{"id":75820,"date":"2023-05-20T10:17:40","date_gmt":"2023-05-20T08:17:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75820"},"modified":"2023-05-20T10:17:40","modified_gmt":"2023-05-20T08:17:40","slug":"zollwertrechtliche-behandlung-von-kosten-fuer-die-erstellung-von-druckvorlagen-fuer-etiketten-eugh-vorlage-vom-17-januar-2023-vii-r-7-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollwertrechtliche-behandlung-von-kosten-fuer-die-erstellung-von-druckvorlagen-fuer-etiketten-eugh-vorlage-vom-17-januar-2023-vii-r-7-20\/","title":{"rendered":"Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten &#8211; EuGH-Vorlage vom 17. Januar 2023, VII R 7\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:VE.170123.VIIR7.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii, ZK Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff iv, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff iv, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff ii, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff iv<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 18. Juni 2019, Az: 4 K 179\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war Inhaberin eines Zolllagers Typ&nbsp;D. Sie fertigte haltbar gemachte Nahrungsmittel in Konserven, die von einem anderen Unternehmen (K\u00e4uferin) aus Drittl\u00e4ndern eingef\u00fchrt worden waren, zum Zolllagerverfahren ab und \u00fcberf\u00fchrte sie anschlie\u00dfend (Zeitraum vom 12.12.2012 bis zum 30.05.2013) im Rahmen des Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Konserven waren mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, welche die Lieferanten unter Verwendung von Druckvorlagen, die ihnen von der K\u00e4uferin kostenlos elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt worden waren, im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Designstudios in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) im Auftrag und auf Kosten der K\u00e4uferin erstellt. In den Zollwertanmeldungen war nur der Betrag angegeben, den die K\u00e4uferin entsprechend den mit den Herstellern in den Drittl\u00e4ndern abgeschlossenen Kaufvertr\u00e4gen an diese zu zahlen hatte, einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Einzelverkaufsverpackungen und f\u00fcr den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten f\u00fcr die Druckvorlagen.<\/li><li>Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.02.2014 erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) bei der Kl\u00e4gerin Zoll nach. Das HZA war der Auffassung, dass anteilige Kosten f\u00fcr Designentw\u00fcrfe beziehungsweise (bzw.) Druckvorlagen f\u00fcr die Aufklebeetiketten in den Zollwert h\u00e4tten einbezogen werden m\u00fcssen. Das Einspruchsverfahren und die Klage blieben erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kosten f\u00fcr die Erstellung der Druckvorlagen h\u00e4tten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii des Zollkodex (ZK) bei der Ermittlung des Zollwerts ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Die Konserven seien Umschlie\u00dfungen, weil sie sich nicht nur zur Bef\u00f6rderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eigneten und zur Verpackung dieser Waren \u00fcblich seien. Zu diesen Umschlie\u00dfungen geh\u00f6rten auch die Etiketten, auf denen der Inhalt der Konserven beschrieben und beworben werde. Die Etiketten bildeten eine untrennbare Einheit mit den Konserven und seien als solche nicht mit Hangtags (Anh\u00e4nger, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen angegeben sind und die durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden werden) oder Fotoeinlegern vergleichbar, die nicht als Umschlie\u00dfungen einzuordnen seien. Eine Privilegierung der in der Europ\u00e4ischen Union (EU) erarbeiteten geistigen Leistungen nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK sei im Streitfall nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Gegen dieses Urteil legte die Kl\u00e4gerin Rechtsmittel ein. Nach ihrer Auffassung gibt es f\u00fcr eine einheitliche Betrachtung der Etiketten und der Beh\u00e4ltnisse keine rechtliche Grundlage. Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur von der Einheit einer Umschlie\u00dfung mit einer Ware spreche, nicht aber von einer Einheit eines auf einer Umschlie\u00dfung aufgebrachten Informationsschildes mit dieser. