{"id":75726,"date":"2023-04-15T15:35:51","date_gmt":"2023-04-15T13:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75726"},"modified":"2023-04-15T15:35:51","modified_gmt":"2023-04-15T13:35:51","slug":"verlustausgleichs-und-abzugsbeschraenkung-bei-zins-waehrungsswaps-feststellung-des-verbleibenden-verlustvortrags-bei-termingeschaeften-bfh-urteil-vom-09-februar-2023-iv-r-34-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlustausgleichs-und-abzugsbeschraenkung-bei-zins-waehrungsswaps-feststellung-des-verbleibenden-verlustvortrags-bei-termingeschaeften-bfh-urteil-vom-09-februar-2023-iv-r-34-19\/","title":{"rendered":"Verlustausgleichs- und -abzugsbeschr\u00e4nkung bei Zins-W\u00e4hrungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingesch\u00e4ften &#8211; BFH-Urteil vom 09. Februar 2023, IV R 34\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.090223.IVR34.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 4 S 3, EStG \u00a7 15 Abs 4 S 4, EStG \u00a7 10d Abs 4, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Juli 2019, Az: 10 K 1157\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einem Termingesch\u00e4ft als Sicherungsgesch\u00e4ft setzt die Annahme einer gegenl\u00e4ufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingesch\u00e4ft ein aus dem Grundgesch\u00e4ft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-W\u00e4hrungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (W\u00e4hrung) ersetzt, sondern auch das urspr\u00fcngliche Grundgesch\u00e4ft faktisch mit Risiken \u00e4hnlich denen eines Fremdw\u00e4hrungsdarlehens belastet und damit zus\u00e4tzlichen Risiken ausgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei Verlusten aus Termingesch\u00e4ften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 i.V.m. \u00a7 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.07.2019 &#8211; 10 K 1157\/17 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 7\/10 und der Beklagte zu 3\/10 zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem Zins-W\u00e4hrungsswap. Streitjahre sind die Jahre 2011 und 2012.<\/li><li>Gegenstand des Gewerbebetriebs der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), der X-GmbH &amp; Co. KG, ist die Herstellung von und der Handel mit \u2026 Aufgrund eines Vertrags vom 15.12.2009 erhielt die Kl\u00e4gerin von der A-Bank (A) ein Darlehen zu einem Nennbetrag von 399.347,94&nbsp;\u20ac \u00fcber eine Laufzeit von 15&nbsp;Jahren mit einer monatlichen Tilgung von 2.218,60&nbsp;\u20ac. Vereinbart war ein variabler Zinssatz ausgehend vom Dreimonats-Euribor zuz\u00fcglich 1&nbsp;% Kreditmarge und 0,54&nbsp;% Refinanzierungskosten. Die Zinsanpassung sollte dementsprechend im Abstand von je drei Monaten vorgenommen werden. Mit dem Darlehensvertrag l\u00f6ste die Kl\u00e4gerin ein betriebliches Darlehen bei einer anderen Bank ab.<\/li><li>Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags f\u00fcr Finanztermingesch\u00e4fte vom 06.07.2010 schloss die Kl\u00e4gerin am 16.12.2010 mit der A einen &#8222;Zins-W\u00e4hrungsswap&#8220; \u00fcber die restliche Laufzeit des von der A gew\u00e4hrten Darlehens von noch 14&nbsp;Jahren ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, auf den sich monatlich verringernden Bezugsbetrag&nbsp;I von anfangs 478.205,84&nbsp;Schweizer Franken (CHF) Zinsen zu einem festen Zinssatz von 3,37&nbsp;% in CHF zu zahlen. Der Bezugsbetrag&nbsp;I ergab sich aus dem in CHF umgerechneten Darlehensstand. Er verringerte sich w\u00e4hrend der gesamten Vertragsdauer gleichbleibend um den in CHF umgerechneten monatlichen Euro-Tilgungsbetrag zum Kurs im Zeitpunkt des Abschlusses des Zins-W\u00e4hrungsswaps (2.846,46&nbsp;CHF).<\/li><li>Die A sollte auf den sich ebenfalls monatlich verringernden Bezugsbetrag&nbsp;II von anfangs 372.724,74&nbsp;\u20ac, der ebenfalls dem Darlehensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Swapvereinbarung entsprach und der sich um den monatlichen Tilgungsbetrag des Darlehens von 2.218,60&nbsp;\u20ac verringerte, Zinsen an die Kl\u00e4gerin (in Euro) entrichten. Der hierf\u00fcr vereinbarte variable Zinssatz ergab sich aus dem Einmonats-Euribor zuz\u00fcglich eines Spreads (Aufschlag auf den Referenzzinssatz) von 154&nbsp;Basispunkten.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde &#8222;zur Anpassung der Zahlungsstr\u00f6me zwischen Darlehen und Swap&#8220; der Referenzzinssatz des Darlehens vom Dreimonats-Euribor auf den Einmonats-Euribor zuz\u00fcglich eines Spreads von 154&nbsp;Basispunkten angepasst. In der Folge stimmte der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ma\u00dfgebliche Referenzzinssatz f\u00fcr das Darlehen mit dem f\u00fcr die Zahlungen der A ma\u00dfgebenden Zinssatz f\u00fcr den Swap \u00fcberein.