{"id":75753,"date":"2023-04-29T15:48:41","date_gmt":"2023-04-29T13:48:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75753"},"modified":"2023-04-29T15:48:41","modified_gmt":"2023-04-29T13:48:41","slug":"aussetzung-des-verfahrens-bei-tod-des-beteiligten-und-rechtsmissbrauch-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2023-x-b-123-21-x-b-47-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussetzung-des-verfahrens-bei-tod-des-beteiligten-und-rechtsmissbrauch-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2023-x-b-123-21-x-b-47-20\/","title":{"rendered":"Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch &#8211; BFH-Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2023, X B 123\/21 (X B 47\/20)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.100323.XB123.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 62 Abs 1, ZPO \u00a7 239, ZPO \u00a7 246 Abs 1 Halbs 2, FGO \u00a7 59, FGO \u00a7 155 S 1, BGB \u00a7 242<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. Mai 2020, Az: 5 K 1205\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollm\u00e4chtigte einen Aussetzungsantrag nach \u00a7 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterf\u00fchrung des Prozesses einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Nur wenn die Aussetzung prozessual sinnlos ist, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbr\u00e4uchlich sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 12.05.2020 &#8211; 5 K 1205\/14 aufgehoben, soweit \u00fcber die Klagen des X als Kl\u00e4ger sowie als Rechtsnachfolger in Erbengemeinschaft mit dem Y f\u00fcr die verstorbene Z entschieden wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Eltern. Diese wurden in den Streitjahren 2004 bis 2010 zun\u00e4chst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und in welcher H\u00f6he die Mutter des Kl\u00e4gers (M) in diesen Jahren gewerbliche Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb einer Gastst\u00e4tte erzielt hat.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) pr\u00fcfte ab 2010 die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der M und erweiterte \u2011\u2011nach einer Nachkalkulation und der \u00dcberpr\u00fcfung der Kassenf\u00fchrung der zumindest auf ihren Namen betriebenen Gastst\u00e4tte\u2011\u2011 ein bestehendes Steuerstrafverfahren wegen nicht erkl\u00e4rter Renteneink\u00fcnfte um ein solches wegen nicht erkl\u00e4rter Betriebseinnahmen in den Streitjahren 2004 bis 2010. Nach Abschluss der Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahr 2012 erlie\u00df das FA (erneut) Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2004 bis 2009 sowie, da die M insoweit keine Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Restaurants erkl\u00e4rte, erstmals einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2010. Bereits am 05.04.2011 hatte das FA den Verlustfeststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2008 aufgehoben.<\/li><li>Die gegen s\u00e4mtliche Bescheide gerichteten Einspr\u00fcche der M und ihres Ehemanns, des Vaters des Kl\u00e4gers (V), hatten keinen Erfolg. M und V erhoben daraufhin am 02.05.2014 Klage. Zur ihrer Begr\u00fcndung trugen sie vor, die M sei eine Strohfrau gewesen. Die gewerblichen Eink\u00fcnfte seien ihrem Sohn, dem Kl\u00e4ger zuzurechnen, da ausschlie\u00dflich er der faktische Inhaber der Gastst\u00e4tte gewesen sei. M habe dem Kl\u00e4ger lediglich erm\u00f6glichen wollen, nach dessen Gewerbeuntersagung weiterhin die Gastst\u00e4tte betreiben zu k\u00f6nnen. S\u00e4mtliche Leitungsbefugnisse h\u00e4tten beim Kl\u00e4ger gelegen. M sei auch nicht als Mitunternehmerin anzusehen. Dar\u00fcber hinaus seien die Sch\u00e4tzungen realit\u00e4tsfremd und h\u00f6chst willk\u00fcrlich gewesen.<\/li><li>Nach Beantragung der Einzelveranlagung ergingen f\u00fcr die Streitjahre 2005 bis 2007 entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide; das Verfahren des V wurde insoweit abgetrennt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 02.11.