{"id":75761,"date":"2023-04-29T15:52:35","date_gmt":"2023-04-29T13:52:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75761"},"modified":"2023-04-29T15:52:35","modified_gmt":"2023-04-29T13:52:35","slug":"kein-sonderausgabenabzug-fuer-vorsorgeaufwendungen-bei-bezug-von-steuerfreiem-arbeitslohn-aus-einer-taetigkeit-in-einem-drittstaat-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-x-r-25-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-sonderausgabenabzug-fuer-vorsorgeaufwendungen-bei-bezug-von-steuerfreiem-arbeitslohn-aus-einer-taetigkeit-in-einem-drittstaat-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-x-r-25-21\/","title":{"rendered":"Kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer T\u00e4tigkeit in einem Drittstaat &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2022, X R 25\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.XR25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst a, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3a, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 1, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, AEUV Art 45, FGO \u00a7 107, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 14. Juni 2021, Az: 1 K 73\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bezieht ein Steuerpflichtiger f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Ber\u00fccksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im T\u00e4tigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung f\u00fcr die Aufwendungen gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 14.06.2021 &#8211; 1 K 73\/19 wird dahingehend berichtigt, dass anstelle des am xx.xx.2020 verstorbenen Herrn A als Kl\u00e4gerin zu 2. Frau B und als Kl\u00e4ger zu 3. Herr C zu benennen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.06.2021 &#8211; 1 K 73\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1. wurde mit ihrem am xx.xx.2020 verstorbenen Ehemann (E) f\u00fcr das Streitjahr 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Erben des E sind dessen Kinder, die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger zu 2. und 3.<\/li><li>E war als Arbeitnehmer von seinem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber zeitlich befristet in die Volksrepublik China (China) entsandt worden. Ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz behielten die Kl\u00e4gerin zu 1. und E bei.<\/li><li>Der von E im Streitjahr bezogene Arbeitslohn entfiel nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu 87,72&nbsp;% auf eine in China und zu 12,28&nbsp;% auf eine im Inland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit.<\/li><li>Nach Ma\u00dfgabe von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 06.04.2016 \u2011\u2011DBA China\u2011\u2011 (BGBl II 2016, 1005, BStBl I 2016, 1144) besteuerte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Arbeitslohn des E als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Umfang des inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeitsanteils (12,28&nbsp;%). Im \u00dcbrigen stellte das FA die Eink\u00fcnfte unter Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. und E erkl\u00e4rten f\u00fcr das Streitjahr als Altersvorsorgeaufwendungen Beitr\u00e4ge des E zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung von 13.913&nbsp;\u20ac, wobei dessen Arbeitgeber die H\u00e4lfte der Beitr\u00e4ge geleistet hatte. Zudem erkl\u00e4rten sie eigene Beitr\u00e4ge des E zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit von 1.116&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid Altersvorsorgeaufwendungen von 547&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben an. Hierbei bezog es nur 12,28&nbsp;% der geleisteten Beitr\u00e4ge in die Berechnung ein (=&nbsp;1.708&nbsp;\u20ac), ber\u00fccksichtigte nach den Vorgaben in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;4 und 6 EStG 82&nbsp;% jener Beitr\u00e4ge (=&nbsp;1.401&nbsp;\u20ac) und zog schlie\u00dflich nach Satz&nbsp;5 der Vorschrift 12,28&nbsp;% der vom Arbeitgeber geleisteten Beitr\u00e4ge (=&nbsp;854&nbsp;\u20ac) ab. Auch die Aufwendungen zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit erkannte das FA nur zu 12,28&nbsp;% (=&nbsp;137&nbsp;\u20ac) als Sonderausgaben an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es an, dass Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden, nicht als Sonderausgaben abziehbar seien.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch trugen die Kl\u00e4gerin zu 1. und E vor, im Zuge der Besteuerung des Arbeitslohns in China habe E kein Abzug f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen zugestanden, sodass der inl\u00e4ndische Sonderausgabenabzug nicht gek\u00fcrzt werden d\u00fcrfe.