{"id":75830,"date":"2023-05-20T10:22:16","date_gmt":"2023-05-20T08:22:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75830"},"modified":"2023-05-20T10:22:16","modified_gmt":"2023-05-20T08:22:16","slug":"beiladung-einer-prozessunfaehigen-gmbh-korrespondierende-bilanzierung-bei-einer-atypisch-stillen-gesellschaft-bfh-urteil-vom-23-maerz-2023-iv-r-8-20-iv-r-7-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beiladung-einer-prozessunfaehigen-gmbh-korrespondierende-bilanzierung-bei-einer-atypisch-stillen-gesellschaft-bfh-urteil-vom-23-maerz-2023-iv-r-8-20-iv-r-7-17\/","title":{"rendered":"Beiladung einer prozessunf\u00e4higen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer atypisch stillen Gesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023, IV R 8\/20 (IV R 7\/17)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.IVR8.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 60 Abs 3, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 3, HGB \u00a7 110, HGB \u00a7 161 Abs 2, BGB \u00a7 426, BGB \u00a7 726, BGB \u00a7 774, EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. M\u00e4rz 2017, Az: 9 K 92\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Beiladung einer GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 FGO ist nicht deshalb entbehrlich, weil die GmbH keinen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mehr hat und damit prozessunf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Ber\u00fccksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Gesch\u00e4ftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der auch f\u00fcr Innengesellschaften wie die atypisch stille Gesellschaft gilt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 22.03.2017 &#8211; 9 K 92\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Revisionsverfahren ist nur noch die Ber\u00fccksichtigung von Forderungsverlusten streitig, die der im Jahr 2018 verstorbene S als atypisch stiller Gesellschafter in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen geltend gemacht hat. Nach dem Tod des S wurde das zun\u00e4chst unter dem Aktenzeichen IV&nbsp;R&nbsp;7\/17 gef\u00fchrte Revisionsverfahren antragsgem\u00e4\u00df ausgesetzt (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Nachdem die Erben des S das Erbe ausgeschlagen haben und das Amtsgericht Z festgestellt hat, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen (Fiskalerbe) nicht vorhanden ist, hat der Fiskalerbe um Aufnahme des Revisionsverfahrens gebeten. Das Verfahren wird seither unter dem Aktenzeichen IV&nbsp;R&nbsp;8\/20 fortgef\u00fchrt.<\/li><li>S hatte sich zusammen mit dem vom Finanzgericht (FG) beigeladenen P, der im Januar 2023 verstorben ist, zu gleichen Teilen als atypisch stiller Gesellschafter an der K-GmbH (GmbH) beteiligt. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der K-GmbH &amp; atypisch Still war die GmbH als Inhaberin des Handelsgesch\u00e4fts. Nach den Feststellungen des FG war P am Stammkapital der GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer S bis August 2009 war, zu 50&nbsp;% beteiligt, w\u00e4hrend S nicht unmittelbar beteiligt war.<\/li><li>Die GmbH betrieb mit eigenen Maschinen und eigenem Personal eine Kiesgrube auf einem Grundst\u00fcck, das die stillen Gesellschafter gemeinsam erworben und der GmbH zur Ausbeute \u00fcberlassen hatten. Sowohl das Anlageverm\u00f6gen der GmbH als auch das Ausbeutegrundst\u00fcck und die stillen Einlagen waren \u00fcber Darlehen der A-Bank (A) fremdfinanziert worden.<\/li><li>Die K-GmbH &amp; atypisch Still bilanzierte das Ausbeutegrundst\u00fcck und die stillen Beteiligungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Darlehensverbindlichkeiten in einer Sonderbilanz&nbsp;I. In einer Sonderbilanz&nbsp;II des S (&#8222;Einlagenfinanzierung&#8220;) erfasste sie zudem Forderungen des S gegen die GmbH.<\/li><li>Nachdem der Kiesgrubenbetrieb dauerhaft Verluste erwirtschaftet hatte, war die A nicht mehr bereit, den defizit\u00e4ren Betrieb weiter zu finanzieren. Auf Druck der A wurde der Betrieb eingestellt und mit notariellen Vertr\u00e4gen jeweils vom 07.03.2008 das Anlageverm\u00f6gen der GmbH und das Ausbeutegrundst\u00fcck nebst Kiesvorkommen und Abbaugenehmigung an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert. Die Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se wurden zur Darlehensr\u00fcckf\u00fchrung eingesetzt, sie reichten aber nicht zur Tilgung s\u00e4mtlicher Darlehen aus. Daher wurden die verbliebenen Altdarlehen der GmbH, f\u00fcr die sich die stillen Gesellschafter seinerzeit gegen\u00fcber der A verb\u00fcrgt hatten, teilweise in pers\u00f6nliche Darlehen der stillen Gesellschafter umgeschuldet. Bis Ende April 2008 waren s\u00e4mtliche Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegen\u00fcber der A sowie weitere Darlehen der stillen Gesellschafter getilgt. Schlie\u00dflich verzichtete die A im Dezember 2008 auf Forderungen aus einem Darlehen, das die stillen Gesellschafter im Jahr 2003 gemeinschaftlich zur Finanzierung einer Einlage in die GmbH aufgenommen hatten.