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1205\/14 hat das Finanzgericht (FG) das Klageverfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr die Streitjahre 2004 bis 2010 ausgesetzt. Das FA hat das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen M und dem Kl\u00e4ger abgelehnt. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Mit Urteil vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;1551\/18 hat das FG die Klage gegen diese negativen Feststellungsbescheide als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li><li>M verstarb am 09.09.2018 und wurde von V und dem Kl\u00e4ger zu je&nbsp;\u00bd beerbt. Die Erbengemeinschaft wurde nicht auseinandergesetzt.<\/li><li>Am 29.04.2020 hat die damalige Prozessbevollm\u00e4chtigte von M und V, die GmbH (P1), ihr Mandat den Kl\u00e4ger betreffend niedergelegt und \u2011\u2011ebenso wie der weitere Prozessbevollm\u00e4chtigte der M, Herr Rechtsanwalt U (P2)\u2011\u2011 erkl\u00e4rt, den Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers nicht zu kennen. P2 erkl\u00e4rte dar\u00fcber hinaus, den Kl\u00e4ger wegen eines Interessenkonflikts als Rechtsanwalt weder unmittelbar noch als Mitglied der Erbengemeinschaft vertreten zu k\u00f6nnen. Gleichzeitig haben beide Prozessbevollm\u00e4chtigte im Hinblick auf den Tod der M die Aussetzung des Klageverfahrens nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt.<\/li><li>Das FG hat im Urteil vom 12.05.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1205\/14 die Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes der M abgelehnt. Die Klage des Kl\u00e4gers hat es als unzul\u00e4ssig verworfen, da dessen tats\u00e4chlicher Wohnort auch ihm trotz Ermittlungen nicht bekannt sei. Ansonsten hatte die Klage teilweise Erfolg. Das FG hat zwar die Gewinne aus dem Betrieb der Gastst\u00e4tte der M zugerechnet, die Besteuerungsgrundlagen jedoch reduziert.<\/li><li>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (X&nbsp;B&nbsp;47\/20) begehrte V die Zulassung der Revision wegen Verfahrensm\u00e4ngeln. Das FG h\u00e4tte das Klageverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO aussetzen m\u00fcssen. Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Der Aussetzungsantrag im Klageverfahren sei rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen.<\/li><li>Nach dem Tod des V im Jahr 2021 wurde das Beschwerdeverfahren durch Beschluss des angerufenen Senats vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;47\/20 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO ausgesetzt und \u2011\u2011nachdem bekannt wurde, dass der Kl\u00e4ger der Erbe auch des V ist\u2011\u2011 unter dem Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;123\/21 fortgesetzt. Der Prozessvertreter des Kl\u00e4gers hat seine Vertretung des Kl\u00e4gers nachgewiesen und sich im \u00dcbrigen auf die Ausf\u00fchrungen im Schriftsatz des P2 vom 27.06.2020 (gemeint ist wohl der Schriftsatz vom 27.08.2020) berufen, mit welchen die Nichtzulassungsbeschwerde des V (X&nbsp;B&nbsp;47\/20) begr\u00fcndet worden war.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>\u00dcber die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers kann entschieden werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO hatte der Senat mit Beschluss vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;47\/20 das Verfahren auf Antrag der Bevollm\u00e4chtigten des V nach dessen Tod ausgesetzt. Mit Schreiben vom 09.09.2021 hat der Kl\u00e4ger durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten sinngem\u00e4\u00df die Aufnahme des Verfahrens erkl\u00e4rt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;123\/21 fortgef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 ZPO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nur von V \u2011\u2011auch als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau M\u2011\u2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die nunmehr dem Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger des V zuzurechnen ist, ist begr\u00fcndet. Das FG hat, da es das urspr\u00fcngliche Klageverfahren der Eltern des Kl\u00e4gers nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO ausgesetzt hat, einen Verfahrensfehler begangen. