{"id":75771,"date":"2023-04-29T16:03:07","date_gmt":"2023-04-29T14:03:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75771"},"modified":"2023-04-29T16:03:07","modified_gmt":"2023-04-29T14:03:07","slug":"prozessuale-moeglichkeiten-bei-drohendem-ablauf-der-rechtsmittelbegruendungsfrist-infolge-von-verzoegerungen-bei-der-beantragten-akteneinsicht-bfh-beschluss-vom-03-april-2023-x-b-80-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozessuale-moeglichkeiten-bei-drohendem-ablauf-der-rechtsmittelbegruendungsfrist-infolge-von-verzoegerungen-bei-der-beantragten-akteneinsicht-bfh-beschluss-vom-03-april-2023-x-b-80-22\/","title":{"rendered":"Prozessuale M\u00f6glichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist infolge von Verz\u00f6gerungen bei der beantragten Akteneinsicht &#8211; BFH-Beschluss vom 03. April 2023, X B 80\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.030423.XB80.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 128 Abs 1, FGO \u00a7 128 Abs 2, FGO \u00a7 129 Abs 1, FGO \u00a7 130 Abs 1, FGO \u00a7 130 Abs 2, FGO \u00a7 133a, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 14. Juni 2022, Az: X B 42\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (\u00a7 128 FGO) anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Ablehnung eines Fristverl\u00e4ngerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aufgrund von Verz\u00f6gerungen, die nicht dem Antragsteller und Rechtsmittelf\u00fchrer zuzurechnen sind, erst so sp\u00e4t gew\u00e4hrt wird, dass eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Rechtsmittelbegr\u00fcndung innerhalb der laufenden, nicht mehr verl\u00e4ngerbaren Begr\u00fcndungsfrist nicht angefertigt werden kann, kann die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis einen Monat nach Wegfall des Hindernisses (Erlangung der vollst\u00e4ndigen Akteneinsicht) in Frage kommen. F\u00fcr weitere Fristverl\u00e4ngerungen gibt es dagegen weder eine einfachgesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverl\u00e4ngerung durch Entscheidung der Senatsvorsitzenden vom 14.06.2022 &#8211; X B 42\/22 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gegenvorstellung des Kl\u00e4gers gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverl\u00e4ngerung durch Entscheidung der Senatsvorsitzenden vom 14.06.2022 &#8211; X B 42\/22 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) legte am 22.04.2022 gegen das ihm am 24.03.2022 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) N\u00fcrnberg vom 28.10.2021 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;42\/22 gef\u00fchrt wird. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. F\u00fcr die Einreichung der Beschwerdebegr\u00fcndung wurde ihm antragsgem\u00e4\u00df Fristverl\u00e4ngerung bis zur gesetzlichen H\u00f6chstfrist von drei Monaten (24.06.2022) gew\u00e4hrt.<\/li><li>Nach Anforderung durch den BFH gingen die Akten des FG, soweit sie in Papierform gef\u00fchrt worden waren, am 20.05.2022 beim BFH ein. Ferner \u00fcbermittelte das FG \u00e4u\u00dferst umfangreiche Ermittlungs- und Beweismittelakten aus einem parallel gef\u00fchrten Steuerstrafverfahren, die \u2011\u2011ebenso wie weitere Akten des FG\u2011\u2011 in elektronischer Form vorlagen. Die \u2011\u2011ebenfalls sehr umfangreichen\u2011\u2011 Steuerakten \u00fcbersandte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 25.05.2022 direkt an die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Akteneinsicht benannte Dienststelle.<\/li><li>Am 10.06.2022 nahm der Kl\u00e4ger Akteneinsicht. Am selben Tag beanstandete er in einem dem BFH \u00fcbermittelten Schreiben, dass die Hauptakte des FG bei der Akteneinsicht nicht vorgelegen habe. Er beantragte eine Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist um zwei Monate.<\/li><li>Am 14.06.2022 \u00fcbermittelte der BFH dem Kl\u00e4ger die FG-Akten in elektronischer Form. Zugleich lehnte die Senatsvorsitzende \u2011\u2011unbeschadet einer von Amts wegen zu gew\u00e4hrenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der im Gesetz genannten Monatsfrist\u2011\u2011 den Fristverl\u00e4ngerungsantrag ab, weil das Gesetz eine solche M\u00f6glichkeit nicht vorsehe.