{"id":75801,"date":"2023-05-06T09:59:47","date_gmt":"2023-05-06T07:59:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75801"},"modified":"2023-05-06T09:59:47","modified_gmt":"2023-05-06T07:59:47","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-grundsaetzliche-bedeutung-fortbildung-des-rechts-divergenz-verstoss-gegen-die-pflicht-bei-der-ueberzeugungsbildung-das-gesamtergebnis-des-verfahrens-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-grundsaetzliche-bedeutung-fortbildung-des-rechts-divergenz-verstoss-gegen-die-pflicht-bei-der-ueberzeugungsbildung-das-gesamtergebnis-des-verfahrens-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Grunds\u00e4tzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Divergenz, Versto\u00df gegen die Pflicht, bei der \u00dcberzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu ber\u00fccksichtigen &#8211; BFH-Beschluss vom 18. April 2023, IX B 7\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.180423.IXB7.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. Dezember 2021, Az: 13 K 579\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Sowohl der Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung als auch die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts setzen eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Revision ist zur Sicherung der Rechtseinheit nur dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00dfe fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: F\u00fcr eine einwandfreie Ber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 16.12.2021 &#8211; 13 K 579\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative FGO, dazu unter 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO, dazu unter 2.) m\u00f6glich. Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO, dazu unter 3.) und die vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 4.) liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative FGO) scheidet aus.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Beide Zulassungsgr\u00fcnde setzen eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;100, 160, m.w.N.).<\/li><li>b) Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage, ob die \u00dcbergabe des Zwischenscheins zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Mitgliedschaftsrechte im Wege der Abtretung ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die insoweit vom Kl\u00e4ger nicht in Zweifel gezogen werden, sind die Zwischenscheine in Bezug auf die Anteile von Herrn A dem Kl\u00e4ger zugegangen. Damit sind zumindest in der Person des Kl\u00e4gers \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, welcher Auffassung man folgt\u2011\u2011 alle Voraussetzungen f\u00fcr einen Erwerb der Anteile erf\u00fcllt und damit die Wesentlichkeitsschwelle des \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes \u00fcberschritten. Die Weiter\u00fcbertragung der Anteile auf die Ehefrau des Kl\u00e4gers \u2011\u2011Frau B\u2011\u2011 im Wege eines Durchgangserwerbs ist vom FG unter W\u00fcrdigung einer Vielzahl von Indizien abgelehnt worden.<\/li><li>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich die vom Kl\u00e4ger angesprochene Frage bezogen auf den Streitfall eindeutig beantworten und ist damit gekl\u00e4rt. Der Zwischenschein ist ein Orderpapier, so dass die \u00dcbertragung unter fremden Dritten regelm\u00e4\u00dfig durch Indossament erfolgt. Dies ist unstreitig (vgl. Mock in: Hirte\/M\u00fclbert\/Roth, Aktiengesetz Gro\u00dfkommentar, 5.&nbsp;Aufl. 2017, \u00a7&nbsp;8 Form und Mindestbetr\u00e4ge der Aktien Rz&nbsp;209; Westermann in: B\u00fcrgers\/K\u00f6rber\/Lieder, Aktiengesetz, 5.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;8 Form und Mindestbetr\u00e4ge der Aktien Rz&nbsp;20; Urteil des Reichsgerichts vom 05.11.1895&nbsp;&#8211; II&nbsp;195\/95, RGZ 36, 35; M\u00fcKoAktG\/Heider, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;47). Diese Anforderungen, die auch im Rahmen eines vom FG zu pr\u00fcfenden Fremdvergleichs zu beachten sind, waren in Bezug auf die Ehefrau des Kl\u00e4gers erst Ende April 1996 erf\u00fcllt.<\/li><li>2. Ebenso wenig erfordert im Streitfall nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;37\/21, BFH\/NV 2022, 115, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau \u2011\u2011mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle\u2011\u2011 zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.<\/li><li>b) Daran gemessen liegt im Streitfall seitens des FG kein Versto\u00df gegen tragende Rechtsgrunds\u00e4tze in den vom Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdeschrift angef\u00fchrten Entscheidungen des BFH vor. Es fehlt bei den Entscheidungen des BFH vom 15.10.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/01 (BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 343) und vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324) bereits am Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhalts. Zudem hat das FG das \u00dcberschreiten der Wesentlichkeitsgrenze mit den Anteilen begr\u00fcndet, die nach Auffassung des Kl\u00e4gers im Wege des Durchgangserwerbs seiner Ehefrau zuzurechnen waren. Auf die weiteren Anteile von Frau C und Herrn D und die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem Kl\u00e4ger zuzurechnen waren, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn das FG \u2011\u2011wie vom Kl\u00e4ger vorgetragen\u2011\u2011 die Beteiligung von Frau C zweimal zugerechnet haben sollte, l\u00e4ge darin allenfalls ein nicht entscheidungserheblicher Fehler in der tats\u00e4chlichen und rechtlichen W\u00fcrdigung des Sachverhalts. Dieser kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigen.