{"id":75742,"date":"2023-04-15T18:39:51","date_gmt":"2023-04-15T16:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75742"},"modified":"2023-04-15T18:39:51","modified_gmt":"2023-04-15T16:39:51","slug":"erfordernis-eines-aenderungsantrags-zur-vermeidung-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-organschaft-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-v-r-14-21-v-r-45-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erfordernis-eines-aenderungsantrags-zur-vermeidung-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-organschaft-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-v-r-14-21-v-r-45-19\/","title":{"rendered":"Erfordernis eines \u00c4nderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft &#8211; BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, V R 14\/21 (V R 45\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, AO \u00a7 176 Abs 1 S 1 Nr 3, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 174 Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 11, HGB \u00a7 161, HGB \u00a7\u00a7 161ff, AO \u00a7 34 Abs 3, InsO \u00a7 80, UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. November 2019, Az: 1 K 1952\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer &#8222;kapitalistischen Struktur&#8220; kann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organtr\u00e4ger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers nicht finanziell eingegliedert sind (Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin vom 15.04.2021 &#8211; C 868\/19, EU:C:2021:285 und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 02.12.2015 &#8211; V R 25\/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund ge\u00e4nderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft i.S. von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sei, setzt die Aufhebung einer gegen\u00fcber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organtr\u00e4ger zur Vermeidung eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens einen Antrag auf \u00c4nderung der f\u00fcr ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft k\u00f6nnen nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum f\u00fcr den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und f\u00fcr den anderen Unternehmensteil (z.B. Organtr\u00e4ger) nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung besteuert zu werden (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 26.08.2021 &#8211; V R 13\/20, BFHE 273, 364).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.11.2019 &#8211; 1 K 1952\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter der A-GmbH &amp; Co. KG (KG). Gesellschafter der KG waren im Jahr 2010 (Streitjahr) die A-Verwaltungs-GmbH als Komplement\u00e4rin ohne eigenen Kapitalanteil (Komplement\u00e4r-GmbH) sowie die beiden Kommanditisten VA mit einem Kapitalanteil von 80&nbsp;% und SA mit 20&nbsp;%. Bei der KG bedurften Gesellschafterbeschl\u00fcsse nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags vom 31.01.2003 grunds\u00e4tzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH waren im Streitjahr ebenfalls VA zu 80&nbsp;% und SA zu 20&nbsp;%. Einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war VA. VA verpachtete der KG mit Pachtvertrag vom 01.02.2008 das Betriebsgrundst\u00fcck und diverse Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen der KG waren.<\/li><li>Die KG gab am 26.08.2011 eine nicht zustimmungsbed\u00fcrftige Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ab mit einer Umsatzsteuer von \u2026&nbsp;\u20ac, die vollst\u00e4ndig bezahlt wurde. VA erkl\u00e4rte seine entgeltlichen Ums\u00e4tze aus der Verpachtung der Betriebsgrundlagen ebenfalls mit einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2010 vom 26.08.2011.<\/li><li>Das Amtsgericht X er\u00f6ffnete mit Beschluss vom 31.12.2011 das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG und bestimmte den Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter. Aufgrund der f\u00fcr das Streitjahr vollst\u00e4ndig entrichteten Umsatzsteuer waren keine Steuerforderungen zur Tabelle anzumelden. \u00dcber das Verm\u00f6gen des VA wurde am 16.11.2015 ebenfalls das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/li><li>Die KG gab am 29.12.2015 eine berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ab, in der sie keine Ums\u00e4tze mehr erkl\u00e4rte. Der Kl\u00e4ger beantragte mit Schreiben vom gleichen Tag unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Larentia&nbsp;+ Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14, C-109\/14 (EU:C:2015:496), das Bestehen einer Organschaft zwischen VA als Organtr\u00e4ger und der KG als Organgesellschaft festzustellen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte dies mit Bescheid vom 14.01.2016 ab, da eine Personengesellschaft nicht in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden k\u00f6nne. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 zur\u00fcck, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.05.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;C&nbsp;2&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;7105\/15\/10002, 2017\/0439168 (BStBl I 2017, 790) sowie nach Abschn.&nbsp;2.8 Abs.&nbsp;5a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eine Personengesellschaft nur dann in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers eingegliedert sein k\u00f6nne, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organtr\u00e4ger nur Personen seien, die in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert seien. Hieran fehle es, da neben VA auch SA an der KG beteiligt sei. Zudem stehe der Annahme einer Organschaft der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Der Kl\u00e4ger habe sich erst mit Schreiben vom 29.12.2015 auf eine Organschaft berufen und dem FA damit die M\u00f6glichkeit genommen, vor Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist zum 31.12.2015 VA zum Verfahren hinzuzuziehen. Die Steuerforderung k\u00f6nne beim vermeintlichen Organtr\u00e4ger nicht mehr realisiert werden.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 943 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt. Alle Eingliederungsvoraussetzungen l\u00e4gen vor. Zudem sei unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;11 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und der BFH-Urteile vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12 (BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567) und vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/11 (BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) die Organschaft mit einer KG als Organgesellschaft entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 und der dem entsprechenden Verwaltungsauffassung auch dann zu bejahen, wenn neben dem Organtr\u00e4ger weitere nat\u00fcrliche Personen Gesellschafter der KG seien. Personengesellschaften d\u00fcrften nur dann von der Organschaft ausgeschlossen werden, wenn dies zur Verhinderung missbr\u00e4uchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet sei, wof\u00fcr im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte best\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger habe auch nicht gegen Treu und Glauben versto\u00dfen. Das Verlangen nach einer gesetzeskonformen Besteuerung sei keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung. Die KG habe keine Ursache gesetzt, aufgrund der das FA bei objektiver Beurteilung darauf habe vertrauen d\u00fcrfen, nicht in Anspruch genommen zu werden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das Urteil des FG widerspreche dem BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547. Zudem liege ein Versto\u00df gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, da der Kl\u00e4ger seinen \u00c4nderungsantrag erst kurz vor Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung zur Umsatzsteuer 2010 bei VA gestellt habe. Die vom Kl\u00e4ger angenommene Organschaft w\u00e4re bereits mit Er\u00f6ffnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens bei der KG am 19.10.2011 wieder beendet worden. Das Urteil des FG widerspreche zudem der Verwaltungsauffassung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger weist darauf hin, dass die Annahme einer Organschaft den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht gef\u00e4hrde. Der Ausschluss der Organschaft beim Vorhandensein eines zweiten Gesellschafters, der nicht finanziell eingegliedert sei, diene weder der Verhinderung von Missbr\u00e4uchen noch der Vermeidung von Steuerumgehungen. Das Aussch\u00f6pfen von Fristen f\u00fchre nicht zu einem Versto\u00df gegen Treu und Glauben.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 01.09.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/19 bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin ausgesetzt.<\/li><li>Im Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-868\/19 (EU:C:2021:285) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.<\/li><li>Das FA wendet sich weiter gegen die Annahme einer Organschaft und weist im \u00dcbrigen darauf hin, dass es im Streitfall nicht um den Vollzug einer Organschaft bei allen an der Organschaft Beteiligten, sondern darum gehe, bei einem der Beteiligten die Insolvenzmasse anzureichern. Weiter verweist es auf den Grundsatz von Treu und Glauben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger weist darauf hin, dass sich aus dem EuGH-Urteil Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin (EU:C:2021:285) ergebe, dass eine Personengesellschaft in der Form einer GmbH &amp; Co. KG unter den gleichen Voraussetzungen wie eine juristische Person Organgesellschaft sein k\u00f6nne. Dies sei bereits seit dem EuGH-Urteil Larentia&nbsp;+ Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) erkennbar gewesen. Schon seitdem m\u00fcsse die formelle Bescheidlage der materiellen Rechtslage folgen. Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft seien verschiedene Rechtssubjekte. Die Steuerfestsetzung der KG sei danach aufzuheben und die Ums\u00e4tze und Vorsteuerbetr\u00e4ge der KG seien dem Organtr\u00e4ger zuzurechnen. Dass dies nicht erfolgt sei, k\u00f6nne ihm nicht angelastet werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folge nichts anderes, da dieser nicht dazu diene, eine unvorteilhafte Verfahrensbehandlung der Finanzbeh\u00f6rden aufzufangen. Die \u00c4nderung gegen\u00fcber der KG k\u00f6nne demgem\u00e4\u00df nicht von einem Antrag des VA auf \u00c4nderung seiner Steuer als Organtr\u00e4ger abh\u00e4ngig sein. Es seien nicht einmal Anhaltspunkte f\u00fcr Missbrauch oder Steuerumgehung gegeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass im Streitfall aufgrund ge\u00e4nderter BFH-Rechtsprechung eine Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt. Es hat aber nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass eine \u00c4nderung zugunsten der KG im Hinblick auf diese Rechtsprechungs\u00e4nderung voraussetzt, dass der Organtr\u00e4ger f\u00fcr seine Steuerfestsetzung einen \u00c4nderungsantrag stellt. Hierzu sind in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.<\/li><li>1. Das FG hat im Ausgangspunkt zutreffend entschieden, dass die KG eine Organgesellschaft in einer Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG sein kann.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtliche Grundlage ist Art.&nbsp;11 MwStSystRL. Danach kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.<\/li><li>b) Im Streitfall war VA aufgrund der Verpachtung an die KG Unternehmer. Auch die KG \u00fcbte eine unternehmerische T\u00e4tigkeit aus. Die KG war in das Unternehmen des VA finanziell eingegliedert, da VA \u00fcber die Mehrheit der Stimmrechte bei der KG verf\u00fcgte. Die wirtschaftliche Eingliederung ergab sich aus der Verpachtung von f\u00fcr das Unternehmen der KG wesentlichen Betriebsgegenst\u00e4nden durch VA. Die organisatorische Eingliederung folgte daraus, dass VA einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH war, die allein f\u00fcr die KG gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und vertretungsbefugt war. VA war damit entsprechend dem EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20 (EU:C:2022:943, Rz&nbsp;69&nbsp;f.) in der Lage, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen, so dass es ihm auch m\u00f6glich war, die Ums\u00e4tze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgem\u00e4\u00df zu versteuern und den sich daraus nach \u00a7&nbsp;18 UStG ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatzt\u00e4tigkeit der Organgesellschaft nachzukommen.<\/li><li>c) Zwar handelt es sich bei der KG vorliegend um eine Personenhandelsgesellschaft mit einer &#8222;kapitalistischen Struktur&#8220;. Dies steht aber nach der durch die BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 ge\u00e4nderten BFH-Rechtsprechung ihrer Stellung als Organgesellschaft nicht entgegen, wobei es nach den BFH-Urteilen in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 nicht darauf ankommt, ob Gesellschafter der KG neben VA nur Personen sind, die in dessen Unternehmen finanziell eingegliedert sind. Dies hat der EuGH mit seinem Urteil Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin (EU:C:2021:285) best\u00e4tigt, dem sich der Senat anschlie\u00dft. Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer &#8222;kapitalistischen Struktur&#8220; kann daher Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organtr\u00e4ger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers nicht finanziell eingegliedert sind. Soweit der Senat dies in seinem zuvor ergangenen Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 anders beurteilt hat, h\u00e4lt er daran nicht fest.<\/li><li>2. Das Urteil des FG ist gleichwohl aufzuheben. Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund ge\u00e4nderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG und damit nicht Steuerschuldnerin sei, setzt die Aufhebung einer gegen\u00fcber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organtr\u00e4ger zur Vermeidung eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf \u00c4nderung der f\u00fcr ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt.<\/li><li>a) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschr\u00e4nkt anerkannt. Er gebietet, dass im &#8222;Steuerrechtsverh\u00e4ltnis&#8220; jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen R\u00fccksicht nimmt und sich zu seinem eigenen fr\u00fcheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt. Er bringt keine Steueranspr\u00fcche und -schulden zum Entstehen oder Erl\u00f6schen, sondern kann allenfalls ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverh\u00e4ltnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht oder ein Recht nicht mehr ausge\u00fcbt werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;57\/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO zu ber\u00fccksichtigen. Danach darf bei der Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden, dass sich wie vorliegend (s. oben II.1.c) die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes ge\u00e4ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung (vorliegend aufgrund der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2010 des VA vom 26.08.2011) von der Finanzbeh\u00f6rde angewandt worden ist.<\/li><li>Dabei verst\u00f6\u00dft es gegen Treu und Glauben (&#8222;venire contra factum proprium&#8220;), wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer Rechtsprechungs\u00e4nderung z.B. die Aufhebung eines ihn belastenden Bescheids fordert und erreicht und sp\u00e4ter geltend macht, er habe auf die Anwendung der fr\u00fcheren Rechtsprechung vertraut und sei nicht bereit, die f\u00fcr ihn negativen Folgen der Rechtsprechungs\u00e4nderung hinzunehmen (BFH-Urteil vom 08.02.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;127\/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764, unter II.C.4.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/13, BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844, Leitsatz&nbsp;1). Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/20 (BFHE 273, 364) in Bezug auf die Rechtsprechungs\u00e4nderung durch das BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 (und damit ebenso in Bezug auf das inhaltsgleiche BFH-Urteil in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) sowie das BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 entschieden, dass Organtr\u00e4ger und Organgesellschaften nicht beanspruchen k\u00f6nnen, im selben Besteuerungszeitraum f\u00fcr den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und f\u00fcr den anderen Unternehmensteil (z.B. Organtr\u00e4ger) nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung besteuert zu werden. Dies beruht darauf, dass das ma\u00dfgebliche &#8222;Steuerrechtsverh\u00e4ltnis&#8220; (s. oben II.2.a) bei Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG zum Organtr\u00e4ger als Steuerschuldner und Steuerpflichtigen besteht und sich dabei entsprechend dieser Vorschrift auch auf die Organgesellschaft als Bestandteil dieses Steuerrechtsverh\u00e4ltnisses erstreckt. Dem kommt Vorrang gegen\u00fcber der vom Kl\u00e4ger als ma\u00dfgeblich angesehenen zivilrechtlichen Betrachtung als eigenst\u00e4ndige Rechtssubjekte zu.<\/li><li>c) Dementsprechend kann nicht zugleich beansprucht werden, dass einerseits die KG nach der ge\u00e4nderten BFH-Rechtsprechung als Organgesellschaft behandelt wird, w\u00e4hrend andererseits VA, der erst aufgrund der ge\u00e4nderten BFH-Rechtsprechung als Organtr\u00e4ger anzusehen ist, Vertrauensschutz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO in die fr\u00fchere BFH-Rechtsprechung gew\u00e4hrt wird, nach der er nicht Organtr\u00e4ger f\u00fcr die KG war. Daher ist unter Ber\u00fccksichtigung des Senatsurteils in BFHE 273, 364 dieser Widerstreit dahingehend aufzul\u00f6sen, dass der Unternehmensteil der Organschaft, zu dessen Gunsten der \u00c4nderungsschutz nach \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO wirkt, diesen durch die Stellung eines \u00c4nderungsantrags entfallen lassen muss, um so ein widerspr\u00fcchliches Verhalten in Bezug auf die Besteuerung der Ums\u00e4tze des anderen Unternehmensteils der Organschaft zu vermeiden.<\/li><li>Dieses Antragserfordernis wirkt in der Weise zu Lasten der KG, die als Organgesellschaft mit VA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG verbunden ist, dass eine Aufhebung der f\u00fcr sie vorliegenden Steuerfestsetzung voraussetzt, dass aufgrund eines von VA zu stellenden Antrags eine Besteuerung der Ums\u00e4tze der KG entsprechend der Rechtsauffassung der KG bei VA als Organtr\u00e4ger erfolgen kann. Somit kommt eine Aufhebung der f\u00fcr die KG bestehenden Steuerfestsetzung aufgrund ihrer sich erst aus der ge\u00e4nderten BFH-Rechtsprechung ergebenden Stellung als Organgesellschaft nur in Betracht, wenn VA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO vor Ablauf der f\u00fcr ihn geltenden Festsetzungsfrist beantragt, die Ums\u00e4tze der KG als Organgesellschaft bei seiner Steuerfestsetzung zu erfassen und damit auf den sich aus \u00a7&nbsp;176 AO ergebenden Vertrauensschutz verzichtet.