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angegriffene FG-Urteil beruhen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Dies f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie den V betroffen hat, und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. V hat am 16.06.2020 nur insoweit Nichtzulassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 FGO gegen das FG-Urteil eingelegt, als es ihn betraf. Die Nichtzulassungsbeschwerde umfasst auch seine Stellung als Rechtsnachfolger f\u00fcr die verstorbene M.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, der sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit V in Erbengemeinschaft nach der M befand, hat demgegen\u00fcber keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass das Urteil insoweit rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/li><li>2. Hat das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 \u00fcber den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht durch besonderen Beschluss, sondern (erst) im Urteil entschieden, ist der behauptete Verfahrensmangel \u2011\u2011die Verweigerung der Aussetzung\u2011\u2011 mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu r\u00fcgen, falls das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Revision nicht zugelassen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 02.02.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;113\/97, BFH\/NV 1999, 1106, unter II.).<\/li><li>Es kann im Streitfall offenbleiben, ob die Nichtbeachtung einer gebotenen Verfahrensunterbrechung den Fall einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretung i.S. von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;4 FGO darstellt oder als ein sonstiger Verfahrensmangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14.06.1994 \u2013 VIII R 79\/93, BFH\/NV 1995, 225, unter II.3.c, m.w.N.), da eine entsprechende Verfahrensr\u00fcge vom Kl\u00e4ger erhoben wurde.<\/li><li>3. Der von V geltend gemachte Verfahrensfehler, das FG habe rechtsfehlerhaft das Klageverfahren nicht aufgrund des Aussetzungsantrags des P2 nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO wegen des Todes der M ausgesetzt, liegt vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 ZPO, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngem\u00e4\u00df anzuwenden ist, tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Allerdings ist \u00a7&nbsp;239 ZPO nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ZPO, der ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngem\u00e4\u00df gilt, nicht anwendbar, wenn die verstorbene Partei durch einen bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist, zugelassenen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO, wenn der Bevollm\u00e4chtigte die Aussetzung des Verfahrens beantragt.<\/li><li>b) Vorliegend hatte P2 als Verfahrensbevollm\u00e4chtigter der M im Klageverfahren ausdr\u00fccklich die Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO beantragt. Er war nach der Mandatsniederlegung der P1 nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 ZPO weiterhin Verfahrensbevollm\u00e4chtigter der \u2011\u2011seinerzeit aus V und dem Kl\u00e4ger bestehenden\u2011\u2011 Erbengemeinschaft. Daher h\u00e4tte das Klageverfahren, soweit es die verstorbene M betraf, ausgesetzt werden m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Zwar liegen im Fall der gemeinsam erhobenen Klage von Ehegatten gegen einen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid zwei Klagen gegen verschiedene Verwaltungsakte vor, die im Wege einer subjektiven Klageh\u00e4ufung verbunden werden k\u00f6nnen. Insoweit war hier hinsichtlich der gemeinsam erhobenen Klage der Eltern des Kl\u00e4gers nur eine einfache Streitgenossenschaft zwischen V und M gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.01.1995&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/93, juris, unter 1.). Jedoch hatte V nicht nur die Rechtsstellung eines Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der gegen ihn gerichteten Verwaltungsakte \u2011\u2011soweit die diesbez\u00fcglichen