{"id":75746,"date":"2023-04-15T18:42:14","date_gmt":"2023-04-15T16:42:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75746"},"modified":"2023-04-15T18:42:14","modified_gmt":"2023-04-15T16:42:14","slug":"berechnung-der-beruecksichtigungsfaehigen-aussenhaftung-nicht-selbstaendig-anfechtbar-notwendige-beiladung-bei-fehlender-beschwer-nach-%c2%a7-40-abs-2-fgo-ausgeschlossen-bfh-beschluss-vom-23-mae","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/berechnung-der-beruecksichtigungsfaehigen-aussenhaftung-nicht-selbstaendig-anfechtbar-notwendige-beiladung-bei-fehlender-beschwer-nach-%c2%a7-40-abs-2-fgo-ausgeschlossen-bfh-beschluss-vom-23-mae\/","title":{"rendered":"Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar &#8211; notwendige Beiladung bei fehlender Beschwer nach \u00a7 40 Abs. 2 FGO ausgeschlossen &#8211; BFH-Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2023, IV B 31\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.230323.IVB31.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15a Abs 1, EStG \u00a7 15a Abs 4, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 48, FGO \u00a7 60 Abs 3 S 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. April 2022, Az: 8 K 353\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei der im Bescheid \u00fcber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7 15a Abs. 4 EStG enthaltenen Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung handelt es sich nicht um eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine notwendige Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist ausgeschlossen, wenn dem Gesellschafter, der zum Kreis der Klagebefugten i.S. des \u00a7 48 FGO geh\u00f6rt, die eigene Beschwer nach \u00a7 40 Abs. 2 FGO fehlt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 13.04.2022 &#8211; 8 K 353\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern. Die Kl\u00e4gerin firmierte in den Jahren 2010 und 2011 (Streitjahre) noch unter dem Namen X-GmbH &amp; Co. KG. Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren die nicht am Verm\u00f6gen beteiligte S-GmbH. Die S-GmbH ist Ende 2021 als Komplement\u00e4rin ausgeschieden und die Y-UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) als Komplement\u00e4rin eingetreten (vgl. Anmeldung der Kl\u00e4gerin zum Handelsregister \u2011\u2011HR\u2011\u2011 vom xx.12.2021; HR-Auszug des Amtsgerichts A-Stadt, HRA xxxxx). Alleiniger Kommanditist der Kl\u00e4gerin war und ist der Beigeladene und Beschwerdef\u00fchrer zu 2. (Beigeladener)<em>.<\/em><\/li><li>Die Kl\u00e4gerin gab in ihrer Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (Feststellungserkl\u00e4rung) einen laufenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 81.312,47&nbsp;\u20ac an. In dem Bescheid f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 10.12.2012 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nur einen laufenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 16.540,10&nbsp;\u20ac fest. Die Reduzierung des laufenden Gesamthandsverlustes (insgesamt um 64.772,37&nbsp;\u20ac) basiert im Wesentlichen darauf, dass das FA einen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Investitionsabzugsbetrag (Gewinnauswirkung: 60.000&nbsp;\u20ac) und die geltend gemachte Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG (Gewinnauswirkung: 4.128&nbsp;\u20ac) nicht anerkannt hat. In dem mit diesem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Bescheid f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) vom gleichen Tag stellte das FA f\u00fcr den Beigeladenen einen verrechenbaren Verlust in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest. Diesem Verlustfeststellungsbescheid sind verschiedene Berechnungen beigef\u00fcgt. Nach der Kapitalkontenentwicklung bel\u00e4uft sich das Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres auf .\/.&nbsp;41.936,95&nbsp;\u20ac (Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres .\/.&nbsp;25.396,85&nbsp;\u20ac&nbsp;+ laufender Verlust .\/.&nbsp;16.540,10&nbsp;\u20ac). Aus der Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung ergibt sich, dass am Ende des Wirtschaftsjahres \u2011\u2011nach Abzug des laufenden Verlustes 2010\u2011\u2011 noch eine Au\u00dfenhaftung von 178.063,05&nbsp;\u20ac (Hafteinlage lt. Handelsregister 220.000&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;25.396,85&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;16.540,10&nbsp;\u20ac) verbleibt<em>.<\/em><\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte mit Telefax vom 10.01.2013 u.a. gegen diese Bescheide Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2016 wurde der Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Im Rubrum dieser Einspruchsentscheidung wurde als Verfahrensgegenstand die &#8222;gesonderte und einheitliche Feststellung 2010&#8220; bezeichnet. Inhaltlich besch\u00e4ftigt sich diese Entscheidung allein mit der erfolgten Reduzierung des laufenden Gesamthandsverlustes. Ausf\u00fchrungen zum Verlustfeststellungsbescheid 2010 enth\u00e4lt diese Entscheidung nicht.