{"id":75826,"date":"2023-05-20T10:20:37","date_gmt":"2023-05-20T08:20:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75826"},"modified":"2023-05-20T10:20:37","modified_gmt":"2023-05-20T08:20:37","slug":"steuerliche-behandlung-von-veraeusserungsgewinnen-und-verlusten-im-falle-des-sog-bondstripping-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-viii-r-36-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-von-veraeusserungsgewinnen-und-verlusten-im-falle-des-sog-bondstripping-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-viii-r-36-19\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping &#8211; BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, VIII R 36\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VIIIR36.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b, EStG \u00a7 20 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 6, EStG \u00a7 32d Abs 1, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 4, AO \u00a7 42, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 05. September 2019, Az: 8 K 2950\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nach der Rechtslage bis zur Einf\u00fcgung des \u00a7 20 Abs. 2 S\u00e4tze 4 und 5, Abs. 4 S\u00e4tze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 05.09.2019 &#8211; 8 K 2950\/16 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 21.09.2020 wird dahin ge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um \u2026 \u20ac auf .\/. \u2026 \u20ac herabgesetzt und die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die dem gesonderten Tarif des \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um \u2026 \u20ac auf \u2026 \u20ac erh\u00f6ht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte im Jahr 2013 (Streitjahr) neben Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. gewerbliche Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen in H\u00f6he von rund \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 25.11.2013 erwarb der Kl\u00e4ger \u00fcber ein bei der A-Bank in Luxemburg gef\u00fchrtes Wertpapierdepot Bundesanleihen mit der ISIN&nbsp;DE0001135366 zu einem Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich gezahlter St\u00fcckzinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac). Die Anleihen hatten eine Laufzeit bis zum 04.07.2040. Aufgrund einer Anweisung des Kl\u00e4gers vom 25.11.2013 veranlasste die depotf\u00fchrende Bank, die Bundesanleihen in den Anleihemantel und die Zinsscheine zu trennen. Anschlie\u00dfend ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger am 29.11.2013 die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac. Das Risiko einer Kurs\u00e4nderung der Zinsscheine sicherte er \u00fcber Terminkontrakte vom Typ &#8222;Bund Future&#8220; ab.<\/li><li>Am 06.12.2013 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger den Anleihemantel zu einem dem Kurswert entsprechenden Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac an die L-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die L-GmbH ver\u00e4u\u00dferte den Anleihemantel am 10.12.2013 zu einem Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 13.12.2013 erwarb der Kl\u00e4ger eine weitere Bundesanleihe mit der ISIN&nbsp;DE0001135325 zu einem Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich gezahlter St\u00fcckzinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac). Die Bundesanleihe hatte eine Laufzeit bis zum 04.07.2039. Auch diese Bundesanleihe wurde auf Anweisung des Kl\u00e4gers in den Anleihemantel und die Zinsscheine getrennt. Am 19.12.2013 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac. Das Risiko einer Kurs\u00e4nderung der Zinsscheine sicherte er wiederum \u00fcber Terminkontrakte vom Typ &#8222;Bund Future&#8220; ab.<\/li><li>Am 20.12.2013 ver\u00e4u\u00dferte er den Anleihemantel zu einem dem Kurswert entsprechenden Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac an die L-GmbH, die diesen am 23.12.2013 f\u00fcr \u2026&nbsp;\u20ac weiterver\u00e4u\u00dferte.<\/li><li>Die Mittel zum Erwerb der Anleihem\u00e4ntel stellte der Kl\u00e4ger der L-GmbH in beiden F\u00e4llen darlehensweise zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger in der Anlage KAP bei den Kapitalertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers, die nicht dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac als dem gesonderten Tarif unterliegende Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rten sie einen Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, den sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG als von der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG ausgenommene negative Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG behandelten. Bei der Ermittlung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bzw. -verluste ordneten sie die Anschaffungskosten der Bundesanleihen (mit Ausnahme der auf die St\u00fcckzinsen entfallenden Betr\u00e4ge) vollst\u00e4ndig den jeweiligen Anleihem\u00e4nteln zu.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 07.05.2015 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den geltend gemachten Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel als dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegenden negativen Kapitalertrag und verrechnete diesen mit den sonstigen positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Als Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG setzte das FA einen Betrag in H\u00f6he von 204.819&nbsp;\u20ac an. Der Bescheid wurde danach mehrfach aus im Streitfall nicht erheblichen Gr\u00fcnden, zuletzt am 29.06.2018, ge\u00e4ndert.