{"id":75799,"date":"2023-05-06T09:58:54","date_gmt":"2023-05-06T07:58:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75799"},"modified":"2023-05-06T09:58:54","modified_gmt":"2023-05-06T07:58:54","slug":"unionsrechtmaessigkeit-des-ausschlusses-des-sonderausgabenabzugs-fuer-sozialversicherungsbeitraege-eines-in-oesterreich-taetigen-arbeitnehmers-bfh-beschluss-vom-22-februar-2023-i-r-55-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unionsrechtmaessigkeit-des-ausschlusses-des-sonderausgabenabzugs-fuer-sozialversicherungsbeitraege-eines-in-oesterreich-taetigen-arbeitnehmers-bfh-beschluss-vom-22-februar-2023-i-r-55-20\/","title":{"rendered":"Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge eines in \u00d6sterreich t\u00e4tigen Arbeitnehmers &#8211; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2023, I R 55\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.IR55.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA AUT 2000 Art 15 Abs 7, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 1, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 2, EStG \u00a7 32b Abs 1, EStG \u00a7 32b Abs 2, AEUV Art 45, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 07. August 2020, Az: 1 K 1501\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Beitr\u00e4ge zur \u00f6sterreichischen Sozialversicherung, die im Zusammenhang mit nach Art. 15 DBA-\u00d6sterreich 2000\/2010 im Inland steuerfreien ausl\u00e4ndischen Einnahmen aus Arbeitnehmert\u00e4tigkeit stehen und die dortige Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer gemindert haben, sind bei der Veranlagung des unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen (s. bereits Senatsurteil vom 13.04.2021 &#8211; I R 19\/19, BFH\/NV 2021, 1357). Dies verst\u00f6\u00dft nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine weitergehende Ber\u00fccksichtigung im System der deutschen Einkommensbesteuerung in dem ansonsten nicht harmonisierten Bereich der direkten Steuern ist nicht erforderlich, auch wenn die Entlastung in \u00d6sterreich nicht betragsgleich einer Entlastung bei Ber\u00fccksichtigung als Sonderausgaben sein sollte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 07.08.2020 &#8211; 1 K 1501\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in \u00d6sterreich gezahlte Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben einkommensmindernd ansetzbar oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde im Jahr 2015 (Streitjahr) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zur Einkommensteuer veranlagt. Neben ihren in Deutschland erwirtschafteten Eink\u00fcnften hatte sie in \u00d6sterreich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt. Ausweislich eines im Besteuerungsverfahren vorgelegten Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises wurden die in \u00d6sterreich steuerpflichtigen Bez\u00fcge wie folgt ermittelt (in \u20ac):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bruttobez\u00fcge14.916,33&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/. &#8222;Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 und 2 \u2026&#8220;1.745,52&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/. einbehaltene Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge2.383,03&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/. \u00fcbrige Abz\u00fcge504,00&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;= steuerpflichtige Bez\u00fcge10.283,78<\/li><li>Als &#8222;insgesamt einbehaltene Lohnsteuer&#8220; ist ein Betrag von 2.323,54&nbsp;\u20ac ausgewiesen.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung hatte die Kl\u00e4gerin einen in \u00d6sterreich erzielten Bruttolohn (14.916,33&nbsp;\u20ac) sowie hiermit zusammenh\u00e4ngende Werbungskosten von 3.518&nbsp;\u20ac deklariert. Die daraus ermittelten (ausl\u00e4ndischen) Eink\u00fcnfte (11.398&nbsp;\u20ac) wirkten sich im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuersatzerh\u00f6hend aus (Einkommensteuerbescheid vom 04.07.2017).<\/li><li>Mit ihrem Einspruch beantragte die Kl\u00e4gerin, die \u00f6sterreichischen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge (2.384&nbsp;\u20ac) bei der Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Einkommens als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die dagegen beim Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 07.08.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1501\/18, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 626).<\/li><li>Dagegen wehrt sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts st\u00fctzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 04.07.