<\/li><li>Der Einspruch hatte ebenso wenig Erfolg wie die nachfolgende Klage, die das FG mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2021 \u2011\u2011in Unkenntnis des Todes des E\u2011\u2011 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. und E abwies und die Revision zulie\u00df. Zur Sache f\u00fchrte es an, dass die streitigen Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar seien. Die in Teilsatz&nbsp;2 der Vorschrift geregelte Ausnahme sei nicht anwendbar, da die nichtselbst\u00e4ndige Bet\u00e4tigung des E in einem tatbestandlich nicht erfassten Drittland ausge\u00fcbt worden sei. Das Abzugsverbot sei verfassungsgem\u00e4\u00df. Dies gelte selbst dann, wenn \u2011\u2011wie von den Kl\u00e4gern vorgetragen\u2011\u2011 eine steuermindernde Ber\u00fccksichtigung der Vorsorgeaufwendungen in China rechtlich nicht m\u00f6glich gewesen sei (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1661).<\/li><li>Gegen die vorinstanzliche Entscheidung haben die Kl\u00e4gerin zu 1. sowie die Kl\u00e4ger zu 2. und 3. \u2011\u2011Letztere in ihrer Eigenschaft als Erben des E\u2011\u2011 gemeinsam Revision eingelegt. Abweichend zur Rechtsaufassung des FG sehen sie in der Versagung des vollst\u00e4ndigen Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die streitigen Vorsorgeaufwendungen eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips sowie des Folgerichtigkeitsgebots. Hierzu berufen sie sich w\u00f6rtlich auf die Ausf\u00fchrungen des FG D\u00fcsseldorf in dessen rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung vom 10.07.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1964\/17&nbsp;E (EFG 2018, 1515). Erg\u00e4nzend f\u00fchren sie an, es sei von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, dass E seine verpflichtenden Beitragszahlungen zur inl\u00e4ndischen Rentenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehen d\u00fcrfe, obwohl er seine Alterseink\u00fcnfte \u2011\u2011w\u00e4re er nicht verstorben\u2011\u2011 im Inland zu versteuern gehabt h\u00e4tte.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2016 vom 07.03.2018 sowie die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Beitr\u00e4ge des E zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit auch insoweit als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden, als sie auf die f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung in China erzielten Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entfallen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich den rechtlichen Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Rubrum des Urteils des FG ist dahingehend zu berichtigen, dass als Beteiligte auf Kl\u00e4gerseite neben der Kl\u00e4gerin zu 1. anstelle des verstorbenen E dessen Rechtsnachfolger \u2011\u2011die Kl\u00e4ger zu 2. und 3.\u2011\u2011 zu benennen sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden. Ist \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 gegen die Entscheidung Revision eingelegt worden, ist der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht f\u00fcr die Berichtigung zust\u00e4ndig (u.a. Senatsbeschluss vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, BFH\/NV 2021, 1201, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Berichtigung liegen vor, da der Gerichtsbescheid der Vorinstanz im Rubrum als Kl\u00e4ger zu 2. noch den E ausweist, obwohl dieser im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung bereits verstorben war.<\/li><li>Das Klageverfahren der Kl\u00e4gerin zu 1. und des E wurde nach dem Tod des E aufgrund der am 18.02.2019 erteilten unbeschr\u00e4nkten Prozessvollmacht, die nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;86 Halbsatz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) \u00fcber den Tod des E weiterwirkte, nicht nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ZPO unterbrochen. Da es an einem Aussetzungsantrag nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO fehlte, wurde der Prozess f\u00fcr die Rechtsnachfolger des E \u2011\u2011wenn auch unter teilweise unzutreffender Bezeichnung der Kl\u00e4gerseite im Rubrum des Urteils\u2011\u2011 fortgesetzt. Diese unzutreffende Bezeichnung kann als offenbare Unrichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO jederzeit berichtigt werden (s. Senatsurteil vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFH\/NV 2016, 388, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Beitr\u00e4ge des E zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit einfachgesetzlich insoweit nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, als sie auf die von ihm in China erzielten Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entfallen (dazu unten 1.). Die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 EStG geregelte Ausnahme vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs ist im Streitfall nicht anwendbar (unten 2.). Eine Verletzung von Verfassungsrecht liegt nicht vor (unten 3.).