Verfahren f\u00fcr die Einkommensteuer 2005 bis 2007 nicht bereits abgetrennt worden waren\u2011\u2011 inne. Nach dem Tod der M am 09.09.2018 r\u00fcckte er vielmehr zusammen mit dem Kl\u00e4ger, mit dem er sich in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft befand, auch in die Verfahrensstellung der bisherigen Kl\u00e4gerin M ein. Deren Klage betraf die im Beschwerdeverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide f\u00fcr die Streitjahre 2004 bis 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008. Im Fall der Anfechtung von Steuerbescheiden durch mehrere Miterben besteht aber aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden eine notwendige Streitgenossenschaft nach \u00a7&nbsp;59 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 ZPO (so schon Senatsbeschluss vom 05.12.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/06, BFH\/NV 2007, 733, II.2.b; s.a. Gr\u00e4ber\/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;59 Rz&nbsp;8; Leipold in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;59 FGO Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Somit h\u00e4tte das FG das Verfahren der M nach deren Tod aufgrund des vorliegenden Antrags nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO in Bezug auf V und den Kl\u00e4ger aussetzen m\u00fcssen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht (vgl. nur Th\u00fcrmer in HHSp, \u00a7&nbsp;74 FGO Rz&nbsp;105, m.w.N); dies ergibt sich zwingend aus dem Wort &#8222;hat&#8220; in \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO (statt vieler M\u00fcKoZPO\/Stackmann, \u00a7&nbsp;246 Rz&nbsp;18).<\/li><li>cc) Die Beschwerdebegr\u00fcndung gen\u00fcgt auch insoweit den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO, als darin die vorliegend er\u00f6rterte Problematik der notwendigen Streitgenossenschaft nicht angesprochen ist. Denn zur Begr\u00fcndung der schl\u00fcssigen R\u00fcge eines wesentlichen Verfahrensmangels (hier: \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;4 FGO bzw. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) gen\u00fcgt es, wenn die vorgetragenen Tatsachen \u2011\u2011als wahr unterstellt\u2011\u2011 den behaupteten Verfahrensmangel ergeben; die zur Begr\u00fcndung des Mangels vorgetragenen Tatsachen m\u00fcssen l\u00fcckenlos vorgetragen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 1995, 225, unter II.2.a).<\/li><li>4. Ob im Fall einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Antragstellung eine Aussetzung des Verfahrens unterbleiben kann (ausdr\u00fccklich offengelassen durch Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;1\/99, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht \u2011\u2011MDR\u2011\u2011 2000, 168, unter II., m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn f\u00fcr die finanzgerichtliche Annahme eines Rechtsmissbrauchs, der dazu f\u00fchren w\u00fcrde, eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Anordnung au\u00dfer Kraft zu setzen, fehlt es im Streitfall an ausreichenden finanzgerichtlichen Feststellungen.<\/li><li>a) Die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs ist eine Auspr\u00e4gung des in \u00a7&nbsp;242 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs f\u00fcr das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverh\u00e4ltnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser enth\u00e4lt einen allgemeinen, die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Rechtsgedanken mit umfassendem Anwendungsbereich f\u00fcr alle Rechtsgebiete. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Berechtigte kein schutzw\u00fcrdiges Eigeninteresse verfolgt oder \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsaus\u00fcbung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/19&nbsp;R, BSGE 131, 153, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer willk\u00fcrlichen Antragstellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist es unerheblich, wie lange das die Antragsberechtigung ausl\u00f6sende Ereignis zur\u00fcckliegt. Der Aussetzungsantrag kann daher noch gestellt werden, wenn der Rechtsnachfolger schon zweifelsfrei feststeht. Das Gesetz zwingt den Antragsberechtigten nicht zu einer alsbaldigen Zwangswahl (ebenso Beschluss des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 26.01.