{"id":75701,"date":"2023-04-01T14:13:39","date_gmt":"2023-04-01T12:13:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75701"},"modified":"2023-04-01T14:13:39","modified_gmt":"2023-04-01T12:13:39","slug":"zurechnung-von-grundstuecken-nach-abschluss-einer-vereinbarungstreuhand-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-ii-r-40-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-von-grundstuecken-nach-abschluss-einer-vereinbarungstreuhand-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-ii-r-40-20\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Grundst\u00fccken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2022, II R 40\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.IIR40.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 100 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 100 Abs 2, FGO \u00a7 121, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 2, GrEStG \u00a7 1 Abs 3 Nr 3, GrEStG \u00a7 17 Abs 3 S 1 Nr 2, GrEStG \u00a7 1 Abs 2a, GrEStG \u00a7 1 Abs 2b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. November 2020, Az: 5 K 2582\/11<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Hat das FA in einem Feststellungsbescheid nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundst\u00fccken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen h\u00e4tte einbezogen werden d\u00fcrfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine blo\u00dfe \u00c4nderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld f\u00fcr den nach \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundst\u00fcck einen unter \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschlie\u00dfenden) oder einen unter \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Zwecke des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundst\u00fcck einen unter \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschlie\u00dfenden) oder einen unter \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der BFH kann \u00fcber die Entscheidung des FG hinaus zu Lasten des Revisionskl\u00e4gers in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidung eine unvermeidbare Folge einer prozessual gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der erneuten Entscheidung \u00fcber den Klageantrag ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2020 &#8211; 5 K 2582\/11, der Feststellungsbescheid vom 04.12.2009, der \u00c4nderungsbescheid vom 17.12.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erwarb durch Kaufvereinbarung vom 19.04.2004 von der MG 100&nbsp;% der Anteile an der DN. Die DN war teils mittelbar, teils unmittelbar zu insgesamt 100&nbsp;% an drei GmbHs beteiligt, die Eigent\u00fcmer inl\u00e4ndischen Grundbesitzes in verschiedenen Bundesl\u00e4ndern und Finanzamtsbezirken waren.<\/li><li>Mit Treuhandvertr\u00e4gen vom 20.12.2002 hatte die MG mit den GmbHs jeweils eine Vereinbarungstreuhand begr\u00fcndet. Danach hielten die GmbHs als Treuh\u00e4nder mit Wirkung ab dem 31.12.2002 einen erheblichen Teil der zu ihrem bisherigen Gesch\u00e4ftsbetrieb geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich Grundbesitz, jedoch ohne Beteiligungen, f\u00fcr Rechnung und Gefahr der MG als Treugeber.<\/li><li>Parallel zur Kaufvereinbarung vom 19.04.2004 \u00fcbertrug MG s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus den Treuhandvertr\u00e4gen auf Tochtergesellschaften der Kl\u00e4gerin. Auch f\u00fcr diese \u00dcbertragungen wurde \u2011\u2011ebenso wie bereits zuvor f\u00fcr die Treuhandvereinbarungen vom 20.12.2002\u2011\u2011 Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der 2004 geltenden Fassung (GrEStG) festgesetzt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 04.12.2009 stellte das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr den unmittelbaren Erwerb der Anteile an der DN aufgrund Kaufvereinbarung vom 19.04.2004 gesondert fest. Neben den im Eigentum der drei GmbHs befindlichen Grundst\u00fccken erfasste der Bescheid ein im Eigentum einer Tochtergesellschaft einer der GmbHs stehendes Geb\u00e4ude in Z. Der Feststellungsbescheid wurde am 17.12.2009 aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert. Der gegen den Bescheid vom 04.12.2009 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 17.12.2009 eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), w\u00e4hrend dessen ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel zugunsten des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stattfand, beantragte die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df, die Bescheide dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Feststellungen nur in Bezug auf das Geb\u00e4ude in Z verbleiben und im \u00dcbrigen aufgehoben werden.