{"id":75780,"date":"2023-05-06T09:44:08","date_gmt":"2023-05-06T07:44:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75780"},"modified":"2023-05-06T09:44:08","modified_gmt":"2023-05-06T07:44:08","slug":"keine-divergenz-zu-eugh-urteil-bfh-beschluss-vom-30-november-2022-i-b-4-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-divergenz-zu-eugh-urteil-bfh-beschluss-vom-30-november-2022-i-b-4-22\/","title":{"rendered":"Keine Divergenz zu EuGH-Urteil &#8211; BFH-Beschluss vom 30. November 2022, I B 4\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.301122.IB4.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AEUV Art 63, AEUV Art 65<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 06. Dezember 2021, Az: 7 K 1435\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat das FG eine vom EuGH vorgegebene Pr\u00fcfung vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des EuGH gehalten, so scheidet die Annahme einer Divergenz i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 06.12.2021 &#8211; 7 K 1435\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Verm\u00f6gensmasse in der Rechtsform eines Common Law Trust kanadischen Rechts. Ihr Gesch\u00e4ftszweck ist die Gew\u00e4hrleistung der Altersversorgung ehemaliger Angestellter des \u00f6ffentlichen Dienstes.<\/li><li>In den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) hielt sie indirekt \u00fcber die Beteiligung an sog. Pool Investment Portfolios (Pools) Streubesitzbeteiligungen an deutschen Aktiengesellschaften. Auf die in diesem Zeitraum bezogenen Dividenden wurde (nach Erstattung der Differenz zum Steuersatz von 15&nbsp;% gem\u00e4\u00df dem mit Kanada bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Kl\u00e4gerin beantragte bei dem urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndigen Finanzamt den Erlass eines Freistellungsbescheids sowie die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Zinsen.<\/li><li>Nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Einspruch erhob sie dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen; sie werde durch die Belastung mit deutscher Kapitalertragsteuer gegen\u00fcber einem deutschen Pensionsfonds benachteiligt, da deutsche Pensionsfonds Dividenden faktisch steuerfrei vereinnahmen k\u00f6nnten. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung versto\u00dfe gegen die auch gegen\u00fcber Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;63 i.V.m. Art.&nbsp;65 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV), ohne dass es hierf\u00fcr einen Rechtfertigungsgrund gebe.<\/li><li>Auf Vorlage des FG M\u00fcnchen (Beschluss vom 23.10.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1435\/15, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2017, 1963) hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; C-641\/17 (EU:C:2019:960, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2020, 89) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung gebietsans\u00e4ssiger und gebietsfremder Pensionsfonds durch die Regelung eines Mitgliedstaats, die es nur gebietsans\u00e4ssigen Pensionsfonds erm\u00f6glicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn durch die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionszahlungsverpflichtungen zu vermindern und die Quellensteuer auf die verbleibende K\u00f6rperschaftsteuerschuld vollst\u00e4ndig anzurechnen bzw. dar\u00fcber hinaus sich erstatten zu lassen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft, wenn der gebietsfremde Pensionsfonds die bezogenen Dividenden den R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten m\u00fcssen, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011) zust\u00e4ndig geworden war, forderte das FG die Kl\u00e4gerin auf, nachzuweisen, dass bei ihr die vom EuGH geforderten Voraussetzungen f\u00fcr einen Kausalzusammenhang zwischen dem Bezug der Dividenden und der Erh\u00f6hung der entsprechenden Deckungsr\u00fcckstellung vorliegen. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin erstmals die Jahresabschl\u00fcsse f\u00fcr die Streitjahre vorgelegt.<\/li><li>In seinem klageabweisenden Urteil vom 06.12.2021&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1435\/15 (EFG 2022, 609) hat das FG die Voraussetzungen, die der EuGH an eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit stellt, als nicht erf\u00fcllt angesehen.<\/li><li>Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf die Erforderlichkeit eines Urteils des erkennenden Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) bzw. zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;1 FGO) st\u00fctzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 06.12.2021&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1435\/15 zuzulassen.<\/li><li>Das BZSt beantragt, die Beschwerde als unzul\u00e4ssig zu verwerfen bzw. hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO liegen, soweit sie von ihr den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargelegt worden sind, nicht vor.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil weicht nicht i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO von den entscheidungstragenden Rechtsgrunds\u00e4tzen des EuGH in seinem Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 ab.