{"id":75738,"date":"2023-04-15T18:36:27","date_gmt":"2023-04-15T16:36:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75738"},"modified":"2023-04-15T18:36:27","modified_gmt":"2023-04-15T16:36:27","slug":"privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners-bfh-urteil-vom-14-februar-2023-ix-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners-bfh-urteil-vom-14-februar-2023-ix-r-11-21\/","title":{"rendered":"Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners &#8211; BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 11. M\u00e4rz 2021, Az: 11 K 2405\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine (willentliche) Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderj\u00e4hrige Kind weiterhin dort wohnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 11.03.2021 &#8211; 11 K 2405\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt ist, wenn der seinen Miteigentumsanteil ver\u00e4u\u00dfernde Ehegatte nach Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind dort aber wohnen bleiben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wird im Streitjahr 2017 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag von Dezember 2008 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck zum Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac zu jeweils h\u00e4lftigem Miteigentum und bewohnten es gemeinsam mit ihrem am xx.xx.2007 geborenen Sohn.<\/li><li>Im Jahr 2015 zog der Kl\u00e4ger aus. Die Ehe wurde durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom xx.xx.2017 geschieden. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Kl\u00e4gers die Zwangsversteigerung f\u00fcr den Fall angedroht hatte, dass ihr der Kl\u00e4ger seinen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil mit notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung und Ver\u00e4u\u00dferungsvertrag vom xx.xx.2017 zum Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac an seine geschiedene Ehefrau und erzielte unstreitig einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 behandelte der Kl\u00e4ger den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als steuerfrei. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Einkommensteuerbescheid vom 27.11.2018 nicht. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger eine Selbstnutzung des Objekts (durch \u00dcberlassung seines Miteigentumsanteils an sein minderj\u00e4hriges Kind) geltend machte und auf das Bestehen einer Zwangslage hinwies, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.09.2019).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1625 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG liege nicht vor. Von einer eigenen Wohnnutzung durch den Kl\u00e4ger sei nach dessen trennungsbedingtem Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim nicht mehr auszugehen. Eine Wohnnutzung durch ihn pers\u00f6nlich oder durch ihn pers\u00f6nlich und seine Familienangeh\u00f6rigen oder Dritte habe nicht mehr stattgefunden. Zudem seien keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass es sich nur um eine vor\u00fcbergehende Trennung gehandelt haben k\u00f6nnte. Eine alleinige Wohnnutzung des h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils des Kl\u00e4gers durch dessen minderj\u00e4hrigen Sohn, die dem Kl\u00e4ger nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18 (BFH\/NV 2019, 1227) zuzurechnen w\u00e4re, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Zudem habe sich der Kl\u00e4ger nicht in einer \u2011\u2011den Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand ausschlie\u00dfenden\u2011\u2011 Zwangslage befunden. Vielmehr sei von einer &#8222;wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung&#8220; auszugehen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, er habe seinen Miteigentumsanteil zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Bis zu seinem Auszug aus dem Einfamilienhaus, der zur Einhaltung des Trennungszeitraums erfolgt sei, habe er seinen Miteigentumsanteil pers\u00f6nlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Nach dem Auszug habe er diesen im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung seinem minderj\u00e4hrigen Kind, f\u00fcr das er Anspruch auf Kindergeld habe, unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen. Dies sei beg\u00fcnstigt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;23). Entscheidend sei, dass er seinen Miteigentumsanteil nur seinem Sohn und nicht zugleich seiner geschiedenen Ehefrau \u00fcberlassen habe; diese habe das Haus vielmehr kraft ihres eigenen Miteigentumsanteils bewohnt. Dabei handele es sich um unterschiedliche Wirtschaftsg\u00fcter. Die Mitbenutzung der Wohnung durch seine geschiedene Ehefrau sei nicht mit der Mitbenutzung seines