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei den Kosten f\u00fcr die Erstellung der Druckvorlagen nicht um Kosten &#8222;von&#8220; Umschlie\u00dfungen, wie es im Wortlaut von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK verlangt werde. Auch die Allgemeine Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b treffe keine Regelung f\u00fcr die Zollwertermittlung. Die Etiketten seien mit Hangtags vergleichbar, weil diese im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren ebenfalls fest mit der Ware verbunden und nicht wiederverwertbar seien. Die Verbindung zwischen den Konserven und den Etiketten sei durchaus trennbar, auch wenn die Etiketten bei der Trennung zerst\u00f6rt w\u00fcrden.<\/li><li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin fallen Designleistungen unter Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK und seien demnach nicht dem Transaktionswert hinzuzurechnen, weil geistige Beistellungen beg\u00fcnstigt w\u00fcrden, wenn sie innerhalb der EU erbracht w\u00fcrden. Eine Einordnung von Verpackungsdesigns nach der Auffassung des FG f\u00fchrte zu Wertungswiderspr\u00fcchen, wenn ein einheitliches Design f\u00fcr verschiedene Zwecke verwendet w\u00fcrde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten dem Transaktionswert nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK oder nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls auf Vorschriften des Zollwertrechts nach dem ZK an. Bei der Auslegung des ZK bestehen Zweifel, die f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich sind:<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;29 ZK:(1) Der Zollwert eingef\u00fchrter Waren ist der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gem\u00e4\u00df den Artikeln&nbsp;32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass (\u2026)(2) (\u2026)(3) a) Der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;32 ZK:(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel&nbsp;29 sind dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;a) folgende Kosten, soweit sie f\u00fcr den K\u00e4ufer entstanden, aber nicht in dem f\u00fcr die Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;i) (\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ii) Kosten von Umschlie\u00dfungen, die f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;iii) (\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenst\u00e4nde und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom K\u00e4ufer unentgeltlich oder zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;i) (\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ii) (\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;iii) (\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;iv) der f\u00fcr die Herstellung der eingef\u00fchrten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;c) (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;154 der Durchf\u00fchrungsverordnung zum ZK (ZKDVO):<br \/>Werden die in Artikel&nbsp;32 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;a)&nbsp;ii) des Zollkodex genannten Umschlie\u00dfungen wiederholt f\u00fcr Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein \u00fcblichen Buchf\u00fchrungsregeln angemessen aufgeteilt.<\/li><li>Art.&nbsp;155 ZKDVO:Bei Anwendung des Artikels&nbsp;32 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b)&nbsp;iv) des Zollkodex werden Kosten f\u00fcr Forschung und Vorentw\u00fcrfe nicht in den Zollwert einbezogen.<\/li><li>Art.&nbsp;156a Abs.&nbsp;1 ZKDVO:Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass-&nbsp;in Abweichung von Artikel&nbsp;32 Absatz&nbsp;2 des Zollkodex einzelne Betr\u00e4ge, die dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind,-&nbsp;(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden. (\u2026)<\/li><li>AV&nbsp;5:Zus\u00e4tzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt f\u00fcr die nachstehend aufgef\u00fchrten Waren Folgendes:a) Beh\u00e4ltnisse f\u00fcr Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichenger\u00e4te, Schmuck und \u00e4hnliche Beh\u00e4ltnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, f\u00fcr die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und \u00fcblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Beh\u00e4ltnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5&nbsp;a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren \u00fcblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich f\u00fcr Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.