<\/li><li>Mit einem auf den 10.06.2022 datierten Schriftsatz, der allerdings erst am 01.07.2022 beim BFH einging, legte der Kl\u00e4ger Beschwerde gegen die Ablehnung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags ein und beantragte nunmehr eine Fristverl\u00e4ngerung um drei Monate. Er f\u00fchrte aus, ihm st\u00fcnden nach dem Gesetz drei Monate f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Verf\u00fcgung. Diese Frist sei hier wegen der Verz\u00f6gerungen bei der Akteneinsicht auf einen Monat verk\u00fcrzt worden. Dies sei eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber allen anderen Prozessbevollm\u00e4chtigten, denen kurzfristig die Akteneinsicht erm\u00f6glicht werde. Die Verz\u00f6gerung der Akteneinsicht verletzte das Willk\u00fcrverbot (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011), sowie die Anspr\u00fcche auf ein faires Verfahren (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) und die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG). Ferner h\u00e4tten bei der Akteneinsicht weitere \u2011\u2011vom FG im angefochtenen Urteil zitierte\u2011\u2011 Aktenteile gefehlt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.07.2022 erl\u00e4uterte die Senatsvorsitzende, dass dem Kl\u00e4ger alle von ihm als fehlend bezeichneten Aktenteile bereits in elektronischer Form vorl\u00e4gen. Allerdings seien die vom FG verwendeten Zitate aus den Akten ohne Kenntnis eines \u2011\u2011nunmehr \u00fcbermittelten\u2011\u2011 Begleitschreibens, aus dem sich die Nummerierung der einzelnen Aktenb\u00e4nde ergibt, nur schwer nachvollziehbar. In Bezug auf die eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags wies die Vorsitzende darauf hin, dass diese Beschwerde nicht statthaft und daher unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte.<\/li><li>Hierauf hat der Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, dass in \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht nur Entscheidungen des FG, sondern auch des Vorsitzenden oder des Berichterstatters erw\u00e4hnt seien. Dies umfasse auch Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH. Hilfsweise sei die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen, da es eine Rechtsschutzm\u00f6glichkeit gegen die Ablehnung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags und die drohende Geh\u00f6rsverletzung geben m\u00fcsse.<\/li><li>Am 14.07.2022 reichte der Kl\u00e4ger die 243-seitige Begr\u00fcndung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Am 08.08.2022 ging eine 21-seitige erg\u00e4nzende Begr\u00fcndung ein.<\/li><li>Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren X&nbsp;B&nbsp;42\/22 \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und dabei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Sie ist aus mehreren Gr\u00fcnden nicht statthaft. Zum einen ist gegen Entscheidungen eines\/einer Senatsvorsitzenden am BFH keine Beschwerde er\u00f6ffnet (dazu unten 1.). Zum anderen ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO die Ablehnung eines Fristverl\u00e4ngerungsantrags nicht mit der Beschwerde anfechtbar (unten&nbsp;2.). Hinzu kommt, dass die Beschwerde versp\u00e4tet erhoben worden ist (unten 3.).<\/li><li>1. Entscheidungen eines\/einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.<\/li><li>a) Die Beschwerde ist nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO er\u00f6ffnet gegen &#8222;Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters&#8220;. Bei isolierter Betrachtung lie\u00dfe dieser Wortlaut \u2011\u2011ebenso wie der des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 FGO\u2011\u2011 noch die vom Kl\u00e4ger vertretene Deutung zu, dass der Vorsitzende oder Berichterstatter nicht unbedingt Teil des FG sein m\u00fcsse, also auch Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH anfechtbar sein k\u00f6nnten. Ebenso ist aber die gegenteilige Deutung m\u00f6glich, dass mit der Trias &#8222;Finanzgericht, Vorsitzender, Berichterstatter&#8220; nur die verschiedenen Spruchk\u00f6rper bzw. Richter bezeichnet werden sollen, durch die ein FG erster Instanz handeln kann.