{"id":75784,"date":"2023-05-06T09:45:48","date_gmt":"2023-05-06T07:45:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75784"},"modified":"2023-05-06T09:45:48","modified_gmt":"2023-05-06T07:45:48","slug":"verwendung-von-biogas-zur-erzeugung-von-strom-bfh-beschluss-vom-17-januar-2023-vii-r-54-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verwendung-von-biogas-zur-erzeugung-von-strom-bfh-beschluss-vom-17-januar-2023-vii-r-54-20\/","title":{"rendered":"Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom &#8211; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2023, VII R 54\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.170123.VIIR54.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 2 Nr 7, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, BiomasseV \u00a7 2 Abs 1 S 1, StromStV \u00a7 1b Abs 2, EnergieStG \u00a7 28 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 96\/2003 Art 15 Abs 1 Buchst b, EGRL 96\/2003 Art 16 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 24. September 2020, Az: 14 K 2221\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Strom wird nur dann i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG &#8222;aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugt&#8220;, wenn dabei tats\u00e4chlich \u2011\u2011physikalisch\u2011\u2011 und nicht nur bei einer kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energietr\u00e4ger verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Strom, der mit einem aus dem \u00f6ffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enth\u00e4lt, ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern nach \u00a7 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschlie\u00dflich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdw\u00e4rme, Deponiegas, Kl\u00e4rgas oder aus Biomasse erzeugt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 24.09.2020 &#8211; 14 K 2221\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit elektrischem Strom beliefert. Sie hat eine Versorgererlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2015 (StromStG). An zwei Standorten erzeugte sie in Blockheizkraftwerken (BHKW) Strom, den sie teilweise an Letztverbraucher lieferte und im \u00dcbrigen in das \u00f6ffentliche Versorgungsnetz einspeiste.<\/li><li>Das Gas zur Erzeugung des Stroms in den BHKW entnahm die Kl\u00e4gerin aus dem \u00f6ffentlichen Gasnetz, in das u.a. Biogas, das in einer Biogas-Aufbereitungsanlage eines Dritten erzeugt wurde, eingeleitet wurde und sich dort mit dem \u00fcbrigen Gas vermischte. Aufgrund eines sog. Massebilanzsystems konnte das entnommene Gas kaufm\u00e4nnisch-bilanziell dem eingespeisten Biogas zugerechnet werden. Tats\u00e4chlich wurde ein Gasgemisch entnommen.<\/li><li>Mit Steueranmeldung vom 23.05.2016 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2015 eine Stromsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zum Regelsteuersatz. In der Folge machte sie die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG f\u00fcr die Stromlieferungen an Letztverbraucher von einem BHKW f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2015 geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte die Erstattung zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df mit Bescheid vom 14.12.2016 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Mit weiterem Schreiben vom 27.12.2016 beantragte die Kl\u00e4gerin die entsprechende Steuerbefreiung f\u00fcr den Anschlusszeitraum vom 01.04. bis 31.12.2015.<\/li><li>Nachdem das HZA im Rahmen einer Steueraufsichtsma\u00dfnahme zu der Feststellung gelangt war, dass das BHKW lediglich bei einer kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Betrachtungsweise mit Biogas betrieben werde, setzte es mit Bescheid vom 23.08.2017 die Stromsteuer f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2015 erneut fest und forderte Stromsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Den Antrag auf Erstattung der Stromsteuer f\u00fcr den Anschlusszeitraum vom 01.04. bis 31.12.2015 lehnte das HZA mit Bescheid vom selben Tag ab.<\/li><li>Mit Schreiben vom 27.12.2017 gab die Kl\u00e4gerin eine korrigierte Steueranmeldung beim HZA ab. Dabei machte sie f\u00fcr das Jahr 2015 nunmehr f\u00fcr beide BHKW die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG geltend.<\/li><li>Das HZA lehnte die \u00c4nderung der festgesetzten Stromsteuer und die damit verbundene Erstattung f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 mit Bescheid vom 07.03.2018 ab, weil kein Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern f\u00fcr den Betrieb der BHKW verwendet worden sei.