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus wurden in dem Swapvertrag vom 16.12.2010 &#8222;Kapitaltausche&#8220; vereinbart. An jedem F\u00e4lligkeitstag f\u00fcr Festbetr\u00e4ge bzw. variable Betr\u00e4ge beginnend mit dem 30.01.2011 und endend mit dem 30.11.2024 hatte die Kl\u00e4gerin den Unterschied zwischen dem Bezugsbetrag&nbsp;I (CHF) f\u00fcr den vorherigen Berechnungszeitraum und dem Bezugsbetrag&nbsp;I (CHF) f\u00fcr den aktuellen Berechnungszeitraum an die A zu zahlen (2.846,46&nbsp;CHF). F\u00fcr den gleichen Zeitraum hatte die A den Unterschied zwischen dem Bezugsbetrag&nbsp;II (Euro) f\u00fcr den vorherigen Berechnungszeitraum und dem Bezugsbetrag&nbsp;II (Euro) f\u00fcr den aktuellen Berechnungszeitraum an die Kl\u00e4gerin zu zahlen (2.218,60&nbsp;\u20ac). Zu den jeweiligen Zahlungsterminen f\u00fcr Euro und CHF sollte ein Konto der Kl\u00e4gerin bei der A belastet werden, bei CHF mit dem dann zum aktuell g\u00fcltigen Kassakurs umgerechneten Euro-Gegenwert.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre kam der Pr\u00fcfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die von der Kl\u00e4gerin an die A geleisteten Aufwendungen aus der Swapvereinbarung (umgerechnet in Euro) die von der Kl\u00e4gerin vereinnahmten Zahlungen der A aus dem Swapvertrag um 4.053,82&nbsp;\u20ac (2011) und um 7.240,83&nbsp;\u20ac (2012) \u00fcberstiegen hatten. Der Pr\u00fcfer behandelte den Swap als Termingesch\u00e4ft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und lie\u00df die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich den Pr\u00fcfungsfeststellungen an und erlie\u00df am 31.05.2016 entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) 2011 und 2012 sowie \u00fcber die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2011 und 2012. Am gleichen Tag ergingen erstmalige Bescheide \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2011 bzw. 2012 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, in denen der verbleibende Verlustvortrag f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.2011 mit 4.054&nbsp;\u20ac und auf den 31.12.2012 mit 11.295&nbsp;\u20ac (4.054&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 7.241&nbsp;\u20ac) festgestellt wurde.<\/li><li>Die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017). In den Anlagen zur Einspruchsentscheidung f\u00fcr 2011 bzw. 2012 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellte das FA neben laufenden Gesamthandseink\u00fcnften in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2011) bzw. \u2026&nbsp;\u20ac (2012) und deren Verteilung auf die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin auch negative Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG (&#8222;nur mit positiven Eink\u00fcnften aus Termingesch\u00e4ften verrechenbar&#8220;) sowohl insgesamt (4.054&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2011; 7.241&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012) als auch verteilt auf die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin fest. Dazu gab das FA jeweils an, dass die genannten negativen Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften in den festgestellten laufenden Gesamthandseink\u00fcnften nicht enthalten seien.<\/li><li>Auf die hiergegen gerichtete Klage \u00e4nderte das FG Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 22.07.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1157\/17 antragsgem\u00e4\u00df die angefochtenen ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 und die ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vom 31.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 dahin ab, dass 2011 von einem um 4.053,82&nbsp;\u20ac und 2012 von einem um 7.240,83&nbsp;\u20ac verminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgegangen wird. Zugleich hob es die Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Termingesch\u00e4ften auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012, beide vom 31.05.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017, auf.