<\/li><li>Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die nachfolgend erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1774 mitgeteilten Gr\u00fcnden keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA am 21.09.2020 einen nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erlassen, in dem als Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG weiterhin ein Betrag in H\u00f6he von 204.819&nbsp;\u20ac angesetzt wurde. Die tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitgegenstands blieben hiervon unber\u00fchrt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2950\/16&nbsp;E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 21.09.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um \u2026&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt und im Gegenzug die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, um \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht werden,<br \/>hilfsweise den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 21.09.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, um \u2026&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac gemindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/04, BFH\/NV 2005, 2202, und vom 28.08.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10). Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ist nach Erlass des FG-Urteils durch den Bescheid vom 21.09.2020 ge\u00e4ndert worden. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, so dass das FG-Urteil gegenstandslos geworden ist. Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO bedarf es jedoch nicht, da der Streitstoff unver\u00e4ndert geblieben ist und die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist (z.B. BFH-Urteile vom 23.01.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;71\/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).<\/li><li>2. Die Klage ist begr\u00fcndet. Das FA hat im Einkommensteuerbescheid vom 21.09.2020, \u00fcber den der BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO zu entscheiden hat, die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel zu Unrecht dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterworfen und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel und der Zinsscheine f\u00fchrt zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugeh\u00f6rigen Schuldverschreibungen nicht mitver\u00e4u\u00dfert werden. Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00e4llt unter die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer sonstigen Kapitalforderung jeder Art i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Sonstige Kapitalforderungen in diesem Sinne sind Geldforderungen, bei denen die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt.<\/li><li>bb) Durch die isolierte Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine hat der Kl\u00e4ger danach Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG erzielt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel an die L-GmbH f\u00e4llt jeweils unter den Tatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Steuerbar ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;6 EStG auch ein negativer Gewinn, d.h. ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des FG ist die Steuerbarkeit der Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel nicht wegen einer insoweit fehlenden Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers zu versagen.<\/li><li>aa) Die mit der Abgeltungsteuer eingef\u00fchrten Besonderheiten der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen bedingen wegen der Nichtabzugsf\u00e4higkeit der tats\u00e4chlichen Werbungskosten (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG) und der beschr\u00e4nkten Verrechenbarkeit der unter \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG fallenden negativen Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG) eine tats\u00e4chliche (widerlegbare) Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040). Diese Vermutung gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die sich ergebenden negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (hier aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG aus dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussregelung kn\u00fcpft an die jeweiligen Eink\u00fcnfte an. Sie wirkt nicht in die Eink\u00fcnfteermittlung selbst hinein.<\/li><li>bb) Der Gesetzgeber wollte mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG genannten Kapitalanlagen einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher realisierter Wertver\u00e4nderungen steuerlich erfassen, unabh\u00e4ngig davon, ob die jeweiligen positiven oder negativen Kapitalertr\u00e4ge aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen oder \u2011\u2011wie hier von den Kl\u00e4gern geltend gemacht\u2011\u2011 nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 EStG tariflich zu besteuern sind. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/19 und VIII&nbsp;R&nbsp;30\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen), gen\u00fcgt zur Widerlegung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Falle des Bondstripping weder das blo\u00dfe Erzielen eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel noch kann wegen der beabsichtigten Abtrennung der Zinsscheine auf eine fehlende Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht beim Erwerb der Bundesanleihen abgestellt werden. Vielmehr setzt sich die beim Erwerb der Bundesanleihen unzweifelhaft bestehende Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht an den durch die Trennung entstandenen Kapitalanlagen (Anleihem\u00e4ntel und Zinsscheine) fort. Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass im Falle des Bondstripping zun\u00e4chst die ungetrennten Anleihen erworben und regelm\u00e4\u00dfig in engem zeitlichen Zusammenhang nicht nur die durch die Trennung entstandenen Anleihem\u00e4ntel, sondern auch die Zinsscheine ver\u00e4u\u00dfert werden, h\u00e4lt der Senat eine Gesamtbetrachtung f\u00fcr geboten, bei der die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unter Einbeziehung sowohl der durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel erzielten Verluste als auch der durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine erzielten Gewinne nach der Auftrennung der Bundesanleihen zu beurteilen ist. Dem Standpunkt des FG, dass f\u00fcr die Widerlegung der Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht allein auf die durchschnittliche Kursentwicklung der Anleihem\u00e4ntel abzustellen ist, weil die Gewinne und Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine durch die gegenl\u00e4ufigen Kurssicherungsgesch\u00e4fte im Rahmen der &#8222;Bund Futures&#8220; neutralisiert werden sollten, vermag der Senat nicht beizupflichten.<\/li><li>cc) Daran gemessen ist die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vorliegend nicht widerlegt. Zwar stand im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel fest, dass der Kl\u00e4ger hieraus einen Verlust erzielen werde. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass von vornherein feststand oder vom Kl\u00e4ger von Anfang an beabsichtigt war, dass er bei zusammenfassender Betrachtung des Erwerbs der urspr\u00fcnglichen Anleihe und der beiden Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge per Saldo einen Verlust erzielen werde.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat auch das FG ausgehend von seinem \u2011\u2011durch den Senat nicht geteilten\u2011\u2011 rechtlichen Standpunkt, dass f\u00fcr die Prognoserechnung allein die Kurs\u00e4nderungen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel zu ber\u00fccksichtigen sind, nicht festgestellt, dass der Kl\u00e4ger insoweit keinen positiven Kapitalertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielen konnte. Denn nach den Feststellungen des FG, die auf einer reinen Durchschnittsbetrachtung der Kursentwicklungen beruhen und daher die erhebliche tageweise bestehende Volatilit\u00e4t des Kurswerts der Anleihem\u00e4ntel nicht hinreichend ber\u00fccksichtigen, lag die Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Anleihem\u00e4ntel mit einem Kursgewinn ver\u00e4u\u00dfert werden konnten, die die vom FG zugrunde gelegten Aufwendungen des Kl\u00e4gers \u00fcberstiegen, bei \u00fcber 20&nbsp;%, so dass jedenfalls nicht von vornherein feststand, dass der Kl\u00e4ger insoweit nur einen Verlust erzielen werden k\u00f6nne. Bei dieser Prognoserechnung sind \u2011\u2011wie zwischen den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend vertreten\u2011\u2011 die vom Kl\u00e4ger bei Erwerb der Bundesanleihen gezahlten St\u00fcckzinsen nicht zu ber\u00fccksichtigen, da es sich bei ihnen um im Jahr der Zahlung entstandene negative Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG handelt, denen die Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine f\u00fcr das laufende Zinsjahr gegen\u00fcberstehen (vgl. BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;56; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;51; Schmidt\/Levedag, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;184; vgl. auch BFH-Urteil vom 07.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 265, 76, BStBl II 2019, 577). Wegen dieser Korrespondenz der gezahlten St\u00fcckzinsen zu den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine f\u00fcr das laufende Zinsjahr ist es folgerichtig, die gezahlten St\u00fcckzinsen im Rahmen der Prognoserechnung nicht als Aufwand zu betrachten, der mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel im Zusammenhang steht.<\/li><li>Aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel an die vom Kl\u00e4ger beherrschte L-GmbH folgt f\u00fcr das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nichts anderes. Nach den Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger die Anleihem\u00e4ntel wie unter fremden Dritten zu einem dem Kurswert entsprechenden Preis an die L-GmbH ver\u00e4u\u00dfert. Auch der vom FG angef\u00fchrte Umstand, dass es dem Kl\u00e4ger im Wesentlichen auf einen Ausgleich der von ihm erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nach \u00a7&nbsp;17 EStG mit tariflich zu besteuernden Verlusten aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel angekommen sei, gen\u00fcgt ebenfalls nicht, um die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Streitfall als widerlegt anzusehen. Denn die M\u00f6glichkeit der Steuerersparnis im tariflichen Bereich wird dem Kl\u00e4ger allein durch den Ausschluss der Ver\u00e4u\u00dferungsverluste aus dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG er\u00f6ffnet (s. hierzu unter II.2.d). Sie betrifft schon systematisch nicht die Eink\u00fcnfteerzielung und die Steuerbarkeit des Verlusts.