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl\u00e4gerin stehe kein Anspruch auf die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG f\u00fcr den in den BHKW erzeugten Strom zu, weil es dabei auf eine physikalische Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom ankomme. Der Begriff der Biomasse in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG umfasse nur die physikalische Betrachtung und nicht auch die kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle. Zwar enthalte das StromStG selbst keine Definition; in \u00a7&nbsp;1b der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Stromsteuergesetzes (StromStV) werde jedoch auf die Definition in der Verordnung \u00fcber die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseV) verwiesen, in der auf eine stoffliche Betrachtung abgestellt werde. Ein Gemisch von beg\u00fcnstigtem und nicht beg\u00fcnstigtem Gas sei nicht beg\u00fcnstigt, was sich aus dem Merkmal der Ausschlie\u00dflichkeit in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG ergebe. Diese Auslegung entspreche der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 14\/40, S.&nbsp;11). Aus der Formulierung &#8222;unvermischt&#8220; in \u00a7&nbsp;28 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) lasse sich kein Umkehrschluss f\u00fcr \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ziehen, zumal in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG das Merkmal der Ausschlie\u00dflichkeit enthalten sei. Diesem Ergebnis stehe schlie\u00dflich auch das Unionsrecht nicht entgegen. Denn nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) handele es sich um eine fakultative Steuerbefreiung; deshalb k\u00f6nnten die Mitgliedstaaten diese Steuerbefreiung auch einschr\u00e4nkend ausgestalten und die Befreiung auf die physikalische Betrachtung beschr\u00e4nken.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie tr\u00e4gt vor, das FG habe die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG verkannt. Auch bei kaufm\u00e4nnisch-bilanziellem Biogas handele es sich um einen erneuerbaren Energietr\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG. Aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG ergebe sich keine Einschr\u00e4nkung.<\/li><li>Die systematische Auslegung st\u00fctze die Ansicht der Kl\u00e4gerin. Der Begriff der Biomasse werde nach \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;2 StromStV durch Verweis auf die BiomasseV definiert. Diese Verordnung sei origin\u00e4r f\u00fcr die Zwecke des Gesetzes f\u00fcr den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) verfasst worden. Dieses wiederum unterst\u00fctze die r\u00e4umliche Entkopplung von Biogaserzeugung und -verstromung. Das gelte \u00fcber den Verweis in \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;2 StromStV auch im Anwendungsbereich des StromStG.<\/li><li>F\u00fcr eine Einbeziehung von kaufm\u00e4nnisch-bilanziellem Biogas spreche ein Vergleich der Zielsetzungen des StromStG und des EEG. Urspr\u00fcngliches Ziel der Steuerbefreiung f\u00fcr erneuerbare Energietr\u00e4ger sei deren F\u00f6rderung, um einen Ausbau der Stromerzeugung zu erreichen; zur Zielerreichung sei eine m\u00f6glichst weite Auslegung des Anwendungsbereichs geboten. Auch das EEG verfolge das Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu f\u00f6rdern. Der stromsteuerrechtliche Befreiungstatbestand sei als Vorschrift mit dem Ziel der F\u00f6rderung des Ausbaus erneuerbarer Energien gleich dem EEG auszulegen.<\/li><li>Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;1 StromStV, welcher die sog. St\u00fctzfeuerung regele. Der Einsatz einer solchen St\u00fctzfeuerung sei mit dem Einsatz von kaufm\u00e4nnisch-bilanziellem Biogas nicht vergleichbar. Des Weiteren zeige der Vergleich mit \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG, dass vom Begriff der Biomasse i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG sowohl physikalisches als auch kaufm\u00e4nnisch-bilanzielles Biogas umfasst sei. Denn in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG sei eine Energiesteuerbefreiung f\u00fcr &#8222;gasf\u00f6rmige Biokraft- und Bioheizstoffe&#8220; geregelt, wobei der Gesetzgeber durch Verwendung der Formulierung &#8222;unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen&#8220; deutlich gemacht habe, dass es auf eine physikalische Betrachtung ankomme. Eine solche Klarstellung fehle in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG. Der Begriff &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG sei nicht mit der Einschr\u00e4nkung &#8222;unvermischt&#8220; gleichzusetzen.<\/li><li>Die unionsrechtlichen Grundlagen spr\u00e4chen ebenfalls f\u00fcr eine weite Auslegung. Der Wortlaut der EnergieStRL weise kein einschr\u00e4nkendes Element auf, welches auf eine ausschlie\u00dflich physikalische Betrachtung hindeute. Nach der Richtlinie 2009\/28\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 zur F\u00f6rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur \u00c4nderung und anschlie\u00dfenden Aufhebung der Richtlinien 2001\/77\/EG und 2003\/30\/EG \u2011\u2011Erneuerbare-Energien-Richtlinie\u2011\u2011 (ABlEU 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;140, 16) sei auch kaufm\u00e4nnisch-bilanzielles Biogas erfasst. Demzufolge sei auch der Begriff der Biomasse in der EnergieStRL entsprechend weit auszulegen. Zwar handele es sich bei der Steuerbeg\u00fcnstigung um eine fakultative Steuerbeg\u00fcnstigung; die Mitgliedstaaten m\u00fcssten jedoch bei der Umsetzung die unionsrechtlichen Grundlagen beachten. Danach umfasse der Biomassebegriff auch kaufm\u00e4nnisch-bilanzielles Biogas.