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aus, das FG habe seiner Entscheidung nur den (vordergr\u00fcndig dem Wortlaut des genannten EuGH-Urteils entnommenen, letztlich aber einer missverst\u00e4ndlichen Formulierung der entsprechenden Vorlagefrage geschuldeten) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit eine Untersuchung erfordere, wie sich bei einem inl\u00e4ndischen Pensionsfonds die Aussch\u00fcttung einer Dividende inl\u00e4ndischer Aktien auf die von ihm zu bildenden R\u00fcckstellungen f\u00fcr Altersversorgung auswirke, derselbe Vorgang sodann mit den bilanziellen Folgen bei der Kl\u00e4gerin in Kanada zu vergleichen und daran anschlie\u00dfend im Wege eines Vergleichs zu pr\u00fcfen sei, ob sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der M\u00f6glichkeit, R\u00fcckstellungen f\u00fcr Altersversorgung zu bilden, in einer mit einem inl\u00e4ndischen Pensionsfonds vergleichbaren Lage befinde. Demgegen\u00fcber lasse sich dem genannten EuGH-Urteil aber bei W\u00fcrdigung des Ziels und Zwecks der betroffenen nationalen Regelungen entnehmen, dass es richtigerweise darauf ankomme, ob bei einem ausl\u00e4ndischen Pensionsfonds der Bezug der Dividende ebenso wie bei einem inl\u00e4ndischen Pensionsfonds zur Erh\u00f6hung des zweckgebundenen Altersvorsorgeverm\u00f6gens f\u00fchre oder der ausl\u00e4ndische Pensionsfonds die Dividende behalten und f\u00fcr andere eigene Zwecke verwenden d\u00fcrfe.<\/li><li>b) In der Sache streiten die Beteiligten dar\u00fcber, wie die Ausf\u00fchrungen des EuGH im Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 zu verstehen sind. Diese sind indessen nicht missverst\u00e4ndlich.<\/li><li>aa) Wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, f\u00fchrt der EuGH in Rz&nbsp;80 bis 82 des genannten Urteils aus, eine nationale Regelung, die eine vollst\u00e4ndige oder nahezu vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung von an gebietsans\u00e4ssige Pensionsfonds ausgesch\u00fctteten Dividenden erm\u00f6gliche, erleichtere die Akkumulierung von Kapital durch diese Pensionsfonds, w\u00e4hrend alle Pensionsfonds grunds\u00e4tzlich verpflichtet seien, die Versicherungspr\u00e4mien auf dem Kapitalmarkt zu investieren, um Eink\u00fcnfte in Form von Dividenden zu erzielen, die es ihnen erm\u00f6glichten, ihren k\u00fcnftigen Verpflichtungen aus den Versicherungsvertr\u00e4gen nachzukommen (Rz&nbsp;80). Ein gebietsfremder Pensionsfonds, der \u2011\u2011so der EuGH w\u00f6rtlich\u2011\u2011 &#8222;die bezogenen Dividenden freiwillig oder in Anwendung des in seinem Sitzstaat geltenden Rechts den R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten m\u00fcssen&#8220;, befinde sich insoweit in einer Situation, die mit der eines gebietsans\u00e4ssigen Pensionsfonds vergleichbar sei (Rz&nbsp;81). Es sei insoweit Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob dies in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt der Fall sei (Rz&nbsp;82). Entsprechend hat der EuGH die erste Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Art.&nbsp;63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von einer gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaft an einen gebietsans\u00e4ssigen Pensionsfonds ausgesch\u00fctteten Dividenden zum einen einer Quellensteuer unterliegen, die vollst\u00e4ndig auf die von diesem Pensionsfonds geschuldete K\u00f6rperschaftsteuer angerechnet werden kann, und, wenn die Quellensteuer die von dem Pensionsfonds geschuldete K\u00f6rperschaftsteuer \u00fcbersteigt, zu einer Erstattung f\u00fchren kann, und zum anderen zu keiner oder nur zu einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Erh\u00f6hung des k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Gewinns f\u00fchren, was auf der M\u00f6glichkeit beruht, von diesem Gewinn R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionszahlungsverpflichtungen abzuziehen, w\u00e4hrend die an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgesch\u00fctteten Dividenden Gegenstand einer Quellensteuer sind, die f\u00fcr einen solchen Pensionsfonds eine endg\u00fcltige Steuer darstellt, wenn \u2011\u2011so der EuGH wieder w\u00f6rtlich\u2011\u2011 &#8222;der gebietsfremde Pensionsfonds bezogene Dividenden den R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten m\u00fcssen, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts ist&#8220;.<\/li><li>bb) Das FG hat die vorgenannte Pr\u00fcfung im Streitfall vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des EuGH gehalten (so Forchhammer, EFG 2022, 614, 615). Es hat insoweit gepr\u00fcft, ob die bezogenen Dividenden freiwillig oder in Anwendung des kanadischen Rechts den R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Altersversorgung zugewiesen worden sind. Dies hat es verneint, weil die Ertr\u00e4ge aus den mittelbaren Investitionen der Kl\u00e4gerin in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen zwar ausgewiesen, als Betriebsausgaben aber nur die im jeweiligen Jahr gezahlten Rentenleistungen gebucht worden seien. Die Ertr\u00e4ge aus den genannten Kapitalanlagen waren somit gerade nicht um Zuf\u00fchrungen zu R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionsleistungsverpflichtungen gemindert worden. Es ist insoweit unzutreffend, wenn die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, aus dem Kontext des genannten EuGH-Urteils ergebe sich ein abweichender Pr\u00fcfungsma\u00dfstab. Dem Urteil des EuGH l\u00e4sst sich gerade nicht entnehmen, dass es nicht auf die &#8222;Bilanztechnik&#8220; ankomme. Insofern hilft der Kl\u00e4gerin der Hinweis auf vermeintlich abweichende EuGH-Rechtsprechung nicht weiter, weil der EuGH die Vorlagefrage wie dargelegt beantwortet hat und davon auszugehen ist, dass er seine eigene Rechtsprechung kennt. Angesichts der geschilderten klaren Vorgaben des EuGH an das Pr\u00fcfungsprogramm des vorlegenden FG in Rz&nbsp;81&nbsp;f. lassen sich die von der Kl\u00e4gerin hervorgehobenen Ausf\u00fchrungen des EuGH in Rz&nbsp;65 bzw. 79&nbsp;f. seines Urteils nicht in einem abweichenden Sinne deuten.