{"id":75730,"date":"2023-04-15T15:38:57","date_gmt":"2023-04-15T13:38:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75730"},"modified":"2023-04-15T15:38:57","modified_gmt":"2023-04-15T13:38:57","slug":"bankenhaftung-nach-%c2%a7-13c-ustg-bei-debitorischem-kontokorrentkonto-bfh-urteil-vom-29-november-2022-xi-r-2-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bankenhaftung-nach-%c2%a7-13c-ustg-bei-debitorischem-kontokorrentkonto-bfh-urteil-vom-29-november-2022-xi-r-2-22\/","title":{"rendered":"Bankenhaftung nach \u00a7 13c UStG bei debitorischem Kontokorrentkonto &#8211; BFH-Urteil vom 29. November 2022, XI R 2\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR2.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13c, UStG \u00a7 13 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 205, UStAE Abschn 13.6 Abs 1 S 7, UStG VZ 2011 , AO \u00a7 191<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 08. Juli 2021, Az: 2 K 483\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die kontof\u00fchrende Bank haftet mangels Vereinnahmung nicht nach \u00a7 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.07.2021 &#8211; 2 K 483\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f\u00fcr Umsatzsteuerschulden der Z-GmbH \u2011\u2011vormals A-GmbH\u2011\u2011 haftet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Bank, bei der die A-GmbH ihr Gesch\u00e4ftskonto eingerichtet hatte. Die Umsatzsteuer berechnete die A-GmbH, obwohl keine Gestattung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach \u00a7&nbsp;20 UStG vorlag, jedenfalls teilweise nach vereinnahmten Entgelten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte der A-GmbH auf dem Kontokorrentkonto eine Kreditlinie in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac einger\u00e4umt. Mit Globalzessionsvertrag vom 28.11.2003 trat die A-GmbH zur Sicherung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ihre Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen s\u00e4mtliche Drittschuldner an die Kl\u00e4gerin ab.<\/li><li>Im Laufe des Jahres 2011 geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die darin m\u00fcndeten, dass die Kl\u00e4gerin zum 31.08.2011 den Kreditvertrag k\u00fcndigte. Das Kontokorrentkonto Nr.&nbsp;\u2026 der A-GmbH hatte sich zuvor, insbesondere im hier streitigen Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2011, durchgehend im Soll befunden, die vereinbarte Kreditlinie wurde aber nicht \u00fcberschritten. F\u00fcr den Zeitraum nach der K\u00fcndigung des Kreditvertrags richtete die Kl\u00e4gerin ein Abwicklungskonto ein, so dass auf dem urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftskonto der A-GmbH Zahlungseing\u00e4nge nur bis zum 31.08.2011 zu verzeichnen waren.<\/li><li>Am \u2026.2011 war vom Insolvenzgericht die vorl\u00e4ufige Verwaltung des Schuldnerverm\u00f6gens der A-GmbH angeordnet worden. Am \u2026.2011 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X \u00fcber das Verm\u00f6gen der A-GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Die Zahlungseing\u00e4nge auf dem bei der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Gesch\u00e4ftskonto der A-GmbH vor dem 31.08.2011 hat der Insolvenzverwalter aufgrund der Globalzession nicht angefochten.<\/li><li>Am 12.10.2012 reichte der Insolvenzverwalter f\u00fcr den Zeitraum vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (vom 01.01. bis 30.11.2011) die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung ein. Die darin errechnete Umsatzsteuer betrug \u2026&nbsp;\u20ac und entsprach \u2011\u2011bis auf geringe Rundungsdifferenzen\u2011\u2011 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr Januar bis November 2011 (\u2026&nbsp;\u20ac) sowie einer Umsatzsteuer-Sonderzahlung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Das FA meldete die nicht abgef\u00fchrte Umsatzsteuer f\u00fcr Juli 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr August 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, zur Insolvenztabelle an.