{"id":75687,"date":"2023-03-26T13:09:02","date_gmt":"2023-03-26T11:09:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75687"},"modified":"2023-03-26T13:09:02","modified_gmt":"2023-03-26T11:09:02","slug":"zollaussetzung-betreffend-vorderradgabeln-fuer-die-fahrradherstellung-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2022-vii-r-41-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollaussetzung-betreffend-vorderradgabeln-fuer-die-fahrradherstellung-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2022-vii-r-41-19\/","title":{"rendered":"Zollaussetzung betreffend Vorderradgabeln f\u00fcr die Fahrradherstellung &#8211; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2022, VII R 41\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.131222.VIIR41.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 236, EWGV 2913\/92 Art 236, KN AllgVorschr 3 Buchst b, KN Pos 8714 UPos 9130, EUV 1387\/2013 Anh 1, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. September 2019, Az: 14 K 2894\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Zollaussetzungsnormen sind als Ausnahmevorschriften zum grunds\u00e4tzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen. Vorderradgabeln, die \u00fcber Tauchrohrelemente aus Magnesium verf\u00fcgen und ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen, sind angesichts dieser inhomogenen Beschaffenheit nicht solche &#8222;aus Aluminium&#8220;, sondern geh\u00f6ren in die TARIC-Unterpos. 8714 9130 39 &#8222;andere&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Zollaussetzung f\u00fcr Vorderradgabeln der TARIC-Unterpos. 8714 9130 23, 8714 9130 33 und 8714 9130 70 gilt nur f\u00fcr Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387\/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf TARIC-Ebene nicht (analog) anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 19.09.2019 &#8211; 4 K 2894\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Streit steht eine Zollaussetzung f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 aus Taiwan eingef\u00fchrte Vorderradgabeln f\u00fcr Fahrr\u00e4der. Es handelt sich dabei um im Wesentlichen aus Aluminium gefertigte Waren, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium bestehen. Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einfuhrzeitpunkt basierte auf der Codenummer 8714&nbsp;9130&nbsp;39&nbsp;0 (Zollsatz 4,7&nbsp;%): &#8222;Vorderradgabeln, andere&#8220;.<\/li><li>Unter Berufung auf Art.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1387\/2013 des Rates vom 17.12.2013 \u2011\u2011VO 1387\/2013\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;354, 201) zur Aussetzung der autonomen Zolls\u00e4tze des Gemeinsamen Zolltarifs f\u00fcr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Produkte, ge\u00e4ndert durch Verordnung (EU) Nr.&nbsp;722\/2014 des Rates vom 24.06.2014 \u2011\u2011VO 722\/2014\u2011\u2011 (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;192, 9) und nochmals ge\u00e4ndert durch Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1341\/2014 des Rates vom 15.12.2014 \u2011\u2011VO 1341\/2014\u2011\u2011 (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;363, 10), die in ihrem Anhang&nbsp;I jeweils f\u00fcr bestimmte Vorderradgabeln des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) ex&nbsp;8714&nbsp;9130 mit der TARIC-Codierung&nbsp;23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vorsahen, beantragte die Kl\u00e4gerin am 14.04.2015, 04.08.2015 und 13.05.2016 die Erstattung des Zolls unter Zuweisung der Waren in die im Streitzeitraum jeweils g\u00fcltige Codenummer&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;33&nbsp;0: &#8222;Vorderradgabeln, gefedert, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrr\u00e4dern&#8220; (g\u00fcltig ab 01.07.2014) bzw. &#8222;Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrr\u00e4dern&#8220; (g\u00fcltig ab 01.01.2015). Die ab dem 01.07.2014 geltende VO 722\/2014 sah in Anhang&nbsp;I f\u00fcr &#8222;Vorderradgabeln, gefedert, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrr\u00e4dern&#8220; des KN-Codes ex&nbsp;8714&nbsp;9130 mit der TARIC-Codierung&nbsp;23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vor. Die ab dem 01.01.2015 geltende VO 1341\/2014 verzichtete an dieser Stelle sodann auf die Anforderung &#8222;gefedert&#8220;.