<\/li><li>In der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2011 gab die Kl\u00e4gerin einen laufenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 52.248,76&nbsp;\u20ac an. In dem Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 12.08.2013 stellte das FA nur einen laufenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 23.954,26&nbsp;\u20ac fest. Die Reduzierung des laufenden Gesamthandsverlustes (insgesamt um 28.294,50&nbsp;\u20ac) basiert im Wesentlichen darauf, dass das FA die geltend gemachte Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG nicht (Gewinnauswirkung: 24.199&nbsp;\u20ac) und anstelle einer degressiven Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 EStG nur eine lineare AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG (saldierte Gewinnauswirkung: 4.035,50&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt hat. In dem mit diesem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheid 2011 vom gleichen Tag stellte das FA f\u00fcr den Beigeladenen erneut einen verrechenbaren Verlust in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest. Auch dieser Verlustfeststellungsbescheid enth\u00e4lt verschiedene Berechnungen. Nach der Kapitalkontenentwicklung bel\u00e4uft sich das Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres auf .\/.&nbsp;65.891,21&nbsp;\u20ac (Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres .\/.&nbsp;41.936,95&nbsp;\u20ac&nbsp;+ laufender Verlust .\/.&nbsp;23.954,26&nbsp;\u20ac). Aus der Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung ergibt sich am Ende des Wirtschaftsjahres \u2011\u2011nach Abzug des laufenden Verlustes 2011\u2011\u2011 eine verbleibende Au\u00dfenhaftung von 154.108,79&nbsp;\u20ac (Hafteinlage lt. Handelsregister 220.000&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;41.936,95&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;23.954,26&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte mit Telefax vom 12.09.2013 gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2011 und den &#8222;Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011&#8220; (gemeint war wohl die Verlustfeststellung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG) Einspruch ein. Ggf. ist der Gewinnfeststellungsbescheid 2011 \u2011\u2011was sich den Akten jedoch nicht eindeutig entnehmen l\u00e4sst\u2011\u2011 w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ge\u00e4ndert worden (laufender Gesamthandsverlust von 28.375,26&nbsp;\u20ac). Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 19.01.2016 wurde der Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Im Rubrum dieser Einspruchsentscheidung wurden als Verfahrensgegenst\u00e4nde neben dem Gewinnfeststellungsbescheid 2011 &#8222;die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011&#8220; (gemeint war wohl die Verlustfeststellung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG) genannt. Inhaltlich besch\u00e4ftigt sich diese Entscheidung allein mit der erfolgten Reduzierung des laufenden Gesamthandsverlustes. Ausf\u00fchrungen zum Verlustfeststellungsbescheid 2011 nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG enth\u00e4lt diese Entscheidung nicht.<\/li><li>In ihrer Klageschrift vom 22.02.2016 \u2011\u2011eingegangen beim Finanzgericht (FG) am gleichen Tag\u2011\u2011 bezeichnet die Kl\u00e4gerin als Verfahrensgegenst\u00e4nde den &#8222;Bescheid f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2016&#8220; und den &#8222;Bescheid f\u00fcr 2011 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2016&#8220;. In ihrem bisherigen Vortrag vor dem FG begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin zwar ausf\u00fchrlich, weshalb f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 (Streitjahre) ein h\u00f6herer laufender Gesamthandsverlust festzustellen sei (vgl. Schriftsatz vom 09.02.2022). Die Verlustfeststellungen 2010 und 2011 hat sie bisher aber nicht thematisiert.<\/li><li>Das FG hat den Beigeladenen mit Beschluss vom 13.04.2022 nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Klageverfahren beigeladen. Der Rechtsstreit betreffe \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 Fragen, die den Beigeladenen i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO pers\u00f6nlich angehen. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung seien bei einer Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG auch diejenigen Gesellschafter als die materiell Betroffenen beizuladen, um deren verrechenbare Verluste es gehe. Im Streitfall seien die Feststellungen des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG jeweils mit den Gewinnfeststellungsbescheiden verbunden worden, so dass die Entscheidung Bindungswirkung sowohl f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als auch f\u00fcr den Beigeladenen habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene haben gegen den Beiladungsbeschluss mit Schreiben vom 14.04.2022 beim FG Beschwerde eingelegt. Sie f\u00fchren insbesondere aus, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beiladung nicht gegeben seien, auch wenn \u00fcber die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gestritten werde. Am 27.04.2022 hat das FG den Beschluss gefasst, der Beschwerde nicht abzuhelfen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene beantragen,<br \/>den Beiladungsbeschluss des FG vom 13.04.