<\/li><li>d) Das Erfordernis einer entsprechenden Antragstellung durch den Organtr\u00e4ger steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.<\/li><li>aa) Das Besteuerungsverfahren wird, soweit es den Streitfall betrifft, nicht durch die MwStSystRL geregelt. Daher d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts anwenden, sofern sie dabei die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t einhalten (EuGH-Urteil Caterpillar Financial Services vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-500\/16, EU:C:2017:996, Rz&nbsp;37). Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht eine bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erforderliche Antragstellung wie auch die Ber\u00fccksichtigung der sich im Rahmen eines Steuerrechtsverh\u00e4ltnisses nach Treu und Glauben ergebenden Bindungen.<\/li><li>bb) Hierf\u00fcr spricht im \u00dcbrigen die Erw\u00e4gung des EuGH, dass die nationale Bestimmung des Organtr\u00e4gers als einzigen Steuerpflichtigen nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchren darf (EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie, EU:2022:943, und Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944). Eine Haftung der Organgesellschaft nach \u00a7&nbsp;73 AO ist wegen des Grundsatzes der Akzessoriet\u00e4t nur bei Bestehen der Steuerschuld des Organtr\u00e4gers zu bejahen. Das Erfordernis einer Antragstellung durch den Organtr\u00e4ger, um eine Festsetzung ihm gegen\u00fcber zu erm\u00f6glichen, dient dazu, die Gefahr von Steuerverlusten zu vermeiden.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Dem Senat ist eine Pr\u00fcfung, ob VA einen \u00c4nderungsantrag f\u00fcr eine bei ihm vorzunehmende Versteuerung der Ums\u00e4tze der KG gestellt hat, verwehrt. Dabei kann ein derartiger Antrag auch jetzt noch durch VA oder im Fall eines noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen durch seinen Insolvenzverwalter gestellt werden, wenn im Streitfall die Festsetzungsfrist als zeitliche Grenze f\u00fcr den Antrag i.S. des \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (BFH-Urteil vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/08, BFHE 233, 6, BStBl II 2011, 673, Leitsatz&nbsp;2) entgegen der Annahme des FA nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO noch nicht abgelaufen ist.<\/li><li>a) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid (hier: f\u00fcr VA) erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid (hier: f\u00fcr die KG) zu ber\u00fccksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist (hier: die des VA), insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO nachgeholt, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden. Dabei steht eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach Abgabe einer entsprechenden Steuererkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO) einem Steuerbescheid i.S. von \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO gleich (BFH-Urteil vom 19.12.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz&nbsp;50).<\/li><li>\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO ist auch anzuwenden, wenn der &#8222;andere Steuerbescheid&#8220; \u2011\u2011z.B. entsprechend der formellen Bescheidlage\u2011\u2011 einen anderen Steuerpflichtigen (hier: die KG aufgrund der Verneinung der Stellung als Organgesellschaft) betrifft (BFH-Urteil vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;20). F\u00fcr den bestimmten Sachverhalt kommt es auf den einzelnen Lebenssachverhalt an, an den das Gesetz steuerliche Folgen kn\u00fcpft, und damit auf den einheitlichen, f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblichen Sachverhaltskomplex, nicht aber auf das Bestehen einer Organschaft als hierf\u00fcr unbeachtlichen Rechtsbegriff (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/15, BFHE 254, 505, BStBl II 2017, 143, Rz&nbsp;22&nbsp;f. zu \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO). Daher besteht die \u00c4nderungsberechtigung nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO z.B. dann, wenn das FA Ums\u00e4tze und Vorsteuerbetr\u00e4ge einer GmbH erkennbar deshalb nicht bei dieser ber\u00fccksichtigt hat, weil es davon ausgeht, dass diese bei einer anderen Person als Organtr\u00e4ger zu erfassen seien (BFH-Urteil vom 08.02.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/94, BFH\/NV 1996, 733, unter II.1.). Dementsprechend besteht die \u00c4nderungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO auch dann, wenn Ums\u00e4tze und Vorsteuerbetr\u00e4ge einer KG erkennbar deshalb nicht beim Organtr\u00e4ger ber\u00fccksichtigt werden, da das FA davon ausgeht, diese seien mangels Organschaft bei der KG zu erfassen.