<\/li><li>Hinsichtlich der weiteren Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers, die sich auf die R\u00fcckf\u00fchrung des Darlehens in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;DM im Juni 1996 beziehen, fehlt es seitens des Kl\u00e4gers bereits an der Benennung einer Divergenzentscheidung. Mit der alleinigen Begr\u00fcndung, es handele sich um eine abstrakte Rechtsfrage, die einem Leitsatz zug\u00e4nglich sei, sich in einer Vielzahl von F\u00e4llen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen stelle und noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden sei, wird eine Divergenz i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO nicht dargelegt.<\/li><li>Auch hinsichtlich einer Divergenz zum Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/11 (BFH\/NV 2013, 1057) fehlt es an der Darlegung abweichender Rechtss\u00e4tze in der BFH-Entscheidung auf der einen und der FG-Entscheidung auf der anderen Seite. Die tragenden Rechtss\u00e4tze in dem Senatsurteil beziehen sich auf die Frage der Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). Diese Frage war im FG-Urteil nicht streitig. Folglich hat dieses dazu keine abweichenden Rechtss\u00e4tze aufgestellt.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger die Ausf\u00fchrungen des FG in Bezug auf die \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO anspricht, fehlt es ebenfalls an konkreten Ausf\u00fchrungen, welche tragenden Rechtss\u00e4tze der Entscheidung des FG gegen tragende Rechtss\u00e4tze aus BFH-Entscheidungen zur streitigen \u00c4nderungsnorm versto\u00dfen. Der blo\u00dfe Hinweis auf &#8222;gegenteilige(r) Rechtsprechung&#8220; reicht nicht aus. Hier beschr\u00e4nkt sich der Vortrag des Kl\u00e4gers darauf, die Ausf\u00fchrungen in der angefochtenen Entscheidung als materiell-rechtlich unzutreffend darzulegen. Den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt das nicht.<\/li><li>3. Es ist kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO) vorhanden, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00dfe fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k\u00f6nnte. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze in einem Ma\u00dfe au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk\u00fcr der angefochtenen Entscheidung zu begr\u00fcnden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;72\/19, BFH\/NV 2020, 356, Rz&nbsp;8, und vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Danach liegt ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler nicht vor. Das FG hat das Treuhandverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn D in einem ersten Schritt zun\u00e4chst als wahr unterstellt und die \u00dcberschreitung der Wesentlichkeitsgrenze allein mit den Anteilen in H\u00f6he von 4,56&nbsp;% begr\u00fcndet, die nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers seine Ehefrau im Wege des Durchgangserwerbs hat erwerben sollen. Anschlie\u00dfend f\u00fchrt das FG zus\u00e4tzlich aus, dass die Existenz einer Erwerbstreuhand auch nicht nachgewiesen sei. Letztere Ausf\u00fchrungen sind im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da es auf die Anteile von Herrn D f\u00fcr die Frage der \u00dcberschreitung der Wesentlichkeitsgrenze nicht ankommt.<\/li><li>Das Ablehnen des Vorliegens eines &#8222;Gesamtvertragskonzepts&#8220; l\u00e4sst die Entscheidung der Vorinstanz nicht als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen. Insoweit pr\u00fcft das FG die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines &#8222;Gesamtplans&#8220; unter Bezugnahme auf die im Streitfall einschl\u00e4gigen gesetzlichen Vorschriften. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen lehnt es anschlie\u00dfend ab, die dem Kl\u00e4ger zuzurechnenden Anteile teilweise einem Dritten zuzurechnen. Sein Ergebnis begr\u00fcndet das FG nachvollziehbar, umfangreich und rechtlich vertretbar. Eine willk\u00fcrliche oder greifbar gesetzwidrige Entscheidung liegt daher nicht vor. Im \u00dcbrigen legt der Kl\u00e4ger mit seinem Beschwerdevorbringen nur eine abweichende tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung des streitigen Sachverhalts dar und zieht die Begr\u00fcndung des FG in Zweifel. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nicht erreicht werden.<\/li><li>4. Die von dem Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor.<\/li><li>a) Der ger\u00fcgte Versto\u00df gegen die Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Ber\u00fccksichtigung des Streitstoffes (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO) ist nicht gegeben.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff (BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.02.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2021, 641, Rz&nbsp;3, und vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;4). Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Er\u00f6rterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer ggf. durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;10, und in BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;4).