<\/li><li>Am 16.03.2008 erkl\u00e4rte S gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in einem Fragebogen zur &#8222;Einstellung eines Betriebs oder Teilbetriebs&#8220;, dass das Anlageverm\u00f6gen des Betriebs &#8222;Kieswerke&#8220; am 08.03.2008 ver\u00e4u\u00dfert worden sei und seit dem 01.03.2008 keine Arbeitnehmer mehr besch\u00e4ftigt w\u00fcrden. Angaben zur Fortf\u00fchrung oder Aufgabe des Betriebs machte er nicht.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.06.2009 k\u00fcndigte S seine atypisch stille Beteiligung an der GmbH zum 31.12.2009. Im August 2009 erkl\u00e4rte S gegen\u00fcber dem f\u00fcr die GmbH zust\u00e4ndigen Registergericht die Niederlegung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramtes. Seither hat die GmbH nach den Feststellungen des FG keinen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mehr.<\/li><li>Im Mai 2010 gab S f\u00fcr die K-GmbH &amp; atypisch Still eine Feststellungserkl\u00e4rung nebst Jahresabschluss auf den 31.12.2009 ab. Die Feststellungserkl\u00e4rung wies S als Empfangsbevollm\u00e4chtigten aus. Im Dezember 2010 teilte S dem FA mit, er habe seinen Anteil an der K-GmbH &amp; atypisch Still zum 31.12.2009 aufgegeben. Hierzu reichte er eine Sonderbilanz&nbsp;I mit der bilanzierten Beteiligung der Gesellschafter an der atypisch stillen Gesellschaft und eine Sonderbilanz&nbsp;II des S (&#8222;Einlagenfinanzierung&#8220;) ein, die weiterhin Forderungen aus &#8222;Einlagen atypisch stille Gesellschaft&#8220; in H\u00f6he von 339.425,59&nbsp;\u20ac auswies.<\/li><li>Das FA ging in der Folge davon aus, dass die K-GmbH &amp; atypisch Still zum 31.12.2009 beendet worden sei. Mit Bescheid vom 11.11.2010 stellte es f\u00fcr das Streitjahr (2008) \u2011\u2011abweichend von der Feststellungserkl\u00e4rung\u2011\u2011 Sonderbetriebsausgaben des S in H\u00f6he von 68.446,32&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich fest. Gegen diesen Feststellungsbescheid legten sowohl S als auch P Einspruch ein. Nachdem hinsichtlich weiterer Streitpunkte Einvernehmen erzielt worden und mit der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2015 ein Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 330.898,08&nbsp;\u20ac sowie Sonderbetriebsausgaben des S in H\u00f6he von 72.276,75&nbsp;\u20ac festgestellt worden waren, blieb streitig, wem bzw. in welchem Umfang der in der Gewinnermittlung der stillen Gesellschaft bisher erkl\u00e4rte und nicht ber\u00fccksichtigte Darlehensteilverzicht der A zuzurechnen war und ob bzw. in welchem Umfang Forderungen des S als stiller Gesellschafter gegen die GmbH ausgefallen und deshalb bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/li><li>Die nachfolgende Klage des S wies das FG als unbegr\u00fcndet ab. Eine anderweitige Verteilung des Gewinns, der durch den Teilverzicht der A entstanden sei, komme nicht in Betracht. Auch k\u00f6nne der streitige Forderungsverlust des S nicht bereits im Streitjahr ber\u00fccksichtigt werden. Ein solcher Verlust k\u00f6nne sich erst im Zeitpunkt der Vollbeendigung der K-GmbH &amp; atypisch Still oder der vorherigen Betriebsaufgabe bzw. K\u00fcndigung der stillen Beteiligung gewinnmindernd auswirken. Im Streitjahr sei aber noch keiner dieser Tatbest\u00e4nde gegeben.<\/li><li>Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hat sich S und nach dessen Tod der Fiskalerbe (Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger \u2011\u2011Kl\u00e4ger\u2011\u2011) als sein Gesamtrechtsnachfolger allein gegen die Versagung der Anerkennung des Forderungsverlustes in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen gewendet. Das FG habe verkannt, dass mit der Ver\u00e4u\u00dferung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Inhabers des Handelsgesch\u00e4fts im M\u00e4rz 2008 die Realisierung seines Forderungsverlustes eingetreten sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 22.03.2017 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2008 vom 11.