<\/li><li>Fu\u00dfnote&nbsp;1 zu AV&nbsp;5:Als &#8222;Verpackungen&#8220; gelten innere und \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4ltnisse, Aufmachungen, Umh\u00fcllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Bef\u00f6rderungsmitteln \u2011\u2011insbesondere Beh\u00e4ltern\u2011\u2011, Planen, Lademitteln und des bei der Bef\u00f6rderung verwendeten Zubeh\u00f6rs. Der Ausdruck &#8222;Verpackungen&#8220; umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5&nbsp;a) angesprochenen Beh\u00e4ltnisse.<\/li><li>Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS)&nbsp;02.0 und 04.0 zu AV&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a:I) Diese Allgemeine Vorschrift erfasst nur Beh\u00e4ltnisse, die02.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2) geeignet sind f\u00fcr den dauernden Gebrauch, d.h. ihre Lebensdauer ist so ausgelegt, dass sie der Lebensdauer der Waren entspricht, f\u00fcr die sie bestimmt sind. Solche Beh\u00e4ltnisse dienen auch dem Schutz der enthaltenen Ware, wenn diese gerade nicht genutzt wird (z.B. w\u00e4hrend des Transports oder der Lagerung). Diese Merkmale machen es m\u00f6glich, solche Beh\u00e4ltnisse von einfachen Verpackungen zu unterscheiden.04.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Es kommt darauf an, ob die Kosten f\u00fcr die in Deutschland hergestellten Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK zollwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen sind oder ob solche Kosten ausschlie\u00dflich unter den Voraussetzungen von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK in den Zollwert einbezogen werden d\u00fcrfen mit der Folge, dass eine Hinzurechnung der Kosten zum Transaktionswert im Streitfall ausscheidet. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf die Auslegung des Begriffs &#8222;Umschlie\u00dfung&#8220; sowie das Verh\u00e4ltnis der genannten Vorschriften zueinander an.<\/li><li>1. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung des Zollwerts im Streitfall sind die Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK, weil der Zoll durch Anschreibung in der Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 12.12.2012 bis zum 30.05.2013 entstanden ist (Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK i.V.m. Art.&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c und Abs.&nbsp;3 ZK). Bei den Zollwertmethoden handelt es sich um Vorschriften des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union (UZK) entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleiben (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Beemsterboer Coldstore Services vom 09.03.2006&nbsp;&#8211; C-293\/04, EU:C:2006:162, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2006, 157; vgl. auch Senatsurteile vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFH\/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, und vom 01.12.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;147\/97, BFHE 187, 362, ZfZ 1999, 157). Die zu kl\u00e4rende Rechtsfrage stellt sich jedoch auch unter Geltung des UZK, weil Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK im Wesentlichen unver\u00e4ndert in Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK und Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK sogar mit demselben Wortlaut in Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK \u00fcbernommen wurden.<\/li><li>a) Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig \u2011\u2011und so auch im Streitfall\u2011\u2011 die Transaktionswertmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK anzuwenden. Der Zollwert eingef\u00fchrter Waren ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK grunds\u00e4tzlich der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls durch Hinzurechnungen nach Art.&nbsp;32 ZK und Nichteinbeziehung der in Art.&nbsp;33 ZK genannten Abzugsposten zu berichtigen ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK ist der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.