{"id":75703,"date":"2023-04-01T14:15:12","date_gmt":"2023-04-01T12:15:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75703"},"modified":"2023-04-01T14:15:12","modified_gmt":"2023-04-01T12:15:12","slug":"zur-verfassungsmaessigkeit-von-saeumniszuschlaegen-bfh-urteil-vom-15-november-2022-vii-r-55-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-verfassungsmaessigkeit-von-saeumniszuschlaegen-bfh-urteil-vom-15-november-2022-vii-r-55-20\/","title":{"rendered":"Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen &#8211; BFH-Urteil vom 15. November 2022, VII R 55\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR55.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO \u00a7 227, AO \u00a7 233, AO \u00a7 233a, AO \u00a7 238, AO \u00a7 240<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 01. Oktober 2020, Az: 2 K 11\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Gegen die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags nach \u00a7 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.10.2020 &#8211; 2 K 11\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurde am &#8230;04.2016 zum Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners Z bestellt. Im Juni 2016 meldete der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) verschiedene Abgabenforderungen zur Tabelle an, u.a. auch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz 2015 bis April 2016. Der Kl\u00e4ger bestritt die vom FA angemeldeten Forderungen im Pr\u00fcfungstermin am &#8230;07.2016. Mit Schreiben vom 07.09.2017 erlie\u00df das FA die H\u00e4lfte der zur Insolvenztabelle angemeldeten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger die Forderungsanmeldung weiterhin bestritt, stellte das FA mit Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) vom 13.11.2017 Insolvenzforderungen in H\u00f6he von insgesamt 28.005&nbsp;\u20ac fest. Darin waren auch die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von (nunmehr) insgesamt 576,50&nbsp;\u20ac enthalten. Der gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Einspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/li><li>Mit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragte der Kl\u00e4ger, den Feststellungsbescheid so zu \u00e4ndern, dass keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge festgestellt werden. Das FG entschied, dass die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge hinsichtlich eines m\u00f6glichen Zinsanteils weder ganz noch teilweise gegen das Verfassungsrecht verstie\u00dfen. Denn selbst wenn der S\u00e4umniszuschlag auch eine Zinsfunktion habe, lasse sich kein &#8222;fester&#8220; und damit typisierter Zinssatz ermitteln, der am Ma\u00dfstab eines Marktzinses gemessen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor, S\u00e4umniszuschl\u00e4gen komme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 AO eine Doppelfunktion zu. Sie dienten einerseits als Druckmittel eigener Art und andererseits als Ausgleich f\u00fcr den Verwaltungsaufwand. In ihrer Funktion als Druckmittel w\u00fcrden sie gegenstandslos, wenn der Steuerschuldner aufgrund Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung nicht mehr zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden k\u00f6nne. Deshalb seien dem Steuerschuldner in einem solchen Fall \u2011\u2011wie hier geschehen\u2011\u2011 50&nbsp;% der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen. Dieser Erlass bewirke rechnerisch eine Verminderung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von 12&nbsp;% p.a. auf 6&nbsp;% p.a. und orientiere sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an der H\u00f6he der Zinsen im Falle der Aussetzung der Vollziehung oder der Stundung. Denn der s\u00e4umige Schuldner solle jedenfalls in H\u00f6he der Zinsen belastet werden, die im Falle der Aussetzung der Vollziehung oder der Stundung angefallen w\u00e4ren. Einem etwaigen Verwaltungsaufwand komme im Rahmen der zweiten Funktion im Verh\u00e4ltnis zum Zinsanteil danach keine Bedeutung zu. Damit w\u00fcrden 50&nbsp;% der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge rechnerisch ein fester Zinssatz, n\u00e4mlich 6&nbsp;% p.a., zugewiesen. Die Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 02.11.2006 best\u00e4tige dies (BTDrucks 16\/3227, S.&nbsp;17&nbsp;f.).