<\/li><li>1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a sowie Nr.&nbsp;3a EStG grunds\u00e4tzlich als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigenden Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit im Umfang desjenigen Teils des Arbeitslohns, der im Streitjahr auf die T\u00e4tigkeit des E in China entfiel, einem Abzugsverbot unterliegen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG schlie\u00dft den Abzug der dort genannten \u2011\u2011und auch vorliegend betroffenen\u2011\u2011 Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (Senatsurteile vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;15, sowie vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 275, 52, Rz&nbsp;16; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;303).<\/li><li>b) Dieses Abzugsverbot greift im Streitfall ein.<\/li><li>aa) E bezog Arbeitslohn f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die er teils im Inland und \u00fcberwiegend in China aus\u00fcbte. Der auf die Bet\u00e4tigung in China entfallende Anteil des Arbeitslohns war nur dort zu besteuern (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DBA China) und wurde im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und d DBA China i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>Der auf die Auslandst\u00e4tigkeit entfallende Arbeitslohn wurde nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. Art.&nbsp;4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China \u00fcber Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl II 2002, 82) in die Beitragsbemessung f\u00fcr die inl\u00e4ndische Renten- sowie Arbeitslosenversicherung einbezogen, sodass \u2011\u2011wie vom FG dem Grunde und der H\u00f6he nach zutreffend erkannt\u2011\u2011 ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beitr\u00e4ge mit steuerfreien Einnahmen bestand.<\/li><li>bb) Die Geltung des Abzugsverbots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die k\u00fcnftigen Leistungen aus der Rentenversicherung als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG im Inland steuerpflichtig sind. Im Hinblick auf das in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG geregelte Erfordernis eines &#8222;unmittelbaren&#8220; wirtschaftlichen Zusammenhangs m\u00fcssen die steuerfreien Einnahmen und die Vorsorgeaufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sein (u.a. Senatsurteil vom 18.04.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721, Rz&nbsp;17; HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;305). Abzustellen ist somit allein auf die Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammen (Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;16). Aus demselben Grund ist es unerheblich, dass einer etwaigen k\u00fcnftigen Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Progressionsvorbehalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG steuersatzerh\u00f6hende Wirkung zuk\u00e4me.<\/li><li>2. Die durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) in Reaktion auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Bechtel vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; C-20\/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) eingef\u00fcgte und nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;4 EStG auch f\u00fcr alle noch offenen F\u00e4lle anwendbare Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG findet im Streitfall keine Anwendung. Es fehlt bereits an den territorialen Voraussetzungen der Norm. Denn E \u00fcbte seine nichtselbst\u00e4ndige \u2011\u2011steuerfreie Einnahmen vermittelnde\u2011\u2011 T\u00e4tigkeit weder in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) noch in einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG).<\/li><li>3. Die Vorinstanz hat zwar nicht festgestellt, ob die streitigen Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung des E in China tats\u00e4chlich steuermindernd ber\u00fccksichtigt wurden oder zumindest h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Eine solche Feststellung war allerdings entbehrlich. Selbst wenn dies \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger vortragen\u2011\u2011 nicht der Fall gewesen sein sollte, best\u00fcnde weder f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (dazu unten a) noch f\u00fcr diejenigen zur gesetzlichen Rentenversicherung (unten b) von Verfassungs wegen Anspruch darauf, entgegen \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG einen vollst\u00e4ndigen Sonderausgabenabzug zuzulassen.<\/li><li>a) Der teilweise Ausschluss des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a EStG verletzt kein Verfassungsrecht.<\/li><li>Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Beitr\u00e4ge zu den in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a EStG genannten Versicherungen steuerlich \u00fcberhaupt freizustellen (vgl. zuletzt Urteil vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 251, 18, BStBl II 2015, 1043, Rz&nbsp;20, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2445\/15, nicht ver\u00f6ffentlicht \u2011\u2011n.v.\u2011\u2011).<\/li><li>Das aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (sog. subjektives Nettoprinzip, vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;290\/10, BStBl II 2016, 801, Rz&nbsp;39) verpflichtet nur, Beitr\u00e4ge zu Versicherungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in H\u00f6he des Existenzminimums gew\u00e4hrleisten, zum Abzug zuzulassen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Umfang der steuerlichen Verschonung von Versicherungsbeitr\u00e4gen zur Sicherung des Existenzminimums ist der Leistungskatalog der Sozialhilfe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch. Diese erfasst \u2011\u2011neben der Hilfe zum Lebensunterhalt\u2011\u2011 insbesondere die Absicherung im Krankheits- und Pflegefall, nicht aber den Schutz gegen Lohnausfall. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den n\u00e4heren Bestimmungen in \u00a7&nbsp;149 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach der H\u00f6he des vom Berechtigten erzielten Arbeitsentgelts. Das Arbeitslosengeld dient somit nicht der Absicherung des Existenzminimums, sondern ist als Lohnersatzleistung ausgestaltet. Aus diesem Grund ber\u00fchren Beitr\u00e4ge zu einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht das subjektive Nettoprinzip (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, unter B.II.3.b&nbsp;cc, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;289\/10, n.v.; Senatsurteil vom 16.11.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rz&nbsp;29&nbsp;ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;598\/12, n.v.; Senatsurteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423, Rz&nbsp;70&nbsp;ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 17.09.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1462\/13, n.v.).<\/li><li>Einwendungen gegen diese Rechtsgrunds\u00e4tze, an denen der Senat festh\u00e4lt, haben die Kl\u00e4ger nicht vorgebracht.<\/li><li>b) Auch der auf \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG beruhende Ausschluss des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die von E erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz 1 Buchst.&nbsp;a EStG) ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Weder ist das objektive Nettoprinzip ber\u00fchrt (dazu unten aa), noch k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen r\u00fcgen (unten bb). Zudem verletzt der ausgeschlossene Sonderausgabenabzug nicht das subjektive Nettoprinzip (unten cc). Schlie\u00dflich versto\u00dfen die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Folgerichtigkeitsgebot (unten dd).<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG nicht am Ma\u00dfstab des objektiven Nettoprinzips zu messen (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;48, m.w.N.).<\/li><li>Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Altersvorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach wegen der nachgelagerten Besteuerung der sp\u00e4teren Renteneink\u00fcnfte in erster Linie vorweggenommene Werbungskosten sind und damit die Eink\u00fcnftesph\u00e4re ber\u00fchren. Denn der Gesetzgeber hat in Gestalt von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz 1 Buchst.&nbsp;a EStG jene Aufwendungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugeordnet und hierdurch eine Sonderregelung getroffen, die als lex specialis eine Sperrwirkung gegen\u00fcber der generelleren Regelung des Einleitungssatzes zu \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, unter B.I.2.b; vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.II.2.b; in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721, Rz&nbsp;26&nbsp;ff; vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773, Rz&nbsp;33; in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;48, sowie vom 19.08.