{"id":75797,"date":"2023-05-06T09:57:13","date_gmt":"2023-05-06T07:57:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75797"},"modified":"2023-05-06T09:57:13","modified_gmt":"2023-05-06T07:57:13","slug":"erbfallkostenpauschale-fuer-den-nacherben-bfh-urteil-vom-01-februar-2023-ii-r-3-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbfallkostenpauschale-fuer-den-nacherben-bfh-urteil-vom-01-februar-2023-ii-r-3-20\/","title":{"rendered":"Erbfallkostenpauschale f\u00fcr den Nacherben &#8211; BFH-Urteil vom 01. Februar 2023, II R 3\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.010223.IIR3.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 6, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 2, FGO \u00a7 100 Abs 2 S 2, BGB \u00a7 2100, BGB \u00a7 2139<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. Oktober 2019, Az: 3 K 3549\/17 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag f\u00fcr Erbfallkosten nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tats\u00e4chlich Kosten angefallen sind (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.10.2019 &#8211; 3 K 3549\/17 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Januar 2013 verstarb die Tante der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin). Als Vorerbe war deren Ehemann, als Nacherbin die Kl\u00e4gerin berufen. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Zu dessen Erbin war ebenfalls die Kl\u00e4gerin berufen, die dieses Erbe jedoch ausschlug. Der Kl\u00e4gerin entstanden aufgrund der Nacherbschaft Kosten in H\u00f6he von 40&nbsp;\u20ac beim Nachlassgericht. Der Vorerbe hatte keine Kosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend gemacht. Aufgrund des ihm zukommenden Freibetrags f\u00fcr Ehegatten erfolgte keine Festsetzung der Erbschaftsteuer.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte die Erbschaftsteuer f\u00fcr die Nacherbschaft gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ohne Ber\u00fccksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten mit Bescheid vom 07.06.2017 auf 3.960&nbsp;\u20ac fest. Den Einspruch dagegen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 zur\u00fcck.<\/li><li>Im Klageverfahren machte die Kl\u00e4gerin den Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG geltend. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Kl\u00e4gerin seien Kosten im Sinne der Vorschrift entstanden. Sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben k\u00f6nne der Pauschbetrag zugutekommen, denn es l\u00e4gen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbf\u00e4lle vor. Zudem habe der Vorerbe den Erbfallkostenpauschbetrag im vorliegenden Fall nicht verbraucht. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 391 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG geltend. Die Kl\u00e4gerin habe die Beerdigungskosten der Tante weder tragen m\u00fcssen noch tats\u00e4chlich getragen und habe neben dem Nacherbschaftsverm\u00f6gen nichts von dem Vorerben erworben. Soweit ihr aufgrund der Nacherbschaft tats\u00e4chlich Aufwendungen entstanden seien, die sich auf die Erlangung des Erwerbs bezogen h\u00e4tten, k\u00f6nnten diese unabh\u00e4ngig von dem Pauschbetrag mit Einzelfallnachweis abgezogen werden (R&nbsp;E&nbsp;10.9 Abs.&nbsp;4 &#8222;Pauschbetrag f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten&#8220;, der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1\/2011, S.&nbsp;2), was sich vorliegend wegen \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 ErbStG nicht auswirke. Der Pauschbetrag stehe hingegen im Falle von Vor- und Nacherbschaft nur einmal zur Verf\u00fcgung. Er werde f\u00fcr den Erbfall im Sinne von Todesfall, nicht f\u00fcr den Erbanfall gew\u00e4hrt, zumal er in erster Linie die Bestattungskosten abdecken solle. Die Vorerbschaft verbrauche deshalb die Pauschale unabh\u00e4ngig davon, wie sich dies im Einzelfall steuerlich auswirke.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hat nicht bereits aus formellen Gr\u00fcnden Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht noch den Anforderungen des \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO. Eine Tenorierung muss dem Bestimmtheitserfordernis gen\u00fcgen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz&nbsp;44). Die \u00dcbertragung der Steuerberechnung nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass dem FA nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt (Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;100 Rz&nbsp;42). Es darf keine Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielr\u00e4ume mehr geben. Sind noch Ermittlungen zur H\u00f6he der Bemessungsgrundlage anzustellen, kommt die \u00dcbertragung der Steuerberechnung nicht in Betracht. Trotz der nur pauschalen Verweisung auf die Gr\u00fcnde der Entscheidung ist aber angesichts des einfach strukturierten Sachverhalts und der betragsm\u00e4\u00dfig eindeutigen H\u00f6he der Erbfallkostenpauschale nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG im konkreten Fall die Formulierung des Tenors noch ausreichend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Erbschaftsteuerpauschale steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>1. Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe verwirklichen den Besteuerungstatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG f\u00fcr einen Erwerb von Todes wegen.<\/li><li>a) Der Anfall der Nacherbschaft gilt grunds\u00e4tzlich als Erwerb vom Vorerben. W\u00e4hrend zivilrechtlich nach \u00a7\u00a7&nbsp;2100, 2139 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom urspr\u00fcnglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Ber\u00fccksichtigung der Beschr\u00e4nkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG diejenigen, auf die das Verm\u00f6gen \u00fcbergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert f\u00fcr erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein und wird der Nacherbe zugleich Erbe nach dem Vorerben, liegen zwar zivilrechtlich zwei Erbf\u00e4lle vor, erbschaftsteuerrechtlich jedoch nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben (zum Ganzen BFH-Urteile vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 273, 572, BStBl II 2022, 387, Rz&nbsp;13, m.w.N., und vom 01.12.