{"id":75732,"date":"2023-04-15T15:40:51","date_gmt":"2023-04-15T13:40:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75732"},"modified":"2023-04-15T15:40:51","modified_gmt":"2023-04-15T13:40:51","slug":"keine-lieferung-von-dezentral-verbrauchtem-strom-bfh-urteil-vom-29-november-2022-xi-r-18-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-lieferung-von-dezentral-verbrauchtem-strom-bfh-urteil-vom-29-november-2022-xi-r-18-21\/","title":{"rendered":"Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom &#8211; BFH-Urteil vom 29. November 2022, XI R 18\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR18.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 14 Abs 2 Buchst a, KWKG \u00a7 4 Abs 3a, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 2, EEG 2009 \u00a7 8 Abs 2, UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 16. Juni 2021, Az: 9 K 1260\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags f\u00fcr nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3a KWKG 2009 f\u00fchrt nicht zu einer Lieferung i.S. von \u00a7 3 Abs. 1 UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 16.06.2021 &#8211; 9 K 1260\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) b\u00fcndelte s\u00e4mtliche Aufgaben in den Bereichen Strom-, \u2026 und Wassernetze in der Stadt A, in der St\u00e4dteregion von A sowie in Teilen der Kreise B und C. An die von ihr betriebenen Stromnetze waren von Anlagenbetreibern betriebene Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) angeschlossen. Hierbei handelte es sich nicht nur um solche Anlagen, die den Strom in das Netz der Kl\u00e4gerin einspeisten, sondern auch um solche, deren Betreiber den produzierten Strom nicht einspeisten, sondern (nahezu) ausschlie\u00dflich selbst, d.h. dezentral, verbrauchten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 des Gesetzes f\u00fcr die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W\u00e4rme-Kopplung (KWKG) i.d.F. vom 25.10.2008 (BGBl I 2008, 2101) \u2011\u2011KWKG 2009\u2011\u2011 war die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber jedem KWK-Anlagenbetreiber verpflichtet, den Strom, der von den an ihr Verteilernetz angeschlossenen Anlagen produziert wurde, abzunehmen und nach den jeweiligen Verrechnungss\u00e4tzen zu verg\u00fcten. F\u00fcr den aufgenommenen Strom waren der Preis, der zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, sowie ein Zuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag war nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 auch f\u00fcr den Strom zu bezahlen, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tats\u00e4chlich nicht in ein Netz f\u00fcr den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde.<\/li><li>Im Rahmen der bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, der R-GmbH, f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 vom Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung A durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, dass die R-GmbH gegen\u00fcber KWK-Anlagenbetreibern, die den produzierten Strom zu einem gro\u00dfen Teil bzw. nahezu ausschlie\u00dflich selbst nutzten, neben Gutschriften \u00fcber den KWK-Zuschlag keine Abrechnungen erstellt hatte. Nach Abschn.&nbsp;2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) sei dies erforderlich gewesen, da hiernach fingiert werde, dass der gesamte von der KWK-Anlage erzeugte Strom zun\u00e4chst in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist und dann der vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchte Strom durch den Stromnetzbetreiber wieder zur\u00fcck geliefert werde.<\/li><li>Zu den betroffenen Anlagenbetreibern geh\u00f6rte seit dem Kalenderjahr 2010 (Streitjahr) u.a. der Wasserverband V. Als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts nutzte dieser die KWK-Anlage, die an sein eigenes Stromnetz (sog. Kundenanlage) angeschlossen war, im Rahmen seiner hoheitlichen T\u00e4tigkeit und war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auf ihn entfiel als Bemessungsgrundlage im Streitjahr ein Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, was zu einer Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fchrte.<\/li><li>W\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung fakturierte die Kl\u00e4gerin im Dezember 2014 die Rechnungen und Gutschriften &#8222;nachtr\u00e4glich&#8220; gegen\u00fcber V (Rechnungen \u00fcber R\u00fccklieferungen an Anlagenbetreiber V vom 22.12. sowie 29.12.2014 und Gutschriften \u00fcber Lieferung an Netzbetreiber vom 23.12. sowie 29.12.2014).