der Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG erbringen Mitglieder ihre Innenums\u00e4tze im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (siehe \u2011\u2011s.\u2011\u2011 oben II.2.b), so dass die Steuerbarkeit zu bejahen ist. Zudem ist Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 deren Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, Einheiten im Wege der Typisierung als nicht selbst\u00e4ndig anzusehen, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Organtr\u00e4ger einer Mehrwertsteuergruppe eingegliedert sind (EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:C:2022:943, Rz&nbsp;81).<\/li><li><strong>d) Regelungsziele<\/strong><\/li><li>Eine Nichtsteuerbarkeit der Innenums\u00e4tze d\u00fcrften die mit Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG verfolgten Ziele nicht erfordern. Diese Ziele sieht der EuGH darin, &#8222;die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der &#8218;rein rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit&#8216; zu kn\u00fcpfen, und zwar aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbr\u00e4uche, wie z.B. der Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen&#8220; (EuGH-Urteil Finanzamt T, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;43).<\/li><li><strong>aa) Verwaltungsvereinfachung<\/strong><\/li><li><strong>(1) Verfahrensrechtliche Vereinfachung<\/strong><\/li><li>Bei der Verwaltung, die durch Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG vereinfacht werden soll, geht es aus der Sicht des Senats um die Verwaltung des sich nach der Richtlinie ergebenden Steueranspruchs. Verwaltungsvereinfachung zielt daher in erster Linie auf das Besteuerungsverfahren ab. Dieses vereinfacht sich dadurch, dass aufgrund der Gruppenbildung nicht mehr mehrere Steuererkl\u00e4rungen abzugeben sind, da diese zu einer Steuererkl\u00e4rung zusammengefasst werden. Eine in diesem Sinne verfahrensrechtliche Verwaltungsvereinfachung hat keinen Einfluss auf den sich nach dem materiellen Recht ergebenden Steueranspruch. Sie f\u00fchrt daher dazu, dass Innenums\u00e4tze zwischen den nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG miteinander verbundenen Personen weiterhin dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen. Sie sind dann, wie die Generalanw\u00e4ltin Medina in ihren Schlussantr\u00e4gen in den Rechtssachen Finanzamt T (EU:C:2022:60) und Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie (EU:C:2022:11) ausf\u00fchrlich dargelegt hat (s. oben II.3.a), erkl\u00e4rungspflichtig und f\u00fchren zu einer Steuerschuld, falls f\u00fcr die Leistung keine Steuerbefreiung besteht.<\/li><li><strong>(2) Materiell-rechtliche Vereinfachung?<\/strong><\/li><li>Verwaltungsvereinfachung kann sich aber auch auf das materielle Recht beziehen, indem Innenums\u00e4tze zwischen den Gruppenmitgliedern als nicht mehr dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegend angesehen werden und auf dieser Grundlage die Erkl\u00e4rungspflicht entf\u00e4llt. Dies kann dann als nachvollziehbar erscheinen, wenn das den Innenumsatz empfangende Gruppenmitglied zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und sich Steuerschuld und Vorsteuerabzugsrecht im Ergebnis saldieren.<\/li><li>Demgegen\u00fcber f\u00fchrt eine allgemeine Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen, die auch dann eingreift, wenn das den Innenumsatz empfangende Gruppenmitglied nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zu den bereits beschriebenen Steuerverlusten (s. oben II.2.c) und im Ergebnis nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern zu einer Nichtbesteuerung.<\/li><li>Damit stellt sich die vom EuGH zu beantwortende Frage, ob eine Verwaltungsvereinfachung zu Steuerverlusten f\u00fchren darf. Derartigen Steuerverlusten kann durchaus erhebliches Gewicht zukommen, da die Organschaft im Hinblick auf die Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen gerade f\u00fcr Steuerpflichtige, denen aufgrund einer Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;13 der Richtlinie 77\/388\/EWG kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht (Krankenh\u00e4user, Pflegeeinrichtungen, Versicherungsgesellschaften oder Banken), als Gestaltungsmittel angesehen wird, um das Entstehen einer nichtabziehbaren Vorsteuer zu vermeiden (Grune\/M\u00f6nckedieck, Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 541; Heintzen, Deutsches Steuerrecht 1999, 1799).