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FG sind die Anschaffungskosten der erworbenen Bundesanleihen auch nicht jeweils auf die Anleihem\u00e4ntel und die Zinsscheine aufzuteilen (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/19 und VIII&nbsp;R&nbsp;30\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen).<\/li><li>aa) Eine Aufteilung von Anschaffungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs kommt entsprechend dem dieser Norm zugrunde liegenden Surrogationsgedanken zwar auch dann in Betracht, wenn ein urspr\u00fcnglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter Verm\u00f6gensgegenstand durch mehrere andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ersetzt wird und sich die auf den urspr\u00fcnglich angeschafften Verm\u00f6gensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzverm\u00f6gensgegenst\u00e4nden fortsetzen. Eine derartige Fortsetzung der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten in mehreren Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden mit der Folge einer Aufteilung der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten auf die verschiedenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde hat der BFH beispielsweise im Fall einer Grundst\u00fccksteilung (BFH-Urteil vom 19.07.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;161\/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26) und im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlagen, die wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verk\u00f6rperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten f\u00fchrt, angenommen (BFH-Urteile vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und vom 22.05.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712).<\/li><li>Im Unterschied zu den vorgenannten F\u00e4llen kommt es bei der Abtrennung der Zinsscheine jedoch nicht zu einer Substanzabspaltung. Obwohl nach der Trennung der Anleihen in die Anleihem\u00e4ntel und die Zinsscheine jeweils nur noch sonstige Kapitalforderungen in Form von Nullkuponanleihen vorliegen, aus denen der jeweilige Inhaber den Zins oder das Kapital zum F\u00e4lligkeitstermin einziehen kann, ergibt sich aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG, dass die Abtrennung und Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine als entgeltliche Vorausabtretung von Zinsertr\u00e4gen zu behandeln ist (s.a. unter II.2.c&nbsp;bb; gleicher Ansicht Becker-Pennrich, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2017, 7, 11; Haisch\/Bindl, Corporate Finance Law 2010, 319, 322; Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach -HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;542; vgl. auch HHR\/Klein, Anh. zu \u00a7&nbsp;20 EStG, \u00a7&nbsp;38 InvStG Rz&nbsp;30; Cornelius\/Loleit, Neue Wirtschafts-Briefe Erben und Verm\u00f6gen \u2011\u2011NWB-EV\u2011\u2011 2015, 389, 392; Ku\u00dfmaul\/Kloster, Der Steuerberater 2017, 22, 27; andere Auffassung Ronig, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 2223, 2227). Die in den Zinsscheinen verk\u00f6rperten Zinsen sind Fr\u00fcchte der Anleihe, nicht Teil ihrer Substanz. Die f\u00fcr die Zinsertr\u00e4ge ma\u00dfgeblichen Grundlagen wie die H\u00f6he der Kapital\u00fcberlassung, die H\u00f6he des Zinssatzes und die F\u00e4lligkeitstermine ergeben sich auch nach der Trennung ausschlie\u00dflich aus den Bedingungen des Anleihemantels. Dementsprechend liegt in der Abtrennung der Zinsscheine keine Aufspaltung der Anleihen in ihrer Substanz.<\/li><li>bb) Die Aufteilung der auf die ungetrennte Anleihe entfallenden Anschaffungskosten auf die nach der Trennung entstandenen Zinsscheine folgt entgegen der Auffassung des FA auch nicht daraus, dass nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG der &#8222;Gewinn&#8220; aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine der Besteuerung unterliegt und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG den Gewinn als den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Anschaffungskosten definiert. Dies ergibt sich aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG, der darin besteht, die Besteuerung der Zinsertr\u00e4ge auf den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine vorzuverlagern, da der Ver\u00e4u\u00dferer mit dem Entgelt aus der Ver\u00e4u\u00dferung wirtschaftlich betrachtet den Ertrag seines Kapitals realisiert. Ohne die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG k\u00f6nnte der Ver\u00e4u\u00dferer der Zinsscheine das Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt zun\u00e4chst steuerfrei vereinnahmen und m\u00fcsste die Zinsertr\u00e4ge erst zum Zeitpunkt der sp\u00e4teren Zinszahlung versteuern. Mit der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach der Abtrennung in der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine keine Teilver\u00e4u\u00dferungen der urspr\u00fcnglichen Anleihe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zu sehen sind, sondern er den vollen &#8222;Zinsertrag&#8220; noch beim Ver\u00e4u\u00dferer versteuern will. Diesem vorgezogenen Kapitalertrag sind beim (Erst-)Ver\u00e4u\u00dferer der Zinsscheine keine Anschaffungskosten gegen\u00fcberzustellen. Erst der (Zweit-)Erwerber tr\u00e4gt Anschaffungskosten durch den Erwerb der Zinsscheine und erzielt im Falle einer Weiterver\u00e4u\u00dferung einen Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 und Abs.&nbsp;4 EStG (vgl. Becker-Pennrich, FR 2017, 7, 11; Cornelius\/Loleit, NWB-EV 2015, 389, 392; HHR\/Buge, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;458; Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 17.12.