{"id":75803,"date":"2023-05-14T17:11:39","date_gmt":"2023-05-14T15:11:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75803"},"modified":"2023-05-14T17:11:39","modified_gmt":"2023-05-14T15:11:39","slug":"antidumpingzoll-auf-die-einfuhren-von-schuhen-mit-oberteil-aus-leder-aus-der-volksrepublik-china-und-vietnam-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-vii-r-13-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/antidumpingzoll-auf-die-einfuhren-von-schuhen-mit-oberteil-aus-leder-aus-der-volksrepublik-china-und-vietnam-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-vii-r-13-20\/","title":{"rendered":"Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam &#8211; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2022, VII R 13\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIR13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 236 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 236 Abs 1, EGV 1472\/2006 , EUV 1294\/2009 , EUV 2016\/1647 , EUV 2016\/2257 , EGV 384\/96 Art 2 Abs 7 Buchst b, EGV 384\/96 Art 9 Abs 5, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. Februar 2020, Az: 4 K 1099\/14 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Soweit die VO 1472\/2006 und die DVO 1294\/2009 durch den EuGH f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurden, weil die Europ\u00e4ische Kommission nicht \u00fcber die Antr\u00e4ge einzelner ausf\u00fchrender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die Europ\u00e4ische Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Pr\u00fcfung der Antr\u00e4ge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472\/2006 und der DVO 1294\/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (DVO 2016\/1647 und DVO 2016\/2257) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollst\u00e4ndig entfallen war, die Europ\u00e4ische Kommission gem\u00e4\u00df Art. 266 AEUV zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die H\u00f6he des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Pr\u00fcfung durch die Europ\u00e4ische Kommission unver\u00e4ndert geblieben ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.02.2020 &#8211; 4 K 1099\/14 Z wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) f\u00fcr mehrere Einfuhren von Schuhen, die die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im April 2010 zur \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, Antidumpingzoll fest. Lieferantin und Herstellerin der aus der Volksrepublik China (China) eingef\u00fchrten Schuhe war die A und der aus Vietnam eingef\u00fchrten Schuhe die B. Die Kl\u00e4gerin entrichtete diese Antidumpingz\u00f6lle.<\/li><li>Grundlage der Festsetzung von Antidumpingzoll war die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1472\/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorl\u00e4ufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam \u2011\u2011VO 1472\/2006\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2006, Nr.&nbsp;L&nbsp;275, 1), die am 07.10.2006 in Kraft getreten war. Die Antidumpingma\u00dfnahmen blieben bis zum Auslaufen der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1294\/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Einf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslauf\u00fcberpr\u00fcfung nach Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;384\/96 des Rates \u2011\u2011DVO 1294\/2009\u2011\u2011 (ABlEU 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;352, 1) bis zum 31.03.2011 in Kraft.<\/li><li>Im Rahmen des Antidumpingverfahrens hatten die Ausf\u00fchrer B und A Antr\u00e4ge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung (MWB und IB) nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;384\/96 des Rates vom 22.12.1995 \u00fcber den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europ\u00e4ischen Gemeinschaft geh\u00f6renden L\u00e4ndern \u2011\u2011GrundVO\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1996, Nr.&nbsp;L&nbsp;56, 1) gestellt, waren aber von der Europ\u00e4ischen Kommission (Kommission) nicht im Rahmen einer stichprobenhaften Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt worden und hatten daher keinen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz erhalten.<\/li><li>Mit den Urteilen Brosmann Footwear vom 02.02.2012&nbsp;&#8211; C-249\/10&nbsp;P (EU:C:2012:53, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes\/Rat vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-247\/10&nbsp;P (EU:C:2012:710) erkl\u00e4rte der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die VO 1472\/2006 hinsichtlich der Kl\u00e4ger dieser Verfahren \u2011\u2011andere betroffene Ausf\u00fchrer als im vorliegenden Streitfall\u2011\u2011 f\u00fcr nichtig.