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass sein Sonderbetriebsverlust um 255.440,25&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die Auffassung des FG f\u00fcr zutreffend.<\/li><li>Der noch von P bestellte Prozessbevollm\u00e4chtigte hat keinen Antrag gestellt, jedoch \u2011\u2011wie die \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten\u2011\u2011 auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Der Senat kann \u2011\u2011obwohl S und P w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstorben sind\u2011\u2011 in der Sache entscheiden.<\/li><li>1. Kl\u00e4ger ist nach dem Tod des S im Jahr 2018 der Fiskalerbe, das Land Niedersachsen (\u00a7\u00a7&nbsp;1922, 1936 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Der Fiskalerbe ist in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des S eingetreten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, Rz&nbsp;32, zum &#8222;normalen&#8220; Erben; vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 265, 399, BStBl II 2020, 57, Rz&nbsp;24). Eine Erledigung des Rechtsstreits infolge Konfusion \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) meint\u2011\u2011 ergibt sich hierdurch allerdings nicht. Denn Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die Erhebung einer Einkommensteuerschuld, sondern die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 einer atypisch stillen Gesellschaft.<\/li><li>2. Der Tod des P im Januar 2023 hat nicht zur Folge, dass das Verfahren unterbrochen ist (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 ZPO), denn der noch von P f\u00fcr dieses Verfahren Bevollm\u00e4chtigte hat keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 ZPO).<\/li><li>II. Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die GmbH zum Klageverfahren, dessen Gegenstand die Feststellung eines Sonderbetriebsverlustes des Kl\u00e4gers sowie des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der atypisch stillen Gesellschaft ist (s. hierzu unter B.II.1.), gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO notwendig beizuladen (hierzu unter B.II.2.). Zudem h\u00e4lt die Annahme des FG, die K-GmbH &amp; atypisch Still habe ihren Betrieb im Streitjahr noch nicht aufgegeben, der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand (hierzu unter B.II.3.). Die Sache war \u2011\u2011mangels Spruchreife\u2011\u2011 an das FG zur\u00fcckzuverweisen (hierzu unter B.II.4.).<\/li><li>1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Feststellung eines Sonderbetriebsverlustes des Kl\u00e4gers sowie des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der K-GmbH &amp; atypisch Still, soweit dieser durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Forderungsverlust beeinflusst wird.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind u.a. die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns \u2011\u2011verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben\u2011\u2011 bzw. einer Sonderverg\u00fctung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf Ebene der Gesamthand (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.08.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/12, Rz&nbsp;8&nbsp;f.; vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, Rz&nbsp;22; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;24; vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;17; vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;14; vom 02.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/15, Rz&nbsp;22, und vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Im Revisionsverfahren wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die in der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2015 festgestellte H\u00f6he seines Sonderbetriebsverlustes bei der K-GmbH &amp; atypisch Still in H\u00f6he von 72.276,75&nbsp;\u20ac. Auch wenn der angefochtene Feststellungsbescheid insoweit ausdr\u00fccklich nur Sonderbetriebsausgaben ausweist, ist als selbst\u00e4ndige Feststellung allein der sich als Saldo aus den Sonderbetriebsausgaben von 72.276,75&nbsp;\u20ac und den Sonderbetriebseinnahmen von 0&nbsp;\u20ac ergebende Sonderbetriebsverlust zu verstehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger begehrt, einen h\u00f6heren Sonderbetriebsverlust festzustellen, weil (vermeintliche) Forderungen, die ihm gegen die GmbH zust\u00fcnden, im Streitjahr wertlos geworden seien. Da die (vermeintlichen) Forderungen jedoch dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung unterliegen (s. hierzu unter B.II.3.), sind \u2011\u2011soweit diese Behandlung Auswirkungen auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der atypisch stillen Gesellschaft hat\u2011\u2011 auch diese Auswirkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/03, BFH\/NV 2005, 1523, unter II.A.1.).