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 274, 132, BStBl II 2022, 256, Rz&nbsp;19). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 801, Rz&nbsp;44&nbsp;ff.).<\/li><li>Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden auf Altersvorsorgeaufwendungen die f\u00fcr Werbungskosten geltenden Grunds\u00e4tze anzuwenden w\u00e4ren, im Hinblick auf das nahezu gleichlautende \u2011\u2011und verfassungsgem\u00e4\u00dfe\u2011\u2011 Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG dieselbe einkommensteuerliche Rechtsfolge eintr\u00e4te wie nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;48, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die streitigen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge verst\u00f6\u00dft f\u00fcr das Streitjahr auch insoweit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG), als hierdurch eine doppelte Besteuerung von sp\u00e4ter im Inland zu versteuernden Renteneink\u00fcnften verursacht werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Zwar m\u00fcssen die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und von Alterseink\u00fcnften so aufeinander abgestimmt sein, dass eine doppelte Besteuerung &#8222;in jedem Fall&#8220; vermieden wird (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/99, BVerfGE 105, 73, unter D.II.; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 273, 266, Rz&nbsp;20, Verfassungsbeschwerde eingelegt [2&nbsp;BvR&nbsp;1140\/21]). Allerdings kann eine etwaige doppelte Besteuerung nicht bereits in Veranlagungszeitr\u00e4umen der Altersvorsorgeaufbauphase, sondern erstmals mit Beginn der Rentenauszahlungsphase geltend gemacht werden (u.a. Senatsurteil in BFHE 273, 266, Rz&nbsp;22; ebenso BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1220\/04 u.a., BVerfGE 120, 169, unter B.I.2.b, sowie in BStBl II 2016, 801, Rz&nbsp;57). Grund hierf\u00fcr ist, dass aus dem Verbot doppelter Besteuerung kein Anspruch auf eine bestimmte Abziehbarkeit der Vorsorgebeitr\u00e4ge in der Aufbauphase abgeleitet werden kann. Vielmehr sind jene Beitr\u00e4ge und die sp\u00e4teren Alterseink\u00fcnfte f\u00fcr Zwecke der Pr\u00fcfung, ob es zu einer doppelten Besteuerung kommt, als einheitliches Ganzes zu sehen (Senatsurteile vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 254, 545, Rz&nbsp;35, sowie vom 06.04.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/20, BFH\/NV 2022, 1168, Rz&nbsp;28), sodass der Gesetzgeber dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 169, unter B.I.2.b, m.w.N.).<\/li><li>cc) Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG verletzt nicht das subjektive Nettoprinzip.<\/li><li>(1) Der erkennende Senat hat die einfachgesetzlichen Beschr\u00e4nkungen des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen unter Geltung des Alterseink\u00fcnftegesetzes vom 05.07.2004 \u2011\u2011AltEinkG\u2011\u2011 (BGBl I 2004, 1427) bereits mehrfach am Ma\u00dfstab des subjektiven Nettoprinzips gepr\u00fcft. So hat er insbesondere die H\u00f6chstbetragsregelungen in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 EStG als verfassungsgem\u00e4\u00df angesehen und dies damit begr\u00fcndet, dass das subjektive Nettoprinzip lediglich die Steuerfreistellung f\u00fcr solche Versicherungsbeitr\u00e4ge verlangt, die den Aufbau eines sozialhilferechtlich gew\u00e4hrleisteten Leistungsniveaus garantieren (Senatsurteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, unter B.I.2.c&nbsp;bb).<\/li><li>In seiner Entscheidung in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass ein auf \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG beruhender Ausschluss des Sonderausgabenabzugs wegen des Bezugs von Eink\u00fcnften, die nach Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind, das subjektive Nettoprinzip jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige seine hiermit im Zusammenhang stehenden Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung im anderen Staat ber\u00fccksichtigen kann (dort Rz&nbsp;37; ebenso Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;51).<\/li><li>(2) Die im Senatsbeschluss vom 18.12.1991&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;126\/91 (BFH\/NV 1992, 382) ge\u00e4u\u00dferten \u2011\u2011allerdings nicht n\u00e4her konkretisierten\u2011\u2011 Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG, wenn der Steuerpflichtige bei einer grenz\u00fcberschreitenden Bet\u00e4tigung auch im T\u00e4tigkeitsstaat keinen steuerlichen Abzug f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen beanspruchen kann, h\u00e4lt der Senat nicht mehr aufrecht. Das subjektive Nettoprinzip verpflichtet den Gesetzgeber nicht, in einem solchen Fall im Inland einen Sonderausgabenabzug zu gew\u00e4hren.