{"id":75755,"date":"2023-04-29T15:49:57","date_gmt":"2023-04-29T13:49:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75755"},"modified":"2023-04-29T15:49:57","modified_gmt":"2023-04-29T13:49:57","slug":"gesetzlicher-richter-wertberechnung-einer-niessbrauchlast-bfh-beschluss-vom-22-maerz-2023-ii-b-26-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gesetzlicher-richter-wertberechnung-einer-niessbrauchlast-bfh-beschluss-vom-22-maerz-2023-ii-b-26-22\/","title":{"rendered":"Gesetzlicher Richter; Wertberechnung einer Nie\u00dfbrauchlast &#8211; BFH-Beschluss vom 22. M\u00e4rz 2023, II B 26\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.IIB26.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 4, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 103, ZPO \u00a7 160 Abs 2, ZPO \u00a7 164, ZPO \u00a7 165 S 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, GG Art 103 Abs 1, BewG \u00a7 12, BewG \u00a7 13, BewG \u00a7 14, GVG \u00a7 21g, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. Februar 2022, Az: 4 K 930\/19 Erb,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wurde eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht nur unterbrochen, sondern vertagt, hat das Gericht in der f\u00fcr die letzte m\u00fcndliche Verhandlung ma\u00dfgebenden Besetzung zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Beachtung der f\u00fcr die Verhandlung vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das gilt auch f\u00fcr Vorg\u00e4nge, die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs entscheidend sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die fehlerhafte Abrundung bei der Berechnung der Laufzeit eines Nie\u00dfbrauchs ist kein qualifizierter Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.02.2022 &#8211; 4 K 930\/19 Erb, AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist Miterbin nach ihrer am xx.07.2016 verstorbenen Mutter. Bereits am xx.12.2014 hatte die Mutter der Kl\u00e4gerin einen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz \u00fcbertragen und sich dabei ein lebensl\u00e4ngliches Nie\u00dfbrauchrecht vorbehalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) setzte die Erbschaftsteuer unter Ber\u00fccksichtigung des Vorerwerbs fest.<\/li><li>Im Klageverfahren f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) am 15.12.2021 eine erste m\u00fcndliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Rechtsstreit teilweise erledigt wurde. Das FG vertagte die m\u00fcndliche Verhandlung, zun\u00e4chst ohne einen neuen Termin zu bestimmen, und lud am 11.01.2022 zu einer weiteren m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.02.2022, an der zwar dieselben Berufsrichter, jedoch andere ehrenamtliche Richter teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde ein weiterer Teilpunkt erledigt. Im \u00dcbrigen gab das FG durch Urteil in der Besetzung der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung der Klage teilweise statt. Es ging jedoch f\u00fcr die Berechnung des Werts des Vorerwerbs von einem deutlich geringeren (abzuziehenden) Nie\u00dfbrauchwert aus als die Kl\u00e4gerin beantragt hatte. Es nahm einen \u2011\u2011im Ausgangspunkt unstreitigen\u2011\u2011 Jahreswert von 3.260,50&nbsp;\u20ac an, der als Nutzungsauflage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1, 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) nur mit einem gek\u00fcrzten Wert ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Da der Nie\u00dfbrauch lediglich 1&nbsp;\u00bd&nbsp;Jahre (Dezember 2014 bis Juli 2016) bestanden habe, sei der Jahreswert mit 1&nbsp;\u00bd zu multiplizieren, woraus sich ein abzuziehender Wert von 4.890,75&nbsp;\u20ac ergebe. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend mache, dass die Anwendung des in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5,5&nbsp;% verfassungswidrig sei, komme es hierauf wegen der Anwendung von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1, 3 BewG nicht mehr an.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin Verfahrensfehler nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt einer Besetzungsr\u00fcge sowie eines Widerspruchs zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens, das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen eines groben Rechtsfehlers sowie wegen Divergenz und schlie\u00dflich grunds\u00e4tzliche Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO im Hinblick auf die Verfassungskonformit\u00e4t des gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 5,5&nbsp;% geltend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zumindest unbegr\u00fcndet. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO liegen, soweit sie \u00fcberhaupt nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt sind, nicht vor.<\/li><li>1. Die beanstandeten Verfahrensverst\u00f6\u00dfe liegen nicht vor.