<\/li><li>2. Das FG hat rechtsfehlerhaft von der Beiladung der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO abgesehen. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfenden Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind alle (ehemaligen) Gesellschafter (Mitunternehmer) notwendig beizuladen, die durch die angefochtene Besteuerungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert sein k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/19, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Zwar war eine (zus\u00e4tzliche) Beiladung des S als Prozessstandschafter der Gesellschafter der K-GmbH &amp; atypisch Still infolge der bereits bei Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung der K-GmbH &amp; atypisch Still (s. hierzu unter B.II.4.a&nbsp;bb) ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.). Das FG h\u00e4tte jedoch die GmbH beiladen m\u00fcssen. Die Vollbeendigung der K-GmbH &amp; atypisch Still f\u00fchrt dazu, dass die bis zu diesem Zeitpunkt \u00fcberlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter \u2011\u2011auch die der GmbH\u2011\u2011 wieder auflebt (z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;21\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Im \u00dcbrigen ist die GmbH als am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der K-GmbH &amp; atypisch Still beteiligte Gesellschafterin durch den Rechtsstreit auch beschwert (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO). Denn die vom Kl\u00e4ger begehrte Erh\u00f6hung seines pers\u00f6nlichen Verlustes w\u00fcrde zu einer korrespondierenden Erh\u00f6hung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf Ebene der Gesamthand f\u00fchren.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FG ist eine Beiladung der GmbH nicht entbehrlich, weil S sein Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramt im Jahr 2009 niedergelegt hat und die GmbH in der weiteren Folge ohne Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geblieben ist. Die GmbH hat zwar mit der Niederlegung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramtes durch S im Jahr 2009 ihre Prozessf\u00e4higkeit verloren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;69\/12, Rz&nbsp;11). Im Fall der Niederlegung geh\u00f6rt es jedoch zu den Aufgaben der Gesellschafter, f\u00fcr handlungsf\u00e4hige Organe der Gesellschaft zu sorgen (vgl. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung \u2011\u2011GmbHG\u2011\u2011) und die Prozessf\u00e4higkeit der GmbH wiederherzustellen. Ist ihnen die Bestellung eines neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus gewichtigen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, besteht die M\u00f6glichkeit, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 BGB beim Amtsgericht die Einsetzung eines Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu beantragen (vgl. z.B. Schneider\/Schneider in Scholz, GmbHG, 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;59, m.w.N.). Selbst eine etwaige L\u00f6schung der GmbH macht deren Beiladung nicht entbehrlich. In diesem Fall w\u00fcrde die GmbH durch einen Nachtragsliquidator vertreten, der zu diesem Zweck ggf. noch zu bestellen w\u00e4re (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;5, \u00a7&nbsp;70 GmbHG, vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/17, Rz&nbsp;22; BFH-Beschluss vom 14.09.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;15\/10, Rz&nbsp;10, zum Nachtragsliquidator; BFH-Urteil vom 26.03.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.).<\/li><li>d) Die Beiladung kann zwar in der Revisionsinstanz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nachgeholt werden. Der Senat sieht hiervon jedoch ab. Der Zweck einer Beiladung im Revisionsverfahren, eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Vorinstanz aus Gr\u00fcnden der Verfahrens\u00f6konomie zu vermeiden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/02, BFH\/NV 2003, 636, m.w.N.), kann im Streitfall nicht erreicht werden. Denn die Sache ist mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen an das FG zur\u00fcckzuverweisen (s. hierzu unter B.II.4.).