<\/li><li>Die Feststellung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 6&nbsp;% p.a. sei nicht verfassungsgem\u00e4\u00df. Denn der Zinssatz von 6&nbsp;% p.a. \u00fcberschreite angesichts der eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realit\u00e4t in erheblichem Ma\u00dfe und sei damit mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel best\u00fcnden, ob der Zinssatz von 6&nbsp;% p.a. dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden \u00dcberma\u00dfverbot entspreche, zumal die realit\u00e4tsferne Bemessung der Zinsh\u00f6he in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung wirke. Dies alles gelte im Streitfall umso mehr, als Z nach dem Insolvenzgutachten bereits ab April 2014 \u00fcber keine Mittel verf\u00fcgt habe, die er h\u00e4tte anlegen k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass die Feststellung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen unterbleibt.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verweist auf das Urteil des FG und erg\u00e4nzt, die Gegenseite verkenne den Umstand, dass der h\u00e4lftig verbleibende Anteil von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 6&nbsp;% p.a. i.S. des \u00a7&nbsp;240 AO nicht einer typisierenden Zinsfestsetzung i.S. des \u00a7&nbsp;238 AO gleichzusetzen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>1. Die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;185 Satz&nbsp;1 der Insolvenzordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO sind erf\u00fcllt.<\/li><li>2. Die Feststellung der nach dem h\u00e4lftigen Erlass noch verbliebenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ist rechtm\u00e4\u00dfig und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Verfassungsrecht.<\/li><li>a) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstags entrichtet, so ist f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ein S\u00e4umniszuschlag von 1&nbsp;% des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AO). S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fallen nach dem Gesetz unabh\u00e4ngig davon an, ob eine Steuer zutreffend festgesetzt wird; nach \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 AO bleiben die verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge unber\u00fchrt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird (s.a. BFH-Urteil vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Im Streitfall war die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zutreffend berechnet worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind entsprechend der bisherigen Rechtsprechung wegen der Insolvenz des Z zur H\u00e4lfte erlassen worden.<\/li><li>b) Gegen die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/li><li>aa) Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BGBl I 2021, 4303, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2021, 3309) herausgearbeiteten Grunds\u00e4tze, nach denen die Verzinsung nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO in H\u00f6he von 0,5&nbsp;% pro Monat f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge \u00fcbertragen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;15\/22&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;23; a.A. BFH-Beschluss vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;64\/22&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;18).<\/li><li>(1) Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die vom BVerfG in seiner Entscheidung als verfassungswidrig angesehene Ungleichbehandlung war die in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO geregelte f\u00fcnfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen f\u00fchrt, n\u00e4mlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegen\u00fcber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endg\u00fcltig festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegen\u00fcber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;104).<\/li><li>(a) Das BVerfG sah die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit folglich nicht in einer rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverh\u00e4ltnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet w\u00fcrden, sondern allein in einer rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Ungleichbehandlung der nach \u00a7&nbsp;233a AO zinszahlungspflichtigen gegen\u00fcber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine sp\u00e4te Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquidit\u00e4tsvorteils in H\u00f6he von monatlich 0,5&nbsp;% Zinsen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;105).<\/li><li>(b) Dabei spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0,5&nbsp;% den durch eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden Vorteil der H\u00f6he nach realit\u00e4tsgerecht abbildet, erst in der anschlie\u00dfenden Rechtfertigungspr\u00fcfung nach strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;109&nbsp;ff. und 116&nbsp;ff.). Das BVerfG sah diesen potentiell entstehenden Vorteil mit dem monatlichen Zinssatz von 0,5&nbsp;% ab 2014 als nicht mehr realit\u00e4tsgerecht bemessen an (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;203&nbsp;ff.).