<\/li><li>Mit Antrag vom 06.06.2012 (eingegangen beim HZA am 12.06.2012) beantragte die Kl\u00e4gerin die Erstattung des Antidumpingzolls. Das HZA lehnte dies mit Bescheid vom 15.11.2013 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe zu Recht die Erstattung des Antidumpingzolls abgelehnt, weil dieser im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet gewesen sei. Mit der Annahme der Zollanmeldungen sei der Antidumpingzoll aufgrund der DVO 1294\/2009 entstanden. Da die ausf\u00fchrenden Hersteller B und A Antr\u00e4ge auf MWB und IB gestellt h\u00e4tten, sei zu ihren Gunsten von einer Ung\u00fcltigkeit der VO 1472\/2006 auszugehen. Es best\u00fcnden jedoch keine Bedenken, dass die Kommission die bei den Zollbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten anh\u00e4ngigen Erstattungsverfahren bis zum Erlass neuer Durchf\u00fchrungsverordnungen, mit denen die Verletzung der Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b und Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 GrundVO korrigiert werden sollte, ausgesetzt habe. Weiterhin best\u00fcnden keine Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Verfahren und gegen die Beachtung des R\u00fcckwirkungsverbots. Es spreche auch nichts gegen die G\u00fcltigkeit der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/1647 der Kommission vom 13.09.2016 zur Wiedereinf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls und zur endg\u00fcltigen Vereinnahmung des vorl\u00e4ufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd., Lac Cuong Footwear Co. Ltd., Lac Ty Co. Ltd., Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co. Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchf\u00fchrung des EuGH-Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659\/13 und C-34\/14 \u2011\u2011DVO 2016\/1647\u2011\u2011 (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;245, 16) und der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/2257 der Kommission vom 14.12.2016 zur Wiedereinf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls und zur endg\u00fcltigen Vereinnahmung des vorl\u00e4ufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt wurden, sowie zur Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659\/13 und C-34\/14 \u2011\u2011DVO 2016\/2257\u2011\u2011 (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;340, 1).<\/li><li>Der der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ergangene Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 sei dar\u00fcber hinaus auch nicht deshalb nichtig, weil mit ihm Antidumpingzoll festgesetzt worden sei, der nur auf der DVO 1294\/2009 beruht habe. Der Bescheid habe sich auch nicht erledigt, weil die rechtliche Grundlage, nunmehr in Form der DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257, mit Wirkung f\u00fcr den Zeitpunkt seines Erlasses wieder geschaffen worden sei. Die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t seien ebenfalls nicht verletzt worden. Was die Frage nach der Mitteilung der durch die DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257 bestimmten Antidumpingz\u00f6lle angehe, habe der EuGH dazu nicht Stellung genommen. Zu Unrecht erhoben und damit zu erstatten w\u00e4re den Beteiligten jedoch nur die Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzolls\u00e4tzen und den Zolls\u00e4tzen, die bei rechtm\u00e4\u00dfiger Handhabung h\u00e4tten festgesetzt werden m\u00fcssen. Da kein Erstattungsanspruch bestehe, m\u00fcsse nicht mehr \u00fcber dessen etwaige Verzinsung entschieden werden. Das Urteil ist in ZfZ 2020, 173 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision mit einer Verletzung des Art.&nbsp;236 des Zollkodex (ZK) und der unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes. Aufgrund der Nichtigerkl\u00e4rung der VO 1472\/2006 durch den EuGH seien die darin festgesetzten Antidumpingz\u00f6lle beseitigt worden, weshalb eine Zollschuld zu Lasten der Kl\u00e4gerin nicht habe entstehen k\u00f6nnen. Es sei auch nicht richtig, dass ihr allenfalls die Differenz zu erstatten sei. Denn bei seiner Feststellung, dass nur der Differenzbetrag zur\u00fcckzuzahlen w\u00e4re, best\u00e4tige der EuGH nur f\u00fcr die Ebene des Unionsrechts, dass es der Kommission prinzipiell gestattet sei, ihre Fehler zu korrigieren, indem sie im Rahmen einer Durchf\u00fchrungsverordnung (DVO) Antidumpingz\u00f6lle f\u00fcr die Geltungsdauer der ung\u00fcltigen Verordnung neu einf\u00fchre. F\u00fcr die Ebene des nationalen Rechts hingen die rechtlichen und praktischen Wirkungen der Wiedereinf\u00fchrung von Antidumpingz\u00f6llen jedoch davon ab, wie die Antidumpingz\u00f6lle erstattet und unter welchen Voraussetzungen die wiedereingef\u00fchrten Antidumpingz\u00f6lle erhoben w\u00fcrden. Die Bearbeitung der Erstattungsantr\u00e4ge liege zudem ausschlie\u00dflich in der Zust\u00e4ndigkeit der nationalen Beh\u00f6rden. Au\u00dferdem habe das FG gegen Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;1 und 3 ZK versto\u00dfen, weil der neu eingef\u00fchrte Antidumpingzoll dem Zollschuldner durch die zust\u00e4ndigen nationalen Zollbeh\u00f6rden mitgeteilt werden m\u00fcsse. Die mit den DVOen angeordnete R\u00fcckwirkung der neu festgesetzten Antidumpingz\u00f6lle beinhalte nur eine zeitliche Vorverlegung, aber keine Ersetzungsregelung. Die neuen DVOen seien daher nicht einfach an die Stelle der f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rten DVO 1294\/2009 getreten. Der EuGH-Rechtsprechung k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK in Verbindung mit den Regeln des Antidumpingrechts einen nachtr\u00e4glichen Austausch des gesetzlichen Schuldgrundes in der Weise zulasse, dass ein entstandener Erstattungsanspruch sp\u00e4ter entfalle.