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das HZA unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie des Bescheids vom 07.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2018 zu verpflichten, f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 gem\u00e4\u00df dem Korrekturantrag der Kl\u00e4gerin vom 27.12.2017 Stromsteuer in H\u00f6he von insgesamt&nbsp;\u2026 \u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG f\u00fcr den in den BHKW erzeugten Strom zusteht, weil es auf die physikalische Verwendung des Biogases zur Erzeugung von Strom ankommt und die Kl\u00e4gerin lediglich bei einer kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Betrachtungsweise Biogas verwendet hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung ist Strom von der Steuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG &#8222;Strom, der ausschlie\u00dflich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdw\u00e4rme, Deponiegas, Kl\u00e4rgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung \u00fcber zehn Megawatt&#8220;.<\/li><li>aa) Der in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG verwendete Begriff der Biomasse ist im StromStG nicht definiert.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;2 StromStV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 24.07.2013 (BGBl I 2013, 2763) versteht man unter Biomasse i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG ausschlie\u00dflich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom 21.07.2001 (BGBl I 2001, 1234), die zuletzt durch Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;10 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl I 2012, 212) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. Durch diesen Verweis sollte Rechtssicherheit erreicht werden (Referentenentwurf, S.&nbsp;44). Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr diese Regelung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a StromStG, wonach das Bundesministerium der Finanzen erm\u00e4chtigt wird, zur Sicherung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu \u00a7&nbsp;9 StromStG zu erlassen und dabei insbesondere die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigte Entnahme von Strom einschlie\u00dflich der Begriffe n\u00e4her zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BiomasseV sind Biomasse im Sinne dieser Verordnung Energietr\u00e4ger aus Phyto- und Zoomasse. Dazu geh\u00f6ren insbesondere aus Biomasse im Sinne des Absatzes&nbsp;1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 BiomasseV).<\/li><li>Das im vorliegenden Streitfall in der Biogas-Aufbereitungsanlage erzeugte Gas ist somit ein erneuerbarer Energietr\u00e4ger.<\/li><li>bb) Aus der Verwendung des Begriffs &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; im Rahmen der Definition in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG ergibt sich allerdings, dass die Herstellung von Strom mit Gas aus dem allgemeinen Gasnetz, in das Biogas eingeleitet worden ist und sich mit dem dort vorhandenen Erdgas vermischt hat, nicht beg\u00fcnstigt ist (vgl. M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;12; Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;11; Leing\u00e4rtner\/Jatzke, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;122 Rz&nbsp;8 und 9; vgl. auch Informationsschreiben der Generalzolldirektion \u2011\u2011GZD\u2011\u2011, Informationen zum Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur \u00c4nderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019, BGBl I 2019, 856, Stand 17.07.2019, S.&nbsp;7, und GZD, Informationen zu den Steuerbefreiungen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;3 StromStG mit Hinweisen zu den Wechselwirkungen der Stromsteuerbefreiungen zu den F\u00f6rderungen nach dem EEG und dem Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz, Stand Februar 2017, S.&nbsp;5).<\/li><li>Dass \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG in diesem Sinne zu verstehen ist, zeigt die Ausnahmeregelung in \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;1 StromStV (eingef\u00fchrt durch die Verordnung zur \u00c4nderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 20.09.2011, BGBl I 2011, 1890). Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die insoweit in \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 StromStG er\u00f6ffnete Erm\u00e4chtigung genutzt, zur Sicherung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung im Verordnungswege auf das Erfordernis der Ausschlie\u00dflichkeit bei der Stromerzeugung aus Deponie-, Kl\u00e4rgas oder Biomasse zu verzichten, wenn die Zuf\u00fchrung anderer Energietr\u00e4ger technisch zwingend erforderlich ist. Nach \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;1 StromStV wird auf das Erfordernis der Ausschlie\u00dflichkeit in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG verzichtet, soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Kl\u00e4rgas oder Biomasse nur durch eine Z\u00fcnd- oder St\u00fctzfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch m\u00f6glich ist. Diese Verordnungsregelung entspricht der schon zuvor bestehenden Erlasslage, war doch bereits mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.1999 und ausdr\u00fccklich mit dem Schreiben vom 13.08.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;A&nbsp;1-V&nbsp;4250-7\/01 auf das Erfordernis der Ausschlie\u00dflichkeit bei der Stromerzeugung aus Biomasse verzichtet worden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es in einigen F\u00e4llen nur m\u00f6glich ist, Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern zu erzeugen, wenn f\u00fcr die Z\u00fcnd- oder St\u00fctzfeuerung auch kleinere Mengen von anderen, nicht erneuerbaren Energietr\u00e4gern eingesetzt werden, so z.B. beim Einsatz von gasf\u00f6rmigen erneuerbaren Energietr\u00e4gern bei der Verwendung von Dieselmotoren nach dem Z\u00fcndstrahlverfahren. Eine St\u00fctzfeuerung k\u00f6nne insbesondere zur Aufrechterhaltung des Verbrennungsprozesses als solchem oder zur Stabilisierung einer immissionsrechtlich notwendigen Verbrennungstemperatur erforderlich sein (vgl. Referentenentwurf vom 26.05.2011, S.&nbsp;49).<\/li><li>Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die Formulierung in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG dieser Auslegung nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift d\u00fcrfen unter weiteren Voraussetzungen gasf\u00f6rmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, zu den in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EnergieStG genannten Zwecken steuerfrei verwendet werden. Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schlie\u00dft f\u00fcr den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz&nbsp;1 eine Steuerbefreiung jedoch nicht aus (\u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG). Durch diese Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass eine Belieferung durch ein Leitungsnetz zum Ausschluss der Steuerbefreiung f\u00fchrt (Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;28 Rz&nbsp;23). Zwar findet sich der Zusatz &#8222;unvermischt&#8220; nicht in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG, jedoch enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 eine vergleichbare Einschr\u00e4nkung, indem auf die &#8222;Ausschlie\u00dflichkeit&#8220; abgestellt wird.<\/li><li>cc) Die Gesetzeshistorie st\u00fctzt die hier vertretene Auslegung.<\/li><li>Bereits in der urspr\u00fcnglichen Fassung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG (Gesetz zum Einstieg in die \u00f6kologische Steuerreform vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 378) zeigte sich, dass es auf die physikalische Betrachtung ankommt, weil n\u00e4mlich der Gesetzgeber zus\u00e4tzlich das Erfordernis des sog. Gr\u00fcnstromnetzes eingef\u00fchrt hatte. In dieser Fassung war Strom, wenn er aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 StromStG erzeugt wird, in zwei Alternativen von der Steuer befreit: Bei Entnahme des Stroms durch Eigenerzeuger als Letztverbraucher und bei Entnahme durch Letztverbraucher aus einem ausschlie\u00dflich aus solchen Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung (sog. Gr\u00fcnstromnetz). Aus letzterem Erfordernis wird deutlich, dass der Gesetzgeber nur die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern f\u00f6rdern wollte und ihm die r\u00e4umliche Komponente durchaus bewusst war.<\/li><li>An diesem Erfordernis hielt der Gesetzgeber in der Folgezeit fest. In der Fassung des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der \u00f6kologischen Steuerreform vom 16.12.1999 (BGBl I 1999, 2432) lautete \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG: &#8222;Strom ist von der Steuer befreit 1. wenn er aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugt und aus einem ausschlie\u00dflich aus solchen Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird \u2026&#8220;. Das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 (BGBl I 2006, 1534) f\u00fchrte gleichfalls zu keiner wesentlichen \u00c4nderung; denn dort hei\u00dft es in \u00a7&nbsp;9 StromStG: &#8222;Von der Steuer ist befreit: 1. Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern, wenn dieser aus einem ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird \u2026&#8220;. Vielmehr wurde noch deutlicher, dass der Strom in ein Netz eingespeist werden sollte, das ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeist ist.