<\/li><li>a) Das Gericht war ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG) darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt war. Das Urteil kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;103 FGO nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gef\u00e4llt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das FG hat tats\u00e4chlich sein Urteil durch diejenigen Richter gesprochen, die an der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2022 teilgenommen haben. Dass es sich hierbei bezogen auf diese Verhandlung nicht um die gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfige Besetzung i.S. von \u00a7&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;21g des Gerichtsverfassungsgesetzes handele, hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht vorgetragen.<\/li><li>bb) Die Besetzung war auch nicht deshalb unvorschriftsm\u00e4\u00dfig, weil sie von der Besetzung des Termins vom 15.12.2021 abwich. Das in \u00a7&nbsp;103 FGO enthaltene Tatbestandsmerkmal &#8222;dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung&#8220; bezieht sich nur auf die letzte m\u00fcndliche Verhandlung, aufgrund derer das Urteil ergangen ist. Ein Richterwechsel nach Vertagung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ist unsch\u00e4dlich, selbst wenn in dem fr\u00fcheren Termin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Etwas anderes gilt in der Regel bei einer blo\u00dfen Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.10.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/98, BFH\/NV 1999, 933; vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;39\/03, BFH\/NV 2004, 350, und vom 03.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/10, BFH\/NV 2011, 615, Rz&nbsp;5).<\/li><li>cc) Im Streitfall hatte das FG am 15.12.2021 die Verhandlung im Sinne dieser Rechtsprechung nicht nur unterbrochen, sondern vertagt. Es hatte nicht etwa die Fortsetzung des ersten Termins bestimmt, sondern die m\u00fcndliche Verhandlung beendet und sp\u00e4ter einen neuen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anberaumt (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 1999, 933).<\/li><li>Es kann dahinstehen, inwieweit von einer Unterbrechung \u00fcberhaupt noch gesprochen werden k\u00f6nnte, wenn zum oder nach dem Schluss der ersten Verhandlung nicht gleichzeitig ein neuer Termin anberaumt wird. Liegen aber zwischen dem Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung und einem sp\u00e4teren Termin zur Fortsetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung mehr als neun Wochen, handelt es sich um einen neuen Termin, der die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr den neuen Termin geltenden Liste verlangt (BFH-Urteil vom 11.12.1968&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;138\/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297). Diese Zeitspanne ist im Streitfall mit zehn Wochen \u00fcberschritten.<\/li><li>b) Ein Versto\u00df gegen den M\u00fcndlichkeitsgrundsatz oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r liegt nicht vor.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, \u00fcber die Bewertung des Nie\u00dfbrauchs sei nur in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung gesprochen worden, w\u00e4hrend in der zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung der Vorsitzende und der Berichterstatter eine Diskussion zu diesem Thema unterbunden h\u00e4tten. Sie r\u00fcgt damit neben der Gerichtsbesetzung auch eine Verletzung des M\u00fcndlichkeitsgrundsatzes des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, da nicht diejenigen Richter am Urteil mitgewirkt haben, die auch an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen haben, und umgekehrt nicht diejenigen Richter an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen haben, die am Urteil mitgewirkt haben. Damit beanstandet die Kl\u00e4gerin in der Sache die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und r\u00fcgt insoweit einen Verfahrensfehler nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>bb) Es kann dahinstehen, ob die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch den Spruchk\u00f6rper der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung auch eine ausreichende Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch den Spruchk\u00f6rper der zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung darstellt. Die Kl\u00e4gerin ist mit dieser R\u00fcge bereits aus formellen Gr\u00fcnden ausgeschlossen, weil sich der behauptete Vorgang nicht aus dem Protokoll ergibt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die wesentlichen Vorg\u00e4nge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die Beachtung der f\u00fcr die Verhandlung vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten kann nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 Satz&nbsp;1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen dessen Inhalt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 Satz&nbsp;2 ZPO nur der Nachweis der F\u00e4lschung zul\u00e4ssig. Solange dieser Nachweis nicht gef\u00fchrt und eine Protokollberichtigung nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;164 ZPO unterblieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Protokolls sachlich zutrifft (BFH-Beschluss vom 21.09.