{"id":75757,"date":"2023-04-29T15:50:58","date_gmt":"2023-04-29T13:50:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75757"},"modified":"2023-04-29T15:50:58","modified_gmt":"2023-04-29T13:50:58","slug":"zur-glaubhaftmachung-der-erkrankung-eines-nicht-vertretenen-klaegers-gemaess-%c2%a7-227-abs-2-zpo-bfh-beschluss-vom-31-maerz-2023-viii-b-20-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-glaubhaftmachung-der-erkrankung-eines-nicht-vertretenen-klaegers-gemaess-%c2%a7-227-abs-2-zpo-bfh-beschluss-vom-31-maerz-2023-viii-b-20-22\/","title":{"rendered":"Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 227 Abs. 2 ZPO &#8211; BFH-Beschluss vom 31. M\u00e4rz 2023, VIII B 20\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.310323.VIIIB20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 155<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 26. November 2021, Az: 9 K 9283\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grunds\u00e4tzlich keine erh\u00f6hten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller tr\u00e4gt aber das Risiko, dass die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde der Erkrankung dem FG bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht glaubhaft gemacht sind, wenn er nach der Antragstellung f\u00fcr das FG nicht mehr erreichbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2021 &#8211; 9 K 9283\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) macht zwar Zulassungsgr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger sieht es als grunds\u00e4tzlich bedeutsam gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO an, wie mit dem Verlegungsantrag eines nicht vertretenen Kl\u00e4gers bei einer akuten Erkrankung vor dem Termin umzugehen sei, wenn keine Handlungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers erwartet werden k\u00f6nne. Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht grunds\u00e4tzlich bedeutsam (zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/21, BFH\/NV 2022, 1282, Rz&nbsp;12). Es handelt sich nicht um eine abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hige und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage.<\/li><li>Die Pr\u00fcfung, ob erhebliche Gr\u00fcnde i.S. von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO vorliegen, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles. Das Finanzgericht (FG) muss das Vorliegen eines erheblichen Grundes und dessen Glaubhaftmachung anhand der ihm bekannten Umst\u00e4nde beurteilen. Es ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt, die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, dass sich das FG ein Urteil bilden kann.<\/li><li>In der Rechtsprechung ist auf dieser Grundlage gekl\u00e4rt, dass eine kurzfristige, \u00fcberraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Kl\u00e4gers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, regelm\u00e4\u00dfig ein erheblicher Grund f\u00fcr eine \u00c4nderung des Termins ist (BFH-Beschluss vom 06.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;64\/11, BFH\/NV 2012, 747, Rz&nbsp;13). Dies erfordert im Falle einer kurzfristigen, \u00fcberraschenden Erkrankung regelm\u00e4\u00dfig die Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests, aus dem sich die Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob aufgrund der Erkrankung ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 747, Rz&nbsp;14).<\/li><li>F\u00fcr einen am Vortag des Termintages \u2011\u2011vor Dienstschluss\u2011\u2011 gestellten Antrag auf Terminverlegung, ist gekl\u00e4rt, dass, sofern keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, grunds\u00e4tzlich keine erh\u00f6hten Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Antragstellung zu stellen sind. Das FG hat den Beteiligten zur Glaubhaftmachung aufzufordern (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Stellt der Kl\u00e4ger am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Antrag auf Verlegung des Termins wegen einer Erkrankung, muss er f\u00fcr eine Glaubhaftmachung der Umst\u00e4nde der Erkrankung erreichbar sein oder Vorkehrungen f\u00fcr eine Glaubhaftmachung der Umst\u00e4nde durch Dritte treffen. Er tr\u00e4gt bei einem am Vortag des Sitzungstermins gestellten Antrag das Risiko, dass die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde der Erkrankung dem FG bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bekannt werden, wenn er f\u00fcr eine Aufforderung des FG zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht erreichbar ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Gesichtspunkte, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, diese Grunds\u00e4tze erneut einer h\u00f6chstrichterlichen Pr\u00fcfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen, macht der Kl\u00e4ger nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht aufgrund der unterbliebenen Terminverlegung wegen eines Verfahrensfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen noch ist das FG-Urteil aus diesem Grund aufzuheben und der Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r zu Unrecht versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO). Wie dargelegt, geh\u00f6rt zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines nicht vertretenen Kl\u00e4gers (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 747, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Grunds\u00e4tzlich sind die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminverlegung nur &#8222;auf Verlangen&#8220; des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn ein Terminverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller oder dessen Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall m\u00fcssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartig eiligen F\u00e4llen ist daher entweder die Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunf\u00e4higkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;10; in BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/20, BFH\/NV 2021, 1361, Rz&nbsp;4 bis 6, und vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;49\/21, BFH\/NV 2022, 608, Rz&nbsp;5).