<\/li><li>Im Ergebnis ermittelte die Au\u00dfenpr\u00fcfung in den Jahren 2009 bis 2012 (Netto-)Ums\u00e4tze, f\u00fcr die bislang \u2011\u2011nach Auffassung der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu Unrecht\u2011\u2011 sowohl eine Abrechnung im Hinblick auf dezentral verbrauchten Strom als auch die Abf\u00fchrung der darauf entfallenden Umsatzsteuer unterblieben sei. Das f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige Finanzamt X folgte der Auffassung der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df unter dem 18.01.2017 entsprechende Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2019 wies der inzwischen zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1943 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Das FA sei zu Unrecht hinsichtlich des dezentral von V verbrauchten Stroms von einer Lieferung oder sonstigen Leistung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber V ausgegangen. Es fehle bereits an der Lieferung von Strom an die Kl\u00e4gerin, so dass auch die Voraussetzungen einer R\u00fccklieferung der Kl\u00e4gerin an V nicht gegeben seien. Neben einer physikalischen Einspeisung komme auch eine Lieferfiktion im Sinne einer Vertragseinspeisung nicht in Betracht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG lege \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu eng aus, indem es sich vornehmlich auf die w\u00f6rtliche Auslegung des Begriffs der Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht konzentriere. Zwar werde der vom Anlagenbetreiber produzierte Strom dem Netzbetreiber nicht zur Verf\u00fcgung gestellt; aber der Anlagenbetreiber messe den anlagenproduzierten Strom standardm\u00e4\u00dfig und stelle diese Zahlen dem Netzbetreiber monatlich zur Verf\u00fcgung. Dieser sei aufgrund der gemeldeten Zahlen zur Entrichtung des Zuschlags nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 verpflichtet. Fraglich sei daher, ob auch diese Konstellation zu einer \u2011\u2011ggf. fiktiven\u2011\u2011 Lieferung i.S. des \u00a7&nbsp;3 UStG f\u00fchre. Der Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes f\u00fcr den Vorrang Erneuerbarer Energien i.d.F. vom 25.10.2008 (BGBl I 2008, 2074) \u2011\u2011EEG 2009\u2011\u2011 zur kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Weitergabe k\u00f6nne auch auf den Direktverbrauch \u00fcbertragen werden. Der Einwand der Kl\u00e4gerin sei irrelevant, dass die kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Weitergabe vertraglich ausgeschlossen worden sei. Auch sei unerheblich, ob der Anlagenbetreiber zum Vorsteuerabzug berechtigt sei oder nicht.<\/li><li>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zutreffend den dezentral von V verbrauchten Strom nicht als Gegenstand einer Lieferung oder sonstigen Leistung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber V angesehen.<\/li><li>1. Die steuerbare Lieferung erfordert, dass der Unternehmer die Verf\u00fcgungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt verschafft.<\/li><li>a) Der Umsatzsteuer unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats t\u00e4tigt oder erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegen.<\/li><li>Dabei entf\u00e4llt die Steuerbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder beh\u00f6rdlicher Anordnung ausgef\u00fchrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef\u00fchrt gilt. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL. Danach gilt als Lieferung von Gegenst\u00e4nden auch die \u00dcbertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entsch\u00e4digung aufgrund einer beh\u00f6rdlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.<\/li><li>b) Lieferungen sind nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten bef\u00e4higt, im eigenen Namen \u00fcber einen Gegenstand zu verf\u00fcgen (Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht). Grundlage f\u00fcr \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG ist Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL. Als Lieferung von Gegenst\u00e4nden gilt danach die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) bezieht sich der Begriff &#8222;Lieferung von Gegenst\u00e4nden&#8220; nicht auf die Eigentums\u00fcbertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern erfasst jede \u00dcbertragung eines k\u00f6rperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei erm\u00e4chtigt, \u00fcber diesen Gegenstand faktisch so zu verf\u00fcgen, als w\u00e4re sie sein Eigent\u00fcmer. Die \u00dcbertragung der Befugnis, \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen, verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand \u00fcbertragen wird, physisch \u00fcber ihn verf\u00fcgt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr bef\u00f6rdert und\/oder physisch von ihr empfangen wird (EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018&nbsp;&#8211; C-108\/17, EU:C:2018:473, Rz&nbsp;86&nbsp;f.). Im \u00dcbrigen beinhaltet die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen, dass die Partei, auf die diese Bef\u00e4higung \u00fcbertragen wird, die M\u00f6glichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des betreffenden Gegenstands auswirken, etwa die Entscheidung, den Gegenstand zu verkaufen (EuGH-Urteil Herst vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; C-401\/18, EU:C:2020:295, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Der Bundesfinanzhof (BFH) umschreibt den Begriff der Lieferung in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als \u00dcbertragung von Substanz, Wert und Ertrag, ohne dass sich hieraus eine Abweichung von der EuGH-Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 268, 364, Rz&nbsp;32).