<\/li><li>Zusammengefasst soll mit der Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, das die Anwendung willk\u00fcrlicher oder fiktiver Zollwerte ausschlie\u00dft. Der Zollwert muss somit den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ber\u00fccksichtigen. Daher ist der f\u00fcr die Waren tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grunds\u00e4tzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willk\u00fcrlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (EuGH-Urteil BMW vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; C-509\/19, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;13, mit weiteren Nachweisen \u2011\u2011m.w.N.\u2011\u2011, ZfZ 2021, 45, zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK).<\/li><li>b) Art.&nbsp;32 ZK enth\u00e4lt eine Aufz\u00e4hlung verschiedener Kosten und Werte, die dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Diese Aufz\u00e4hlung sieht der vorlegende Senat als abschlie\u00dfend an, weshalb dar\u00fcber hinausgehende Hinzurechnungen zum Transaktionswert nicht zul\u00e4ssig sind (vgl. auch Schlussantr\u00e4ge zu C-340\/93, EU:C:1994:177, Rz&nbsp;17, zu Art.&nbsp;8 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1224\/80 des Rates vom 28.05.1980 \u00fcber den Zollwert der Waren \u2011\u2011ZWVO 1980\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1980 Nr.&nbsp;L&nbsp;134, 1); EuGH-Urteil Malt vom 28.03.1990&nbsp;&#8211; C-219\/88, EU:C:1990:146, Rz&nbsp;11, zu Art.&nbsp;8 ZWVO 1980; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;79\/94, BFH\/NV 1995, 895, ebenfalls zu Art.&nbsp;8 ZWVO 1980).<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK sind die Kosten von Umschlie\u00dfungen, die f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Die Regelung trifft keine Unterscheidung zwischen Leistungen, die innerhalb der Gemeinschaft und solchen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind. Eine Definition des Begriffs der Umschlie\u00dfung enth\u00e4lt der ZK nicht. Insbesondere ist offen, ob die Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten, die wiederum auf die eigentlichen Umschlie\u00dfungen (zum Beispiel \u2011\u2011z.B.\u2011\u2011 Konservendosen) aufgeklebt werden, ebenfalls unter den Begriff &#8222;Umschlie\u00dfung&#8220; fallen und somit nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind.<\/li><li>(1) Der Wortlaut des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK (&#8222;Umschlie\u00dfungen&#8220;, englisch &#8222;containers&#8220; bzw. franz\u00f6sisch &#8222;contenants&#8220;) deutet darauf hin, dass mit Umschlie\u00dfungen Beh\u00e4ltnisse gemeint sind, die die Ware beinhalten oder diese umgeben. Daf\u00fcr spricht auch die separate Nennung von Verpackungskosten in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;iii ZK.<\/li><li>(2) Die weitere Voraussetzung, dass die Umschlie\u00dfungen f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden m\u00fcssen, l\u00e4sst eine Heranziehung der AV&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse und Buchst.&nbsp;b f\u00fcr Verpackungen zu (vgl. Witte\/Traub, Zollkodex der Union, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;71 Rz&nbsp;14&nbsp;f.; Kr\u00fcger in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;71 Rz&nbsp;17; Gellert, Zollkodex der Europ\u00e4ischen Union (UZK), 68.&nbsp;EL, Stand November 2022, Art.&nbsp;71, Seite 6 unter 2.), ohne dass dadurch die Reichweite des Begriffs &#8222;Umschlie\u00dfung&#8220; gekl\u00e4rt w\u00e4re.<\/li><li>Beh\u00e4ltnisse (AV&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a) sind demnach zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet (vgl. auch ErlHS&nbsp;03.0 und 04.0 zu AV&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a). Als Verpackungen gelten nach der Fu\u00dfnote&nbsp;1 zu AV&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b innere und \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4ltnisse, Aufmachungen, Umh\u00fcllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Bef\u00f6rderungsmitteln \u2011\u2011insbesondere Beh\u00e4lter\u2011\u2011, Planen, Lademitteln und des bei der Bef\u00f6rderung verwendeten Zubeh\u00f6rs. Im Zolltarif wird demnach zwischen Beh\u00e4ltnissen und Verpackungen unterschieden. Aus ErlHS&nbsp;16.0 zu AV&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b ergibt sich dazu der erg\u00e4nzende Hinweis, dass damit Verpackungsmaterial und Beh\u00e4lter gemeint sind, wie sie gew\u00f6hnlich zum Verpacken der betreffenden Waren verwendet werden.