<\/li><li>Der Abschluss des Zins-W\u00e4hrungsswaps habe der Absicherung der aus dem Darlehen herr\u00fchrenden Zinsrisiken gedient. Dieses Darlehen sei betrieblich veranlasst, weil es zur Abl\u00f6sung eines betrieblichen Darlehens aufgenommen worden sei. Der Zins-W\u00e4hrungsswap unterfalle der Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG, wonach Verluste aus Termingesch\u00e4ften nicht den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG unterliegen, wenn die zugrunde liegenden Gesch\u00e4fte der Absicherung von Gesch\u00e4ften des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs dienen. Der mit der A geschlossene Darlehensvertrag stelle \u2011\u2011wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei\u2011\u2011 ein Gesch\u00e4ft des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs dar. Der Zins-W\u00e4hrungsswap sei geeignet, das Zinsrisiko des Darlehensvertrags abzusichern. Denn sowohl ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang zwischen dem Absicherungsgesch\u00e4ft (hier: Zins-W\u00e4hrungsswap) und dem Grundgesch\u00e4ft (hier: Darlehensvertrag) sei gegeben. Ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang ergebe sich u.a. daraus, dass die Vertragspartner des Darlehensvertrags und des Zins-W\u00e4hrungsswaps identisch seien. Die (Rest-)Laufzeiten des Darlehensvertrags und des Zins-W\u00e4hrungsswaps stimmten \u00fcberein, die Bezugsbetr\u00e4ge des Swaps entspr\u00e4chen dem Restbetrag des Darlehens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zins-W\u00e4hrungsswaps und ihre monatliche Verringerung der vereinbarten Darlehenstilgung. Um die Zahlungsstr\u00f6me zwischen Darlehen und Swap aneinander anzupassen, sei der Referenzzinssatz des Darlehens eigens auf den Einmonats-Euribor umgestellt worden. Im Ergebnis h\u00e4tten sich die monatlichen Zahlungen zwischen der Kl\u00e4gerin aus dem Darlehen und der A aus dem Swap gegenseitig aufgehoben. Zwar sei der Swapvertrag erst ein Jahr nach dem Kreditvertrag, den er habe absichern sollen, abgeschlossen worden. Angesichts der bestehenden engen inhaltlichen Abstimmung der Vertr\u00e4ge aufeinander sei dies jedoch unsch\u00e4dlich. Aus bankenwirtschaftlicher Sicht sei lediglich unter Vermeidung einer K\u00fcndigung und damit einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung das bestehende Darlehen durch ein festverzinsliches, in CHF abgeschlossenes Darlehen ausgetauscht worden. Die Kl\u00e4gerin habe damit das durch den urspr\u00fcnglich vereinbarten variablen Zinssatz bestehende Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag vollst\u00e4ndig abgesichert. Das hinzugetretene W\u00e4hrungsrisiko habe ausschlie\u00dflich die Zinszahlungen an die A aus dem Bezugsbetrag&nbsp;I, nicht jedoch das Darlehenskapital betroffen. Dieses relativ geringe zus\u00e4tzliche W\u00e4hrungsrisiko k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dem Zins-W\u00e4hrungsswap die Eignung zur Absicherung des Grundgesch\u00e4fts abzusprechen und die Verlustverrechnung zu beschr\u00e4nken. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin den Swapvertrag subjektiv aus der Vorstellung heraus geschlossen, das Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag abzusichern.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>Es tr\u00e4gt u.a. vor, der von der Kl\u00e4gerin erst ein Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrags abgeschlossene Swapvertrag sei objektiv nicht zur Absicherung der Zinsen aus dem Betriebsmittelkredit geeignet gewesen. Aus dem variabel verzinslichen Darlehen habe ein festverzinsliches Darlehen werden sollen. Durch die Fremdw\u00e4hrungskomponente seien m\u00f6gliche Zinseinsparungen in Aussicht gestellt worden, wobei die Kl\u00e4gerin aber bewusst das Risiko von W\u00e4hrungsschwankungen eingegangen sei. Das zus\u00e4tzliche W\u00e4hrungsrisiko laufe einer Absicherung des Zinsrisikos im Euroraum zuwider.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG seien erf\u00fcllt. Die streitbefangene Swapvereinbarung habe der Absicherung des Darlehensvertrags bei der A gedient. Es gen\u00fcge, wenn das Sicherungsgesch\u00e4ft den Gesch\u00e4ften des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs absicherungshalber diene, eine Absicherung s\u00e4mtlicher Risiken aus dem Grundgesch\u00e4ft werde nicht verlangt. Der Swap sei geeignet gewesen, das Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag abzusichern, ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen beiden Gesch\u00e4ften habe vorgelegen. Das W\u00e4hrungsrisiko des CHF sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die einem Konzernverbund angeh\u00f6re, zu dem auch eine Schweizer Konzerngesellschaft geh\u00f6re, besser einsch\u00e4tzbar gewesen als die Zinsentwicklung des Euribor. Auch subjektiv habe die Kl\u00e4gerin den Swapvertrag in der Vorstellung der Absicherung des Zinsrisikos aus dem Darlehensvertrag geschlossen, denn im Zeitpunkt des Abschlusses der Swapvereinbarung sei der Zinssatz des Euribor gestiegen. Jedenfalls aber seien die Verluste in die Komponenten &#8222;Zinsrisiko&#8220; und &#8222;W\u00e4hrungsrisiko&#8220; aufzuteilen. Eine Abzugsbeschr\u00e4nkung komme lediglich in Betracht, soweit die Verluste auf Letzteres entfielen. Es k\u00f6nne insoweit nichts anderes gelten, als wenn die Kl\u00e4gerin ein reines Zins-Swapgesch\u00e4ft und zus\u00e4tzlich ein gesondertes W\u00e4hrungs-Swapgesch\u00e4ft abgeschlossen h\u00e4tte.