{"id":75763,"date":"2023-04-29T15:55:20","date_gmt":"2023-04-29T13:55:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75763"},"modified":"2023-04-29T15:55:20","modified_gmt":"2023-04-29T13:55:20","slug":"beteiligung-an-den-kosten-der-lebensfuehrung-im-rahmen-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-bfh-urteil-vom-12-januar-2023-vi-r-39-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beteiligung-an-den-kosten-der-lebensfuehrung-im-rahmen-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-bfh-urteil-vom-12-januar-2023-vi-r-39-19\/","title":{"rendered":"Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung &#8211; BFH-Urteil vom 12. Januar 2023, VI R 39\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.120123.VIR39.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 18. September 2019, Az: 9 K 209\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Kosten der Lebensf\u00fchrung i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 &#8211; 9 K 209\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr (2015) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er unterhielt eine \u2011\u2011seit Dezember 2013 angemietete\u2011\u2011 Wohnung in B. Von dieser Wohnung fuhr der Kl\u00e4ger t\u00e4glich zu seiner Arbeitsstelle in L. Die Wohnung in B, die vom Kl\u00e4ger allein bewohnt wurde, bestand aus zwei Zimmern sowie K\u00fcche und Bad.<\/li><li>Zudem bewohnt der Kl\u00e4ger gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses in X. Diese Wohnung besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem B\u00fcro, einem kleinen Zimmer mit Sportger\u00e4ten sowie K\u00fcche und Bad. Nach dem Tod der Gro\u00dfeltern des Kl\u00e4gers und einem Umbau im Jahr 2013 waren seine Eltern, die zuvor mit im Obergeschoss gewohnt hatten, Anfang 2014 ins Erdgeschoss gezogen. Die vorstehenden R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss sind dem Kl\u00e4ger und seinem Bruder von den Eltern unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen worden. Sie sind nicht baulich getrennt von der Wohnung im Erdgeschoss, sondern \u00fcber ein Treppenhaus vom Haupteingang des Hauses frei zug\u00e4nglich. Zum W\u00e4schewaschen nutzen der Kl\u00e4ger und sein Bruder die im Erdgeschoss befindliche Waschmaschine.<\/li><li>In der Wohnung in X verbringt der Kl\u00e4ger seine Wochenenden sowie in der Regel seinen Jahresurlaub. Seit seinem 16.&nbsp;Lebensjahr ist er Mitglied der freiwilligen Feuerwehr X und seit dem 01.02.2007 Mitglied im offiziellen &#8230; Fanclub X.<\/li><li>Im Streitjahr erwarb der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getr\u00e4nke f\u00fcr 1.240,97&nbsp;\u20ac bzw. 169,50&nbsp;\u20ac. Im Dezember 2015 \u00fcberwies er zudem 1.200&nbsp;\u20ac mit dem Verwendungszweck &#8222;Nebenkosten\/Telekommunikation&#8220; sowie 550&nbsp;\u20ac mit dem Verwendungszweck &#8222;Anteil neue Fenster in 2015&#8220; auf ein Konto seines Vaters. Mit Beginn des Jahres 2016 richtete die Familie ein &#8222;Haushaltskonto&#8220; ein, auf das der Kl\u00e4ger und sein Bruder monatlich 100&nbsp;\u20ac bzw. 150&nbsp;\u20ac \u00fcberweisen. Die Eltern zahlen monatlich 200 bis 250&nbsp;\u20ac ein.<\/li><li>Mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beantragte der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 6.746&nbsp;\u20ac sowie Kosten f\u00fcr 47&nbsp;Familienheimfahrten in H\u00f6he von 1.199&nbsp;\u20ac als Werbungskosten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Betr\u00e4ge auch im Einspruchsverfahren nicht als Werbungskosten, da eine ausreichende finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt (Eltern und Br\u00fcder) in X nicht nachgewiesen worden sei.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 262 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, der Kl\u00e4ger habe im Streitjahr einen eigenen Hausstand in X unterhalten, in dem er zusammen mit seinem Bruder die im Obergeschoss belegene Wohnung innegehabt und sich mit den Einmalzahlungen sowie den Lebensmittel- und Getr\u00e4nkeeink\u00e4ufen an den Kosten der Lebensf\u00fchrung des Mehrgenerationenhaushalts in ausreichender H\u00f6he finanziell beteiligt habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten abziehen kann.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wohnt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung voraus.