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) lehnte die f\u00fcr den Streitzeitraum beantragten Erstattungen mit den vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheiden vom 21.02.2017, 23.02.2017 und 07.03.2017 ab. Die gew\u00fcnschte Zollaussetzung gelte nur f\u00fcr bestimmte Fahrradgabeln aus Aluminium, nicht aber f\u00fcr solche bestehend aus Aluminium und Magnesium.<\/li><li>Einspr\u00fcche und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren keine Zollaussetzung eingreife. Zollaussetzungsnormen seien entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen und k\u00f6nnten nicht \u00fcber ihre Formulierung hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden, die in ihnen nicht ausdr\u00fccklich genannt seien. F\u00fcr eine enge Auslegung der Zollaussetzung spreche im vorliegenden Zusammenhang zus\u00e4tzlich, dass die Beschaffenheit der Fahrradgabeln, f\u00fcr die die Zollaussetzung gelten solle, in der jeweils einschl\u00e4gigen Verordnung sehr detailliert beschrieben sei. Aufgrund der engen Auslegung des Wortlauts der Zollaussetzungen bestehe insbesondere kein Raum f\u00fcr eine \u2011\u2011analoge\u2011\u2011 Anwendung der Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011KN\u2011\u2011 (AV) 3 Buchst.&nbsp;b auf TARIC-Ebene, weil dies den Kreis der von einer Zollaussetzung erfassten Ware ebenso ausdehnen w\u00fcrde wie die Ausdehnung einer Zollaussetzung durch Hereinnahme von vergleichbaren Waren. Dieses Ergebnis entspreche auch der Sichtweise der EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; TAXUD\/A&nbsp;4 (2016\/dv\/457807) (Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) zur AV&nbsp;3 in EZT-Online, Rz&nbsp;178.0), wonach die Ware f\u00fcr die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code dem genauen Wortlaut des diesbez\u00fcglichen TARIC-Codes entsprechen m\u00fcsse. Auch das FG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;754\/18&nbsp;Z, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2019, 296) habe so entschieden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, die sie mit den nachstehenden Erw\u00e4gungen begr\u00fcndet.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorderradgabeln aus Aluminium mit einem Tauchrohr aus Magnesium auch im Streitzeitraum vom Wortlaut der jeweils g\u00fcltigen Zollaussetzungsvorschrift erfasst und die erhobenen Einfuhrabgaben nach Art.&nbsp;236 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2913\/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften \u2011\u2011ZK\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1992, Nr.&nbsp;L&nbsp;302, 1) daher zu erstatten.<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen \u2011\u2011vornehmlich aus Aluminium gefertigten\u2011\u2011 Federgabeln unterfielen entgegen der Rechtsmeinung des FG durchaus dem jeweiligen Wortlaut der Zollaussetzungsvorschrift. Schlie\u00dflich hei\u00dfe es darin nicht, dass diese ausschlie\u00dflich aus Aluminium gemacht sein m\u00fcssten. Es gebe schlichtweg keine v\u00f6llig aus Aluminium hergestellten Vorderradgabeln. Bestimmte Bestandteile von Vorderradgabeln best\u00fcnden stets aus einem anderen Stoff. So enthielten sie als Sto\u00dfd\u00e4mpfer entweder gedrehte Federn (meist aus Stahl) oder aber mit Luft bzw. \u00d6l gef\u00fcllte Kolben. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Warenbeschreibung &#8222;&#8230; aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrr\u00e4dern&#8220; \u2011\u2011auch im Vergleich zu anderen Warenbeschreibungen in den Zollaussetzungsvorschriften\u2011\u2011 nicht als \u00fcberm\u00e4\u00dfig konkret oder pr\u00e4zise bezeichnet werden. Die vom FG und dem HZA daraus abgeleitete Einengung des Wortlauts sei darin nicht angelegt. Es verhalte sich vielmehr so, dass die mehrfache \u00c4nderung der Formulierung der Zollaussetzungsvorschrift f\u00fcr Vorderradgabeln der notwendigen Konkretisierung des eher unklaren Wortlauts geschuldet gewesen sei. Die \u00c4nderungen h\u00e4tten der Klarstellung gedient, dass auch solche wie die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren unter die Beg\u00fcnstigung fallen sollten. So habe insbesondere das fr\u00fchere Hauptzollamt X wie auch das Hauptzollamt Y \u2011\u2011anders als das HZA\u2011\u2011 ihre Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich der Zollaussetzung geteilt.