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;353\/16 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO statthafte Beschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der angegriffene Beiladungsbeschluss ist aufzuheben. Der Beigeladene war nicht zum Klageverfahren notwendig beizuladen.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO liegen nicht vor.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7&nbsp;48 FGO nicht klagebefugt sind (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) aa) Zu den Rechtsverh\u00e4ltnissen, die auch gegen\u00fcber Dritten nur einheitlich festgestellt werden und damit eine Beiladung erfordern k\u00f6nnen, geh\u00f6ren die F\u00e4lle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Welche Personen in einem Klageverfahren gegen Bescheide mit derartigen Feststellungen nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO notwendig beizuladen sind, richtet sich nach dem durch das Klagebegehren bestimmten Streitgegenstand (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.03.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;94\/18, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Bei dem Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO und dem mit diesem nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG verbundenen Verlustfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG handelt es sich um zwei Verwaltungsakte, die gesondert und unabh\u00e4ngig voneinander angefochten werden k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteil vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Der Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO kann eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen (Streitgegenst\u00e4nde) enthalten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>Im Verlustfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der verrechenbare Verlust gesondert festzustellen. Dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG der nach Absatz&nbsp;1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz&nbsp;2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz&nbsp;3 hinzuzurechnenden Betr\u00e4ge (verrechenbarer Verlust). Der Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG stellt nach der Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage dar, die allerdings im Gewinnfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO festzustellen ist (BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;21&nbsp;f.). Im Streitfall kann offen bleiben, ob die beiden \u00fcbrigen in \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG genannten Berechnungsgrundlagen ebenfalls selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen sind (vgl. z.B. v.&nbsp;Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;G&nbsp;47, G&nbsp;51), oder ob nur der verrechenbare Verlust als das Ergebnis seiner Berechnungsgrundlagen die selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage des Verlustfeststellungsbescheids bildet. Jedenfalls handelt es sich bei der im Verlustfeststellungsbescheid enthaltenen Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung (vgl. \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG) \u2011\u2011ebenso wie bei einer dort dargestellten Kapitalkontenentwicklung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/19, Rz&nbsp;4)\u2011\u2011 nicht um eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Denn die Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung geht lediglich in die Ermittlung des nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4higen Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG ein. Solange eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Au\u00dfenhaftung besteht, sind die Verluste \u2011\u2011trotz eines entstehenden oder sich erh\u00f6henden negativen Kapitalkontos\u2011\u2011 nicht verrechenbar, sondern ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>bb) Klagen nicht alle von mehreren nach \u00a7&nbsp;48 FGO Klagebefugten gegen eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung, m\u00fcssen im Grundsatz die \u00fcbrigen nach dieser Vorschrift Klagebefugten zu dem Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteile vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/16, Rz&nbsp;24, zum Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO; vom 31.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/09, BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673, Rz&nbsp;24, zum Verlustfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG). Klagt beispielsweise eine Personengesellschaft nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO gegen den in einem Gewinnfeststellungsbescheid als selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage festgestellten Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters, so ist dieser Gesellschafter im Klageverfahren nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO notwendig beizuladen (z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz&nbsp;31); klagt eine Personengesellschaft gegen den in einem \u2011\u2011mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG verbundenen\u2011\u2011 Verlustfeststellungsbescheid festgestellten verrechenbaren Verlust eines Kommanditisten, so ist (nur) dieser Kommanditist im Klageverfahren nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO notwendig beizuladen (z.B. BFH-Beschluss vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;147\/11, Rz&nbsp;7).