Miteigentumsanteils gleichzusetzen. Durch den Auszug habe sich insofern nichts ver\u00e4ndert. Vor diesem Hintergrund sei auch das Urteil des Hessischen FG vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1654\/14 (EFG 2016, 201), das die \u00dcberlassung einer im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung betreffe, nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Zudem fehle es an einer Ver\u00e4u\u00dferung. Er habe nie verkaufen wollen und dies nur zwangsweise getan. Die Eigentums\u00fcbertragung sei daher ohne \u00dcbertragungswillen und ohne die M\u00f6glichkeit der Einflussnahme aus einer Notlage heraus erfolgt. Im Rahmen der Verhandlungen \u00fcber die Scheidungsfolgenvereinbarung habe sich sein Handlungsspielraum auf null reduziert. Der Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung sei nur zur Vermeidung der Zwangsma\u00dfnahme erfolgt. Entgegen der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701) habe er nicht \u00fcber den Eintritt des Steuertatbestands frei entscheiden k\u00f6nnen, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen habe er keinen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Miteigentumsanteils gehabt, da seine geschiedene Ehefrau angedroht habe, die Zwangsversteigerung zu betreiben. Die einzige Option sei die Ver\u00e4u\u00dferung des Miteigentumsanteils an seine geschiedene Ehefrau gewesen. Nur auf diese Weise habe er einen wirtschaftlichen Schaden und einen Reputationsschaden abwenden k\u00f6nnen. Zum anderen habe er den Zeitpunkt des Auszugs nicht bestimmen k\u00f6nnen. Die f\u00fcr die Scheidung erforderliche r\u00e4umliche Trennung habe im Familienheim nicht bewerkstelligt werden k\u00f6nnen. Seine Ehefrau sei nicht bereit gewesen, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen. M\u00fcsse er nun einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn versteuern, werde er gegen\u00fcber seiner geschiedenen Ehefrau, die aus familienrechtlichen Gr\u00fcnden im Familienheim habe bleiben k\u00f6nnen, (doppelt) benachteiligt: Diese h\u00e4tte ihren Miteigentumsanteil ohne Weiteres steuerfrei verkaufen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei sein Auszug aufgrund von h\u00e4uslicher Gewalt alternativlos gewesen, um die psychische und physische Unversehrtheit seines Sohnes und seiner eigenen Person zu erhalten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 11.03.2021&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2405\/19 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 27.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass keine Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG get\u00e4tigt hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kl\u00e4ger das Wirtschaftsgut im ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht i.S. von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt (dazu unter 2.). Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften betragen \u2026&nbsp;\u20ac (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat im Streitjahr den Tatbestand der Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwirklicht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li><li>aa) Die in \u00a7&nbsp;23 EStG verwendeten Begriffe &#8222;Anschaffung&#8220; und &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; erschlie\u00dfen sich aus den Bestimmungen des \u00a7&nbsp;6 EStG, des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs und der \u00a7\u00a7&nbsp;135, 136 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter Anschaffung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG ist danach der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz&nbsp;18, zum Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz).<\/li><li>Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;23 EStG sollen innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist realisierte Wert\u00e4nderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden, soweit sie auf der entgeltlichen &#8222;Anschaffung&#8220; und der entgeltlichen &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; des n\u00e4mlichen Wirtschaftsguts innerhalb der ma\u00dfgeblichen Haltefrist beruhen (s. BFH-Urteile vom 12.06.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFHE 241, 557, BStBl II 2013, 1011, Rz&nbsp;13; in BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518, Rz&nbsp;17, zur &#8222;N\u00e4mlichkeit&#8220;, und in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Der entgeltliche Erwerb \u2011\u2011die Anschaffung\u2011\u2011 und die entgeltliche \u00dcbertragung des n\u00e4mlichen Wirtschaftsguts auf eine andere Person \u2011\u2011die Ver\u00e4u\u00dferung\u2011\u2011 m\u00fcssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngen (BFH-Urteile vom 13.04.