{"id":75693,"date":"2023-03-26T13:10:50","date_gmt":"2023-03-26T11:10:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75693"},"modified":"2023-03-26T13:10:50","modified_gmt":"2023-03-26T11:10:50","slug":"ueberfuehrung-sichergestellter-alkoholerzeugnisse-in-das-eigentum-des-bundes-bfh-beschluss-vom-22-februar-2023-vii-b-204-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberfuehrung-sichergestellter-alkoholerzeugnisse-in-das-eigentum-des-bundes-bfh-beschluss-vom-22-februar-2023-vii-b-204-21\/","title":{"rendered":"\u00dcberf\u00fchrung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes &#8211; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2023, VII B 204\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.VIIB204.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AlkStG \u00a7 34 Abs 1 Nr 4, AlkStG \u00a7 34 Abs 2, AO \u00a7 215 Abs 1 S 2, AO \u00a7 216 Abs 1 S 1, GG \u00a7 19 Abs 4 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 28. Oktober 2021, Az: 14 K 2488\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei der Sicherstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (im Streitfall Alkoholerzeugnisse) nach \u00a7 34 Abs. 1 Nr. 4 AlkStG i.V.m. \u00a7 215 Abs. 1 Satz 2 AO analog und deren \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes nach \u00a7 34 Abs. 2 AlkStG i.V.m. \u00a7 216 Abs. 1 Satz 1 AO analog handelt es sich um zwei selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Einspruch angefochten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die \u00dcberf\u00fchrung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Eigentum des Bundes kann die Rechtswidrigkeit der zuvor erfolgten Sicherstellung nicht geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 28.10.2021 &#8211; 14 K 2488\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betreibt eine Destillerie in \u2026 Die \u2026 Verwertungsgesellschaft hatte auf dem Gel\u00e4nde des Kl\u00e4gers eine Sammelstelle eingerichtet, an welcher der Kl\u00e4ger f\u00fcr verschiedene Brennereibetriebe Branntwein sammelte.<\/li><li>Am 19.01.2017 stellte das Zollfahndungsamt Stuttgart beim Kl\u00e4ger drei IBC Container mit insgesamt \u2026&nbsp;l Alkoholerzeugnis als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren sicher. Der ermittelnde Beamte hatte damals festgestellt, dass die vorgefundene Menge an Alkohol die vom Kl\u00e4ger abzuliefernde Menge \u00fcberschritt.<\/li><li>Am 14.12.2017 verf\u00fcgte die Staatsanwaltschaft \u2026, dass der sichergestellte Alkohol nicht als Beweismittel ben\u00f6tigt und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) zur Sicherstellung im Aufsichtsweg zur Verf\u00fcgung gestellt werde.<\/li><li>Mit Bescheid vom 04.04.2018 \u00fcberf\u00fchrte das HZA die am selben Tag sichergestellten Alkoholerzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;216 der Abgabenordnung (AO) in das Eigentum des Bundes. Eine Durchschrift des Sicherstellungsprotokolls wurde dem Kl\u00e4ger ausgeh\u00e4ndigt und der Bescheid dem Kl\u00e4ger am 13.04.2018 pers\u00f6nlich \u00fcbergeben.<\/li><li>Am 03.05.2018 ging ein Schreiben des Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers beim HZA ein, mit dem dieser u.a. Einspruch gegen den Bescheid vom 04.04.2018 wegen der \u00dcberf\u00fchrung von sichergestelltem Alkohol in das Eigentum des Bundes einlegte. Nachdem das HZA bemerkt hatte, dass es dem Sicherstellungsprotokoll eine unvollst\u00e4ndige Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt hatte, holte es die Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben vom 14.05.2018 nach.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2018 wies das HZA den Einspruch des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, weil es der Auffassung war, dass der Bescheid \u00fcber die Sicherstellung des Branntweins bestandskr\u00e4ftig geworden sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, Gegenstand der Klage sei allein die auf \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) gest\u00fctzte Anordnung vom 04.04.2018, die Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes zu \u00fcberf\u00fchren. Die Klageschrift k\u00f6nne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass neben der \u00dcberf\u00fchrungsanordnung auch die Sicherstellungsverf\u00fcgung vom selben Tag angefochten worden sei. Die \u00dcberf\u00fchrungsanordnung stelle neben der Sicherstellung einen eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt dar und sei vorliegend rechtm\u00e4\u00dfig. Ob die Sicherstellung ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig sei, k\u00f6nne im Streitfall nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, weil diese mangels eines eingelegten Rechtsbehelfs formell bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Auch wenn im Einspruchsschreiben vom 03.05.2018 im Betreff neben der \u00dcberf\u00fchrungsanordnung auch das Sicherstellungsprotokoll vom 04.04.2018 aufgef\u00fchrt sei, k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger beide Verwaltungsakte habe anfechten wollen. Der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung sei nachtr\u00e4glich geheilt worden und die Einspruchsfrist davon ausgehend am 18.06.2018 abgelaufen, sodass die mit Schreiben vom 24.07.2018 vorgebrachten Einwendungen gegen die Sicherstellungsverf\u00fcgung versp\u00e4tet gewesen seien. Ein H\u00e4rtefall liege nicht vor. Schlie\u00dflich komme im Streitfall weder eine Aussetzung des Verfahrens noch eine Vertagung der Verhandlung in Betracht.