<\/li><li>a) Durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) hat der Gesetzgeber den schon bisher in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG verwendeten Begriff des eigenen Hausstands erstmals im Gesetz definiert. Ausweislich der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs sollte durch die gesetzliche Konkretisierung des Begriffs des eigenen Hausstands zus\u00e4tzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotenzial vermieden werden (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13). Die Vorschrift kn\u00fcpft damit einerseits an die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Vorliegen eines eigenen Hausstands an, f\u00fcgt dem Begriff des eigenen Hausstands aber andererseits das Erfordernis einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung hinzu. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Vorliegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ist damit grunds\u00e4tzlich auch auf \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin anzuwenden (ebenso z.B. Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;497; Oertel in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;102). Sie ist allerdings im Hinblick auf die nunmehr gesetzlich geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung zu erg\u00e4nzen (ebenso z.B. Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;225; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;337). Dieser hatte der Senat in seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung lediglich eine \u2011\u2011wenn auch gewichtige\u2011\u2011 Indizfunktion f\u00fcr das Vorliegen eines eigenen Hausstands beigemessen (s. Senatsurteil vom 16.01.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011wie nach der bisherigen Senatsrechtsprechung\u2011\u2011 das Innehaben einer Wohnung voraus.<\/li><li>aa) Unter einer Wohnung in diesem Sinne sind alle den Lebensbed\u00fcrfnissen des Steuerpflichtigen entsprechenden R\u00e4umlichkeiten zu verstehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein r\u00e4umlicher Bereich, in dem der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen verortet werden kann (s. Senatsurteil vom 27.07.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/88, BFHE 161, 521, BStBl II 1990, 985). Den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung m\u00fcssen diese R\u00e4umlichkeiten jedoch nicht gen\u00fcgen (Senatsurteile vom 14.10.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;82\/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, und vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/13, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Der Steuerpflichtige hat die Wohnung inne, wenn er sie aus eigenem Recht (z.B. als Eigent\u00fcmer oder Mieter) nutzt. Allerdings kann auch ein abgeleitetes Recht im Sinne einer gesch\u00fctzten Rechtsposition ausreichen (Senatsurteil vom 05.10.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;62\/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, unter 6.; ebenso BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;101; s.a. Avvento in Gosch, AO \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;22 und 33). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Ehepartner, Lebensgef\u00e4hrte oder \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 ein sonstiger Familienangeh\u00f6riger (hier: die Eltern des Kl\u00e4gers) Eigent\u00fcmer oder Mieter der Wohnung ist und diese dem Steuerpflichtigen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst.<\/li><li>cc) In der Wohnung, die der Steuerpflichtige au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte inne hat, muss sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG weiterhin der Haushalt befinden, den er am Lebensmittelpunkt f\u00fchrt, also sein Erst- oder Haupthaushalt.<\/li><li>Es ist daher nach wie vor entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in dem betreffenden Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufh\u00e4lt; allein das Vorhalten einer Wohnung f\u00fcr gelegentliche Besuche oder f\u00fcr Ferienaufenthalte ist insoweit nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige muss des Weiteren als die Haushaltsf\u00fchrung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil anzusehen sein. Er darf nicht lediglich in einen anderen Hausstand eingegliedert sein, wie es regelm\u00e4\u00dfig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser h\u00e4ufigen F\u00e4lle zwar, auch wenn das Kind am Besch\u00e4ftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. Senatsurteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).<\/li><li>Allerdings kann der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gef\u00fchrt wird (Senatsurteile vom 26.07.