<\/li><li>F\u00fcr eine einwandfreie Ber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen. Ebenso wenig darf das Gericht Umst\u00e4nde, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung f\u00fcr die Entscheidung ankommt, ungepr\u00fcft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine St\u00fctze findet oder der nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen wird (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;11, und in BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;5).<\/li><li>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab hat das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens im Streitfall einwandfrei ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>(1) Das FG hat die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zum zivilrechtlichen Durchgangserwerb gew\u00fcrdigt. Es hat diese im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung erw\u00e4hnt. Ebenso ist es in den Entscheidungsgr\u00fcnden auf die Argumentation eingegangen. Das FG ist im Rahmen der rechtlichen W\u00fcrdigung der von ihm festgestellten Tatsachen zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Kl\u00e4ger die Anteile zun\u00e4chst selbst erwarb und diese erst sp\u00e4ter auf seine Ehefrau \u00fcbertrug. Hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines Durchgangserwerbs hat es verneint. Dass das FG in diesem Punkt der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers im Ergebnis nicht gefolgt ist und die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Tatsachen (finale Aktion\u00e4rsaufstellung vom &#8230; 1996, Mitteilungen gegen\u00fcber den Banken, Hauptversammlung vom &#8230; 1996, \u00dcbermittlung des Protokolls der Hauptversammlung an den Aufsichtsratsvorsitzenden) anders gew\u00fcrdigt hat, kann keinen Verfahrensfehler begr\u00fcnden.<\/li><li>(2) Ebenso hat das FG die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zum Ablauf der au\u00dferordentlichen Hauptversammlung vom &#8230; 1996 sowie die \u00dcbersichten f\u00fcr die Banken zu den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen in seine Erw\u00e4gungen einbezogen. Insoweit liegen eine umfangreiche Erw\u00e4hnung im Tatbestand und eine Bezugnahme auf die Steuerakten vor. In seinen Entscheidungsgr\u00fcnden w\u00fcrdigt das FG zahlreiche andere Tatsachenfeststellungen, die das von ihm gefundene Ergebnis \u2011\u2011kein Erwerb der Ehefrau vor Ende April 1996\u2011\u2011 tragen. Eine weitere Erw\u00e4hnung des Ablaufs der Hauptversammlung war aus Sicht des vom FG vertretenen Rechtsstandpunkts mithin nicht erforderlich.<\/li><li>(3) Auch die Abl\u00e4ufe rund um die Finanzierung des Aktienerwerbs seitens des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Ehefrau sind vom FG eingehend betrachtet und in seine Erw\u00e4gungen einbezogen worden. So hat es u.a. insbesondere das T\u00e4tigwerden des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Beschaffung des anteiligen Kaufpreises von &#8230;&nbsp;DM, die tats\u00e4chlich erfolgten Zahlungsfl\u00fcsse und die R\u00fcckf\u00fchrung des Darlehens der Ehefrau \u00fcber &#8230;&nbsp;DM dahingehend gewertet, dass insoweit ein anteiliger Anteilserwerb des Kl\u00e4gers vorlag. Soweit der Kl\u00e4ger hierzu vorbringt, das FG habe den von ihm vorgetragenen Sachverhalt ausgeblendet und den zeitlichen Ablauf unzutreffend gew\u00fcrdigt, wendet er sich gegen die tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung des FG. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>(4) Die anteilige Vorfinanzierung des Kaufpreises f\u00fcr Herrn D hat das FG ebenfalls ber\u00fccksichtigt. Insoweit sind im Tatbestand an mehreren Stellen umfangreiche Feststellungen get\u00e4tigt worden. Soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die W\u00fcrdigung dieser Feststellungen durch das FG wendet, richtet sich seine Argumentation gegen die rechtliche Einordnung seitens des FG. Dies kann im Rahmen einer Verfahrensr\u00fcge nicht geltend gemacht werden.<\/li><li>b) Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) in Gestalt einer Geh\u00f6rsverletzung liegt ebenso wenig vor. Die vom Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung vorgebrachten Punkte, die aus seiner Sicht aufgrund mangelnder Ber\u00fccksichtigung seitens des FG eine Geh\u00f6rsverletzung begr\u00fcnden, sind vom FG s\u00e4mtlich gew\u00fcrdigt worden. Mit seiner R\u00fcge bringt der Kl\u00e4ger vielmehr auch hier nur seine abweichende tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung vor. Damit kann eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht erreicht werden.<\/li><li>5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.180423.IXB7.22.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. Dezember 2021, Az: 13 K 579\/19 Leits\u00e4tze 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-grundsaetzliche-bedeutung-fortbildung-des-rechts-divergenz-verstoss-gegen-die-pflicht-bei-der-ueberzeugungsbildung-das-gesamtergebnis-des-verfahrens-zu-beruecksichtigen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nichtzulassungsbeschwerde: Grunds\u00e4tzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Divergenz, Versto\u00df gegen die Pflicht, bei der \u00dcberzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu ber\u00fccksichtigen &#8211; BFH-Beschluss vom 18. 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