<\/li><li>Zwar hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur \u00c4nderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 (BGBl I 2019, 856) auf das Erfordernis des Gr\u00fcnstromnetzes verzichtet. Zugleich wurde jedoch f\u00fcr Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt eine Beschr\u00e4nkung auf den Selbstverbrauch eingef\u00fchrt. Damit sollte die Steuerbefreiung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten (BTDrucks 19\/9297, S.&nbsp;7). Zugleich wurde den beihilferechtlichen Anforderungen Rechnung getragen (BRDrucks 5\/19, S.&nbsp;1, 26&nbsp;f.). Auswirkungen auf die hier vertretene Auslegung ergeben sich dadurch nicht.<\/li><li>Der Senat \u00fcbersieht im \u00dcbrigen nicht die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, nach denen am Ort der Erzeugung von Biogas oftmals keine ausreichenden Nutzungsm\u00f6glichkeiten gegeben sind. In der Folge muss das erzeugte Biogas in der Regel in das allgemeine Gasnetz eingespeist werden, damit es an anderer Stelle genutzt werden kann. Diese r\u00e4umlichen Erfordernisse k\u00f6nnen jedoch nur durch den Gesetzgeber angemessen ber\u00fccksichtigt werden; das ist nicht Aufgabe der Gerichte.<\/li><li>dd) Soweit die Kl\u00e4gerin auf verschiedene Regelungen aus dem EEG verweist und der Ansicht ist, die im energiewirtschaftlichen Kontext vertretene weite Auslegung des Begriffs der Biomasse m\u00fcsse auch im Stromsteuerrecht gelten, folgt der Senat dem nicht.<\/li><li>StromStG und EEG verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Auslegung des Stromsteuerrechts muss sich an der EnergieStRL, im Streitfall an Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL, orientieren. Ungeachtet der danach ma\u00dfgeblichen umwelt- und wirtschaftspolitischen Ziele dient das StromStG in erster Linie fiskalpolitischen Zwecken (Senatsbeschluss vom 09.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/10, BFHE 235, 89, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2011, 334). Dagegen zielt das EEG darauf ab, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu erm\u00f6glichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erh\u00f6hen (\u00a7&nbsp;1 EEG 2014).<\/li><li>Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass er bei der Auslegung des StromStG grunds\u00e4tzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben des EEG gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49, Rz&nbsp;16; vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFH\/NV 2009, 1673, jeweils f\u00fcr den Anlagenbegriff; vom 15.12.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFH\/NV 2021, 784, ZfZ 2021, 219, Rz&nbsp;36, und vom 30.06.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2022, 36, ZfZ 2022, 24, Rz&nbsp;26).<\/li><li>ee) Das FG hat schlie\u00dflich zutreffend ausgef\u00fchrt, dass dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG das Unionsrecht nicht entgegensteht.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten uneingeschr\u00e4nkte oder eingeschr\u00e4nkte Steuerbefreiungen oder Steuererm\u00e4\u00dfigungen u.a. gew\u00e4hren f\u00fcr elektrischen Strom, der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird. Unter Biomasse ist nach Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 EnergieStRL der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abf\u00e4llen und R\u00fcckst\u00e4nden der Landwirtschaft (einschlie\u00dflich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abf\u00e4llen aus Industrie und Haushalten zu verstehen.<\/li><li>Dabei handelt es sich um eine fakultative Steuerbefreiung. Weil die Mitgliedstaaten danach die Steuerverg\u00fcnstigung auch einschr\u00e4nken k\u00f6nnen, kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Biomassebegriff nach der EnergieStRL \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 auch kaufm\u00e4nnisch-bilanzielles Biogas umfasst.<\/li><li>b) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze steht der Kl\u00e4gerin die begehrte Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht zu, weil das in der Biogas-Aufbereitungsanlage erzeugte Biogas nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) in das allgemeine Netz eingespeist und mit dem dort vorhandenen Erdgas vermischt worden ist.<\/li><li>Weil beide BHKW das Gas aus dem allgemeinen Netz entnommen haben, wird der Strom mithin nicht ausschlie\u00dflich aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.170123.VIIR54.20.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 2 Nr 7, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, BiomasseV \u00a7 2 Abs 1 S 1, StromStV \u00a7 1b Abs 2, EnergieStG \u00a7 28 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 96\/2003 Art 15 Abs 1 Buchst b, EGRL 96\/2003 Art 16 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 24. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verwendung-von-biogas-zur-erzeugung-von-strom-bfh-beschluss-vom-17-januar-2023-vii-r-54-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom &#8211; BFH-Beschluss vom 17. 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