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/09, BFHE 229, 193, BStBl II 2010, 792, Rz&nbsp;14; vom 29.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/92, BFHE 177, 418, unter 1.; vom 19.04.1977&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/75, BFHE 122, 453, BStBl II 1977, 712, unter 1., jeweils zur Frage, ob ein &#8222;Anschaffungsgesch\u00e4ft&#8220; vorliegt) und mithin Ausdruck einer &#8222;wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung&#8220; sein (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil vom 07.12.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;134\/71, BFHE 120, 531, BStBl II 1977, 209; s.a. BFH-Urteile vom 16.01.1973&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;96\/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, zum Fall der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220;; vom 05.05.1961&nbsp;&#8211; VI&nbsp;107\/60&nbsp;U, BFHE 73, 326, BStBl III 1961, 385, und vom 15.01.1974&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/68, BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606, jeweils zum Fall der &#8222;Anschaffung&#8220;; in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz&nbsp;20).<\/li><li>cc) Die Frage, ob ein vom Steuerpflichtigen tatbestandlich verwirklichtes privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft in diesem Sinne unter Zwang abgeschlossen wurde, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind vom Revisionsgericht nur daraufhin zu pr\u00fcfen, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat der Kl\u00e4ger den Tatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwirklicht, indem er seinen im Jahr 2008 erworbenen Miteigentumsanteil mit Scheidungsfolgenvereinbarung und Ver\u00e4u\u00dferungsvertrag vom xx.xx.2017 an seine geschiedene Ehefrau ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/li><li>aa) Dass die Ver\u00e4u\u00dferung des im Jahr 2008 erworbenen Miteigentumsanteils durch die Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. den Ver\u00e4u\u00dferungsvertrag vom xx.xx.2017 innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Haltefrist stattgefunden hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf daher keiner weitergehenden Er\u00f6rterung.<\/li><li>bb) Zu Recht hat das FG in der \u00dcbertragung eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG gesehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine solche nicht deshalb zu verneinen, weil der Kl\u00e4ger ohne \u00dcbertragungswillen gehandelt und sich nicht wirtschaftlich bet\u00e4tigt habe.<\/li><li>aaa) Das FG hat im Streitfall eine \u2011\u2011den Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand ausschlie\u00dfende\u2011\u2011 Zwangslage mit der Erw\u00e4gung abgelehnt, der Kl\u00e4ger habe die Scheidungsfolgenvereinbarung nach Einholung steuerlicher Beratung selbst abgeschlossen. Da er durch die Ver\u00e4u\u00dferung einen angemessenen Preis habe erzielen und einen mit der Zwangsversteigerung einhergehenden wirtschaftlichen Schaden habe abwenden wollen, liege darin eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung.<\/li><li>bbb) Dies h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand. Die Vorinstanz ist von zutreffenden Kriterien ausgegangen, hat alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in die Gesamtw\u00fcrdigung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen. Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der mit seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung willentlich. Ob er sich dabei in einer wirtschaftlichen oder emotionalen Zwangssituation befand, ist grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung. Der Motivlage kommt \u2011\u2011abgesehen von den F\u00e4llen, in denen der Verlust des Eigentums (aufgrund eines Hoheitsakts) der freien Willensentschlie\u00dfung des Steuerpflichtigen entzogen ist\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig keine Relevanz zu (BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht hat, aufgrund drohender h\u00e4uslicher Gewalt ihm und seinem Sohn gegen\u00fcber sei ein Verbleib im Einfamilienhaus weder m\u00f6glich noch zumutbar gewesen, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Dieses kann im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Revision\u2011\u2011 nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nimmt Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken (1.&nbsp;Alternative) oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.&nbsp;Alternative) genutzt wurden, von der Besteuerung aus. Die Freistellung nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG bewirkt eine R\u00fcckausnahme von der ausnahmsweisen, den Grundsatz der im Dualismus der Einkunftsarten verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertver\u00e4nderungen privater Wirtschaftsg\u00fcter durchbrechenden Steuerbarkeit privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (BFH-Urteil vom 01.03.