{"id":75740,"date":"2023-04-15T18:39:07","date_gmt":"2023-04-15T16:39:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75740"},"modified":"2023-04-15T18:39:07","modified_gmt":"2023-04-15T16:39:07","slug":"keine-gesamtrechtsnachfolge-bei-ausgliederung-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2023-x-b-70-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-gesamtrechtsnachfolge-bei-ausgliederung-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2023-x-b-70-22\/","title":{"rendered":"Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung &#8211; BFH-Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2023, X B 70\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.100323.XB70.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 45 Abs 1, UmwG \u00a7 123 Abs 3, UmwG \u00a7 131 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 17. Mai 2022, Az: 13 K 1541\/20 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: In der Rechtsprechung des BGH und BFH ist gekl\u00e4rt, dass es in F\u00e4llen der Ausgliederung (\u00a7 123 Abs. 3 UmwG) nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S. des \u00a7 45 AO kommt. Der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger kann daher wegen eines an den \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger ergangenen Steuerbescheids nicht in zul\u00e4ssiger Weise Klage erheben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.05.2022 &#8211; 13 K 1541\/20 G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Einziger Kommanditist ist K. Dieser betrieb urspr\u00fcnglich ein Einzelunternehmen und war im Handelsregister eingetragen. Mit Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 03.12.2018 \u00fcbertrug er das sich aus der noch aufzustellenden Ausgliederungsbilanz ergebende Verm\u00f6gen des Einzelunternehmens als Gesamtheit zum Einbringungsstichtag 02.01.2019, 0:00&nbsp;Uhr gegen Gew\u00e4hrung eines weiteren Kommanditanteils auf die Kl\u00e4gerin (Ausgliederung zur Aufnahme nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3, \u00a7\u00a7&nbsp;152&nbsp;ff. des Umwandlungsgesetzes \u2011\u2011UmwG\u2011\u2011). Die Ausgliederung wurde mit der Eintragung in das Handelsregister des K am 09.08.2019 wirksam.<\/li><li>Am 12.04.2019 \u2011\u2011noch vor Wirksamwerden der Ausgliederung\u2011\u2011 ergingen ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide gegen\u00fcber K. Die von ihm bevollm\u00e4chtigte Steuerberatungs-GmbH (S) legte am 07.05.2019 f\u00fcr K Einspruch ein. Am 26.05.2020 \u2011\u2011nach Wirksamwerden der Ausgliederung\u2011\u2011 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Einspruch zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidung war an K gerichtet.<\/li><li>Am 25.06.2020 erhob S f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Klage gegen die gegen K ergangenen Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage als unzul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin durch die gegen K ergangenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt sein k\u00f6nne. Insbesondere bewirke die Ausgliederung zur Aufnahme nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung keine Gesamtrechtsnachfolge.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Keiner der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde ist tats\u00e4chlich gegeben.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;90\/18, BFH\/NV 2019, 513, Rz&nbsp;10, und vom 05.11.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;50\/20, BFH\/NV 2021, 290, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) So wie die Kl\u00e4gerin die Rechtsfrage formuliert, stellt sich schon von vornherein kein rechtliches Problem. Die Kl\u00e4gerin begehrt \u2011\u2011im Hinblick darauf, dass auch sie es wohl als gekl\u00e4rt ansieht, dass in den F\u00e4llen der Ausgliederung keine Gesamtrechtsnachfolge eintritt\u2011\u2011 die Kl\u00e4rung der Rechtsfrage, ob es jedenfalls dann doch zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommen muss, wenn die Ausgliederung vor dem Finanzrechtsstreit wirksam wurde oder zumindest der Ausgliederungsstichtag vor dem Datum des angegriffenen Bescheids in der Gestalt der Einspruchsentscheidung liegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat allerdings nicht deutlich machen k\u00f6nnen, inwieweit sich die von ihr gebildete Fallgruppe von den bereits durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen (dazu noch unten c) unterscheidet. Die Frage, ob eine vom \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger erhobene Klage wegen eines an den \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger ergangenen Steuerbescheids zul\u00e4ssig ist, kann sich denklogisch \u00fcberhaupt nur stellen, wenn die Ausgliederung vor dem Finanzrechtsstreit wirksam wurde. Bei einer Ausgliederung, die erst nach Klageerhebung wirksam wird, liegt es (erst recht) fern, dass ein anderer als der Steuerschuldner in zul\u00e4ssiger Weise Klage erheben k\u00f6nnte.<\/li><li>Nichts anderes ergibt sich f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Datum des angefochtenen Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Wenn der Ausgliederungsstichtag dem Erlass des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung zeitlich nachfolgt, kann sich das Problem, ob der Inhaltsadressat dieser Bescheide h\u00e4tte ge\u00e4ndert werden m\u00fcssen, von vornherein nicht stellen.<\/li><li>Letztlich befasst sich die Beschwerdebegr\u00fcndung auch nicht mit der von der Kl\u00e4gerin formulierten (scheinbaren) Sonderkonstellation. Vielmehr kritisiert sie allgemein die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, wonach es in F\u00e4llen der Ausgliederung nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt.<\/li><li>c) Diese Frage ist in der Rechtsprechung gekl\u00e4rt und daher nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG hat die Eintragung der Spaltung (hier: Ausgliederung nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG) in das Register des Sitzes des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers u.a. die Wirkung, dass der ausgegliederte Teil des Verm\u00f6gens des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers einschlie\u00dflich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und \u00dcbernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergeht.<\/li><li>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.12.2000&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;219\/98, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1217, unter 3.) hat hierzu entschieden, dass jedenfalls bei einem Passivprozess ein Eintritt des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers in den Prozess im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Leitend hierf\u00fcr ist, dass es sich bei der Ausgliederung nicht um die \u00dcbertragung des gesamten Verm\u00f6gens handelt, sondern um eine besondere \u00dcbertragungsart, die es gestattet, statt der Einzel\u00fcbertragung verschiedener Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eine Summe von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Akt zu \u00fcbertragen. Gleichwohl hat diese Summe von Einzel\u00fcbertragungen (Ausnahme vom sachenrechtlichen Spezialit\u00e4tsgrundsatz) prozessual keine anderen Rechtsfolgen als eine Einzel\u00fcbertragung.<\/li><li>Diese Rechtsprechung hat der BFH anschlie\u00dfend in das Steuerrecht \u00fcbertragen und in zahlreichen Entscheidungen die Anwendbarkeit der steuerverfahrensrechtlichen Regelung \u00fcber die Gesamtrechtsnachfolge (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung) auf F\u00e4lle der Ausgliederung (\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG) und Abspaltung (\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG) verneint (wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung vgl. zur Ausgliederung BFH-Urteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;99\/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835; vom 23.03.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432, und vom 26.09.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/04, BFH\/NV 2007, 186; zur Abspaltung BFH-Urteil vom 05.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFHE 226, 492).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zeigt nicht auf, welche Argumente gegen diese Rechtsprechung die genannten obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes noch nicht erwogen haben sollen. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, in \u00a7&nbsp;12 des Grundst\u00fccksverkehrsgesetzes und \u00a7&nbsp;12 des Baugesetzbuchs seien Spezialvorschriften enthalten, die eine Gesamtrechtsnachfolge in Ausgliederungsf\u00e4llen ausschl\u00f6ssen, kann der Senat dies nicht nachvollziehen, da in den genannten Vorschriften weder von einer Ausgliederung noch von einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer Ausnahme von einer Gesamtrechtsnachfolge die Rede ist.<\/li><li>d) In der Beschwerdebegr\u00fcndung wird zudem auch nicht aufgezeigt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der aufgeworfenen Frage zweifelhaft und streitig sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;216\/13, BFH\/NV 2014, 1888, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Das FG hat \u2011\u2011neben der Anf\u00fchrung der einschl\u00e4gigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung\u2011\u2011 eine umfassende Auswertung der Literatur zu der entscheidungserheblichen Frage vorgenommen und dabei ausschlie\u00dflich Werke gefunden, in denen der dargestellten Rechtsprechung zugestimmt wird. Auch die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung kein einziges abweichendes Literaturzitat anf\u00fchren k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund ist die aufgeworfene Rechtsfrage bereits nicht als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig anzusehen.<\/li><li>2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache. F\u00fcr seine Darlegung gelten daher regelm\u00e4\u00dfig dieselben Anforderungen, die an eine auf \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO gest\u00fctzte Beschwerdebegr\u00fcndung zu stellen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;100\/10, BFH\/NV 2011, 574, Rz&nbsp;5, und vom 13.12.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;104\/12 BFH\/NV 2013, 559, Rz&nbsp;15). Da das Vorbringen der Kl\u00e4gerin insoweit lediglich auf ihren Vortrag zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezug nimmt, kann eine Revisionszulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gest\u00fctzt werden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.100323.XB70.22.0 BFH X. Senat AO \u00a7 45 Abs 1, UmwG \u00a7 123 Abs 3, UmwG \u00a7 131 Abs 1 Nr 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 17. Mai 2022, Az: 13 K 1541\/20 G Leits\u00e4tze NV: In der Rechtsprechung des BGH und BFH ist gekl\u00e4rt, dass es in F\u00e4llen der Ausgliederung (\u00a7 123 Abs. 3 UmwG) nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-gesamtrechtsnachfolge-bei-ausgliederung-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2023-x-b-70-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung &#8211; BFH-Beschluss vom 10. 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