<\/li><li>Ausweislich der Rechtsprechung des angerufenen Senats (Senatsurteile vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFH\/NV 2011, 464, ZfZ 2011, 80, und vom 31.05.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFH\/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10) sei die Frage, inwieweit eine Ware mit den in einer Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen \u00fcbereinstimmen m\u00fcsse, u.a. auch nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Aussetzungsvorschrift zu beantworten. Aus diesem Grund sei zu pr\u00fcfen, ob eine festgestellte Abweichung von den in der Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen Einfluss auf die Funktion der Ware habe. Bei gefederten Vorderradgabeln f\u00fcr Fahrr\u00e4der habe das Material des Tauchrohrs keinen Einfluss auf ihre Funktion im zolltariflichen Sinne. F\u00fcr die Eigenschaft als Vorderradgabel i.S. der Unterpos.&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;KN sei ausweislich der NEH zu Pos.&nbsp;8714&nbsp;KN die Zweckbestimmung &#8222;Halterung zur Aufnahme des Vorderrads&#8220; ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Selbst wenn man die Auffassung ablehnen w\u00fcrde, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhren \u2011\u2011unter Beachtung der gebotenen engen Auslegung\u2011\u2011 vom Wortlaut der ma\u00dfgeblichen Zollaussetzungsvorschrift erfasst seien, w\u00e4ren dann die AV auf TARIC-Ebene entsprechend heranzuziehen. In den AV k\u00e4men Wertungen zum Ausdruck, die im Sinne einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Integrierten Zolltarifs in der Europ\u00e4ischen Union (EU) und den einzelnen Mitgliedstaaten auch f\u00fcr die Einreihung auf TARIC-Ebene Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssten. Der Integrierte Tarif diene nicht zuletzt der einheitlichen Anwendung bestimmter ein- und ausfuhrrechtlicher Ma\u00dfnahmen sowie anderer unionsrechtlicher Regelungen. Die AV sollten ebenfalls eine einheitliche und nicht nach nationalem oder Unionsrecht unterschiedliche Auslegung des international geltenden Harmonisierten Systems gew\u00e4hrleisten. Trotz \u00e4hnlicher Zielsetzung und obgleich sich die gleichen einreihungsbezogenen Fragen stellten, existierten keine &#8222;eigenen&#8220; Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung des TARIC. Vor diesem Hintergrund sei eine \u00dcbertragung der Wertungen der AV auf TARIC-Ebene im Wege der analogen Anwendung geboten. Nach der Wertung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b w\u00e4re die autonome Zollaussetzung f\u00fcr die von ihr in den Jahren 2014 und 2015 eingef\u00fchrten Waren jedenfalls zu gew\u00e4hren. Die AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b gebiete f\u00fcr eine Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen best\u00fcnden, eine Einreihung nach dem Bestandteil, der ihnen den wesentlichen Charakter verleihe. Das sei hier eindeutig der Hauptbestandteil Aluminium, zumal die Einordnung als &#8222;Vorderradgabel&#8220; im Sinne der Zollaussetzungsvorschrift ein Tauchrohr nicht zwingend voraussetze.<\/li><li>Die vom FG angesprochene Mitteilung der EU-Kommission in NEH zur AV&nbsp;3 in EZT-Online, Rz&nbsp;178.0 stehe dem nicht entgegen. Die verbindliche Auslegung des Rechts der EU obliege allein dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und nicht der EU-Kommission. Best\u00fcnden Zweifel, so m\u00fcsste der EuGH mit der Frage der entsprechenden Anwendung der AV auf TARIC-Ebene befasst werden. Im \u00dcbrigen betreffe die genannte Mitteilung Sachverhalte, die mit dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen nicht vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall stehe schon nicht die Erteilung bzw. die Aufhebung verbindlicher Zolltarifausk\u00fcnfte im Raum. Die Mitteilung \u2011\u2011so wie auch das vom FG in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;754\/18&nbsp;Z (ZfZ 2019, 296)\u2011\u2011 beziehe sich zudem auf aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Erzeugnisse, die die im Anhang der Zollaussetzungsvorschrift aufgef\u00fchrten Waren enthielten. Die vorliegend eingef\u00fchrten Waren enthielten keine Vorderradgabeln, sondern sie seien selbst Vorderradgabeln.