<\/li><li>Das FG gab der Klage in der so formulierten Weise statt und f\u00fchrte im Wesentlichen aus, durch die Kaufvereinbarung sei zwar ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG verwirklicht worden. Die Grundst\u00fccke h\u00e4tten zun\u00e4chst auch der DN &#8222;geh\u00f6rt&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG, da sie zu 100&nbsp;% an den GmbHs beteiligt gewesen sei. Diese Zurechnung habe jedoch bereits vor dem Stichtag 19.04.2004 geendet, da der Grundbesitz durch die Treuhandvertr\u00e4ge vom 20.12.2002 Gegenstand eines Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 oder zumindest nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG gewesen sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 477 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 sowie des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG geltend. Die Treuhandvereinbarungen vom 20.12.2002 stellten kein Verpflichtungsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG dar. Bei Begr\u00fcndung einer Vereinbarungstreuhand k\u00f6nne es lediglich zu einem \u00dcbergang der Verwertungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG, nicht aber zu einem Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG kommen. Bei der \u00dcbertragung der Verwertungsbefugnis wiederum w\u00fcrden zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen. Daher k\u00f6nne grunderwerbsteuerrechtlich eine doppelte Zurechnung \u2011\u2011beim Treuh\u00e4nder als zivilrechtlichem und beim Treugeber als wirtschaftlichem Eigent\u00fcmer\u2011\u2011 vorgenommen werden. Die der MG einger\u00e4umte Verwertungsbefugnis i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG \u00e4ndere nichts daran, dass die Grundst\u00fccke i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG nach wie vor zum Verm\u00f6gen der GmbHs geh\u00f6rten und \u00fcber die Beteiligung der DN an diesen GmbHs daher auch der DN zuzurechnen gewesen seien.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Treuhandvertr\u00e4ge vom 20.12.2002 seien Rechtsgesch\u00e4fte i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG, sodass die Grundst\u00fccke am Steuerstichtag nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG der MG &#8222;geh\u00f6rt&#8220; h\u00e4tten. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der MG aufgrund der Vereinbarungstreuhand lediglich eine Verwertungsbefugnis i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG einger\u00e4umt worden sei, seien die Grundst\u00fccke nur noch der MG als Treugeber und wirtschaftlichem Eigent\u00fcmer zuzurechnen gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung ist schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil dem FG die Befugnis zu der von ihm vorgenommenen \u00c4nderung des angefochtenen Feststellungsbescheids fehlte (dazu 1.). \u00dcber den Antrag der Kl\u00e4gerin im finanzgerichtlichen Verfahren ist erneut zu entscheiden (dazu 2.). Die Sache ist spruchreif. Der Feststellungsbescheid vom 04.12.2009, der \u00c4nderungsbescheid vom 17.12.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 sind rechtswidrig und daher aufzuheben (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG ist nicht erf\u00fcllt, da die Grundst\u00fccke am 19.04.2004 der DN nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG &#8222;geh\u00f6rten&#8220; (dazu 3.).<\/li><li>1. Die Vorentscheidung war bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Das FG durfte den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 FGO \u00e4ndern.<\/li><li>a) Fehlt dem FG die Befugnis zu der von ihm vorgenommenen \u00c4nderung des angefochtenen Feststellungsbescheids, ist sein Urteil aufzuheben (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405).<\/li><li>b) Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift werden die Besteuerungsgrundlagen in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a und 3 (heute Abs.&nbsp;2a bis 3a) GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch\u00e4ftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein au\u00dferhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundst\u00fcck oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundst\u00fccks betroffen wird.<\/li><li>Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 GrEStG hat f\u00fcr alle von einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betroffenen Grundst\u00fccke in nur einem Verwaltungsakt zu erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405, Rz&nbsp;22; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.06.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;120\/91, BFHE 174, 465, BStBl II 1994, 819).<\/li><li>c) Hat das Finanzamt in einem solchen Feststellungsbescheid Feststellungen zu mehreren Grundst\u00fccken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen h\u00e4tten einbezogen werden d\u00fcrfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO aufzuheben. Eine blo\u00dfe \u00c4nderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 FGO ist nicht m\u00f6glich. Die \u00c4nderung der Angabe der betroffenen Grundst\u00fccke stellt insbesondere keine blo\u00df betragsm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung der Besteuerungsgrundlagen dar.<\/li><li>d) Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen, sodass sein Urteil aufzuheben ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Ziffer&nbsp;1 des Tenors des FG-Urteils hinreichend bestimmt ist, insbesondere, ob durch die Angabe &#8222;&#8230; die Feststellungen zu den betroffenen Grundst\u00fccken mit Ausnahme &#8230;&#8220; in Verbindung mit der dem angefochtenen Bescheid beigef\u00fcgten Grundst\u00fccksliste die durch die Anteilsvereinigung betroffenen Grundst\u00fccke so ausreichend bezeichnet sind, dass das FA den Bescheid umsetzen kann.<\/li><li>2. Nach der Aufhebung der Vorentscheidung ist erneut \u00fcber den im finanzgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag zu entscheiden.