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;3874\/15&nbsp;F, EFG 2019, 505; vgl. auch BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;55).<\/li><li>cc) F\u00fcr diese Auslegung spricht auch die Entwicklung der gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit dem Bondstripping. Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) wurde mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a des Investmentsteuergesetzes (InvStG) a.F. eine Regelung eingef\u00fcgt, wonach in den F\u00e4llen, in denen ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird, dies als Ver\u00e4u\u00dferung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsg\u00fcter gilt (vgl. BTDrucks 18\/68, S.&nbsp;47&nbsp;f.). Bei Schaffung der Norm ging der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass nach der bis zum Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a InvStG a.F. geltenden Rechtslage eine Aufteilung der Anschaffungskosten nicht vorzunehmen sei (BTDrucks 18\/68, S.&nbsp;47; BRDrucks 740\/13, S.&nbsp;46) und mit der Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a InvStG a.F. nicht lediglich eine Klarstellung der Rechtslage bewirkt werden sollte. Best\u00e4tigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Einf\u00fcgung der S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG und der S\u00e4tze&nbsp;8 und 9 in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2017 durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730). Mit diesen Normen wurde der Inhalt der Regelung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1a InvStG a.F. in das Einkommensteuergesetz f\u00fcr Zwecke der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Bondstripping von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Schuldverschreibungen \u00fcbernommen. Dieser gesetzgeberischen Ma\u00dfnahme h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn schon die bis zum Veranlagungszeitraum 2016 geltende einkommensteuerrechtliche Rechtslage darin bestanden h\u00e4tte, die Anschaffungskosten auf das Stammrecht und die Zinsscheine zu verteilen.<\/li><li>dd) Im Ergebnis ergibt sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel danach -wie von den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rt\u2011\u2011 ein negativer Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>d) Der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unterliegt der tariflichen Einkommensteuer, weil die Anwendung des gesonderten Tarifs im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG f\u00fcr diese Kapitalertr\u00e4ge ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind unstreitig erf\u00fcllt. Anders als das FA meint, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Norm im Streitfall keine Anwendung findet (vgl. bereits BFH-Urteile vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/19 und VIII&nbsp;R&nbsp;30\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen).<\/li><li>aa) Zwar weist das FA grunds\u00e4tzlich zutreffend darauf hin, dass die vorliegende Gestaltung erkennbar dem Zweck dient, einen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten, die der progressiven Einkommensteuer unterliegen, auszugleichen, ohne im eigentlichen Sinne eine Steuersatzspreizung zwischen der einkommensteuerlichen Belastung des Kapitalertrags des Anteilseigners und der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Entlastung aufgrund der Ausgabe bei &#8222;seiner&#8220; Kapitalgesellschaft ausnutzen zu wollen. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ist jedoch nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht davon abh\u00e4ngig, dass die erforderliche Zahlung der Gesellschaft bei dieser zu einem Aufwand und einer k\u00f6rperschaftsteuerlichen Entlastung f\u00fchrt und der Gesellschafter durch eine Besteuerung des korrespondierenden Kapitalertrags im Rahmen des gesonderten Tarifs von einer Steuersatzspreizung profitieren will. Denn der Gesetzgeber hat den Tatbestand des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG so ausgestaltet, dass nicht nur laufende Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 und 7 EStG, sondern auch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 und 7 EStG von der Regelung erfasst werden. Aus dem Ausschluss sowohl dieser laufenden Kapitalertr\u00e4ge als auch dieser Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG folgt, dass auch Zahlungen, die von der Kapitalgesellschaft als Ver\u00e4u\u00dferungsentgelte an den Gesellschafter gezahlt werden und bei ihr erfolgsneutrale Anschaffungskosten sind, vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG erfasst sind. Der Ausschluss aus dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG gilt daher auch f\u00fcr den Fall, dass der Gesellschafter eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung zu einem markt\u00fcblichen Preis an die Gesellschaft ver\u00e4u\u00dfert und es daher zu einer erfolgsneutralen Auszahlung durch die Gesellschaft an den Gesellschafter kommt.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG erst mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) dahin erg\u00e4nzt, dass der Ausschluss vom gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG nur noch gelten soll, soweit die den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften sind, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen, und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG keine Anwendung findet. Mit dieser Einschr\u00e4nkung wollte der Gesetzgeber Gestaltungen entgegenwirken, bei denen Verluste i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalforderungen an die Gesellschaft erzeugt werden, die in voller H\u00f6he mit tariflich besteuerten Eink\u00fcnften verrechnet werden k\u00f6nnen (BRDrucks 503\/20 vom 03.09.2020, S.