<\/li><li>3. Die Entscheidung des FG, eine Ber\u00fccksichtigung etwaiger Forderungsverluste des S im Streitjahr sei ausgeschlossen, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Im Ausgangspunkt ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Verlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des atypisch stillen Gesellschafters daraus ergeben kann, dass ihm gegen den Gesch\u00e4ftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden und die Ber\u00fccksichtigung eines entsprechenden Verlustes erst dann in Betracht kommt, wenn der atypisch stille Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet oder die atypisch stille Gesellschaft ihren Betrieb beendet (s. hierzu unter B.II.3.a und b). Allerdings h\u00e4lt die W\u00fcrdigung des FG, die K-GmbH &amp; atypisch Still habe im Streitjahr ihren Betrieb noch nicht aufgegeben, der revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand (s. hierzu unter B.II.3.c). Seine Entscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>a) Ein Verlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines atypisch stillen Gesellschafters kann sich grunds\u00e4tzlich auch daraus ergeben, dass ihm gegen den Gesch\u00e4ftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden. Ein entsprechender Verlust wird jedoch erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung \u2011\u2011also beim Ausscheiden des atypisch stillen Gesellschafters oder bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft\u2011\u2011 realisiert. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der nicht nur f\u00fcr Au\u00dfengesellschaften wie z.B. die OHG, KG oder GbR gilt, sondern auch bei einer Innengesellschaft wie der atypisch stillen Gesellschaft zur Anwendung kommt, da diese f\u00fcr steuerliche Zwecke wie eine im Innenverh\u00e4ltnis bestehende (fiktive) KG behandelt wird (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;26; vom 05.06.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.b und c; Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;645).<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind die durch \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG erfassten Rechtsbeziehungen in der Steuerbilanz der Gesellschaft und in den Sonderbilanzen der Mitunternehmer korrespondierend zu bilanzieren, d.h. entsprechende Forderungen des Mitunternehmers gegen die Gesellschaft sind zeit- und betragsgleich in der Gesellschaftsbilanz und in der Sonderbilanz zu erfassen. Eine in der Gesellschaftsbilanz passivierte Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Mitunternehmer wird dementsprechend in dessen Sonderbilanz durch einen gleich hohen Aktivposten (Forderung) neutralisiert (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 2005, 1523, unter II.A.1.; vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;27, f\u00fcr Sonderverg\u00fctung des atypisch stillen Gesellschafters; vgl. auch Schmidt\/Wacker, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;404, m.w.N.).<\/li><li>bb) Zahlt ein Kommanditist Schulden der KG, so steht ihm gegen die Gesellschaft ein Ausgleichsanspruch nach \u00a7\u00a7&nbsp;110, 161 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs zu. Dieser Anspruch besteht neben einem eventuellen Anspruch aus gesetzlichem Forderungs\u00fcbergang, der sich ergeben kann, wenn der Kommanditist als B\u00fcrge in Anspruch genommen wird (\u00a7&nbsp;774 Abs.&nbsp;1 BGB) oder wenn der Zahlung ein Schuldbeitritt vorausgegangen ist, durch den er zum Gesamtschuldner geworden ist (\u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;2 BGB; vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.b).<\/li><li>cc) Diese Anspr\u00fcche geh\u00f6ren \u2011\u2011ebenso wie Anspr\u00fcche eines Gesellschafters aus einer gegen\u00fcber der KG bestehenden Darlehensforderung\u2011\u2011 zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kommanditisten, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird. Auch wenn feststeht, dass ein solcher Ersatzanspruch wertlos ist, weil er weder von der KG noch vom pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommt. Das Imparit\u00e4tsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen \u2011\u2011ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.c; vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;39).