<\/li><li>Dabei ist auch fraglich, ob f\u00fcr die Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen danach zu unterscheiden ist, ob f\u00fcr den Empf\u00e4nger des Innenumsatzes das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Eine derartige Differenzierung k\u00f6nnte dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung widersprechen. Denn zur Verwaltungsvereinfachung m\u00fcsste dann gepr\u00fcft werden, ob aufgrund eines dem Empf\u00e4nger zustehenden Rechts auf Vorsteuerabzug von einer Nichtsteuerbarkeit des Innenumsatzes auszugehen ist. Es stellt sich jedenfalls aus der Sicht des Senats nicht als Vereinfachung dar, zur Bestimmung der Nichtsteuerbarkeit eines Innenumsatzes \u00fcber die vielf\u00e4ltigen und h\u00e4ufig nur schwierig zu beantwortenden Fragen zum Abzugsrecht nach Art.&nbsp;17 der Richtlinie 77\/388\/EWG entscheiden zu m\u00fcssen. Der Senat verweist hierzu, ohne einzelne Entscheidungen herauszugreifen, auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zu dieser Bestimmung.<\/li><li>Schlie\u00dflich kann eine Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen aufgrund der blo\u00dfen Erm\u00e4chtigung in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG zu einer unterschiedlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten f\u00fchren, da nur einzelne Mitgliedstaaten diese Erm\u00e4chtigung ausge\u00fcbt haben. Dies kann in einzelnen Branchen, wie z.B. dem Bank- oder Finanzbereich, zu steuerrechtlich verursachten Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren.<\/li><li><strong>bb) Verhinderung einer k\u00fcnstlichen Aufspaltung<\/strong><\/li><li>Das Ziel der Verhinderung bestimmter Missbr\u00e4uche, wie z.B. der Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen, rechtfertigt keine Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen. Sieht man in der Aufspaltung eines Unternehmens, um z.B. die Sonderregelung f\u00fcr Kleinunternehmen nach Art.&nbsp;24 der Richtlinie 77\/388\/EWG mehrfach in Anspruch zu nehmen, einen Missbrauch, wird damit einer Nichtbesteuerung von Ums\u00e4tzen entgegengewirkt. Damit kommt es gerade zu einer Besteuerung von Ums\u00e4tzen. Derartige \u00dcberlegungen k\u00f6nnen demgem\u00e4\u00df eine Nichtbesteuerung von Innenums\u00e4tzen nicht begr\u00fcnden.<\/li><li>Im Gegenteil k\u00f6nnte der allgemeine Missbrauchsbegriff (vgl. z.B. EuGH-Urteile Halifax und andere \u2011\u2011u.a.\u2011\u2011 vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; C-255\/02, EU:C:2006:121, Rz&nbsp;74&nbsp;ff.; Cussens u.a. vom 22.11.2017&nbsp;&#8211; C-251\/16, EU:C:2017:881, Rz&nbsp;53 und 70; siehe auch EuGH-Urteil T Danmark und Y Denmark vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-116\/16 und C-117\/16, EU:C:2019:135, Rz&nbsp;97) sogar daf\u00fcr angef\u00fchrt werden, dass eine Steuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen jedenfalls dann vorliegt, wenn entgeltliche Leistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gruppenmitglieder ausgef\u00fchrt werden sollen. Es geht dann um die Erlangung eines &#8222;Steuervorteils&#8220; in dem Sinne, dass die Entstehung einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Steuer vermieden wird. Ein derartiger &#8222;Steuervorteil&#8220; l\u00e4uft Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG zuwider, da diese Regelung den Vorsteuerabzug an besteuerte Ausgangsums\u00e4tze kn\u00fcpft, woran es bei der Anwendung von Art.&nbsp;13 der Richtlinie 77\/388\/EWG jedoch gerade fehlt.<\/li><li><strong>5. Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li><strong>a) Steuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen<\/strong><\/li><li><strong>aa) Richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts<\/strong><\/li><li>Sind Innenums\u00e4tze steuerbar, ist das nationale Recht entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin richtlinienkonform auslegbar. Da die Nichtsteuerbarkeit der Innenums\u00e4tze nach nationalem Recht aus dem bisherigen Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;nicht selbst\u00e4ndig&#8220; folgte, der f\u00fcr beide Nummern des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 UStG \u00fcbereinstimmend ausgelegt wurde, w\u00e4re der Begriff in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG normspezifisch und damit eigenst\u00e4ndig gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Die Unselbst\u00e4ndigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG w\u00fcrde dann dazu f\u00fchren, dass der Organtr\u00e4ger alle Ums\u00e4tze der Organgesellschaften zu erkl\u00e4ren und zu versteuern hat, wobei sich dies entsprechend der Sichtweise der Generalanw\u00e4ltin Medina in den Rechtssachen Finanzamt T (EU:C:2022:60, Rz&nbsp;36&nbsp;f.) und Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie (EU:C:2022:11, Rz&nbsp;64 und 73) auch auf die Innenums\u00e4tze erstrecken w\u00fcrde.