<\/li><li>2. Der sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen f\u00fchrt nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes (Netzbetreiber).<\/li><li>a) Zwar kann auch elektrischer Strom Gegenstand einer Lieferung sein (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL; BFH-Urteile vom 21.12.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/87, BFHE 156, 273, BStBl II 1989, 430; vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz&nbsp;32). Im Streitfall wurde aber der Kl\u00e4gerin nicht die Verf\u00fcgungsmacht an dem von V erzeugten Strom \u00fcbertragen. Denn es wurde kein Strom in das Netz der R-GmbH eingespeist und von ihr wieder zur\u00fcck\u00fcbertragen, so dass weder Substanz, Wert oder Ertrag von V auf die R-GmbH und dann von ihr wieder zur\u00fcck an V \u00fcbergegangen sind. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/li><li>b) Entgegen der Ansicht des FA kann eine Stromlieferung von der Kl\u00e4gerin an V auch nicht fingiert werden.<\/li><li>aa) Gesetzliche Lieferfiktionen des nationalen Rechts und des Unionsrechts wie sie in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 UStG und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL vorgesehen sind, greifen im Streitfall nicht ein. Insbesondere liefert der Netzbetreiber den Strom nicht f\u00fcr Rechnung des Anlagenbetreibers an den Anlagenbetreiber. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung zum Dreifachumsatz (BFH-Urteile vom 06.10.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/04, BFHE 212, 146, BStBl II 2006, 931; vom 30.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933; vom 23.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/07, BFHE 226, 421, BStBl II 2010, 859) f\u00fcr den Streitfall ohne Bedeutung.<\/li><li>bb) Eine Hin- und R\u00fccklieferung ergibt sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um eine Regelung i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG (vgl. auch Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL), wonach ein Umsatz nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef\u00fchrt gilt.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;1 KWKG 2009 war ein Zuschlag auch f\u00fcr KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz f\u00fcr die allgemeine Versorgung eingespeist wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags traf den Betreiber eines Netzes f\u00fcr die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;1 KWKG 2009 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden war (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;2 KWKG 2009). Der Anlagenbetreiber erhielt somit f\u00fcr den nicht eingespeisten Strom lediglich eine finanzielle F\u00f6rderung, die der Stromnetzbetreiber zu zahlen hatte, der wiederum die Kosten des Zuschlags letztlich auf die Letztverbraucher umlegte (vgl. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;7 KWKG 2009).<\/li><li>(2) Bereits der auf die Begr\u00fcndung einer Zahlungspflicht f\u00fcr eine Nichteinspeisung beschr\u00e4nkte Wortlaut der Regelung spricht gleicherma\u00dfen gegen die Annahme einer Lieferung an den Netzbetreiber wie auch gegen eine R\u00fccklieferung durch diesen an den Anlagenbetreiber. Aus einer blo\u00dfen Verg\u00fctungsregelung folgt nicht, dass der Zahlende Empf\u00e4nger einer Leistung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFH\/NV 2023, 274, Rz&nbsp;25).<\/li><li>(3) Best\u00e4tigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009. Die Regelung bezweckte, dass die Betreiber von KWK-Anlagen auch insoweit Zuschl\u00e4ge erhalten, als der von ihnen erzeugte KWK-Strom im Rahmen der im Gesetz \u00fcber die Elektrizit\u00e4ts- und Gasversorgung (EnWG) geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz als dem f\u00fcr die allgemeine Versorgung eingespeist und an ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes geliefert wurde. Der Netzbetreiber sollte vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit sowie des Ressourcen- und Klimaschutzes als gewichtigen Gemeinwohlzielen lediglich den Zuschlag f\u00fcr den KWK-Eigenversorgungsstrom zahlen (BTDrucks 16\/8305, S.