<\/li><li>Das Verfahren betreffend die Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 hat der Senat abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen IV&nbsp;R&nbsp;5\/23 fortgef\u00fchrt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft, und insoweit zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011; dazu unter B.I.). Soweit das FG-Urteil die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 betrifft, ist die Revision unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO; dazu unter B.II.).<\/li><li>I. Bei dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der A vereinbarten Zins-W\u00e4hrungsswap handelt es sich um ein Termingesch\u00e4ft i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG (B.I.1.). Entgegen der Ansicht des FG liegt kein Ausnahmefall i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG vor (B.I.2.). Die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 2011 und 2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017, sind deshalb nicht zu beanstanden (B.I.3.).<\/li><li>1. Bei der zwischen der Kl\u00e4gerin und der A unter dem 16.12.2010 getroffenen, als &#8222;Zins-W\u00e4hrungsswap&#8220; bezeichneten Vereinbarung handelt es sich um ein Termingesch\u00e4ft i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG gilt die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschr\u00e4nkung in den S\u00e4tzen&nbsp;1 und 2 der Vorschrift entsprechend f\u00fcr Verluste aus Termingesch\u00e4ften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese k\u00f6nnen deshalb weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\u00fcrfen auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden.<\/li><li>aa) Der Begriff des Termingesch\u00e4fts in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG entspricht demjenigen in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) \u2011\u2011seitdem \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG\u2011\u2011. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingesch\u00e4fts zun\u00e4chst dem des Zivilrechts (BFH-Urteil vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz&nbsp;13; vom 06.07.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Der Gesetzgeber orientierte sich, indem er den Begriff des &#8222;Differenzgesch\u00e4fts&#8220; durch den Begriff des &#8222;Termingesch\u00e4fts&#8220; ersetzte (vgl. BTDrucks 14\/443, S.&nbsp;27), an den Regelungen in \u00a7&nbsp;2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2708) und in \u00a7&nbsp;1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 \u2011\u2011BGBl I 1998, 2776\u2011\u2011 (grundlegend BFH-Urteil vom 17.04.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;40\/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608). Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FMRL-UmsG) vom 16.07.2007 (BGBl I 2007, 1330) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.11.2007 (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 FMRL-UmsG) sowohl in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 KWG (aktuell: \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 KWG) als auch in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 WpHG (aktuell: \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 WpHG) eine gleichlautende Legaldefinition des Termingesch\u00e4fts geschaffen. Danach sind Termingesch\u00e4fte solche Festgesch\u00e4fte oder Optionsgesch\u00e4fte, die zeitlich verz\u00f6gert zu erf\u00fcllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Ma\u00df eines Basiswerts ableitet (BFH-Urteil vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz&nbsp;19). Diese Definition ist grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr das Steuerrecht ma\u00dfgeblich (BFH-Urteil vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 275, 316, Rz&nbsp;24, m.w.N.). \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG erfasst \u2011\u2011nach seinem eindeutigen Wortlaut\u2011\u2011 einschr\u00e4nkend nur solche Termingesch\u00e4fte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz&nbsp;20, und in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz&nbsp;34; eine