<\/li><li>(c) Insbesondere mit Blick auf die ansonsten bestehenden erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten hat das BVerfG allerdings hinsichtlich der Zinsh\u00f6he nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO eine Fortgeltungsanordnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis zum 31.12.2018 getroffen. Da das BVerfG jedoch ausdr\u00fccklich nur \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO und nicht auch des S\u00e4umniszuschlags entschieden hat und es ferner fraglich ist, ob den staatlichen Einnahmen aus \u00a7&nbsp;240 AO eine \u00e4hnliche haushaltswirtschaftliche Bedeutung wie den Nachzahlungszinsen zukommt und ob das BVerfG auch bei einer Verfassungswidrigkeit des \u00a7&nbsp;240 AO eine Fortgeltung bis zum 31.12.2018 anordnen w\u00fcrde, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge im Streitfall zu entscheiden, obwohl der Streitzeitraum vor dem 31.12.2018 liegt.<\/li><li>(2) Hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und s\u00e4umniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben.<\/li><li>(a) Die nach \u00a7&nbsp;233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objektive Zins- und Liquidit\u00e4tsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen der Entstehung des Steueranspruchs und seiner F\u00e4lligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann (vgl. BeckOK AO\/Oosterkamp, 22.&nbsp;Ed. [01.10.2022], AO \u00a7&nbsp;233a Rz&nbsp;1). Nachzahlungszinsen sind dementsprechend weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich f\u00fcr die Kapitalnutzung. Die Vollverzinsung hat keine zus\u00e4tzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererkl\u00e4rungen fr\u00fchzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;126). Die Regelung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Darauf, ob sie tats\u00e4chlich einen Zinsvorteil oder -nachteil durch die sp\u00e4te Steuerfestsetzung erzielt haben, kommt es nicht an. Auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die sp\u00e4te Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Beh\u00f6rde hieran ein Verschulden trifft, sind f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a AO unerheblich; die Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO entsteht unabh\u00e4ngig vom Verhalten der Steuerpflichtigen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>(b) Anders verh\u00e4lt es sich hingegen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe S\u00e4umniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung f\u00e4lliger Steuern und erf\u00fcllt prim\u00e4r eine p\u00f6nale Funktion. \u00a7&nbsp;240 AO verfolgt das Ziel, den B\u00fcrger zur zeitnahen Erf\u00fcllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben ist der S\u00e4umniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich f\u00fcr das Hinausschieben der Zahlung f\u00e4lliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbeh\u00f6rden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;78\/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und vom 30.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Die Absch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4tsvorteilen ist damit nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck der Regelung (vgl. bereits den Gesetzgeber: BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;34, zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1; BTDrucks 8\/1410, S.&nbsp;3&nbsp;f.; vgl. auch BVerfG-Kammerbeschluss vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/22, Recht und Schaden 2022, 460, Rz&nbsp;31, zu in \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelten S\u00e4umniszuschl\u00e4gen, hierzu BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1328, Rz&nbsp;17). Es geht folglich nicht um einen Vorteilsausgleich gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen, sondern lediglich als Nebenzweck um einen Ausgleich gegen\u00fcber der Finanzverwaltung. Schon daran zeigt sich, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.