<\/li><li>Seine Nichtzulassungsbeschwerde begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Es sei zu kl\u00e4ren, ob im Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der \u00dcberf\u00fchrung einer Sache in das Eigentum des Bundes auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Sicherstellung gepr\u00fcft werden k\u00f6nne. Diese Frage sei h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt.<\/li><li>Weiterhin sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO), weil das FG von den Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3139\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;3386\/08 (BVerfGE 134, 242) abgewichen sei. Demnach h\u00e4tten von einer Enteignung Betroffene einen Anspruch darauf, dass durch ein Gericht gepr\u00fcft und entschieden werde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorl\u00e4gen. Die \u00dcberpr\u00fcfung m\u00fcsse den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle i.S. von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) gen\u00fcgen. Der Rechtsschutz d\u00fcrfe nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung f\u00fchrenden Verwaltungsverfahrens unm\u00f6glich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden. Davon abweichend sei das FG davon ausgegangen, dass auch bei Vorliegen einer rechtswidrigen Sicherstellung und Unterbleiben einer Pr\u00fcfung der Sicherstellung durch das FG noch ein hinreichend effektiver Rechtsschutz gew\u00e4hrleistet sei.<\/li><li>Au\u00dferdem seien dem FG Verfahrensfehler unterlaufen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), weil es den Sachverhalt nicht ausreichend aufgekl\u00e4rt und die Akten der Staatsanwaltschaft \u2026 nicht beigezogen habe. Zudem sei der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzt worden. Das FG h\u00e4tte die m\u00fcndliche Verhandlung vertagen m\u00fcssen und habe seinen Klageantrag fehlerhaft ausgelegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die Frage, ob im Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der \u00dcberf\u00fchrung einer Sache in das Eigentum des Bundes auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Sicherstellung gepr\u00fcft werden kann, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, sondern so zu beantworten, wie das FG es getan hat.<\/li><li>Bei der Sicherstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 AlkStG i.V.m. \u00a7&nbsp;215 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO analog und deren \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 AlkStG i.V.m. \u00a7&nbsp;216 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO analog handelt es sich um zwei selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Einspruch (\u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) angefochten werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Dies ergibt sich aus der separaten Regelung dieser beiden Ma\u00dfnahmen und wird best\u00e4tigt durch die bisherige Senatsrechtsprechung, die diese beiden Verwaltungsakte getrennt behandelt (Senatsbeschluss vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;59\/10, BFHE 234, 571, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2012, 26), sowie durch die einhellige Meinung in der Literatur. Somit kann im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die \u00dcberf\u00fchrung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das Eigentum des Bundes nicht geltend gemacht werden, dass die Sicherstellung nach \u00a7&nbsp;215 AO rechtswidrig sei (vgl. Hoyer\/Scharenberg in Gosch, AO \u00a7&nbsp;216 Rz&nbsp;29; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;216 AO Rz&nbsp;5; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;216 AO Rz&nbsp;27; Niewerth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [133.&nbsp;Lfg. 08.2022] \u00a7&nbsp;216 AO Rz&nbsp;7; Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;216 Rz&nbsp;2; W\u00f6hner in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;216 AO Rz&nbsp;19).<\/li><li>Mit dem blo\u00dfen Hinweis, die Rechtsfrage sei noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, ohne n\u00e4here Darlegung des Interesses der Allgemeinheit an einer entsprechenden Kl\u00e4rung, kann der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision nicht erreichen. Denn allein der Vortrag, eine bestimmte Rechtsfrage sei vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden, entspricht nicht den Begr\u00fcndungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO (BFH-Beschluss vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/18, BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;8).