<\/li><li>Die Anwendung der AV&nbsp;5 f\u00fchrt jedoch zu keinem eindeutigen Ergebnis im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs &#8222;Umschlie\u00dfung&#8220; im Sinne (i.S.) von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK. Denn w\u00e4hrend im Zolltarifrecht zwischen besonders gestalteten und zum dauernden Gebrauch geeigneten Beh\u00e4ltnissen und (sonstiger) \u00fcblicher Verpackung unterschieden wird, differenziert Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK zwischen Umschlie\u00dfungen (Ziff.&nbsp;ii) und Verpackungen (Ziff.&nbsp;iii). Insofern weichen bereits die Begrifflichkeiten voneinander ab. Im \u00dcbrigen bestehen auch insofern inhaltliche Unterschiede, als Umschlie\u00dfungen i.S. von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK nicht unbedingt zum dauernden Gebrauch bestimmt sein m\u00fcssen.<\/li><li>(3) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten Konservendosen um Umschlie\u00dfungen i.S. des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK. Auch die Etiketten, die im Drittland auf die Konserven aufgeklebt werden, d\u00fcrften unter diese Vorschrift fallen, weil sie fest mit den Konserven verbunden sind und nicht ohne Besch\u00e4digung davon zu trennen sein d\u00fcrften. Dieser Sichtweise entsprechend hat die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr den Druck der Etiketten in den Zollwert einbezogen.<\/li><li>Ob der Hinzurechnungstatbestand des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr die im Drittland an den eingef\u00fchrten Waren anzubringenden Etiketten erfasst, ist unklar und bedarf der Kl\u00e4rung durch den EuGH.<\/li><li>bb) Zudem ist das Verh\u00e4ltnis von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK und die Abgrenzung von Umschlie\u00dfungen bzw. Verpackungen von den in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK genannten Beistellungen unklar. Nach dieser Vorschrift ist dem Transaktionswert der entsprechend aufgeteilte Wert der f\u00fcr die Herstellung der eingef\u00fchrten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind, hinzuzurechnen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar vom K\u00e4ufer unentgeltlich oder zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Kosten f\u00fcr Forschung und Vorentw\u00fcrfe werden allerdings gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;155 ZKDVO nicht in den Zollwert einbezogen.<\/li><li>(1) Mit der einf\u00fchrenden Formulierung &#8222;Gegenst\u00e4nde und Leistungen&#8220; hat der Unionsgesetzgeber einen weiten Wortlaut f\u00fcr Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK gew\u00e4hlt, so dass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf materielle G\u00fcter beschr\u00e4nkt ist und auch immaterielle Gegenst\u00e4nde davon erfasst sein k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil BMW, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;17 und 19, ZfZ 2021, 45). Somit k\u00f6nnte auch der Wert der elektronischen Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten als (immaterieller) Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.<\/li><li>(2) Gerade der im Vergleich zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK weite Wortlaut des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK f\u00fchrt zu der Frage, ob Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK vorrangig anzuwenden ist, wenn \u00fcber die zollwertrechtliche Beurteilung von geistigen Beistellungen zu entscheiden ist. Das vorlegende Gericht h\u00e4lt eine Auslegung f\u00fcr vertretbar, nach der Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK eine spezielle Grundsatzregelung f\u00fcr geistige Beistellungen enth\u00e4lt, auch wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung des eigentlichen Wortlauts und Aufbaus der Vorschrift nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Insofern ist auch zu kl\u00e4ren, ob im Fall der zollwertrechtlichen Beurteilung von immateriellen Gegenst\u00e4nden \u2011\u2011im Streitfall die Erstellung von Druckvorlagen durch Designstudios\u2011\u2011 eine Anwendung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Diese Frage ist f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich, weil die Druckvorlagen in Deutschland erstellt wurden und ihr Wert somit den Zollwert bei Anwendung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK nicht erh\u00f6hen w\u00fcrde, weil nach dieser Vorschrift nur geistige Beistellungen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind, in den Zollwert einzubeziehen sind.