&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>(4) Die Annahme einer Hin- und R\u00fccklieferung des dezentral verbrauchten Stroms widerspricht auch anderen Regelungen des KWKG 2009. W\u00e4hrend \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 den Netzbetreiber nur verpflichtete, den Zuschlag an den Anlagenbetreiber zu entrichten, hatte der Netzbetreiber im Fall des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KWKG 2009 f\u00fcr den &#8222;aufgenommenen&#8220; Strom sowohl einen Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbarten, als auch einen Zuschlag zu entrichten. Der Netzbetreiber konnte im \u00dcbrigen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 KWKG 2009 auch nur den &#8222;aufgenommenen&#8220; KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung des eigenen Strombedarfs verwenden. Diese Regelung bestand seit Inkrafttreten des KWKG 2002 i.d.F. vom 19.03.2002 (BGBl I 2002, 1092) \u2011\u2011KWKG 2002\u2011\u2011 und betraf seinerzeit nur den Strom, den die Betreiber von KWK-Anlagen in die Netze der Strombetreiber einspeisten (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;10 KWKG 2002). Soweit \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;10 KWKG 2009 den Begriff des Betreibers von KWK-Anlagen auf diejenigen erweiterte, die den Strom f\u00fcr die Eigenversorgung bereitstellen, erfolgte dies lediglich, um auch solche KWK-Anlagen zu f\u00f6rdern, damit der Anteil von Strom aus KWK an der j\u00e4hrlichen Gesamtstromerzeugung bis 2020 auf 25&nbsp;% verdoppelt werde (BTDrucks 16\/9469, S.&nbsp;14). Eine \u00c4nderung dahingehend, dass der &#8222;aufgenommene&#8220; KWK-Strom nunmehr auch den nicht in ein Netz f\u00fcr die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom umfassen sollte, war damit nicht verbunden. Der Wert des KWK-Eigenversorgungsstroms verblieb bei dem Anlagenbetreiber.<\/li><li>(5) Schlie\u00dflich spricht der Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 gegen eine Lieferung des vom Anlagenbetreiber dezentral verbrauchten Stroms an den Netzbetreiber und wieder zur\u00fcck. Die Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG erfolgte allein aus energiepolitischen Zwecken zur F\u00f6rderung der Betreiber von KWK-Anlagen, die Strom zur Eigenversorgung erzeugten. Mit der Einf\u00fchrung des Absatzes&nbsp;3a sollten auch die Betreiber von KWK-Anlagen Zuschl\u00e4ge nach dem Gesetz erhalten, soweit der von ihnen erzeugte KWK-Strom nicht in das Netz f\u00fcr die allgemeine Versorgung, sondern im Rahmen der im EnWG geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz eingespeist und an ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes geliefert wird (BTDrucks 16\/8305, S.&nbsp;16). Dieser energiepolitische Zweck beeinflusste nicht die Frage, ob dem Stromnetzbetreiber der dezentral verbrauchte Strom vom Anlagenbetreiber i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG geliefert wird. Hier\u00fcber ist vielmehr unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Realit\u00e4t (EuGH-Urteil ITH Comercial Timi\u0219oara vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-734\/19, EU:C:2020:919, Rz&nbsp;48) zu entscheiden. Insoweit \u00fcbertrug der Anlagenbetreiber im Fall des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 dem Stromnetzbetreiber gerade nicht Substanz, Ertrag oder Wert des dezentral verbrauchten Stroms, da dieser Strom nicht in das Netz des Stromnetzbetreibers eingespeist wurde und der Stromnetzbetreiber \u00fcber diesen Strom auch nicht anderweitig \u2011\u2011den Anlagenbetreiber ausschlie\u00dfend\u2011\u2011 verf\u00fcgen konnte.<\/li><li>cc) Abweichendes ergibt sich f\u00fcr den Streitfall auch nicht aus \u00a7&nbsp;8 EEG 2009.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EEG 2009 waren Netzbetreiber vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;11 EEG 2009 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom insbesondere aus erneuerbaren Energien unverz\u00fcglich vorrangig abzunehmen, zu \u00fcbertragen und zu verteilen. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 EEG 2009 bestanden diese Verpflichtungen nach Absatz&nbsp;1 auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;8 EEG 2009 war, angeschlossen war und der Strom mittels kaufm\u00e4nnisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz f\u00fcr die allgemeine Versorgung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EEG 2009 angeboten wurde.<\/li><li>(2) Die bei der sog. kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Einspeisung in ein Netz angebotene und verg\u00fctete Elektrizit\u00e4t sieht die Finanzverwaltung auch dann als vom EEG-Anlagenbetreiber an den verg\u00fctungspflichtigen Netzbetreiber geliefert an, wenn der Verbrauch tats\u00e4chlich innerhalb eines Netzes erfolgt, das kein Netz f\u00fcr die allgemeine Versorgung ist und das vom Anlagenbetreiber selbst oder einem Dritten, der kein Netzbetreiber ist, betrieben wird (Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;2 UStAE).