<\/li><li>Die Ausf\u00fchrungen des BVerfG, mit denen es eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung auf die anderen Verzinsungstatbest\u00e4nde, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;234, 235 und 237 AO, abgelehnt hat, lassen sich zudem auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;240 AO \u00fcbertragen. Das BVerfG hat insoweit dargelegt, dass bei diesen anderen Verzinsungstatbest\u00e4nden eine Verzinsung in der Regel erst nach F\u00e4lligkeit erfolgte und dass die Steuerpflichtigen die Entstehung dieser Zinsen jedenfalls bewusst in Kauf n\u00e4hmen und damit grunds\u00e4tzlich die Wahl gehabt h\u00e4tten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen wollten oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsg\u00fcnstigeren Konditionen beschaffen wollten (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;243). Diese Ausf\u00fchrungen gelten beim S\u00e4umniszuschlag nach \u00a7&nbsp;240 AO in gleicher Weise. Auch dieser setzt die F\u00e4lligkeit voraus und die Steuerpflichtigen haben seine Entstehung bewusst in Kauf genommen. Das gilt im \u00dcbrigen auch dann, wenn die Finanzbeh\u00f6rden wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit im Billigkeitswege \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die H\u00e4lfte der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge erlassen. Mithin unterscheiden sich die Sachverhalte zwischen zinszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;233a AO und s\u00e4umniszuschlagspflichtigen Steuerschuldnern nach \u00a7&nbsp;240 AO auch insoweit.<\/li><li>Allein der Umstand, dass bei S\u00e4umniszuschlagspflichtigen anders als jetzt bei den zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern das strukturelle Niedrigzinsniveau seit 2014 nicht ber\u00fccksichtigt wird, gen\u00fcgt f\u00fcr eine Vergleichbarkeit der zwei Gruppen nicht (so aber das Amtsgericht Wiesbaden in seinem (Vorlage-)Beschluss vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 92&nbsp;C&nbsp;1252\/21&nbsp;(13), juris, Rz&nbsp;13, hinsichtlich s\u00e4umniszuschlagspflichtiger Versicherungsnehmer). Denn das behandelt die eigentliche Frage nach der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bereits als Tatbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung.<\/li><li>(3) Auch innerhalb der Gruppe der S\u00e4umniszuschlagspflichtigen selbst ist keine Ungleichbehandlung gegeben.<\/li><li>Damit scheidet ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG aus.<\/li><li>bb) Die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags verletzt ferner nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG wegen eines Versto\u00dfes gegen das \u00dcberma\u00dfverbot.<\/li><li>(1) Der aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden, erm\u00f6glicht es ihm auch, hierbei die Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips einzufordern. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Abgabe herangezogen werden (BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2539\/07, BFH\/NV 2009, 2115, unter III.1.b&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt.<\/li><li>In den Gesetzesmaterialien wird die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags von einem Prozent pro angefangenen Monat damit begr\u00fcndet, dass der S\u00e4umniszuschlag dem Fiskus zwar keine wirtschaftliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Vorenthaltung des ihm geschuldeten Steuerbetrags gew\u00e4hren, sondern allein den rechtzeitigen Eingang der Steuern sicherstellen solle. Dabei d\u00fcrfe aber nicht die H\u00f6he der Kreditkosten au\u00dfer Acht gelassen werden; der S\u00e4umniszuschlag d\u00fcrfe nicht unter den Kosten f\u00fcr Kredite liegen, da sonst die Gefahr bestehe, dass Steuerpflichtige die Steuerzahlungen hinaussch\u00f6ben, weil diese Art der Finanzierung billiger w\u00e4re als ein Kredit auf dem Geldmarkt (BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;34). Anders als teilweise in der Literatur vorgeschlagen (vgl. Seer, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2022, 1795, 1802&nbsp;f.; Romswinkel, Der Steuerberater \u2011\u2011StB\u2011\u2011 2021, 101, 104), kann man sich in Bezug auf die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags also auch nicht an den Verzugszinsen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs orientieren. Nach den Gesetzesmaterialien k\u00e4men als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge die Kreditkosten f\u00fcr Konto\u00fcberziehungen in Betracht. Diese h\u00e4tten im Herbst 1960 im Bundesgebiet j\u00e4hrlich 11&nbsp;% betragen (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank f\u00fcr Oktober 1960, S.&nbsp;98). Unter diesen Umst\u00e4nden erschien zum damaligen Zeitpunkt ein Zuschlag von einem Prozent f\u00fcr jeden angefangenen Monat als angemessen (BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;34). Von dieser Ausgangslage hat sich der Zinssatz f\u00fcr Konto\u00fcberziehungen bis heute \u2011\u2011gerade im Vergleich zu den sonstigen Zinsen\u2011\u2011 nicht in einem unangemessen Umfang entfernt (vgl. z.B. BTDrucks 19\/26890, S.&nbsp;1, m.w.N.).