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Beitr\u00e4ge zur Renten- und Krankenversicherung in \u00d6sterreich in H\u00f6he von insgesamt 3.697&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden und die Einkommensteuer auf 3.908&nbsp;\u20ac festgesetzt wird bzw. hilfsweise die genannten Beitr\u00e4ge im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben des Unions- und des Verfassungsrechts\u2011\u2011 ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die von der Kl\u00e4gerin geleisteten \u00f6sterreichischen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge weder nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) als Sonderausgaben noch nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;2 EStG bei den f\u00fcr Zwecke des Progressionsvorbehalts anzusetzenden ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften mindernd anzusetzen sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug der u.a. in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 3 und 3a EStG benannten Aufwendungen, dass diese nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ausgenommen von diesem Abzugsverbot sind nach dem Halbsatz&nbsp;2 der Norm Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen u.a. mit nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) in Deutschland steuerfrei gestellten Einnahmen aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, soweit der Besch\u00e4ftigungsstaat keinerlei steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zul\u00e4sst. Diese Ausnahme vom Abzugsverbot hat der Gesetzgeber, nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377) mit Anwendung auf alle &#8222;offenen F\u00e4lle&#8220; (damit auch auf den Streitfall), ausdr\u00fccklich in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Bechtel vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; C-20\/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) eingef\u00fcgt. Es sollten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (z.B. Pflichtbeitr\u00e4ge), nicht nochmals abgezogen werden k\u00f6nnen, weil die mit der Verausgabung verbundene Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit bereits durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen werde (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.04.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721; vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763; Senatsurteil vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/19, BFH\/NV 2021, 1357). Hierdurch sollte ein doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763; vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFHE 275, 63; vom 10.11.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14-16\/20, BFH\/NV 2022, 410). Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im Streitfall nicht vor, weil \u00d6sterreich die Ber\u00fccksichtigung dieser Ausgaben im Rahmen der Besteuerung des Lohnes der Kl\u00e4gerin durch den Abzug von der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer zugelassen hat.<\/li><li>2. Der Senat muss auf dieser Grundlage nicht entscheiden, ob \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, unionsrechtswidrig ausgestaltet ist.<\/li><li>a) Hierf\u00fcr k\u00f6nnte zwar sprechen, dass der Wortlaut der Norm (&#8222;keinerlei&#8220;) selbst betragsm\u00e4\u00dfig kleinste Entlastungen im (ausl\u00e4ndischen) Besch\u00e4ftigungsstaat f\u00fcr ein Sonderausgabenabzugsverbot bei der Ermittlung der inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage gen\u00fcgen l\u00e4sst und dies mit dem Postulat des EuGH, im Lichte der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit nach Art.&nbsp;45 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) die gesamte pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation des Steuerpflichtigen im Ganzen geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen (u.a. EuGH-Urteil de&nbsp;Groot vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; C-385\/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819), in Konflikt treten k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, und in BFHE 275, 63). Allerdings ist diese Frage f\u00fcr den Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil nach den den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG \u00d6sterreich bei der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit die Beitr\u00e4ge zur Renten- und zur Krankenversicherung mindernd anerkannt hat. Aus diesem Grund entspricht die Regelung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG f\u00fcr den vorliegend zu entscheidenden Fall den Anforderungen, die der EuGH aufgestellt hat, um den Wohnsitzstaat von dessen prim\u00e4rer Pflicht zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Situation zu entlasten (ebenso Lutter, EFG 2021, 628&nbsp;f.). Art.