<\/li><li>Die vom FG bef\u00fcrchtete Ausweitung der Anwendung von Zollaussetzungsvorschriften auf Waren, die davon nicht erfasst sein sollten, drohe nicht: In F\u00e4llen, in denen die Einreihung in bestimmte Positionen dem Wortlaut nach ausgeschlossen sei, k\u00f6nne wegen der in AV&nbsp;1 geregelten Subsidiarit\u00e4t auch die Anwendung der AV nicht zur Einreihung in diese Position f\u00fchren. Auf TARIC-Ebene w\u00fcrde es sich ebenso verhalten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,das HZA unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Bescheide- AT\/S\/00\/\u2026 vom 21.02.2017,<br \/>&#8211; AT\/S\/00\/\u2026 vom 21.02.2017,<br \/>&#8211; AT\/S\/00\/\u2026 vom 21.02.2017,<br \/>&#8211; AT\/S\/00\/\u2026 vom 23.02.2017 und<br \/>&#8211; AT\/S\/00\/\u2026 vom 07.03.2017in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2017 (\u2026) zu verpflichten, ihr, der Kl\u00e4gerin, ZollEU in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu erstatten.<\/li><li>Das HZA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die eng auszulegende Formulierung der Zollaussetzung erfasse die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren nicht. Bei den mehrmaligen \u00c4nderungen der VO 1387\/2013 zu &#8222;Vorderradgabeln&#8220; der Unterpos.&nbsp;8714&nbsp;9030&nbsp;KN ab dem 01.07.2014 handele es sich nicht, wie die Kl\u00e4gerin meine, um eine Klarstellung eines vorher unklaren Wortlauts. Diese \u00c4nderungen der Warenbeschreibung seien vielmehr auf unterschiedliche Forderungen zur\u00fcckzuf\u00fchren, die verschiedene Unternehmen nach der Einf\u00fchrung der Zollaussetzung f\u00fcr Vorderradgabeln aus Aluminium angebracht h\u00e4tten. Der Warenkreis sei mit jeder \u00c4nderung erweitert worden.<\/li><li>Eine Ber\u00fccksichtigung der Funktion der Ware, wie die Kl\u00e4gerin meine, komme nicht in Betracht, da bereits \u00fcber den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Zuordnung der Fahrradgabeln m\u00f6glich sei. Die seitens der Kl\u00e4gerin zitierte Senatsrechtsprechung sage lediglich aus, dass nur dann, wenn zu kl\u00e4ren sei, ob eine Ware den geforderten Beschaffenheitsmerkmalen entspreche und sich dies nicht aus der Zollaussetzungsvorschrift selbst ergebe, eine Erforschung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Aussetzungsvorschrift notwendig werde. Im vorliegenden Streitfall ergebe sich jedoch bereits aus dem eng auszulegenden Wortlaut der Zollaussetzungsvorschrift und der darin in Bezug genommenen TARIC-Codierungen, welche Beschaffenheitsmerkmale die Ware haben m\u00fcsse.<\/li><li>Der Wortlaut der Zollaussetzung d\u00fcrfe entgegen der Rechtsmeinung der Kl\u00e4gerin hier nicht durch eine Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b ausgeweitet werden. Der Streitfall werfe insoweit keine durch den EuGH zu kl\u00e4renden Fragen auf. Bereits aus der Formulierung der AV gehe hervor, dass diese nur f\u00fcr die Auslegung der KN Verwendung finde. F\u00fcr die Zuordnung einer Ware in die TARIC-Ebene (Stelle&nbsp;9 und 10 der Codenummer) enthalte die AV keine Bestimmungen. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Zollaussetzungsvorschriften betr\u00e4fen nur ganz bestimmte Waren, die einer ausf\u00fchrlichen Pr\u00fcfung unterzogen und f\u00fcr die anschlie\u00dfend vom Rat Zollaussetzungen festgestellt w\u00fcrden. Dieser gepr\u00fcfte und genehmigte Warenkreis d\u00fcrfe nicht durch eine analoge Anwendung von allgemeinen Tarifierungsvorschriften erweitert werden, weil so letztlich eine Zollaussetzung f\u00fcr Waren gew\u00e4hrt w\u00fcrde, die nicht das vorgegebene Gesetzgebungsverfahren f\u00fcr Zollaussetzungen durchlaufen h\u00e4tten.<\/li><li>Die Mitteilung der EU-Kommission in NEH zur AV&nbsp;3 in EZT-Online, Rz&nbsp;178.0 belege diese Sichtweise. Auch Mitteilungen der EU-Kommission h\u00e4tten eine gewisse Rechtswirkung. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 18.03.2010&nbsp;&#8211; C&nbsp;-317\/08 (EU:C:2010:146, Slg. 2010, I&nbsp;2213, m.w.N.) darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, solche Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss \u00fcber die Auslegung zu ihrer Durchf\u00fchrung erlassener nationaler Vorschriften g\u00e4ben oder wenn sie verbindliche Vorschriften der EU erg\u00e4nzen sollten. In ihrer Mitteilung in NEH zur AV&nbsp;3 in EZT-Online, Rz&nbsp;178.0 stelle die EU-Kommission insoweit fest, dass Waren f\u00fcr die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code dem genauen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechen m\u00fcssten. Die Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b hinsichtlich der Auslegung des Wortlauts eines TARIC-Codes sei mithin ausgeschlossen.<\/li><li>Nach einem Hinweis an die Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/19 (BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136) hat die Kl\u00e4gerseite ihr Vorbringen wiederholend vertieft und dabei insbesondere auch ihren Wunsch bekr\u00e4ftigt, dass der Senat die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der AV auf TARIC-Ebene durch den EuGH kl\u00e4ren lassen m\u00f6ge.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Diese Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt die Revision einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich.<\/li><li>Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide und Erstattung der damit erhobenen Einfuhrz\u00f6lle hat. Die den Erstattungsantrag der Kl\u00e4gerin ablehnenden Bescheide des HZA vom 21.02.2017, 23.02.2017 und 07.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/li><li>1. Als Rechtsgrundlage der streitgegenst\u00e4ndlichen Erstattungsanspr\u00fcche kommt allein Art.&nbsp;236 ZK in Betracht, da die fraglichen Einfuhren vor dem 01.05.2016 get\u00e4tigt worden sind. Art.&nbsp;236 ZK ist eine materiell-rechtliche Vorschrift, die folglich auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;269, 1, berichtigt durch ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;267, 2), auf vor dem 01.05.2016 get\u00e4tigte Einfuhren weiterhin anwendbar bleibt (Senatsbeschluss vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;165\/16, BFH\/NV 2017, 297).<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen \u2011\u2011insoweit einzig in Betracht kommenden\u2011\u2011 Erstattungsanspruch nach Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1, 1.&nbsp;Alternative ZK liegen nicht vor. Einfuhrabgaben werden danach \u2011\u2011auf, wie es hier jeweils ersichtlich und unstreitig der Fall ist, fristgerechten Antrag hin (Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 ZK)\u2011\u2011 allenfalls dann erstattet, sofern nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhrabgaben waren indes in diesem Sinne gesetzlich geschuldet. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung und Erhebung des ZollEU in H\u00f6he von 4,7&nbsp;% lagen bei den dem streitgegenst\u00e4ndlichen Erstattungsbegehren zugrundeliegenden Einfuhrvorg\u00e4ngen jeweils vor. Die Zollschuld ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden. Die Kl\u00e4gerin ist Zollschuldnerin gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZK geworden. Die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang allein streitige Frage, ob die eingef\u00fchrten Vorderradgabeln f\u00fcr Fahrr\u00e4der in den Anwendungsbereich der begehrten Zollaussetzung fallen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin zu verneinen.<\/li><li>3. In der Rechtsprechung sowohl des EuGH (z.B. Urteile Ethicon vom 18.03.1986&nbsp;&#8211; C-58\/85, EU:C:1986:128, Rz&nbsp;13, Slg. 1986, 1131; Olasagasti u.a. vom 12.12.1996&nbsp;&#8211; C-47\/95, EU:C:1996:489, Rz&nbsp;20, Slg. 1996, I-6579; Schoonbroodt vom 03.12.1998&nbsp;&#8211; C-247\/97, EU:C:1998:586, Rz&nbsp;23, ZfZ 1999, 88) als auch des Senats (Senatsurteil vom 31.05.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFH\/NV 2016, 1759, Rz&nbsp;18) ist gekl\u00e4rt, dass Zollaussetzungsnormen als Ausnahmevorschriften zum grunds\u00e4tzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen sind und demzufolge nicht \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden d\u00fcrfen, die in ihnen nicht genannt sind. Die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Vorderradgabeln sind weder vom Wortlaut der zum Einfuhrzeitpunkt jeweils g\u00fcltigen Zollaussetzungsvorschrift erfasst (dazu sogleich unter 3.a) noch wegen der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b in die begehrte Zollaussetzung einzubeziehen (dazu sogleich unter 3.b).