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/11, BFH\/NV 2012, 277, Rz&nbsp;8). Ist ein wesentlicher Vorgang nicht in das Protokoll aufgenommen, ist der negative Beweis erbracht, dass er nicht stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 11.10.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;21\/16, BFH\/NV 2017, 315, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2022 enth\u00e4lt zum Gegenstand der Er\u00f6rterungen nur den folgenden Satz: &#8222;Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme er\u00f6rtert.&#8220; Sollte die seitens der Kl\u00e4gerin behauptete Verweigerung der Diskussion ein wesentlicher Vorgang der Verhandlung i.S. des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 ZPO sein, weil in ihm n\u00e4mlich die Verweigerung rechtlichen Geh\u00f6rs liegt, h\u00e4tte er zus\u00e4tzlich protokolliert werden m\u00fcssen. Wurde er nicht protokolliert, erbringt dies den negativen Beweis, dass der Vorgang nicht stattgefunden hat. Sollte hingegen die behauptete Verhaltensweise des Vorsitzenden und des Berichterstatters kein wesentlicher Vorgang und deshalb, obwohl stattgefunden, zutreffend nicht protokolliert worden sein, dann kann dies nur deswegen gelten, weil die Er\u00f6rterung in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung eine ausreichende Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs dargestellt h\u00e4tte. Unter allen Annahmen ist die Geh\u00f6rsr\u00fcge unbegr\u00fcndet.<\/li><li>c) Die R\u00fcge, dem Urteil liege entgegen \u00a7&nbsp;96 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde, ist unschl\u00fcssig und deshalb unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin meint, bei einer Laufzeit des Nie\u00dfbrauchrechts vom xx.12.2014 bis zum xx.07.2016 widerspreche eine Berechnung auf Grundlage einer Laufzeit von 1&nbsp;\u00bd&nbsp;Jahren dem klaren Akteninhalt. Das FG ist jedoch tats\u00e4chlich von den zutreffenden Daten ausgegangen, die es im Tatbestand taggenau und in den Entscheidungsgr\u00fcnden zumindest mit der Monatsbezeichnung wiedergegeben hat. Die augenscheinlich sowohl zum Beginn als auch zum Ende der Laufzeit vorgenommene Abrundung auf ganze Monate, die zu einer Laufzeit von 1&nbsp;\u00bd&nbsp;Jahren f\u00fchrt, ist keine Frage unzutreffenden Sachverhalts, sondern der Rechtsanwendung. Die Kl\u00e4gerin selbst geht im Rahmen der folgenden Zulassungsr\u00fcge (grober Rechtsfehler) davon aus, dass das FG eine Laufzeit von \u00fcber 19&nbsp;Monaten festgestellt habe.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.<\/li><li>a) Die Revision ist unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Rechtsfehlers zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch\u00e4digen. Die Entscheidung muss objektiv willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig sein. Unterhalb dieser Schwelle liegende \u2011\u2011auch erhebliche\u2011\u2011 Rechtsfehler reichen nicht aus (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa die Nachweise bei Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;201-203; in Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;220-224).<\/li><li>Die vom FG vorgenommene Abrundung stellt keinen groben Rechtsfehler dar, der geeignet w\u00e4re das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch\u00e4digen. Die Berechnung der Laufzeit \u00fcber eine Abrundung auf volle Monate mag unzutreffend sein. Sie ist jedoch dem Steuergesetzgeber nicht grunds\u00e4tzlich fremd. So sind nach \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung Zinsen nur f\u00fcr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben au\u00dfer Ansatz. Sich versehentlich an eine solche Vorschrift anzulehnen ist kein grober Rechtsfehler im beschriebenen Sinn. Das gilt unabh\u00e4ngig von der betragsm\u00e4\u00dfigen Auswirkung.<\/li><li>b) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 12.07.1979&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/78 (BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631) liegt ebenfalls nicht vor. Der BFH hatte sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, dass bei einer zun\u00e4chst unbestimmten Dauer (dort eines Darlehens) ein Ereignis, das zur Bestimmtheit einer Laufzeit f\u00fchrt, eine Berechnung aufgrund der tats\u00e4chlichen Dauer durchzuf\u00fchren ist. Von diesem Grundsatz ist das FG aber nicht abgewichen. Insbesondere hat es nicht eine grobe Sch\u00e4tzung vorgenommen. Ihm sind nur bei der Bestimmung der tats\u00e4chlichen Laufzeit Fehler unterlaufen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die R\u00fcge, es liege insofern eine Abweichung von BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 26.01.