<\/li><li>dd) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Verlustrealisierung ist danach der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im Ganzen aufgibt oder ver\u00e4u\u00dfert. Die auf diesen Zeitpunkt aufzustellende Schlussbilanz zur Ermittlung des Gewinns oder Verlustes aus der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe tritt an die Stelle der handelsrechtlichen Liquidationsschlussbilanz. Der Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn schlie\u00dft grunds\u00e4tzlich das Ergebnis der gewerblichen Bet\u00e4tigung des Gesellschafters ab. Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes s\u00e4mtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.d, und in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;40). Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ohne dass die Gesellschaft ihren Betrieb beendet (s. hierzu ausf\u00fchrlich BFH-Urteil in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;41&nbsp;f.).<\/li><li>ee) Diese \u2011\u2011f\u00fcr Au\u00dfengesellschaften aufgestellten\u2011\u2011 Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die atypisch stille Gesellschaft, die eine Innengesellschaft ohne ihr als solche zustehendes Verm\u00f6gen ist.<\/li><li>(1) Begr\u00fcndet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft und ist die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, weil der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenst\u00e4ndige Mitunternehmerschaft. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der oder \u2011\u2011wenn sich mehrere am gesamten Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligen\u2011\u2011 die atypisch still Beteiligte\/n (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;37).<\/li><li>(2) Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes zu w\u00fcrdigen, soweit der Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird (BFH-Urteil vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz&nbsp;25). F\u00fcr die Dauer deren Bestehens gilt der Gewerbebetrieb des Inhabers des Handelsgewerbes (Prinzipal) als Betrieb der atypisch stillen Gesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz&nbsp;27). Das Betriebsverm\u00f6gen des Inhabers des Handelsgewerbes wird dadurch mitunternehmerisches Verm\u00f6gen, welches vom Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung der Mitunternehmerschaft verwaltet wird. Demgem\u00e4\u00df steht auch der erwirtschaftete Gewinn der Mitunternehmerschaft zu und wird nach Ma\u00dfgabe der gesellschaftsvertraglichen Abreden auf die Mitunternehmer verteilt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Da die atypisch stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, setzt sich deren steuerlicher Gesamtgewinn aus dem vom handelsrechtlichen Jahresabschluss des Prinzipals abgeleiteten steuerlichen Gewinn und den Gewinnen aus evtl. aufzustellenden Sonder- und\/oder Erg\u00e4nzungsbilanzen f\u00fcr die Mitunternehmer zusammen. Die atypisch stille Gesellschaft wird mithin f\u00fcr steuerliche Zwecke im Ergebnis wie eine im Innenverh\u00e4ltnis bestehende (fiktive) KG behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;26; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze sind im Streitfall etwaige in der (Handels-)Bilanz der GmbH passivierte Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem S, die daraus resultieren, dass dieser Verbindlichkeiten der GmbH beglichen hat (z.B. Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus Vertrag, \u00a7&nbsp;683 oder \u00a7&nbsp;670 BGB) und die mitunternehmerisches Verm\u00f6gen der K-GmbH &amp; atypisch Still darstellen, in der Sonderbilanz des S durch einen gleich hohen Aktivposten (Forderung) zu neutralisieren (sog. korrespondierende Bilanzierung, vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;27, 35). Dies hat zur Folge, dass die Ber\u00fccksichtigung eines etwaigen Forderungsverlustes des S im Streitjahr nur in Betracht k\u00e4me, wenn der S im Streitjahr aus der K-GmbH &amp; atypisch Still ausgeschieden w\u00e4re oder die K-GmbH &amp; atypisch Still ihren Betrieb im Streitjahr beendet h\u00e4tte.<\/li><li>c) Dies hat das FG rechtsfehlerhaft mit der Begr\u00fcndung verneint, es sei im Streitjahr bei der K-GmbH &amp; atypisch Still noch nicht zu einer Betriebsaufgabe gekommen. Das FG hat im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtw\u00fcrdigung nicht alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt. Seine W\u00fcrdigung bindet den Senat daher nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/18, BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>aa) Da der S \u2011\u2011ausgehend von den bindenden Feststellungen des FG\u2011\u2011 erst zum 31.12.2009 die K\u00fcndigung seiner Beteiligung an der K-GmbH &amp; atypisch Still erkl\u00e4rt hat, kommt es entscheidend darauf an, ob die K-GmbH &amp; atypisch Still ihren Betrieb bereits im Streitjahr beendet hat.