gleichlautende Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG). Auf der Grundlage des Wortlauts dieser einschr\u00e4nkenden Definition fallen solche Termingesch\u00e4fte, die auf die tats\u00e4chliche (&#8222;physische&#8220;) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung (BFH-Urteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unabh\u00e4ngig von der Frage, wie das Termingesch\u00e4ft im vorstehenden Sinn im Einzelnen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit, dass Zinsswapgesch\u00e4fte zu den Termingesch\u00e4ften z\u00e4hlen (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn solche Gesch\u00e4fte \u2011\u2011wie hier im Rahmen eines &#8222;Kapitaltausches&#8220;\u2011\u2011 mit einem W\u00e4hrungsswap verbunden werden, denn auch insoweit sind diese Gesch\u00e4fte zeitlich verz\u00f6gert zu erf\u00fcllen und ihr Wert leitet sich unmittelbar vom Preis eines Basiswerts ab. Insoweit teilen Zins- und Kapitalzahlungsstr\u00f6me rechtlich das gleiche Schicksal.<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist auch im Streitfall von einem Termingesch\u00e4ft auszugehen. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der A sollten nach den Feststellungen des FG \u00fcber die Restlaufzeit des im Dezember 2009 vereinbarten Darlehens zum einen gegenseitige monatliche Zinszahlungen erfolgen, wobei die Kl\u00e4gerin ihre Verpflichtungen auf der Basis von CHF und die A ihre Verpflichtungen auf der Basis von Euro zu erf\u00fcllen hatte. Zudem sollten \u00fcber die Zinszahlungen hinaus &#8222;Kapitaltausche&#8220; erfolgen, wobei ebenfalls die Kl\u00e4gerin ihre Verpflichtungen auf der Basis von CHF und die A ihre Verpflichtungen auf der Basis von Euro zu erf\u00fcllen hatte. Indem zu den jeweiligen Zahlungsterminen f\u00fcr Euro bzw. CHF ein Konto der Kl\u00e4gerin bei der A belastet werden sollte, bei CHF mit dem dann zum aktuell g\u00fcltigen Kassakurs umgerechneten Euro-Gegenwert, war der CHF lediglich ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Berechnung der Zahlungen. Damit l\u00e4sst sich auch der streitbefangene Vertrag unter den Oberbegriff der Zins- und W\u00e4hrungsswapgesch\u00e4fte einordnen. Dem entspricht, dass das streitbefangene Gesch\u00e4ft von den beteiligten Parteien als &#8222;Zins-W\u00e4hrungsswap&#8220; bezeichnet worden ist. Die Ankn\u00fcpfung der vereinbarten Zahlungen der Kl\u00e4gerin an eine infolge von m\u00f6glichen Kursschwankungen im Verh\u00e4ltnis zum Euro ver\u00e4nderliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe (CHF) war auch darauf ausgerichtet, der Kl\u00e4gerin einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Beteiligten gehen im \u00dcbrigen auch selbst davon aus, dass es sich bei dem streitbefangenen Gesch\u00e4ft um ein Termingesch\u00e4ft i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG handelt. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Bei dem streitbefangenen Zins-W\u00e4hrungsswap handelt es sich nicht um ein Gesch\u00e4ft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG, f\u00fcr das die Ausgleichs- und Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG nicht gilt. Denn dieser ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Grundgesch\u00e4ft (Darlehensvertrag) auch nur teilweise zu kompensieren. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall ein subjektiver Sicherungszusammenhang zu bejahen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG unterliegen Verluste aus Termingesch\u00e4ften nicht den Beschr\u00e4nkungen des Satzes&nbsp;3 der Vorschrift, wenn die zugrunde liegenden Gesch\u00e4fte der Absicherung von Gesch\u00e4ften des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs dienen (sog. Hedge-Gesch\u00e4fte). Erst der Sicherungszweck des Termingesch\u00e4fts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgesch\u00e4ft f\u00fchren dazu, dass der Verlust aus dem Termingesch\u00e4ft \u00fcberhaupt steuerlich voll ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist (BFH-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674, Rz&nbsp;28). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen unter diese Ausnahme insbesondere Warentermingesch\u00e4fte, die zur Absicherung von Gesch\u00e4ften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs get\u00e4tigt werden. Diese Gesch\u00e4fte w\u00fcrden nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen, sondern deshalb, weil Preis- bzw. W\u00e4hrungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 14\/443, S.