<\/li><li>a) Aus der jeweiligen Formulierung der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Zollaussetzung, dass diese nur f\u00fcr bestimmte Waren des KN-Codes &#8222;ex&nbsp;8714&nbsp;9130&#8220; greife, ergibt sich, dass die Beg\u00fcnstigung nicht f\u00fcr alle von der achtstelligen Unterposition des KN-Codes 8714&nbsp;9130 erfassten Vorderradgabeln gilt, sondern nur f\u00fcr jene mit den zus\u00e4tzlich in der jeweiligen Spalte&nbsp;2 aufgef\u00fchrten TARIC-Codierungen&nbsp;23, 33 oder 70, die der Warenbezeichnung in Spalte&nbsp;3 entsprechen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren sind nach den Feststellungen des FG Vorderradgabeln, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium und die ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen. Sie sind angesichts dieser Beschaffenheit in die TARIC-Unterpos.&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;39 einzureihen. Waren dieser Codenummer waren im Streitzeitraum nicht in Anhang&nbsp;I der VO 1387\/2013 in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung durch die ab 01.07.2014 geltende VO 722\/2014 bzw. die ab 01.01.2015 geltende VO 1341\/2014 genannt und mithin vom Wortlaut der zum Einfuhrzeitpunkt jeweils g\u00fcltigen Zollaussetzungsvorschrift nicht erfasst.<\/li><li>aa) Vorderradgabeln f\u00fcr Fahrr\u00e4der werden \u2011\u2011entsprechend dieser Funktion und unabh\u00e4ngig von ihrer stofflichen Beschaffenheit\u2011\u2011 in die Unterpos.&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;KN &#8222;Vorderradgabeln&#8220; eingereiht. Auf TARIC-Ebene erfolgt dann innerhalb dieser Codelinie eine weitere Unterscheidung \u2011\u2011u.a.\u2011\u2011 nach dem Fertigungsmaterial, wobei eine Differenzierung in &#8222;aus Kohlenstofffasern und Kunstharz&#8220;, &#8222;aus Aluminium&#8220; und &#8222;andere&#8220; Stoffe besteht. Diese Differenzierung hinsichtlich der Werkstoffe bezieht sich ersichtlich auf die Konstruktion der Schenkel (Gabelbeine und ggf. Tauchrohre) und des Gabelschafts. Diese Teile bestehen \u00fcblicherweise aus Carbon, Aluminium oder aber Stahl, z.T. auch aus anderen Materialien wie etwa Titan oder Magnesiumlegierungen. Die stoffliche Beschaffenheit der daneben in Vorderradgabeln verbauten Hilfsstoffe wie Schrauben, Federn, Dichtungen oder D\u00e4mpfungsmaterialen (\u00d6l, Luft) ist f\u00fcr deren Einreihung hingegen irrelevant, weil ausweislich der genannten Auflistung der Fertigungsmaterialien die Konstruktion der Schenkel und des Gabelschafts die Warenbezeichnung bestimmt. Der Wortlaut &#8222;aus Aluminium&#8220; schlie\u00dft es somit aus, darunter auch solche Vorderradgabeln zu fassen, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium hergestellt sind. Denn der Vorderradgabeln betreffende Positionswortlaut &#8222;aus Aluminium&#8220; deckt nur eine Fertigung der genannten Konstruktionsteile aus Aluminium ab. Dies setzt entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin nicht die ausdr\u00fcckliche Anforderung einer &#8222;ausschlie\u00dflichen&#8220; Fertigung aus Aluminium voraus. Denn es ist im TARIC nicht \u00fcblich, im Rahmen von Warenansprachen nach der stofflichen Beschaffenheit gesondert zu fordern, dass ein bestimmter Stoff homogen vorliegen muss. Dies ist vielmehr auch ohne eine entsprechende Angabe der Regelfall. Dementsprechend legt der Verordnungsgeber es ausdr\u00fccklich fest, sofern auch Waren inhomogener stofflicher Beschaffenheit in den Anwendungsbereich der Zollaussetzung fallen. Die ab 01.07.2014 geltende VO&nbsp;722\/2014 sah z.B. in Anhang&nbsp;I f\u00fcr &#8222;Rahmen aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstoff, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrr\u00e4dern&#8220; des KN-Codes ex&nbsp;8714&nbsp;9110 mit der TARIC-Codierung&nbsp;23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vor. Die ab 01.01.2015 geltende VO 1341\/2014 formuliert an dieser Stelle &#8222;Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrr\u00e4dern&#8220;.