<\/li><li>Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der A-GmbH vom \u2026.2013 wurde die Firma in Z-GmbH ge\u00e4ndert. Am \u2026.2021 ist die Z-GmbH wegen Verm\u00f6genslosigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;394 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gel\u00f6scht worden.<\/li><li>Das FA f\u00fchrte bei der Z-GmbH eine abgek\u00fcrzte Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, die sich auf die Umsatzsteuer 2011 f\u00fcr den Zeitraum vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erstreckte. Die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkte sich auf die Frage der Haftungsinanspruchnahme i.S. des \u00a7&nbsp;13c UStG. Dabei stellte die Pr\u00fcferin unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Insolvenzverwalters fest, dass vom 01.06. bis zum 31.08.2011 in erheblichem Umfang auf dem Gesch\u00e4ftskonto der A-GmbH (Brutto-)Zahlungen eingegangen seien, mit denen Forderungen der A-GmbH aus Lieferungen und sonstigen Leistungen beglichen worden seien. Die Zahlungen h\u00e4tten nach Einsch\u00e4tzung des Insolvenzverwalters der Globalzession unterlegen, weswegen er diese nicht angefochten habe. Die Kl\u00e4gerin habe mithin als Abtretungsempf\u00e4ngerin \u00fcber die eingegangenen Geldbetr\u00e4ge und die darin enthaltene Umsatzsteuer verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Nach den dem Insolvenzverwalter zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen seien die betreffenden Forderungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 06\/2011, 07\/2011 und 08\/2011 als steuerpflichtige Ums\u00e4tze angemeldet worden. Es sei aber lediglich f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum 06\/2011 die Umsatzsteuer von der Schuldnerin zum F\u00e4lligkeitstag (10.08.2011) entrichtet worden. F\u00fcr die danach f\u00e4llig gewordene und nicht mehr abgef\u00fchrte Umsatzsteuer der A-GmbH f\u00fcr Juli (\u2026&nbsp;\u20ac) und August 2011 (\u2026&nbsp;\u20ac) in Gesamth\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac komme die Haftungsinanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Abtretungsempf\u00e4ngerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c UStG in Betracht. Dabei ordnete die Pr\u00fcferin die im Zeitraum vom 01.07. bis 28.07.2011 eingegangenen Zahlungen dem Voranmeldungszeitraum 07\/2011, die im Zeitraum vom 02.08. bis 31.08.2011 eingegangenen Zahlungen dem Voranmeldungszeitraum 08\/2011 zu.<\/li><li>Das FA erlie\u00df \u2011\u2011den Ergebnissen der Au\u00dfenpr\u00fcfung folgend\u2011\u2011 am 04.12.2013 einen Haftungsbescheid, mit dem es die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c UStG f\u00fcr die Umsatzsteuer der A-GmbH f\u00fcr Juli und August 2011 \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac in Haftung nahm.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein. Das FA stimmte im Folgenden dem Einwand zu, dass die Ums\u00e4tze f\u00fcr Juli und August 2011 nach vereinbarten Entgelten zu versteuern seien, wies jedoch auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung hin, da sich dadurch im Ergebnis ein h\u00f6herer Haftungsbetrag (\u2026&nbsp;\u20ac statt \u2026&nbsp;\u20ac) ergebe.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2014 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und setzte die Haftungssumme unter Erh\u00f6hung des Haftungsbetrags f\u00fcr Juli 2011 auf \u2026&nbsp;\u20ac verb\u00f6sernd auf insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac fest. Dabei ordnete es aufgrund der Sollbesteuerung die aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung ersichtlichen, vereinnahmten Forderungen den Voranmeldungszeitr\u00e4umen zu, in denen das Rechnungsdatum lag. Auf diese Weise gelangte es f\u00fcr den Monat Juli 2011 zu vereinnahmten Forderungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr August 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Da f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum August 2011 Umsatzsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac vereinnahmt worden seien, f\u00fcr diesen Voranmeldungszeitraum tats\u00e4chlich jedoch nur Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00e4llig und nicht entrichtet sei, hafte die Kl\u00e4gerin auch nur in diesem Umfang.