&nbsp;28). Ausgehend davon, dass Gesch\u00e4fte i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG dazu dienen, Risiken aus dem Grundgesch\u00e4ft auszuschlie\u00dfen bzw. zumindest zu minimieren, ist sowohl ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang erforderlich. Der Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgesch\u00e4ft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgesch\u00e4ft zu kompensieren. Letzteres setzt eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft voraus (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>b) Eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft ist nur m\u00f6glich, wenn die mit dem Grundgesch\u00e4ft verbundenen Risiken bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anl\u00e4sslich eines Termingesch\u00e4fts als vermeintlichem Sicherungsgesch\u00e4ft durch gleichgewichtige oder sogar weitergehende Risiken ersetzt werden. Dabei kann Risiko verstanden werden als die Kennzeichnung der Eventualit\u00e4t, dass mit einer (ggf. niedrigen, ggf. auch unbekannten) Wahrscheinlichkeit ein (ggf. hoher, ggf. in seinem Ausma\u00df unbekannter) Schaden bei einer (wirtschaftlichen) Entscheidung eintritt oder ein erwarteter Vorteil ausbleiben kann (Gillenkirch in Gablers Wirtschaftslexikon&nbsp;&#8211; online, https:\/\/wirtschaftslexikon.gabler.de\/definition\/risiko-44896\/version-268200).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitbefangene Zins-W\u00e4hrungsswap der Absicherung von Gesch\u00e4ften des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs gedient hat. Zwar ist \u2011\u2011wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist\u2011\u2011 der zwischen der Kl\u00e4gerin und der A im Dezember 2009 geschlossene Darlehensvertrag ein Gesch\u00e4ft des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs der Kl\u00e4gerin. Die Feststellungen des FG tragen jedoch nicht dessen W\u00fcrdigung, dass der streitbefangene Zins-W\u00e4hrungsswap lediglich zur Absicherung dieses Darlehens als Grundgesch\u00e4ft erfolgt sei. Dabei kann offen bleiben, welche Folgen der Umstand, dass das streitbefangene Swapgesch\u00e4ft erst ein Jahr nach der Vereinbarung \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines Darlehens in Euro abgeschlossen worden ist, f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG hat.<\/li><li>aa) Eine Absicherung des Darlehens als Grundgesch\u00e4ft durch den Zins-W\u00e4hrungsswap ist schon bei blo\u00dfer Betrachtung der die Zinsen betreffenden Zahlungsstr\u00f6me zweifelhaft. Nach der vom FG festgestellten Umstellung des Referenzzinssatzes des Darlehens auf den Einmonats-Euribor, der dem f\u00fcr Zinszahlungen der A (Euro) an die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Swapgesch\u00e4fts vereinbarten Zinssatz entsprach, hoben sich die die Zinsen betreffenden Zahlungsstr\u00f6me (Euro) zwischen der Kl\u00e4gerin und der A auf, so dass die Kl\u00e4gerin im wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fcr das Darlehen nach Ma\u00dfgabe des Swapgesch\u00e4fts einen (jetzt) festen Zins an die A in CHF zu zahlen hatte. Wirtschaftlich betrachtet war damit hinsichtlich der Zinszahlungen der Kl\u00e4gerin an die Stelle des mit einer variablen Verzinsung des Darlehens verbundenen Risikos ein W\u00e4hrungsrisiko (in CHF) der Kl\u00e4gerin getreten. Schon insoweit ist nicht ersichtlich, dass durch den Austausch dieser Risiken eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation zwischen Grund- und Termingesch\u00e4ft h\u00e4tte eintreten k\u00f6nnen. Hierzu gen\u00fcgt es nicht, dass bei einer der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Wechselkursentwicklung eine solche Erfolgskorrelation h\u00e4tte m\u00f6glich sein k\u00f6nnen. Nach Sinn und Zweck der Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG muss eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation zwischen Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft von vorneherein hinreichend sicher sein.<\/li><li>bb) Das FG hat dar\u00fcber hinaus aber auch verkannt, dass das W\u00e4hrungsrisiko der Kl\u00e4gerin nicht auf die Zinszahlungen beschr\u00e4nkt geblieben ist. Vielmehr f\u00fchrte auch der im Rahmen des Zins-W\u00e4hrungsswaps vereinbarte &#8222;Kapitaltausch&#8220; zu einem W\u00e4hrungsrisiko, weil die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin danach zu erbringenden Zahlungen von der Entwicklung des CHF abh\u00e4ngig war. Jedenfalls dieser Umstand schlie\u00dft es aus, dass das streitbefangene Swapgesch\u00e4ft das mit dem Grundgesch\u00e4ft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko h\u00e4tte auch nur teilweise kompensieren k\u00f6nnen. Damit ist die erforderliche gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft im Streitfall ausgeschlossen.