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;12; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;10; BeckOK EStG\/Trossen, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;6).<\/li><li>aa) Die Senatsrechtsprechung hat den Ausdruck &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in der dem Dualismus der Einkunftsarten wieder Geltung verschaffenden Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011entsprechend deren Zweck, die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes zu vermeiden (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181)\u2011\u2011 stets sehr weit gefasst und eigenst\u00e4ndig ausgelegt. Danach setzt der Ausdruck &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in beiden Alternativen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Geb\u00e4ude zumindest auch selbst nutzen; unsch\u00e4dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a; vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;12; vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12; in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;16; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;22; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz&nbsp;10; vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/21, BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;15; BFH-Beschluss vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;208\/01, BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a, zu \u00a7&nbsp;4 des Eigenheimzulagengesetzes \u2011\u2011EigZulG\u2011\u2011; BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Ein Geb\u00e4ude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;140\/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, beginnend unter den Entscheidungsgr\u00fcnden ab 2.; vom 28.03.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;160\/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, beginnend unter den Entscheidungsgr\u00fcnden ab 2.a, beide jeweils zu \u00a7&nbsp;10e EStG; vom 23.07.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;143\/94, BFH\/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a). Denn eine Nutzung &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Lebensverh\u00e4ltnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Geb\u00e4ude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufh\u00e4lt (BFH-Urteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;13; in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;15). Eine sich auf mehrere Wohnungen beziehende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann gerade auch dann vorliegen, wenn sich der Haushalt einer Familie auf mehrere \u00d6rtlichkeiten \u2011\u2011etwa auf den Familienwohnsitz einerseits und den doppelten Haushalt am Ort der Berufst\u00e4tigkeit sowie einen weiteren Haushalt am Studienort von einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern andererseits\u2011\u2011 verteilt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten \u00fcberl\u00e4sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (BFH-Urteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12; in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14, und in BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;17). Hingegen ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken \u2011\u2011wie im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10e EStG und des \u00a7&nbsp;4 EigZulG\u2011\u2011 zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigent\u00fcmer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, f\u00fcr die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteile in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;18; in BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;17; vom 18.01.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/10, BFH\/NV 2011, 974, Rz&nbsp;14, m.w.N., zu \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>cc) \u00dcberl\u00e4sst der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschlie\u00dflich einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten (z.B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine beg\u00fcnstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH-Urteil in BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;18; BeckOK EStG\/Trossen, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;184, zur Nutzung durch getrennt lebende Ehepartner oder Eltern; Kube in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;6; Obermeier, Neue Wirtschafts-Briefe 2001, 567, 584, zur Nutzung durch andere, auch unterhaltsberechtigte Angeh\u00f6rige; Urteil des Hessisches FG in EFG 2016, 201, rechtskr\u00e4ftig, zur Nutzung durch die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin und Kindesmutter mit unterhaltsberechtigtem Kind; Urteil des Nieders\u00e4chsisches FG vom 04.03.2010&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;259\/08, EFG 2010, 1133, rechtskr\u00e4ftig, zur Nutzung durch den vollj\u00e4hrigen, einkommensteuerlich nicht mehr zu ber\u00fccksichtigenden Sohn).