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 FGO zeigt, dass nur die letztgenannte Auslegung zutreffend sein kann. Dort hei\u00dft es, &#8222;das Finanzgericht&#8220; solle die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den BFH in Kenntnis setzen. Da in \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 FGO \u2011\u2011ebenso wie in \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO\u2011\u2011 neben dem FG auch der Vorsitzende und Berichterstatter genannt wird, folgt aus \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 FGO zwingend, dass auch diese Personen dem FG zugeh\u00f6rig sein m\u00fcssen.<\/li><li>Hierf\u00fcr spricht auch \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 FGO. Danach ist die Beschwerde &#8222;beim Finanzgericht&#8220; einzulegen. Eine solche Regelung w\u00e4re f\u00fcr eine Beschwerde gegen eine von einem Mitglied des BFH getroffene Entscheidung nicht sinnvoll. Diese Regelung zeigt daher ebenfalls, dass alle Spruchk\u00f6rper und Personen, die in \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO genannt sind, dem FG zugeh\u00f6rig sein m\u00fcssen.<\/li><li>Auch in der Literatur wird \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 von niemandem vertreten, dass \u00a7&nbsp;128 FGO auf Entscheidungen eines\/einer Senatsvorsitzenden am BFH anwendbar sein k\u00f6nnte.<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch deshalb nicht statthaft, weil die \u2011\u2011vorliegend im Streit stehende\u2011\u2011 Ablehnung eines Fristverl\u00e4ngerungsantrags nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO k\u00f6nnen u.a. prozessleitende Verf\u00fcgungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter fallen nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auch Entscheidungen, mit denen Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge abgelehnt werden (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.07.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;105\/85, BFH\/NV 1988, 570; vom 13.12.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;168\/91, BFH\/NV 1992, 404, und vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFH\/NV 2017, 165).<\/li><li>3. Dar\u00fcber hinaus ist die Beschwerde auch versp\u00e4tet erhoben worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Das Schreiben der Vorsitzenden vom 14.06.2022 \u00fcber die Ablehnung des weitergehenden Fristverl\u00e4ngerungsantrags wurde dem Kl\u00e4ger am selben Tage elektronisch \u00fcbermittelt. Die zweiw\u00f6chige Frist endete damit am 28.06.2022 (Dienstag). Die Beschwerde ist aber erst am 01.07.2022 beim BFH eingegangen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft (dazu unten 1.), h\u00e4tte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben k\u00f6nnen (unten 2.).<\/li><li>1. Der au\u00dferordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist jedenfalls gegen Entscheidungen \u00fcber die Ablehnung von Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4gen nicht er\u00f6ffnet.<\/li><li>a) Die Zulassung eines au\u00dferordentlichen Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung von Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4gen w\u00fcrde die in \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, gegen prozessleitende Verf\u00fcgungen \u2011\u2011zu denen auch Entscheidungen \u00fcber Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge geh\u00f6ren\u2011\u2011 keine Beschwerdem\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, unterlaufen und in ihr Gegenteil verkehren.<\/li><li>b) Zwar h\u00e4lt der BFH Gegenvorstellungen gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss \u00fcber einen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe weiterhin f\u00fcr statthaft (Beschl\u00fcsse vom 01.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;10\/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 28.05.