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208, und vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;76\/13, Rz&nbsp;11). Bei \u00e4lteren, wirtschaftlich selbst\u00e4ndigen, berufst\u00e4tigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass sie die F\u00fchrung des Haushalts ma\u00dfgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als &#8222;eigener&#8220; zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafst\u00e4tte dient. Denn dort ist regelm\u00e4\u00dfig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort in Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung oder \u00fcbertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Mittelpunkt der Lebensf\u00fchrung nicht an den Besch\u00e4ftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgef\u00fchrt wird (Senatsurteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben f\u00fchrt, weil zum Heimatort die engeren pers\u00f6nlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der \u2011\u2011mit steigender Lebenserwartung immer h\u00e4ufiger\u2011\u2011 alten, betreuungs- oder sogar pflegebed\u00fcrftigen Eltern (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, Rz&nbsp;9, m.w.N., und vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;76\/13, Rz&nbsp;10). Einem Haupthausstand steht es bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen dann auch nicht entgegen, wenn die Wohnverh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (Senatsurteil in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.).<\/li><li>c) Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung.<\/li><li>aa) Im Kontext des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG sind unter Kosten der Lebensf\u00fchrung dabei lediglich die Kosten des Haushalts und der sonstigen Lebenshaltung des Haupthausstands zu verstehen (so auch HHR\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;497 zur Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2014; Schmidt\/Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;227). Hierzu z\u00e4hlen vornehmlich die Kosten, die f\u00fcr die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden m\u00fcssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen (z.B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten f\u00fcr die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenst\u00e4nden, Renovierungs- und Instandhaltungskosten), sowie die sonstigen Kosten der Haushaltsf\u00fchrung in der Wohnung (z.B. Aufwendungen f\u00fcr Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.). Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen f\u00fcr Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, PKW und Gesundheitsvorsorge.<\/li><li>bb) Bez\u00fcglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz weder eine bestimmte betragsm\u00e4\u00dfige Grenze vor noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 mietgleichen Zahlung handeln muss. Auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt sich ein derartiges Erfordernis nicht. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen \u2011\u2011einschlie\u00dflich solcher am Jahresende\u2011\u2011 an den Kosten der Haushaltsf\u00fchrung finanziell beteiligen (so bereits Senatsurteil vom 16.12.1983&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521). Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die \u00dcbernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen f\u00fcr den Haushalt) gen\u00fcgt insoweit jedoch nicht.<\/li><li>Auch darf die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des (Haupt-)Hausstands nicht erkennbar unzureichend sein (Senatsurteil vom 02.09.1977&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;114\/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; Geserich in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;G&nbsp;54). Ob dies der Fall ist, l\u00e4sst sich nicht pauschal beantworten, sondern bedarf einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls durch das FG als Tatsacheninstanz.<\/li><li>cc) Als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tats\u00e4chlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschlie\u00dflich der Betriebskosten f\u00fcr die Wohnung sowie f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig in festen Betr\u00e4gen anfallende Haushaltskosten (z.B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Haushaltskosten (z.B. Instandhaltungs-\/Renovierungsaufwendungen oder gr\u00f6\u00dfere Anschaffungen) m\u00f6glich und zumutbar. Regelm\u00e4\u00dfig in schwankender H\u00f6he anfallende Kosten (wie insbesondere f\u00fcr Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) k\u00f6nnen dagegen grunds\u00e4tzlich unter R\u00fcckgriff auf statistische Erfahrungswerte gesch\u00e4tzt werden. Wird eine Wohnung dem Steuerpflichtigen unentgeltlich \u00fcberlassen, entstehen ihm insoweit keine Kosten, an denen er sich beteiligen k\u00f6nnte.