<\/li><li>(1) Eine Betriebsaufgabe i.S. von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche T\u00e4tigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbst\u00e4ndigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzul\u00f6sen, und wenn er in Ausf\u00fchrung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt (z.B. BFH-Urteile vom 19.05.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, unter I.1.a; vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;50, m.w.N.). Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Aufl\u00f6sung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven T\u00e4tigkeit oder die Ver\u00e4u\u00dferung bestimmter, f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs unerl\u00e4sslicher Wirtschaftsg\u00fcter (BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;50, m.w.N.). Der Abgabe einer Aufgabeerkl\u00e4rung bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/13, Rz&nbsp;39).<\/li><li>(2) Dies beruht auf dem Umstand, dass die Betriebsaufgabe einen tats\u00e4chlichen Vorgang darstellt. Sie kann daher nicht durch eine blo\u00dfe Aufgabeerkl\u00e4rung und die Behauptung eines Aufgabewillens herbeigef\u00fchrt werden, wenn sich aus den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden ergibt, dass es sich um eine lediglich vor\u00fcbergehende Betriebseinstellung handelt. Ebenso ist umgekehrt der Wille des Steuerpflichtigen, eine Betriebsaufgabe zu vermeiden und Wirtschaftsg\u00fcter weiterhin als Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln, unbeachtlich, wenn sich aus den Umst\u00e4nden ergibt, dass diese Wirtschaftsg\u00fcter in absehbarer Zeit nicht mehr betrieblich genutzt oder verwertet werden. In einem solchen Fall werden die noch vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter zwingend Privatverm\u00f6gen, sobald die anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert worden sind und die betriebliche T\u00e4tigkeit endg\u00fcltig eingestellt wird. Eine ausdr\u00fcckliche Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung ist auch dann nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/17, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Dementsprechend f\u00fchrt auch die Ver\u00e4u\u00dferung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Konkurs-\/Insolvenzverwalter \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von einer Aufgabeerkl\u00e4rung\u2011\u2011 zur Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.g; vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;17, zur faktischen Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Prinzipals).<\/li><li>bb) Das FG hat seine Entscheidung, im Streitjahr liege noch keine Betriebsaufgabe vor, damit begr\u00fcndet, dass der S zwar die Ver\u00e4u\u00dferung der Anlageg\u00fcter gegen\u00fcber dem FA angezeigt, die Betriebsaufgabe aber bewusst nicht erkl\u00e4rt habe. Auch habe er zum 31.12.2008 keine Aufgabebilanz abgegeben oder einen Aufgabegewinn erkl\u00e4rt. Dies sei erst zum 31.12.2009 erfolgt, verbunden mit der K\u00fcndigung seiner stillen Beteiligung.<\/li><li>cc) Diese W\u00fcrdigung ist rechtsfehlerhaft, denn das FG hat unber\u00fccksichtigt gelassen, dass bereits im M\u00e4rz 2008 das Anlageverm\u00f6gen der GmbH sowie das Ausbeutegrundst\u00fcck nebst Kiesvorkommen und Abbaugenehmigung ver\u00e4u\u00dfert, die Mitarbeiter der GmbH entlassen und deren Betrieb eingestellt wurden. In Anbetracht dieser tats\u00e4chlichen Gegebenheiten konnte das FG nicht allein unter Heranziehung der auf eine Betriebsaufgabe im Jahr 2009 hindeutenden Willensbekundungen des S annehmen, im Streitjahr liege noch keine Betriebsaufgabe vor. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Zwar ist es \u2011\u2011ausgehend von den Feststellungen des FG\u2011\u2011 im Streitjahr zu einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG und auch zu einer Vollbeendigung der K-GmbH &amp; atypisch Still gekommen (s. hierzu unter B.II.4.a). Jedoch kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht \u00fcber die H\u00f6he des vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Forderungsverlustes und die sich ergebenden Folgewirkungen entscheiden (s. hierzu unter B.II.4.b).