{"id":75832,"date":"2023-05-20T10:23:07","date_gmt":"2023-05-20T08:23:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75832"},"modified":"2023-05-20T10:23:07","modified_gmt":"2023-05-20T08:23:07","slug":"zur-beweisaufnahme-im-finanzgerichtlichen-verfahren-bfh-beschluss-vom-05-april-2023-v-r-5-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beweisaufnahme-im-finanzgerichtlichen-verfahren-bfh-beschluss-vom-05-april-2023-v-r-5-22\/","title":{"rendered":"Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren &#8211; BFH-Beschluss vom 05. April 2023, V R 5\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.050423.VR5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 81 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. Februar 2022, Az: 5 K 977\/19 U,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisantr\u00e4ge, die das FG nicht nach den allgemeinen f\u00fcr die Beweiserhebung geltenden Grunds\u00e4tzen unbeachtet lassen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.02.2022 &#8211; 5 K 977\/19 U,AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 2011 bis 2014 als Einzelunternehmer t\u00e4tig und zeitweise in den Jahren 2014 bis 2016 Organtr\u00e4ger der B&nbsp;GmbH als Organgesellschaft.<\/li><li>Im November 2016 begann eine Betriebspr\u00fcfung bei dem Kl\u00e4ger, u.a. f\u00fcr die Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2014. Parallel wurde gegen den Kl\u00e4ger ein Steuerstrafverfahren u.a. wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung f\u00fcr den Zeitraum 2011 bis 2016 eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurden im November 2016 das Wohnhaus des Kl\u00e4gers und die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der B&nbsp;GmbH durchsucht. Bei der Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der B&nbsp;GmbH wurde u.a. die im dortigen PC befindliche Festplatte gespiegelt. Auf dieser befanden sich Excel-Tabellen, die Daten \u00fcber Fahrzeugank\u00e4ufe und Fahrzeugverk\u00e4ufe der Jahre 2011 bis 2016 enthielten, wobei nicht bekannt war, wer tats\u00e4chlich die Excel-Tabellen gef\u00fchrt hatte.<\/li><li>Die Pr\u00fcfer der Steuerfahndung und Betriebspr\u00fcfung glichen die Daten der Excel-Tabellen mit den Daten der Buchf\u00fchrung und den Wareneingangs- und Verkaufsrechnungen ab. Dabei gelangten sie zu der Auffassung, dass die Excel-Tabellen auf Grundlage der verbuchten Eingangs- und Ausgangsrechnungen erstellt worden seien. Ausweislich der Buchf\u00fchrungsunterlagen waren f\u00fcr die gebuchten Fahrzeugank\u00e4ufe auf den jeweiligen Eingangsrechnungen handschriftlich laufende Vorgangsnummern vergeben worden. Bei dem Verkauf des entsprechenden Fahrzeugs wurde dieselbe Vorgangsnummer, die f\u00fcr jedes Kalenderjahr neu vergeben wurde, auf der gebuchten Ausgangsrechnung handschriftlich erg\u00e4nzt. Die Vorgangsnummern entsprachen denen, die in den Excel-Tabellen in der ersten Spalte &#8222;lfd. Nr.&#8220; angegeben waren. Gab es zu einer verbuchten Eingangsrechnung keine passende Ausgangsrechnung, glichen die Pr\u00fcfer die Eingangsrechnung mit den Warenbest\u00e4nden zum jeweiligen Jahresende ab. Sie pr\u00fcften auch, ob eingekaufte Fahrzeuge am Durchsuchungstag auf den Grundst\u00fccken der B&nbsp;GmbH standen. Im Ergebnis konnten die Pr\u00fcfer weder allen Eingangsrechnungen Verkaufsrechnungen noch allen gebuchten Warenausgangsrechnungen Eingangsrechnungen zuordnen. Die Pr\u00fcfer gingen danach \u2011\u2011neben einer Vielzahl weiterer Feststellungen\u2011\u2011 u.a. davon aus, der Kl\u00e4ger und die B&nbsp;GmbH h\u00e4tten zwar Wareneink\u00e4ufe gebucht, aber die entsprechenden Warenverk\u00e4ufe nicht erfasst. Diesen \u2011\u2011nach Meinung der Pr\u00fcfer nicht gebuchten\u2011\u2011 Warenverk\u00e4ufen legten sie sowohl f\u00fcr den Kl\u00e4ger als auch f\u00fcr die B&nbsp;GmbH den mittleren Aufschlagsatz gem\u00e4\u00df der Richtsatzsammlung f\u00fcr den Kfz-Einzelhandel zu Grunde und berechneten so weitere Ums\u00e4tze. Im Juli 2017 ergingen zun\u00e4chst Zwischenberichte der Pr\u00fcfer.