<\/li><li>(3) Schlie\u00dflich ist im Zusammenhang mit Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK die Frage zu beantworten, was mit den &#8222;eingef\u00fchrten Waren&#8220; gemeint ist. Die Korrektur des Zollwerts nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf den Wert von Gegenst\u00e4nden und Leistungen der f\u00fcr die Herstellung der Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen. Die Waren k\u00f6nnten im Streitfall die insgesamt bei der Einfuhr gestellten Gegenst\u00e4nde sein, also die Konserven mit den angebrachten Etiketten und dem Inhalt, oder nur die Lebensmittel, wof\u00fcr wiederum spricht, dass die Konserven eigentlich Umschlie\u00dfungen i.S. von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK darstellen.<\/li><li>cc) Aufgrund der Zweifel an der Auslegung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK und von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK l\u00e4sst sich im Streitfall nicht eindeutig beurteilen, ob die Kosten f\u00fcr die Erstellung der Druckvorlagen zu den Verpackungskosten zu rechnen und damit dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind oder ob der Wert der Druckvorlagen als geistige Beistellungen nicht zollwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen ist, weil diese in der EU erstellt wurden.<\/li><li>F\u00fcr die Auffassung der Verwaltung, nach der im Streitfall Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK Anwendung finden soll, spricht, dass die Etiketten ohne die Druckvorlagen nicht h\u00e4tten hergestellt werden k\u00f6nnen und diese damit letztlich in die Ware, so wie sie zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, eingegangen sind. Auch die enge Verbindung der Etiketten mit den Konserven st\u00fctzt die Auffassung der Verwaltung. Letztlich ergibt sich die Bedeutung der Druckvorlagen auch aus der Tatsache, dass die Etiketten Angaben zum Inhalt der Konserven enthalten. Eine Einbeziehung der Kosten f\u00fcr die Druckvorlagen spiegelte demnach den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Waren wider (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N., ZfZ 2018, 68). Insbesondere dienen Berichtigungen (im Streitfall in Form von Hinzurechnungen) auch dazu, die Ermittlung eines willk\u00fcrlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;27, m.w.N., ZfZ 2018, 68; vgl. auch EuGH-Urteil BMW, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;13, m.w.N., ZfZ 2021, 45, zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK).<\/li><li>Die Argumente der Kl\u00e4gerin, welche die Druckvorlagen als geistige Beistellungen i.S. von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK behandelt wissen will, sind jedoch auch nicht von der Hand zu weisen. So werden Druckvorlagen oder \u00e4hnliche geistige Leistungen weder in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK noch in AV&nbsp;5 erw\u00e4hnt. Ist die Aufz\u00e4hlung in Art.&nbsp;32 ZK abschlie\u00dfend, wovon das vorlegende Gericht ausgeht, spricht dies gegen eine Hinzurechnung von Kosten f\u00fcr Druckvorlagen zum Zollwert. Zudem stellt sich die Frage, warum geistige Beistellungen, die im Zollgebiet der Union erbracht werden, nach dem weit formulierten Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK nicht in den Zollwert einzubeziehen w\u00e4ren, nach dem enger formulierten Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK aber schon, wenn diese als Bestandteil der Umschlie\u00dfungen angesehen werden. Wie bereits erw\u00e4hnt, k\u00f6nnte Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK hinsichtlich geistiger Beistellungen als speziellere Regelung eine Anwendung des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK ausschlie\u00dfen. Au\u00dferdem sieht der vorlegende Senat die Gefahr eines Widerspruchs, wenn eine Druckvorlage f\u00fcr verschiedene Etiketten verwendet wird, die in unterschiedlicher Weise mit der Umschlie\u00dfung oder der Ware verbunden sind. So leuchtet es nicht ein, Druckvorlagen dann als Bestandteil der Umschlie\u00dfung anzusehen, wenn das Etikett auf die Umschlie\u00dfung aufgeklebt wird, dies aber zu verneinen, wenn das Etikett nur durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden ist, wie dies etwa bei Hangtags der Fall ist. Hangtags hat der Senat bislang jedenfalls nicht als Umschlie\u00dfung angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;107\/12, BFH\/NV 2014, 1107).