<\/li><li>a) Eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen der jeweiligen Organisationseinheit in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber entgeltlich \u00fcbertragen werden und dadurch die gewerbliche Bet\u00e4tigung des Ver\u00e4u\u00dferers mit den ver\u00e4u\u00dferten Betriebsgrundlagen beendet worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/87, BFHE 158, 48, BStBl II 1989, 973, unter 1.).<\/li><li>aa) Nach den Feststellungen des FG hat die GmbH im M\u00e4rz 2008 ihr Anlageverm\u00f6gen an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert, die Mitarbeiter entlassen und den Betrieb eingestellt. Auch das Ausbeutegrundst\u00fcck und die Abbaugenehmigung wurden an den Dritten verkauft. Nicht ersichtlich ist demgegen\u00fcber, dass die GmbH sonstige funktional und\/oder quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen zur\u00fcckbehalten hat. Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die K-GmbH &amp; atypisch Still ihre betriebliche T\u00e4tigkeit nur unterbrochen haben k\u00f6nnte. Die Annahme einer Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende T\u00e4tigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem sp\u00e4ter identit\u00e4tswahrend fortgef\u00fchrten Betrieb dienen k\u00f6nnten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/19, Rz&nbsp;28).<\/li><li>bb) Danach ist es im Streitjahr nicht nur zu einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gekommen. Vielmehr ist die K-GmbH &amp; atypisch Still im Streitjahr auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;726 BGB aufgel\u00f6st worden, weil der vereinbarte Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden konnte. Der Aufl\u00f6sungsgrund des \u00a7&nbsp;726 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Gesch\u00e4ftsinhaber den Betrieb nicht nur vor\u00fcbergehend eingestellt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 24.11.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;90\/87, BFHE 155, 32, BStBl II 1989, 145, unter 2.b, m.w.N.). Mit der Aufl\u00f6sung der K-GmbH &amp; atypisch Still ist zugleich deren Vollbeendigung eingetreten. Anders als bei den Au\u00dfengesellschaften, die nach der Aufl\u00f6sung als Liquidationsgesellschaften fortbestehen k\u00f6nnen, findet bei der (atypischen) stillen Gesellschaft keine Abwicklung statt. Da zwischen dem Inhaber des Handelsgesch\u00e4fts und dem stillen Gesellschafter nur schuldrechtliche Beziehungen bestehen, geht die stille Gesellschaft mit ihrer Aufl\u00f6sung sofort unter (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 155, 32, BStBl II 1989, 145, unter 2.b, m.w.N.).<\/li><li>b) Allerdings ist es \u2011\u2011mangels hinreichender Feststellungen des FG\u2011\u2011 f\u00fcr den Senat nicht m\u00f6glich, \u00fcber die H\u00f6he eines etwaigen Forderungsverlustes des Kl\u00e4gers und die sich hieraus ergebenden Folgewirkungen zu entscheiden.<\/li><li>c) Im zweiten Rechtsgang wird das FG die hierf\u00fcr notwendigen Feststellungen zu treffen und auch die vers\u00e4umte Beiladung der GmbH nachzuholen haben. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Kl\u00e4ger in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Forderungsverluste als steuermindernde Umst\u00e4nde die Feststellungslast tr\u00e4gt. Eine \u2011\u2011nach derzeitiger Aktenlage naheliegende\u2011\u2011 Unerweislichkeit jener entscheidungserheblichen steuermindernden Tatsachen ginge demnach zulasten des Kl\u00e4gers.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.IVR8.20.0 BFH IV. Senat FGO \u00a7 60 Abs 3, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 3, HGB \u00a7 110, HGB \u00a7 161 Abs 2, BGB \u00a7 426, BGB \u00a7 726, BGB \u00a7 774, EStG VZ 2008 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beiladung-einer-prozessunfaehigen-gmbh-korrespondierende-bilanzierung-bei-einer-atypisch-stillen-gesellschaft-bfh-urteil-vom-23-maerz-2023-iv-r-8-20-iv-r-7-17\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beiladung einer prozessunf\u00e4higen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer atypisch stillen Gesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023, IV R 8\/20 (IV R 7\/17)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75830","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75830","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75830"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75830\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75830"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75830"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75830"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}