<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO enth\u00e4lt einen Ausschlusstatbestand. Danach ist die notwendige Beiladung eines nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 FGO klagebefugten Mitberechtigten in einem Klageverfahren gegen eine gesonderte und einheitliche Feststellung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Eine notwendige Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn dem Gesellschafter, der zum Kreis der Klagebefugten i.S. des \u00a7&nbsp;48 FGO geh\u00f6rt, bereits die eigene Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO fehlt.<\/li><li>Der BFH geht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass nach \u00a7&nbsp;48 FGO Klagebefugte, die steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, nicht zu dem Verfahren beigeladen werden m\u00fcssen (z.B. BFH-Urteile vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/16, Rz&nbsp;24, zum Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO; in BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673, Rz&nbsp;24, zum Verlustfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG). Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei dem Gesellschafter \u2011\u2011neben der Klagebefugnis nach \u00a7&nbsp;48 FGO\u2011\u2011 auch eine Beschwer (m\u00f6gliche Rechtsverletzung) i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO gegeben sein muss. Denn f\u00fcr die Dauer des Bestehens der Gesellschaft verlagert \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO einen Teil der aus \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO folgenden Klagebefugnis der Gesellschafter auf die Gesellschaft (BFH-Urteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;21). Diese Einschr\u00e4nkung der Klagebefugnis der Gesellschafter setzt voraus, dass der Gesellschafter durch die angefochtene Feststellung auch nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert sein muss. Danach kann ein eigenes Klagerecht des Gesellschafters nur dann bestehen, wenn er nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 5 FGO klagebefugt und zudem nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert ist. Darf aber nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO ein nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwerter Gesellschafter nicht zum Klageverfahren der Personengesellschaft beigeladen werden, wenn ihm die Klagebefugnis nach \u00a7&nbsp;48 FGO fehlt (so z.B. BFH-Urteil vom 28.07.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/19, Rz&nbsp;24, betreffend die Klage einer Personengesellschaft gegen den laufenden Gesamthandsgewinn), muss Gleiches auch dann gelten, wenn der Gesellschafter durch die angefochtene Feststellung schon nicht nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert ist.<\/li><li>Nach alledem ist Voraussetzung einer notwendigen Beiladung eines Gesellschafters zum Klageverfahren der Gesellschaft, dass er sowohl nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO als auch nach \u00a7&nbsp;48 FGO klagebefugt ist.<\/li><li>b) Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine notwendige Beiladung des Beigeladenen nicht vor.<\/li><li>aa) Sollte der angefochtene Beschluss dahin zu verstehen sein, dass auch eine Beiladung zu den Gewinnfeststellungsverfahren 2010 und 2011 erfolgt ist, k\u00f6nnte der Beschluss insoweit keinen Bestand haben. Der Beiladung st\u00fcnde \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO entgegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011 jeweils die Feststellung eines h\u00f6heren laufenden Gesamthandsverlustes. Zur Erhebung einer derartigen Klage ist nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO aber nur die Kl\u00e4gerin befugt (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;23). Eine Klagebefugnis des Beigeladenen nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 5 FGO besteht nicht.<\/li><li>bb) Ebenso kann der Beiladungsbeschluss keinen Bestand haben, soweit dieser die Verlustfeststellungen 2010 und 2011 nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG betrifft. Die Beiladung ist insoweit nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO mangels eigener Beschwer des Beigeladenen nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ausgeschlossen.<\/li><li>(1) Diese Beiladung k\u00f6nnte ohnehin nur dann zu Recht erfolgt sein, wenn sich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klagebegehren vor dem FG auch gegen die den Beigeladenen betreffenden Verlustfeststellungen 2010 und 2011 in H\u00f6he von jeweils 0&nbsp;\u20ac wendet. Dies erscheint zum derzeitigen Verfahrensstand zweifelhaft.