&nbsp;45 AEUV verbietet dem Wohnsitzstaat nur eine steuerliche Schlechterstellung des grenz\u00fcberschreitend besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers im Vergleich zu einem im Inland t\u00e4tigen Arbeitnehmer. Die Norm gebietet es aber nicht, diejenigen Vorsorgeaufwendungen, die bereits der Besch\u00e4ftigungsstaat im Zuge der dortigen Besteuerung zum Abzug zul\u00e4sst, nochmals im Wohnsitzstaat zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteile in BFHE 275, 63, und in BFH\/NV 2022, 410; s.a. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;306).<\/li><li>b) Gegen den Grundsatz, dass das Unionsrecht keine Ber\u00fccksichtigung von Sonderausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen im Wohnsitzstaat gebietet, wenn bereits der (ausl\u00e4ndische) Besch\u00e4ftigungsstaat diese Sonderausgaben bei der Besteuerung ber\u00fccksichtigt hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721), lassen sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht die Erw\u00e4gungen des erkennenden Senats in dessen Vorlagebeschluss an den EuGH vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/13 (BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205) mit Erfolg anf\u00fchren. Der Senat hat dort angemerkt, dass eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit eines Abzugsausschlusses durch den Wohnsitzstaat ggf. nicht dadurch beseitigt sein k\u00f6nnte, dass der T\u00e4tigkeitsstaat seinerseits die Aufwendungen (unilateral) ber\u00fccksichtigt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Unionsrecht eine doppelte Ber\u00fccksichtigung der Vorsorgeaufwendungen erfordere. Im \u00dcbrigen ist diese Aussage im Kontext der seinerzeit geltenden nationalen Rechtslage zu w\u00fcrdigen, nach der \u2011\u2011anders als nunmehr\u2011\u2011 ein inl\u00e4ndischer Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen unabh\u00e4ngig von einer steuerlichen Entlastung im Besch\u00e4ftigungsstaat ausgeschlossen war und dass im dortigen Fall der T\u00e4tigkeitsstaat (Niederlande) \u2011\u2011anders als vorliegend \u00d6sterreich\u2011\u2011 nicht auf Basis des einschl\u00e4gigen DBA verpflichtet war, die Vorsorgeaufwendungen zu ber\u00fccksichtigen. Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFH\/NV 2021, 1357 ausgef\u00fchrt, dass das Unionsrecht den Wohnsitzstaat weder auf Ebene des Sonderausgabenabzugs noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts verpflichtet, (Alters-)Vorsorgeaufwendungen, deren Ber\u00fccksichtigung durch ein DBA dem besteuernden Besch\u00e4ftigungsstaat \u00fcbertragen worden ist, nochmals im Rahmen der inl\u00e4ndischen Besteuerung zum Abzug zuzulassen (ebenso BFH-Urteile in BFHE 275, 63, und in BFH\/NV 2022, 410).<\/li><li>c) Der Kl\u00e4gerin ist auch nicht darin zu folgen, Deutschland m\u00fcsse in \u00d6sterreich nach dem dortigen Recht nicht ber\u00fccksichtigte Teilbetr\u00e4ge der strittigen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigen. Dem Unionsrecht ist ein solches Kompensationsgebot nicht zu entnehmen. Vielmehr ergeben sich die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin negativen Besteuerungsfolgen aus den Besonderheiten des \u00f6sterreichischen Rechts. Der Senat hat dazu in seinem Urteil in BFH\/NV 2021, 1357 ausgef\u00fchrt, dass zwar die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden kann, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Verg\u00fcnstigung beschr\u00e4nkt bzw. ausschlie\u00dft, und der im Besch\u00e4ftigungsstaat gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigung f\u00fcr die dort zu besteuernden Eink\u00fcnfte eine wechselseitige Beziehung besteht. Die Vertragsstaaten Deutschland und \u00d6sterreich haben aber in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 24.08.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585) i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 29.12.2010 (BGBl II 2011, 1210, BStBl I 2012, 367) \u2011\u2011DBA-\u00d6sterreich 2000\/2010\u2011\u2011 eine Regelung getroffen, die im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu einer hinreichenden Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Situation der Kl\u00e4gerin durch den Besch\u00e4ftigungsstaat \u00d6sterreich gef\u00fchrt hat. Danach sind Beitr\u00e4ge, die f\u00fcr eine in einem Vertragsstaat unselbst\u00e4ndig t\u00e4tige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge geleistet werden, in dem erstgenannten Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschr\u00e4nkungen zu behandeln wie Beitr\u00e4ge an in diesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Einrichtungen der Krankheits- und Altersvorsorge, sofern bestimmte (in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a und b DBA-\u00d6sterreich 2000\/2010 benannte) Vorgaben erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Da der Besch\u00e4ftigungsstaat \u00d6sterreich nach diesen Vorgaben verfahren ist und die auf die Entlohnung der dortigen T\u00e4tigkeit entfallenden Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur Altersvorsorge