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/96, BFH\/NV 1999, 922, und vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;81\/00, BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199) vor, als der BFH dort ebenfalls \u00fcber Verweisungen auf Verwaltungsvorschriften eine Bewertung nach der tats\u00e4chlichen Laufzeit verlange.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin eine Divergenz zu den beiden Urteilen in BFH\/NV 1999, 922 und in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199 auch insofern sieht, als sich der BFH dort \u00fcber Bezugnahmen auf die damals geltende Verwaltungsanweisung alle Rechenschritte zu eigen gemacht habe, w\u00e4hrend das FG den Wert der Nie\u00dfbrauchlast anders berechnet habe, legt sie den Urteilen eine zu weitreichende Aussage bei. Der BFH hat sich dort nicht die gesamte Verwaltungsauffassung zu eigen gemacht, sondern f\u00fcr die jeweilige konkrete Problemstellung (in BFH\/NV 1999, 922 Berechnung des Barwerts einer B\u00fcrgschaftsschuld nach \u00a7\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3, 13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG, und in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199 Berechnung des Kapitalwerts einer Erbbauzinsverpflichtung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BewG) auf die Berechnungsbeispiele der damaligen Verwaltungsanweisung hingewiesen, die im \u00dcbrigen f\u00fcr den Bewertungsstichtag des Streitfalls auch nicht mehr in Kraft war. Zu einer Berechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG hatte sich der BFH in jenen Entscheidungen nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich ist die Revision nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verfassungskonformit\u00e4t des bewertungsrechtlichen Zinssatzes von 5,5&nbsp;% ist nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO verlangt nach einer f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erheblichen abstrakten Rechtsfrage. Neben der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in dem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren fordert der BFH au\u00dferdem, dass eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begr\u00fcnden (BFH-Beschluss vom 07.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;212\/10, BFH\/NV 2011, 1709, Rz&nbsp;5; zur &#8222;doppelten Entscheidungserheblichkeit&#8220; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;123). Die Rechtsfrage darf nicht hinweggedacht werden k\u00f6nnen, ohne dass der Urteilsausspruch entfiele. Es gen\u00fcgt nicht, wenn das FG zu einer Rechtsfrage nicht Stellung genommen hat, weil es eine Vorfrage so entschieden hat, dass sich die Rechtsfrage nicht mehr stellte. In einem solchen Fall muss auch hinsichtlich der Vorfrage ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;233\/11, BFH\/NV 2012, 1453, Rz&nbsp;12, der dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Vorfrage sogar ebenfalls grunds\u00e4tzliche Bedeutung verlangt).<\/li><li>b) Nach diesem Ma\u00dfstab ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob die Nie\u00dfbrauchlast unter Einbeziehung eines Zinses zu bewerten ist oder nicht, ist eine Vorfrage im genannten Sinne. Das FG hat die vorrangig zu beantwortende Frage, wie die Wertermittlung vorzunehmen ist, dahin beantwortet, dass kein Zinsfaktor zu ber\u00fccksichtigen sei. Auf dieser Grundlage kommt es auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Zinssatzes von 5,5&nbsp;% nicht an; es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit. In Bezug auf die Vorfrage, nach welcher Methode der Wert zu berechnen ist, liegen keine Zulassungsgr\u00fcnde vor.<\/li><li>c) Ungeachtet dessen hat die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzliche Bedeutung auch nicht nach den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO hinreichend dargelegt. Um darzulegen, warum die Verfassungskonformit\u00e4t des Zinssatzes in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4re, h\u00e4tte sie nicht nur darstellen m\u00fcssen, zu welchem Ergebnis die seitens der Finanzverwaltung vorgesehene Berechnung einschlie\u00dflich des Zinssatzes von 5,5&nbsp;% auf der einen Seite und des von ihr favorisierten Zinssatzes von 1,8&nbsp;% auf der anderen Seite gef\u00fchrt h\u00e4tte. Sie h\u00e4tte insbesondere darlegen m\u00fcssen, warum diese Berechnung zutreffend, die Methode des FG hingegen verkehrt ist. Daran fehlt es.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.IIB26.22.0 BFH II. Senat FGO \u00a7 4, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 103, ZPO \u00a7 160 Abs 2, ZPO \u00a7 164, ZPO \u00a7 165 S 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, GG Art 103 Abs 1, BewG \u00a7 12, BewG \u00a7 13, BewG \u00a7 14, GVG \u00a7 21g, FGO \u00a7 115 Abs 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gesetzlicher-richter-wertberechnung-einer-niessbrauchlast-bfh-beschluss-vom-22-maerz-2023-ii-b-26-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gesetzlicher Richter; Wertberechnung einer Nie\u00dfbrauchlast &#8211; BFH-Beschluss vom 22. 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