<\/li><li>Der Antrag der Kl\u00e4gerin im FG-Verfahren ist dahingehend zu verstehen, dass sie die vollumf\u00e4ngliche Aufhebung des Feststellungsbescheids, des \u00c4nderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung begehrt. Die Kl\u00e4gerin hatte zwar zuletzt selbst einen eingeschr\u00e4nkten Antrag formuliert. Ein unter Verkennung der Entscheidungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;100 FGO gestellter Antrag kann aber dahingehend sachdienlich ausgelegt werden, dass die Aufhebung aller angefochtenen Bescheide begehrt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405). Dies entspricht sinngem\u00e4\u00df dem urspr\u00fcnglichen Antrag der Kl\u00e4gerin im FG-Verfahren mit Schriftsatz vom 25.11.2011<em>.<\/em><\/li><li>Der BFH darf im Revisionsverfahren zwar nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr\u00e4ge nicht gebunden. Er kann diesbez\u00fcglich die Klageschrift selbst auslegen (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, unter I.<em>)<\/em>. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der Rechtsschutz gew\u00e4hrenden Auslegung nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Beschluss vom 02.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;101\/11, BFH\/NV 2012, 1628, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>3. Der so ausgelegte Antrag der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Der Feststellungsbescheid vom 04.12.2009, der \u00c4nderungsbescheid vom 17.12.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Grundst\u00fccke am 19.04.2004 der DN nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG &#8222;geh\u00f6rten&#8220; (dazu&nbsp;a). Entgegen der Auffassung des FG konnte der Fehler des FA in dem angegriffenen Bescheid aber nicht durch dessen \u00c4nderung behoben werden. Vielmehr waren der Bescheid, der \u00c4nderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben (dazu&nbsp;b). Der vollst\u00e4ndigen Aufhebung der Bescheide steht auch das Verb\u00f6serungsverbot nicht entgegen (dazu&nbsp;c).<\/li><li>a) Am 19.04.2004 &#8222;geh\u00f6rten&#8220; die Grundst\u00fccke der DN nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG.<\/li><li>aa) Geh\u00f6rt zum Verm\u00f6gen einer Gesellschaft ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck, so unterliegt der Steuer, soweit eine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a (heute auch Abs.&nbsp;2b) GrEStG nicht in Betracht kommt, u.a. ein Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95&nbsp;% (heute 90&nbsp;%) der Anteile der Gesellschaft begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG).<\/li><li>(1) Ob ein Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG zum Verm\u00f6gen der Gesellschaft &#8222;geh\u00f6rt&#8220;, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach \u00a7&nbsp;39 der Abgabenordnung. Ma\u00dfgebend ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/12, BFHE 247, 343, BStBl II 2015, 402, Rz&nbsp;18, und vom 01.12.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/18, BFHE 275, 373, Rz&nbsp;22).<\/li><li>(a) Ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld f\u00fcr den nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundst\u00fcck einen unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschlie\u00dfenden) oder einen unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. F\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundst\u00fcck einen unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschlie\u00dfenden) oder einen unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.<\/li><li>(b) Ein (nach den Grunds\u00e4tzen unter (a)) einer anderen Gesellschaft zuzurechnendes inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld f\u00fcr den nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang (hinsichtlich der Anteile an dieser Gesellschaft) zuzurechnen, wenn sie zuvor hinsichtlich dieses Grundst\u00fccks einen unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 oder Abs.&nbsp;3a GrEStG fallenden (fiktiven) Erwerbsvorgang verwirklicht hat. F\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG ist es ihr jedoch in dem Moment nicht mehr zuzurechnen, in dem ein Dritter in Bezug auf dieses Grundst\u00fcck einen unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 oder Abs.&nbsp;3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht. Dasselbe gilt, wenn ihre Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft unter 95&nbsp;% (heute 90&nbsp;%) sinkt oder der grundbesitzenden Gesellschaft nach den unter (a) genannten Grunds\u00e4tzen das Grundst\u00fcck nicht mehr zuzurechnen ist.<\/li><li>(c) Soweit der Senat f\u00fcr Erwerb und Verlust der Zurechnung bisher auf Erwerbsvorg\u00e4nge nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 <strong>bis (!)<\/strong>&nbsp;3a GrEStG abgestellt hat, l\u00e4uft die Formulierung f\u00fcr Erwerbe nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a (heute auch Abs.&nbsp;2b) GrEStG, die lediglich eine neue Gesellschaft fingieren und bei denen sich die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung nicht \u00e4ndert, leer. Der Senat h\u00e4lt insoweit daran nicht fest.<\/li><li>(d) Entsprechendes gilt f\u00fcr die Zurechnung eines Grundst\u00fccks f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a (heute auch Abs.&nbsp;2b) und Abs.&nbsp;3a GrEStG, denn auch diese Tatbest\u00e4nde betreffen Gesellschaften, denen ein Grundst\u00fcck &#8222;geh\u00f6rt&#8220;.