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens hat das FA am 07.01.2021 mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft einen auf \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 AO gest\u00fctzten Teil-Widerrufsbescheid erlassen, nachdem es im Rahmen der Schlussverteilung einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (und damit eine Forderungsrealisierungsquote von 2,3&nbsp;%) erhalten hatte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 901 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Es vertrat die Auffassung, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig sei. Insbesondere sei von der erforderlichen Vereinnahmung auszugehen. Eine fortlaufende Verrechnung von Zahlungseing\u00e4ngen auf einem durchgehend im Debet befindlichen Kontokorrentkonto reiche aus, ohne dass dem entgegenstehe, dass die Bank weitere Verf\u00fcgungen auf dem debitorischen Konto im Rahmen einer vereinbarten oder auch nur geduldeten \u00dcberziehung zulasse. Die Bank gew\u00e4hre im Rahmen der vereinbarten fortlaufenden (&#8222;correnten&#8220;) Verrechnung einen neuen Kredit, wobei dem eine &#8222;Vereinnahmung zuvor eingegangener Zahlungen durch die Bank auch bei einem ungek\u00fcndigten Kredit&#8220; vorausgehe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass sie die auf dem Konto eingegangenen Betr\u00e4ge nicht vereinnahmt habe. Hierzu h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungsmacht der Kl\u00e4gerin bedurft. Daran fehle es, wenn der Abtretende selbst die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die von Drittschuldnern geleisteten Betr\u00e4ge habe. Bei einem debitorisch gef\u00fchrten Konto komme es auf die Verf\u00fcgungsberechtigung an. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsnatur des Kontokorrentkontos. Im Streitfall habe die Verf\u00fcgungsmacht nicht die Kl\u00e4gerin, sondern wegen der Einhaltung des Kreditrahmens die A-GmbH gehabt. Die bisherige Rechtsprechung wie auch die Gesetzesbegr\u00fcndung habe nie eine Haftung angenommen, wenn ein Bankkunde (abgetretene) Drittforderungen lediglich auf einem Konto im Soll vereinnahme.<\/li><li>\u00dcberdies beachte das FA nicht Abschn.&nbsp;13c.1 Abs.&nbsp;24 und 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Insbesondere aus Abschn.&nbsp;13c.1 Abs.&nbsp;25 UStAE ergebe sich, dass f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle, in denen eine \u00dcberziehung des Kreditrahmens um bis zu 15&nbsp;% erfolgt und der Gl\u00e4ubiger dies dulde, keine Haftung angenommen werde. Dann m\u00fcsse erst recht eine Vereinnahmung in denjenigen F\u00e4llen zu verneinen sein, in denen eine \u00dcberziehung des Kreditrahmens \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht erfolgt sei. Die Nichtanwendung der Verwaltungsvorschrift stelle wegen des Grundsatzes der Selbstbindung einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) dar. \u00dcberdies gelte f\u00fcr Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Kl\u00e4gerin habe auf die G\u00fcltigkeit der Verwaltungsvorschrift vertraut.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;483\/14 sowie den Haftungsbescheid vom 04.12.1013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2014 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt das Urteil des FG insoweit, als es nicht darauf ankommen k\u00f6nne, ob das Kontokorrentkonto gek\u00fcndigt worden sei, die Bank der Verf\u00fcgung widerspreche, der Betrag durch die Bank separiert worden sei oder die Bank die \u00dcberschreitung der Kreditlinie dulde. Die Bank entscheide damit \u00fcber den Zeitpunkt der eigenen Haftung. Eine Verletzung von Art.&nbsp;3 GG k\u00f6nne aus den Regelungen in Abschn.&nbsp;13c.1 Abs.&nbsp;24 und 25 UStAE nicht hergeleitet werden. Die einzelnen Fallkonstellationen betr\u00e4fen nicht den Streitfall. Es handele sich um einen Sonderfall, der vom UStAE nicht erfasst werde. Im \u00dcbrigen seien die Finanzgerichte nicht an die genannten Verwaltungsanweisungen gebunden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG zu Unrecht angenommen. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz ber\u00fccksichtigt worden ist, bei F\u00e4lligkeit nicht oder nicht vollst\u00e4ndig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempf\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nach Ma\u00dfgabe des Absatzes&nbsp;2 f\u00fcr die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist.<\/li><li>Eine Grundlage hierf\u00fcr besteht im Unionsrecht insoweit, als Art.&nbsp;205 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) die Mitgliedstaaten berechtigt, in den in den Art.&nbsp;193 bis 200 sowie 202 bis 204 MwStSystRL genannten F\u00e4llen zu bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. \u00a7&nbsp;13c UStG ist unionsrechtskonform (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/12, BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFHE 272, 563, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>2. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin die streitigen Betr\u00e4ge dadurch vereinnahmt hat, dass diese in den Monaten Juli und August 2011 dem Kontokorrentkonto der A-GmbH gutgeschrieben wurden, obwohl bis zum 31.08.2011 die Kreditlinie nicht \u00fcberschritten worden war.<\/li><li>a) Eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderung i.S. des \u00a7&nbsp;13c UStG liegt unter den gleichen Voraussetzungen vor, wie sie allgemein im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 oder Buchst.&nbsp;b UStG bei der Ist-Besteuerung bestehen. Danach muss der Abtretungsempf\u00e4nger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz&nbsp;37&nbsp;f.; in BFHE 272, 563, Rz&nbsp;22). Im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;13 UStG liegt bei \u00dcberweisungen eine Vereinnahmung im Zeitpunkt der erfolgten Gutschrift auf dem Konto vor (vgl. Abschn.&nbsp;13.6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStAE; W\u00e4ger in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;69). Streitig ist allerdings, ob bereits das Einstellen der Forderung in ein Kontokorrent zur Vereinnahmung i.S. des \u00a7&nbsp;13 UStG f\u00fchrt (vgl. Jatzke, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2018, 2111, 2115; Rei\u00df in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;35) oder ob eine Vereinnahmung erst mit der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums vorliegt (Abschn.&nbsp;13.6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 UStAE).<\/li><li>Wesentlich f\u00fcr die Vereinnahmung i.S. des \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 UStG ist, dass der Forderungsbetrag dem Verf\u00fcgungsbereich des Zedenten in einer Weise entzogen wird, dass er nicht mehr zur Tilgung der Umsatzsteuerschulden zur Verf\u00fcgung steht. Auf der anderen Seite muss der Betrag dem Zessionar zug\u00e4nglich gemacht worden sein, so dass er \u00fcber diesen frei verf\u00fcgen kann (vgl. Jatzke, DStR 2018, 2115; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;484; Schuska, Mehrwertsteuerrecht 2016, 183, 189). Entsprechend der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 und Buchst.&nbsp;b UStG ist daher auch f\u00fcr die Vereinnahmung i.S. von \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ma\u00dfgeblich, dass \u00fcber die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verf\u00fcgt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 563, Rz&nbsp;22). Es kommt somit f\u00fcr die Vereinnahmung i.S. von \u00a7&nbsp;13c UStG nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht darauf an, ob der Zedent \u00fcber dieses Konto bei der Gutschrift hinsichtlich des \u00dcberweisungsbetrags in der Weise verf\u00fcgungsberechtigt ist, dass er den Betrag der Gutschrift abheben oder f\u00fcr frei gew\u00e4hlte \u00dcberweisungen nutzen kann, oder ob der Zessionar eine ihm zustehende Rechtsmacht aus\u00fcbt, dies zu verhindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 563, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Befindet sich das Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, auf dem die Zahlung der Gegenleistung erfolgt, im Soll, ist f\u00fcr die Frage der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht Folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/li><li>aa) Die Bank des \u00dcberweisungsempf\u00e4ngers handelt im mehrgliedrigen \u00dcberweisungsverkehr regelm\u00e4\u00dfig nur als blo\u00dfe Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des \u00dcberweisungsempf\u00e4ngers. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverh\u00e4ltnis zu dem \u00dcberweisenden, so dass sie z.B. grunds\u00e4tzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche R\u00fcckabwicklung einer Fehl\u00fcberweisung eingebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, Rz&nbsp;14). Sie muss dann auf dem Girokonto eingehende Betr\u00e4ge verbuchen oder herausgeben (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Bei einem Kontokorrentkonto werden zudem die einzelnen Gut- und Lastschriften \u2011\u2011mit dem Ziel der Verrechnung und Saldofeststellung\u2011\u2011 in einer einheitlichen Rechnung zusammengefasst. Solange die Verrechnung nicht stattgefunden hat, stehen die aus Ein- und Ausg\u00e4ngen herr\u00fchrenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent gleichwertig gegen\u00fcber. Eine Tilgung tritt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs erst mit dem \u2011\u2011durchweg periodischen\u2011\u2011 Rechnungsabschluss ein, der die beiderseitigen Forderungen und Leistungen durch Verrechnung ausgleicht. Der rechnerische \u00dcberschuss f\u00fcr die eine oder andere Partei bildet eine kausale Saldoforderung, die ihrerseits wieder als Grundlage in eine neue Kontokorrentperiode eingestellt werden kann. Indem die Bank diese Absprachen einh\u00e4lt und den Giroverkehr fortsetzt, handelt sie vertragsgem\u00e4\u00df (&#8222;kongruent&#8220;). Das setzt insbesondere voraus, dass sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verf\u00fcgungen vornehmen l\u00e4sst und ihm auch einen vertraglich einger\u00e4umten Kreditrahmen offenh\u00e4lt. Dann bleibt dem Kunden die M\u00f6glichkeit, \u00fcber Eing\u00e4nge zu seinen Gunsten auch nach eigenem Ermessen wieder zu verf\u00fcgen. Er allein entscheidet dar\u00fcber, ob die Darlehensforderung der Bank im vereinbarten Rahmen anw\u00e4chst oder geringer wird. Erst wenn die Bank Verf\u00fcgungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zul\u00e4sst, kann sie mit Verrechnungen vertragswidrig (&#8222;inkongruent&#8220;) handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren F\u00e4lligkeit durch die saldierten Gutschriften zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 07.03.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;223\/01, BGHZ 150, 122, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 07.05.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;140\/08, Wertpapier-Mitteilungen 2009, 1101, Rz&nbsp;11).<\/li><li>cc) Wird im Rahmen einer stillen Zession ein Betrag zugunsten einer Bank auf einem debitorisch gef\u00fchrten Kontokorrentkonto gutgeschrieben, liegt nach der BFH-Rechtsprechung die f\u00fcr die Haftung nach \u00a7&nbsp;13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die Bank als Zessionar jedenfalls dann vor, wenn der Bankkunde (Zedent) damit Verbindlichkeiten der Bank tilgt, die durch die zu ihren Gunsten bestehende Abtretung gesichert werden (BFH-Urteil vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/14, BFH\/NV 2016, 953, Leitsatz).<\/li><li>Weiter ist bei der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c UStG von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent \u00fcber sein beim Zessionar debitorisch gef\u00fchrtes Konto, auf dem die abgetretenen Betr\u00e4ge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verf\u00fcgen kann, da eine erhebliche \u00dcberschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelm\u00e4\u00dfig nicht durchf\u00fchrt. Entscheidend ist hierf\u00fcr, dass der Zessionar die ihm zustehende Rechtsmacht, Verf\u00fcgungen des Zedenten zu verhindern, in Einzelf\u00e4llen aus\u00fcbt, w\u00e4hrend er (nur) anderen Weisungen des Zedenten Folge leistet. Damit entscheidet der Zessionar, wie mit den Zahlungseing\u00e4ngen auf dem debitorisch gef\u00fchrten Konto umgegangen wird, so dass der Zessionar als wirtschaftlich Verf\u00fcgungsberechtigter anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 563, Leitsatz und Rz&nbsp;24, und allgemein Nacke, Haftung f\u00fcr Steuerschulden, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;5.100).