<\/li><li>(a) Dieses Ergebnis leitet sich aus den Vorgaben ab, die f\u00fcr die Wahrung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu beachten sind. Danach hat der Staat das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt (u.a. BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06, BVerfGE 120, 125, unter D.I.1.; Senatsurteil in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.II.3.e&nbsp;cc&nbsp;aaa, m.w.N.; vgl. auch Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;3.160&nbsp;f.).<\/li><li>Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber auch f\u00fcr die im Streitfall zu beurteilende Konstellation beachtet. Der Abzug von Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Aufbau einer Altersversorgung der sog. ersten \u2011\u2011der Basisversorgung dienenden\u2011\u2011 Schicht des von der Sachverst\u00e4ndigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen zugrunde gelegten &#8222;Drei-Schichten-Modells&#8220; (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 273, 237, Rz&nbsp;25, m.w.N.) wird durch \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz 1 Buchst.&nbsp;a EStG gew\u00e4hrleistet. Einen solchen Abzug stellt Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 der Vorschrift nicht grunds\u00e4tzlich in Frage, sondern kn\u00fcpft ihn lediglich an weitere Voraussetzungen.<\/li><li>Wenn \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 der Regelungszweck des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG darin besteht, die doppelte Inanspruchnahme von steuerlichen Verg\u00fcnstigungen zu verhindern, wird das subjektive Nettoprinzip nicht ber\u00fchrt, sofern solche (Alters-)Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden. Die Steuerfreistellung der Einnahmen, die vorliegend aus den Regelungen des DBA China herr\u00fchrt, bewirkt bereits, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen aus im Inland nicht versteuertem Einkommen leisten kann. Einer zus\u00e4tzlichen Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch einen Sonderausgabenabzug bedarf es nicht (so auch HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;304). Die durch die Beitragszahlungen geminderte Leistungsf\u00e4higkeit wird bereits und ausschlie\u00dflich durch den Zufluss hiermit im Zusammenhang stehender steuerfreier Einnahmen ausgeglichen; eines zus\u00e4tzlichen Sonderausgabenabzugs bedarf es in diesem Fall nicht.<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze hat das FG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung in EFG 2018, 1515 (dort Rz&nbsp;21&nbsp;f.), auf die die Kl\u00e4ger rekurrieren, nicht erwogen.<\/li><li>(b) Hiergegen kann zum einen nicht eingewandt werden, dass die der Besteuerung in China unterlegenen Einnahmen des E im Inland unter Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG steuerfrei gestellt wurden. Der Progressionsvorbehalt stellt nicht die Steuerbefreiung der in \u00a7&nbsp;32b EStG genannten Zufl\u00fcsse in Frage, sondern soll nur bewirken, dass zur leistungsgerechten Steuerbelastung der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte derjenige <em>Steuersatz<\/em> zugrunde gelegt wird, der bei unterstellter Steuerpflicht dieser Zufl\u00fcsse anzuwenden w\u00e4re (vgl. HHR\/Kuhn\/Hagena, \u00a7&nbsp;32b EStG Rz&nbsp;1; Schmidt\/Heinicke, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32b Rz&nbsp;1).<\/li><li>(c) Zum anderen ist unerheblich, dass die in Zusammenhang mit den Altersvorsorgeaufwendungen des E stehenden Einnahmen jedenfalls bei globaler Betrachtung nicht in G\u00e4nze steuerfrei gestellt sind, sondern in China steuerlich belastet wurden.<\/li><li>Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten steht nicht generell unter dem Vorbehalt, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen in einem anderen Staat steuerlich in Abzug bringen kann. Dies gilt zur Wahrung der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit (Art.&nbsp;45 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) nach Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Vorschrift nur im Verh\u00e4ltnis zu EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie zur Schweizerischen Eidgenossenschaft. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit im Verh\u00e4ltnis zu Drittstaaten grunds\u00e4tzlich nicht gilt (vgl. Kocher in Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 1.