<\/li><li>(3) Unabh\u00e4ngig von diesen \u00dcberlegungen werden s\u00e4umige Steuerpflichtige durch die H\u00f6he des Zuschlags nach \u00a7&nbsp;240 AO nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch belastet. Die Gegenauffassung bringt vor, dass wegen der Verfassungswidrigkeit der Zinsh\u00f6he nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO und dem auch von der Rechtsprechung anerkannten Zinscharakter des S\u00e4umniszuschlags, der bei der Frage nach einem Erlass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO im Falle der \u00dcberschuldung eine Rolle spielt, auch der S\u00e4umniszuschlag nach \u00a7&nbsp;240 AO verfassungswidrig hoch sei. Die dabei vorgebrachten Argumente, die den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen nicht nur einen (sekund\u00e4ren) Zinscharakter attestieren, sondern sie (anteilsweise) als Zinsen behandeln wollen, verm\u00f6gen jedoch nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>(a) Zur Begr\u00fcndung der verfassungswidrigen H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wurden diese als Zinsen definiert. Dazu wird angef\u00fchrt, Zinsen seien ein laufzeitabh\u00e4ngiges Entgelt f\u00fcr den Gebrauch eines auf Zeit \u00fcberlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fielen nur dann an, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstags entrichtet werde. Damit sei ihr Anfall insgesamt auf die nicht rechtzeitige Tilgung ausgerichtet, sodass es sich um ein laufzeitabh\u00e4ngiges Entgelt f\u00fcr der Finanzbeh\u00f6rde vorenthaltenes Geldkapital handele. Damit seien S\u00e4umniszuschl\u00e4ge per definitionem Zinsen, und zwar sogar in vollem Umfang (Steck, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2019, 143, 146).<\/li><li>Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu \u00fcberzeugen, denn sie ber\u00fccksichtigt nicht die M\u00f6glichkeit, dass einer im Fall der nicht fristgerechten Zahlung geforderten zus\u00e4tzlichen Leistung auch ein anderer Zweck zukommen kann als eine blo\u00dfe Entgeltfunktion. Aus dem blo\u00dfen Umstand des Anfalls von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bei nicht fristgerechter Zahlung auf deren Charakter als Zinsen zu schlie\u00dfen, wird der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht (s. oben 2.b&nbsp;bb&nbsp;(2)) und verkehrt den prim\u00e4ren Zweck des S\u00e4umniszuschlags, die Erzeugung von Druck auf die Steuerpflichtigen, die Steuer bis zur F\u00e4lligkeit zu zahlen, in sein genaues Gegenteil, n\u00e4mlich jemandem Geld zu \u00fcberlassen und daf\u00fcr einen Ausgleich zu erhalten. Der Grund, weshalb allein aus der S\u00e4umnis darauf geschlossen werden k\u00f6nne, dass es sich um Entgelt handele, wird dementsprechend nicht erkl\u00e4rt, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich somit um einen Zirkelschluss.<\/li><li>(b) Zudem d\u00fcrfen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;240 AO ist hier systematisch nicht zu verorten.<\/li><li>Auch hier verm\u00f6gen die Gegenargumente nicht zu \u00fcberzeugen. Zwar sind die Vorschriften \u00fcber Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge im selben Abschnitt enthalten. Der S\u00e4umniszuschlag ist aber in einem eigenen Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt &#8222;Verzinsung, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge&#8220; des F\u00fcnften Teils der AO &#8222;Erhebungsverfahren&#8220; geregelt und gerade nicht als Zinstatbestand im Unterabschnitt &#8222;Verzinsung&#8220;. Den verschiedenen Regelungen in diesem Abschnitt l\u00e4sst sich kein systematischer Zusammenhang dahingehend entnehmen, dass Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wesentlich mehr verbindet, als dass es sich um steuerliche Nebenleistungen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nrn.&nbsp;4 und 5 AO) im Rahmen der Erhebung handelt. Bereits der Vergleich der anderen AO-Abschnitte mit den verbindenden Elementen ihrer jeweiligen Unterabschnitte zeigt, dass in den Unterabschnitten der jeweiligen Abschnitte nicht \u00e4hnliche Fragen behandelt werden, z.B. im F\u00fcnften Teil &#8222;Erhebungsverfahren&#8220;, Erster Abschnitt mit den Unterabschnitten 1.&nbsp;&#8222;Verwirklichung und F\u00e4lligkeit von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis&#8220;, 2.&nbsp;&#8222;Zahlung, Aufrechnung und Erlass&#8220; und 3.&nbsp;&#8222;Zahlungsverj\u00e4hrung&#8220;.<\/li><li>Soweit nach dem BFH in seinen Urteilen in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a und vom 22.01.1993&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;92\/89 (BFH\/NV 1993, 455, unter 2.c) in den Normen \u00a7&nbsp;240 AO (S\u00e4umniszuschl\u00e4ge), \u00a7&nbsp;234 AO (Stundungszinsen) und \u00a7&nbsp;237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbeh\u00f6rde von dem in den \u00a7\u00a7&nbsp;240 und 361 Abs.