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcbernahm die Auffassung der Pr\u00fcfer aus deren Zwischenpr\u00fcfungsberichten und erlie\u00df im Jahr 2017 (ge\u00e4nderte) Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2011 bis 2016. Zugleich setzte das FA Zinsen zur Umsatzsteuer f\u00fcr die jeweiligen Jahre fest und erlie\u00df des Weiteren f\u00fcr die Umsatzsteuer 2014 einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger jeweils Einspr\u00fcche ein. Nach Abschluss der Au\u00dfen- und Fahndungspr\u00fcfung erlie\u00df das FA noch w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2011 bis 2016. Die Einspr\u00fcche waren erfolglos. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 23.02.2022 teilweise statt.<\/li><li>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich Verfahrensm\u00e4ngel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz der Beweisaufnahme nach \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen. Es st\u00fctze seine Feststellungen auf eine beschlagnahmte Excel-Liste und mache sie zur entscheidungserheblichen Grundlage seines Urteils, obwohl es diese Excel-Liste niemals in Augenschein genommen habe. So habe der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 17.02.2022 das FG gebeten, die ma\u00dfgebliche Excel-Liste in ausgedruckter, unbearbeiteter Form vorzulegen, da er nicht im Besitz dieser unbearbeiteten Excel-Liste sei. Das FG habe hierauf zun\u00e4chst am 17.02.2022 mitgeteilt, dass sich die angeforderte Excel-Datei nicht in den Akten befinde, und am 21.02.2022 abschlie\u00dfend erkl\u00e4rt, dass weder ihm noch dem FA die Excel-Datei in der geforderten Form vorliege. Das FG st\u00fctze demnach seine entscheidungserheblichen Feststellungen zu den Tz.&nbsp;6.2.1.5 und 6.2.1.7.3 des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts auf ein angebliches Beweismittel, ohne dass es dieses einer Pr\u00fcfung unterzogen habe. Es habe nicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt, wobei es um die in der Excel-Liste angeblich aufgef\u00fchrten nicht erfassten Verk\u00e4ufe gehe. Er, der Kl\u00e4ger, habe wiederholt unter Beweisantritt vorgetragen, dass es keine in der Buchhaltung fehlenden Ank\u00e4ufe oder Verk\u00e4ufe gebe. In der Beweisaufnahme seien weder der Zeuge A noch der Kl\u00e4ger selbst zu einer Position der Excel-Liste befragt worden. Der Kl\u00e4ger habe in einem anderen Verfahren, in dem ihm Zugang gew\u00e4hrt worden sei, nachweisen k\u00f6nnen, dass die Angaben, die angeblich auf der Excel-Liste beruhten, unzutreffend seien.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil und die ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sowie die ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 bis 2016 und den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2014 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ein Verfahrensmangel liege nicht vor, da das FG den Zeugen A ausf\u00fchrlich zu dem Inhalt der beschlagnahmten Excel-Tabellen befragt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Hinweis auf die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wechsel in der Richterbank bei der Beschlussfassung gegen\u00fcber der Beratung steht der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a FGO nicht entgegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417). Die Revision des Kl\u00e4gers, die er nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO nur auf Verfahrensm\u00e4ngel st\u00fctzt, ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, hat keinen Erfolg.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Beweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erheben. Dies bedeutet neben dem (formellen) Erfordernis eigener Anschauung durch die Richter des erkennenden Spruchk\u00f6rpers, dass diese die f\u00fcr die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestm\u00f6glichen Umfang aus der Quelle selbst sch\u00f6pfen m\u00fcssen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen durchzuf\u00fchren haben, das ihnen den &#8222;unmittelbarsten&#8220; Eindruck von dem streitigen Sachverhalt vermittelt (BFH-Beschluss vom 05.08.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;65\/21, BFH\/NV 2022, 1185, Rz&nbsp;4). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es jedoch auch grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisantr\u00e4ge, die das FG nicht nach den allgemeinen f\u00fcr die Beweiserhebung geltenden Grunds\u00e4tzen unbeachtet lassen kann (BFH-Beschluss vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;88\/11, BFH\/NV 2012, 761, Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) Danach konnte das FG von der richtigen \u00dcbertragung der Daten der Excel-Tabellen, die als Beweismittel im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D vom 30.04.2018 aufgef\u00fchrt waren (Tz.