<\/li><li>2. Eine Divergenz i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO liegt ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Das FG ist nicht vom BVerfG-Urteil in BVerfGE 134, 242, Rz&nbsp;190&nbsp;f. abgewichen, mit dem das BVerfG zur Frage der Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes entschieden hat, dass der von einer Enteignung Betroffene Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der enteignenden Ma\u00dfnahme hat.<\/li><li>Mit seiner Auffassung, dass im Rahmen des Rechtsmittels gegen die \u00dcberf\u00fchrung von Branntwein in das Eigentum des Bundes die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sicherstellung nicht zu pr\u00fcfen ist und dadurch der Rechtsschutz des Betroffenen nicht unzul\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt ist (Seite&nbsp;12 der Vorentscheidung), ist das FG nicht von der genannten Entscheidung des BVerfG abgewichen. Das FG hat keinen abstrakten Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass gegen die Sicherstellung \u00fcberhaupt kein oder jedenfalls kein effektiver Rechtsschutz gegeben ist. Vielmehr weist das FG auf den Seiten&nbsp;8 und 13 ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Sicherstellung und die \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes zwei selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte sind, die jeweils gesondert anzufechten sind, aber auch angefochten und dadurch einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Es hat damit die grunds\u00e4tzliche Anfechtbarkeit der Sicherstellungsanordnung ausdr\u00fccklich bejaht. Legt der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel ein, ist dies ein Fall individuellen Rechtsmittelverzichts und f\u00fchrt nicht zu einer grunds\u00e4tzlichen Beschr\u00e4nkung des Rechts auf Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes durch das FG.<\/li><li>b) Eine eventuelle Divergenz der Vorentscheidung zu der Senatsentscheidung vom 24.01.1978&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;118\/74 (BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228) hat der Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht.<\/li><li>In dieser Entscheidung f\u00fchrte der Senat \u2011\u2011ausgehend von den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben in \u00a7&nbsp;51c Abs.&nbsp;2 i.d.F. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und 4 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol vom 05.04.1965 (BGBl I 1965, 224)\u2011\u2011 aus, dass vor dem Erlass der Verf\u00fcgung \u00fcber den \u00dcbergang der sichergestellten Gegenst\u00e4nde in das Eigentum des Bundes das HZA nochmals zu pr\u00fcfen hat, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Sicherstellung gegeben sind. Ob sich aus dieser Entscheidung trotz der mittlerweile geltenden abweichenden Regelung in \u00a7&nbsp;216 AO noch Auswirkungen auf den Streitfall ergeben k\u00f6nnten, kann jedoch dahinstehen.<\/li><li>3. Die vom Kl\u00e4ger behaupteten Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegen nicht vor oder k\u00f6nnen nicht mehr geltend gemacht werden.<\/li><li>a) Das FG hat seine Aufkl\u00e4rungspflicht i.S. von \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nicht dadurch verletzt, dass es die bei der Staatsanwaltschaft \u2026 gef\u00fchrten Strafakten nicht beigezogen hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Allerdings ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung die Beteiligten \u2011\u2011ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassung einer R\u00fcge\u2011\u2011 verzichten k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Das Unterlassen der rechtzeitigen R\u00fcge hat den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverlust zur Folge (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31). Etwas anderes kann bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann gelten, wenn er die R\u00fcge f\u00fcr entbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;144\/16, BFH\/NV 2018, 218; Senatsbeschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, BFH\/NV 2021, 177).<\/li><li>Ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 28.10.2021 hat der Kl\u00e4ger, der fachkundig vertreten war, die unterbliebene Beiziehung der Akten nicht ger\u00fcgt und damit sein R\u00fcgerecht verloren. Eine dahingehende R\u00fcge kann im Streitfall nicht als entbehrlich angesehen werden, weil das FG den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 FGO darauf hingewiesen hat, dass dem Gericht nur die FG-Akte sowie die vom HZA vorgelegte Beh\u00f6rdenakte vorliegen und eine Beiziehung der zum Verfahren \u2026 gef\u00fchrten Strafakten nicht f\u00fcr notwendig erachtet wird, weil nach Aktenlage davon auszugehen sei, dass sich die damaligen Ermittlungen nicht auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Alkohol bezogen h\u00e4tten. Anhand dieses Hinweises konnte der Kl\u00e4ger erkennen, dass das FG keine weiteren Strafakten beigezogen hat und eine diesbez\u00fcgliche Absicht nicht bestand. Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen, welche Bestandteile der Strafakten er f\u00fcr erheblich h\u00e4lt bzw. welche Erkenntnisse genau sich daraus f\u00fcr das vorliegende Verfahren ergeben sollen.<\/li><li>b) Eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) liegt ebenfalls nicht vor bzw. kann vom Kl\u00e4ger jedenfalls nicht mehr geltend gemacht werden.<\/li><li>aa) Dass das FG keine Strafakten der Staatsanwaltschaft \u2026 beigezogen hat, begr\u00fcndete es damit, dass sich das Verfahren mit dem Aktenzeichen&nbsp;\u2026 nicht auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Alkohol beziehe und auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass diese Strafakten f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erheblich sein k\u00f6nnten. Das FG hielt diese Strafakten daher f\u00fcr untauglich und teilte dies dem Kl\u00e4ger in einem Hinweisschreiben nach \u00a7&nbsp;79 FGO vom 06.08.2021 mit. In diesem Hinweisschreiben f\u00fchrte die Berichterstatterin weiter aus, dass zwar am 20.01.2017 ein weiteres Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger eingeleitet worden sei. Dieses sei allerdings wenige Tage sp\u00e4ter wieder eingestellt worden und ein Aktenzeichen dazu sei weder von der Kl\u00e4gerseite noch vom HZA zu erhalten gewesen.<\/li><li>Aufgrund dieser gerichtlichen Hinweise und der am 07.11.2018 durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers erfolgten Akteneinsicht war dem Kl\u00e4ger somit bekannt, welche Akten dem FG vorlagen und welche Akten nicht beigezogen worden waren. Der Verzicht auf Beiziehung weiterer Akten kam daher \u2011\u2011entgegen der Darstellung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 f\u00fcr diesen nicht \u00fcberraschend.<\/li><li>Im \u00dcbrigen handelt es sich beim Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ebenfalls um ein verzichtbares Verfahrensrecht (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO; BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.03.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;111\/13, BFH\/NV 2014, 887, und vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/07, BFH\/NV 2010, 950, m.w.N.). Das R\u00fcgerecht geht nicht nur durch ausdr\u00fccklichen Verzicht, sondern auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung verloren (Senatsbeschluss vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;149\/14, BFH\/NV 2015, 1073, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Infolge der r\u00fcgelosen Verhandlung zur Sache hat der Kl\u00e4ger sein R\u00fcgerecht verloren. Denn ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 28.10.2021 hat der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger zur Sache verhandelt, ohne die von ihm gew\u00fcnschte Beiziehung der bereits o.g. Strafakten zu beanstanden.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger kann eine Zulassung der Revision auch nicht mit dem Vorbringen erreichen, das FG habe zu Unrecht auf eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO und Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 ZPO verzichtet, weil der anwaltlich vertretene Kl\u00e4ger auch insoweit r\u00fcgelos weiterverhandelt und damit sein R\u00fcgerecht jedenfalls verloren hat.<\/li><li>cc) Das FG hat den Klageantrag nicht verfahrensfehlerhaft ausgelegt, indem es diesen so verstanden hat, dass Gegenstand der Klage ausschlie\u00dflich die \u00dcberf\u00fchrung des Branntweins in das Eigentum des Bundes sein sollte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat selbst in der m\u00fcndlichen Verhandlung (jedenfalls nur noch) die Aufhebung des Bescheids vom 04.04.2018 \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrung von sichergestellten Alkoholerzeugnissen in das Eigentum des Bundes in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2018 beantragt. Auch die Einspruchsentscheidung bezog sich nur auf die \u00dcberf\u00fchrung in das Eigentum des Bundes. Weshalb das FG davon ausgehend auch \u00fcber die Sicherstellung des Alkohols h\u00e4tte entscheiden sollen, legt der Kl\u00e4ger nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dar.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sind Prozesserkl\u00e4rungen in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Als Beschwerdeinstanz kann der BFH die Auslegung des FG nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewendet worden sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;66\/12, BFH\/NV 2013, 1933, Rz&nbsp;14&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>Ausgehend von der Bezeichnung des angefochtenen Bescheids mit Aktenzeichen in der Klageschrift und der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger fachkundig vertreten war, ist die Auslegung des FG m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.VIIB204.21.0 BFH VII. Senat AlkStG \u00a7 34 Abs 1 Nr 4, AlkStG \u00a7 34 Abs 2, AO \u00a7 215 Abs 1 S 2, AO \u00a7 216 Abs 1 S 1, GG \u00a7 19 Abs 4 S 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 28. Oktober 2021, Az: 14 K 2488\/18 Leits\u00e4tze 1. 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