&nbsp;1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei F\u00e4lligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen \u00a7\u00a7&nbsp;233&nbsp;ff. AO und \u00a7&nbsp;240 AO in dem Sinne, dass S\u00e4umniszuschl\u00e4ge Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;1; Beschl\u00fcsse des FG M\u00fcnster vom 29.05.2020&nbsp;&#8211; 12&nbsp;V&nbsp;901\/20&nbsp;AO, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 1053, Rz&nbsp;34, und vom 16.05.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;507\/22, EFG 2022, 1357, Rz&nbsp;40). Denn der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 fortgef\u00fchrt, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers folglich bei nicht rechtzeitiger Zahlung entweder Stundungszinsen, Aussetzungszinsen oder S\u00e4umniszuschl\u00e4ge anfallen sollen und verwirkte S\u00e4umniszuschl\u00e4ge an die Stelle von Stundungs- oder Aussetzungszinsen treten. Das entspricht hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge dem oben dargestellten Nebenzweck des \u00a7&nbsp;240 AO, aus dem allein sich aber nicht ergibt, dass S\u00e4umniszuschl\u00e4ge Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO sind.<\/li><li>Auch aus dem Umstand, dass \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO nur verlangt, dass die Verzinsung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gesetzlich &#8222;vorgeschrieben&#8220; sein muss, ohne den Unterabschnitt &#8222;Verzinsung&#8220; ausdr\u00fccklich in Bezug zu nehmen, l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass die Zinstatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7&nbsp;233a bis 237 AO keinen abschlie\u00dfenden Katalog bilden und es sich bei S\u00e4umniszuschl\u00e4gen um Zinsen handelt. Auch die Existenz anderer Zinsvorschriften au\u00dferhalb der AO, z.B. in \u00a7&nbsp;28 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, \u00a7&nbsp;12 des Investitionszulagengesetzes 2010 und \u00a7&nbsp;111 des mit Ablauf des 31.12.2017 au\u00dfer Kraft getretenen Branntweinmonopolgesetzes, spricht nicht zwingend dagegen, dass der Katalog der Zinstatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7&nbsp;233a bis 237 AO als abschlie\u00dfend betrachtet werden kann (a.A. Steck, DStZ 2019, 143, 147&nbsp;f.). Zwar f\u00fchrt Steck an, dass Steuergesetze nicht den Begriff &#8222;Zinsen&#8220; gebrauchen m\u00fcssten, um (jedenfalls auch) Zinsen zu meinen, und verweist zur Begr\u00fcndung auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes, dessen dortige Umschreibung Zinsen erfasse (Steck, DStZ 2019, 143, 147&nbsp;f.). In dieser Norm wird jedoch ausdr\u00fccklich vorausgesetzt, dass es sich bei den angesprochenen Zinsen um ein Entgelt handeln muss. Wie bereits dargelegt, kommen den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen jedoch andere Funktionen als eine reine Entgeltfunktion zu. Gerade die Formulierungen &#8222;Zinsersatz&#8220;, &#8222;Zinscharakter&#8220; und andere in der Literatur und Rechtsprechung zur Bezeichnung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen verwendete Begriffe zeigen, dass es sich bei S\u00e4umniszuschl\u00e4gen um Nebenleistungen handelt, die zwar Eigenschaften von Zinsen teilen, aber selbst gerade keine Zinsen sind.<\/li><li>(c) Auch kann ein Zinsanteil nicht daraus hergeleitet werden, dass im Falle der Hinterziehung von Steuern Hinterziehungszinsen nach \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nicht f\u00fcr Zeitr\u00e4ume erhoben werden, f\u00fcr die ein S\u00e4umniszuschlag verwirkt wurde. Denn diese Anrechnung erfolgt nicht aus dem Gedanken heraus, dass Zinsen nicht zwei Mal berechnet werden sollen, sondern aus Gr\u00fcnden des \u00dcberma\u00dfverbots zur Vermeidung einer Belastungskumulation; der Steuerschuldner soll nicht doppelt belastet werden mit einerseits (Hinterziehungs-)Zinsen und andererseits S\u00e4umniszuschl\u00e4gen.<\/li><li>(d) Des Weiteren l\u00e4sst sich beim S\u00e4umniszuschlag auch kein konkreter Anteil bestimmen, der als Zins behandelt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>F\u00fcr die Annahme eines verfassungswidrig \u00fcberh\u00f6hten und nicht mehr realit\u00e4tsgerecht typisierenden Zinsanteils bed\u00fcrfte es der Festlegung auf einen bestimmten prozentualen Zinsanteil als Ma\u00dfstab. Einen solchen Anteil haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung dem S\u00e4umniszuschlag bisher zugewiesen. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung \u00fcber einen Billigkeitserlass von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bei Zahlungsunf\u00e4higkeit dem Druckmittelcharakter der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge einen Anteil von 50&nbsp;% zugemessen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;146\/00, juris, unter 3.). Aus dieser Aufteilung des S\u00e4umniszuschlags im Rahmen der \u2011\u2011eigenen rechtlichen Grunds\u00e4tzen folgenden\u2011\u2011 Gew\u00e4hrung einer Billigkeitsma\u00dfnahme kann jedoch nicht generell ein fester \u2011\u2011typisierter\u2011\u2011 Zinsanteil von 6&nbsp;% p.a. hergeleitet werden (vgl. BFH-Beschluss zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;26&nbsp;f.). So hatte diese Aufteilung ihren Grund nicht darin, dass die Rechtsprechung den S\u00e4umniszuschlag in dieser H\u00f6he als Zins ansah. Vielmehr sah sie in einem Fall, in dem auf Antrag eine Stundung der Steuer m\u00f6glich oder geboten gewesen w\u00e4re, einen Teilerlass als ermessensgerecht an, weil dadurch der Nebenzweck der Gegenleistung ber\u00fccksichtigt werde (Senatsurteil vom 26.04.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;127\/85, BFH\/NV 1989, 71, unter II.), und hat als Ma\u00dfstab f\u00fcr den Teilerlass die Stundungs- oder Aussetzungszinsen herangezogen. Damit wollte die Rechtsprechung eine Gleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen: Der s\u00e4umige Schuldner sollte jedenfalls in der H\u00f6he durch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge belastet bleiben, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen w\u00e4ren (BFH-Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.b, m.w.N.). Der h\u00e4lftige Erlass beruhte also nicht auf der Annahme, der Zinscharakter der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei mit einem bestimmbaren Anteil und damit in einer konkreten H\u00f6he anzusetzen oder dass die Verzinsung nach der AO generell mit 6&nbsp;% p.a. erfolge und daher auch in den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen ein entsprechender Zinsanteil enthalten sei (so aber z.B. Romswinkel, StB 2021, 101, 102).<\/li><li>L\u00e4sst sich danach ein fester und typisierender Zinssatz der Regelung in \u00a7&nbsp;240 AO nicht entnehmen, sondern kommt der Norm neben ihrem prim\u00e4ren Sanktionszweck f\u00fcr die nicht rechtzeitige Leistung \u2011\u2011lediglich\u2011\u2011 auch ein Zinscharakter zu, fehlt es damit aber an einer festen Gr\u00f6\u00dfe eines Zinssatzes, die auf ihre Angemessenheit hin \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Nach alldem scheidet eine (anteilige) Behandlung des S\u00e4umniszuschlags als Zins aus.<\/li><li>(e) Da also ein konkreter Zinsanteil dem S\u00e4umniszuschlag nach \u00a7&nbsp;240 AO nicht immanent ist, kann sich die Verfassungswidrigkeit nur aus seiner H\u00f6he von einem Prozent f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ergeben. Ein solcher ist bereits allein zur Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der f\u00e4lligen Steuer und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich (gl.A. BFH-Beschluss zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;28 bis 30 mit Ausf\u00fchrungen zur Lohn- und Umsatzsteuer). Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich des \u00dcberma\u00dfes einer Beschwer ein Wertungsspielraum zur Verf\u00fcgung steht (BFH-Beschluss zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;25). Gerade die Ausf\u00fchrungen in den Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass sich der historische Gesetzgeber, der sich diese Ausf\u00fchrungen zu eigen gemacht hat, dieses Spielraums bewusst war und ihn nicht \u00fcberschritten hat (s. oben). Dass die H\u00f6he von einem Prozent pro angefangenen Monat an sich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, wird dementsprechend nicht bezweifelt (vgl. z.B. Beschluss des FG M\u00fcnchen vom 13.08.2018&nbsp;&#8211; 14&nbsp;V&nbsp;736\/18, EFG 2018, 1608; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;19; Lemaire in: K\u00fchn\/v.&nbsp;Wedelst\u00e4dt, 22.&nbsp;Aufl., AO, \u00a7&nbsp;240 Rz&nbsp;1; Seer, DB 2022, 1795, 1803; Steck, DStZ 2019, 143, 150).<\/li><li>Unbilligen H\u00e4rten im Einzelfall kann lediglich durch (Teil-)Erlass nach \u00a7&nbsp;227 AO begegnet werden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2022&nbsp;&#8211; 14&nbsp;B&nbsp;403\/22, Zeitschrift f\u00fcr Kommunalfinanzen 2022, 216; BFH-Beschluss zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz&nbsp;32). Ob ein Erlass von 6&nbsp;% p.a. nach \u00a7&nbsp;227 AO im Falle der \u00dcberschuldung angesichts eines Niedrigzinsniveaus verfassungsgem\u00e4\u00df ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht \u00fcberpr\u00fcft werden. Bei einer solchen Fragestellung w\u00e4re jedoch auch in die Erw\u00e4gung einzubeziehen, dass sich der Beschluss des BVerfG nur auf den Zinstatbestand nach \u00a7&nbsp;233a AO bezogen hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR55.20.0 BFH VII. 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