<\/li><li>Dem stehen \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 UStG nicht entgegen. Zwar sind danach die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschr\u00e4nkt und sind diese Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln. Diese Regelungen dienen jedoch nur dazu, den Anwendungsbereich der Organschaft auf das Inland zu beschr\u00e4nken (BTDrucks 10\/4513, Seite&nbsp;29). Sie f\u00fchren nicht dazu, die Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen eigenst\u00e4ndig zu begr\u00fcnden, was sich schon daraus ergibt, dass von der Nichtsteuerbarkeit bereits vor der Schaffung dieser Regelungen ausgegangen wurde (s. oben II.4.b).<\/li><li><strong>bb) Folgen f\u00fcr die Entscheidung im Streitfall<\/strong><\/li><li>Sind Innenums\u00e4tze steuerbar, h\u00e4tte die Revision des FA Erfolg. Zwar h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin aufgrund der durch das EuGH-Urteil Finanzamt T (EU:C:2022:944) gewonnenen Erkenntnisse keine Entnahmebesteuerung vorzunehmen.<\/li><li>Der Senat ist aber nach dem Grundsatz der sogenannten Vollrevision (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2023, 101, Rz&nbsp;11) nach nationalem Recht verpflichtet, die Entscheidung der Vorinstanz materiell-rechtlich in vollem Umfang und damit ohne Einschr\u00e4nkung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Streitpunkte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Daher ist aufgrund der nunmehr entstandenen Zweifel auch zu pr\u00fcfen, ob Innenums\u00e4tze steuerbar oder nichtsteuerbar sind.<\/li><li>Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich. Denn die U-GmbH ist im Streitfall einer selbst\u00e4ndigen Wirtschaftst\u00e4tigkeit nachgegangen (vgl. auch EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:C:2022:943, Rz&nbsp;79), so dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbarkeit vorliegen. Ist diese Steuerbarkeit auch unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG zu bejahen, was durch die beiden Vorlagefragen gekl\u00e4rt werden soll, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin, die von der U-GmbH an sie gegen Entgelt erbrachten Leistungen als einzige Steuerpflichtige der Gruppe zu versteuern, ohne dass ihr ein Recht auf Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug zusteht. Die Klage w\u00e4re daher abzuweisen. Im Hinblick auf das sogenannte Verb\u00f6serungsverbot hat sie dabei allerdings die Leistungen der U-GmbH nur im Umfang des streitigen Steuerbetrags zu versteuern, wie er sich aus der vom FA urspr\u00fcnglich angenommenen Entnahmebesteuerung ergibt. Eine weitergehende Besteuerung zu Lasten der Kl\u00e4gerin kommt im gerichtlichen Verfahren danach nicht in Betracht.<\/li><li><strong>b) <\/strong><strong>Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen<\/strong><\/li><li>Sind Innenums\u00e4tze demgegen\u00fcber entsprechend der bisherigen Beurteilung im nationalen Recht nicht steuerbar, h\u00e4tte das FG der Klage zu Recht stattgegeben. Die Revision des FA w\u00e4re als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li><strong>6. Zum Rechtsgrund der Vorlage<\/strong><\/li><li>Die Vorlage beruht auf Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union.<\/li><li><strong>7. Zur Verfahrensaussetzung<\/strong><\/li><li>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:VE.260123.VR20.22.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EWGRL 388\/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388\/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2, UStG \u00a7 1, AEUV Art 267, UStG VZ 2005 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Oktober 2019, Az: 5 K 309\/17 Leits\u00e4tze Dem EuGH werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/organschaft-erneute-eugh-vorlage-vom-26-januar-2023-v-r-20-22-v-r-40-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage vom 26. Januar 2023, V R 20\/22 (V R 40\/19)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75683","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75683","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75683"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75683\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75683"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75683"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75683"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}