<\/li><li>aaa) Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;10e EStG hat die Zurechnung der Wohnnutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder (als &#8222;mittelbare Eigennutzung&#8220;) damit begr\u00fcndet, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Wortsinn auch dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn er &#8222;in Erf\u00fcllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung seinem Kind au\u00dferhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verf\u00fcgung stellt&#8220;. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigent\u00fcmer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, f\u00fcr die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil vom 26.01.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;94\/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b). Soweit die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der &#8222;eigenen Wohnzwecke&#8220; tatbestandlich auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32 EStG abgestellt hat, geschah dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Gesetzgeber \u2011\u2011aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung\u2011\u2011 bei den nach dieser Vorschrift zu ber\u00fccksichtigenden Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen unterstellt.<\/li><li>Zwar ist das Merkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG im Ausgangspunkt so zu verstehen wie in \u00a7&nbsp;10e EStG und \u00a7&nbsp;4 EigZulG (BFH-Urteile vom 26.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz&nbsp;25, und in BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die unterschiedliche Zweckrichtung der Tatbest\u00e4nde zu beachten. Zweck der gesetzlichen Freistellungsregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht der Erwerb von Wohnungseigentum durch m\u00f6glichst viele B\u00fcrger und damit die F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a, zu \u00a7&nbsp;10e EStG), sondern die Vermeidung der Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilit\u00e4t (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181; BFH-Urteil in BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz&nbsp;25). Vor diesem Hintergrund setzt die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG entsprechend seiner Zweckrichtung dem Grunde nach voraus, dass eine Besteuerung der beruflichen Mobilit\u00e4t des Steuerpflichtigen entgegenst\u00fcnde, was regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall ist, wenn der Unterhaltsberechtigte \u2011\u2011d.h. das nach \u00a7&nbsp;32 EStG zu ber\u00fccksichtigende Kind\u2011\u2011 im Falle eines beruflichen Wohnsitzwechsels des Steuerpflichtigen mitgehen w\u00fcrde (Wernsmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;B&nbsp;49).<\/li><li>bbb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Gesetzeszwecks hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung \u2011\u2011in Fortsetzung ihrer Rechtsprechung zu \u00a7\u00a7&nbsp;10e, 10f EStG und \u00a7&nbsp;4 EigZulG\u2011\u2011 die Regelung in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG dahin gedeutet, dass der Begriff der &#8222;eigenen&#8220; Wohnzwecke nicht nur die Wohnzwecke des Steuerpflichtigen, sondern (mittelbar) auch die Wohnzwecke von Kindern, die nach \u00a7&nbsp;32 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind, umfasst (BFH-Urteile in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;18, und in BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;17); denn bei Kindern, f\u00fcr die der Steuerpflichtige kinderbezogene Leistungen beanspruchen kann, k\u00f6nnen auch das Bestehen einer Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen typisierend unterstellt werden. Nach Ma\u00dfgabe dieser typisierenden Wertung wird eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung aber dann nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG (mittelbar) zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich nach \u00a7&nbsp;32 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Kind auch anderen \u2011\u2011ggf. auch aufgrund b\u00fcrgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten\u2011\u2011 Angeh\u00f6rigen \u00fcberlassen wird. Die Wohnung ist dann nicht Teil des auf mehrere \u00d6rtlichkeiten verteilten Familienhaushalts. Eine Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns w\u00fcrde der beruflichen Mobilit\u00e4t des Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2023, 20, Rz&nbsp;26).