<\/li><li>Ein bestandskr\u00e4ftiger nationaler Einfuhrabgabenbescheid sei abgesehen davon kein Grund f\u00fcr einen Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung von Antidumpingz\u00f6llen. Der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 der Kl\u00e4gerin mitgeteilte Antidumpingzoll sei durch das EuGH-Urteil C &amp; J Clark International und Puma vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; C-659\/13 und C-34\/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden. Dieser Bescheid enthalte nicht zugleich eine Mitteilung der in DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257 wiedereingef\u00fchrten und damit neuen Antidumpingz\u00f6lle. Der Umstand, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 nicht innerhalb der nationalen Rechtsmittelfristen angefochten und damit bestandskr\u00e4ftig geworden sei, sei f\u00fcr die Anwendung des Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK unerheblich, weil der Erstattungsanspruch nicht von nationalem Recht abh\u00e4nge. Selbst wenn man dem Einfuhrabgabenbescheid eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung im Hinblick auf die Durchf\u00fchrung des Erstattungsanspruchs beimessen w\u00fcrde, w\u00e4re er nichtig, anderweitig erledigt oder zumindest unerheblich nach Ma\u00dfgabe des Grundsatzes der Effektivit\u00e4t.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus seien (u.a. mit der DVO 2016\/1647) f\u00fcr bestimmte Unternehmen Antidumpingz\u00f6lle wieder neu eingef\u00fchrt worden. Diese h\u00e4tten innerhalb einer Frist von drei Jahren durch besondere Bescheide mitgeteilt werden m\u00fcssen. Die buchm\u00e4\u00dfige Erfassung sei eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitteilung des neu festgesetzten Antidumpingzolls. Auch der EuGH gehe davon aus, dass ein wiedereingef\u00fchrter Antidumpingzoll in jedem Fall den Zollschuldnern nach Ma\u00dfgabe des Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;1 ZK mitgeteilt werden m\u00fcsse. Zugleich sei der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nur dann gewahrt, wenn die Kl\u00e4gerin die rechtliche M\u00f6glichkeit erhalte, sich gegen den Mitteilungsbescheid des neu festgesetzten Antidumpingzolls mit Rechtsmitteln zu wehren und einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Dies sei auch relevant f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist. Die Mitteilungsfrist sei bereits im April 2013 \u2011\u2011drei Jahre nach der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr\u2011\u2011 verstrichen. Selbst wenn man auf die Ver\u00f6ffentlichung der ma\u00dfgebenden DVOen abstelle, sei die Dreijahresfrist mittlerweile verstrichen.<\/li><li>Schlie\u00dflich habe das FG unrichtigerweise nicht \u00fcber eine etwaige Verzinsung entschieden. Gegebenenfalls komme eine Vorlage an den EuGH in Betracht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Bescheids vom 15.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2014 zu verpflichten, ihr einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu erstatten,<br \/>sowie das HZA zu verpflichten, f\u00fcr zu erstattende Antidumpingz\u00f6lle Zinsen nach \u00a7&nbsp;238 der Abgabenordnung (AO) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Im Hinblick auf eine eventuelle Erstattung seien sowohl der Tenor als auch die Gr\u00fcnde der die Ung\u00fcltigkeit einer Verordnung aussprechenden EuGH-Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Demnach h\u00e4tte im Streitfall eine IB allenfalls zu einem niedrigeren Zollsatz f\u00fchren k\u00f6nnen. Der f\u00fcr alle \u00fcbrigen Unternehmen geltende residuale Zollsatz werde jedoch nicht von der Ung\u00fcltigkeit erfasst. Die etwaige Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzolls\u00e4tzen und den Zolls\u00e4tzen, die h\u00e4tten festgesetzt werden m\u00fcssen, h\u00e4tten die nationalen Beh\u00f6rden zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) noch nicht bestimmen k\u00f6nnen. Erst mit dem Erlass der DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257 habe sich die Differenz beziffern lassen. Im Streitfall bestehe jedoch kein Erstattungsanspruch, weil die Anwendung der urspr\u00fcnglich festgesetzten residualen Antidumpingzolls\u00e4tze f\u00fcr die A und die B best\u00e4tigt worden seien. Die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes seien nicht verletzt worden.<\/li><li>Die Zollbeh\u00f6rden h\u00e4tten nicht die sofortige und vollst\u00e4ndige Erstattung des Antidumpingzolls veranlassen m\u00fcssen, weil es zul\u00e4ssig gewesen sei, das Verfahren zur Pr\u00fcfung bestimmter, von ausf\u00fchrenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichten Antr\u00e4gen auf MWB und IB und zur Durchf\u00fchrung des EuGH-Urteils C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wiederaufzunehmen mit der Folge, dass das Erstattungsverfahren bis zur Kl\u00e4rung auszusetzen gewesen sei. Es seien auch keine neuen Antidumpingz\u00f6lle eingef\u00fchrt worden, sondern Z\u00f6lle unter Behebung der festgestellten Verfahrensfehler lediglich wiedereingef\u00fchrt worden unter gleichzeitiger Wiederholung aller \u00fcbrigen Bestimmungen. Dementsprechend sei weiterhin eine Rechtsgrundlage daf\u00fcr gegeben gewesen. Soweit der EuGH auf Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK hinweise, komme diesem Hinweis Bedeutung nur f\u00fcr die F\u00e4lle zu, in denen noch keine buchm\u00e4\u00dfige Erfassung und keine Mitteilung der Antidumpingz\u00f6lle erfolgt seien. Im \u00dcbrigen schlie\u00dft sich das HZA den Ausf\u00fchrungen des FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), weil der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls und somit auch kein Anspruch auf Verzinsung zusteht.<\/li><li>1. Nach Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 ZK buchm\u00e4\u00dfig erfasst wurde. Die geltenden Zollvorschriften und somit auch Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK sind gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 VO 1472\/2006 bzw. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 DVO 1294\/2009 auf die in diesen Verordnungen festgelegten Antidumpingz\u00f6lle anzuwenden.<\/li><li>Im Streitfall schuldete die Kl\u00e4gerin den entrichteten Antidumpingzoll, weil die von ihr im April 2010 aus China und Vietnam eingef\u00fchrten und zum zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 ZK) angemeldeten Schuhe sowohl im Zeitpunkt der buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung (Art.&nbsp;217 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 ZK) als auch der Zahlung einem Antidumpingzoll nach der VO 1472\/2006, verl\u00e4ngert um einen Zeitraum von 15&nbsp;Monaten durch Art.&nbsp;2 DVO 1294\/2009 bis 31.03.2011, unterlagen. Die Kl\u00e4gerin ist als Anmelderin nach Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZK Schuldnerin des Antidumpingzolls.<\/li><li>Das HZA hat der Berechnung des Antidumpingzolls zu Recht den allgemeinen Antidumpingzollsatz in H\u00f6he von 16,5&nbsp;% f\u00fcr die aus China eingef\u00fchrten Schuhe und in H\u00f6he von 10&nbsp;% f\u00fcr die aus Vietnam eingef\u00fchrten Schuhe auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, zugrunde gelegt (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VO 1472\/2006, Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VO 1294\/2009). Ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz war f\u00fcr die beiden ausf\u00fchrenden Hersteller A und B nicht vorgesehen, weil die Kommission f\u00fcr die nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausf\u00fchrer keine individuelle Entscheidung \u00fcber MWB-Antr\u00e4ge nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b GrundVO i.d.F. nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;2117\/2005 des Rates vom 21.12.2005 zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;384\/96 \u00fcber den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europ\u00e4ischen Gemeinschaft geh\u00f6renden L\u00e4ndern (ABlEU 2005, Nr.&nbsp;L&nbsp;340, 17) getroffen (Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 60&nbsp;ff. VO 1472\/2006) und auch keine individuelle Behandlung nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 GrundVO gew\u00e4hrt hatte (Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 82&nbsp;ff. VO 1472\/2006).<\/li><li>Die Berechnung des Antidumpingzolls und die Tarifierung der eingef\u00fchrten Waren wurden von der Kl\u00e4gerin nicht in Frage gestellt, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>2. F\u00fcr die Entstehung des streitgegenst\u00e4ndlichen Antidumpingzolls besteht eine Rechtsgrundlage. Der Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung des Antidumpingzolls ist nicht infolge der Beanstandung der VO 1472\/2006 und der DVO 1294\/2009 durch den EuGH und der anschlie\u00dfenden Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens durch die Kommission nachtr\u00e4glich entfallen.<\/li><li>a) Mit den Urteilen Zhejiang Aokang Shoes\/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erkl\u00e4rte der EuGH die VO 1472\/2006 im Hinblick auf bestimmte \u2011\u2011hier nicht betroffene\u2011\u2011 Ausf\u00fchrer f\u00fcr nichtig. Der Grund bestand darin, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung versto\u00dfen hatte, die auf der Grundlage von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b und c GrundVO gestellten Antr\u00e4ge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu pr\u00fcfen. Die Kommission konnte sich nicht auf die Pr\u00fcfung einer Stichprobe beschr\u00e4nken, weil Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 GrundVO zu den Vorschriften geh\u00f6rt, die der Bestimmung des Normalwerts dienen, w\u00e4hrend Art.&nbsp;17 GrundVO, in dem die Bildung einer Stichprobe geregelt ist, zu den Vorschriften z\u00e4hlt, die die Methoden f\u00fcr die Bestimmung der Dumpingspanne regeln. Somit handelt es sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung \u00fcber den Antrag eines Marktteilnehmers auf MWB nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b GrundVO auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Kommission im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dumpingspanne f\u00fcr das Stichprobenverfahren entscheidet (EuGH-Urteil Brosmann Footwear, EU:C:2012:53, Rz&nbsp;36&nbsp;ff., ZfZ 2012, 93; vgl. auch EuGH-Urteil Zhejiang Aokang Shoes\/Rat, EU:C:2012:710, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Mit Urteil C &amp; J Clark International und Puma vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; C-659\/13 und C-34\/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erkl\u00e4rte der EuGH die VO 1472\/2006 und die DVO 1294\/2009 f\u00fcr ung\u00fcltig, soweit sie gegen Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b und Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 GrundVO verstie\u00df, weil der Rat und die Kommission nicht \u00fcber die Antr\u00e4ge auf MWB und IB der nicht in die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;17 GrundVO gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausf\u00fchrenden Hersteller entschieden hatten. Der Rat und die Kommission w\u00e4ren jedoch grunds\u00e4tzlich auch im Falle einer Stichprobenbildung nach Art.