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;AZR&nbsp;119\/19&nbsp;(A), Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2021, 874, Rz&nbsp;14).<\/li><li>c) Ob in der vorbehaltlosen Einlassung bzw. weiteren Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis des Ereignisses nach \u00a7\u00a7&nbsp;239, 241, 242 ZPO ein Verzicht auf die Aussetzung liegen kann, ist zwar umstritten (vgl. ablehnend BFH-Urteil vom 14.07.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;57\/70, BFHE 103, 118, BStBl II 1971, 774; a.A. Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.02.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;U&nbsp;109\/17, MDR 2019, 544, Rz&nbsp;28), bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach dem Vortrag von P2 haben er und P1 in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.05.2020 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, weder zur Sache zu verhandeln noch Sachantr\u00e4ge zu stellen. Er habe eine Erkl\u00e4rung zu Protokoll gegeben, dass der Antrag vom 29.04.2020, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 ZPO auszusetzen, aufrecht erhalten bleibe. Dieses Vorbringen entspricht dem gerichtlichen Protokoll (Bl.&nbsp;1118&nbsp;f. der FG-Akte, Bd.&nbsp;VII). Danach kann in dem prozessualen Verhalten der damaligen Bevollm\u00e4chtigten gerade kein schl\u00fcssiger Verzicht auf die \u2011\u2011erneut beantragte\u2011\u2011 Aussetzung gesehen werden.<\/li><li>d) Zweck der Regelung des \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO ist es, nicht nur die Erben eines verstorbenen Kl\u00e4gers zu ermitteln, sondern auch dem Bevollm\u00e4chtigten Gelegenheit zu geben, Weisungen des oder der Erben hinsichtlich der Weiterf\u00fchrung des Prozesses einzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 118, BStBl II 1971, 774). Antragsberechtigt hinsichtlich der Aussetzung ist nach der gesetzlichen Regelung der Prozessbevollm\u00e4chtigte, nicht die von ihm vertretene Partei. Der Bevollm\u00e4chtigte hat ein eigenes Interesse daran, bei sich m\u00f6glicherweise ergebenden Unklarheiten in Folge des Todes einer Partei einen vorl\u00e4ufigen Stillstand des Verfahrens herbeizuf\u00fchren. Diese sind oft mit faktischen Einschr\u00e4nkungen seiner Vertretungsm\u00f6glichkeit verbunden. Der vorl\u00e4ufige Stillstand des Verfahrens kann ihn vor m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen sch\u00fctzen (so auch BAG-Beschluss in NJW 2021, 874, Rz&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>aa) Ein Aussetzungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO kann daher nur rechtsmissbr\u00e4uchlich sein, wenn die Aussetzung vor diesem Hintergrund keinen prozessualen Sinn mehr h\u00e4tte (so Wieczorek\/Sch\u00fctze\/Gerken, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;246 ZPO Rz&nbsp;7), d.h. wenn f\u00fcr seine Stellung kein beachtliches Interesse bestehen und er ausschlie\u00dflich der Verz\u00f6gerung des Verfahrens dienen w\u00fcrde (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007&nbsp;&#8211; 19&nbsp;U&nbsp;28\/06, Die Justiz 2007, 275, unter II.1.).<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe dessen tragen die Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil seine Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht.<\/li><li>(1) Soweit das FG einerseits ausf\u00fchrt, dass den Prozessbevollm\u00e4chtigten aufgrund des vorgelegten Erbscheins vom 14.02.2019 eine Abstimmung mit den Erben der M zum weiteren Vorgehen im Prozess &#8222;seit \u00fcber einem Jahr m\u00f6glich&#8220; gewesen sei (vgl. S.&nbsp;24 des Urteilsabdrucks), steht dem entgegen, dass das Gericht andererseits dem seinerzeitigen Vorbringen u.a. des P2, er verf\u00fcge \u00fcber keinerlei Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers und auch V habe (nach seiner letzten Kenntnis) seit l\u00e4ngerer Zeit keinen Kontakt zu seinem Sohn, nicht entgegengetreten ist. Die Vorinstanz ist vielmehr im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig selbst von dessen Unerreichbarkeit ausgegangen. So hat es ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt (vgl. S.