<\/li><li>dd) Wird der Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, ist f\u00fcr Zwecke der Befreiungsregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG auf die Nutzung des Geb\u00e4udes (z.B. des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung), an dem das Miteigentum besteht, abzustellen. Ein ideeller Miteigentumsanteil l\u00e4sst sich nicht gegenst\u00e4ndlich konkretisieren und mit einer konkreten Nutzung in Zusammenhang bringen; er ist nicht &#8222;bewohnbar&#8220; (vgl. Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;130; s.a. Hartmann\/Meyer, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 1999, 1089, 1093; a.A. Sagmeister, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2011, 1589, 1591).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nutzte der Kl\u00e4ger das Einfamilienhaus nicht im Zeitraum zwischen Anschaffung (2008) und Ver\u00e4u\u00dferung (2017) ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung (2017) und in den beiden vorangegangenen Jahren (2015 und 2016) zu eigenen Wohnzwecken. Dies ist \u2011\u2011soweit es um die Nutzung des Einfamilienhauses durch den Kl\u00e4ger in eigener Person geht\u2011\u2011 zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach seinem Auszug im Jahr 2015 bewohnte der Kl\u00e4ger das ehemalige Familienheim nicht mehr selbst. Entgegen der Revision kann dem Kl\u00e4ger aber auch die Nutzung des Einfamilienhauses durch seinen Sohn (und seine geschiedene Ehefrau) nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden. Dies hat das FG zu Recht erkannt.<\/li><li>aa) Die Vorentscheidung hat in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt, eine alleinige Wohnnutzung des h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils des Kl\u00e4gers durch dessen im Zeitpunkt des Auszugs neunj\u00e4hrigen Sohn sei nicht vorstellbar; ein Kind in diesem Alter k\u00f6nne nicht eigenst\u00e4ndig einen Haushalt f\u00fchren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Kind nach dem Auszug des Kl\u00e4gers im Haushalt von dessen geschiedener Ehefrau gelebt und der Kl\u00e4ger seinen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil beiden \u00fcberlassen habe.<\/li><li>bb) Dies h\u00e4lt rechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung jedenfalls im Ergebnis stand.<\/li><li>aaa) Soweit der Kl\u00e4ger das in seinem Miteigentum stehende Einfamilienhaus seinem Sohn als einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigendem Kind unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen haben will, k\u00f6nnte darin \u2011\u2011jedenfalls bei isolierter Betrachtung\u2011\u2011 eine &#8222;mittelbare&#8220; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu sehen sein. Dies kann der Senat jedoch offenlassen.<\/li><li>bbb) Denn nach dem Auszug des Kl\u00e4gers nutzte auch seine geschiedene Ehefrau das Einfamilienhaus zu (ihren) Wohnzwecken. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass diese das ehemalige Familienheim (auch) aus eigenem Recht \u2011\u2011aufgrund ihres h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils\u2011\u2011 bewohnte (\u00e4hnlich B\u00e4umler\/Schramm, Neue Juristische Wochenschrift-Spezial \u2011\u2011NJW-Spezial\u2011\u2011 2019, 644). Das h\u00e4lftige Miteigentum rechtfertigt nicht die Annahme, der in der Wohnung lebende Miteigent\u00fcmer nutze nur seinen eigenen Miteigentumsanteil \u2011\u2011quasi die H\u00e4lfte der Wohnung\u2011\u2011 zu eigenen Wohnzwecken. Bei Bruchteilseigentum wird die Sache nicht real geteilt; geteilt wird nur die Rechtszust\u00e4ndigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand. Ein vorrangiger Verbrauch des Miteigentumsanteils im Wege der Selbstnutzung findet dementsprechend nicht statt (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, unter II.3.b; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;52; KKB\/B\u00e4uml, \u00a7&nbsp;23 EStG, 7.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;183; vgl. auch Hartmann\/Meyer, FR 1999, 1089, 1093; anders wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;24; Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;12.94). Ungeachtet dieser rechtlichen Beurteilung nutzte die geschiedene Ehefrau des Kl\u00e4gers das Einfamilienhaus nach dem Auszug des Kl\u00e4gers aber auch tats\u00e4chlich \u00fcber ihren Miteigentumsanteil hinaus; sie bewohnte das gesamte ehemalige Familienheim zusammen mit ihrem Sohn. Die beiden Miteigentumsanteile lassen sich \u2011\u2011wie bereits dargestellt\u2011\u2011 nicht gegenst\u00e4ndlich konkretisieren und mit einer konkreten Nutzung in Zusammenhang bringen.