&nbsp;17 GrundVO verpflichtet gewesen, die Antr\u00e4ge auf MWB und IB, die auf der Grundlage von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b und Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;2 GrundVO bei ihnen gestellt werden, zu pr\u00fcfen und \u00fcber sie zu entscheiden, wie sie es bei Antr\u00e4gen auf MWB tun m\u00fcssen (Rz&nbsp;101&nbsp;ff. und 113&nbsp;ff.).<\/li><li>Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage \u2011\u2011vorliegend (s. Rz&nbsp;43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes\/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)\u2011\u2011 Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen \u00fcbertragbar ist. Denn erkl\u00e4rt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingz\u00f6lle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt f\u00fcr nichtig, soweit er diese Person betrifft, ber\u00fchrt diese Nichtigerkl\u00e4rung nicht die \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingz\u00f6lle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgef\u00fchrte oder eingef\u00fchrte Waren eingef\u00fchrt wurden (EuGH-Urteil C &amp; J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz&nbsp;183, m.w.N., ZfZ 2016, 212). Vielmehr sind diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Art.&nbsp;263 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen w\u00e4ren, ihre Nichtigerkl\u00e4rung zu beantragen, diesen gegen\u00fcber bestandskr\u00e4ftig (Rz&nbsp;184, m.w.N.). Weiterhin wies der EuGH darauf hin, dass die Antidumpingz\u00f6lle i.S. von Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK gesetzlich geschuldet blieben, auch wenn diese Verordnung nicht von dem Organ, das sie erlassen hat, zur\u00fcckgenommen, vom Unionsrichter f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt oder vom Gerichtshof f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, soweit auf die Waren dieser anderen ausf\u00fchrenden Hersteller Antidumpingz\u00f6lle erhoben werden (Rz&nbsp;185).<\/li><li>Mit diesen Ausf\u00fchrungen hat der EuGH die begrenzte rechtliche Wirkung einer Nichtigkeitsklage best\u00e4tigt. Da diese im Fall einer Klage durch eine nat\u00fcrliche oder juristische Person an strengere Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist, wie die unmittelbare und individuelle Betroffenheit (s. Art.&nbsp;263 Unterabs.&nbsp;4 AEUV), als im Fall anderer Kl\u00e4ger, sind auch die rechtlichen Wirkungen auf diese Personen beschr\u00e4nkt, weil der EuGH im Nichtigkeitsverfahren nur deren Situation \u00fcberpr\u00fcft.<\/li><li>Demgegen\u00fcber entfaltet ein EuGH-Urteil in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens erga-omnes-Wirkung, wenn ein Rechtsakt der Organe durch eine Vorabentscheidung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, d.h. das Urteil ist nicht auf den Rechtsmittelf\u00fchrer vor den nationalen Gerichten beschr\u00e4nkt. Die Kommission ist folglich in einer derartigen Situation verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien umzusetzen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur Nichtigerkl\u00e4rung der Ma\u00dfnahme gef\u00fchrt hat (Erw\u00e4gungsgrund 20 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/223 vom 17.02.2016 zur Einf\u00fchrung eines Verfahrens zur Pr\u00fcfung bestimmter, von ausf\u00fchrenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Antr\u00e4ge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchf\u00fchrung des&nbsp;&nbsp;Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659\/13 und C-34\/14 \u2011\u2011DVO 2016\/223\u2011\u2011 (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;41, 3); EuGH-Urteil International Chemical Corporation vom 13.05.1981&nbsp;&#8211; C-66\/80, EU:C:1981:102, Rz&nbsp;12&nbsp;f. und 15, ZfZ 1982, 46).<\/li><li>Davon ausgehend kommt dem EuGH-Urteil C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erga-omnes-Wirkung zu, weil es auf Vorlage des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des FG M\u00fcnchen (Beschluss vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;3714\/12, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr.&nbsp;4, 49) ergangen ist.<\/li><li>c) Infolge der Entscheidung C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) nahm die Kommission entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art.&nbsp;266 AEUV das Antidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die Regelwidrigkeit eingetreten war, und erlie\u00df die DVO 2016\/223. Um die MWB- und IB-Antr\u00e4ge nicht in die Stichprobe einbezogener Ausf\u00fchrer nachtr\u00e4glich pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, wies die Kommission die nationalen Zollbeh\u00f6rden an, bei ihnen eingereichte Erstattungsantr\u00e4ge nach Art.&nbsp;236 ZK bzw. Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Unionszollkodex an sie weiterzuleiten und mit der Entscheidung \u00fcber diese Erstattungsantr\u00e4ge zu warten, bis eine neue Durchf\u00fchrungsverordnung zur Wiedereinf\u00fchrung der Antidumpingz\u00f6lle ver\u00f6ffentlicht worden sei (vgl. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 und 3 DVO 2016\/223).<\/li><li>aa) Diese Vorgehensweise h\u00e4lt der erkennende Senat im Lichte der bestehenden Rechtsprechung des EuGH f\u00fcr unionsrechtskonform. Denn danach wird die Vereinbarkeit eines Rechtsakts mit einem Urteil des EuGH dadurch hergestellt, dass der f\u00fcr nichtig bzw. ung\u00fcltig erkl\u00e4rte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom EuGH festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist. Das Verfahren kann zum Ersetzen des f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 13 und 14 DVO 2016\/223; EuGH-Urteile Asteris AE et al. vom 26.04.1988&nbsp;&#8211; 97, 193, 99 und 215\/86, Slg. 1988, 2181; Spanien\/Kommission vom 12.11.1998&nbsp;&#8211; C-415\/96, EU:C:1998:533, Rz&nbsp;31, Slg. 1998, I-6993, und Industrie des poudres sph\u00e9rique\/Rat vom 03.10.2000&nbsp;&#8211; C-458\/98&nbsp;P, EU:C:2000:531, Rz&nbsp;81&nbsp;f., Slg. 2000, I-8147). Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes\/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erkl\u00e4rte Nichtigkeit und durch das Urteil C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erkl\u00e4rte Ung\u00fcltigkeit der VO 1472\/2006 und der DVO 1294\/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin g\u00fcltig geblieben sind (vgl. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 8, 12, 15 und 16 DVO 2016\/223).<\/li><li>bb) Abgesehen davon hat der EuGH die G\u00fcltigkeit der DVO 2016\/223 mit Urteil Deichmann vom 15.03.2018&nbsp;&#8211; C-256\/16 (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) best\u00e4tigt. Insbesondere kann dieser Entscheidung entnommen werden, dass die angefochtenen Antidumpingverordnungen nicht insgesamt f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden sind, sondern dass lediglich ein Versto\u00df gegen die Verpflichtung des Rates und der Kommission auf Pr\u00fcfung der Antr\u00e4ge auf MWB (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b GrundVO) und auf IB (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 GrundVO) festgestellt wurde (Rz&nbsp;65). Somit hatte die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchf\u00fchrung des EuGH-Urteils C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) die von den betreffenden ausf\u00fchrenden Herstellern gestellten Antr\u00e4ge zu pr\u00fcfen, um zu kl\u00e4ren, ob die f\u00fcr sie nach der endg\u00fcltigen Verordnung und der Verl\u00e4ngerungsverordnung geltenden Antidumpingz\u00f6lle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen S\u00e4tzen h\u00e4tten festgesetzt werden m\u00fcssen (Rz&nbsp;68). Die sofortige und vollst\u00e4ndige Erstattung der betreffenden Antidumpingz\u00f6lle war demzufolge nicht geboten (Rz&nbsp;70) und die Kommission war berechtigt, das der endg\u00fcltigen Verordnung und der Verl\u00e4ngerungsverordnung zugrunde liegende Verfahren in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde (Rz&nbsp;73&nbsp;ff.).<\/li><li>Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass kein Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsgebot vorliegt, wenn das Verfahren wiederaufgenommen und eine neue Verordnung erlassen wird, nachdem die Antidumpingz\u00f6lle bereits ausgelaufen sind, und die Z\u00f6lle w\u00e4hrend ihres urspr\u00fcnglichen Geltungszeitraums wiedereingef\u00fchrt werden (vgl. Rz&nbsp;78&nbsp;f.).<\/li><li>Im Hinblick auf Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK hat der EuGH au\u00dferdem entschieden, dass im vorliegenden Fall die nationalen Zollbeh\u00f6rden erst dann die entsprechenden Z\u00f6lle bestimmen und den Schuldnern mitteilen k\u00f6nnen, wenn die Kommission das mit der streitigen Verordnung wiederaufgenommene Verfahren durch die Wiedereinf\u00fchrung der mit der endg\u00fcltigen Verordnung und der Verl\u00e4ngerungsverordnung eingef\u00fchrten Antidumpingz\u00f6lle zu angemessenen S\u00e4tzen beendet hat. Diesen Beh\u00f6rden obliegt es dabei, unter der Kontrolle der zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte im Einzelfall die Beachtung von Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK sicherzustellen, indem sie pr\u00fcfen, ob eine solche Mitteilung angesichts der in Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 vorgesehenen Dreijahresfrist und ihrer etwaigen Aussetzung nach Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 noch erfolgen darf (EuGH-Urteil Deichmann, EU:C:2018:187, Rz&nbsp;84, ZfZ 2018, 160).<\/li><li>d) Mit der DVO 2016\/1647 hat die Kommission u.a. f\u00fcr B und mit der DVO 2016\/2257 u.a. f\u00fcr die A einen endg\u00fcltigen Antidumpingzoll in H\u00f6he von 10&nbsp;% (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 DVO 2016\/1647 i.V.m. Anh.&nbsp;II zu DVO 2016\/1647) bzw. 16,5&nbsp;% (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Anh.&nbsp;II DVO 2016\/2257) auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingef\u00fchrt. Diese Zolls\u00e4tze entsprechen den Zolls\u00e4tzen, die mit der vom EuGH beanstandeten Antidumpingverordnung festgesetzt worden waren. Mit dem Erlass der DVO 2016\/1647 und der DVO 2016\/2257 hat die Kommission die vom EuGH festgestellten M\u00e4ngel des Antidumpingverfahrens beseitigt und dieses endg\u00fcltig abgeschlossen.<\/li><li>aa) Auch im Hinblick auf diese Antidumpingverordnungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art.&nbsp;267 AEUV, weil der EuGH mit Urteil C &amp; J Clark International Ltd. vom 19.06.2019&nbsp;&#8211; C-612\/16 (EU:C:2019:508) die G\u00fcltigkeit u.a. der DVO 2016\/1647 bereits best\u00e4tigt hat. In seiner Begr\u00fcndung hat der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung des EuGH-Urteils C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) diente und Antidumpingz\u00f6lle nicht erstmalig, sondern nur wiedereingef\u00fchrt wurden (Rz&nbsp;66&nbsp;ff.). Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass die urspr\u00fcnglichen Antidumpingverordnungen infolge des genannten Urteils nur insoweit ung\u00fcltig geworden sind, als er Verst\u00f6\u00dfe gegen die GrundVO festgestellt hat (Rz&nbsp;80&nbsp;ff.; vgl. auch Urteil des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union (EuG) Puma u.a.\/Kommission vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; T-781\/16, EU:T:2021:328). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der EuGH trotz des genannten Urteils die DVO 2016\/2257 beanstanden w\u00fcrde, sieht der erkennende Senat nicht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat der EuGH die Anwendbarkeit von Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK grunds\u00e4tzlich best\u00e4tigt, aber ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die nationalen Zollbeh\u00f6rden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben, ob die Antidumpingz\u00f6lle auf der Grundlage der neuen Antidumpingverordnungen noch mitgeteilt werden k\u00f6nnen oder dies infolge des Ablaufs der dreij\u00e4hrigen Frist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK nicht mehr erfolgen darf (EuGH-Urteil C &amp; J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz&nbsp;84&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Infolge des Erlasses der unionsrechtskonformen DVO 2016\/1647 und DVO 2016\/2257 wurden die VO 1472\/2006 und die DVO 1294\/2009 insofern ersetzt, als ein endg\u00fcltiger Antidumpingzoll auf die w\u00e4hrend der Geltungsdauer jener beiden Verordnungen erfolgten Einfuhren von bestimmten Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die u.a. von den ausf\u00fchrenden Herstellern A und B hergestellt worden sind, wiedereingef\u00fchrt wurde und die vom EuGH beanstandeten Verfahrensfehler geheilt worden sind. Somit beruhte die Entstehung der Antidumpingz\u00f6lle infolge der Annahme der Zollanmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Schuhe und die Festsetzung des Antidumpingzolls mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 auf einer wirksamen Rechtsgrundlage mit der Folge, dass der Antidumpingzoll i.S. von Art.&nbsp;236 ZK gesetzlich geschuldet war.<\/li><li>Auch eine teilweise Erstattung kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die H\u00f6he der festgesetzten Antidumpingzolls\u00e4tze im Vergleich zur VO 1472\/2006 und der DVO 1294\/2009 unver\u00e4ndert geblieben ist.<\/li><li>e) Die Wiedereinf\u00fchrung der Antidumpingz\u00f6lle verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das R\u00fcckwirkungsverbot.<\/li><li>Die Kommission hat die DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257 erlassen, um ihrer Pflicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;266 AEUV nachzukommen (jeweils dort die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 12&nbsp;ff.). Denn die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, denen das f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte Handeln zur Last f\u00e4llt oder deren Unt\u00e4tigkeit als vertragswidrig erkl\u00e4rt worden ist, sind gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;266 AEUV verpflichtet, die sich aus einem EuGH-Urteil ergebenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen (vgl. auch EuG-Urteil Roland vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; T-132\/18, EU:T:2021:329, Rz&nbsp;106). F\u00fcr betroffene Ausf\u00fchrer und Einf\u00fchrer wie die Kl\u00e4gerin war daher absehbar, dass die bisher zu Unrecht nicht gepr\u00fcften MWB- und IB-Antr\u00e4ge nun gepr\u00fcft werden w\u00fcrden und korrigierte Antidumpingverordnungen zu erwarten waren. Ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen dahingehend, dass die Beanstandung der Antidumpingverordnungen durch die o.g. EuGH-Urteile zu einer vollst\u00e4ndigen Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls f\u00fchren w\u00fcrde, konnte die Kl\u00e4gerin somit nicht haben.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat der EuGH mit seinem Urteil C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) lediglich die unterbliebene Pr\u00fcfung der MWB- und IB-Antr\u00e4ge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausf\u00fchrer beanstandet und nicht die Einf\u00fchrung der Antidumpingz\u00f6lle als solche. Die VO 1472\/2006 und die DVO 1294\/2009 wurden daher nur insoweit f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, als sie gegen Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b und Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 GrundVO verstie\u00dfen (EuGH-Urteil C &amp; J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz&nbsp;112, 135 und 174, ZfZ 2016, 212), w\u00e4hrend alle \u00fcbrigen Regelungen (z.B. bez\u00fcglich des allgemeinen Antidumpingzollsatzes und der betroffenen Waren) wirksam geblieben sind. Die Ber\u00fccksichtigung von MWB- und IB-Antr\u00e4gen h\u00e4tte sich jedoch allenfalls auf die H\u00f6he des Antidumpingzollsatzes auswirken k\u00f6nnen, wenn f\u00fcr die antragstellenden Unternehmen \u2011\u2011im Streitfall B und A\u2011\u2011 eventuell ein niedrigerer unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz eingef\u00fchrt worden w\u00e4re. Daher konnten betroffene Einf\u00fchrer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Einfuhren \u00fcberhaupt keinem Antidumpingzoll mehr unterliegen w\u00fcrden. Vielmehr blieben die beanstandeten Verordnungen dem Grunde nach wirksam (vgl. EuG-Urteil Union Roland, EU:T:2021:329, Rz&nbsp;84 und 108).