<\/li><li>Im \u00dcbrigen erlaubt sich das vorlegende Gericht, auf ein Problem hinzuweisen, das unabh\u00e4ngig vom vorliegenden Streitfall auftreten k\u00f6nnte und bei der Auslegung der genannten Zollwertvorschriften ber\u00fccksichtigt werden sollte. Sofern die Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen zollwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen sein sollten, stellt sich die Frage, wie die Kosten auf die Einfuhren aufzuteilen w\u00e4ren, wenn die Druckvorlagen einmalig erstellt, die Waren jedoch \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum eingef\u00fchrt werden. Art.&nbsp;32 ZK macht dazu keine Vorgaben. Art.&nbsp;154 ZKDVO, wonach Umschlie\u00dfungskosten im Falle wiederholter Verwendung nach allgemein \u00fcblichen Buchf\u00fchrungsregeln aufgeteilt werden k\u00f6nnen, regelt einen anderen Fall und ist auf Druckvorlagen zumindest nicht unmittelbar anwendbar. Auch Art.&nbsp;156a ZKDVO bietet keine zufriedenstellende L\u00f6sung f\u00fcr diesen Fall, weil die Ermittlung besonderer Kriterien f\u00fcr die Ermittlung von Zuschl\u00e4gen und Abschl\u00e4gen abweichend von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;2 ZK einen Antrag des Beteiligten und damit eine Pr\u00fcfung vor der Einfuhr sowie eine entsprechende Zulassung durch die Zollbeh\u00f6rde voraussetzt.<\/li><li>2. Die unter II. dargestellte Rechtsfrage ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht zufriedenstellend beantwortet werden.<\/li><li>a) Im Zusammenhang mit der Auslegung von Teil&nbsp;I Titel&nbsp;I Abschnitt&nbsp;C Abs.&nbsp;2 letzter Satz des Anhangs zu Art.&nbsp;1 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;950\/68 des Rates vom 28.06.1968 \u00fcber den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG 1968 Nr.&nbsp;L&nbsp;172, 1) hat der EuGH mit seinem Urteil Schmid vom 05.10.1988&nbsp;&#8211; C-357\/87 (EU:C:1988:478, Slg. 1988, 6239) den Begriff der Umschlie\u00dfung dahingehend ausgelegt, dass sich dieser auf Beh\u00e4ltnisse bezieht, die sich nicht nur zur Bef\u00f6rderung der betreffenden Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen. Weiterhin hat der EuGH eine Hinzurechnung von Ausgleichszahlungen f\u00fcr nicht an den ausl\u00e4ndischen Verk\u00e4ufer zur\u00fcckgelieferte Umschlie\u00dfungen nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZWVO 1980 bejaht. Dieser Entscheidung kann zwar entnommen werden, dass der EuGH den Begriff der Umschlie\u00dfung eher weit auslegt. Der EuGH hatte jedoch keinen Anlass, zwischen den eigentlichen Umschlie\u00dfungen der Ware (Flaschen und F\u00e4sser) und etwaigen Etiketten oder geistigen Beistellungen, die zur Herstellung der Etiketten verwendet worden waren, zu unterscheiden.<\/li><li>b) Weiterhin hat sich der EuGH mehrfach mit Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK bzw. der entsprechenden Vorg\u00e4ngervorschrift befasst.<\/li><li>aa) So hat er mit Urteil BayWa vom 07.03.1991&nbsp;&#8211; C-116\/89 (EU:C:1991:104, Recht der Internationalen Wirtschaft 1991, 687) entschieden, dass Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vermehrung von Basissaatgut gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZWVO 1980 dem Zollwert des daraus hergestellten Erntesaatguts hinzuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der Gemeinschaft erbrachten Leistungen und erzeugten Waren vom Zollwert auszunehmen w\u00e4ren. Dieses Urteil ist allerdings zu Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZWVO 1980 \u2011\u2011der Vorg\u00e4ngervorschrift zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\u2011\u2011 ergangen.<\/li><li>bb) Auch das EuGH-Urteil GE Healthcare vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; C-173\/15 (EU:C:2017:195, ZfZ 2017, 209) hilft bei der Auslegung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK nicht weiter, weil sich der EuGH dort mit Lizenzgeb\u00fchren zu befassen hatte, die \u2011\u2011anders als die geistigen Vorarbeiten, die durch die Erstellung der Druckvorlagen im Streitfall erbracht wurden\u2011\u2011 in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c ZK ausdr\u00fccklich geregelt sind.