<\/li><li>(1) Das FG hat seine Feststellungen dahingehend zusammengefasst, dass &#8222;aus bankenwirtschaftlicher Sicht&#8220; das bestehende Darlehen mit variabler Verzinsung durch ein festverzinsliches, in CHF abgeschlossenes Darlehen &#8222;ausgetauscht&#8220; worden sei. Tats\u00e4chlich wurde im wirtschaftlichen Ergebnis ein von der Kl\u00e4gerin getragenes Risiko (variabler Zins) nicht nur durch ein anderes Risiko (W\u00e4hrung) ersetzt, sondern auch das urspr\u00fcngliche Grundgesch\u00e4ft \u2011\u2011ohne dass dessen rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit dadurch ber\u00fchrt worden w\u00e4re\u2011\u2011 mit einem Fremdw\u00e4hrungsrisiko belastet und damit einem zuvor nicht gegebenen zus\u00e4tzlichen Risiko ausgesetzt. Denn infolge der vereinbarten Zahlungsstr\u00f6me hatte die Kl\u00e4gerin an die A neben Zinszahlungen in CHF auf der Grundlage eines Festzinses auch &#8222;Tilgungsleistungen&#8220; in CHF zu erbringen, w\u00e4hrend sich die hinsichtlich des Darlehens vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen der Kl\u00e4gerin in Euro aufgrund gleich hoher Gegenleistungen der A in Euro auf der Grundlage des Swapgesch\u00e4fts ausglichen.<\/li><li>(2) Damit nicht vereinbar ist die W\u00fcrdigung des FG, dass das &#8222;hinzugetretene W\u00e4hrungsrisiko&#8220; ausschlie\u00dflich die Zinszahlungen an die A aus dem Bezugsbetrag&nbsp;I, nicht jedoch das Darlehenskapital betroffen habe. Deshalb hat das FG das mit dem streitbefangenen Swapgesch\u00e4ft verbundene W\u00e4hrungsrisiko zu Unrecht nur als &#8222;relativ gering&#8220; eingestuft und damit im wirtschaftlichen Ergebnis eine zumindest teilweise Kompensation des mit einer variablen Verzinsung des Darlehens als Grundgesch\u00e4ft verbundenen Risikos angenommen. Entscheidend f\u00fcr die Annahme einer gegenl\u00e4ufigen Erfolgskorrelation ist, dass mit dem Termingesch\u00e4ft ein aus dem Grundgesch\u00e4ft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. Nachdem das Darlehen im Streitfall ein Zinsrisiko beinhaltete, h\u00e4tte ein Termingesch\u00e4ft als Sicherungsgesch\u00e4ft dieses Zinsrisiko ausbalancieren m\u00fcssen. Insoweit war der Zinsswap zwar geeignet, das von einer variablen Verzinsung des Darlehens ausgehende Risiko auszugleichen. Mit dem Hinzutreten eines weiteren Risikos \u2011\u2011hier ein W\u00e4hrungsrisiko\u2011\u2011 ist jedoch das im Streitfall vorliegende Sicherungsgesch\u00e4ft nicht auf eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation hinsichtlich des Zinsrisikos beschr\u00e4nkt. Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob dies schon allein in Bezug auf die die Zinsen betreffenden Zahlungsstr\u00f6me sch\u00e4dlich ist. Sch\u00e4dlich ist jedenfalls das Hinzutreten eines W\u00e4hrungsrisikos unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung der auf die &#8222;Kapitaltausche&#8220; bezogenen Zahlungsstr\u00f6me.<\/li><li>(3) Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt allein der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin subjektiv von einer f\u00fcr sie im Vergleich zur Zinsentwicklung im Euro-Raum g\u00fcnstigeren Kursentwicklung im Verh\u00e4ltnis Euro\/CHF ausgegangen ist, nicht, um eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft zu bejahen. Soweit die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df vorgetragen hat, dass das eingegangene W\u00e4hrungsrisiko letztlich der &#8222;Preis&#8220; f\u00fcr einen niedrigeren Festzins gewesen sei, kann dieser Einwand schon deshalb nicht zur Annahme einer gegenl\u00e4ufigen Erfolgskorrelation f\u00fchren, weil eine solche &#8222;Preisgestaltung&#8220; best\u00e4tigt, dass das Swapgesch\u00e4ft nicht der Absicherung des aus dem variablen Darlehenszins resultierenden Risikos, sondern der Verbesserung der im Darlehensvertrag festgelegten Zinskonditionen dienen sollte.<\/li><li>(4) Die von der Kl\u00e4gerin (hilfsweise) begehrte Aufteilung der Verluste nach dem Verh\u00e4ltnis des Zinsrisikos zum W\u00e4hrungsrisiko entbehrt schon einer rechtlichen Grundlage. Abgesehen davon ist Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung nicht ein hypothetischer, sondern der tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt.<\/li><li>3. Nach alledem ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 EStG im Streitfall nicht gegeben sind. Deshalb sind die streitbefangenen Bescheide f\u00fcr 2011 und 2012 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 nicht zu beanstanden. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/13 (BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz&nbsp;8) u.a. ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr den Fall, dass in den gewerblichen Eink\u00fcnften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG enthalten seien, in dem Feststellungsbescheid zun\u00e4chst die gewerblichen Eink\u00fcnfte (einschlie\u00dflich der Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen festzustellen seien, und dass daneben als weitere selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen Eink\u00fcnften enthaltenen (positiven oder negativen) Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert festzustellen seien. Hiervon ist das FA insoweit abgewichen, als es die (hier betroffenen) laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte <em>ohne<\/em> die streitbefangenen negativen Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften festgestellt hat und des Weiteren die negativen Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften mit dem Zusatz, dass diese in den &#8222;vorstehenden Eink\u00fcnften&#8220; <em>nicht<\/em> enthalten seien. Der Senat hat indes keine Bedenken, im Fall von <em>negativen<\/em> Eink\u00fcnften aus Termingesch\u00e4ften die Feststellung der beiden selbst\u00e4ndigen Besteuerungsgrundlagen (&#8222;gewerbliche Eink\u00fcnfte&#8220; \u2011\u2011hier Feststellung der laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte\u2011\u2011 sowie die darin enthaltenen Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG) auch auf die vom FA vorgenommene Weise zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Das FG-Urteil war deshalb aufzuheben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.<\/li><li>II. Soweit das FG-Urteil die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 betrifft, ist die Revision unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen. Denn das FG hat diese Feststellungsbescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG gelten f\u00fcr Verluste aus den dort bestimmten Termingesch\u00e4ften die S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Vorschrift entsprechend. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG d\u00fcrfen die betreffenden Verluste auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangehenden und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den Termingesch\u00e4ften erzielt hat oder erzielt (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG). \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 EStG bestimmt, dass \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG entsprechend gilt. Nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft geht es insoweit darum, ob und inwieweit er als Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingesch\u00e4ften, die er aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft erzielt hat, bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nutzen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz&nbsp;13). Deshalb ist im Fall von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene dieser Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen und damit vom jeweiligen Veranlagungsfinanzamt zu treffen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Lediglich die Feststellung, ob und in welcher H\u00f6he in den gewerblichen Eink\u00fcnften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und damit auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen (BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz&nbsp;8).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FA zu Unrecht auf der Ebene der Kl\u00e4gerin als Personengesellschaft Feststellungen zum verbleibenden Verlustvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 getroffen. Die betreffenden Bescheide hat das FG, wenn auch aus anderen Gr\u00fcnden, so doch im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Revision hat deshalb insoweit keinen Erfolg.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bleibt dem abgetrennten und unter dem Aktenzeichen IV&nbsp;R&nbsp;5\/23 fortgef\u00fchrten Revisionsverfahren wegen der Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz&nbsp;51, m.w.N.). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist auch gewahrt, wenn \u00fcber die Kosten nach Verfahrensabschnitten entschieden wird (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/08, BFH\/NV 2010, 960, unter II.6., m.w.N.; vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231, Rz&nbsp;34).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.090223.IVR34.19.0 BFH IV. 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