<\/li><li>b) Im Streitfall ergibt sich der bestimmte Sachverhalt, an den das Gesetz steuerliche Folgen kn\u00fcpft, aus der Umsatzt\u00e4tigkeit der mit VA finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen KG. Dieser Sachverhalt wurde in der Annahme, dass die Ums\u00e4tze der KG trotz Vorliegens der Eingliederungs-voraussetzungen in einem f\u00fcr diese zu erlassenden Steuerbescheid zu erfassen seien, bei der Steuerfestsetzung des Organtr\u00e4gers nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Allerdings kann der Senat nicht entscheiden, ob diese Nichtber\u00fccksichtigung auch erkennbar war. Erkennbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten die Finanzbeh\u00f6rde veranlasst hat, einen Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;22). Hierf\u00fcr kann im Streitfall die zeitgleiche Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen von VA und der KG, der die damals herrschende Meinung zugrunde lag, nach der eine KG keine Organgesellschaft war, sprechen.<\/li><li>c) Sollten danach die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO erf\u00fcllt sein, ist die Nachholung, Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung f\u00fcr VA \u2011\u2011und damit auch die Antragstellung durch VA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO bis zum Ablauf der f\u00fcr die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist zul\u00e4ssig. Ma\u00dfgebend ist hierf\u00fcr somit nicht die Festsetzungsfrist f\u00fcr den auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO gest\u00fctzten neuen Bescheid gegen\u00fcber VA (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;23), sondern die Festsetzungsfrist f\u00fcr die KG, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;25 zu \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO).<\/li><li>Im Fall eines fortbestehenden Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des VA ist auf eine durch seinen Insolvenzverwalter abzugebende Erkl\u00e4rung abzustellen. Denn insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Insolvenzverfahren ein \u00c4nderungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;87 der Insolvenzordnung (InsO) nicht mehr ergehen kann (BFH-Urteil vom 13.05.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;63\/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, unter II.2.a&nbsp;aa). An dessen Stelle tritt die Eintragung des sich f\u00fcr das Kalenderjahr ergebenden Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle (\u00a7&nbsp;178 InsO) oder \u2011\u2011im Fall des Bestreitens (\u00a7&nbsp;179 InsO)\u2011\u2011 der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;185 InsO i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO zu erlassende Feststellungsbescheid (BFH-Urteil vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Rz&nbsp;23 zur Parallelfrage bei der Haftung nach \u00a7&nbsp;13c UStG). Die Eintragung in die Tabelle ersetzt damit im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid (BFH-Urteil vom 17.09.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 104, Leitsatz&nbsp;2). Da der Insolvenzverwalter dem an die Stelle eines \u00c4nderungsbescheids tretenden Tabelleneintrag im Hinblick auf \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO widersprechen k\u00f6nnte, ist auch f\u00fcr diesen Fall die Inanspruchnahme des aus dieser Vorschrift ansonsten ergebenden Vertrauensschutzes auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Die \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO gegen\u00fcber einem Dritten (hier: gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger) nach Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den anderen Steuerpflichtigen (hier: durch den Insolvenzverwalter der KG) setzt im \u00dcbrigen nicht die Beteiligung des Dritten (Organtr\u00e4ger) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO am Verfahren des anderen (des Insolvenzverwalters der KG) voraus (BFH-Urteile vom 01.08.1984&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, Leitsatz, und in BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz&nbsp;58). Dementsprechend kommt es nicht auf die weitergehenden Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO an.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VR14.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, AO \u00a7 176 Abs 1 S 1 Nr 3, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 174 Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 11, HGB \u00a7 161, HGB \u00a7\u00a7 161ff, AO \u00a7 34 Abs 3, InsO \u00a7 80, UStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erfordernis-eines-aenderungsantrags-zur-vermeidung-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-organschaft-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-v-r-14-21-v-r-45-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erfordernis eines \u00c4nderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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