<\/li><li>dd) Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass es ma\u00dfgeblich darauf ankommt, ob der Zessionar eine dem Zedenten einger\u00e4umte Kreditlinie beachtet. Verf\u00fcgt der Zedent innerhalb der ihm einger\u00e4umten Kreditlinie \u00fcber das Konto, bleibt wirtschaftlich verf\u00fcgungsberechtigt der Zedent. Der Zessionar ist dann nicht befugt, \u00fcber Zahlungseing\u00e4nge auf dem debitorisch gef\u00fchrten Konto zu verf\u00fcgen (ebenso Jatzke, DStR 2018, 2116). Dies entspricht im \u00dcbrigen der BGH-Rechtsprechung zur handelsrechtlichen Betrachtung (s. oben II.2.b&nbsp;bb).<\/li><li>c) Mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht unter Beachtung einger\u00e4umter Kreditlinien nicht vereinbar ist das Urteil des FG, nach dem bereits die &#8222;fortlaufende Verrechnung&#8220; von Zahlungseing\u00e4ngen auf einem &#8222;durchgehend im Debet befindlichen Kontokorrentkonto&#8220; f\u00fcr die Vereinnahmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c UStG ausreichen und es unbeachtlich sein soll, dass die Bank &#8222;weitere Verf\u00fcgungen auf dem debitorischen Konto im Rahmen einer vereinbarten oder auch nur geduldeten \u00dcberziehung zul\u00e4sst&#8220;. Entgegen dem FG-Urteil l\u00e4sst sich dies nicht damit begr\u00fcnden, dass &#8222;die Bank im Rahmen der vereinbarten fortlaufenden (&#8218;correnten&#8216;) Verrechnung einen neuen Kredit&#8220; gew\u00e4hrt, wobei dem eine &#8222;Vereinnahmung zuvor eingegangener Zahlungen durch die Bank auch bei einem ungek\u00fcndigten Kredit&#8220; vorausgeht (FG-Urteil unter I.2.b&nbsp;cc&nbsp;(3)). Damit verkennt das FG, dass es aufgrund der vorangehenden Kreditlinienentscheidung an einer Kreditneuvergabe fehlt. Gegen die Sichtweise des FG spricht weiter die Verwaltungsauffassung, nach der es zur Vereinnahmung erst mit der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums kommt (Abschn.&nbsp;13.6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 UStAE), ohne dass der Senat nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls zu entscheiden hat, ob er sich dem anschlie\u00dft.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob und ggf. in welcher H\u00f6he aufgrund der K\u00fcndigung des Kreditvertrags zum 31.08.2011 eine Vereinnahmung der streitigen Betr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin erfolgt ist, da \u2011\u2011wie sich aus der bei der Steuerberechnung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vom FA ber\u00fccksichtigten Sondervorauszahlung ergibt\u2011\u2011 der A-GmbH eine Dauerfristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt worden war, die Umsatzsteuer f\u00fcr Juli 2011 daher erst am 10.09.2011 und die Umsatzsteuer f\u00fcr August 2011 erst am 10.10.2011 f\u00e4llig wurde (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG, \u00a7&nbsp;46 Satz&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) und die Kl\u00e4gerin durch ihre K\u00fcndigung des Kreditvertrags zum 31.08.2011 eine Zahlung dieser Steuerbetr\u00e4ge zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt verhindert hat. Dabei wird das FG insbesondere zu entscheiden haben, ob und inwieweit die Auffassung der Finanzverwaltung zur K\u00fcndigung des Kreditrahmens im Zusammenhang mit Geldeing\u00e4ngen (Abschn.&nbsp;13c.1 Abs.&nbsp;24 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;26 UStAE) unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung f\u00fcr den Streitfall von Bedeutung ist.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR2.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 13c, UStG \u00a7 13 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 205, UStAE Abschn 13.6 Abs 1 S 7, UStG VZ 2011 , AO \u00a7 191 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 08. 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