<\/li><li>bb) Aus der seitens der Kl\u00e4gerin zur St\u00fctze ihrer Argumentation herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile in BFH\/NV 2011, 464, ZfZ 2011, 80, und in BFH\/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10) ergibt sich f\u00fcr den hiesigen Streitfall nichts anderes. Die Aussage des Senats, dass der Verwendungszweck einer Ware ein objektives Tarifierungskriterium \u2011\u2011auch f\u00fcr die Einreihung in den TARIC-Code\u2011\u2011 sein k\u00f6nne, sofern er der Ware innewohne, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lasse, bedeutet nicht, dass im Rahmen der Einordnung die wortlautbedingten Grenzen nicht einzuhalten w\u00e4ren. Entscheidend sind vielmehr zun\u00e4chst die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware, wie sie im Wortlaut der Position festgelegt sind (Senatsurteil in BFH\/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10, Rz&nbsp;13&nbsp;f.). Erst sofern der Wortlaut f\u00fcr eine Einreihung der gegenst\u00e4ndlichen Waren in den TARIC-Code offen ist, ist die Frage, inwieweit eine Ware mit den in einer Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen \u00fcbereinstimmen muss und inwieweit Abweichungen schaden, nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der fraglichen Aussetzungsvorschrift zu beantworten. Allenfalls in diesem Zusammenhang w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob eine etwaige Abweichung von der Warenbeschreibung Einfluss auf die Funktion der Ware hat, die Gegenstand einer besonderen Verg\u00fcnstigung im Hinblick auf die Gemeinschaftsproduktion sein soll (Senatsurteile in BFH\/NV 2011, 464, ZfZ 2011, 80, Rz&nbsp;8, und in BFH\/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10, Rz&nbsp;14, jeweils m.w.N.). Insofern mag vorliegend das Material der Tauchrohre zwar keinen Einfluss auf die Funktion der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorderradgabeln als solche im zolltariflichen Sinne haben. Ihre Fertigung sowohl aus Aluminium als auch aus Magnesium ist jedoch \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 vom Wortlaut der fraglichen TARIC-Ebene (Stelle&nbsp;9 und 10 der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einschl\u00e4gig erachteten Codenummer&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;33) nicht mehr erfasst, weshalb die \u00dcberlegung, ob die allgemeine Systematik und der Zweck der f\u00fcr Vorderradgabeln aus Aluminium der Codenummer&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;33 im Streitzeitraum geschaffenen Zollaussetzung auch eine Zollaussetzung f\u00fcr solche mit Schenkeln aus Aluminium und einem Tauchrohr aus Magnesium abdeckt, im Streitfall nicht zu dem seitens der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Ergebnis f\u00fchren kann. Dem steht hier \u2011\u2011auch das ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Senats\u2011\u2011 bereits der vorrangig zu beachtende Grundsatz entgegen, dass Zollaussetzungsvorschriften nicht \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden d\u00fcrfen, die in ihnen nicht genannt sind (Senatsurteil in BFH\/NV 2016, 1759, ZfZ 2017, 10, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Eine analoge Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren \u00fcberwiegend aus Aluminium bestehen, f\u00fchrt vorliegend ebenfalls nicht zum Eingreifen der jeweils begehrten Zollaussetzung. Die AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, wonach Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a nicht eingereiht werden k\u00f6nnen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann, ist auf TARIC-Ebene nicht \u2011\u2011auch nicht entsprechend\u2011\u2011 anzuwenden. Dies hat der Senat in j\u00fcngerer Zeit \u2011\u2011allerdings erst w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des vorliegenden Verfahrens\u2011\u2011 entschieden (Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136). An dieser Sichtweise h\u00e4lt er fest.<\/li><li>Zwar hat der Gesetzgeber die VO 1387\/2013 erst durch die ab 01.07.2015 g\u00fcltige Verordnung (EU) 2015\/982 des Rates vom 23.06.2015 zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1387\/2013 zur Aussetzung der autonomen Zolls\u00e4tze des Gemeinsamen Zolltarifs f\u00fcr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren \u2011\u2011VO 2015\/982\u2011\u2011 (ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;159, 5) dahingehend ge\u00e4ndert, dass in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 klargestellt worden ist, dass Abs.