<\/li><li>c) Ein &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellter Terminverlegungsantrag, bei dem auch ohne Hinweis des Gerichts erh\u00f6hte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gr\u00fcnde gelten, ist anzunehmen, wenn er erst am Sitzungstag selbst gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Gleiches gilt f\u00fcr einen am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrag, wenn besondere Umst\u00e4nde hinzutreten. Ein solcher besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass der Kl\u00e4ger die Vertagung beantragt und anschlie\u00dfend f\u00fcr eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung durch das FG nicht erreichbar ist (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2022, 608, Rz&nbsp;8; in BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;15).<\/li><li>d) Beantragt ein nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigen vertretener Kl\u00e4ger kurz vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung, diese aufgrund einer gegenw\u00e4rtigen \u00e4rztlichen Notfallbehandlung zu verlegen, und k\u00fcndigt er gleichzeitig an, eine \u00e4rztliche Bescheinigung schnellstm\u00f6glich nachzureichen, ist das FG grunds\u00e4tzlich verpflichtet, den Termin aufzuheben. Es ist zwar berechtigt, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO vom Kl\u00e4ger die Glaubhaftmachung der geltend gemachten erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zu verlangen. Muss es aber damit rechnen, dass der Kl\u00e4ger dieser Aufforderung wegen der Notfallbehandlung nicht nachkommen kann, verletzt das FG den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, wenn es trotz der Ank\u00fcndigung ohne den Kl\u00e4ger m\u00fcndlich verhandelt und das Urteil noch am Sitzungstag verk\u00fcndet, was eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ausschlie\u00dft (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 747, Rz&nbsp;19 bis 21).<\/li><li>e) Nach diesen Vorgaben hat das FG dem Kl\u00e4ger durch die Nichtaufhebung bzw. Nichtverlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung das rechtliche Geh\u00f6r nicht versagt.<\/li><li>Es kann dahinstehen, ob der am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00e4hrend der Dienstzeit gestellte Terminverlegungsantrag als ein \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellter Terminverlegungsantrag zu behandeln ist, bei dem der Kl\u00e4ger von sich aus bei der Antragstellung die Umst\u00e4nde der Erkrankung genau schildern oder eine \u00e4rztliche Bescheinigung \u00fcber seine Verhandlungsunf\u00e4higkeit vorlegen muss. In beiden Alternativen musste das FG nicht von einer glaubhaft gemachten Erkrankung des Kl\u00e4gers ausgehen.<\/li><li>Wird der Antrag als kurzfristig gestellter Antrag beurteilt, weil der Kl\u00e4ger nach der Antragstellung f\u00fcr das FG nicht mehr erreichbar war, was die Rechtsprechung wie dargelegt als &#8222;besonderen Umstand&#8220; angesehen hat, erf\u00fcllte der Kl\u00e4ger die besonderen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes nicht, da er mit der Antragstellung weder eine \u00e4rztliche Bescheinigung zur Verhandlungsf\u00e4higkeit vorlegte noch die Umst\u00e4nde der Erkrankung schilderte bzw. schildern lie\u00df.<\/li><li>Wird der vom Kl\u00e4ger am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00e4hrend der Dienststunden gestellte Antrag nicht als Antrag in &#8222;letzter Minute&#8220; beurteilt, musste der Kl\u00e4ger zwar im Zeitpunkt der Antragstellung keine erh\u00f6hten Anforderungen an die Glaubhaftmachung erf\u00fcllen. Das FG konnte und musste ihn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO zur Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern. Da der Kl\u00e4ger vor der m\u00fcndlichen Verhandlung aber nicht mehr erreichbar war, tr\u00e4gt er das Risiko einer misslingenden Glaubhaftmachung der Umst\u00e4nde seiner Erkrankung (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Das FG hat die Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Erkrankung zutreffend an die Mitarbeiterin des Kl\u00e4gers gerichtet, die dem FG am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung den Verlegungsantrag mit der Ank\u00fcndigung \u00fcbermittelt hatte, der Kl\u00e4ger sei vom 25.11.2021 bis zum 30.11.2021 arbeitsunf\u00e4hig. Wie der Kl\u00e4ger selbst vortr\u00e4gt, war er durchgehend nicht erreichbar und konnte vom FG nicht zur Glaubhaftmachung aufgefordert werden. Mehr konnte das FG nicht tun, um zu ermitteln, ob ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Vertagung vorlag.<\/li><li>Die Ablehnung der begehrten Terminverlegung war auf Grundlage der dem FG im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26.11.2020 bekannten Umst\u00e4nde nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat das FG entschieden, dass sich aus dem \u00fcbermittelten Telefax, mit dem Inhalt der Kl\u00e4ger sei ab dem 25.11.2021 bis mindestens zum 30.11.2021 arbeitsunf\u00e4hig, nichts ergab. Weder enthielt dieses Schreiben eine Schilderung der Art und Schwere der Erkrankung, noch war eine \u00e4rztliche Bescheinigung \u00fcber eine Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers beigef\u00fcgt. Auf Grundlage der im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung bekannten Umst\u00e4nde konnte und musste das FG somit davon ausgehen, dass kein erheblicher Grund f\u00fcr die Terminverlegung vorliegt. Zwar ergibt sich aus der erst mit der Beschwerdebegr\u00fcndung vorgelegten Abrechnung des behandelnden Facharztes f\u00fcr Chirurgie, dass der Kl\u00e4ger am 25.11.2021 und am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung bei diesem wegen eines Abszesses im R\u00fccken in Behandlung war. Ungeachtet der nachtr\u00e4glich nachgewiesenen Erkrankung und \u00e4rztlichen Behandlung am Sitzungstag ist die W\u00fcrdigung des FG jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil es nur auf die dem FG im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung bekannten Umst\u00e4nde ankommt. Dass dem FG nicht alle relevanten Umst\u00e4nde zur Erkrankung und Behandlung bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung bekannt geworden sind, liegt wie dargelegt in der Risikosph\u00e4re des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger mit dem Antrag auf Terminverlegung auch nicht angek\u00fcndigt hatte, \u00e4rztliche Bescheinigungen nach Abschluss seiner Behandlung am Sitzungstag unverz\u00fcglich nachzureichen, war die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung und Verk\u00fcndung des Urteils durch das FG am 26.11.2021 auch nicht nach den im BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 747 dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben (s. unter 2.d) ermessensfehlerhaft.