&nbsp;28 des Urteilsabdrucks), dass Wohnort, Aufenthalt und seine ladungsf\u00e4hige Anschrift durch das Gericht nicht h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen und auch seinen (vormaligen) Prozessvertretern der Aufenthalt des Kl\u00e4gers nicht bekannt sei.<\/li><li>(2) Die weiteren Erw\u00e4gungen des FG im angegriffenen Urteil verm\u00f6gen ebenfalls einen Rechtsmissbrauch nicht hinreichend zu belegen.<\/li><li>(a) Das FG argumentiert dahingehend, P2 habe im Aussetzungsantrag vom 29.04.2020 bereits ein berufsrechtliches Verbot der Vertretung des Kl\u00e4gers angegeben, aber dennoch nicht das \u2011\u2011urspr\u00fcnglich durch M erteilte\u2011\u2011 Mandat (gleichzeitig) niedergelegt, so dass er nicht schl\u00fcssig behaupten k\u00f6nne, sich vom Kl\u00e4ger noch Weisungen betreffend die F\u00fchrung des Prozesses erteilen lassen zu m\u00fcssen. Nach Mandatsniederlegung durch P1 (29.04.2020) und P2 (05.05.2020) sei nicht erkennbar, welche Weisungen sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten vom Kl\u00e4ger noch h\u00e4tten einholen wollen. Au\u00dferdem habe mit der jeweiligen Mandatsniederlegung f\u00fcr beide Prozessbevollm\u00e4chtigte kein berechtigtes Interesse mehr bestanden, Gelegenheit zur Abkl\u00e4rung zu erhalten, ob und wie die widerstreitenden Interessen des V und des Kl\u00e4gers zu vereinbaren sein sollten (vgl. S.&nbsp;25&nbsp;f. des Urteilsabdrucks).<\/li><li>P2 hat hierzu in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung vom 27.08.2020 ausgef\u00fchrt, das FG verkenne grundlegend die rechtlichen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Innen- und Au\u00dfenverh\u00e4ltnis. Die Mandatsniederlegung betreffe das Innenverh\u00e4ltnis und stelle sich rechtlich als empfangsbed\u00fcrftige K\u00fcndigung dar. Bei Vorliegen ihm bekannter besonderer Umst\u00e4nde tr\u00e4fen den Anwalt besondere Sorgfaltspflichten. Dies sei hier der Fall, da er (P2) seit dem Tod der M zum Kl\u00e4ger keinerlei Kontakt gehabt habe. Mangels Kenntnis seines Aufenthaltsortes habe auch keine M\u00f6glichkeit bestanden, das Mandatsverh\u00e4ltnis durch K\u00fcndigung zu beenden. Hiernach habe das Mandatsverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger im Innenverh\u00e4ltnis unver\u00e4ndert fortbestanden, so dass die vom FG formulierte Anforderung, mit der Mitteilung, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erfolgen k\u00f6nne, sei zugleich das Mandat niederzulegen, sich als objektiv unerf\u00fcllbar erweise. Soweit das FG den Begriff &#8222;Weisungen&#8220; dahin einenge, dass hiervon nur inhaltliche Weisungen zu verstehen seien, schr\u00e4nke es den Normzweck des \u00a7&nbsp;246 ZPO ein. Denn selbstverst\u00e4ndlich sei davon auch der Bestand des Mandats- und Vertretungsverh\u00e4ltnisses als solches erfasst, also die Frage, ob der Erbe den bisherigen Prozessvertreter beibehalten wolle. Daher sei die Interpretation des FG, er (P2) habe mit Schreiben vom 05.05.2020 das Mandat niedergelegt, unzutreffend. Tats\u00e4chlich habe er stets nur darauf hingewiesen, dass ihm wegen des dargelegten Interessenkonflikts eine Vertretung nicht m\u00f6glich sei und er diese auch nicht wahrnehme.<\/li><li>(b) Der Beschwerde ist zun\u00e4chst zuzugeben, dass sich dem Schriftsatz vom 05.05.2020 eine Mandatsniederlegung nicht entnehmen l\u00e4sst. Offenbar hat das FG die darin enthaltene \u2011\u2011ein Missverst\u00e4ndnis erm\u00f6glichende\u2011\u2011 Erkl\u00e4rung, er (P2) vertrete &#8222;Herrn Y (Kl\u00e4ger) weder unmittelbar noch als Mitglied der Erbengemeinschaft anwaltlich&#8220;, unzutreffend verstanden bzw. rechtlich gew\u00fcrdigt. P2 wollte damit augenscheinlich erl\u00e4utern, dass er den Kl\u00e4ger wegen des von ihm mitgeteilten Interessenkonflikts bzw. aus berufsrechtlichen Gr\u00fcnden auch nicht als Mitglied der Erbengemeinschaft vertreten d\u00fcrfe. Demgegen\u00fcber ist das FG entweder in rechtlich fehlerhafter Weise davon ausgegangen, die Mitteilung gegen\u00fcber dem Gericht stelle bereits die Mandatsniederlegung dar (vgl. S.