&nbsp;Aufl. 2017, Art.&nbsp;45 AEUV Rz&nbsp;9; HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;304).<\/li><li>Hier\u00fcber hinausgehend ist es von Verfassungs wegen nicht erforderlich, das Sonderausgabenabzugsverbot unter die Bedingung zu stellen, dass die Altersvorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im ausl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeitsstaat ber\u00fccksichtigt wurden. Das subjektive Nettoprinzip verpflichtet den nationalen Gesetzgeber lediglich, eine durch existenznotwendige Aufwendungen verminderte Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen abzubilden. Ob eine solche Minderung vorliegt oder durch den Zufluss steuerfreier Einnahmen kompensiert wird, ist \u2011\u2011jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht\u2011\u2011 losgel\u00f6st von der steuerlichen Behandlung im Ausland zu beurteilen. Auf Letztere hat der nationale Steuergesetzgeber keinen Einfluss. Eine Verpflichtung zur Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in dem anderen Staat k\u00f6nnte allenfalls in einem v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag vereinbart werden (vgl. z.B. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 24.08.2000, BStBl I 2002, 584), die allerdings ma\u00dfgeblich von einer entsprechenden Bereitschaft des Vertragspartners abh\u00e4ngt.<\/li><li>dd) Der teilweise Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG verst\u00f6\u00dft schlie\u00dflich nicht gegen das Folgerichtigkeitsgebot.<\/li><li>(1) Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit m\u00fcssen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch besteuert werden. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;611\/07 u.a., BVerfGE 126, 400, Rz&nbsp;80, sowie BFH-Beschluss vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Rz&nbsp;14, jeweils m.w.N.). Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausma\u00df zu rechtfertigen vermag (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14 u.a., BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;100).<\/li><li>(2) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Einwand der Kl\u00e4ger, es sei mit dem Folgerichtigkeitsgebot nicht vereinbar, wenn E seine Alterseink\u00fcnfte voll h\u00e4tte versteuern m\u00fcssen, obwohl er seine hierf\u00fcr aufgebachten Aufwendungen f\u00fcr das Streitjahr nicht habe abziehen d\u00fcrfen, nicht durchgreift.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat mit dem AltEinkG und dem hiermit umgesetzten Konzept einer nachgelagerten Besteuerung von Alterseink\u00fcnften grunds\u00e4tzlich eine folgerichtige und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen. Er hat die durch das Verbot einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -eink\u00fcnften gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht \u00fcberschritten, solange und soweit die Beitragsleistungen &#8222;steuerfrei&#8220; gestellt werden (BVerfG-Beschluss vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1066\/10, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 72, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Eine solche Steuerfreistellung liegt im Streitfall vor. Zwar mindern die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung im vorliegend streitigen Umfang die inl\u00e4ndische einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage wegen des Ausschlusstatbestands des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG nicht. Allerdings werden die mit jenen Beitr\u00e4gen untrennbar verbundenen Arbeitslohneink\u00fcnfte des E aus China ebenfalls von der inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage ausgenommen, sodass E sie aus insoweit steuerbefreitem Einkommen leisten konnte. Eine weitergehende steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen bedarf es daher \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.XR25.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst a, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3a, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 1, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, AEUV &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-sonderausgabenabzug-fuer-vorsorgeaufwendungen-bei-bezug-von-steuerfreiem-arbeitslohn-aus-einer-taetigkeit-in-einem-drittstaat-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-x-r-25-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer T\u00e4tigkeit in einem Drittstaat &#8211; BFH-Urteil vom 14. 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