<\/li><li>3. Soweit der Kl\u00e4ger eine Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch das FG darin sieht, dass dieses die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen habe, obwohl es aus dem zur Verf\u00fcgung stehenden Akteninhalt sein Klagebegehren i.S. des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO habe ermitteln k\u00f6nnen und deshalb die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzte Ausschlussfrist unwirksam gewesen sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2022, 239, Rz&nbsp;10), hat die R\u00fcge keinen Erfolg.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die erforderliche Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verf\u00fcgte Ausschlussfrist hinf\u00e4llig (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, BFH\/NV 2017, 1715, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kl\u00e4ger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 1715, Rz&nbsp;8 bis 10).<\/li><li>c) Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung der Klage und unter R\u00fcckgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Es sind s\u00e4mtliche dem FG und der Finanzbeh\u00f6rde erkennbare Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen. Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdr\u00fcckliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Es kann vom FG aber nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO als erf\u00fcllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverl\u00e4ssig erm\u00f6glichen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 1715, Rz&nbsp;9, 10).<\/li><li>d) Ist erkennbar, dass der Kl\u00e4ger nach dem Ergehen von \u00c4nderungsbescheiden aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 1715, Rz&nbsp;10).<\/li><li>e) Der Kl\u00e4ger hat nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben das Klagebegehren erst nach Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, was zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchrt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;40\/19, BFH\/NV 2020, 231, Rz&nbsp;24). Das Klagebegehren lie\u00df sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) und des Umstands, dass es sich um angefochtene \u00c4nderungsbescheide nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung handelte, aus der Zusammenschau der Klageschrift, dem Ablauf der Einspruchsverfahren, den Steuerbescheiden, den Pr\u00fcfungsberichten sowie den Einspruchsentscheidungen nicht ermitteln. Die Ausschlussfrist war auf dieser Grundlage nicht hinf\u00e4llig.<\/li><li>In der Klageschrift an das FG vom 19.12.2019 hat der Kl\u00e4ger nur Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2004 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 2006 bis 2009 erhoben und auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide allein gen\u00fcgt zur Darlegung des Klagebegehrens nicht. Die Einspr\u00fcche hatte der Kl\u00e4ger nicht begr\u00fcndet, sodass auch die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung f\u00fcr das FG nicht ergiebig war.<\/li><li>Auch aus dem vom FG festgestellten Umstand, dass f\u00fcr die Streitjahre eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt worden war und in einem Bericht vom 31.07.2019 Feststellungen zur Zusch\u00e4tzung von Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie zur Zurechnung von Kapitalertr\u00e4gen getroffen worden waren, die zu ge\u00e4nderten Steuerfestsetzungen gef\u00fchrt hatten, ist nicht darauf zu schlie\u00dfen, dass das FG das Klagebegehren ermitteln konnte. Soweit die Beschwerdebegr\u00fcndung darauf verweist, der Kl\u00e4ger habe vor Ablauf der Ausschlussfrist darauf Bezug genommen, dass bei ihm keine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt worden sei, lie\u00df sich aus dieser \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers das Klagebegehren nicht ableiten, zumal der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Steuer- und Betriebspr\u00fcfungsakten genommen hatte und ihm die Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung daher bekannt gewesen sein musste.<\/li><li>Allein aus dem Ergehen von \u00c4nderungsbescheiden zur Einkommen- und Umsatzsteuer nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung lie\u00df sich das Klagebegehren ebenfalls nicht ableiten, denn es war aus der Klageschrift, der Einspruchsbegr\u00fcndung und der Einspruchsentscheidung nicht erkennbar, ob und welche der ge\u00e4nderten Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4ger anfechten oder ob er im Wege der Saldierung weitere Betriebsausgaben geltend machen wollte.<\/li><li>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.310323.VIIIB20.22.0 BFH VIII. Senat ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 155 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 26. November 2021, Az: 9 K 9283\/19 Leits\u00e4tze NV: F\u00fcr einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-glaubhaftmachung-der-erkrankung-eines-nicht-vertretenen-klaegers-gemaess-%c2%a7-227-abs-2-zpo-bfh-beschluss-vom-31-maerz-2023-viii-b-20-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 227 Abs. 2 ZPO &#8211; BFH-Beschluss vom 31. 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