<\/li><li>ccc) Die Nutzung des Einfamilienhauses durch die geschiedene Ehefrau des Kl\u00e4gers kann diesem nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Es fehlt an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. Die Zurechnung l\u00e4sst sich nicht mit der Erw\u00e4gung rechtfertigen, die geschiedene Ehefrau des Kl\u00e4gers habe das minderj\u00e4hrige Kind betreut (so aber Tiedtke\/W\u00e4lzholz, Rheinische Notar-Zeitschrift 2001, 380, 386). Nichts anderes w\u00fcrde gelten, wenn der Kl\u00e4ger seiner geschiedenen Ehefrau \u2011\u2011was das FG nicht festgestellt hat\u2011\u2011 Unterkunft in Erf\u00fcllung einer bestehenden Unterhaltspflicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Denn eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; im Sinne des Einkommensteuerrechts liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen \u2011\u2011wie Kinder\u2011\u2011 typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren. Dies ist bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, indes nicht der Fall. Der laufende Unterhalt ist vielmehr regelm\u00e4\u00dfig durch Zahlung einer Geldrente zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;1361 Abs.&nbsp;4 BGB; BFH-Urteil vom 26.01.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, unter 1.).<\/li><li>ddd) Damit liegt nach den eingangs dargestellten Grunds\u00e4tzen eine sch\u00e4dliche Mitbenutzung des Einfamilienhauses durch die geschiedene Ehefrau des Kl\u00e4gers vor. Diese steht der Zurechnung der Nutzung durch das einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigende Kind entgegen.<\/li><li>eee) Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass es f\u00fcr die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausreicht, wenn der Steuerpflichtige das Objekt &#8222;zumindest auch&#8220; selbst nutzt. Findet eine unmittelbare Eigennutzung durch den Steuerpflichtigen statt, erweist sich die Mitbenutzung durch Angeh\u00f6rige oder Dritte \u2011\u2011die unentgeltliche gemeinschaftliche Nutzung (vgl. Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser, a.a.O., Rz&nbsp;12.92)\u2011\u2011 als unsch\u00e4dlich. Anders ist dies jedoch, wenn Kinder die Wohnung zusammen mit dem geschiedenen Ehegatten bewohnen: Eine gemeinschaftliche Nutzung mit dem Steuerpflichtigen erfolgt dann nicht, so dass aus dessen Sicht eine (vollumf\u00e4ngliche) &#8222;Fremdnutzung&#8220; vorliegt; nur f\u00fcr den anderen Ehegatten erweist sich die Mitbenutzung durch die Kinder als unsch\u00e4dlich.<\/li><li>fff) An diesem Ergebnis \u00e4ndert nichts, dass die Finanzverwaltung einen (vollst\u00e4ndigen) Leerstand der zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie vor der Ver\u00e4u\u00dferung als unsch\u00e4dlich ansieht, wenn der Steuerpflichtige die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht nachweist (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;25). Dieser Fallgruppe steht die &#8222;R\u00e4umung durch einen Ehegatten&#8220; nicht gleich (a.A. Hermanns, DStR 2002, 1065, 1067; Sagmeister, DStR 2011, 1589, 1591; vgl. auch B\u00e4umler\/Schramm, NJW-Spezial 2019, 644). Denn im Gegensatz zur Fallgruppe des vor\u00fcbergehenden Leerstands vor der Ver\u00e4u\u00dferung findet in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine (sch\u00e4dliche) Zwischennutzung der Wohnung jenseits der eigenen Wohnzwecke des Steuerpflichtigen statt.<\/li><li>ggg) Auch Art.&nbsp;6 des Grundgesetzes vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. aber Sagmeister, DStR 2011, 1589, 1591, zur Wohnnutzung auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;1568a BGB). Dagegen spricht bereits, dass der Kl\u00e4ger und seine geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils rechtskr\u00e4ftig geschieden waren. Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger die zum Wesen der Ehe geh\u00f6rende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durch seinen Auszug aufgel\u00f6st.<\/li><li>3. Die H\u00f6he des nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG ermittelten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (\u2026&nbsp;\u20ac) steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insofern sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR11.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG VZ 2017 vorgehend FG M\u00fcnchen, 11. M\u00e4rz 2021, Az: 11 K 2405\/19 Leits\u00e4tze 1. Eine (willentliche) Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners-bfh-urteil-vom-14-februar-2023-ix-r-11-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners &#8211; BFH-Urteil vom 14. 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