<\/li><li>2. Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen w\u00e4ren in einem potentiellen Revisionsverfahren bereits nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Entsprechend kann ihr weder rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zukommen noch ist eine Entscheidung des Senats i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;1 FGO zur Rechtsfortbildung notwendig.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO bzw. die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;1 FGO geltend, so hat er eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/21, juris).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>aa) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die zur sog. \u00dcberleitungsrechnung aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die R\u00fcckstellungsbildung und eine Zuweisung bezogener Dividenden zu den R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Altersversorgung unter Ber\u00fccksichtigung u.a. der Vorgaben des EuGH im Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 zur fehlenden Rechtfertigung einer Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit im Fall eines nichtgebietsans\u00e4ssigen Pensionsfonds zu stellen sind, der im Inland keinen deutschen Handels- und Steuerbilanzierungspflichten unterliegt. Nach den insoweit eindeutigen Vorgaben des EuGH hatte das FG im Streitfall lediglich zu pr\u00fcfen, ob die bezogenen Dividenden &#8222;freiwillig oder in Anwendung des kanadischen Rechts&#8220; den R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Altersversorgung zugewiesen worden sind. Das FG hat genau diese Frage gepr\u00fcft und dazu zun\u00e4chst festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin j\u00e4hrliche Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach den in den Streitjahren geltenden Bilanzvorschriften des Staates Kanada aufgestellt und darin zwar die streitbefangenen Kapitalanlagen aktiviert, auf der Passivseite jedoch keine R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionsleistungsverpflichtungen gebildet habe. In den Gewinn- und Verlustrechnungen habe sie danach die Ertr\u00e4ge aus den Investitionen und die Beitragszahlungen zwar ausgewiesen, als Ausgaben jedoch lediglich die im jeweiligen Jahr gezahlten Rentenleistungen gebucht. Das FG hat daraus den zwar nicht zwingenden, wohl aber m\u00f6glichen Schluss gezogen, die Ertr\u00e4ge aus den Kapitalanlagen seien somit nicht um Zuf\u00fchrungen zu R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionsleistungsverpflichtungen gemindert worden. Die insoweit zugrunde liegenden Feststellungen \u2011\u2011insbesondere zum ausl\u00e4ndischen Recht\u2011\u2011 liegen auf tats\u00e4chlichem Gebiet und w\u00e4ren f\u00fcr den Senat in einem potentiellen Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend. Ist aber die auf Feststellungen des FG gest\u00fctzte W\u00fcrdigung von Tatsachen m\u00f6glich und die Tatsachenfeststellung nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen, so ist die dem zugrunde liegende Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Rechtsfragen, die sich nur stellen k\u00f6nnen, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;142\/15, BFH\/NV 2016, 1030, und vom 09.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;162\/19, BFH\/NV 2021, 289).<\/li><li>bb) Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten ebenso f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob \u2011\u2011soweit der erkennende Senat davon ausgehen w\u00fcrde, dass der EuGH im Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 seine Vorgabe zur fehlenden Rechtfertigung einer Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit auf einen im Ausland entsprechend den deutschen Vorschriften bilanzierenden\u201a ausl\u00e4ndischen Pensionsfonds bezogen habe\u2011\u2011 in allen anderen F\u00e4llen die Beschr\u00e4nkung gerechtfertigt oder die Kapitalverkehrsfreiheit wegen einer objektiv vergleichbaren Situation dennoch verletzt sei.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Beschluss ergeht im \u00dcbrigen nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.301122.IB4.22.0 BFH I. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AEUV Art 63, AEUV Art 65 vorgehend FG M\u00fcnchen, 06. Dezember 2021, Az: 7 K 1435\/15 Leits\u00e4tze NV: Hat das FG eine vom EuGH vorgegebene Pr\u00fcfung vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-divergenz-zu-eugh-urteil-bfh-beschluss-vom-30-november-2022-i-b-4-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Divergenz zu EuGH-Urteil &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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