{"id":75751,"date":"2023-04-29T15:48:05","date_gmt":"2023-04-29T13:48:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75751"},"modified":"2023-04-29T15:48:05","modified_gmt":"2023-04-29T13:48:05","slug":"berufsausbildung-nach-vorheriger-langjaehriger-berufstaetigkeit-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-vi-r-22-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/berufsausbildung-nach-vorheriger-langjaehriger-berufstaetigkeit-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-vi-r-22-21\/","title":{"rendered":"Berufsausbildung nach vorheriger langj\u00e4hriger Berufst\u00e4tigkeit &#8211; BFH-Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 22\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.VIR22.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 6 S 1, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 7 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1, AO1977Anp\/StR\u00c4ndG Art 16 Abs 1, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , BBiG \u00a7 1 Abs 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. M\u00e4rz 2021, Az: 2 K 130\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Aufwendungen f\u00fcr eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langj\u00e4hrig Eink\u00fcnfte aus einer gewerblichen T\u00e4tigkeit erzielt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.03.2021 &#8211; 2 K 130\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) absolvierte in den Jahren 2001 bis 2003 ein 20&nbsp;Monate dauerndes Praktikum bei der Firma X. Nach dessen Beendigung stellte ihm die Firma ein Arbeitszeugnis aus, nach welchem er im Rahmen dieses Praktikums das Berufsfeld der Veranstaltungstechnik und des -managements kennengelernt habe. Durch die unterschiedlichen Veranstaltungsorte, Auftraggeber und Events habe er Kenntnisse im technischen (Grundlagen aus der Elektrik, Hydraulik und Statik, Programmieren in der Beleuchtungs-, Ton- und Videotechnik, B\u00fchnenbau, praktische \u00dcbung von Ladungssicherung und Gefahrgut) sowie im organisatorischen Bereich (Planung und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen, Kundenbetreuung, Segmente und Strukturen auf einer Produktion) erlernen sowie vorhandenes Wissen einsetzen und ausbauen k\u00f6nnen.<\/li><li>Die M\u00f6glichkeit, eine durch die Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung f\u00fcr Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1262) eingef\u00fchrte Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann zu machen, war dem Kl\u00e4ger bei Aufnahme seines Praktikums nicht bekannt. Auch von der M\u00f6glichkeit zur Ablegung der Abschlusspr\u00fcfung zum Veranstaltungskaufmann ohne vorheriges Durchlaufen der Ausbildung machte er keinen Gebrauch.<\/li><li>Vielmehr nutzte der Kl\u00e4ger im Anschluss an das Praktikum die erworbenen Kenntnisse, um ein eigenes Gewerbe im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik zu betreiben.<\/li><li>Bereits im Februar 2005 hatte der Kl\u00e4ger eine Privatpilotenlizenz f\u00fcr einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln erworben. Im Jahr 2011 erlangte er die Nachtflugberechtigung.<\/li><li>Im September 2016 begann der Kl\u00e4ger dann auf der Grundlage eines im selben Jahr geschlossenen Ausbildungsvertrags bei einer Flugschule mit einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer, welche er im Jahr 2017 erfolgreich abschloss und im Anschluss bei verschiedenen Airlines als Verkehrspilot angestellt war. Hierf\u00fcr entstanden ihm Aufwendungen in H\u00f6he von 8.789,87&nbsp;\u20ac (2016) bzw. 21.310,63&nbsp;\u20ac (2017).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die vom Kl\u00e4ger als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer in den Streitjahren (2016 und 2017) lediglich als Sonderausgaben i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2016 vom 26.04.2018 und f\u00fcr 2017 vom 26.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2020 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Aufwendungen f\u00fcr seine Berufsausbildung in H\u00f6he von 8.789,87&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2016 und in H\u00f6he von 21.310,63&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2017 als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Finanzgericht (FG) hat die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr dessen Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern lediglich als Sonderausgaben i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung oder f\u00fcr sein Studium z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich zu den (vorweggenommenen) Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit (sp\u00e4teren) Einnahmen stehen (Senatsurteile vom 04.12.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;120\/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2009, 1799, und vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557). Sie sind jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften \u2011\u2011ZollkodexAnpG\u2011\u2011 vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417), der erstmals mit dessen Inkrafttreten (vgl. Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ZollkodexAnpG) f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2015 und damit auch im Streitfall anzuwenden ist, nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet.<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die streitigen Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>a) Die Verkehrsflugzeugf\u00fchrerausbildung ist eine Berufsausbildung i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG (vgl. Senatsbeschluss vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/20). Denn unter Berufsausbildung i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG ist die Ausbildung zu einem k\u00fcnftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel \u2011\u2011hier das des Verkehrsflugzeugf\u00fchrers\u2011\u2011 noch nicht erreicht hat, sich aber \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur (steuerlichen) Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die geplante Berufsaus\u00fcbung darstellt (Senatsurteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/20, m.w.N.).<\/li><li>Aufgrund des steuerrechtlich gepr\u00e4gten Begriffsverst\u00e4ndnisses der Berufsausbildung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG kommt es nicht darauf an, ob diese als berufliche Umschulung (unter Umst\u00e4nden nach einer langj\u00e4hrigen gewerblichen T\u00e4tigkeit) nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 des Berufsbildungsgesetzes einzuordnen ist. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist es daher unerheblich, dass er zuvor ein 20&nbsp;Monate dauerndes Praktikum absolviert und infolge der dabei erworbenen Kenntnisse ein entsprechendes Gewerbe langj\u00e4hrig betrieben hat.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat vor Beginn seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen.<\/li><li>aa) Eine Berufsausbildung als Erstausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zw\u00f6lf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlusspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG). Eine geordnete Ausbildung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungstr\u00e4gers durchgef\u00fchrt wird. Ist eine Abschlusspr\u00fcfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tats\u00e4chlichen planm\u00e4\u00dfigen Beendigung als abgeschlossen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG). Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat aber auch abgeschlossen, wer die Abschlusspr\u00fcfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zw\u00f6lf Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG).<\/li><li>bb) Danach hat das FG zu Recht entschieden, dass das von dem Kl\u00e4ger in den Jahren 2001 bis 2003 absolvierte Praktikum den gesetzlichen Anforderungen an eine Erstausbildung nicht entspricht. Weder hat der Kl\u00e4ger mit dem Praktikum eine geordnete Ausbildung durchlaufen, noch hat er eine Abschlusspr\u00fcfung absolviert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der erkennende Senat sieht daher von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>cc) Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm l\u00e4sst sich die mehrj\u00e4hrige gewerbliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, anders als der Kl\u00e4ger meint, nicht unter das Tatbestandsmerkmal &#8222;Berufsausbildung als Erstausbildung&#8220; in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG subsumieren. Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da der Gesetzeswortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. Senatsurteil vom 26.11.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;68\/01, BFHE 201, 123, BStBl II 2003, 492, unter II.2.c&nbsp;bb).<\/li><li>c) Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) auch nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses absolviert. Dies steht zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht in Streit. Der erkennende Senat sieht daher auch insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.VIR22.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 6 S 1, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 7 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1, AO1977Anp\/StR\u00c4ndG Art 16 Abs 1, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , BBiG \u00a7 1 Abs 5 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. 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