<\/li><li>(3) Zwar leitet das FA aus der vorstehenden Verwaltungsauffassung ab, dass auch im Streitfall eine Lieferung vorliege. Dem ist aber nicht zu folgen. Denn die vorstehende Verneinung der Lieferung im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 spricht daf\u00fcr, dass es auch im Rahmen der sog. kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Einspeisung nicht zu einer Lieferung kommt. Hier\u00fcber ist indes nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, da es vorliegend an einer kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Einspeisung fehlt. Denn der Anlagenbetreiber V &#8222;lieferte&#8220; den selbst erzeugten Strom in seinem eigenen Stromnetz (sog. Kundenanlage), ohne bilanziell eine Stromeinspeisung in das Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetz und eine Stromentnahme aus dem Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetz vorzunehmen.<\/li><li>dd) Abweichendes ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus dem EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12 (EU:C:2013:413) abzuleiten. Denn anders als im Streitfall wurde dort der durch die Anlage des Anlagenbetreibers erzeugte Strom mangels Speicherm\u00f6glichkeit in vollem Umfang tats\u00e4chlich in das Netz des Netzbetreibers eingespeist und verg\u00fctet sowie der Bedarf des Anlagenbetreibers zum selben Preis wie der gelieferte Strom vom Netzbetreiber zur\u00fcckgekauft (vgl. auch Sterzinger, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2013, 620, 625, und W\u00e4ger, UR 2014, 81, 88).<\/li><li>Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH keine Lieferfiktion, die auf den Streitfall zu \u00fcbertragen w\u00e4re. Soweit nach der BFH-Rechtsprechung in der Zahlung eines KWK-Bonus durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber gelieferten Strom zu sehen ist (vgl. zu Blockheizkraftwerken BFH-Urteile vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;80\/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292; vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809), wird dadurch keine Lieferung fingiert, sondern der KWK-Bonus als Entgelt f\u00fcr vom Anlagenbetreiber tats\u00e4chlich gelieferten Strom betrachtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz&nbsp;35).<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich vermag Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;17 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 UStAE als lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;107; BFH-Urteile vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529, Rz&nbsp;42; vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 271, 212, BStBl II 2021, 474, Rz&nbsp;28), keine Lieferfiktion in Abweichung zum materiellen Recht zu begr\u00fcnden.<\/li><li>3. Auf dieser Grundlage kommt auch die Annahme einer sonstigen Leistung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG nicht in Betracht. Es ist bereits nicht ersichtlich, worin eine derartige Leistung bestehen sollte. Denn der Anlagenbetreiber erh\u00e4lt hinsichtlich seines selbst dezentral verbrauchten Stroms keinen verbrauchf\u00e4higen Vorteil (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;43; vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2022, 2369, Rz&nbsp;23) von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck, sondern hat ihn behalten. Auch die vertraglich vereinbarte M\u00f6glichkeit der Einspeisung von Strom durch den Anlagenbetreiber an die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011auf die das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat\u2011\u2011 \u00e4ndert daran nichts. Einen Vorteil hat der Anlagenbetreiber allein aufgrund dieser M\u00f6glichkeit insoweit nicht erhalten. Der Zuschlag nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 dient lediglich der F\u00f6rderung des Zahlungsempf\u00e4ngers im allgemeinen Interesse und soll nicht Gegenwert f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers an den Zahlenden sein (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;14, und BFH-Urteil vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 275, 276, Rz&nbsp;22).<\/li><li>4. Im \u00dcbrigen ergibt sich im Streitjahr keine Umsatzsteuerpflicht aus den im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung erteilten Rechnungen und Gutschriften an V und andere Netzbetreiber. Denn eine sich hieraus ergebende Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;14c UStG ist erst mit der Rechnungserteilung und damit nicht im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz&nbsp;25; vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 263, 535 Rz&nbsp;35).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR18.21.0 BFH XI. 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