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;11\/10, BFH\/NV 2010, 1651, und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/14, BFH\/NV 2014, 1574, Rz&nbsp;25). Auch das Bundesverfassungsgericht sieht Gegenvorstellungen gegen gerichtliche Entscheidungen \u2011\u2011soweit nicht eine Verletzung von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG ger\u00fcgt wird und daher die Anh\u00f6rungsr\u00fcge als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf vorrangig ist\u2011\u2011 nicht schon von Verfassungs wegen als unzul\u00e4ssig an (Beschluss vom 25.11.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;848\/07, BVerfGE 122, 190, unter B.I.1.b&nbsp;aa).<\/li><li>Bei der Ablehnung eines Fristverl\u00e4ngerungsantrags besteht demgegen\u00fcber bereits kein rechtliches Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, in derartigen F\u00e4llen eine Gegenvorstellung zuzulassen. Denn das vom Kl\u00e4ger gesehene Rechtsschutzdefizit hinsichtlich der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ablehnung von Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4gen besteht tats\u00e4chlich nicht. Sollte der Kl\u00e4ger nach Erhalt der Endentscheidung im Verfahren X&nbsp;B&nbsp;42\/22 meinen, sein Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs sei verletzt worden, weil die ihm zur Verf\u00fcgung stehende Begr\u00fcndungsfrist zu kurz gewesen sei, steht ihm der ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelte Rechtsbehelf der Anh\u00f6rungsr\u00fcge nach \u00a7&nbsp;133a FGO offen. Eines nicht gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs in Gestalt einer Gegenvorstellung bedarf es daher hier nicht.<\/li><li>2. Selbst wenn eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen \u00fcber Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge statthaft w\u00e4re, k\u00f6nnte sie hier keinen Erfolg haben.<\/li><li>Eine Gegenvorstellung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverst\u00f6\u00dfen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;14\/21, BFH\/NV 2022, 910, Rz&nbsp;6, m.w.N.). Vorliegend haben die Verf\u00fcgungen der Senatsvorsitzenden der prozessualen Situation aber in angemessener Weise Rechnung getragen; eine weitere Fristverl\u00e4ngerung ist weder einfachgesetzlich zul\u00e4ssig (unten a) noch verfassungsrechtlich geboten (unten b).<\/li><li>a) Einfachgesetzlich kann der Kl\u00e4ger schon deshalb keine weitere Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist erreichen, weil die gesetzliche Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO) von der Vorsitzenden auf Antrag nur um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden kann (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO). Aus dieser einmaligen Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;22\/05, BFH\/NV 2005, 2036) ergibt sich eine maximale Begr\u00fcndungsfrist von drei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils. Diese H\u00f6chstfrist hat die Vorsitzende antragsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrt. Eine weitere Fristverl\u00e4ngerung war nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht m\u00f6glich.<\/li><li>b) Den vom Kl\u00e4ger unter Berufung auf verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze vorgetragenen Einwendungen ist im Streitfall durch die von Amts wegen vorgenommene Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zu der in \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO genannten H\u00f6chstfrist hinreichend Rechnung getragen worden.<\/li><li>aa) Schon die vom Kl\u00e4ger als Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Argumentation aufgestellte Pr\u00e4misse, ein Prozessbevollm\u00e4chtigter habe nach der gesetzlichen Regelung stets drei Monate Zeit f\u00fcr die Anfertigung der Beschwerdebegr\u00fcndung, wobei diese Frist \u2011\u2011so ist das Vorbringen des Kl\u00e4gers wohl zu verstehen\u2011\u2011 mit der vollst\u00e4ndigen Akteneinsicht beginne, ist unzutreffend. Dies zeigt besonders der Streitfall, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde \u00fcberhaupt erst knapp einen Monat nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils erhoben wurde und zugleich der Akteneinsichtsantrag gestellt wurde. In einem solchen Fall ist durch ein allein dem Kl\u00e4ger, nicht aber den Gerichten zuzurechnendes Verhalten bereits ein Drittel der gesetzlichen H\u00f6chstfrist f\u00fcr die Beschwerdebegr\u00fcndung abgelaufen.