<\/li><li>Die Verwirklichung von anderen Erwerbstatbest\u00e4nden nach \u00a7&nbsp;1 GrEStG bleibt hiervon ausdr\u00fccklich unber\u00fchrt.<\/li><li>(2) Die vorstehenden Grunds\u00e4tze finden auch bei mehrst\u00f6ckigen Beteiligungen Anwendung. Ein Grundst\u00fcck einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 oder Abs.&nbsp;3a GrEStG erworben hat. Der blo\u00dfe Erwerb des Grundst\u00fccks durch die Untergesellschaft f\u00fchrt nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft bzw. im Falle mehrst\u00f6ckiger Beteiligungsketten bei den Obergesellschaften. Das blo\u00dfe Halten einer Beteiligung in einer bestimmten H\u00f6he stellt selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang dar (BFH-Urteil in BFHE 275, 373, Rz&nbsp;25).<\/li><li>(3) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorg\u00e4nge, die es ohne Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf \u00dcbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich erm\u00f6glichen, ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten. Dadurch sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht \u2011\u2011wie in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG\u2011\u2011 zu einem Rechtstr\u00e4gerwechsel, d.h. zu einer \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis kommt, bei denen der Eigent\u00fcmer einem anderen aber im Innenverh\u00e4ltnis so weitgehende M\u00f6glichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundst\u00fccks einr\u00e4umt, dass dieser und nicht mehr der Eigent\u00fcmer \u00fcber die Verwertung des Grundst\u00fccks entscheiden kann.<\/li><li>Eine Verwertungsbefugnis des Auftraggebers i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG kann auch bei Vereinbarung eines Treuhandverh\u00e4ltnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten gegeben sein. In solchen F\u00e4llen unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG die damit dem Auftraggeber verschaffte Verwertungsbefugnis der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 253, 276, BStBl II 2016, 715, Rz&nbsp;10&nbsp;f., zu einer \u00dcbertragungstreuhand). Da dieser Steuertatbestand ebenso wie die Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2a (heute auch Abs.&nbsp;2b), Abs.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;3a GrEStG den wirtschaftlichen Zugriff auf das Grundst\u00fcck zu erfassen suchen, ist es gerechtfertigt, bei Auseinanderfallen von Eigentum und Verwertungsbefugnis die Zurechnung eines Grundst\u00fccks f\u00fcr Zwecke jener Erwerbstatbest\u00e4nde an die Verwertungsbefugnis und nicht mehr an das wirtschaftlich bedeutungslos gewordene Eigentum anzukn\u00fcpfen.<\/li><li>bb) Danach &#8222;geh\u00f6rten&#8220; die Grundst\u00fccke der GmbHs am 19.04.2004 der DN nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG. Denn sie waren zuvor bereits Gegenstand eines Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs entweder i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG gewesen.<\/li><li>Sind die Treuhandvertr\u00e4ge vom 20.12.2002 dahingehend auszulegen, dass sie einen \u00dcbereignungsanspruch f\u00fcr die MG begr\u00fcndet haben, ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG erf\u00fcllt, anderenfalls wurde die Verwertungsbefugnis an dem Grundbesitz i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG auf die MG \u00fcbertragen. In beiden F\u00e4llen waren die Grundst\u00fccke aufgrund der Treuhandvertr\u00e4ge f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG am 19.04.2004 der MG, aber jedenfalls nicht (mehr) der DN grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen.<\/li><li>Es kann dahinstehen, ob die Grundst\u00fccke der DN jemals &#8222;geh\u00f6rten&#8220;, d.h. ihr aufgrund eines entsprechenden Erwerbstatbestands grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen waren. Jedenfalls h\u00e4tte eine solche Zurechnung sp\u00e4testens mit Abschluss der Treuhandvertr\u00e4ge vom 20.12.2002 geendet.<\/li><li>b) Da die damit gegebene Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheids nicht durch dessen blo\u00dfe \u00c4nderung behoben werden konnte (dazu oben I.1.), waren dieser Bescheid, der vorangegangene Bescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/li><li>c) Die \u00fcber das Urteil des FG hinausgehende vollst\u00e4ndige Aufhebung der Bescheide ist zul\u00e4ssig, obwohl nur das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hatte.<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich gilt auch im Revisionsverfahren das Verb\u00f6serungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO, durch welches der BFH die Rechtsposition des Revisionskl\u00e4gers im Vergleich zum angefochtenen Urteil nicht verschlechtern darf, wenn kein anderer Beteiligter Revision eingelegt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;121 Rz&nbsp;1, m.w.N.). Im Streitfall hingegen ist die Verb\u00f6serung eine unvermeidbare Folge der Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des Fehlens einer \u00c4nderungsbefugnis des FG nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 FGO und der erneuten Entscheidung \u00fcber den Klageantrag (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;63\/87, BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504, unter 2.).<\/li><li>4. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.IIR40.20.0 BFH II. 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