<\/li><li>3. Das HZA war nach Erlass der DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257 nicht zu einer erneuten Festsetzung des Antidumpingzolls durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden ist. Diese Mitteilung an den Zollschuldner darf gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist ist w\u00e4hrend der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.<\/li><li>Das HZA hat der Kl\u00e4gerin den Antidumpingzoll mit mittlerweile bestandskr\u00e4ftigem Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 und damit innerhalb der Frist nach Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 ZK mitgeteilt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nichtigkeit des Einfuhrabgabenbescheids i.S. von \u00a7&nbsp;125 AO bestehen nicht.<\/li><li>b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die Einfuhren der Kl\u00e4gerin entfallenden Antidumpingzolls war aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des vorliegenden Streitfalls (s. EuGH-Urteil C &amp; J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz&nbsp;84&nbsp;ff.) nach \u00dcberzeugung des erkennenden Senats nicht geboten.<\/li><li>aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Festsetzung des Antidumpingzolls dem Grunde nach nicht entfallen war (s. oben), weil die VO 1472\/2006 abgesehen von den punktuellen Beanstandungen durch den EuGH grunds\u00e4tzlich wirksam geblieben war. Durch den Erlass der DVOen 2016\/1647 und 2016\/2257 hat die Kommission die ihr unterlaufenen Verfahrensfehler behoben, aber keine inhaltliche \u00c4nderung an der VO 1472\/2006 vorgenommen und insbesondere entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keinen neuen Antidumpingzoll eingef\u00fchrt. Insbesondere hat die Kommission auch nach nochmaliger Pr\u00fcfung der MWB- und IB-Antr\u00e4ge der hier in Rede stehenden Ausf\u00fchrer A und B keinen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz f\u00fcr diese eingef\u00fchrt, so dass der Antidumpingzollsatz und dementsprechend die H\u00f6he des geschuldeten Antidumpingzolls unver\u00e4ndert geblieben. Somit kommt auch eine teilweise Erstattung \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, ob diese \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig w\u00e4re\u2011\u2011 nicht in Betracht.<\/li><li>bb) Abgesehen davon ist die Entstehung der Zollschuld von der Mitteilung ihres Betrages unabh\u00e4ngig; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf die Existenz der Zollschuld. Der Betrag der Einfuhrabgaben bleibt daher i.S. von Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK auch dann gesetzlich geschuldet, wenn er dem Zollschuldner nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;1 ZK mitgeteilt wurde (vgl. EuGH-Urteil Transport Maatschappij Traffic vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; C-247\/04, EU:C:2005:628, Rz&nbsp;26&nbsp;ff., ZfZ 2005, 411).<\/li><li>c) Die teilweise Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der VO 1472\/2006 und der DVO 1294\/2009 begr\u00fcndete auch keine Verpflichtung der nationalen Zollbeh\u00f6rden zur vor\u00fcbergehenden Erstattung sowie zur erneuten Mitteilung des Antidumpingzolls. In dem EuGH-Urteil C &amp; J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wurde eine solche Verpflichtung nicht formuliert. Vielmehr ergab sich daraus lediglich die Verpflichtung der Europ\u00e4ischen Kommission, die zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigten MWB- und IB-Antr\u00e4ge nachtr\u00e4glich zu pr\u00fcfen und das Antidumpingverfahren an der Stelle wiederaufzunehmen, an welcher der Fehler aufgetreten ist. Dar\u00fcber hinaus stand einer vor\u00fcbergehenden Erstattung die DVO 2016\/223 entgegen, deren G\u00fcltigkeit der EuGH wie bereits ausgef\u00fchrt, mit Urteil Deichmann (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) best\u00e4tigt hatte.<\/li><li>d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016\/223 der von der Kl\u00e4gerin gezahlte Antidumpingzoll nicht (vor\u00fcbergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den Verfahren Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes\/Rat (EU:C:2012:710), in denen aufgrund der Nichtigerkl\u00e4rung der Antidumpingverordnungen im Hinblick auf diese Ausf\u00fchrer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erw\u00e4gungsgrund 10 DVO 2016\/223 mit Verweis auf Durchf\u00fchrungsbeschluss 2014\/149\/EU).<\/li><li>4. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung, weil ihr bereits kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls zusteht.<\/li><li>5. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung und Erg\u00e4nzung der Antidumpingz\u00f6lle durch die o.g. EuGH-Entscheidungen als gekl\u00e4rt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, Slg. 1982, 3415, Rz&nbsp;16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;481, 11, ZfZ 2022, 12).<\/li><li>Auch aus dem Urteil des District Court for North Holland vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; A&nbsp;WB&nbsp;&#8211;&nbsp;16_3076 (Viditax (FutD), 18-02-2019, FutD 2019-0527) ergibt sich keine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, weil die Frage, ob der Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids erforderlich ist, nach Ansicht des erkennenden Senats durch das EuG-Urteil Roland (EU:T:2021:329) und die oben dargestellte EuGH-Rechtsprechung bereits gekl\u00e4rt ist.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIR13.20.0 BFH VII. 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