als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der \u00f6sterreichischen Einkommensteuer in Abzug gebracht hat, ist nach allem eine nochmalige Ber\u00fccksichtigung dieser Beitr\u00e4ge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer des Wohnsitzstaats Deutschland unionsrechtlich nicht geboten. Dass nach den nicht n\u00e4her substantiierten Einlassungen der Kl\u00e4gerin die H\u00f6he des Abzugs in \u00d6sterreich von derjenigen in Deutschland abweicht, ergibt sich aus den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten verf\u00fcgen beim gegenw\u00e4rtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts \u00fcber eine gewisse Autonomie in diesem Bereich und sind deshalb nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Aus\u00fcbung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (EuGH-Urteil Block vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-67\/08, EU:C:2009:92, Slg. 2009, I-883). Eine weitergehende Ber\u00fccksichtigung im System der deutschen Einkommensbesteuerung in dem ansonsten nicht harmonisierten Bereich der direkten Steuern ist nicht erforderlich, auch wenn die Entlastung in \u00d6sterreich nicht betragsgleich mit einer Entlastung bei Ber\u00fccksichtigung als Sonderausgaben w\u00e4re (ebenso \u2011\u2011zu einem Fall niederl\u00e4ndischer Vorsorgeaufwendungen\u2011\u2011 Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1517\/20&nbsp;E, EFG 2023, 127, beim BFH anh\u00e4ngige Revision X&nbsp;R&nbsp;28\/21; s.a. Jelinek, EFG 2023, 129).<\/li><li>3. Die streitigen Aufwendungen k\u00f6nnen auch nicht bei der Bemessung des auf das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin anzuwendenden Steuersatzes ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>a) Zwischen den Beteiligten ist zun\u00e4chst unstreitig, dass die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen sind und der Ansatz des FA der einfachgesetzlichen Rechtslage entspricht (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/13, BFH\/NV 2016, 401). Ma\u00dfgeblich ist insoweit zum einen \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG, nach dem u.a. durch ein DBA von der deutschen Besteuerung freigestellte Eink\u00fcnfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen sind. Daran ankn\u00fcpfend bestimmt zum anderen \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG, dass die betreffenden Eink\u00fcnfte den anzuwendenden Steuersatz erh\u00f6hen oder vermindern. In die von \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG vorgeschriebene Berechnung gehen demnach nur Eink\u00fcnfte ein. Sonderausgaben z\u00e4hlen indessen nicht zu den Eink\u00fcnften, sondern werden erst im Anschluss an die Ermittlung der Eink\u00fcnfte vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG). Das schlie\u00dft ihre Ber\u00fccksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (Senatsurteile vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/09, BFH\/NV 2011, 773, und in BFH\/NV 2021, 1357; BFH-Urteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721).<\/li><li>b) Dem stehen weder das Prinzip der subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit noch das Unionsrecht entgegen, weil insoweit keine spezifischen Anforderungen dazu aufgestellt werden, wie die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation des Steuerpflichtigen im Ganzen im Rahmen des (nationalen) Besteuerungssystems \u2011\u2011in Deutschland im Rahmen der Sonderausgaben und nicht im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts\u2011\u2011 ber\u00fccksichtigt wird (s.a. z.B. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;304).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.IR55.20.0 BFH I. Senat DBA AUT 2000 Art 15 Abs 7, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 1, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Halbs 2, EStG \u00a7 32b Abs 1, EStG \u00a7 32b Abs 2, AEUV Art 45, EStG VZ 2015 vorgehend FG M\u00fcnchen, 07. August 2020, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unionsrechtmaessigkeit-des-ausschlusses-des-sonderausgabenabzugs-fuer-sozialversicherungsbeitraege-eines-in-oesterreich-taetigen-arbeitnehmers-bfh-beschluss-vom-22-februar-2023-i-r-55-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge eines in \u00d6sterreich t\u00e4tigen Arbeitnehmers &#8211; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2023, I R 55\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75799","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75799","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75799"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75799\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75799"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75799"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75799"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}