&nbsp;5.3 Nr.&nbsp;1, Bl.&nbsp;670 und 671 der Strafakten), in die \u2011\u2011den Beteiligten bekannten\u2011\u2011 Berichte der Betriebspr\u00fcfung und Steuerfahndung ausgehen. Nach den Feststellungen des FG befanden sich im November 2016 auf der Festplatte des PC der B&nbsp;GmbH, die im strafrechtlichen Verfahren gegen den Kl\u00e4ger bei der Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der B&nbsp;GmbH gespiegelt wurde, Daten \u00fcber Fahrzeugank\u00e4ufe und Fahrzeugverk\u00e4ufe der Jahre 2011 bis 2016. Dass die Daten als solche jedenfalls in elektronischer Form auf dem PC der B&nbsp;GmbH vorhanden und f\u00fcr das steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Verfahren gespiegelt und \u00fcbertragungsfehlerfrei in die Berichte der Betriebspr\u00fcfung und Steuerfahndung \u00fcbernommen worden waren, hat der Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt. Sein Prozessbevollm\u00e4chtigter hat insofern mit Schriftsatz vom 17.02.2022 auch lediglich die \u00dcbersendung eines Ausdrucks der urspr\u00fcnglichen Excel-Datei in unbearbeiteter Form verlangt, was nach dem Schreiben des FG vom 21.02.2022 mangels Ausdrucks der Dateien, die dem FA in elektronischer Form vorlagen, nicht erfolgte.<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger sein Recht auf R\u00fcge der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verloren. Ausweislich des insoweit ma\u00dfgeblichen Sitzungsprotokolls (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;4, 164 ZPO) hat der rechtskundig vertretene Kl\u00e4ger eine Verletzung dieses Grundsatzes in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht konkret ger\u00fcgt, sondern einen Klageantrag gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B 54\/19, BFH\/NV 2020, 219, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG beantragte, &#8222;zur Frage der Excel-Tabelle&#8220; den Zeugen L zu h\u00f6ren, und f\u00fcr den Fall der Nichterhebung einen Verfahrensfehler r\u00fcgte, kann dies insoweit nicht als R\u00fcge des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstanden werden. Ein solcher Antrag betraf jedenfalls nicht die Existenz und fehlerfreie \u00dcbertragung der Daten der Excel-Tabellen in die Berichte der Pr\u00fcfer. Mit seiner R\u00fcge wendete sich der Kl\u00e4ger vielmehr gegen die Schlussfolgerungen des FG, die es aus den Daten im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung gezogen hat. Damit macht er aber keinen Verfahrensfehler geltend, sondern r\u00fcgt im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils, was in einem Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO unber\u00fccksichtigt bleibt.<\/li><li>2. Sofern das Vorbringen des Kl\u00e4gers die R\u00fcge enthalten sollte, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) verletzt, weil es um die in den Excel-Tabellen angeblich aufgef\u00fchrten nicht erfassten Verk\u00e4ufe gegangen sei und die von ihm, dem Kl\u00e4ger, benannten Zeugen h\u00e4tten best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass die vorzulegenden Excel-Tabellen keine nicht versteuerten Verk\u00e4ufe und keine nicht angegebenen Wareneink\u00e4ufe enthielten, liegt eine solche Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht nicht vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollst\u00e4ndig wie m\u00f6glich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verf\u00fcgbaren Beweismittel aufzukl\u00e4ren. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grunds\u00e4tzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar, unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist. Ferner ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisantr\u00e4gen nachzugehen (BFH-Beschluss vom 06.08.