<\/li><li>Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;100\/13, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Dieser Aufgabe ist das FG bisher noch nicht hinreichend nachgekommen. F\u00fcr den beschlie\u00dfenden Senat ist derzeit nicht eindeutig erkennbar, ob sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage auch gegen die vorbezeichneten Verlustfeststellungen wendet. Die Kl\u00e4gerin hat zwar in ihrem Klageschriftsatz vom 22.02.2016 diese Verlustfeststellungen als Verfahrensgegenst\u00e4nde bezeichnet. Ebenso hat sie in ihrer Beschwerde vom 14.04.2022 ausgef\u00fchrt, dass auch \u00fcber die Feststellung der verrechenbaren Verluste gestritten werde. In ihrem sonstigen \u2011\u2011bisherigen\u2011\u2011 Vorbringen vor dem FG hat die Kl\u00e4gerin die Verlustfeststellungen aber weder thematisiert noch sonst ausdr\u00fccklich geltend gemacht, dass der Beigeladene hierdurch in seinen Rechten verletzt sei.<\/li><li>(2) Der beschlie\u00dfende Senat muss die vorbezeichnete Frage in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht kl\u00e4ren. Denn selbst f\u00fcr den Fall, dass das Klagebegehren auch die Verlustfeststellungen 2010 und 2011 nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von jeweils 0&nbsp;\u20ac umfassen w\u00fcrde, w\u00e4re eine notwendige Beiladung des Beigeladenen nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO ausgeschlossen. Denn nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass der Beigeladene durch diese Verlustfeststellungen i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begehrt f\u00fcr das Jahr 2010 einen laufenden, allein dem Beigeladenen zuzurechnenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 81.312,47&nbsp;\u20ac (Erh\u00f6hung um 64.772,37&nbsp;\u20ac) und f\u00fcr das Jahr 2011 einen solchen in H\u00f6he von 52.248,76&nbsp;\u20ac (Erh\u00f6hung um 28.294,50&nbsp;\u20ac). Selbst wenn der Kl\u00e4gerin diese erh\u00f6hten Verluste vollst\u00e4ndig zugesprochen werden sollten, w\u00e4ren die verrechenbaren Verluste des Beigeladenen nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG \u2011\u2011betrachtet man das Ergebnis der in dieser Norm genannten Berechnungsgrundlagen als die selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage\u2011\u2011 f\u00fcr die Streitjahre unver\u00e4ndert mit jeweils 0&nbsp;\u20ac festzustellen. So w\u00e4re bei dem Beigeladenen selbst bei Ber\u00fccksichtigung der begehrten h\u00f6heren laufenden Gesamthandsverluste und des sich dadurch weiter erh\u00f6henden negativen Kapitalkontos aufgrund seiner &#8222;\u00fcberschie\u00dfenden&#8220; Au\u00dfenhaftung (vgl. \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs) weiterhin ein erweiterter Verlustausgleich nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG m\u00f6glich; seine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Au\u00dfenhaftung w\u00fcrde hierdurch nicht verbraucht werden. Damit w\u00e4ren die geltend gemachten Verluste in voller H\u00f6he ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig. Es g\u00e4be daher keinen nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG nicht ausgleichs- und abzugsf\u00e4higen Verlust. Danach k\u00f6nnte sich auch hieraus f\u00fcr den Fall, dass man die Berechnungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG als eine selbst\u00e4ndig feststellbare Besteuerungsgrundlage qualifizieren w\u00fcrde, keine Beschwer des Beigeladenen ergeben. Die den Verlustfeststellungsbescheiden 2010 und 2011 jeweils beigef\u00fcgte Kapitalkontenentwicklung und Berechnung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Au\u00dfenhaftung sind selbst keine selbst\u00e4ndig anfechtbaren Feststellungen. Die sich in diesen Berechnungen ggf. ergebenden Ver\u00e4nderungen k\u00f6nnen daher keine Rechtsverletzung begr\u00fcnden.<\/li><li>Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene durch die Verlustfeststellungen 2010 und 2011 i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert ist. Das FA hat bisher weder ausgleichs- und abzugsf\u00e4hige Verluste zu Unrecht als verrechenbare Verluste noch zu Unrecht einen zu niedrigen verrechenbaren Verlust festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr 2010 und 2011 geltend gemachten h\u00f6heren laufenden Gesamthandsverluste ein h\u00f6herer verrechenbarer Verlust als bisher festzustellen w\u00e4re.<\/li><li>2. Scheidet eine notwendige Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO aus, ist auch eine einfache Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 FGO nicht m\u00f6glich (z.B. BFH-Beschluss vom 21.08.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;116\/01, BFH\/NV 2002, 1609, unter II., m.w.N.).<\/li><li>3. Der beschlie\u00dfende Senat weist \u2011\u2011ohne Bindungswirkung\u2011\u2011 f\u00fcr das weitere Verfahren daraufhin hin, dass eine von der Kl\u00e4gerin gegen die Verlustfeststellungen 2010 und 2011 ggf. erhobene Klage offensichtlich unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Fehlt dem Beigeladenen bereits die eigene Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO, ist es der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht m\u00f6glich, nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO in Prozessstandschaft f\u00fcr den Beigeladenen eine Rechtsverletzung geltend zu machen.<\/li><li>4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (z.B. BFH-Beschluss vom 04.05.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;94\/98, BFH\/NV 1999, 1483, unter 3., m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.230323.IVB31.22.0 BFH IV. 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