&nbsp;26 des Urteilsabdrucks), oder hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht unzutreffend angenommen, die fehlende anwaltliche Vertretung des Kl\u00e4gers beruhe auf einer bereits durch P2 erfolgten Niederlegung des urspr\u00fcnglich gegen\u00fcber der M \u00fcbernommenen Mandats. Letzteres d\u00fcrfte allerdings \u2011\u2011wie in der Beschwerdebegr\u00fcndung nachvollziehbar dargetan\u2011\u2011 angesichts fehlender Kenntnisse \u00fcber den Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers zum damaligen Zeitpunkt objektiv nicht m\u00f6glich gewesen sein.<\/li><li>(c) Ungeachtet seiner insoweit unzutreffenden Annahme bzw. Schlussfolgerung hat das FG, da der im Schriftsatz vom 29.04.2020 enthaltene Aussetzungsantrag noch vor der vermeintlichen Mandatsniederlegung (Schriftsatz vom 05.05.2020) erfolgt war, alternativ argumentiert und darauf hingewiesen, dass sich P2 jedenfalls wegen des aus seiner Sicht bestehenden berufsrechtlichen Vertretungsverbots so behandeln lassen m\u00fcsse, als ob er das Mandat bereits niedergelegt h\u00e4tte. Hiernach erscheint die sinngem\u00e4\u00dfe Wertung des FG schl\u00fcssig, dass, soweit P2 in der Folgezeit \u00fcberhaupt nicht mehr im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als Prozessbevollm\u00e4chtigter des Kl\u00e4gers t\u00e4tig werden durfte, es im Innenverh\u00e4ltnis auch nicht der Einholung von Weisungen des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der F\u00fchrung des Klageverfahrens bedurfte. Entsprechendes gilt f\u00fcr den weiteren Zweck der Aussetzung, nach dem der Prozessbevollm\u00e4chtigte auch Zeit gewinnen soll, um sich die Vollmacht des Erben zu besorgen (vgl. \u00a7&nbsp;86 Halbsatz&nbsp;2 ZPO; vgl. M\u00fcKoZPO\/Stackmann, \u00a7&nbsp;246 Rz&nbsp;2).<\/li><li>(d) Dennoch reicht diese finanzgerichtliche Begr\u00fcndung nicht aus, bei der im Streitfall gegebenen Interessenlage des P2, aufgrund der sich in Folge des Todes der M ergebenden Unklarheiten einen vorl\u00e4ufigen Stillstand des Verfahrens herbeizuf\u00fchren (vgl. BAG-Beschluss in NJW 2021, 874, Rz&nbsp;10), den grunds\u00e4tzlich zu entsprechenden Aussetzungsantrag des Bevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO mit dem Einwand rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens abzulehnen.<\/li><li>(aa) Eine gravierende Unklarheit ergibt sich zun\u00e4chst aus der Annahme des FG, zwischen den Interessen des Kl\u00e4gers und der M habe seit jeher ein Gleichklang bestanden (vgl. S.&nbsp;24 des Urteilsabdrucks). Dies zugrunde gelegt, ist nicht verst\u00e4ndlich bzw. nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb das FG dann dem Vorbringen des P2 \u00fcber einen konkreten Interessenkonflikt zwischen der M und dem Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der Eink\u00fcnftezurechnung bzw. der Unternehmereigenschaft gefolgt ist. W\u00e4re kein Fall widerstreitender Interessen i.S. des \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 der Bundesrechtsanwaltsordnung \u2011\u2011BRAO\u2011\u2011 gegeben, h\u00e4tte insoweit f\u00fcr P2 kein berufsrechtliches Vertretungsverbot und keinerlei rechtliche Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die Stellung eines Aussetzungsantrags bestanden.<\/li><li>(bb) Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Rechtsanwalt bei Eingreifen eines sich aus \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BRAO ergebenden T\u00e4tigkeitsverbots \u2011\u2011wie hier aufgrund der Erbfolge nach M durch die entstehende Erbengemeinschaft (bestehend aus V und dem Kl\u00e4ger)\u2011\u2011 das Mandat unverz\u00fcglich niederlegen muss. Denn ein Rechtsanwalt darf kein Mandat neu annehmen bzw. ein durch gesetzliche Erbfolge \u00fcbergehendes Mandat fortf\u00fchren, dessen Wahrnehmung einen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;4, \u00a7\u00a7&nbsp;45 und 46 BRAO begr\u00fcnden w\u00fcrde (vgl. Deckenbrock, Anwaltsblatt 2010, 221, 222). Danach h\u00e4tte P2 unmittelbar die K\u00fcndigung des Mandats gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger vornehmen und dabei zugleich seiner Unterrichtungspflicht gen\u00fcgen m\u00fcssen. Dies w\u00e4re ihm aber nur m\u00f6glich gewesen, w\u00e4re ihm der Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers bekannt gewesen, was jedoch nicht der Fall war.