<\/li><li>2. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung bejaht.<\/li><li>a) Es ist zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr in B und damit am Ort seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in L einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt unterhielt, w\u00e4hrend sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatort X befand. Da dies zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Das FG hat im Ergebnis zutreffend auch das Unterhalten eines eigenen Hausstands in X durch den Kl\u00e4ger bejaht.<\/li><li>aa) Vorliegend hatten die Eltern des Kl\u00e4gers diesem und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss zur Nutzung \u00fcberlassen. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kl\u00e4ger und sein Bruder diese von den Eltern \u00fcberlassene Wohnung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG im Streitjahr innehatten.<\/li><li>Soweit das FG allerdings von einem Mehrgenerationenhaushalt im Sinne eines gemeinsamen Haushalts der Br\u00fcder und der Eltern ausgegangen ist, wird diese W\u00fcrdigung von den den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) der Vorinstanz nicht getragen. Denn das FG hat festgestellt, dass die Br\u00fcder (nur) die Wohnung im Obergeschoss bewohnten, w\u00e4hrend die Eltern die R\u00e4ume im Erdgeschoss nutzten. Der Umstand, dass die von den Br\u00fcdern bewohnte Wohnung im Obergeschoss nicht gegen\u00fcber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 f\u00fcr das Vorliegen eines eigenen Hausstands unerheblich. Allein die Mitbenutzung der Waschmaschine im Erdgeschoss vermag die von den Br\u00fcdern im Obergeschoss und von den Eltern im Erdgeschoss getrennt gef\u00fchrten Haushalte entgegen der Ansicht des FG nicht zu einem gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt zu verklammern. Denn dies gen\u00fcgt nicht, um ein &#8222;gemeinsames Wirtschaften&#8220; einer Haushaltsgemeinschaft zu begr\u00fcnden. Ohne weitere Feststellungen steht auch ein gemeinsames &#8222;Haushaltskonto&#8220; dem Vorhandensein zweier Haushalte nicht entgegen. Jedenfalls kann das im Streitfall erst im Folgejahr eingerichtete &#8222;Haushaltskonto&#8220; die zwei Haushalte im Streitjahr nicht nachtr\u00e4glich zu einem gemeinsamen Haushalt verbinden.<\/li><li>bb) Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht eine ausreichende finanzielle Beteiligung des Kl\u00e4gers an der Haushaltsf\u00fchrung in X im Streitjahr bejaht.<\/li><li>F\u00fcr die Frage der ausreichenden finanziellen Beteiligung ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen allein auf den von den Br\u00fcdern im Obergeschoss gef\u00fchrten Haushalt abzustellen. Bez\u00fcglich der Beteiligung des Kl\u00e4gers an den &#8222;Hauskosten&#8220; (Nebenkosten\/Telekommunikation) und dem &#8222;Anteil neue Fenster&#8220; hat das FG \u2011\u2011aus seiner Sicht zu Recht\u2011\u2011 nicht festgestellt, auf welchem Rechtsgrund diese beruhte und inwieweit die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Kosten auf die Wohnung im Obergeschoss entfielen. Darauf kommt es im Streitfall auch nicht an. Denn da die Wohnung von den Eltern im Streitjahr unentgeltlich \u00fcberlassen wurde und das FG Lebensmittel- und Getr\u00e4nkeeink\u00e4ufe des Kl\u00e4gers f\u00fcr sich und seinen Bruder in H\u00f6he von 1.410,47&nbsp;\u20ac festgestellt hat, liegt allein schon deshalb eine ausreichende finanzielle Beteiligung an dem ma\u00dfgebenden Haushalt im Obergeschoss vor.<\/li><li>c) Die demnach als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine doppelte Haushaltsf\u00fchrung sind der H\u00f6he nach unstreitig und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.120123.VIR39.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3, EStG VZ 2015 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 18. September 2019, Az: 9 K 209\/18 Leits\u00e4tze 1. Kosten der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beteiligung-an-den-kosten-der-lebensfuehrung-im-rahmen-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-bfh-urteil-vom-12-januar-2023-vi-r-39-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung &#8211; BFH-Urteil vom 12. 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