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich hat der EuGH in seinem Urteil BMW (EU:C:2020:694, Rz&nbsp;18, ZfZ 2021, 45) entschieden, dass unter den Hinzurechnungstatbestand des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK bzw. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK auch immaterielle Gegenst\u00e4nde wie z.B. Software fallen. Das Verh\u00e4ltnis dieser Vorschrift zu dem enger formulierten Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK war dagegen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Auch k\u00f6nnen aus diesem Urteil keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf gezogen werden, ob Umschlie\u00dfungen auch geistige Vorarbeiten erfassen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem ging es in diesem Zusammenhang um Software, mit deren Hilfe Funktionstests von Steuerger\u00e4ten f\u00fcr Fahrzeuge durchgef\u00fchrt werden sollten. Es handelte sich somit um Software, die mit der eingef\u00fchrten Ware an sich in Zusammenhang stand.<\/li><li>3. Auch der erkennende Senat hat sich bislang nicht mit der zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten befasst.<\/li><li>Mit Urteil vom 30.01.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/87 (BFH\/NV 1990, 679) hat der Senat entschieden, dass Druckkosten f\u00fcr im Drittland hergestellte und dort den Waren beigestellte Etiketten zum Zollwert geh\u00f6ren, was vorliegend nicht streitig ist. Etwaige im Zollgebiet der Union entstandene Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen waren in dem damaligen Verfahren nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li><li>Wie auf Seite&nbsp;14 dargelegt, hat der Senat mit Beschluss in BFH\/NV 2014, 1107 weiterhin entschieden, dass sogenannte Hangtags keine Umschlie\u00dfungen i.S. von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK sind. Auch hier waren etwaige elektronische Druckvorlagen nicht Gegenstand der Entscheidung.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat der vorlegende Senat im Zusammenhang mit Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK geurteilt, dass sich in der zur Herstellung der eingef\u00fchrten Ware zur Verf\u00fcgung gestellten verk\u00f6rperten geistigen Leistung der gesamte Entwicklungsprozess einschlie\u00dflich aller begangenen Irrwege kristallisiert. Ihr zollwertrechtlich anzusetzender Wert umfasst somit alle Kosten, die im Laufe dieses Prozesses entstanden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 187, 362, ZfZ 1999, 157). Allerdings f\u00fchrt auch diese Entscheidung des Senats zur zollwertrechtlichen Beurteilung von Musterkollektionen im Hinblick auf den Streitfall nicht weiter.<\/li><li>4. Lediglich erg\u00e4nzend weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung im Streitfall keine anderen Hinzurechnungstatbest\u00e4nde anwendbar sind.<\/li><li>Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;iii ZK betreffend Verpackungskosten kommt nicht in Betracht, weil die Etiketten im Streitfall auf die Konserven aufgeklebt waren und somit zusammen mit diesen zollrechtlich abgefertigt wurden. Die Etiketten d\u00fcrften daher zolltariflich als Einheit mit der Ware anzusehen sein.<\/li><li>Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK bezieht sich nur auf Bestandteile, die in die eingef\u00fchrten Waren eingegangen sind, und nicht auch auf Umschlie\u00dfungen oder Verpackungen. Die Etiketten auf den Konservendosen einschlie\u00dflich der zur Herstellung der Etiketten verwendeten elektronischen Druckvorlagen gehen jedoch nicht in die Ware (Lebensmittel) an sich ein, sondern sind allenfalls Bestandteil der Umschlie\u00dfung. Die Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten dienen auch nicht zur Herstellung der Einfuhrware.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:VE.170123.VIIR7.20.0 BFH VII. Senat ZK Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii, ZK Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff iv, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff iv, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff ii, EUV 952\/2013 Art &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollwertrechtliche-behandlung-von-kosten-fuer-die-erstellung-von-druckvorlagen-fuer-etiketten-eugh-vorlage-vom-17-januar-2023-vii-r-7-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Etiketten &#8211; EuGH-Vorlage vom 17. 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