<\/li><li>Da die Beantwortung der Frage, wann ein Mandat endet, das nicht ausdr\u00fccklich gek\u00fcndigt wird, von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngt und sich allgemeine Regeln dazu nicht aufstellen lassen (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 13.11.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;24\/06, juris, unter 1.), kann ein Interesse des P2, vor einer endg\u00fcltigen Entscheidung des Gerichts die diesbez\u00fcgliche Unsicherheit zu beseitigen, nicht verneint werden.<\/li><li>(3) Dem ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 auch nicht entgegenzuhalten, dass f\u00fcr den Fall, dass das Verfahren aufgrund eines fr\u00fcher nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO gestellten Antrags ausgesetzt gewesen w\u00e4re, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Aufnahme des Verfahrens von Amts wegen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (S.&nbsp;27 des Urteilsabdrucks). Die Aussetzung stellt keine unn\u00f6tige F\u00f6rmelei dar, auch wenn die Voraussetzungen einer Ladung zur Aufnahme nach \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;2 und 3 ZPO vorl\u00e4gen. Die Aufnahme kann n\u00e4mlich erst verz\u00f6gert werden, wenn das Verfahren ausgesetzt ist (so auch BAG-Beschluss in NJW 2021, 874, Rz&nbsp;14).<\/li><li>5. Das gesamte den V betreffende Urteil kann auf dem dargestellten Verfahrensfehler beruhen, denn es besteht die M\u00f6glichkeit, dass die fehlende Aussetzung des Klageverfahrens der verstorbenen M dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass das FG auch \u00fcber die Klage des V nicht (mehr) entschieden h\u00e4tte.<\/li><li>a) Die Voraussetzung, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel zu beruhen vermag, ist erf\u00fcllt, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen w\u00e4re; dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. nur BFH-Beschluss vom 07.02.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;62\/94, BFH\/NV 1995, 861, unter II.).<\/li><li>b) Das FG hat nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung gesehen, das Klageverfahren des V trotz des Todes der M und des unbekannten Aufenthaltsortes des Kl\u00e4gers nicht von dem Klageverfahren der verstorbenen M abzutrennen. Vielmehr hat es beide Verfahren im FG-Urteil einheitlich entschieden, obwohl insoweit lediglich eine einfache Streitgenossenschaft vorgelegen hat. Dieses Verhalten des FG macht deutlich, dass das FG-Urteil insgesamt auf dem dargestellten Verfahrensfehler der fehlenden Aussetzung des Klageverfahrens der verstorbenen M beruhen kann. Es ist die M\u00f6glichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass das FG das Klageverfahren des V erst nach Fortf\u00fchrung des ausgesetzten Klageverfahrens der verstorbenen M beendet h\u00e4tte und folglich das angegriffene Urteil (noch) nicht gesprochen h\u00e4tte, zumal dieses nach der Abtrennung eines Teils der Klage des V nicht mehr alle Streitjahre betraf.<\/li><li>6. Der Senat macht von seiner nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO bestehenden M\u00f6glichkeit Gebrauch, das Urteil soweit aufzuheben, wie es \u00fcber die Klagen des V (als Kl\u00e4ger und als Rechtsnachfolger der M in Erbengemeinschaft mit dem Kl\u00e4ger) entschieden hat, und die Sache insoweit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>7. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>8. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.100323.XB123.21.0 BFH X. Senat ZPO \u00a7 62 Abs 1, ZPO \u00a7 239, ZPO \u00a7 246 Abs 1 Halbs 2, FGO \u00a7 59, FGO \u00a7 155 S 1, BGB \u00a7 242 vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. Mai 2020, Az: 5 K 1205\/14 Leits\u00e4tze 1. 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