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE 275, 355, BStBl II 2022, 518, Rz&nbsp;11 bis 13).<\/li><li>b) F\u00fcr jeden der Erwerbe gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls\u201a soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG, vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 267, 460, BStBl II 2020, 459, Rz&nbsp;20). Als Nachlassverbindlichkeiten sind von dem Erwerb abzugsf\u00e4hig, soweit sich nicht aus den Abs\u00e4tzen&nbsp;6 bis 9 etwas anderes ergibt, nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten f\u00fcr ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten f\u00fcr die \u00fcbliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert f\u00fcr eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grunds\u00e4tzlich weit auszulegen und umfasst u.a. die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen (BFH-Urteile vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 272, 108, Rz&nbsp;24, und vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340\u201a Rz&nbsp;17, jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Beim Erwerb des Nacherben schlie\u00dft die Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG ein (ebenso BeckOK ErbStG\/K\u00f6niger, 15.&nbsp;Ed. [01.04.2022], ErbStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;259; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz\u201a Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;55; a.A. Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;10 ErbStG Rz&nbsp;90; H\u00f6ne, Neue Wirtschafts-Briefe Erben und Verm\u00f6gen 6\/2013, 201; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2021, 92; zweifelnd Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;10 ErbStG Rz&nbsp;154.1).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG wird f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 ErbStG genannten Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300&nbsp;\u20ac ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist f\u00fcr jeden Erbfall nur einmal zu gew\u00e4hren, namentlich f\u00fcr mehrere Miterben nur einmal (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, m.w.N.). Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind (s. oben unter 1.a) die beiden Vorg\u00e4nge als zwei getrennte Erbf\u00e4lle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung (s. oben unter 1.b) zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.<\/li><li>b) Der Umstand, dass bei Vor- und Nacherbschaft bezogen auf den urspr\u00fcnglichen Erblasser nur ein Todesfall zu verzeichnen ist, verlangt nicht nach einer teleologischen Reduktion der Vorschrift. Es mag zutreffen, dass der Pauschbetrag auch die Beerdigungskosten erfassen soll (vgl. BTDrucks 8\/3688, S.&nbsp;23) und urspr\u00fcnglich der H\u00f6he nach auch daran ausgerichtet war (BFH-Beschluss in BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, Rz&nbsp;5). Richtig ist somit, dass bei zweimaliger Gew\u00e4hrung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend ber\u00fccksichtigt werden, obwohl sie nicht zweimal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient au\u00dferdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten. Nachlassregelungskosten k\u00f6nnen jedoch ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter H\u00f6he anfallen. Sie fallen in unterschiedlicher H\u00f6he typischerweise auch in einem Nacherbfall an. Der Ansatz der Kostenpauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Dies gilt auch im Nacherbfall, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Nacherbe au\u00dferdem zivilrechtlich Erbe des Vorerben wird.<\/li><li>c) Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tats\u00e4chlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Das Gesetz geht zutreffend davon aus, dass mit dem Erbanfall typischerweise entsprechende Kosten entstehen. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdr\u00fccklich ohne Nachweis m\u00f6glich. Ein Nachweis dar\u00fcber, dass Kosten dem Grunde nach entstanden sind, w\u00fcrde dem Vereinfachungszweck entgegenstehen. Anderenfalls m\u00fcsste der Erwerber zun\u00e4chst nachweisen, dass Kosten entstanden sind, um anschlie\u00dfend \u2011\u2011ohne Nachweis\u2011\u2011 die Kosten in H\u00f6he des Pauschbetrags geltend machen zu k\u00f6nnen. Soweit der Senat in fr\u00fcheren Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (so die BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.11.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;10\/90, BFH\/NV 1991, 243, unter 2., und vom 21.01.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;6\/04, BFH\/NV 2005, 1092), h\u00e4lt er daran ausdr\u00fccklich nicht mehr fest.<\/li><li>3. Das Urteil des FG entspricht diesen Ma\u00dfst\u00e4ben. Die Kl\u00e4gerin ist in ihrer Eigenschaft als zivilrechtliche Nacherbin nach ihrer Tante erbschaftsteuerrechtlich als Erbin nach deren Ehemann zu behandeln. Auf die Frage, ob sie diesen auch zivilrechtlich unmittelbar beerbt hat, kommt es nicht an. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs f\u00fcr die Nacherbschaft ist der Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ErbStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.010223.IIR3.20.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 6, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 2, FGO \u00a7 100 Abs 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbfallkostenpauschale-fuer-den-nacherben-bfh-urteil-vom-01-februar-2023-ii-r-3-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbfallkostenpauschale f\u00fcr den Nacherben &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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