&nbsp;1 nicht f\u00fcr Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren gilt, die die in Anhang&nbsp;I aufgef\u00fchrten Waren enthalten. Dabei handelt es sich jedoch, worauf auch in Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;6 der VO 2015\/982 hingewiesen wird, lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine erstmalige Regelung. Dementsprechend hat auch die Europ\u00e4ische Kommission in ihrer Mitteilung in NEH zur AV&nbsp;3 in EZT-Online, Rz&nbsp;178.0 darauf hingewiesen, dass die AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b nicht auf TARIC-Ebene zur Feststellung, ob eine Ware unter eine Zollaussetzung falle, anzuwenden sei und die Ware f\u00fcr die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code dessen genauen Wortlaut entsprechen m\u00fcsse (Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz&nbsp;25). Ausschlaggebend ist insoweit die Erw\u00e4gung, dass die AV nach ihrem Wortlaut f\u00fcr die Einreihung von Waren in die KN Geltung hat, w\u00e4hrend etwaige TARIC-Unterpositionen nicht in Bezug genommen werden (Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz&nbsp;41). Die Entrichtung der Z\u00f6lle ist zudem als der Normalfall anzusehen, weshalb die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) gew\u00e4hrten Zollaussetzungen eine Ausnahme vom Normalfall darstellen und daher eng auszulegen sind (Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz&nbsp;42). Auch dient eine Zollaussetzung dem Zweck, bestimmte Wirtschaftszweige mit ganz bestimmten Waren zu versorgen, weshalb sie nur die in Anhang&nbsp;I der entsprechenden Verordnung beschriebenen Waren erfasst. Es muss gew\u00e4hrleistet sein, dass der Rat den Bedarf an Waren im Einzelfall pr\u00fcfen kann, was jedoch nicht der Fall w\u00e4re, wenn der beg\u00fcnstigte Warenkreis durch eine Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b erweitert w\u00fcrde. Dadurch w\u00e4re auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht mehr gewahrt (Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz&nbsp;43, unter Hinweis auf Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;8 der VO&nbsp;1387\/2013).<\/li><li>Diese f\u00fcr die Entscheidung gegen eine analoge Anwendung der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b auf TARIC-Ebene ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde erachtet der Senat weiterhin f\u00fcr durchgreifend.<\/li><li>4. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen kann die Kl\u00e4gerin im Streitfall keine Zollaussetzung f\u00fcr die von ihr eingef\u00fchrten Vorderradgabeln in Anspruch nehmen. F\u00fcr Vorderradgabeln der Unterpos.&nbsp;8714&nbsp;9130&nbsp;KN, die nicht unter die TARIC-Codierungen der jeweiligen Spalte&nbsp;2 der Zollaussetzungsverordnung und die Warenbezeichnung der dortigen Spalte&nbsp;3 fallen \u2011\u2011wie eben Vorderradgabeln aus anderen Materialien als Aluminium\u2011\u2011 gew\u00e4hrt weder die VO&nbsp;722\/2014 noch die VO&nbsp;1341\/2014 die begehrte Beg\u00fcnstigung.<\/li><li>5. Die angeregte Vorlage an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr geboten, insbesondere deshalb, weil eine enge und wortlautorientierte Auslegung von Zollaussetzungen der EuGH-Rechtsprechung entspricht (s. Fundstellen im Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, Rz&nbsp;42 und oben, unter II.3.). Die Unionsrechtslage ist insoweit hinreichend gekl\u00e4rt und eindeutig.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.131222.VIIR41.19.0 BFH VII. Senat ZK Art 236, EWGV 2913\/92 Art 236, KN AllgVorschr 3 Buchst b, KN Pos 8714 UPos 9130, EUV 1387\/2013 Anh 1, AEUV Art 267 Abs 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. September 2019, Az: 14 K 2894\/17 Leits\u00e4tze 1. NV: Zollaussetzungsnormen sind als Ausnahmevorschriften zum grunds\u00e4tzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollaussetzung-betreffend-vorderradgabeln-fuer-die-fahrradherstellung-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2022-vii-r-41-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zollaussetzung betreffend Vorderradgabeln f\u00fcr die Fahrradherstellung &#8211; BFH-Beschluss vom 13. 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