<\/li><li>Von der Antragstellung bis zur Erlangung der Akteneinsicht wird ein sorgf\u00e4ltiger und gewissenhafter Prozessbevollm\u00e4chtigter in einem Fall wie dem vorliegenden mindestens einen Zeitraum von zwei Wochen einplanen. Hier mussten \u00e4u\u00dferst umfangreiche Akten zun\u00e4chst vom BFH beim FG angefordert und dann an die vom Kl\u00e4ger benannte Dienststelle \u00fcbersandt werden. Weitere, ebenfalls sehr umfangreiche Akten mussten auf Veranlassung des BFH vom FA an die benannte Dienststelle versandt werden. Anschlie\u00dfend musste diese Dienststelle den Kl\u00e4ger noch \u00fcber den Eingang der Akten unterrichten. Nutzt der Kl\u00e4ger daher die gesetzliche H\u00f6chstfrist f\u00fcr die Einlegung des Rechtsmittels aus und stellt seinen Akteneinsichtsantrag erst knapp einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, wird bei Erlangung der Akteneinsicht regelm\u00e4\u00dfig bereits die H\u00e4lfte der vom Kl\u00e4ger genannten dreimonatigen Begr\u00fcndungsfrist verstrichen sein, ohne dass dies den Gerichten zugerechnet werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Im Streitfall kommt hinzu, dass die Akten vom FA am 25.05.2022 an die vom Kl\u00e4ger benannte Dienststelle versandt worden sind, der Kl\u00e4ger aber erst am 10.06.2022 \u2011\u2011also mehr als zwei Wochen sp\u00e4ter\u2011\u2011 tats\u00e4chlich Akteneinsicht genommen hat. Er hat nicht vorgetragen, dass diese weitere Verz\u00f6gerung allein auf Umst\u00e4nden beruht, die sich au\u00dferhalb seiner Sph\u00e4re ereignet haben.<\/li><li>bb) Mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren X&nbsp;B&nbsp;42\/22 hat der Senat dem Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt, soweit die Begr\u00fcndung bis zum 08.08.2022 beim BFH eingegangen ist. Der Kl\u00e4ger hatte damit von der Zustellung des angefochtenen Urteils am 24.03.2022 bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 08.08.2022 insgesamt mehr als viereinhalb Monate Zeit, seine Beschwerde zu begr\u00fcnden. Auch wenn ein Abschluss der Arbeiten an der Beschwerdebegr\u00fcndung erst mit Kenntnisnahme von der letzten verfahrenserheblichen Akte m\u00f6glich war, war der Kl\u00e4ger auch vor diesem Zeitpunkt \u2011\u2011sp\u00e4testens seit der am 10.06.2022 und damit fast zwei Monate vor dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist genommenen Akteneinsicht\u2011\u2011 in der Lage, zumindest wesentliche Teile der Beschwerdebegr\u00fcndung vorzubereiten. Die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat ab \u00dcbermittlung der letzten fehlenden Akte bzw. ab der Erl\u00e4uterung der Aktensystematik ist daher ausreichend bemessen, um eine bereits begonnene Beschwerdebegr\u00fcndung fertigstellen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Das einfachgesetzliche Prozessrecht sieht damit hinreichende Instrumente vor, Verz\u00f6gerungen, die im Rahmen der Organisation der Akteneinsicht eintreten und die verbleibende Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist unangemessen verk\u00fcrzen w\u00fcrden, Rechnung zu tragen. Aus den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrensrechts folgt daher nicht, dass \u2011\u2011gegen den klaren Wortlaut der ma\u00dfgeblichen Regelungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 FGO und des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO\u2011\u2011 weitere Fristverl\u00e4ngerungen zu gew\u00e4hren w\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger war im Streitfall auch tats\u00e4chlich in der Lage, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zwei der Beschwerdebegr\u00fcndung dienende Schrifts\u00e4tze mit einem Umfang von 243 bzw. 21&nbsp;Seiten einzureichen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.030423.XB80.22.0 BFH X. 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