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;38\/14, BFH\/NV 2014, 1904, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Die Voraussetzungen, unter denen von der Erhebung eines angebotenen Beweises abgesehen werden kann, liegen im Streitfall vor. Danach war der von dem Kl\u00e4ger benannte Zeuge L, der nach Angaben des Kl\u00e4gers bei seinem Steuerberater als Buchhalter besch\u00e4ftigt war, &#8222;zur Frage der Excel-Tabelle&#8220; (ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG) oder &#8222;f\u00fcr die Funktion der Excel-Tabelle&#8220; (ausweislich des Urteils) nicht zu vernehmen.<\/li><li>Das FG hat \u2011\u2011auf S.&nbsp;57 seines Urteils\u2011\u2011 von der Vernehmung des Zeugen L abgesehen. Es sah diesen zum einen bezogen auf den Inhalt der Excel-Tabellen als untaugliches Beweismittel an, weil der Zeuge L weder nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers oder nach der Aussage des Zeugen A mit den Excel-Tabellen gearbeitet noch aus eigener Anschauung den Inhalt der Excel-Tabellen zur Kenntnis genommen hatte. Zum anderen hat das FG die Vernehmung des Zeugen L abgelehnt, weil der Antrag allein darauf abgezielt habe, auszuforschen, ob der Zeuge L \u00fcberhaupt etwas zu den Excel-Tabellen sagen k\u00f6nne. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge L als absolut untaugliches Beweismittel anzusehen ist. Als Zeuge vom H\u00f6rensagen k\u00f6nnte er ggf. Indizien bezeugen, denen nicht von vornherein jede Bedeutung f\u00fcr die Beweisw\u00fcrdigung abgesprochen werden kann (BFH-Beschluss vom 13.07.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;42\/03, BFH\/NV 2004, 1543, unter II.). Das Absehen von der Ladung eines Zeugen vom H\u00f6rensagen w\u00fcrde jedoch nur dann gegen die Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung versto\u00dfen, wenn der Kl\u00e4ger einen substantiierten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen gestellt h\u00e4tte (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2004, 1543, unter II.). Der Beweisantrag des Kl\u00e4gers war jedoch unsubstantiiert.<\/li><li>Ein Beweisantrag ist insbesondere dann unsubstantiiert, wenn er lediglich auf eine weitere Ermittlung oder Ausforschung abzielt und nicht erkennen l\u00e4sst, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen, oder die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Ein substantiierter Beweisantrag setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden (BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2022, 1295, Rz&nbsp;13&nbsp;f.).<\/li><li>Aus dem Antrag, den Zeugen L &#8222;zur Frage der Excel-Tabelle&#8220; oder &#8222;f\u00fcr die Funktion der Excel-Tabelle&#8220; zu vernehmen, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, zu denen das FG den Zeugen L vernehmen sollte. Es ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte, ob der Zeuge L \u00fcberhaupt jemals die M\u00f6glichkeit hatte, von der Existenz oder gar dem Inhalt der Excel-Tabellen Kenntnis zu nehmen. Zudem l\u00e4sst sich aus dem Antrag auch auf kein konkretes Beweisthema schlie\u00dfen.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht deshalb begr\u00fcndet, weil das FG die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, ob die nationale Regelung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes unionsrechtskonform ist. Zwar kann nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO im Falle einer Revision, die auf Verfahrensm\u00e4ngel gest\u00fctzt wird, eine \u00dcberpr\u00fcfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn zugleich die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 oder 2 FGO vorliegen. Indes hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union in seinen Urteilen Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20 (EU:C:2022:943) und Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20 (EU:C:2022:944) festgestellt, dass Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2000\/65\/EG des Rates vom 17.10.2000 ge\u00e4nderten Fassung (entspricht Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organtr\u00e4ger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchrt. Im Streitfall bestehen danach keine Bedenken, f\u00fcr Verk\u00e4ufe von Nutzfahrzeugen an Dritte durch die B&nbsp;GmbH als Organgesellschaft die Steuerschuldnerschaft des Kl\u00e4gers als Organtr\u00e4ger anzunehmen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.050423.VR5.22.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 81 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 23. 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