&nbsp;88). Der Tatsache, dass die Neufassung der Regelung keine R\u00fcckwirkung entfaltet (vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33b Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des JStG 2020), kann entnommen werden, dass \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG in seiner Ursprungsfassung in F\u00e4llen wie dem Streitfall uneingeschr\u00e4nkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/19, BStBl II 2023, 330).<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Kl\u00e4ger einen negativen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielt hat. Wenn Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalforderungen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist es folgerichtig, im Falle der Erzielung von Verlusten die Verrechnung mit positiven Eink\u00fcnften aus den anderen Einkunftsarten entgegen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG ebenfalls zuzulassen (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>e) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO vorliegt (vgl. bereits BFH-Urteile vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/19 und VIII&nbsp;R&nbsp;30\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen). Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO im Streitfall bereits deshalb nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ausscheidet, weil \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger vortragen\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind, als spezieller Missbrauchstatbestand lex specialis und damit vorrangig und ausschlie\u00dflich anwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 272, 328, BStBl II 2021, 743). Selbst wenn \u00a7&nbsp;42 AO neben \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG anwendbar w\u00e4re, w\u00e4ren dessen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt. Denn der Gesetzgeber hat in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG gerade den Fall geregelt, dass Substanzgewinne und -verluste i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG, die aus der Zahlung von Ver\u00e4u\u00dferungsentgelten einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter in Form steuerneutraler Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb von Forderungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG resultieren, aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ausgenommen sind. Diese folgerichtige gesetzliche Wertung ist bei der Pr\u00fcfung, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO vorliegt, zur Vermeidung von Wertungswiderspr\u00fcchen zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580, Rz&nbsp;21). Dementsprechend darf die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, zu einem tariflichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust f\u00fchrt, nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Verwirklichung eines solchen Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;42 AO von einer Umgehungsgestaltung ausgegangen wird. Der Kl\u00e4ger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung versto\u00dfen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. Daran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgesch\u00e4ft vorliegt, denn auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste werden, wie ausgef\u00fchrt (s. unter II.1.b), vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 EStG folgerichtig erfasst.<\/li><li>Es ist auch unsch\u00e4dlich, dass die Kl\u00e4ger es ausgenutzt haben, dass die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, w\u00e4hrend die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel tariflich besteuert werden. Denn aus der Ausnutzung des Steuersatzgef\u00e4lles kann nicht auf eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuers\u00e4tze f\u00fcr die verschiedenen Kapitalertr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;20 EStG der Schedulenbesteuerung immanent sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/15, BStBl II 2019, 751, Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war der Klage aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden stattzugeben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 21.09.2020 ist entsprechend dem Begehren der Kl\u00e4ger dahin zu \u00e4ndern, dass die im Bescheid in H\u00f6he von 15.770&nbsp;\u20ac angesetzten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anleihem\u00e4ntel in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt werden. Im Gegenzug sind die dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegenden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, die im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 21.09.2020 bereits in H\u00f6he von 204.819&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wurden, um \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4ger vom 08.03.2023 Bezug genommen.<\/li><li>4. Da bereits dem Hauptantrag stattzugeben war, entf\u00e4llt eine Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag der Kl\u00e4ger.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VIIIR36.19.0 BFH VIII. 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